© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/91 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.09.2019 Entscheiddatum: 03.12.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2018 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 87 IVV. Neuanmeldung. Rente der Invalidenversicherung. Würdigung eines medizinischen Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2018, IV 2017/91). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2017/91 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1, Postfach 152, 9016 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Dezember 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz im Oktober 2005 ein polydisziplinäres Gutachten. Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte sei wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit Re-Traumatisierungen im Verlauf der ganzen Biographie nicht in der Lage, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Haushalttätigkeiten seien ihr zu 30 Prozent zumutbar. Bei einer Haushaltsabklärung im Jahr 2006 gab die Versicherte an, sie würde ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, da sie ganz für ihre Kinder da sein wolle. Allerdings könne sie sich gut vorstellen, dass sie später wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht krank wäre. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle ermittelte unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemannes eine Einschränkung im Haushalt von 56 Prozent und empfahl deshalb die Zusprache einer halben Rente für die ihres Erachtens als Hausfrau zu qualifizierende Versicherte. Mit einer Verfügung vom 5. Dezember 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2005 eine halbe Rente zu. Nachdem die Versicherte eine Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hatte, widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung vom 5. Dezember 2006 am 15. März 2007, um weitere Abklärungen zu tätigen. Sie beauftragte das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH) AG mit einer Begutachtung der Versicherten. Die Sachverständigen der AEH AG führten im Gutachten vom 11. März 2008 aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte als zu 70 Prozent arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten zu qualifizieren. Im Zeitraum von Oktober 2008 bis Januar 2009 liess die IV- Stelle die Versicherte verdeckt überwachen. Im Observationsbericht wurde festgehalten, dass sich die Versicherte mehrheitlich unauffällig verhalten habe. Nur an einem Tag, an dem sie von der IV-Stelle vorgeladen worden sei, habe sie sich sehr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte langsam und stark hinkend bewegt und ein schmerzverzerrtes Gesicht gezeigt. Mit einer Verfügung vom 9. März 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab. Dagegen liess die Versicherte eine Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erheben. Dieses beauftragte die Psychiaterin Dr. med. B.___ mit der Erstellung eines Gerichtsgutachtens. Im Gutachten vom 24. Oktober 2012 hielt Dr. B.___ fest, die Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer chronifizierten mittelgradigen depressiven Störung sowie an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Zudem liege eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen, narzisstischen und ängstlich-vermeidenden Zügen vor. Selbst für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent. Zwar bestünden einige Inkonsistenzen, diese seien aber nicht derart ausgeprägt, dass sie wesentliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Versicherten wecken würden. Mit einem Entscheid vom 2. Juli 2013 sprach das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen der mit Wirkung ab dem 1. März 2005 eine ganze Rente zu (vgl. zum Ganzen den Entscheid IV 2009/136 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 2. Juli 2013; IV-act. 308). Mit einem Urteil vom 24. Juni 2014 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf; es wies das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urteil des Bundesgerichtes 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014; IV-act. 326). A.b Bereits im März 2014 hatte die Versicherte der IV-Stelle kommentarlos einen Bericht der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 10. März 2014 eingereicht, laut dem sie an einer schubförmig verlaufenden, im Januar 2014 erstmals symptomatisch gewordenen und diagnostizierten multiplen Sklerose litt (IV-act. 320). Die IV-Stelle hatte die Versicherte in der Folge darauf hingewiesen, dass kein Rentenverfahren hängig sei, weshalb die Versicherte eine neue förmliche Anmeldung einreichen und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Abweisung des ersten Rentenbegehrens im März 2009 glaubhaft machen müsse (IV-act. 321). Am 12. Juni 2014 hatte die Versicherte ein ausgefülltes Anmeldeformular eingereicht (IV- act. 324). Am 24. August 2014 berichtete die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (IV-act. 334), die multiple Sklerose bewirke nur geringe bis mässige körperliche Einschränkungen. Im Vordergrund stünden ein chronisches lumbo- vertebrales und spondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine psychische Erkrankung. Am 2. Oktober 2014 gab Dr. med. C.