Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, FZG 2014/1
Entscheidungsdatum
03.10.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FZG 2014/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: FL - Familienzulagen in der Landwirtschaft Publikationsdatum: 20.03.2020 Entscheiddatum: 03.10.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 03.10.2014 Art. 19 Abs. 1 und 2 FamZG, Art. 17 FamZV. Hinsichtlich der Bestimmung des steuerbaren Einkommens kommt einer rechtskräftigen Steuerveranlagung keine Bindungswirkung für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienzulagen zu. Diese bildet in der Regel die Grundlage. Wenn sich indessen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuerveranlagung ergeben, darf sich die Familienausgleichskasse nicht einfach auf den Steuerentscheid verlassen. Vielmehr hat sie diesfalls eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 2014, FZG 2014/1). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 3. Oktober 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rückforderung von Familienzulagen für 2012 Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 7. Januar 2009 zum Bezug von Familienzulagen an (act. G 3.1). Am 19. Januar 2012 sprach die Familienausgleichskasse dem nicht erwerbstätigen A.___ für seine vier Kinder für das Jahr 2012 provisorisch Kinderzulagen von monatlich Fr. 800.-- zu (act. G 3.2). Mit Verfügung vom 30. August 2013 forderte die Familienausgleichskasse von A.___ die im Jahr 2012 bezogenen Familienzulagen im Betrag von Fr. 9'600.-- zurück, da gemäss Steuerveranlagung das Einkommen im Jahr 2012 Fr. 46'500.-- betragen habe und die gesetzliche Einkommensgrenze von Fr. 41'760.-- überschritten worden sei (act. G 3.4). A.b Dagegen erhob A.___ am 30. September 2013 Einsprache (act. G 3.5). In der ergänzenden Begründung vom 29. November 2013 brachte er vor, offensichtlich seien bei der Steuererklärung 2012 die Schuldzinsen für die eigene Liegenschaft nicht geltend gemacht worden, was aber alleine eine Differenz von über Fr. 10'000.-- ergäbe (act. G 3.8; vgl. auch die weitere Eingabe vom 17. Dezember 2013, act. G 3.9). Die zuständige Sachbearbeiterin telefonierte am 15. Januar 2014 mit der zuständigen Steuerkommissärin und hielt fest, diese habe die Steuermeldung von 2012 als korrekt und rechtskräftig bezeichnet (act. G 3.10). A.___ teilte der Familienausgleichskasse am 24. Januar 2014 mit, die in der Steuerveranlagung nicht berücksichtigten Hypothekarzinsen hätten im Jahr 2012 Fr. 7'672.-- betragen, womit ein den Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige begründendes Einkommen von Fr. 38'828.-- resultiere. Die Familienzulagen seien zu Recht bezogen worden (act. G 3.12). Die Familienausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. Februar 2014 ab. Zur Begründung brachte sie vor, gemäss telefonischer Auskunft der Steuerkommissärin beruhe die Steuermeldung auf einer korrekten rechtskräftigen Steuerveranlagung und sei demnach rechtmässig. A.___ hätte sich im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerveranlagungsverfahren gegen das seines Erachtens zu hoch festgelegte steuerbare Einkommen wehren müssen. Im vorliegenden Verfahren sei es hierfür zu spät (act. G 3.13). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. März 2014. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung. Im Wesentlichen macht er geltend, die Steuerveranlagung für das Jahr 2012 sei materiell zweifellos falsch, weshalb für die Ermittlung des Anspruchs auf Familienzulagen nicht darauf abgestellt werden dürfe. Vielmehr seien die Schuldzinsen bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens zu berücksichtigen (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). B.c Nach Einsicht in die Akten wiederholte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2014 seinen Standpunkt, dass im Fall eines offensichtlichen Versehens bei der Prüfung des Anspruchs auf Familienzulagen Nichterwerbstätiger nicht auf die rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt werden dürfe (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl. act. G 9). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung der an den nicht erwerbs­ tätigen Beschwerdeführer im Jahr 2012 ausgerichteten Kinderzulagen im Betrag von Fr. 9'600.-- rechtmässig ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind grundsätzlich zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; zur Geltung des ATSG im Bereich der Familienzulagen siehe Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). 1.2 In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbs­ tätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen (Art. 19 Abs. 1 FamZG). Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV (im Jahr 2012: Fr. 41'760.--) nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG). Dabei ist gemäss Art. 17 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV, SR 836.21) für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) massgebend. 2. Zunächst ist die allfällige Bindungswirkung rechtskräftiger Steuerveranlagungen hinsichtlich des Anspruchs Nichterwerbstätiger auf Familienzulagen zu prüfen. Währenddem die Beschwerdegegnerin von einer absoluten Bindungswirkung bezüglich des "steuerbaren Einkommens" im Sinn von Art. 19 Abs. 2 FamZG ausgeht (act. G 3.13, Rz 2), vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass auf offensichtlich falsche Steuerveranlagungen nicht abgestellt werden dürfe (act. G 1, S. 5). 2.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben. Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 139 V 544 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.2 Sowohl das FamZG (Art. 19 Abs. 2) als auch die FamZV (Art. 17) sprechen betreffend die für die Einkommensgrenze massgebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vom - im Sinn des DBG - "steuerbaren" Einkommen. 2.2.1 Die entsprechende Formulierung geht auf die ständerätliche Beratung der Bestimmung zurück, wo der Begriff des "reinen" Einkommens durch denjenigen des "steuerbaren" Einkommens ersetzt wurde. Den Kommissionsberatungen kann entnommen werden, dass es um eine einfache, gut handhabbare Regelung gehen soll. Zudem wurde bei der ständerätlichen Beratung der Bestimmung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der entsprechend neu gefassten Bestimmung im "Grundsatz [...] gegenüber der ersten Lesung nichts" geändert wird. Zugleich muss berücksichtigt werden, dass bei den Kommissionsberatungen sowohl vom "reinen" wie auch vom "steuerbaren" Einkommen gesprochen wurde (Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, St. Gallen 2010, Rz 88 zu Art. 19 mit Hinweisen auf das Protokoll SGK-SR vom 23./24./25. Januar 2006, 11, AB 2006 S 100 und Protokoll SGK-SR vom 27./28. Januar 2005, 52). 2.2.2 Im Vordergrund des Begriffs "steuerbares Einkommen" steht eine materiellrechtliche Betrachtungsweise: Massgebend ist dasjenige Einkommen, das nach dem materiellen Recht (DBG) zu versteuern wäre bzw. bei korrekter Befolgung des objektiven Rechts (DBG) als "steuerbar" ermittelt würde. Der Wortlaut bietet keine Grundlage für die Annahme, es sei nicht die gesetzmässige Bestimmung des steuerbaren Einkommens von Bedeutung, sondern es sei unbesehen auf die in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung abzustellen. Weder Gesetz noch Verordnung sprechen nämlich vom "versteuerten" Einkommen. Des Weiteren wurde im Familienzulagenrecht weder ein dem AHV-Recht analoger Terminus verwendet noch eine analoge Delegation an die Steuerbehörde erlassen, wie sie in Art. 23 Abs. 1 und 4

