© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/380 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 04.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2018 Art. 15 ff. IVG, Art. 28 ff. IVG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG; Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente da (bisher) insbesondere keine Einkommensminderung eingetreten ist. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin in der Sache ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Beschwerdegegnerin das Beschwerdeverfahren bewirkt hat, verletzte doch die Verfügung den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin war daher gezwungen, Beschwerde zu erheben, um einen rechtsgenüglich begründeten Entscheid über ihr Begehren zu erlangen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2018, IV 2016/380). Besetzung Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Miriam Lendfers und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. IV 2016/380 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente; berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgende Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), kaufmännische Angestellte mit EFZ, arbeitete seit dem 7. August 2000 als Mitarbeiterin Administration für die B., Regionalstelle C. (IV-act. 1, 2, 6-1, 10-2 f.). A.b Im Arztbericht des Departements Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend KSSG) vom 1. September 2010 diagnostizierten Dr. med. D., Dr. med. E. und Prof. Dr. med. F.___ Muskelschmerzen wechselnder Lokalisation und allgemeine Kraftlosigkeit unklarer Ätiologie, eine Hypothyreose sowie Asthma seit ca. 10 Jahren. Die Ursache der wechselnden Muskelschmerzen war den Ärzten unklar (IV-act. 11-12 f.). A.c Gemäss Arztbericht vom 7. August 2013 von Dr. med. G., Facharzt für Rheumatologie, Rheumatologie H., berichtete die Versicherte bei ihrer Erstvorstellung am 22. Juli 2013 über Schmerzen im Nackenbereich auf der linken Seite sowie im Bereich der Endgelenke der Finger. Die Beschwerden in den Fingern würden seit zirka einem Jahr schubweise auftreten. Konstante Schmerzen habe sie im DIP III rechts. Im Bereich der Hände erhob der Facharzt eine eindeutige Heberdenarthrose mit zum Teil druckdolenten Fingerendgelenken und auch Heberdenknoten. Die linksseitigen Nackenbeschwerden seien vorwiegend myofaszial
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedingt bei ungünstiger Statik der Halswirbelsäule und leichten degenerativen Veränderungen (IV-act. 11-6 ff.). A.d Im Arztbericht des Departements Innere Medizin, Klinik für Rheumatologie des KSSG vom 29. Juli 2015 diagnostizierten Dr. med. I., Dr. med. J. und Prof. Dr. med. F.___ insbesondere ein panvertebrales myofasziales und spondylogenes Syndrom (ED 2010), DD fibromyalgisches Syndrom, eine intermittierende symptomatische Fingerpolyarthrose (ED 07/10) sowie eine Hypoferritinämie unklarer Ätiologie, DD Eisenverlustsyndrom, Malabsorption. Im Weiteren erklärten sie, dass die Untersuchungen keinen Anhalt für eine systemische, entzündliche Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis ergeben hätten. Die seit Jahren bestehenden multilokulären wechselnden mylagischen Schmerzen seien am ehesten im Rahmen einer dekonditionierten Rumpf- und Extremitätenmuskulatur zu interpretieren. Diese sei vermutlich getriggert durch die symptomatische Fingerpolyarthrose (IV-act. 11-18 ff.). A.e Am 17. Mai 2016 wurde durch Dr. med. K., Facharzt für Handchirurgie FMH sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, das vorderste Gelenk des rechten Mittelfingers der Versicherten versteift (IV-act. 11-16). Gleichentags meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). A.f Im Arztbericht vom 2. Juni 2016 diagnostizierte Dr. K. einen Status nach Arthrodese DIP-Gelenk Dig III Hand rechts am 17. Mai 2016 mit stark vermehrtem Schmerzempfinden mit/bei Fibromyalgie. Der Facharzt ging zwei Wochen nach der Operation davon aus, dass bei Belastungen noch etwa sechs Wochen Schmerzen auftreten würden. Für wenig belastende Tätigkeiten sei ab dann durchaus eine gewisse Arbeitsleistung möglich (IV-act. 11-16). Im Arztbericht vom 25. Juni 2016 diagnostizierte Dr. med. L.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein panvertebrales myofasziales und spondylogenes Syndrom ED 2010, eine intermittierende symptomatische Fingerpolyarthrose ED 2010 sowie einen Status nach Arthrodese Endglied Dig III Hand rechts am 17. Juni 2016 und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine substituierte Hypothyreose sowie eine atopische Diathese. Der Arzt erachtete die bisherige Tätigkeit als Sekretärin im Umfang von 30% bzw. von 2 bis 4 Stunden pro Tag als zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsfähigkeit von ca. 50%. In einer behinderungsangepassten wechselbelastenden Tätigkeit schätzte er die Leistungsfähigkeit auf 30% (IV-act. 11-1 bis 5). A.g Am 27. Juli 2016 schätzte die RAD-Ärztin Dr. med. M.