Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, AHV 2011/5
Entscheidungsdatum
04.05.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2011/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 04.05.2012 Entscheiddatum: 04.05.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 04.05.2012 Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für entgangene bundesrechtliche Beiträge bejaht. Genügend substanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2012, AHV 2011/5).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 4. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.GmbH, in Konkurs)Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 43'132.15Sachverhalt: A. A.a Die C. GmbH (seit 5. August 2009: B.___GmbH; nachfolgend: die Gesellschaft) wurde am . Mai 2006 mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- ins Handelsregister eingetragen. A. amtete seit der Gründung als einziger Geschäftsführer und war seit 5. August 2009 einziger Gesellschafter der Gesellschaft (Auszug Handelsregister, eingesehen am 8. Februar 2012). Die Gesellschaft war als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbands angeschlossen. Am ___. Oktober 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am ___. November 2009 mangels Aktiven eingestellt (Auszug Handelsregister, eingesehen am 8. Februar 2012).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 verpflichtete die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbands A.___ zur Bezahlung von Schadenersatz für bundesrechtliche Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen) im Betrag von Fr. 43'132.15. Dagegen erhob A.___ am 4. Januar 2011 Einsprache. Darin bestritt er, beitragsrechtliche Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet zu haben (zum Ganzen act. G 4.7). Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbands wies die Einsprache ab und verneinte das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen (Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011, act. G 1.2). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. März 2011. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen dessen Aufhebung. Er wirft der Beschwerdegegnerin vor, dass die Schadenersatzforderung nicht ansatzweise substanziiert sei. Ohnehin seien diverse Positionen unzulässig. Der Schadenersatzverfügung sei zwar ein Kontoauszug angehängt. Diesem sei aber nicht zu entnehmen, dass zwischen Mai 2008 und Oktober 2009 irgendwelche ALV-Beiträge ausstehend gewesen wären. Nicht nachvollziehbar sei auch der Umfang der geltend gemachten Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel bundesrechtliche Beiträge auch Ausstände geltend mache, bei denen es sich gar nicht um bundesrechtlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge handle (Familienausgleichskasse) bzw. welche ohnehin von einer Schadenersatzpflicht im Sinn des AHV-Rechts ausgeschlossen wären (Militärdienstkasse). Ferner habe er weder pflichtwidrig noch schuldhaft gehandelt (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 12. April 2011 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich beim Kontoauszug um eine Aufstellung der offenen Posten handle. Die zugrunde liegenden Details seien nicht aufgeführt, sondern nur die Totale der Rechnung für Akontobeiträge. Die Details würden sich aus den monatlichen Akontoabrechnungen sowie den einschlägigen Verwaltungsakten ergeben. Gleiches gelte für die genaue Berechnung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Verzugszinses. Aus den genannten Dokumenten ergebe sich auch, dass keine Beiträge der Familienausgleichskasse oder der Militärdienstkasse geltend gemacht worden seien. Vielmehr seien die Überschüsse zwischen FAK-Beiträgen und Kinderzulagen sowie zwischen Militärdienstkassenbeiträgen und Militärdienstleistungen von den geschuldeten AHV- und ALV-Beiträgen zugunsten des Beschwerdeführers in Abzug gebracht worden. Im Übrigen lautet die Begründung ähnlich wie diejenige des Einspracheentscheids vom 10. Februar 2011 (act. G 4). B.c In der Replik vom 1. Juni 2011 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, dass er sich bereits aufgrund der fehlerhaften bzw. unvollständigen Kontoauszüge zu einer Beschwerde veranlasst gesehen habe. Selbst wenn das Gericht den geforderten Schadenersatz aufgrund der neu eingereichten Unterlagen als ausgewiesen erachte, sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin bei den Entschädigungsfolgen zwingend zu berücksichtigen (act. G 10). B.d Die Beschwerdegegnerin vertritt in der Duplik vom 10. August 2011 die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht über die Nachvollziehbarkeit der Schadenersatzforderung beklagt habe. Hätte er Zweifel an deren Höhe gehabt, hätte er eine detaillierte Aufstellung bereits vor dem Verfassen seiner Einsprache verlangen können. Sie hält fest, dass die Schadenersatzverfügung vom 9. Dezember 2010 eine exakte und korrekte Aufteilung des Schadens beinhaltet habe (act. G 12). Erwägungen: 1. Im vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers einzig für nichtgeleistete bundesrechtliche Beiträge (einschliesslich Mahngebühren, Verwaltungskosten und Verzugszinsen) für Mai 2008 bis und mit September 2009, mit Ausnahme der Pauschale für Juli 2008 im Betrag von Fr. 43'132.15, streitig. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der Gesellschaft anzusehen ist (act. G 1, S. 3). Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) hat ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweisen; bestätigt in BGE 129 V 11). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Der Schadenersatzprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (vgl. hierzu bezüglich des Verwaltungsverfahrens Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und betreffend das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht, der besagt, dass die Verwaltung bzw. das kantonale Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt. 2. Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantworlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). 2.1 Obschon im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, wird dieser insbesondere durch die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht der Beschwerdegegnerin und des in Anspruch genommenen Beschwerdeführers beschränkt. Entsprechend ist es einerseits Sache der Beschwerdegegnerin, ihre Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann, wobei die wesentlichen Tatsachenbehauptungen in der Schadenersatzverfügung enthalten sein müssen. Die Beschwerdegegnerin muss in verständlicher Weise

