Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, RDRM.2022.30
Entscheidungsdatum
04.01.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2022.30 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 04.04.2023 Entscheiddatum: 04.01.2023 SJD RDRM.2022.30 Erlass von Verfahrenskosten, Art. 425 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst. b EG-StPO. Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde ist grundsätzlich an den (Kosten-)Entscheid des Gerichts gebunden und hat – neben deren Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit – lediglich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu verfügen, der im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt; ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten ist nicht vorgesehen. Ein Erlass von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten erscheint bereits äusserst grosszügig. Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2022.30 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

1/11

Entscheid vom 4. Januar 2023

Rekurrent

A.___ vertreten durch lic.iur. Kaspar Noser, Rechtsanwalt, Waisenhausstrasse 14, 9000 St.Gallen

gegen Vorinstanz

Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, Rechnungswesen, St.Georgenstrasse 13, 9001 St.Gallen Verfügung vom 22. April 2022

Betreff

Erlass von Verfahrenskosten

Geschäftsnummer

RDRM.2022.30

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

2/11 Sachverhalt A. Das Kantonsgericht St.Gallen verurteilte A.___ mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 4. Juni 2018 wegen mehrfacher Tierquälerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je Fr. 50.– und auferlegte ihm die Kosten des Untersuchungs-, erstinstanzlichen sowie Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 15'768.40, Fr. 7'007.50 davon für die amtliche Verteidigung.

B. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 ersuchte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Kaspar Noser, bei der Staatsanwaltschaft, Rechnungswesen, um Ratenzahlung der Geldstrafe, vorläufiges Absehen vom Inkasso der auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung sowie Abschreibung wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit, eventuell Erlass der übrigen Verfahrenskosten.

C. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 entsprach die Staatsanwaltschaft, Rechnungswesen, dem Antrag auf Ratenzahlung der Geldstrafe und teilte mit, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten pendent gehalten werde.

D. Nach weiteren Schriftenwechseln und Einreichung aktueller Unterlagen zur finanziellen Situation von A.___ entsprach die Staatsanwaltschaft, Rechnungswesen, dem Gesuch von A.___ um Erlass der Verfahrenskosten teilweise und verfügte am 22. April 2022 einen Teilerlass der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 14'068.40, sofern er die verbleibenden Kosten im Umfang von Fr. 1'700.– bezahlt.

E. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Kaspar Noser, mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die vom Kantonsgericht auferlegten Verfahrenskosten seien ganz zu erlassen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der Rekurrent in wirtschaftlich schlechten Verhältnissen lebe und eine Besserung dieser wirtschaftlichen

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

3/11 Lage nicht zu erwarten sei. Aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Rekurrenten, welche nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft sei, stehe der Vorinstanz kein Ermessen mehr zu, weshalb diese dem Erlassgesuch vollumfänglich hätte entsprechen müssen.

F. Die Staatsanwaltschaft, Rechnungswesen (Vorinstanz) beantragte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 die Abweisung des Rekurses. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Verfahrenskosten. Das Kreis- sowie das Kantonsgericht hätten von der Möglichkeit, die dem Rekurrenten auferlegten Verfahrenskosten herabzusetzen oder zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Der Kostenentscheid des Kantonsgerichtes sei für die Staatsanwaltschaft verbindlich und diese sei grundsätzlich verpflichtet, die rechtskräftig auferlegten Verfahrenskosten einzuziehen. Art. 52 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO) gelte für die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde nicht; diese hätte lediglich die Möglichkeit, gestützt auf Art. 20 Bst. b EG-StPO namentlich einen Teilerlass der auferlegten Verfahrenskosten im Rahmen einer Schuldenregulierung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft habe keine Kompetenz, Verfahrenskosten im Vollzugsverfahren vollständig zu erlassen. Der vergleichsweise geringe Kostenanteil von Fr. 1'700.– sei seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation angemessen.

G. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels lässt der Rekurrent zusätzlich ausführen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse derart schlecht seien, dass das Festhalten an den Verfahrenskosten nicht mehr vertretbar sei. Der Hinweis, dass der Vollzugsbehörde eine Überprüfung des Entscheids verwehrt sei, gehe vorliegend an der Sache vorbei; vorliegend sei lediglich die Frage zu klären, ob die Voraussetzungen für einen Kostenerlass gegeben seien, was vorliegend der Fall sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine vollständige Abschreibung wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit möglich, ein Erlass jedoch nur teilweise möglich sei.

