Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2014/23, EL 2014/25
Entscheidungsdatum
04.11.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/23, EL 2014/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.11.2015 Entscheiddatum: 04.11.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2015 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 13 Abs. 1 lit. d ELG/SG. Erlass einer Rückforderung. Der gute Glaube ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer einerseits um die Unrechtmässigkeit der empfangenen EL-Leistungen wusste oder hätte wissen müssen und andererseits seine Meldepflicht verletzt hat, indem er den vorzeitigen Heimaustritt zu spät gemeldet hat. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2015, EL 2014/23 und EL 2014/25). Entscheid vom 4. November 2015 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Lea Locher Geschäftsnr. EL 2014/23, EL 2014/25 Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch B., gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung Sachverhalt A. A.a A.___ bezog ab dem 1. September 2007 neben einer Teil-IV-Rente eine jährliche Ergänzungsleistung (EL-act. 202). Im Mai 2010 wurde eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft für ihn errichtet und C.___ zu seinem Beistand ernannt (EL- act. 150). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 (EL-act. 101) wurde die EL ab 1. Januar 2013 auf monatlich Fr. 3'299.-- festgelegt. Am 28. Dezember 2012 wurde D.___ zum neuen Beistand des Versicherten ernannt (EL-act. 82). Die Stadt E.___ teilte der AHV-Zweigstelle am 22. März 2013 mit (EL-act. 79), dass der Versicherte am 30. Januar 2012 (gemeint wohl: 2013) im Pflegeheim F.___ eingezogen sei. Der Versicherte plane, nach dem Heimaufenthalt wieder in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Wegen des Heimaufenthalts wurde die EL mit Verfügung vom 12. April 2013 rückwirkend ab 1. Februar 2013 erhöht (EL-act. 74). Dieser Erhöhung lag ein Wechsel zur Anspruchsberechnung für den Versicherten und für dessen in die EL-Berechnung einbezogene Ehefrau zugrunde. Die monatliche EL für den Versicherten belief sich für den Februar 2013 auf Fr. 4'996.-- und ab 1. März 2013 auf Fr. 4'948.--, diejenige für die Ehefrau betrug ab 1. Februar 2013 Fr. 2'715.-- (davon Fr. 230.-- ausserordentliche EL). Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 (EL-act. 69) wurde die EL ab 1. Mai 2013 auf Fr. 4'091.-- (Anspruchsberechnung Versicherter) resp. Fr. 1'858.-- (davon Fr. 230.-- ausserordentliche EL; Anspruchsberechnung Ehefrau) reduziert, da der Ehefrau neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 34'504.-- angerechnet wurde. A.b Am 4. Juli 2013 (Eingang: 5. Juli 2013, EL-act. 64-1) teilte der damalige Beistand der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen zuhanden der EL-Durchführungsstelle und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der IV-Stelle schriftlich mit, dass der Versicherte Ende Mai aus dem Pflegeheim ausgetreten sei und seither wieder in der ehelichen Wohnung lebe. Die Kündigung des Heimplatzes sei wegen der zweimonatigen Kündigungsfrist erst per 31. Juli 2013 möglich gewesen. Der Heimplatz werde also bis Ende Juli 2013 in Rechnung gestellt. Am 21. August 2013 wurde B.___ zum Beistand des Versicherten ernannt (EL-act. 51). Anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 30. August 2013 (EL-act. 59) teilte der ehemalige Beistand des Versicherten, D.___, der EL-Durchführungsstelle noch einmal mit, dass der Versicherte Ende Mai 2013 aus dem Heim ausgetreten sei, der Heimplatz jedoch noch bis 31. Juli 2013 habe bezahlt werden müssen. A.c Mit Verfügung vom 5. September 2013 (EL-act. 53) wurde die monatliche EL wegen des Erreichens des ordentlichen AHV-Alters per 1. September 2013 angepasst. Die EL-Durchführungsstelle ging weiterhin davon aus, dass der Versicherte im Heim lebte. Die monatliche EL des Versicherten betrug neu Fr. 3'760.