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte darlegen, für welche Zeitspanne, in welcher Höhe und bezogen auf welche Personen die entgangenen Beiträge geschuldet sind. Ausgangspunkt sind in der Regel die Lohnsummenmeldungen oder die durch eine Arbeitgeberkontrolle revidierten Lohnbuchhaltungen. Ferner gehört zur Substanziierungspflicht grundsätzlich auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- und Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. Juli 2002, H 81/02, E. 4b mit Hinweis). Zusammenfassend ist es demnach Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beklagten, substanziiert darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (Urteil des EVG vom 28. November 2000, H 139/99, E. 4a mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 126 E. II/1b). 2.2 Die Schadenersatzverfügung vom 9. Dezember 2010 enthält die wesentlichen Grundlagen der Schadensberechnung. So listete die Beschwerdegegnerin die einzelnen Schadensbetreffnisse (Beiträge AHV/IV/EO, Beiträge ALV, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen) auf. Ferner gab sie darin an, dass vom berechneten Schadenersatzbetrag von Fr. 49'264.15 die Akontobeiträge Oktober 2009 (Fr. 3'932.--) und die Rechnung FAK (Fr. 2'200.--) abgezogen worden seien, weil diese erst nach Konkurseröffnung fällig geworden seien. Daraus ergebe sich ein Betrag von Fr. 43'132.15. Der Verfügung beigelegt war ein Kontoauszug. Darin sind die einzelnen Schadenspositionen mit Nennung der relevanten zeitlichen Angaben (Datum der Buchung und - bei den Beitragsabrechnungen - der monatlichen Akontoperiode) sowie die unbestritten gebliebenen Zahlungen des Beschwerdeführers enthalten. Dass auf dem Kontoauszug die ALV-Beiträge nicht explizit genannt wurden, vermag keine Mangelhaftigkeit der Schadenssubstanziierung zu begründen. Denn einerseits wurde das Total der offenen ALV-Beiträge in der Verfügung genannt, zum anderen ist die fehlende Nennung im Kontoauszug wohl auf grafische Gründe (begrenzte Textspalte) zurückzuführen. Ins Gewicht fällt aber, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres hätte erkennen können, dass unter der Rechnung mit dem Betreff "AHV/IV/EO" auch die bundesrechtlichen ALV-Beiträge fielen, werden doch die ALV-Beiträge nicht separat in Rechnung gestellt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Übrigen hätte bereits ein Blick auf die dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen jeweils zugestellten - im Kontoauszug einzeln genannten - Akontorechnungen (vgl. hierzu act. G 4.1, Rückseiten der Akontoabrechnungen) genügt, um nachvollziehen zu können, dass und in welchem Umfang im aufgeführten Schadensbetrag auch die ALV- Beiträge enthalten waren. Gleichzeitig hätte er dabei für jede monatliche Abrechnung nachlesen können, woraus sich der im Kontoauszug genannte Gesamtbetrag im Einzelnen (einschliesslich Mahngebühren und Verwaltungskosten) zusammensetzt. Dass die Aufwendungen des Betreibungsverfahrens (Betreibungskosten und Pfändungsgebühren) trotz je separater Zeile im Kontoauszug unter der Sammelbezeichnung "Spesen" geführt wurden, vermag ebenfalls keine mangelhafte Substanziierung der entsprechenden Kosten begründen. Zwar geht aus der Schadenersatzverfügung und dem Kontoauszug nicht ohne Weiteres hervor, dass sämtliche Spesen vorab mit der im Kontoauszug enthaltenen Teilzahlung vom 29. Mai 2009 im Betrag von Fr. 1'496.05 und der Gutschrift vom 10. Juni 2010 im Betrag von Fr. 574.10 (Auszahlung des CO-Abgabeertrags, vgl. detaillierte Aufstellung der per Kontoeröffnung offenen Beiträge samt Nebenkosten in act. G 4.5) verrechnet und der Restbetrag auf die ausstehenden Beiträge angerechnet wurden. In der Verfügung werden die Spesen hingegen nicht mehr aufgeführt, woraus geschlossen werden konnte, dass unter diesem Stichwort keine offenen Forderungen mehr bestanden bzw. diese bereits verrechnet waren, zumal das Total der Schadenersatzforderungen im Kontoauszug sowie der Verfügung (vor Abzug der Oktoberbeiträge und der Rechnung FAK) identisch sind. 2.3 Obschon es der besseren Klarheit halber wünschenswert gewesen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin die einzelnen Gutschriften, die Spesenzusammensetzung sowie die vorgenommenen Verrechnungen/Anrechnungen in der Verfügung näher erklärt hätte, kam sie mit der Schadenersatzverfügung samt Kontoauszug ihrer Substanziierungspflicht nach. Eine rechtsgenügliche Überprüfung der Schadenersatzforderung war gewährleistet. Die weiterführenden Details der Schadenersatzforderung ist im Übrigen in den Verwaltungsakten sorgfältig dokumentiert, auf deren Sichtung der Beschwerdeführer jedoch sowohl im Verwaltungsverfahren als offenbar auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung verzichtete. 3. 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgebliche Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. 