H. Mit Duplik vom 11. Juli 2022 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung des Rekurses fest und wies ergänzend darauf hin, dass ein

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

4/11 massgeblicher Unterschied zwischen der Abschreibung einer Forderung und deren Erlass bestehe, da ein Erlass ein definitiver Verzicht auf die Forderung bedeute, bei einer Abschreibung hingegen lediglich vorderhand auf Vollstreckungsmassnahmen verzichtet werde. Erwägungen

  1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse sind erfüllt (Art. 55 Abs. 2 EG-StPO in Verbindung mit Art. 43 bis , 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

  2. Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die StPO belässt den Strafbehörden mit der «Kann-Vorschrift» ein weites Ermessen. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1026/2021 vom 5. Oktober 2022 Erw. 2.3). Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart erweisen kann. Dies ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat. Zudem ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) zu beachten. Weil das Gesetz die mögliche Privilegierung im Sinne von Art. 425 StPO ausdrücklich vorsieht, ist die Bestimmung aber in einer Weise auszulegen und anzuwenden, dass sie nicht toter Buchstabe bleibt. Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass überlässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). Den Kantonen wird es folglich auch anheim gestellt, neben den Strafbehörden im Sinne von Art. 12 f. StPO auch

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

5/11 anderen Behörden oder Dienststellen wie z.B. Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörde die Befugnis der Stundung und des Erlasses einzuräumen (T. Domeisen, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 2 zu Art. 425).

  1. a) Vorliegend ist somit auf die st.gallische Ausführungsgesetzgebung abzustellen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, können demnach die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Verfahrenskosten im Strafbefehl oder im Urteil ganz oder teilweise erlassen (Art. 52 Abs. 1 EG-StPO). Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde, wie vorliegend das Rechnungswesen der Staatsanwaltschaft (vgl. Abschnitt II, Gliederungstitel 3 EG-StPO), entscheidet sodann nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b EG-StPO bei Forderungen aus Verfahrenskosten über deren Stundung, Verrechnung, Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit und teilweisen Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen. Dieser kantonalen Zuständigkeitsregelung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Entscheid über einen vollständigen Erlass über die Verfahrenskosten einzig den Gerichten und der Staatsanwaltschaft als Strafbehörde zuerkannte. Ein solcher Erlass hat zudem im Strafbefehl oder im Urteil zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde (das heisst nach Abschluss des Strafverfahrens) hat – neben deren Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit – lediglich die Möglichkeit einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu verfügen, welcher im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist sie grundsätzlich an den (Kosten-) Entscheid des Gerichts gebunden und hat diesen zu vollziehen (vgl. Art. 20 Abs. 1 EG-StPO). Dies zeigt sich auch darin, dass die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde mit dem Entscheid über Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit grundsätzlich nur befugt ist, über Zahlungsmodalitäten zu befinden, nicht jedoch direkt in den Kostenentscheid einzugreifen und diesen abzuändern. Dies trifft insbesondere auch bei Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit zu, zumal lediglich auf weitere Inkassomassnahmen, nicht jedoch auf die Forderung selber verzichtet wird, die Schuld mithin grundsätzlich bestehen bleibt. Mit einem teilweisen Erlass durch die Vollzugsbehörde wird zwar gewissermassen

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

6/11 in den Entscheid des Gerichts eingegriffen, was aber insofern zu relativieren ist, als nur ein teilweiser Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen zulässig ist (vgl. Erw. 4). Weshalb diese kantonale Zuständigkeitsregelung unzutreffend oder gekünstelt sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

b) Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit dem verfügten teilweisen Erlass korrekterweise im Rahmen seiner Zuständigkeit entschieden; ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten auf Vollzugsebene ist nach der kantonalen Gesetzgebung gar nicht vorgesehen.