-- und diejenige der Ehefrau neu Fr. 1'526.-- (davon Fr. 230.-- ausserordentliche EL). A.d Mit Verfügung vom 22. September 2013 (EL-act. 45) wurde die EL rückwirkend ab 1. September 2013 auf Fr. 922.-- (davon Fr. 80.-- ausserordentliche EL) reduziert. Zur Begründung wurde der Heimaustritt per Ende Mai 2013 angegeben. Zurückgefordert wurde irrtümlicherweise nur die für den Versicherten zu viel ausbezahlte EL für den Monat September 2013 in der Höhe von Fr. 2'838.--, nicht jedoch diejenige für seine Ehefrau. Ebenfalls mit Verfügung vom 22. September 2013 (EL-act. 42) wurde die EL wegen des Heimaustritts rückwirkend ab 1. Juni 2013 auf Fr. 1'585.-- reduziert. Wieder umfasste die Rückforderung irrtümlicherweise lediglich die zugunsten des Versicherten zu viel ausbezahlte EL, nicht jedoch diejenige, die für die Ehefrau ausbezahlt worden war. Die Rückforderung belief sich auf Fr. 7'518.--. A.e Am 26. September 2013 (EL-act. 41-1) stellte der Beistand ein Erlassgesuch für die EL-Rückforderungen ab 1. Juni 2013 (Verfügungen vom 22. September 2013). Zur Begründung machte er geltend, dass der Heimaustritt am 4. Juli 2013 gemeldet worden sei. Trotzdem seien die Leistungen von der EL-Durchführungsstelle weiterhin bezahlt worden. Da der Versicherte auf eigenen Wunsch aus dem Heim ausgetreten sei, habe er während der zweimonatigen Kündigungsfrist den Heimplatz weiter bezahlen müssen. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 (EL-act. 40) wies die EL-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der EL-Rückforderung ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Voraussetzungen des guten Glaubens nicht erfüllt seien. In der Verfügungsbegründung hielt sie fest, dass das Schreiben vom 4. Juli 2013 übersehen und deshalb nicht bearbeitet worden sei. Indem der ehemalige Beistand den Heimaustritt erst am 4. Juli 2013 mitgeteilt habe, habe er seine Meldepflicht verletzt. Sofern er ‒ mangels Reaktion auf sein Schreiben vom 4. Juli 2013 ‒ angenommen habe, dass die Heimkosten bis Ende Juli 2013 bezahlt würden, hätte ihm spätestens Ende Juli 2013 auffallen müssen, dass er keine neue Verfügung erhalten habe. Der ehemalige Beistand habe somit auch seine Kontrollpflicht für die Periode ab 1. August 2013 verletzt. Gegen diese Verfügung erhob der (aktuelle) Beistand des Versicherten am 15. November 2013 Einsprache (EL-act. 38). Zur Begründung legte er ein Schreiben des ehemaligen Beistandes vom 14. November 2013 bei (EL-act. 39). Dieser hatte berichtet, er sei davon ausgegangen, dass die Heimtaxe bis Ende Juli 2013 von der EL- Durchführungsstelle bezahlt würde. Er habe sofort nach Vorliegen des Bankauszugs für den August 2013 reagiert und die EL-Durchführungsstelle telefonisch noch einmal über den Heimaustritt informiert. Von einer meldepflichtigen Person könne nicht gefordert werden, auf eine nicht erfolgte "Meldung" seitens der Beschwerdegegnerin zu reagieren, zumal solche Schreiben oft auch sehr kurzfristig erfolgten. Er habe seine Meldepflicht daher nicht verletzt. A.f In einer internen Notiz vom 22. Januar 2014 (EL-act. 27) hielt eine EL-Sach­ bearbeiterin fest, dass die Rückforderung der EL für die Ehefrau aufgrund eines technischen Fehlers nicht erstellt worden sei. Die Rückforderungsverfügungen seien nun manuell zu erstellen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 (EL-act. 26) forderte die EL-Durchführungsstelle die gesamte für die Ehefrau bezahlte EL für die Zeit vom