___ vom Psychiatrie-Zentrum D.___ an (IV-act.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 341), die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, an einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einem chronischen lumbo-vertebralen und spondylogenen Syndrom, an einem chronischen Schmerzsyndrom mit generalisierten Spannungs- und Schmerzzuständen sowie an einer multiplen Sklerose. Sie könne etwa 20 Prozent der anfallenden Kinder- und Haushaltsarbeiten übernehmen. Das zumutbare Arbeitspensum belaufe sich auf null bis zwei Stunden pro Tag, wobei die Versicherte aber die Arbeit für Pausen müsse unterbrechen können. Am 1. Juni 2015 berichtete die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (IV-act. 367), der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verschlechtert. Zwischenzeitlich sei die immunmodulatorische Therapie gewechselt worden. Ein MRI habe zudem eine leicht raumfordernde herdförmige Läsion an der Aussenseite des linken Rippenthorax gezeigt. Der Hauptanteil an der Arbeitsunfähigkeit dürfte wohl immer noch aus der (der Klinik für Neurologie nicht bekannten) psychiatrischen Diagnose resultieren. A.c Am 13. Mai 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung in Auftrag geben werde (IV-act. 398). Am 7. Juni 2016 gab sie der Versicherten bekannt, dass die Begutachtung von Dr. med. E.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. F.___ (Neurologie), Dipl.-Psych. G.___ (Neuropsychologie), Dr. med. H.___ (Psychiatrie) und Dr. med. I.___ (Rheumatologie) durchgeführt werde (IV-act. 407). Am 10. Juni 2016 liess die Versicherte eine zusätzliche orthopädische Begutachtung betreffend ihre Kniebeschwerden beantragen (IV-act. 409). Am 15. Juni 2016 notierte Dr. med. J.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), da die Versicherte unter anderem rheumatologisch begutachtet werde, sei eine zusätzliche orthopädische Begutachtung unnötig (IV-act. 410). Das wurde der Versicherten gleichentags noch schriftlich mitgeteilt (IV-act. 411). Die Versicherte liess am 15. Juli 2016 an ihrem Antrag betreffend eine zusätzliche orthopädische Begutachtung festhalten (IV-act. 414). Am 25. Juli 2016 liess die Versicherte um eine prozessuale Revision der Verfügung vom 9. März 2009 ersuchen (IV-act. 417). Zur Begründung führte ihre Rechtsvertreterin aus, die im Januar 2014 entdeckte multiple Sklerose erkläre die von der Versicherten schon bei der ersten Anmeldung geklagten Beschwerden. Die IV-Stelle antwortete am 3. August 2016 (IV- act. 418), das Revisionsbegehren müsse beim Bundesgericht gestellt werden. Die einzuhaltende (relative) Frist von 90 Tagen sei aber wohl bereits verstrichen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Im Gutachten vom 21. September 2016 (IV-act. 419) führte der psychiatrische Sachverständige Dr. H.___ aus, die Versicherte habe sich im rund eineinhalb Stunden dauernden Explorationsgespräch in ihren Aussagen schwankend zwischen widersprüchlich und doch kongruent respektive konsistent wirkend gezeigt. In der neuropsychologischen Testung hätten sich Hinweise auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft oder auf Aggravationstendenzen gezeigt. Zudem sei ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn aufgefallen, der auch schon in den medizinischen Vorakten beschrieben worden sei. Aus psychiatrischer Sicht hätten sich abgesehen von einer aktuell remittierten Anpassungsstörung nur eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine Störung durch Sedativa oder Hypnotika gezeigt. Unter Berücksichtigung der objektiven klinischen Befunde, der erhaltenen Funktionen und Ressourcen sowie der vorhandenen Handicaps könne aus rein psychiatrischer Sicht keine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die internistische Sachverständige Dr. E.___ hatte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der neurologische Sachverständige Dr. med. K.___ (der die Versicherte anstelle von Dr. F.___ neurologisch untersucht hatte) hielt fest, die Versicherte sei trotz der multiplen Sklerose zu 80 Prozent arbeitsfähig. In der neurologischen Untersuchung hätten – wie bereits in früheren Untersuchungen – keine neurologisch begründbaren nervalen, musculären oder zentralnervösen Extremitätenlähmungen festgestellt werden können. Es lägen auch keine Sinnesbehinderungen vor. Stärkere kognitive Einschränkungen bestünden nicht. Insgesamt bestünden gute Ressourcen bei einem sich stabil zeigenden Verlauf der günstigen Variante der multiplen Sklerose vom schubförmig-remittierenden Typ. Der fallführende rheumatologische Sachverständige führte aus, unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen objektiven klinischen Befunde und der Ergebnisse der Konsensbesprechung mit den anderen Sachverständigen seien als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine multiple Sklerose und ein chronifiziertes, generalisiertes, diffuses Schmerzsyndrom zu nennen. Die Versicherte leide zusätzlich – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an kombinierten Persönlichkeitsstörungen, an einer Störung durch Sedativa oder Hypnotika, an einem Status nach einer Anpassungsstörung sowie an einem Elastofibroma dorsi links. Aus polydisziplinärer Sicht sei die Versicherte für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung gelte ab Januar 2014. Die RAD-Ärztin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. J.