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ihren Niederschlag gefunden haben ("Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, [...]"; "Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.). 2.3 Die Gesetzesmaterialien äussern sich soweit ersichtlich nicht zur Frage der Bindungswirkung von rechtskräftigen Steuerveranlagungen hinsichtlich des Begriffs des steuerbaren Einkommens (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Juni 2000 [BBl 2000]; ergänzende Stellungnahme des Bundesrates vom 10. November 2004 [BBl 2004 6941]; Zusatzbericht SGK-NR vom 8. September 2004 [BBl 2004 6887]; vgl. ferner die im amtlichen Bulletin wiedergegebenen Wortprotokolle zum Geschäft 91.411). Insbesondere ergeben sich auch aus dem Votum Schwaller vom 13. März 2006 (AB 2006 S 99 f.) keine Anhaltspunkte hinsichtlich der Bindungswirkung von rechtskräftigen Steuerveranlagungen. Vielmehr wird darin einzig die Anlehnung an die AHV-Gesetzgebung bezüglich des Begriffs der nichterwerbstätigen Person sowie der Obergrenze ("anderthalbfacher Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden") erläutert (vgl. zum Votum Schwaller auch Ueli Kieser/Kaspar Saner, Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG] - Eine kritische Einführung, SZS 51/2007, S. 426: "Erst in der ständerätlichen Differenzberatung wurde der Begriff des «steuerbaren Einkommens» gewählt, ohne dass dazu eine Erläuterung stattgefunden hätte"). Der Begriff des "steuerbaren Einkommens" findet sich sodann nicht im AHV-Recht (vgl. Ueli Kieser/Kaspar Saner, a.a.O., S. 425: Der Terminus des "steuerbaren Einkommens" sei in anderen sozialversicherungsrechtlichen Erlassen praktisch nicht zu finden. Des Weiteren weisen sie mit Blick auf die Verwendung des Begriffs "steuerbares Einkommen" anstelle des zuvor gewählten Terminus "Reineinkommen" darauf hin, dass sich das Parlament der Tragweite seiner Entscheidung wohl nur wenig bewusst gewesen sei; S. 426). Deshalb und mangels anderweitiger einschlägiger Anhaltspunkte kann das Votum Schwaller insbesondere nicht dahingehend interpretiert werden, dass eine Übernahme der Bindungswirkung von rechtskräftigen Steuerveranlagungen im Sinn von Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4 Sinn und Zweck der Gesetzgebung über die Familienzulagen ist, das Erwerbseinkommen von Familien mit geringem Einkommen zu ergänzen, die (tatsächliche) finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen und damit die Eltern aus finanziellen Ängsten, die mit dem Aufziehen von Kindern verbunden sein können, teilweise zu befreien (Handbuch Familienzulagen vom 1. Januar 2014, Familienausgleichskasse "Versicherung", S. 6; Art. 2 FamZG; Kieser/Reichmuth, a.a.O., Rz 10 f. zu Art. 2). Mit dem neu geschaffenen Bundesgesetz wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten auf nichterwerbstätige Personen ausgedehnt. Die Besteuerung im DBG richtet sich grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen (vgl. Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Rz 7 ff. zu Art. 16). 2.4.1 Wenn also der Gesetzgeber in Art. 19 FamZG und Art. 17 FamZV für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen die Bestimmungen des DBG für massgebend erklärte, so bedeutet dies in erster Linie, dass die dort Gegenstand bildende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch Grundlage für die Anspruchsberechtigung im Zulagenrecht sein soll. Indessen ist damit nicht gleichzeitig statuiert, dass dafür selbst auf offensichtlich unrichtige Veranlagungen abgestellt werden soll. Damit würde eine Vereitelung der mit dem Familienzulagenrecht angestrebten Verbesserung in Kauf genommen, ohne dass dafür hinreichende Gründe angeführt werden können (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 3. September 2014, FZG 2014/2, E. 2.4.1, worin es sich auf Fälle offensichtlicher Unrichtigkeit bezogen hat). 2.4.2 Hinzu kommt, dass die Höhe des "steuerbaren Einkommens" ausschlaggebend für den Anspruch von Nichterwerbstätigen auf Familienzulagen ist, da ein solcher bei Überschreitung der Obergrenze entfällt. Der korrekten Befolgung des objektiven Rechts (DBG) bzw. der gesetzmässigen Leistungsausrichtung kommt daher grosses Gewicht zu, damit dem Zweck des Familienzulagenrechts Nachachtung verschafft wird. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung nicht sämtliche steuerbaren Einkommen erfasst hat, womit nicht gesetzmässige Familienzulagen an Nichterwerbstätige ausgerichtet würden, ohne dass hierfür ein vom FamZG vorausgesetzter tatsächlicher wirtschaftlicher Bedarf bestanden hat. Schliesslich kennt das DBG keine Wiedererwägung zweifellos unrichtiger