  1. Juni bis 31. August 2013 in der Höhe von Fr. 5'574.-- zurück (3 x Fr. 1'858.--). Zur Begründung führte sie an, dass die Neuberechnung wegen des Heimaustritts des Versicherten aufgrund eines Systemfehlers nicht ausgelöst worden sei. Ebenfalls mit Verfügung vom 23. Januar 2014 (EL-act. 25) forderte die EL-Durchführungsstelle die für die Ehefrau ausbezahlte EL für den September 2013 von Fr. 1'526.-- zurück. A.g Am 28. Januar 2014 (EL-act. 21) stellte der Beistand des Versicherten ein Erlassgesuch für die EL-Rückforderungen ab 1. Juni 2013 betreffend die Ehefrau (Verfügungen vom 23. Januar 2014).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h Am 29. Januar 2014 reichte der Beistand auf Anfrage die Heimrechnungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2013 ein (EL-act. 22). Den Heimrechnungen war zu entnehmen, dass ab dem 23. Mai 2013 nur noch der Pensionspreis für das Zimmer, abzüglich einer Mahlzeitenvergütung, in Rechnung gestellt worden war. Der Pensionspreis war bis und mit 22. Juli 2013 verlangt worden. Der Fachbereich der EL- Durchführungsstelle hielt in einer Stellungnahme vom 3. März 2014 fest (EL-act. 19), dass der Heimaustritt erstmals am 4. Juli 2013 und damit anderthalb Monate nach dem Heimaustritt gemeldet worden sei. Der Heimplatz habe aufgrund der zweimonatigen Kündigungsfrist bis zum 22. Juli 2013 bezahlt werden müssen. Gemäss den nachgereichten Unterlagen betreffe dies nur die Hotelleriekosten (Pensionspreis) abzüglich der Kosten für nicht eingenommene Mahlzeiten. Die EL-Neuberechnung sei erst im September 2013 erfolgt. Für die Zeit von August bis September 2013 könne der gute Glaube keinesfalls bejaht werden. Der Fachbereich überlasse es dem Rechtsdienst zu entscheiden, ob die für die Zeit von Juni bis Juli 2013 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen worden seien oder nicht. Die Voraussetzung der grossen Härte sei ohne weiteres erfüllt. Mit Verfügung vom 13. März 2014 (EL-act. 15) wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der Rückforderung betreffend die EL der Ehefrau mit der Begründung ab, dass der gute Glaube zu verneinen sei. Gegen diese Verfügung erhob der Beistand am 21. März 2014 Einsprache (EL-act. 13). A.i Mit Entscheid vom 31. März 2014 (EL-act. 10) wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2013 (Erlass der EL des Versicherten) ab. Zur Begründung erklärte sie, dass der Beistand gegen die Meldepflicht verstossen habe, indem er den Heimaustritt Ende Mai 2013 erst mit Schreiben vom 4. Juli 2013 gemeldet habe. Für den Zeitraum Juni bis Juli 2013 könne die Gutgläubigkeit daher nicht bejaht werden. Obwohl der Beistand ab dem 4. Juli 2013 keine Meldepflichtverletzung mehr begangen habe, könne er sich trotzdem nicht auf den guten Glauben berufen. Es hätte ihm nämlich klar sein müssen, dass die EL aufgrund des Heimaustritts des Einsprechers entsprechend hätte angepasst werden müssen. Im Wissen darum habe er der EL-Durchführungsstelle am 30. August 2013 telefonisch gemeldet, dass die EL noch nicht angepasst worden sei.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.j Mit Entscheid vom 20. Mai 2014 (EL-act. 2) wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. März 2014 (Erlass der EL der Ehefrau) ab. Die Begründung war dieselbe wie im Einspracheentscheid vom 31. März 2014. B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2014 erhob der Beistand des Versicherten am 16. Mai 2014 Beschwerde (act. G 1, EL-act. 2014/23). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides, den vollumfänglichen Erlass der EL- Rückforderung (des Versicherten, nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Vereinigung der Verfahren EL 2014/23 und KV 2014/5. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Zur Begründung machte der Beistand geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Heimvertrags verpflichtet gewesen sei, die Heimkosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Juli 2013 vollumfänglich zu bezahlen. Er habe deshalb in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Heimkosten im Rahmen der EL anrechenbar blieben. In dieser Annahme sei er dadurch, dass die EL-Durchführungsstelle auf seine Meldung vom 4. Juli 2013 nicht reagiert habe, noch bestärkt worden. Es habe ihm damit am Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug gefehlt. Das fehlende Bewusstsein sei zudem entschuldbar; dies umso mehr, als der ehemalige Beistand den Heimaustritt am 30. August 2013 nochmals gemeldet habe. Die administrativen Probleme der EL-Durchführungsstelle dürften nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Dem EL-Bezüger obliege keine Pflicht, sicherzustellen, dass die Mitteilung von Änderungen der Verhältnisse richtig verarbeitet werde. Es sei einzig Aufgabe der Beschwerdegegnerin, zu prüfen, ob die Meldung Konsequenzen für den EL-Anspruch habe oder nicht. Der Beistand machte schliesslich noch Ausführungen zum Vorliegen einer grossen Härte. B.b Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 erhob der Beistand am 2. Juni 2014 Beschwerde (act. G 1, EL 2014/25). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides, den vollumfänglichen Erlass der Rückforderung (der Ehefrau) und die Vereinigung der Verfahren EL 2014/23, EL 2014/25 und KV 2014/5. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu bewilligen. Die Beschwerdebegründung entsprach derjenigen in der Beschwerde vom 16. Mai 2014 (EL 2014/23). B.c Am 6. Juni 2014 reichte der Beistand eine Prozessvollmacht des Beschwerdeführers für die Beschwerdeverfahren ein (act. G 4, EL 2014/23; act. G 4, EL 2014/25). B.d Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. Juni 2014 die Abweisung der beiden Beschwerden (act. G 5, EL 2014/23; act. G 5, EL 2014/25). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen in den Einspracheentscheiden. Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat mit je zwei Verfügungen vom 22. September 2013 und vom 23. Januar 2014 die für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu viel bezahlte EL für den Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2013 von insgesamt Fr. 17'456.-- (Fr. 2'838.-- + Fr. 7'518.-- + Fr. 5'574.-- + Fr. 1'526.--) zurückgefordert (davon Fr. 600.-- ausserordentliche EL [AEL]). Diese Rückforderungsverfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Gesuche des Beistandes um Erlass der gesamten Rückforderung sind mit den Verfügungen vom 24. Oktober 2013 und 13. März 2014 abgewiesen worden. Die vom Beistand gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen sind mit den Entscheiden vom 31. März 2014 und 20. Mai 2014 abgewiesen worden. Diese beiden Einspracheentscheide bilden den jeweiligen Anfechtungsgegenstand der Beschwerdeverfahren EL 2014/24 und EL 2014/25. Die Beschwerdegegnerin hat versehentlich zunächst nur die zu viel bezahlte EL, die sich aus der Anspruchsberechnung für den Beschwerdeführer ergeben hatte, nicht jedoch die gestützt auf die separate Anspruchsberechnung für die Ehefrau zu viel bezahlte EL zurückgefordert. Da die zu viel bezahlte EL aus der getrennten Anspruchsberechnung für die Ehefrau aus diesem Grund erst später zurückgefordert worden ist, hat die Beschwerdegegnerin über den Erlass der EL-Rückforderung für den Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2013 betreffend die beiden separaten Anspruchsberechnungen in zwei verschiedenen Einspracheentscheiden entschieden. Dabei ist zu beachten, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwar aufgrund des Heimaufenthalts getrennte EL-Berechnungen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau vorgenommen worden sind, dass aber allein der Beschwerdeführer anspruchsberechtigt geblieben ist, d.h. seine Ehefrau selbst hat weiterhin keinen eigenen EL-Anspruch gehabt. Die Einspracheentscheide vom 31. März 2014 und 20. Mai 2014 haben somit den Erlass der gegen den Beschwerdeführer selbst gerichteten EL-Gesamtrückforderung betreffend den Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2013 zum Gegenstand gehabt. Daher ist es zweckmässig, über die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden in einem Urteil zu entscheiden. Dazu sind die Verfahren EL 