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 424). Mit einem Vorbescheid vom 2. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 427). A.e Am 13. Januar 2017 liess die Versicherte einwenden (IV-act. 433), die Observationsakten und die Strafakten müssten aus dem Recht gewiesen werden. Die einseitige Sachverhaltsdarstellung im Vorbescheid zeige, dass die IV-Stelle voreingenommen sei und dass die Versicherte keine Chance auf eine Zusprache der gesetzmässigen Leistungen habe, solange die rechtswidrigen Observationsakten und die Strafakten im Dossier verblieben. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der medexperts AG sei „hanebüchen“. Das Gutachten überzeuge weder inhaltlich noch formell. Die Versicherte sei nicht wie angekündigt von Dr. F., sondern von Dr. K. neurologisch begutachtet worden, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, Ausstandsgründe gegen Dr. K.___ geltend zu machen. Die medexperts AG habe die Versicherte erst nach der neurologischen Untersuchung über den Gutachterwechsel informiert. Mit einer undatierten Einverständniserklärung habe die medexperts AG diesen Mangel nachträglich beheben wollen. Dazu sei die Versicherte persönlich unter Druck gesetzt worden, die Einverständniserklärung zu unterzeichnen und zu retournieren. „Nicht nur höchst stossend, sondern auch EMRK-widrig“ sei der Hinweis des neurologischen Sachverständigen Dr. K., der Versicherten sei zu empfehlen, die immunmodulierenden Medikamente jeweils zu Beginn des Wochenendes einzunehmen, damit die etwa 36 Stunden dauernden Nebenwirkungen ihre Arbeitsfähigkeit möglichst wenig beeinträchtigten. Dadurch würde die Versicherte nämlich daran gehindert, ihre Wochenenden mit ihrer Familie zu verbringen. Die behandelnde Neurologin Dr. L. habe der Versicherten kurz nach der Begutachtung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Versicherte hätte auch orthopädisch begutachtet werden müssen. Die Sachverständigen hätten Rücksprache mit den behandelnden Fachärzten nehmen müssen. Gesamthaft befasse sich das Gutachten viel zu wenig mit den eigentlich massgebenden somatischen Leiden und viel zu sehr mit der irrelevanten Vorgeschichte. Die Versicherte werde „immer wieder in die Ecke der Simulation/IV-Betrügerin gedrängt“, was nicht sein dürfe. Warum die Versicherte als Hausfrau qualifiziert worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der Eingabe lag unter anderem ein Schreiben der medexperts AG vom 15. August 2016 bei (IV-act.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 434–5 f.), in dem die Versicherte aufgefordert worden war, ihr Einverständnis zum Gutachterwechsel schriftlich zu erklären. Die Einverständniserklärung war von der Versicherten am 29. September 2016 unterzeichnet worden. Die RAD-Ärztin Dr. J.___ hielt am 24. Januar 2017 fest, die von der Versicherten neu eingereichten medizinischen Berichte weckten keine Zweifel an der Diagnosestellung und an der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Sachverständigen der medexperts AG und sie enthielten auch keine Hinweise auf eine relevante zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten. Mit einer Verfügung vom 25. Januar 2017 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab (IV-act. 440). Bezugnehmend auf die Einwände der Versicherten hielt sie fest, die Anträge betreffend die Entfernung der Observations- und Strafakten seien nicht nachvollziehbar. Eine Rechtswidrigkeit sei diesbezüglich nicht auszumachen. Der Vorwurf, die IV-Stelle habe bezüglich des Gutachterwechsels einen unzulässigen Einfluss auf die medexperts AG ausgeübt, sei haltlos. Die genauen Umstände des Gutachterwechsels seien für die IV- Stelle nicht völlig nachvollziehbar, aber sie habe jedenfalls nichts damit zu tun gehabt. Die Versicherte habe zudem keine Gründe genannt, die zum Ausstand des neurologischen Sachverständigen Dr. K.___ hätten führen müssen, weshalb die Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte folgenlos geblieben sei. Der Vorwurf, Dr. K.