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtskräftiger Verfügungen und die in Art. 147 DBG geregelte Revision ist u.a. dann ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Abs. 2). 2.4.3 Dass für die Obergrenze von Art. 19 Abs. 2 FamZG bzw. die darin erfasste wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht eine rechtskräftige Steuerveranlagung, die diese nicht vollständig erfasst, bei der Anspruchsprüfung massgebend ist, ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass auch nicht nach dem DBG in der Schweiz zu versteuernde, im Ausland erzielte Einkommen der Eltern bei der Ermittlung der Obergrenze berücksichtigt werden (siehe hierzu Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Fassung vom 1. Januar 2014, Rz 610.1 mit Hinweis auf II Tribunale cantonale delle assicurazioni della Republica e Cantone Ticino, vom 25. November 2011, 39.2011.7). Die Wegleitung sieht darüber hinaus weitere Tatbestände vor, um den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Leistungsausrichtung gerecht zu werden. Betrifft etwa die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung ein früheres als das vorletzte Jahr vor dem Bezugsjahr oder haben sich die Einkommensverhältnisse seit der letzten Veranlagung grundlegend geändert, so ist das massgebende Einkommen durch die Familienausgleichskasse zu bemessen. Die antragstellende Person hat die notwendigen Unterlagen beizubringen (Wegleitung, Rz 610). Schliesslich kann die Familienausgleichskasse gemäss Rz 611 der Wegleitung auch im Lauf des Bezugsjahres überprüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen (z.B. Scheidung, Trennung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Vermögensanfall von Todes wegen) beginnt oder endet der Anspruch gemäss Rz 612 der Wegleitung in dem Zeitpunkt, in dem diese Änderung eintritt. Selbst die Wegleitung, welche die "letzte rechtskräftige Steuerveranlagung" als "massgebend" bezeichnet (Rz 609 der Wegleitung), bringt zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Familienzulagen sich an den konkreten tatsächlichen Verhältnissen ausrichtet und nicht unbesehen auf die "letzte rechtskräftige Veranlagung" abzustellen ist (siehe Entscheid des Versicherungsgerichts vom 3. September 2014, FZG 2014/2, E. 2.3). 2.5 Im Licht der genannten Umstände besteht bei der Anspruchsprüfung gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG keine rechtliche Grundlage für ein unbesehenes Abstellen auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtskräftige Steuerveranlagungen. Da die tatsächliche Leistungsfähigkeit der anspruchstellenden Nichterwerbstätigen im Vordergrund steht, können Steuerveranlagungen lediglich insoweit massgebend sein, als sie bei der Anspruchsprüfung eine Grundlage für eine im Sinn des DBG korrekte Ermittlung des steuerbaren Einkommens bilden. Wenn sich indessen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuerveranlagung ergeben, darf sich die Familienausgleichskasse nicht einfach auf den Steuerentscheid verlassen. Vielmehr hat sie diesfalls eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. 3. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich nicht bloss ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der rechtskräftigen Steuerveranlagung vom 18. Juni 2013 betreffend die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012, sondern die Veranlagung ist als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen. Denn das Steueramt berücksichtigte bei der Bestimmung des steuerbaren Einkommens - entgegen der Veranlagung des Vorjahres - die gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG abziehbaren Schuldzinsen bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht, obschon sie einen Ertrag "aus Eigennutzung, Miet- und Pachtzinsen" als Einkommen anrechnete und bei der Ermittlung des Vermögens die Hypothekarschuld einbezog (act. G 3.9). 3.1 Aus den im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten, unbestritten gebliebenen Bankunterlagen ergibt sich, dass bis 29. Juni 2012 Schuldzinsen im Betrag von Fr. 10'154.30 (Fr. 875.-- + Fr. 337.50 + Fr. 3'900.-- +Fr. 319.85