___ die Arbeitsfähigkeit auf 50% (4 Stunden pro Tag; IV-act. 13). Am 17. August 2016 erklärte die Ärztin, dass die Versicherte beim Bedienen der PC-Tastatur und in den Fingerfertigkeiten bzw. bezüglich der Leistungsfähigkeit (Tempo) etwas eingeschränkt sei (IV-act. 14). A.h Am 16. September 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen bestehe, da sie in ihrer bisherigen Tätigkeit im ursprünglichen Rahmen uneingeschränkt leistungsfähig sei (IV- act. 17). Mit Schreiben vom 26. September 2016 verlangte die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, dass sich die Fingerpolyarthrose in den letzten beiden Jahren sehr verschlechtert habe. Die verknorpelten und entzündeten Fingergelenke würden sie bei der Arbeit einschränken. Wegen der Schmerzen habe sie Anfang Oktober 2010 das Arbeitspensum von 60% auf 50% gesenkt. Aktuell könne sie ihre Büroarbeiten gesundheitsbedingt nicht mehr alleine bewältigen (IV-act. 18 f.). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 lehnte die IV- Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab (IV-act. 20). B. B.a Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. November (act. G 1) und Beschwerdeergänzung vom 28. November 2016 (act. G 4). Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Pedergnana, St. Gallen, beantragt: 1. Die Verfügung vom 6. Oktober 2016 sei aufzuheben. 2. Es sei eine volle, eventualiter eine halbe oder Dreiviertel- Invalidenrente zu leisten. 3. Eventualiter sei ein unabhängiges rheumatologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die anfänglich beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde in der Beschwerdeergänzung zurückgezogen. Zur Begründung der Rechtsbegehren wird insbesondere vorgebracht, dass das rechtliche Gehör nicht gewährt und der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe stets
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beabsichtigt gehabt, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Im September 2008 habe sie dieses auf 60% erhöhen können. Die Arbeitgeberin habe zudem eine weitere Erhöhung des Arbeitspensums in Aussicht gestellt. Gesundheitsbedingt habe sie ihr Arbeitspensum per 1. Oktober 2010 wieder auf 50% reduzieren müssen. Beim Valideneinkommen sei von Fr. 84'500.- (entsprechend einem 100%-Pensum) auszugehen. Im Weiteren wird mit Verweis auf den RAD-Bericht ausgeführt, dass es bei den Fingern nicht nur um die Gewichtsbelastung, sondern auch um die bei jeder Bewegung auftretenden Schmerzen gehe. Sie könne deswegen nicht einer Vollzeitstelle in der angestammten oder in einer anderen manuellen Tätigkeit nachgehen. Ihre Arbeitsunfähigkeit betrage 70%. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Eingestanden wird, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt zu haben, da in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Einwände gemäss Schreiben vom 26. September 2016 eingegangen worden sei. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei aber geheilt, denn es handle sich nur um eine leichte Verletzung, weil es lediglich um die Würdigung von bereits bekannten Tatsachen gehe und in der Beschwerdeantwort dazu Stellung genommen werde. Zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass sie seit dem Jahr 2000 mit Ausnahme der Jahre 2009 und 2010 in einem 50%-Pensum gearbeitet habe. Da ihr einziges Kind bereits im 20__ 16-jährig geworden sei, habe die Beschwerdeführerin nichts gehindert, eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Dies habe sie jedoch nie getan. In den Arztberichten des Jahrs 2010 seien auch keine invalidisierenden Gesundheitsschäden attestiert worden. Folglich habe die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen ihr Arbeitspensum nicht über 50% gesteigert. Da sie einen Einpersonenhaushalt führe, erfordere dies keinen grösseren Aufwand als derjenige einer alleinstehenden Person mit einem vollen Arbeitspensum, weshalb bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ihr Haushalt nicht zu berücksichtigen und ausschliesslich ein Einkommensvergleich durchzuführen sei. Da der Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit weiterhin im gleichen Ausmass zumutbar sei und die Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen attestiert habe, dass die Arbeitsleistung dem erzielten Einkommen entspreche, betrage das Validen- und das Invalideneinkommen jeweils Fr. 42'250.