___ sei befangen gewesen, weil er die Versicherte mit der Frage begrüsst habe, ob es sich bei ihrem Begleiter um ihren ersten Ehemann handle, sei haltlos, denn diese Frage sei durchaus berechtigt gewesen. Die Versicherte habe die Verletzung von verschiedenen in der EMRK garantierten Grundrechten gerügt, aber diese Rügen seien „derart abwegig“, dass darauf lediglich punktuell einzugehen sei. Da die Versicherte als Hausfrau zu qualifizieren sei, spiele es im Ergebnis keine Rolle, wann sie die immunmodulierenden Medikamente einnehme. Die Nebenwirkungen der Medikamente lägen im Rahmen des Üblichen. Ein integrationswilliger Patient würde die Medikamente von sich aus so einnehmen, dass seine Arbeitsfähigkeit dadurch möglichst wenig kompromittiert würde. Die Sachverständigen seien nicht verpflichtet gewesen, Rücksprache mit den behandelnden Ärzten zu nehmen. Zusammenfassend sei das Gutachten der medexperts AG formell und materiell verwertbar. B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 27. Februar 2017 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2017 erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung, subeventualiter eine BEFAS- oder EFL-Abklärung über eine Dauer von mindestens vier Wochen sowie die Entfernung der Observationsakten und der Strafakten aus dem Dossier. Zur Begründung führte sie an (vgl. act. G 3), solange sich die Observations- und Strafakten im Dossier befänden, habe die Beschwerdeführerin gar keine Chance darauf, dass ihr Rentenbegehren unabhängig und unvoreingenommen geprüft werde. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe gar keine Abklärungen zur sogenannten „Statusfrage“ getätigt. Die Beschwerdeführerin sei nicht rechtskonform über den Gutachterwechsel informiert worden, was ja nun auch die Beschwerdegegnerin eingeräumt habe. Die Verletzung der Mitwirkungsrechte stelle einen formellen Mangel dar, der unabhängig vom materiellen Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Ins Gewicht falle aber auch der Umstand, dass der Neurologe sie mit der unzulässigen Frage begrüsst habe, ob es sich bei ihrem Begleiter um ihren ersten Ehemann handle. Jedenfalls müsste „in jedem anderen Dossier“ über „diese massive Gehörsverletzung wohl kaum ernsthaft diskutiert“ werden. Das Gutachten sei aber auch inhaltlich nicht überzeugend. Die Auflage des neurologischen Sachverständigen, das immunmodulierende Medikament am Wochenende einzunehmen, sei „ein Akt gegen die Menschlichkeit“. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin sei „schlicht absurd und respektlos“. Die Unterstellung, die Beschwerdeführerin sei nicht so integrationswillig wie andere MS-Patienten, sei „unvoreingenommen falsch und frech“. Die behandelnde Neurologin Dr. L.___ habe die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als unvorstellbar bezeichnet. Die fehlende orthopädische Begutachtung stelle einen wesentlichen Mangel des Gutachtens der medexperts AG dar. Auch ein thoraxchirurgisches Teilgutachten hätte erstellt werden müssen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung führte sie an, die Frage nach der Zulässigkeit der Observation sei längst rechtskräftig beantwortet. Die entsprechenden Akten müssten folglich nicht aus dem Recht gewiesen werden. Den Antrag um Entfernung der Strafakten aus dem Dossier habe die Beschwerdeführerin nicht begründet. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frage des neurologischen Sachverständigen betreffend die Identität des Begleiters wecke keinen Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit, sondern spreche vielmehr dafür, dass er seinen Auftrag ernst genommen und sich gut vorbereitet habe. Auf den Gutachterwechsel, den die Beschwerdeführerin zum Anlass genommen habe, um „die Zusammenhänge katastrophisierend aufzubauschen und eine ausserordentlich schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs daraus zu konstruieren“, müsste an sich nicht weiter eingegangen werden, da sich die Beschwerdegegnerin bereits einlässlich dazu geäussert habe. Trotzdem habe sie diesbezüglich bei der medexperts AG nachgefragt. Diese habe angegeben, der ursprünglich vorgesehene neurologische Sachverständige Dr. F.___ habe am letzten Werktag vor der Begutachtung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mehrheitlich am Kantonsspital St. Gallen neurologisch behandelt worden sei, wo auch er tätig sei. Darin habe er eine Befangenheitsproblematik erblickt, weshalb die medexperts AG prompt reagiert habe. Als die Beschwerdeführerin zur Begutachtung erschienen sei, sei sie über die Problematik informiert worden. Ihr sei ein Schreiben ausgehändigt worden, in der ihr der neue Sachverständige bekannt gegeben worden sei. Die Rechtsvertreterin hätte zwar ebenfalls darüber informiert werden und die Gelegenheit erhalten müssen, sich dazu zu äussern. Dass sie nicht angehört worden sei, sei zwar ärgerlich, habe aber keine Nachteile für die Beschwerdeführerin nach sich gezogen. Es sei nicht unfair gewesen, dass die medexperts AG eine rasche und pragmatische Lösung gesucht und gefunden habe. Die Rechtsvertreterin sei bis heute nicht in der Lage gewesen zu erklären, welche Einwendungen sie gegen den Sachverständigen erhoben hätte, wenn sie angehört worden wäre. Der aktuellste Bericht von Dr. L.___ wecke keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens der medexperts AG. Ein Bedarf nach zusätzlichen fachärztlichen Untersuchungen habe nicht bestanden. Ansonsten hätte die medexperts AG solche in die Wege geleitet. B.c Am 14. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 8). B.d Die Beschwerdeführerin liess am 13. Oktober 2017 an ihren Anträgen festhalten (act. G 14). Unter anderem wies ihre Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin nach der Beschwerdeerhebung gar keine Abklärungen mehr hätte tätigen dürfen, weshalb es rechtswidrig gewesen sei, die medexperts AG
