Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2008/141
Entscheidungsdatum
03.09.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/141 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.07.2020 Entscheiddatum: 03.09.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 03.09.2009 Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenerhöhung. Die von der IV- Stelle verfügte Rentenerhöhung stützt sich auf nicht genügend aussagekräftige Berichte der behandelnden Ärzte. Rückweisung zur Vornahme eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2009, IV 2008/141). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 3. September 2009 in Sachen Personalvorsorgestiftung, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D., Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi, procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, betreffend Rentenrevision (D.) Sachverhalt: A. A.a D., geboren 1970, wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 53% mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine halbe Rente zugesprochen. Sie wurde als Vollzeiterwerbstätige qualifiziert (act. G 6.1.73). In medizinischer Hinsicht stützte sich die Rentenverfügung auf das interdisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 14. Juni 2004. Darin diagnostizierten die Experten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei chronischer Schmerzproblematik (ICD-10: F32.11), ein Ganzkörpersyndrom sowie therapieresistente Leistenschmerzen rechts. Sie beurteilten die Versicherte für die bisherige Tätigkeit als Einzieherin (vgl. zur Tätigkeit act. G 6.1.31) sowie für adaptierte Tätigkeiten zu 50% arbeitsunfähig (act. G 6.1.49). A.b Am 3. Oktober 2006 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (act. G 6.1.102). Der behandelnde Dr. med. A., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 16. Oktober 2006, dass sich das somatoforme Schmerzsyndrom insofern akzentuiert habe, als die Versicherte andauernd Schmerzen verspüre. Aufgrund der langandauernden und mit den bisherigen therapeutischen Massnahmen nur schwer beeinflussbaren Schmerzsensationen bestehe auch ein depressives Zustandsbild. Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf ungefähr 75% sei gerechtfertigt (act. G 6.1.109).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Der seit 29. April 2004 behandelnde Dr. med. B., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2006 an, der gesundheitliche Zustand der Versicherten habe sich trotz intensiver physiotherapeutischer, hausärztlicher und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung verschlechtert. Sie sei schwanger und damit eindeutig überfordert. Dr. B. bescheinigte der Versicherten seit dem 2. Mai 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es seien ihr keine Erwerbstätigkeiten zumutbar. Die Prognose sei düster (act. G 6.1.111). A.d Der RAD-Arzt C., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, würdigte in der Stellungnahme vom 28. Dezember 2006 die Verlaufsberichte der beiden behandelnden Ärzte. Er kam zum Schluss, dass sich hauptsächlich der psychische Zustand der Versicherten verschlechtert habe. Er bestätigte die von Dr. B. attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Verschlechterung des psychischen Störungsbildes stehe offensichtlich im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der daraus entstandenen Überforderung. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Laufe der Schwangerschaft sei nicht auszuschliessen. Es sei daher von einem labilen Krankheitsgeschehen auszugehen, so dass der Gesundheitszustand nach der Geburt des zweiten Kindes und nach einer ausreichend langen Zeit der Eingewöhnung in die neue familiäre Situation überprüft werden solle. Dr. C.___ empfahl, nach ungefähr einem Jahr nach der Geburt die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu überprüfen (act. G 6.1.112). A.e Im Januar 2007 hat die Versicherte eine Tochter geboren (act. G 6.1.114). Im "Fragebogen für Revision der Invalidenrente" gab die Versicherte am 4. Februar 2007 an, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert habe. Sie leide an Schmerzen, Depression und Erschöpfung (act. G 6.1.116). Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 16. April 2007 kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin zu 100% erwerbstätig wäre (act. G 6.1.124). A.f Dr. B.___ gab im Verlaufsbericht vom 10. Juli 2007 an, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Es bestehe eine depressive Störung schwankenden Verlaufs zwischen mittelschwer und schwer, mit ausgeprägtem somatischen Syndrom (ICD-10: F23.11/F32.2). Aufgrund der Schwere des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychopathologischen Zustandes verfüge die Versicherte über keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die Geburt einer zweiten Tochter habe zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt (act. G 6.1.129). A.g Im Vorbescheid vom 7. August 2007 stellte die IV-Stelle aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht (act. G 6.1.131). B. B.a Die Personalvorsorgestiftung teilte der IV-Stelle am 3. September 2007 mit, dass sie mit der vorgesehenen Rentenerhöhung nicht einverstanden sei. Zur Begründung führte sie aus, dass keine medizinisch-diagnostisch fassbare Begründung für die seit Mitte 2006 angeblich eingetretene gesundheitliche Verschlechterung vorhanden sei. Ferner handle es sich bei den von den behandelnden Ärzten festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aus objektiver Sicht für die Versicherte nicht unüberwindbar (act. G 6.1.134). B.b In Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Personalvorsorgestiftung hielt der RAD-Arzt am 10. Dezember 2007 fest, deren Einwände seien nicht nachvollziehbar. Es gebe keinen Anlass, an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___ zu zweifeln, zumal er ein seit Jahrzehnten praktizierender Facharzt sei und hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus einem reichhaltigen Erfahrungsschatz durch seine MEDAS-Begutachtungstätigkeit schöpfen könne (act. G 6.1.136). B.c In den Verfügungen vom 11. Februar 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine ganze Rente zu (act. G 6.1.140). C. C.a Dagegen richtet sich die Beschwerde der Personalvorsorgestiftung vom 12. März 2008. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der Versicherten weiterhin eine halbe Invalidenrente auf der Basis des bisherigen Invaliditätsgrades von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 53% zuzusprechen sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die vom RAD am 28. Dezember 2006 vorgegebene einjährige Wartefrist, beginnend ab der Geburt des zweiten Kindes, für die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit nicht eingehalten worden und verfrüht erfolgt sei. Die Einschätzung von Dr. B.___ vom 10. Juli 2007 dürfe daher nicht berücksichtigt werden. Die weitere Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie diejenige der Stellungnahme vom 3. September 2007 (act. G 1). C.b Am 10. Mai 2008 hält der RAD-Arzt an seiner Auffassung fest; es ergäbe sich aufgrund der Beschwerde kein Anlass, von der Beurteilung von Dr. B.___ vom 10. Juli 2007 und der RAD-Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 abzuweichen (act. G 6.1.149). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung verweist sie auf die Akten, insbesondere auf die RAD-Stellungnahme vom 10. Mai 2008 (act. G 6). C.c Am 24. September 2008 wird die Versicherte zum Beschwerdeverfahren beigeladen (act. G 8). Die Beigeladene beantragt am 5. Januar 2009, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der behandelnde Psychiater lege die gesundheitliche Verschlechterung nachvollziehbar dar. Diese zeige sich einerseits in Form einer Zunahme der Stärke der depressiven Episoden und andererseits mit einer zusätzlichen Häufung verschiedener somatischer Beschwerden. Dr. A.