- (50%-Pensum). Da keine Einkommensminderung vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf eine IV-Rente.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c In der Replik vom 13. Februar 2017 wird unverändert an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 7. November 2016 festgehalten (act. G 11). Ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum rein aus gesundheitlichen Gründen ab dem 1. Oktober 2010 auf 50% reduziert habe. Aktuell sei sie dem 50%-Pensum bloss etwa zur Hälfte gewachsen, weshalb fraglich sei, ob sie weiterhin angestellt bleiben könne. Im Weiteren wird geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin im Mai 2016 zu optimistisch angegeben habe, dass die Arbeitsleistung dem angegebenen Lohn entspreche, denn gemäss dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 7. Januar 2017 (vgl. act. G 11.1) erbringe die Beschwerdeführerin nur etwa die Hälfte der Arbeitsleistung ihres 50%- Pensums. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 12 f.). Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und Rente (Art. 28 IVG) hat. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 2.4 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 225 E. 4.3.1). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.5 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 3. 3.1 Vorab ist auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliches Gehör resp. einer Verletzung der Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2016 einzugehen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin gestand in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2016 ein, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt zu haben, da sie in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Einwände im Schreiben vom 26. September 2016 eingegangen sei. Diese Verletzung sei aber geheilt, denn es handle sich nur um eine leichte Verletzung, weil es lediglich um die Würdigung von bereits bekannten Tatsachen gehe, und nun in der Beschwerdeantwort dazu Stellung genommen werde (act. G 7-2). 3.3 Festzustellen ist, dass die Verfügung vom 6. Oktober 2016 (IV-act. 20) inhaltlich identisch ist mit der Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 16. September 2016 (IV-act. 17). Eine Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 26. September 2016 fand in der Verfügung vom 6. Oktober 2016
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht statt. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin den aus dem rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), nach Art. 42 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 ATSG und nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anspruch auf die Auseinandersetzung mit Einwänden und die Pflicht zur Begründung eines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2014, 9C_670/2013, E. 3.1 und 3.3, vom 18. September 2007, 5A_368/2007, E. 2 und vom 20. April 2010, 9C_215/2010, E. 3 sowie BGE 135 V 353 E. 5.3). Da eine Auseinandersetzung mit den Einwänden unterblieb, war es der Beschwerdeführerin nicht ausreichend möglich, die Verfügung nachzuvollziehen und den Anfechtungsentscheid in Kenntnis der Begründung durch die Beschwerdegegnerin zu treffen und auch sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 124 V 180 E. 1a). 3.4 Zu prüfen bleibt, ob - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, - dennoch ausnahmsweise von einer Heilung der Gehörsverletzung ausgegangen werden kann. 3.4.1 Nach Auffassung des Gerichts stellt die fehlende Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 6. Oktober 2016 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2016 darauf hingewiesen wurde, dass das Gesuch um eine beschwerdefähige Verfügung kurz zu begründen sei. Unverständlich ist daher, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, auf die substantiierten Einwände einzugehen. 3.4.2 Dennoch rechtfertigt es sich, da der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 16. September 2016 bereits feststand, die Beschwerdegegnerin sich in der Beschwerdeantwort mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, die Beschwerdeführerin in der Replik dazu angemessen Stellung beziehen konnte und als Hauptrechtsbegehren nicht die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessender Neuverfügung, sondern eine Rente bzw. eventualiter weitere medizinische Untersuchungen verlangte, von einer Heilung des verletzten Gehörsanspruchs auszugehen, zumal die Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegend nicht besonders