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzufordern, eine Stellungnahme zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Gutachterwechsel abzugeben. Im Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin im Übrigen einen weiteren Schub der multiplen Sklerose erlitten. B.e Die Beschwerdegegnerin hielt am 6. November 2017 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 16). Die wies darauf hin, dass der Devolutiveffekt erst mit der Erstattung der Beschwerdeantwort eintrete, weshalb es zulässig gewesen sei, die medexperts AG zur Stellungnahme aufzufordern. Im Zusammenhang mit der erst nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe die Beschwerdeführerin bereits ein neues Leistungsbegehren eingereicht. Diese Verschlechterung gehöre jedenfalls nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Erwägungen 1. 1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung in einer rechtswidrigen Weise zustande gekommen ist, das heisst ob eine Verfahrensrechtswidrigkeit vorliegt. Eine solche könnte nämlich nur durch eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und durch eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten – nun aber formell rechtmässigen – Durchführung des Verwaltungsverfahrens behoben werden. Aufgrund der „zudienenden“ Funktion des Verfahrensrechtes ist es allerdings rechtsprechungsgemäss zulässig, eine Verfahrensrechtswidrigkeit im Einzelfall zu ignorieren, wenn sich die versicherte Person damit einverstanden erklärt oder wenn sie eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine rasche materielle Behandlung der Sache einer in jeder Hinsicht formal korrekten Erledigung vorzieht. In der Praxis wird dies missverständlich als eine „Heilung“ einer Verfahrensrechtswidrigkeit bezeichnet, obwohl diese ja gerade nicht „geheilt“, sondern vielmehr ignoriert wird (und damit weiter bestehen bleibt). 1.2 Laut dem Art. 44 ATSG muss der Versicherungsträger einer versicherten Person vor der Einholung eines Gutachters den Namen des Sachverständigen bekannt geben und ihr die Möglichkeit einräumen, den Sachverständigen aus triftigen Gründen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen. Die Bekanntgabe des Namens des Sachverständigen muss vorgängig und so früh erfolgen, dass die versicherte Person ihre Parteirechte noch wahren kann, bevor sie begutachtet wird (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 44 N 37, mit Hinweisen). Vorliegend ist der neurologische Sachverständige kurz vor der Begutachtung ausgewechselt worden. Laut den Angaben der medexperts AG ist die Beschwerdeführerin erst unmittelbar vor der Untersuchung darüber informiert worden. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Information über die Auswechslung des Sachverständigen sei sogar erst nach der Untersuchung erfolgt, was allerdings angesichts der langjährigen Erfahrung der medexperts AG im Bereich der versicherungsmedizinischen Begutachtung unwahrscheinlich ist. Jedenfalls hat es die medexperts AG mit ihrem Vorgehen der Beschwerdegegnerin verunmöglicht, die Beschwerdeführerin rechtzeitig im Sinne des Art. 44 ATSG über den Gutachterwechsel zu informieren. Darin ist ein verfahrensrechtlicher Mangel respektive eine Verfahrensrechtswidrigkeit zu erblicken. Nun hat die Beschwerdeführerin allerdings am 29. September 2016 – also rund eineinhalb Monate nach der Untersuchung – nachträglich ihr Einverständnis zum Vorgehen der medexperts AG erklärt. Diese Einverständniserklärung hat zwar die Verfahrensrechtswidrigkeit im Sinne des Art. 44 ATSG nicht beseitigen können, da der Art. 44 ATSG eine vorgängige Information verlangt, aber sie bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin bereit gewesen ist, diese Verfahrensrechtswidrigkeit im Interesse einer beförderlichen Behandlung ihres Rentenbegehrens zu ignorieren. In der in der Praxis allgemein üblichen Terminologie hat die Einverständniserklärung also den Verfahrensmangel „geheilt“. Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten gewesen ist, nichts, denn das Vertretungsverhältnis hat die Beschwerdeführerin nicht gezwungen, ausschliesslich durch ihre Rechtsvertreterin zu handeln. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin trotz des bestehenden Vertretungsverhältnisses weiterhin eigenmächtig handeln können, weshalb die von ihr selbst erfolgte Unterzeichnung der Einverständniserklärung rechtsgültig ist. Auch die (infolge einer versehentlich an eine falsche Anwaltskanzlei versandten Orientierungskopie) unterbliebene Information der Rechtsvertreterin schadet nicht, denn die Beschwerdeführerin hat ja eineinhalb Monate mit der Unterzeichnung der Einverständniserklärung zugewartet, weshalb sie ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte, sich mit ihrer Rechtsvertreterin abzusprechen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt hat, ist denn auch weder ersichtlich noch dargetan, dass der kurzfristig eingesetzte neurologische Sachverständige fachlich unzureichend qualifiziert oder aber befangen gewesen wäre. Eine Voreingenommenheit von Dr. K.