  1. a) Die Zuständigkeit der Vorinstanz als Vollzugsbehörde in Bezug auf einen Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten erschöpft sich in einem teilweisen Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen. Dabei wird mit einem Vergleich auf einen Teil der Forderungen definitiv verzichtet, wenn ein Teil der Kosten bezahlt wird (Botschaft und Entwurf der Regierung zum EG-StPO vom 20. Oktober 2009 [ABl 2009, 3135 f.]). Ein Teilerlass der Gerichtskosten soll dadurch dem Staat ermöglichen, sich an einer privaten Schuldenbereinigung (Art. 333 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1]) zu beteiligen. Unter der Voraussetzung, dass auch andere Gläubiger der Schuldenbereinigung zustimmen, ist in der Regel auf diesem Weg eine höhere Deckungsrate für die offenen Forderungen zu erwarten (vgl. KGerE VZ.2007.31 vom 21. August 2007 Erw. III.2.a und III.2.b/bb). Es handelt sich somit nicht um eine eigentliche Rechtswohltat zugunsten eines Privaten, sondern soll dem Staat ermöglichen, seine Ansprüche bestmöglich durchzusetzen. Ein Erlass darf nicht dazu dienen, dass der Staat als Einziger auf seine Forderung verzichtet, während die übrigen Gläubiger an ihren Forderungen festhalten und diese ganz oder teilweise einbringen können. Es erscheint deshalb naheliegend, einen (teilweisen) Erlass von Gebühren überhaupt nur dann zu bewilligen, wenn Gewähr dafür besteht, dass ein Schuldner danach schuldenfrei dasteht (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichtes Thurgau vom 2. November 2011, in: TVR 2011 Nr. 13 Erw. 3.1; Urteil des Kantonsgerichtes Freiburg 502 2018 86 vom 1. Mai 2018 Erw. 1.1).

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

7/11 b) Vorliegend erscheint deshalb fraglich, ob die Vorinstanz überhaupt befugt war, den teilweisen Erlass zu verfügen, zumal im Gesuch um Kostenerlass vom 30. März 2022 (nicht weiter konkretisierte oder belegte) «Kreditschulden ca. Fr. 35'000.–» angegeben wurden (Rekursbeilage 13), eine umfassende Schuldensanierung durch den Rekurrenten hingegen nicht aktenkundig ist. Ein Erlass von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten, wobei selbst die Kosten der amtlichen Verteidigung in die Berechnung miteinbezogen wurden, ausserhalb einer Regulierung der Gesamtschuldensituation, erscheint deshalb äusserst grosszügig. Mit Blick auf den weiten Ermessensspielraum der Vorinstanz und da der teilweise Erlass korrekterweise nur gewährt wurde, wenn ein Teil der Kosten bezahlt wird, rechtfertigt sich ein Eingreifen zuungunsten des Rekurrenten (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRP) vorliegend jedoch nicht.

  1. a) Über einen ganzen oder teilweisen Erlass der Verfahrenskosten ist grundsätzlich im Urteil bzw. im Strafbefehl zu befinden (Art. 52 EG-StPO). Steht bereits im Urteilszeitpunkt fest, dass die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht eingetrieben werden können, ist es an der urteilenden Behörde, die Verfahrenskosten zu stunden oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabzusetzen oder zu erlassen. Die Möglichkeit der Vorinstanz als Vollzugsbehörde Verfahrenskosten zu stunden, die Forderung als uneinbringlich abzuschreiben (d.h. auf weitere Inkassomassnahmen zu verzichten) oder die Kosten teilweise zu erlassen, wurde für den Fall geschaffen, dass sich die wirtschaftliche Situation erst nach einer Verurteilung verschlechtert oder sich die Uneinbringlichkeit erst später zeigt (Botschaft und Entwurf der Regierung zum EG-StPO vom
  2. Oktober 2009 [ABl 2009, 3135 f.]). Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre mithin eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen würden (vgl. auch Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes SK.2018.39 vom 28. August 2018 Erw. 5; KGerE VZ.2007.31 vom 21. August 2007 Erw. 3).

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

8/11 b) Vorliegend wurde die finanzielle Situation des Rekurrenten bereits im Urteil des Kantonsgerichtes vom 4. Juni 2018 berücksichtigt. Gestützt auf die finanzielle Situation wurde denn auch der Tagessatz auf Fr. 50.– festgesetzt, was deutlich über dem grundsätzlich minimalen Tagessatz von Fr. 30.– liegt (vgl. Art. 34 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [SR 311.0]). Auf einen Erlass der Verfahrenskosten wurde verzichtet. Eine wesentliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seit diesem Entscheid wird weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Der Rekurrent hält am 9. März 2022 vielmehr selbst fest, die wirtschaftliche Lage habe sich seit dem Erlassgesuch vom 31. Juli 2018 nicht verändert (vgl. Rekursbeilage 11). Scheinbar haben sich die monatlichen Einkünfte des Rekurrenten seit dem Entscheid sogar noch leicht erhöht (vgl. Angaben in den Gesuchen vom 31. Juli 2018 [Rekursbeilage 5] und vom 30. März 2022 [Rekursbeilage 13]). Somit sind auch keine wesentlichen Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen eingetreten, welche eine Neubeurteilung der Kostenregelung bzw. ein eigentliches Eingreifen der Vollzugsbehörde in den Kostenentscheid der Strafbehörde rechtfertigen würde. Dass die Vorinstanz dennoch einen Grossteil der Kosten erlassen hat, ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie die doch bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten anerkannt hat und so zumindest einen Teil der Verfahrensgebühren erhältlich machen will. Dies ist, wiederum mit Blick auf den erheblichen Ermessensspielraum, nicht zu beanstanden.