___ bestätige die Zunahme der somatischen Beschwerden. Die Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit sei medizinisch ausgewiesen und juristisch nachvollziehbar. Die revisionsweise Erhöhung der Rente sei zu Recht erfolgt (act. G 13). Erwägungen: 1. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin erfüllt die von der Rechtsprechung benannten Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 6. Juni 2006, I 22/05, und vom 21. April 2006, I 349/05). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand der Beigeladenen seit der verfügten Rentenzusprache vom 10. Februar 2005 (act. G 6.1.73) rentenrelevant verschlechtert hat. 2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen ergingen am 11. Februar 2008, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben. 2.2 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Im Sozialversicherungsprozess gelten die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Demgemäss hat der Versicherungsträger bzw. im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a in fine). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenerhöhung im Wesentlichen mit einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. act. G 6.1.112 und G 6.1.136.2). Sie stützt sich dabei auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte Dr. A.___ vom 16. Oktober 2006 (act. G 6.1.109) und von Dr. B.___ vom 30. Oktober 2006 (act. G 6.1.111) und vom 10. Juli 2007 (act. G 6.1.129). Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber das Vorliegen einer rentenrelevanten gesundheitlichen Verschlechterung. 3.2 Dr. A.___ erachtete im Bericht vom 16. Oktober 2006 eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 75% deshalb für gerechtfertigt, weil sich das somatoforme Schmerzsyndrom akzentuiert habe und auch ein depressives Zustandsbild bestehe (act. G 6.1.109). Bezüglich der psychischen Komponente verwies er auf Dr. B.. Der Bericht von Dr. A. erscheint schon von daher für sich allein nicht aussagekräftig, um eine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beigeladenen darzutun. 3.3 Was die Einschätzungen von Dr. B.___ anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass dieser als mehrjährig (seit 29. April 2004 bzw. 11. Juni 2004, act. G 6.1.111.1) behandelnder Psychiater in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Beigeladenen steht, weshalb seine Beurteilungen mit Blick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt (Behandlung versus Begutachtung) mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. Urteil des EVG vom 16. August 2008, I 92/06, E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 3.3.1 In der Beurteilung vom 30. Oktober 2006 bestätigte Dr. B.___ die im MEDAS- Gutachten vom 11. Mai 2004 erhobene Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und bei chronischer Schmerzproblematik (ICD-10 F32.11). Die von ihm im Vergleich zum MEDAS-Gutachten abweichend attestierte Arbeitsunfähigkeit beschreibt er widersprüchlich. Zum einen gibt er an, dass er die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beigeladene am 2. Mai 2006 zu 75% arbeitsunfähig geschrieben habe, zum anderen bescheinigt er ihr eine seit dem 2. Mai 2006 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. aus psychiatrischer Sicht eine volle Vermittlungsunfähigkeit. Was die von ihm anlässlich der Konsultation vom 12. Oktober 2006 erhobenen Befunde anbelangt (act. G 6.1.111), so decken sich diese in weiten Teilen mit denjenigen des psychiatrischen MEDAS-Gutachters und münden denn auch in der gleichen Diagnose. Beide Psychiater stellten eine Einschränkung der Merkfähigkeit fest und beschrieben einen deutlichen Interessen- und (Lebens-)Freudeverlust, Schuldgefühle hinsichtlich der eingeschränkten Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen (act. G 6.1.49.24 und G 6.1.111.3). Im MEDAS-Gutachten wurde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als dringend indiziert erachtet, um die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussen zu können. Die Prognose hänge stark davon ab, wieweit sich die Beigeladene in die Behandlung einlassen könne. Dr. B.___ hielt im genannten Bericht fest, trotz intensiver allseitiger Behandlung habe sich der Gesundheitszustand allmählich verschlechtert. Indessen bleibt fraglich, ob es sich bei der Beurteilung von Dr. B.___ nicht um eine abweichende Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handelt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass eine psychiatrische Beurteilung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Zwar kann der behandelnde Psychiater die gesundheitliche Entwicklung eines Patienten bzw. einer Patientin über einen längeren Zeitraum hinweg verfolgen, weshalb seine Einschätzungen nicht einfach unbeachtlich sind. Wenn aber Diagnosen und Befunde in weiten Teilen praktisch jenen in einem psychiatrischen Gutachten entsprechen, so lässt sich auf dieser Grundlage kaum entscheiden, ob nun tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten ist oder der behandelnde Psychiater lediglich eine andere Beurteilung vorgenommen hat. Zwar hat Dr. B.___ im Verlaufsbericht vom 10. Juli 2007 eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beigeladenen attestiert. Er diagnostizierte neu eine depressive Störung schwankenden Verlaufs zwischen mittelschwer und schwer, mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-10: F23.11/F32.2). Indessen ist dieser Verlaufsbericht derart kurz gehalten, dass er für sich allein nicht schlüssig belegen kann, dass die Arbeitsunfähigkeit 100% beträgt und die Beigeladene über keine Ressourcen (mehr) verfügt, um die Arbeitsunfähigkeit nicht teilweise zu überwinden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Zu prüfen bleiben damit die Stellungnahmen des RAD vom 28. Dezember 2006 (act. G 6.1.112), vom 10. Dezember 2007 (act. G 6.1.136) und vom 10. Mai 2008 (act. G 6.1.149). 3.4.1 Bei den genannten Stellungnahmen des RAD handelt es sich weder um medizinische Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG noch um Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV. Vielmehr sind sie als beratende Auskünfte im Sinn von Art. 49 Abs. 3 IVV ergangen. Die Funktion der fraglichen Stellungnahmen besteht somit darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich von einem Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 16. November 2007, 9C_341/2007, E. 4.1 mit Hinweisen und vom 20. November 2007, I 142/07, E. 3.4). 3.4.2 Die Stellungnahmen des RAD vermögen die benannten Mängel an den Einschätzungen der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehende E. 3.2 f.) nicht zu beseitigen. Insbesondere zeigen sie nicht auf, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde von denjenigen im MEDAS-Gutachten unterscheiden und eine Rentenerhöhung rechtfertigen. Sie beruhen auch nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern beschränken sich vor allem auf die Würdigung der Berichte von Dr. B.. Dabei scheint der RAD dessen MEDAS-Gutachtertätigkeit erhebliches Gewicht beigemessen zu haben. Er verkennt damit, dass Dr. B. sich vorliegend nicht als neutraler Gutachter, sondern als mehrjährig behandelnder Psychiater geäussert hat. 3.5 Zwar bestehen gestützt auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte insgesamt ernsthafte Anhaltspunkte, die auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hinweisen; so etwa die mit der Schwangerschaft verbundene Überforderung sowie die Absenz vom alltäglichen Familienleben (act. G 6.1.111.2 f.). Wie dargelegt, erscheint die medizinische Aktenlage für die Frage der bei der Beigeladenen nach der erstmaligen Rentenzusprache vom 10. Februar 2005