___ ist nicht auszumachen. Die offenbar eingangs der Untersuchung von ihm gestellte Frage nach dem Begleiter der Beschwerdeführerin ist keineswegs unüblich oder ungewöhnlich gewesen und damit zum Vorneherein nicht geeignet, einen Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken. Selbst wenn die Beschwerdeführerin rechtzeitig über den Gutachterwechsel informiert worden wäre, wäre sie also letztlich wohl von Dr. K.___ neurologisch begutachtet worden. Zusammenfassend spricht folglich nichts dagegen, die Verletzung des Art. 44 ATSG als „geheilt“ zu qualifizieren. 1.3 Die angefochtene Verfügung beruht entgegen der Darstellung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch nicht auf einer Würdigung von Akten, die teilweise hätten aus dem Recht gewiesen werden müssen. Weshalb die Strafakten aus dem Dossier hätten entfernt werden müssen, ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Aber auch die Observationsakten haben nicht aus dem Dossier entfernt werden müssen, denn nachdem die Observation bereits längst durchgeführt worden war, hat sich nur noch die Frage nach der Verwertbarkeit des Observationsmaterials gestellt, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eigenständig beantwortet werden muss und in aller Regel als zulässig qualifiziert wird (BGE 143 I 377). Gründe, die vorliegend gegen eine Verwertbarkeit des Observationsmaterials sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Zudem haben das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesgericht das Observationsmaterial bereits in den Rechtsmittelverfahren betreffend die erste Anmeldung zum Leistungsbezug eingehend gewürdigt und damit notwendigerweise die Verwertbarkeit des Observationsmaterials anerkannt, weshalb dieses nun nicht plötzlich doch noch als unverwertbar qualifiziert werden kann. 1.4 Das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung kann rechtslogisch zum Vorneherein nicht für die Beantwortung der Frage massgebend sein, ob die Verfügung in einem rechtmässigen (Verwaltungs-) Verfahren zustande gekommen ist. Davon abgesehen ist die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin durchaus befugt gewesen, Abklärungen zu den genauen Umständen des Gutachterwechsels zu tätigen, denn der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Devolutiveffekt tritt erst in jenem Zeitpunkt ein, in dem die Beschwerdeantwort erstattet wird. Andernfalls könnte die Beschwerdegegnerin eine angefochtene Verfügung ja gar nicht mehr widerrufen, was ihr aber vom Art. 53 Abs. 3 ATSG explizit erlaubt wird. Auch das Bundesgericht, das offenbar nicht von einem Aufschub, sondern nur von einer „vorübergehenden Abschwächung“ des Devolutiveffektes ausgeht, erachtet („kleinere“) Abklärungen der Verwaltung in der Zeit zwischen der Beschwerdeerhebung und der Erstattung der Beschwerdeantwort als zulässig (vgl. etwa BGE 127 V 228). 1.5 Zusammenfassend liegen keine formellen Gründe vor, die per se zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müssten. Die Verfügung ist folglich materiell auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. 2. 2.1 Bei der Anmeldung vom Frühjahr 2014 hat es sich um eine sogenannte Neuanmeldung im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV gehandelt. Das Eintreten auf diese Neuanmeldung hat folglich die Glaubhaftmachung einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des ersten Rentenbegehrens im März 2009 vorausgesetzt. Diese Voraussetzung ist angesichts der im Januar 2014 neu diagnostizierten multiplen Sklerose offensichtlich erfüllt gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Im Verwaltungsverfahren hat der aktuelle Sachverhalt umfassend abgeklärt werden müssen. Das bedeutet, dass auch in diesem Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2017 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. Die erst nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhaltsveränderungen, auf die die Beschwerdeführerin in der Replik und in späteren Eingaben hingewiesen hat, gehören dagegen nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist bis zur Geburt ihres ersten Sohnes vollzeitig erwerb- tätig gewesen. Im Rahmen einer Haushaltsabklärung hat sie angegeben, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen momentan keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sie für ihre Kinder da sein wolle. Zu einem späteren Zeitpunkt könne