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwer wiegt und dem Versicherungsgericht die uneingeschränkte Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2012, 9C_774/2011, insb. E. 2: BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 71, 126 V 132 E. 2b). 3.4.3 Die Gehörsverletzung führt demnach vorliegend nicht zu einer Rückweisung, doch wird ihr im Rahmen der Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen sein (siehe Erwägungen 6.2 ff.). 4. Nachfolgend ist - dem Grundsatz Eingliederung vor Rente entsprechend - der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen (Art. 15 ff. IVG) zuerst zu prüfen. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat sich am 17. Mai 2016 angemeldet für Leistungen der Invalidenversicherung ("Berufliche Integration/Rente", IV-act. 1). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf berufliche Massnahmen in der Verfügung vom 6. Oktober 2016 abgelehnt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit im ursprünglichen Rahmen uneingeschränkt leistungsfähig (IV-act. 20). Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin weder vor Verfügungserlass noch in ihren Rechtsbegehren einen Anspruch auf konkrete Eingliederungs- bzw. berufliche Massnahmen geltend gemacht hat. Lediglich in der Begründung der Beschwerde wurde das Fazit gezogen, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Rente bestehe, ohne jedoch hinsichtlich der verlangten Eingliederungsmassnahmen konkreter zu werden (act. G 1 insb. G 1-10). 4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine umschulungsspezifische Invalidität vor, wenn eine versicherte Person wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung in den bisher ausgeübten und ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen bemisst (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Zürich 2014, S. 201, mit weiteren Hinweisen). 4.3 Da die Beschwerdeführerin eine kaufmännische Lehre mit EFZ absolviert hat und in den letzten Jahren sowie aktuell in ihrem erlernten Beruf tätig ist, besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Erfordernis, berufliche Eingliederungsmassnahmen wie eine Umschulung auf einen anderen Beruf (auch nicht vorsorglich) in Betracht zu ziehen, zumal es im Bedarfsfall andere Arbeitsstellen bzw. Tätigkeiten geben dürfte, bei welchen die Beschwerdeführerin ihre qualifizierte kaufmännische Ausbildung und Berufserfahrung trotz allfälligen Einschränkungen durch die Fingerbeschwerden in etwa gleichbleibend wirtschaftlich verwerten kann. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, welche anderen Berufstätigkeiten ihrer gesundheitlichen Situation besser entsprechen beziehungsweise ihre Arbeitsfähigkeit erhöhen würden. Festzuhalten ist daher, dass die Abweisung des Anspruchs auf beruflichen Massnahmen in der Verfügung vom 6. Oktober 2016 zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen. 5. Zu prüfen ist nachfolgend der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 ff. IVG). 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht vom aktuellen Arbeitspensum von 50% bzw. dem damit erzielten Verdienst von Fr. 42'250.-, sondern vom Verdienst bei einer vollzeitlichen Anstellung (100% Pensum, Fr. 84'500.-) auszugehen sei. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit beabsichtigt habe, ihr Arbeitspensum auf 100% zu erhöhen, betriebsbedingt jedoch nur eine Erhöhung auf 60% ab dem 1. September 2008 möglich gewesen sei. Die Arbeitgeberin habe ihr eine spätere Erhöhung des Arbeitspensums in Aussicht gestellt. Dazu sei es nicht gekommen, denn sie habe aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum per 1. Oktober 2010 auf 50% reduzieren müssen. Zum Invalideneinkommen erklärt die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, dass sie im 50%-Pensum aktuell nur etwa die Hälfte der geforderten Leistung erbringe (vgl. act. G 1-9 ff.). 5.2 Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen entsprechend dem aktuell erzielten Verdienst (50%iges Arbeitspensum) von Fr. 42'250.- aus. Zur Begründung wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 mit Ausnahme der Jahre 2009 und 2010 stets in einem 50%-Pensum gearbeitet habe. Da ihr einziges Kind im Jahr 20__ bereits 16-jährig gewesen sei, hätte sie bereits dazumal einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen können, habe dies aber nicht getan. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie aus invaliditätsfremden Gründen auf ein höheres als das 50%ige Arbeitspensum verzichtet habe. Da die Beschwerdeführerin einen Einpersonenhaushalt führe, erfordere dies keinen grösseren Aufwand als derjenige einer alleinstehenden Person mit einem vollen Erwerbspensum, weshalb bei der Bemessung des Invaliditätsgrades der Haushalt nicht zu berücksichtigen und ausschliesslich ein Einkommensvergleich durchzuführen sei. Zum Invalideneinkommen bzw. zum IV-Grad wird erklärt, dass die Beschwerdeführerin keinen Erwerbsausfall erlitten habe, zumindest kein rentenanspruchsbegründender Erwerbsausfall von mindestens 40% vorliege. Zudem habe die Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 26. Mai 2016 (vgl. IV-act. 6-4) bescheinigt, dass der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente (act. G 7). 5.3 5.3.1 Festzustellen ist, dass der Nachweis, dass von einem höheren Valideneinkommen entsprechend einem 100%igen Arbeitspensum ausgegangen werden müsste, nicht rechtsgenüglich erbracht werden kann. So liegen insbesondere keine konkreten Abmachungen zwischen der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin zur Erhöhung des Arbeitspensums auf einen bestimmten Termin hin vor. Die Arbeitgeberin erklärte im Schreiben vom 4. Januar 2017 lediglich, dass beim Stellenantritt im Jahr 2000 der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt worden sei, zu einem späteren Zeitpunkt ihr Pensum um 20 bis 30% zu erhöhen (act. G 11.1). Eine solche Aussage ist sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Höhe des Arbeitspensums zu wenig konkret, als dass bei der Bestimmung des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommens darauf abgestellt werden könnte. So bestand gemäss der Arbeitgeberin denn auch erst im Jahr 2014, also 14 Jahre nach Stellenantritt die betriebliche Möglichkeit das Pensum auf 80% zu erhöhen. Hätte die Beschwerdeführerin ernsthaft beabsichtigt, ein volles Arbeitspensum wahrzunehmen, so hätte sie in den Jahren 2000 bis 2010 ausreichend Zeit gehabt, entweder eine zusätzliche Teilzeitstelle oder eine Vollzeitstelle zu suchen bzw. sich zumindest zur Arbeitsvermittlung anzumelden. Zudem muss aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde ihr Arbeitspensum bei 60% belassen bzw. zumindest aber nicht über 80% erhöht hätte. 5.3.2 Wie nachfolgende Erwägung 5.4 zum Invalideneinkommen zeigt, erübrigen sich weitere Abklärungen zum Valideneinkommen, da selbst im Fall einer (wohl hypothetischen) Erhöhung des Arbeitspensums auf 80% (50% plus max. 30%; vgl. act. G 11.1) die Einkommensminderung nur rund 38% ([80% - 50%] / 80%) beträgt und damit unter der Schwelle von 40% liegt, welche für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erforderlich ist. 5.4 5.4.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie gesundheitsbedingt aktuell nur die Hälfte der Arbeitsleistung (des 50%-Pensum) erbringen könne (vgl. auch Schreiben der Arbeitgeberin vom 4. Januar 2017, act. G 11.1), ist insofern unbehelflich, als die geltend gemachte Leistungsminderung bezogen auf den hier zu beurteilenden Zeitpunkt (Erlasses der rentenabweisenden Verfügung am 6. Oktober 2016) bisher keinen Einfluss auf das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) hatte. Zudem bestätigte die Arbeitgeberin noch am 26. Mai 2016 im Arbeitgeberfragebogen, dass die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin dem Lohn entspreche, ohne diesbezüglich einen Vorbehalt anzubringen (vgl. IV-act. 6-4). Aus der Aussage der Arbeitgeberin im Schreiben vom 4. Januar 2017 (act. G 11.1): "Im Oktober wurde ersichtlich, dass A.___ [...] nicht mehr in der Lage ist, die geforderte Leistung zu erbringen." ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bis Oktober 2016 dem 50%igen Arbeitspensum entsprechende Leistungen in etwa erbrachte und die geltend gemachte Leistungsminderung sich folglich erst auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2016 bezieht. Infolgedessen ist die geltend gemachte Leistungsminderung bei der vorliegenden Rentenanspruchsprüfung unbeachtlich. 5.4.2 Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin als Nachweis der teilweisen Arbeitsfähigkeit den Bericht ihres Hausarztes Dr. L.___ vom 25. Juni 2016 an. Dieser attestierte einerseits ab ca. 2010 bis heute eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die aktuelle Tätigkeit als Sekretärin von 50% (IV-act. 11-2) und andererseits erachtete er die bisherige Tätigkeit aktuell nur noch in einem zeitlichen Rahmen von 30% (zwei bis vier Stunden pro Tag) bei einer um 50% verminderten Leistungsfähigkeit als zumutbar. Diese widersprüchliche ärztliche Einschätzung vermag nicht zu überzeugen, zumal im Jahr 2010 (gesundheitsbedingt) das Arbeitspensum lediglich von 60% um 10% auf 50% gesenkt wurde, was einer prozentualen Reduktion von 17% entspricht. Aus den weiteren Arztberichten des Jahres 2010 ergeben sich auch keine Rückschlüsse bzw. Anhaltspunkte auf eine allfällige (höhere) Minderung der Arbeitsfähigkeit. Hätte diese wie von Dr. L.