  1. a) Jedes staatliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Beim Kostenerlass geht es um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der staatlichen Interessendurchsetzung. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig, da selbst die dauernde Mittellosigkeit für sich allein keinen Anspruch auf den Erlass der Verfahrenskosten begründet. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Die staatliche Interessendurchsetzung soll insbesondere dann unterbleiben können, wenn die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen in keiner Art und Weise

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

9/11 die Opfer und Belastungen des Pflichtigen zu rechtfertigen vermögen (KGerE VZ.2007.31 vom 21. August 2007 Erw. III.2.a und III.2.b/aa; Urteil des Obergerichtes Zürich KD120010 vom 21. Dezember 2012 Erw. 3.4.4; Urteil des Kantonsgerichtes Luzern 2N 14 65 vom 7. Juli 2014 Erw. 3.1).

b) Die wirtschaftliche Situation des Rekurrenten ist, wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, als bescheiden zu bezeichnen. Bekannt sind gemäss Gesuchsformular um Kostenerlass eine IV- sowie eine BVG-Rente von insgesamt Fr. 2'747.50. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auf der anderen Seite, abgesehen von Mietkosten (zusammen mit seiner Ehefrau) von Fr. 700.–, praktisch keine monatlichen Auslagen bestehen. Betreffend Krankenkassenbeiträge besteht Anrecht auf Prämienverbilligung (IPV). Die privaten Interessen des Rekurrenten am Erlass der Verfahrenskosten sind zwar gegeben, wiegen aber insbesondere aufgrund des verfügten teilweisen Kostenerlasses von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten nicht besonders schwer und vermögen das öffentliche Interesse der Vorinstanz an einer konsequenten Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht zu überwiegen. Die Vorinstanz hat der finanziellen Situation des Rekurrenten angemessen Rechnung getragen. Insgesamt erweist sich die angefochtene Verfügung als verhältnismässig.

c) Inwiefern die Vorinstanz dem Rekurrenten in Bezug auf die Restforderung von Fr. 1'700.– Zahlungserleichterungen in Form von Teilzahlungen gewähren oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreiben will (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 20 Bst. a EG-StPO), liegt im Übrigen wiederum im Ermessen der Staatsanwaltschaft.

  1. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

  2. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem unterliegenden Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Auf die Erhebung wird umständehalber

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

10/11 verzichtet (Art. 97 VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn der Befreiung von Verfahrenskosten ist somit gegenstandslos und kann abgeschrieben werden.

b) Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird u.a. nicht bewilligt, wenn das Verfahren aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117 Bst. b ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Verfahren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung im Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt wird (Urteile des BGer 2C_590/2015 vom 21. April 2016 Erw. 3.2.1; 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 Erw. 4.3 und BGE 140 V 521 Erw. 9.1; BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4, je mit weiteren Hinweisen).

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten des vorliegenden Rekursverfahrens von vornherein erheblich geringer als die Verlustgefahren und insofern aussichtslos im Sinn der erwähnten Rechtsprechung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

c) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls abzuweisen (Art. 98bis VRP).

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

11/11 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid

  1. Der Rekurs von A., X., wird abgewiesen.

  2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.

  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn der Befreiung von Verfahrenskosten wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

  5. Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher:

Marc Mächler Regierungsrat

Zitate

Gesetze

14

BV

  • Art. 5 BV

EG

  • Art. 20 EG
  • Art. 52 EG
  • Art. 55 EG

StPO

  • Art. 3 StPO
  • Art. 12 StPO
  • Art. 425 StPO
  • Art. 442 StPO

VRP

  • Art. 56 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 97 VRP
  • Art. 98bis VRP
  • Art. 99 VRP

ZPO

  • Art. 117 ZPO

Gerichtsentscheide

6