3.1 Art. 14 Abs. 1 AHV in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme von über Fr. 200'000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat die Rechtsprechung festgehalten, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). 3.2 Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass die Gesellschaft nur schleppend und nicht vollumfänglich der Beitragspflicht nachgekommen ist, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat. Die Gesellschaft bzw. deren Organe haben damit die Beitragszahlungspflicht betreffend die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände missachtet. Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen. 3.3 3.3.1 Zunächst stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er mit Schreiben vom 25. Januar 2008 (act. G 1.9) die Beschwerdegegnerin um eine Ratenzahlung ersucht habe. Diese habe in der Folge wiederholt die aufgrund des Konkurses der D.___ GmbH seitens des Beschwerdeführers privat geschuldeten Schadenersatzforderung und die neuen seitens der damaligen C.___ GmbH geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge vermischt. Massgebend sei nun aber, dass sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. März 2009 an die damalige "C.___ GmbH" gewandt (act. G 1.10), sich auf die vereinbarte Ratenzahlung bezogen und für ausstehende Beiträge eine Bezahlung von mindestens Fr. 600.-- bis Ende März 2009 verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe damit von einem zugunsten der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesellschaft gewährten Zahlungsaufschub ausgehen dürfen (act. G 1, S. 7). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 25. Januar 2008 um eine Ratenvereinbarung für die im Schadenersatzverfahren der D.___ GmbH geschuldeten Beiträge bemüht habe. Da sich der Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 25. Januar 2008 über seine neue Firma an sie gewandt habe, habe sie das Erinnerungsschreiben vom 3. März 2009 an die neue Firmenadresse gesandt (act. G 4). 3.3.2 Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Schreiben vom 25. Januar 2008 im Namen der Gesellschaft bzw. bezüglich der im vorliegenden Verfahren massgeblichen Beiträge an die Beschwerdegegnerin gewandt hat, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, durfte der Beschwerdeführer aus dem Schreiben vom 3. März 2009 nicht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung zugunsten der Gesellschaft schliessen. Der Beschwerdeführer erhielt auf sein Schreiben vom 25. Januar 2008 als Antwort das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2008 (act. G 4.6). Dessen Inhalt bezieht sich auf einen Tilgungsplan bezüglich der entgangenen Beiträge der D.___ GmbH. Dem Gesuch um monatliche Ratenzahlungen von Fr. 100.-- wurde entsprochen. Dem Beschwerdeführer musste demnach klar sein, dass die Beschwerdegegnerin die von ihm ersuchte Ratenzahlung auf die von ihm privat geschuldeten Beiträge bezog. Zugunsten der Gesellschaft konnte daraus nichts abgeleitet werden. Daran ändert auch das von ihm ins Feld geführte, mehr als ein Jahr später verfasste Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2009 nichts, worin diese bei Angabe der Mitgliedsnummer der D.___ GmbH (4.0523) und bei klarem Bezug zu dieser Gesellschaft zum Tilgungsplan bzw. Schreiben vom 4. Februar 2008 (vgl. Betreffzeilen sowie erster Satz) die ausstehenden Ratenzahlungen mahnte. Trotz allenfalls missverständlicher Adressierung musste der Beschwerdeführer - zumindest bei gebotener sorgfältiger Lektüre - erkennen, dass sich das Schreiben vom 3. März 2009 nicht auf die Gesellschaft bezog, womit ein entsprechender Rechtfertigungsgrund entfällt. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer erblickt einen Rechtfertigungsgrund für das mangelhafte Bezahlen der Beiträge auch darin, dass aufgrund einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontokorrentkreditnahme bei einer Bank praktisch kein finanzieller Spielraum mehr bestanden habe. Er habe sich aber auch weiterhin um die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge bemüht und - sofern irgendwie möglich - wiederholt Zahlungen veranlasst. Er habe auch nur einen bescheidenen Lohn bezogen und mit sämtlichen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, die Gesellschaft zu retten und die Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen (act. G 1). 