2014/23 und EL 2014/25, wie vom Beistand beantragt, zu vereinigen. Der Beistand hat ausserdem die Vereinigung dieser EL-Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren KV 2014/5 beantragt. In diesem Verfahren geht es um den Erlass der Rückforderung der Pflegekostenvergütungen für den Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2013, d.h. massgebend ist derselbe Zeitraum wie beim Erlass der EL-Rückforderung. Allerdings sind an den EL-Verfahren und am KV- Verfahren nicht dieselben Sozialversicherungsträger Partei: Während in den EL- Verfahren die EL-Durchführungsstelle als Beschwerdegegnerin auftritt, ist es im KV- Verfahren die PF-Durchführungsstelle. Zwar gehören beide Durchführungsstellen unter das (kantonalrechtlich gezimmerte) Dach der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, aber diese Durchführungsstellen sind bundesrechtlich betrachtet selbständige Sozialversicherungsträger. Deshalb kann nicht argumentiert werden, in den beiden EL-Beschwerdeverfahren und im KV-Beschwerdeverfahren sei jeweils die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Gegenpartei. Das Verfahren KV 2014/5 kann deshalb nicht mit den Verfahren EL 2014/23 und EL 2014/25 vereinigt werden; der entsprechende Antrag des Rechtsvertreters ist abzuweisen. 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt, wird einer versicherten Person eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, erlassen. Die versicherte Person wird dadurch besser gestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn der Leistungsbezüger beim Bezug der unrechtmässigen Leistungen Kenntnis des Rechtsmangels gehabt hat, d.h. bösgläubig gewesen ist. Ein gutgläubiger Bezug ist auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der versicherten Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Hat die versicherte Person um die Unrechtmässigkeit der Leistungen nicht gewusst und auch nicht darum wissen müssen, fehlt der gute Glaube, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobe Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist (zum Ganzen siehe BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Von einer groben Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ist auszugehen, wenn der Leistungsbezüger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2006, 8C_759/2008 E. 3.5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur der Erlass der Rückforderung ordentlicher EL, sondern auch der Erlass der Rückforderung ausserordentlicher EL. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. d des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen (ELG/SG, sGS 351.5) werden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts bei der Rückforderung und dem Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener (kantonaler) Leistungen sachgemäss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angewendet. Die nachfolgenden Erwägungen beziehen sich deshalb jeweils auch auf den Erlass der Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen. 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob der gute Glaube für die im Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2013 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zu bejahen ist. Der ehemalige und der seit dem 21. August 2013 amtierende neue Beistand des Beschwerdeführers haben sich um dessen EL-Angelegenheiten gekümmert. Darin eingeschlossen ist auch die separate EL-Berechnung der Ehefrau, da diese auf dem Anspruch des Beschwerdeführers gründet. Der Beschwerdeführer muss sich daher das Verhalten seines damaligen Beistandes und seines neuen Beistandes anrechnen lassen (BGE 112 V 97 E. 3b). 