  • Fr. 3'856.65 + Fr. 865.30) bzw. für die Zeit danach bis 31. Dezember 2012 von Fr. 5'189.03 dem Konto des Beschwerdeführers sowie seines Bruders belastet wurden (act. G 3.12). Die betroffene Liegenschaft steht gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Beschwerdeführers im hälftigen Miteigentum von ihm und seinem Bruder (act. G 1, Rz 2), was mit den in den Akten liegenden Steuerunterlagen übereinstimmt (act. G 3.9). Werden die Schuldzinsen von insgesamt Fr. 15'343.33 (Fr. 10'154.30 + Fr. 5'189.03) auf die beiden Miteigentümer aufgeteilt, resultiert pro Person ein anrechenbarer Schuldzinsabzug von abgerundet Fr. 7'671.65 (Fr. 15'343.33 / 2). Werden diese Schuldzinsen sowie die Familienzulagen von Fr. 9'600.-- (12 x Fr. 800.-- monatliche Familienzulagen) vom gemeldeten steuerbaren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen von 56'100.-- (act. G 3.9) abgezogen, resultiert ein "steuerbares Einkommen" unter der Einkommensgrenze im Sinn von Art. 19 Abs. 2 FamZG von Fr. 38'828.35 (Fr. 56'100.-- - Fr. 7'671.65 - Fr. 9'600.--). Die für das Jahr 2012 geleisteten Familienzulagen von Fr. 9'600.-- sind daher rechtmässig, womit eine Rückforderung entfällt. 3.2 Daran ändert die erst im Einspracheverfahren eingeholte, dem Beschwerdeführer vor dem Einspracheentscheid offenbar nicht mitgeteilte Telefonnotiz vom 15. Januar 2014 betreffend das gleichentags mit der zuständigen Steuerkommissärin geführte Gespräch nichts, worin festgehalten wird: "gem. Tel. mit Frau Z.___ (Steuerkommissärin Gemeinde B.___) ist die Steuermeldung 2012 korrekt und rechtskräftig" (act. G 3.10). Denn nach der Rechtsprechung stellen formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskünfte zu wesentlichen Umständen des rechtserheblichen Sachverhalts kein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, weil es für die betroffene Person nicht überprüfbar ist, welche Fragen und Sachverhaltsangaben einer Auskunftsperson unterbreitet worden sind, wenn deren mündliche oder telefonische Auskunft lediglich in einer Aktennotiz festgehalten wird. Ebensowenig hat sie die Möglichkeit, der Auskunftsperson Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben zu korrigieren oder zu ergänzen (BGE 117 V 285 E. 4c). Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft stellt nach der Rechtsprechung nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. Oktober 2003, I 479/00, E. 3.3). Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung liegt dem angefochtenen Einspracheentscheid somit in einem entscheidwesentlichen Punkt eine Sachverhaltsfeststellung zugrunde, die mittels einer unzulässigen Beweisabnahme erfolgt ist und darüber hinaus den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Ohnehin ergibt sich aus der rudimentären Telefonauskunft nicht, ob die Steuerkommissärin konkret auf die Frage der Schuldzinsen geantwortet hat, geschweige denn, dass sie Gründe benannt hat, die gegen die Anrechenbarkeit der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schuldzinsen sprechen. Auf eine weitere Beweisabnahme in korrekter Form kann verzichtet werden, weil gemäss gesetzlicher Vorschrift Schuldzinsen abziehbar sind, wie vorstehend dargelegt (E. 3). 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 aufzuheben. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf den einfachen Schriftenwechsel und den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine begründete Beschwerdeantwort eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 aufgehoben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

9

Gerichtsentscheide

3
  • BGE 139 V 544
  • BGE 117 V 285
  • I 479/00