3.4.2 Bei seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht Sache der Ausgleichskasse ist, das wirtschaftliche Risiko eines Unternehmens zu tragen, und ihm auch nicht der Konkurs der Firma, sondern die Nichtbezahlung der Beiträge vorgeworfen wird. Dass sich die Gesellschaft in finanzielle Abhängigkeit einer Bank begab, kann daher nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden, sondern veranschaulicht vielmehr die düsteren Geschäftsaussichten. Gerade bei dieser angespannten finanziellen Situation hätte sich der Beschwerdeführer primär um die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge bemühen müssen und nur noch so viel an Lohn auszahlen dürfen, wie er auch entsprechende Beiträge zu bezahlen vermochte (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Auch der Bezug eines - aus der Sicht des Beschwerdeführers - bescheidenen Nettoeinkommens von monatlich Fr. 4'000.-- stellt keinen Rechtfertigungsgrund und im Übrigen auch keinen Entschuldigungsgrund dar, da darin kein Bestreben zur Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge ersichtlich ist. 4. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden. 4.1 Bei der Prüfung der Verschuldensfrage ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden des Arbeitgebers wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben durch den Arbeitgeber ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden seiner Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinn der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa ein Arbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllt. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis). Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, H 272 mit Hinweisen). 4.2 Bei der Beurteilung der Verschuldensfrage bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Wirtschaftskrise 2009 eine Kehrtwende im Geschäftsgang eingeleitet habe und die Gesellschaft deswegen im Herbst 2009 wider Erwarten den Konkurs habe anmelden müssen. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht zu beanstanden, dass er im Sommer/ Herbst 2008 und Frühjahr 2009 mit pünktlichen Lohnzahlungen und Begleichung der Lieferantenrechnungen versucht habe, den Betrieb am Leben zu erhalten und für die jungen Handwerker den Arbeitsplatz zu sichern (act. G 1, S. 9). 4.2.1 Zunächst ist zu wiederholen, dass es nicht Sache der Ausgleichskasse ist, das wirtschaftliche Risiko eines Unternehmens zu tragen, und dem Beschwerdeführer auch nicht der Konkurs der Firma, sondern die Nichtbezahlung der Beiträge vorgeworfen wird. Entgegen seiner Auffassung kann vorliegend zudem nicht bloss von "einem vorübergehenden Aussetzen" (act. G 1, S. 9) der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge gesprochen werden. Denn die Gesellschaft kam spätestens ab Mai 2008, mithin bereits mehr als knapp eineinhalb Jahre vor der Konkurseröffnung, ihrer Beitragspflicht - wenn überhaupt - bloss schleppend nach (vgl. act. G 4.1). Dem Beschwerdeführer ist damit als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, dass er als Geschäftsführer nicht die korrekte Beitragsabrechnung und pünktliche Ablieferung besorgt hat. Wie aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hervorgeht (act. G 1), war sich der Beschwerdeführer im Übrigen der schwierigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte finanziellen Lage des Unternehmens bewusst gewesen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 3.4.2) hätte er gerade unter derartigen Umständen für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen besorgt sein müssen (BGE 108 V 205 E. 3b). Ihm muss angesichts der Kenntnis der schlechten finanziellen Lage vorgeworfen werden, dass er trotzdem weitere Löhne ausbezahlt und dadurch ein weiteres Ansteigen von offenen Sozialversicherungsbeiträgen nicht vermieden hat. Vielmehr hätte er nur so viel Lohn zur Auszahlung bringen dürfen, als die darauf unmittelbar von Gesetzes wegen entstandenen Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). 4.2.2 Insoweit der Beschwerdeführer Sanierungsbemühungen als Entschuldigung für die Beitragspflichtverletzung ins Feld führt, gilt es folgendes zu beachten: Nach der Rechtsprechung kann die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen entschuldbar sein, wenn bei ungenügender Liquidität ein Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmenden und Lieferanten) befriedigt, sofern er auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 108 V 188 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243 und 132 III 523 E. 4.6). Eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes schliesst zwar ein grobes Verschulden nicht zwingend aus, kann aber für sich allein - in Abwesenheit anderer Umstände - nicht als grobfahrlässig gewertet werden (BGE 121 V 244 E. 4b). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinn ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007, 9C_111/2007, E. 3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch nicht in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.4). 4.2.3 Vorliegend kann offen bleiben, ob eine Sanierung der Gesellschaft ernsthaft erwartet werden konnte. Denn die Beitragspflichtverletzung dauerte vorliegend mehr als ein Jahr, weshalb schon deshalb ein Entschuldigungsgrund entfällt, zumal