3.2 Der gute Glaube ist in jenen Fällen ohne weiteres zu bejahen, in denen eine unrechtmässige Rückforderung in Rechtskraft erwachsen ist. Denn rechnet eine EL- Durchführungsstelle z.B. rückwirkend ein zu hohes, tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen an, hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Erhalts der EL nicht wissen müssen und können, dass die EL-Durchführungsstelle diese Einnahmenposition nachträglich ‒ gesetzeswidrig ‒ erhöht. Auch ihre Melde- und Kontrollpflichtverletzung hat sie in diesem Fall nicht verletzt, da die ausgerichtete EL im Einklang mit dem Gesetz gestanden hat (siehe hierzu auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2014, EL 2013/69 E. 2.3.1 und 2.3.2). Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Rückforderung korrekt gewesen ist. Die Rückforderung ist dadurch entstanden, dass die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2013 keine Heimberechnung mehr vorgenommen hat, da der Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 aus dem Heim ausgetreten war. Die Heimrechnung für den Monat Mai 2013 zeigt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 23. Mai 2013 lediglich noch der Pensionspreis für das Zimmer in Rechnung gestellt worden ist. Die Rückforderung der übrigen Kosten eines Heimaufenthalts (wie die Tagestaxe Betreuung) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 ist daher rechtmässig gewesen, da der Beschwerdeführer diese Kosten dem Alters- und Pflegeheim ab dem 23. Mai 2013 nicht mehr geschuldet hat. Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung der Pensionskosten rechtmässig gewesen ist, da der Beschwerdeführer diese Kosten bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und mit dem 22. Juli 2013 dem Alters- und Pflegeheim hat bezahlen müssen. Hierzu sieht Rz. 3152.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2015) vor, dass bei einer EL-beziehenden Person, bei der im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts unklar ist, ob sie wieder nach Hause zurückkehren wird, für den Monat der Rückkehr noch eine Heimberechnung vorzunehmen ist. Ab dem Folgemonat der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Hause, d.h. ab dem 1. Juni 2013, ist somit keine Heimberechnung mehr vorzunehmen gewesen. Die neue EL- Berechnung für den Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2013 ist daher rechtmässig gewesen. Auch die Höhe der Rückforderung ist korrekt beziffert worden: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben im Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2013 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 23'133.-- (davon Fr. 920.-- AEL) vergütet erhalten (3 x Fr. 4'091.-- + 3 x Fr. 1'858.-- + Fr. 3'760.-- + Fr. 1'526.--, siehe EL-act. 69 und 53). Anspruch haben sie in diesem Zeitraum jedoch nur auf Fr. 5'677.-- (davon Fr. 320.-- AEL) gehabt (3 x Fr. 1'585.-- + Fr. 922.--, siehe EL-act. 42, 45 und 25 f.). Hieraus resultiert eine Rückforderung von insgesamt Fr. 17'456.--, davon Fr. 600.-- AEL (Fr. 23'133.-- - Fr. 5'677.--). 3.3 Als Nächstes ist zu prüfen, ob der ehemalige Beistand gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Heimaustritts ab dem 1. Juni 2013 eine zu hohe EL bezogen hatte. Der Heimrechnung für den Monat Mai 2013 (EL- act. 22-3 f.), die gemäss dem Eingangsstempel am 3. Juni 2013 beim damaligen Beistand eingegangen ist, kann entnommen werden, dass ab dem Heimaustritt am 23. Mai 2013 nur noch die Pensionskosten abzüglich der Kosten für die Mahlzeiten in Rechnung gestellt worden sind. Der damalige Beistand hätte also mit dem Eingang der Heimrechnung für den Monat Mai am 3. Juni 2013 erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer vom 23. Mai bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 22. Juli 2013 nur noch die Kosten für das Zimmer würde bezahlen müssen. Dies hätte ihn dazu veranlassen müssen, die aktuelle EL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers beizuziehen (EL-act. 68). Dabei wäre ihm aufgefallen, dass bei den anerkannten Ausgaben neben den Kosten für das Zimmer auch die Mahlzeiten (beide in der Tagestaxe Hotellerie