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und für den Verlauf des Gesundheitszustandes nicht genügend aussagekräftig. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein Verlaufsgutachten einhole. Da es im Wesentlichen um eine Beurteilung zur Entwicklung des psychischen Beschwerdebildes geht, erscheint es sinnvoll, den bereits mit dem Fall vertrauten MEDAS-Gutachter E.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens zu beauftragen (vgl. BGE 132 V 93 ff., E. 7.2.2). 4. 4.1 Nach dem Gesagten sind die Verfügungen vom 11. Februar 2008 aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr zurückerstattet. 4.3 Die Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf Parteientschädigung (act. G 1). Dabei verkennt sie, dass im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf. In Anwendung dieser Bestimmung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den UVG- Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 E. 5b und 126 V 150 E. 4a). Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 11. Februar 2008 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Zitate

Gesetze

8

ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 49 IVV

Gerichtsentscheide

19
  • BGE 133 V 10801.01.2006 · 8.142 Zitate
  • BGE 132 V 9301.01.2006 · 9.216 Zitate
  • BGE 132 V 235
  • BGE 130 V 349
  • BGE 130 V 44501.01.2004 · 4.751 Zitate
  • BGE 128 V 133
  • BGE 127 V 467
  • BGE 125 V 261
  • BGE 125 V 352
  • BGE 125 V 353
  • BGE 112 V 361
  • BGE 112 V 372
  • BGE 110 V 53
  • 9C_341/200716.11.2007 · 342 Zitate
  • I 142/07
  • I 22/05
  • I 349/05
  • I 428/04
  • I 92/06