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie sich aber die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit vorstellen. Das Versicherungsgericht hat in seinem Entscheid IV 2009/136 vom 2. Juli 2013 gestützt auf diese Angaben und in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur sogenannten gemischten Methode für die Bemessung der Invalidität den Art. 28a Abs. 2 IVG angewendet, das heisst es hat die Beschwerdeführerin als Hausfrau qualifiziert und den Invaliditätsgrad ausgehend von der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit für Haushaltstätigkeiten festgesetzt. Im Zeitpunkt der Eröffnung der hier nun angefochtenen Verfügung ist der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin allerdings bereits zwölf Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung also ohne Weiteres wieder einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Dazu wäre sie angesichts der finanziellen Lage der Familie wohl auch mehr oder weniger gezwungen gewesen. Selbst wenn man also anstelle der gesetzlichen Regelung (vgl. dazu die eingehende Interpretation im Entscheid IV 2014/125 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 24. Mai 2016, E. 2.2) die bundesgerichtliche Praxis anwenden würde, wonach für die Beantwortung der sogenannten Statusfrage massgebend sei, was die versicherte Person ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung „überwiegend wahrscheinlich“ tun würde, käme hier also für die Bemessung der Invalidität nur ein (reiner) Einkommensvergleich in Frage. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert, weshalb die Validenkarriere in der Verrichtung einer Hilfsarbeit besteht. Das Valideneinkommen entspricht folglich dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne. Auch für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist von einer Hilfsarbeit auszugehen, wobei allerdings nur ideal leidensadaptierte Hilfsarbeiten in Frage kommen. Der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens entspricht also ebenfalls dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne und damit dem Valideneinkommen, denn in den statistischen Ergebnissen der Lohnstrukturerhebung deutet nichts darauf hin, dass körperlich leichte Hilfsarbeiten im Durchschnitt tiefer entlöhnt würden als körperlich anspruchsvolle Hilfsarbeiten. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades kann der Betrag dieser beiden Vergleichsgrössen mathematisch keine Rolle spielen. Das bedeutet, dass der Invaliditätsgrad anhand eines sogenannten Prozentvergleichs zu berechnen ist, das heisst er entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4 Die Sachverständigen der medexperts AG haben die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und sie haben die umfangreichen medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Damit haben sie über eine umfassende Kenntnis des relevanten Sachverhaltes verfügt, die es ihnen ermöglicht hat, sich fundiert zur Diagnosestellung und zur Arbeitsfähigkeitsschätzung zu äussern. Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht orthopädisch und thoraxchirurgisch untersucht worden ist, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein wesentlicher Mangel erblickt werden. Die Akten enthalten keine Hinweise auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die zwingend orthopädisch hätte untersucht werden müssen respektive für deren Untersuchung die rheumatologische Begutachtung als unzureichend qualifiziert werden müsste. Der rheumatologische Sachverständige ist ohne Weiteres in der Lage gewesen, die massgebenden klinischen Befunde zu erheben und zu beurteilen. Das Bundesgericht hat schon verschiedentlich zu Recht festgehalten, dass die beiden Fachgebiete Orthopädie und Rheumatologie so nah miteinander verwandt sind, dass kaum je eine zwingende Notwendigkeit zu einer „doppelten“ Begutachtung vorliege (vgl. z.B. die Urteile 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012, E. 4.2, mit zahlreichen Hinweisen, und 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009, E. 5.2, laut dem im Einzelfall sogar auf eine rheumatologische und auf eine orthopädische Begutachtung verzichtet werden kann, wenn Berichte aus den beiden Fachdisziplinen vorliegen und die Begutachtung von einem Facharzt in physikalischer Medizin durchgeführt wird). Das Elastofibroma dorsi hat in seiner Art und Ausprägung keine derartige Abweichung von „gewöhnlichen“ Elastofibromae dorsi dargestellt, dass deswegen eine thoraxchirurgische Untersuchung hätte erfolgen müssen. Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich das Elastofibroma dorsi (nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung) ohne eine entsprechende Indikation operativ hat entfernen lassen, selbstverständlich nichts. In den Akten finden sich jedenfalls keine Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin von den Sachverständigen der medexperts AG nicht umfassend untersucht worden wäre. Die Sachverständigen der medexperts haben ihre Diagnosen und ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung überzeugend aus den von ihnen erhobenen objektiven klinischen Befunden und aus den relevanten Ausführungen in den Vorakten hergeleitet. Zwischen der Einschätzung des neurologischen Sachverständigen und jener der behandelnden Neurologen hat bezüglich der – laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin eindeutig im Vordergrund stehenden – multiplen Sklerose eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weitgehende Übereinstimmung bestanden: Die Diagnosen sind identisch und auch die behandelnden Neurologen hatten bereits darauf hingewiesen, dass die multiple Sklerose für die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht primär ausschlaggebend sei. Für die Zeit bis zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung fehlen in den Akten Hinweise