enthalten), die Tagestaxe Betreuung und der Selbstbehalt Pflegekosten angerechnet worden waren, d.h. dass dem Beschwerdeführer seit dem Austritt aus dem Heim eine in einem erheblichen Umfang zu hohe EL ausbezahlt worden war. Der damalige Beistand hätte daher bei der Aufwendung eines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mindestmasses an Aufmerksamkeit im Zeitpunkt des Erhalts der Heimrechnung am 3. Juni 2013 erkennen müssen, dass der EL-Anspruch ab dem Monat Juni 2013 tiefer ausfallen würde als während des Heimaufenthalts und damit herabgesetzt werden musste. Die Auszahlung der EL erfolgt stets am 4. Arbeitstag des Monats. Die EL für den Monat Juni 2013 ist also am 6. Juni 2013 ausbezahlt worden. Da die Heimrechnung für den Mai dem damaligen Beistand am 3. Juni 2013 vorgelegen hat, hätte dieser die für den 6. Juni 2013 anstehende Auszahlung der EL für Juni 2013 durch eine sofortige Meldung verhindern können. Der damalige Beistand hätte somit ab dem 3. Juni 2013 einerseits wissen müssen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Teil der EL für den Juni mehr gehabt hätte, mit dem die vom Heim ab dem 23. Mai 2013 nicht mehr in Rechnung gestellten Heimkosten vergütet worden sind (d.h. Kosten für die Mahlzeiten und Betreuungs- und Pflegekosten). Erst recht hätte er wissen müssen, dass auch die für die folgenden Monate (Juli bis September 2013) ausbezahlte EL zu hoch sein würde und deshalb würde zurückerstattet werden müssen. Andererseits hätte der damalige Beistand durch eine sofortige Meldung des Heimaustritts nach Erhalt der Heimrechnung für den Mai 2013 verhindern können, dass dem Beschwerdeführer ab Juni eine zu hohe EL ausbezahlt würde. Bezüglich der durch den Wegfall mehrerer Ausgabepositionen (namentlich der Kosten für die Mahlzeiten und der Betreuungs- und Pflegekosten) ab Juni 2013 und bezüglich der durch den kompletten Wegfall der Heimkosten ab August 2013 zu viel bezahlten EL ist die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Bezuges also nicht nur aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht, sondern bereits dadurch nicht mehr erfüllt gewesen, dass der jeweilige Beistand des Beschwerdeführers um die Unrechtmässigkeit des Bezuges der später zurückgeforderten EL hätte wissen müssen. Im Gegensatz zu den durch den Heimaustritt sofort und tatsächlich weggefallenen Kosten (Pflege- und Betreuungskosten und Kosten für die Mahlzeiten) hat der Beschwerdeführer den Pensionspreis für das Zimmer (entspricht in der EL-Berechnung der Position Tagestaxe Hotellerie abzüglich der Kosten für die Mahlzeiten) für die Monate Juni und Juli 2013 noch bezahlen müssen, da er die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. Diese Kosten sind also tatsächlich angefallen. Zwar ist nicht offensichtlich gewesen ist, dass diese Kosten von der Beschwerdegegnerin nicht mehr angerechnet und damit nicht durch die EL gedeckt würden. Dem damaligen Beistand kann daher nicht vorgeworfen werden, er hätte beim Empfang der EL für die Monate Juni und Juli 2013 wissen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssen, dass diese ‒ vom Beschwerdeführer unnötigerweise verursachten ‒ Kosten von der EL nicht übernommen werden können. Der damalige Beistand hat aber auf jeden Fall gewusst, dass das Heim ab dem 1. August 2013 gar keine Kosten mehr in Rechnung stellte. Er hätte also beim Empfang der EL für August 2013 wissen müssen, dass die EL im Umfang der gesamten angerechneten Heimkosten zu hoch ausgefallen war. Dasselbe gilt für die zuviel bezahlte EL für den September 2013. Dass die Beistandschaft zwischenzeitlich gewechselt hat, ändert daran nichts, da der neue Beistand dieselben Pflichten hat wie der ehemalige Beistand. Obwohl der ehemalige Beistand bei der Auszahlung der EL für den Juni und Juli 2013 nicht hat wissen müssen, dass die Kosten für das Zimmer keine anerkannten Ausgaben waren, kann