___ attestiert 50% betragen, so wäre die verminderte Arbeitsfähigkeit in den weiteren Arztberichten des Jahres 2010 sicherlich thematisiert worden (vgl. IV-act. 11-8 bis 13). Dass im Juni 2016 die Beschwerdeführerin pro Tag nur noch fähig gewesen sein soll, eine Leistung zu erbringen, welche eine gesunde Person in 1,25 Stunden erbringt (30% von 8,4 Stunden und davon wegen Leistungsminderung nur 50%), vermag gleichfalls nicht zu überzeugen, denn die Beschwerdeführerin arbeitete gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom 26. Mai 2016 4.2 Stunden pro Tag, wobei - wie bereits zuvor erwähnt - die Leistung dem Lohn entsprochen haben soll (vgl. IV-act. 6-2 und 11-3). Die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. M.___ vom 27. Juli 2016 (IV-act. 13), dass die Beschwerdeführerin vier Stunden pro Tag arbeiten könne, wobei sie bei der Bedienung der PC-Tastatur und den Fingerfertigkeiten eingeschränkt sei, ist in Anbetracht der Aussagen der Arbeitgeberin überzeugend. 5.5 5.5.1 Es ist daher im Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bezogen auf das Teilzeitpensum und zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. Oktober 2016 keine derart erheblichen Einschränkungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorlagen, welche eine rentenanspruchsberechtigende Erwerbsminderung von zumindest 40% zu begründen vermögen. 5.5.2 Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich denn auch weitere medizinische Abklärungen. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ein unabhängiges rheumatologisches Gutachten in Auftrag zu geben, wird daher abgelehnt. 6. 6.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 6. Oktober 2016 bezüglich der Hauptbegehren (Invalidenrente und weitere medizinische Abklärungen) abzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. 6.3 Grundsätzlich hat die beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wenn sie obsiegt. Trotz Unterliegens in der Sache kann der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG eine Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit die Beschwerdegegnerin die Kosten verursacht hat. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es bewirkt hat, gelangt auch bei der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur Entscheidbegründung (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 136 I 229 E. 5.2) zur Anwendung. Dabei ist massgebend, dass der Partei Kosten entstehen, die ihr ohne die Verletzung der Begründungspflicht nicht entstanden wären (BGE 133 I 234 E. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2014, 9C_670/2013, vom 30. März 2013, 9C_68/2012, E. 3.1 und vom 9. Juli 2010, 9C_429/2010, E. 2.2). Zwar ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin auch gegen eine genügend begründete, anspruchsverneinende Verfügung Beschwerde geführt hätte (vgl. Urteil 9C_429/2010 vom 9. Juli 2010 E. 2.3). Anderseits steht dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, zumal eine überzeugende Begründung möglich gewesen wäre (vgl. Erwägung 3.4.3), zudem war die Beschwerdeführerin gezwungen, Beschwerde zu erheben, um (nachträglich) überhaupt einen - rechtsgenüglich begründeten - Entscheid über ihr Begehren zu erlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2010,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9C_363/2009 E. 3.3). Daher ist nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Beschwerdegegnerin und für das vorinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.- bis Fr. 12'000.-. Der Bedeutung der Streitsache und dem notwendigen Aufwand angemessen erscheint deshalb mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2011, IV 2009/294) eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Folglich hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen. 6.4 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1‘000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Wie in Erwägung 6.3 dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Verhalten (Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs) die Beschwerdeführerin gezwungen, Beschwerde zu erheben, um einen rechtsgenüglich begründeten Entscheid über ihr Begehren zu erlangen. Folglich hat Beschwerdegegnerin trotz Obsiegen in der Hauptsache die Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu tragen. Der Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'500.- zu entschädigen.