auf eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge der (bis dahin mild verlaufenden) multiplen Sklerose, weshalb das aus rein neurologischer Sicht abgegebene Attest einer Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten ohne Weiteres überzeugt. Die Empfehlung des neurologischen Sachverständigen, die immunmodulierende Medikation zu Beginn des Wochenendes einzunehmen, um deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit möglichst gering zu halten, ist entgegen der Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weder „EMRK-widrig“ noch ein „Akt gegen die Menschlichkeit“, sondern ein blosser und durchaus berechtigter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin. Diese wird dadurch ja nicht gezwungen, jedes Wochenende im Bett zu verbringen, wie sie hat geltend machen lassen. Aber sie kann nicht erwarten, dass die Allgemeinheit ihr jenen Lohnausfall ersetzt, den sie nur deshalb erleidet, weil sie ihre Zeit lieber mit ihrer Familie als am Arbeitsplatz verbringen will. Jeder vernünftige Mensch, der zum Vorneherein nicht mit Versicherungsleistungen rechnen könnte, würde sich so verhalten, dass er in einem möglichst hohen Mass arbeitsfähig wäre. Auch das psychiatrische Teilgutachten der medexperts AG überzeugt. Der psychiatrische Sachverständige hat die objektiven klinischen Befunde eingehend dargestellt und ausführlich Stellung zu den (objektiven) Einschränkungen und zu den verbliebenen Ressourcen der Beschwerdeführerin genommen. Daraus hat er mit einer überzeugenden Begründung seine Diagnosen und seine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgeleitet. Hervorzuheben ist dabei die sachliche Art und Weise, in der er sich mit der komplexen und umfangreichen Aktenlage auseinandergesetzt hat. Obwohl sein Teilgutachten insgesamt wesentlich kürzer als das Gerichtsgutachten von Dr. B.___ ausgefallen ist, enthält es doch eine eingehendere Auseinandersetzung mit den letztlich entscheidenden objektiven klinischen Befunden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Damit erweisen sich die Diagnosestellung und die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. H.___ als überzeugender als jene von Dr. B.. Die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. C. sind nicht geeignet, Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte H.___ zu wecken, da sie diese weder überzeugend widerlegen noch objektive klinische Befunde anführen konnte, die gegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht gesprochen hätten. Gesamthaft betrachtet erweist sich das Gutachten der medexperts AG damit als in jeder Hinsicht überzeugend, weshalb darauf abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 Prozent für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen ist. 2.5 Praxisgemäss rechtfertigt sich ein Tabellenlohnabzug von 15 Prozent, da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistung nur mit Schwankungen und damit schwer planbar wird erbringen können. Ein potentieller Arbeitgeber wird von ihr mit anderen Worten keine konstante und zuverlässige Arbeitsleistung erwarten können. Zudem besteht ein hohes Risiko von vermehrten krankheitsbedingten Absenzen, die die Betriebsabläufe stören und damit das Betriebsergebnis vermindern könnten. Ein strikt betriebswirtschaftlich-ökono¬misch denkender Arbeitgeber wird diesen Umständen Rechnung tragen müssen, denn er wird es sich nicht leisten können, der Beschwerdeführerin trotz diesen Risiken und Schwankungen der Arbeitsleistung einen durchschnittlichen Lohn zu bezahlen, da er ja selbst ebenfalls betriebswirtschaftlich- ökonomischen Zwängen unterworfen ist und deshalb keinen Soziallohnanteil finanzieren kann. Damit resultiert aus dem Prozentvergleich ein Invaliditätsgrad von 32 Prozent (= 100% – 85% × 80%). Dieser berechtigt nicht zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung, weshalb sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig erweist. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird sie aber von der Pflicht zur Bezahlung dieser Kosten befreit. Der Staat hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auszurichten. Der dafür massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu qualifizieren, da die für das mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossene Verwaltungsverfahren massgebenden Akten einen gewöhnlichen Umfang aufgewiesen haben und da keine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besonderheiten vorliegen, die sich wesentlich erhöhend oder mindernd auf den erforderlichen Vertretungsaufwand ausgewirkt hätten. Die Akten aus dem früheren Verfahren sind der Rechtsvertreterin bestens bekannt gewesen; ihr damaliger Vertretungsaufwand ist zudem bereits mit einer Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgegolten worden. Praxisgemäss ist die Entschädigung deshalb auf 80 Prozent von 3’500 Franken festzusetzen, also auf 2’800 Franken. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten von 600 Franken befreit. 3. Der Staat hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit 2’800 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.