die Gutgläubigkeit auch in Bezug auf diese zu Unrecht vergüteten Kosten nicht bejaht werden, da eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Denn der damalige Beistand hat den Heimaustritt der Beschwerdegegnerin erst am 5. Juli 2013 gemeldet. Die EL für den Juni und Juli ist jedoch bereits zuvor, nämlich am 6. Juni resp. 4. Juli ausbezahlt worden. Hätte der damalige Beistand den Heimaustritt der Beschwerdegegnerin also sofort gemeldet, hätte die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der gesamten, zuviel bezahlten EL für die Monate Juni und Juli 2013 verhindern können. Die Meldepflicht beinhaltet auch die Pflicht, sich nach der Meldung einer anspruchsrelevanten Veränderung der Verhältnisse noch einmal bei der zuständigen Stelle nach dem Stand der Dinge zu erkundigen, wenn diese innert angemessener Zeit keine Reaktion gezeigt hat. Der damalige Beistand hätte somit spätestens Ende Juli 2013 Kontakt zur Beschwerdegegnerin aufnehmen müssen, nachdem diese bis zu diesem Zeitpunkt keine neue EL-Verfügung erlassen hatte. Dadurch hätte er verhindern können, dass dem Beschwerdeführer im August und September 2013 zu Unrecht eine zu hohe EL ausbezahlt worden wäre. Der damalige Beistand hat somit für den gesamten Rückforderungszeitraum seine Meldepflicht verletzt, da er den Heimaustritt einerseits zu spät gemeldet hat und die Beschwerdegegnerin andererseits nach der am 5. Juli 2013 erfolgten Meldung nicht innert angemessener Frist erneut kontaktiert hat, nachdem er mehrere Wochen nach der Meldung immer noch keine neue Anspruchsberechnung erhalten hatte. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zu Unrecht ausgerichtete EL für den gesamten massgebenden Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2013 nicht gutgläubig bezogen worden ist. Da die Rückerstattung nur erlassen werden kann,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezuges und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte. Die Beschwerdegegnerin hat den Erlass der Rückforderung der zuviel bezahlten EL von insgesamt Fr. 17'456.-- (davon Fr. 600.-- AEL) daher zu Recht verweigert. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Betreffend einen allfälligen Weiterzug dieses Entscheides an die nächsthöhere Instanz ist darauf hinzuweisen, dass gegen den bundesrechtlichen Teil, d.h. den Erlass der ordentlichen EL in der Höhe von Fr. 16'856.--, beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann (Ziff. 1 des Dispositivs). Gegen den kantonalrechtlichen Teil, d.h. den Erlass der ausserordentlichen EL in der Höhe von Fr. 600.--, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben werden (Ziff. 2 des Dispositivs). 4.2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Der Beistand hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieser Antrag ist dahingehend zu interpretieren, dass er sich nur auf die Gerichtskosten und nicht auf die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bezieht. Beim Antrag um Befreiung von den Gerichtskosten muss es sich um ein Versehen gehandelt haben, da das EL- Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher als gegenstandslos zu betrachten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Abweisung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer der Erlass der Rückforderung der ordentlichen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 16'856.-- verweigert. 2. In Abweisung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer der Erlass der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung der ausserordentlichen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 600.-- verweigert. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 25 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BV

  • Art. 8 BV

ELG

  • Art. 13 ELG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

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