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegend offenbar kein konkretes Sanierungskonzept vorlag. Zumindest wurde ein solches bislang vom Beschwerdeführer nicht dargetan. 4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin den Vorwurf erhebt, sie habe Kenntnis über die schlechte finanzielle Situation der Gesellschaft gehabt und bis "zum bitteren Ende zugewartet" (Einsprache vom 4. Januar 2011, act. G 4.7), kann ihm nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Kontext ist von Belang, dass die Beschwerdegegnerin, die - im Gegensatz zu anderen Gläubigern

  • öffentliche Aufgaben wahrnimmt, stets auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen hat, weshalb es ihr nicht ohne Weiteres zum Verschulden gereicht, wenn sie - etwa um einer in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft noch eine Chance zu geben - nicht mit aller Härte gegen sie vorgeht. Allein daraus ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin ableiten zu wollen, ist der Sache nicht angemessen. Dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei untätig geblieben, im vorliegenden Fall auch inhaltlich nicht begründet ist, belegen allein schon die zahlreichen in den Akten liegenden Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren (vgl. act. G 4.2). 4.2.5 Der Beschwerdeführer benennt keine weiteren überzeugenden Gründe, die sein Verhalten als nicht grobfahrlässig erscheinen lassen oder ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin belegen würden. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Daran vermag auch der anerkennenswerte Umstand, dass der Beschwerdeführer für sämtliche seiner Mitarbeitenden eine neue Anstellung organisiert hat (vgl. Einsprache vom 4. Januar 2011, act. G 1.2), nichts zu ändern, ist doch vorliegend einzig sein Verhalten während der Beitragspflichtverletzung zu beurteilen.

Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (AHI 1994 S. 204 mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweisen). Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben und nicht bestritten. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflichten nachkommt, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. 6. Nach dem Gesagten sind somit die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge von Fr. 43'132.15 einschliesslich Nebenkosten zu bezahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gesetze

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AHV

  • Art. 14 AHV

AHVG

AHVV

ATSG

der

  • Art. 34 der

III

  • Art. 132 III

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

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