© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-8318 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 28.02.2022 Entscheiddatum: 03.02.2022 BUDE 2022 Nr. 011 Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG. Ein allfälliger Mehrverkehr des Bauvorhabens, welcher über einen Verkehrsknoten abgewickelt wird, der in rund 580 m Luftlinie bzw. rund einen Strassenkilometer Entfernung zum Baugrundstück liegt, hat keine besondere Betroffenheit der Rekurrentin zur Folge. Vielmehr vermischen sich allfällige (zusätzliche) Immissionen mit dem allgemeinen Strassenlärm und sind nicht als eigenständige Belastung wahrnehmbar. Ein allfälliger Mehrverkehr beim massgebenden Knoten ist somit zu gering und zu wenig eindeutig dem Bauvorhaben zuzurechnen, als dass er eine besondere Betroffenheit der Rekurrentin begründen könnte. Unter diesen Umständen war die Rekursberechtigung zu verneinen (Erw. 1.2.4). Bei Verkehrsüberlastungen des übergeordneten Strassennetzes ist vom Grundsatz auszugehen, dass die hinreichende Er-schliessung erst dann ernsthaft in Frage gestellt ist, wenn ein Bauvorhaben eine bestehende Überlastung des übergeordneten Strassennetzes wesentlich verschärft oder eine bis anhin knapp genügende Strassenkapazität derart beansprucht, dass sie neu wesentlich überlastet wird (Erw. 2.2.3). BUDE 2022 Nr. 11 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
21-8318
Entscheid Nr. 11/2022 vom 3. Februar 2022 Rekurrentin
A.___ vertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, Oberer Graben 16, 9001 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Bau- und Umweltkommission Z.___ (Entscheid vom 23. August 2021)
Rekursgegnerin
B.___
Betreff Baubewilligung (Erweiterung Gewerbehaus)
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Sachverhalt A. a) Die A., Y., ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 001, 002, 003 und 004, alle Grundbuch Z.. Die Grundstücke sind nach dem geltenden Zonenplan der Stadt Z. vom 9. März 2011 der vier- geschossigen Kernzone zugeteilt. Sie liegen unmittelbar südöstlich des Verkehrsknotens M.___strasse (Kantonsstrasse) / N.___strasse (Gemeindestrasse 1. Klasse).
b) Am 3. März 2014 hatte der Stadtrat Z.___ den Teilzonenplan "O.center" (im Folgenden Teilzonenplan) erlassen. Gemäss Plan sollten u.a. die Grundstücke der A. in die fünfgeschossige Kernzone umgezont werden. Gleichzeitig mit dem Teilzonenplan hatte der Stadtrat für die genannten Grundstücke auch den Gestaltungsplan "O.___-Center" (im Folgenden Gestaltungsplan) mit besonderen Vorschriften erlassen. Gemäss Gestaltungsplan waren im Plangebiet u.a. drei Baubereiche mit jeweils zwei achtgeschossigen Wohn- und Gewerbebauten vorgesehen. Zudem war die Zufahrt zur mehrgeschossigen Tiefgarage über die N.___strasse geplant.
c) Gegen diese Erlasse wurden im Rahmen der öffentlichen Auflage eine Vielzahl von Einsprachen und – nach deren Abweisung durch den Stadtrat – insgesamt neun Rekurse beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) erhoben. Mit Entscheid Nr. 56/2020 vom 23. Juni 2020 hob das Baudepartement u.a. den Teilzonen- und den Gestaltungsplan auf. Zur Begründung wurde (neben vielen anderen Punkten) in Erw. 8 ausgeführt, das Plan- gebiet verfüge ohne den Ausbau des Knotens M.___strasse/N.___strasse über keine hinreichende Erschliessung.
B. a) Die B., O., ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 004, Grundbuch Z.___. Das Grundstück ist der Gewerbe-Industriezone zu- geteilt und mit einer Gewerbebaute (Vers.-Nr. 005) überbaut. Das Grundstück Nr. 004 liegt (Luftlinie) rund 580 m südöstlich des Knotens M.___strasse/N.strasse bzw. 420 m südöstlich des Grundstücks Nr. 004 der A..
b) Mit Baugesuch vom 6. Juli 2020 beantragte die B.___ bei der Bau- und Umweltkommission Z.___ die Baubewilligung für die Erwei- terung des Gewerbehauses. Nach den Plänen ist vorgesehen, an der Westseite des Gewerbehauses einen zweigeschossigen Anbau mit Tiefgaragenerweiterung zu erstellen. In der Tiefgarage sollen 16 zu- sätzliche Parkplätze realisiert und in den darüber liegenden beiden Geschossen sollen eine Einstellhalle und Lagerraum geschaffen wer- den.
c) Innert der Auflagefrist vom 1. bis 14. September 2020 erhob die A.___, vertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt,
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St.Gallen, Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügte, das Bauvorhaben führe zu einer erheblichen Ausweitung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück Nr. 004. Weil das Baugrundstück Nr. 004 hauptsächlich über die P.___- und die N.___strasse auf die M.___strasse erschlossen werde, führe das Bauvorhaben zu wesentlichem Mehrverkehr auf dem Knoten M.___strasse/N.___strasse. Nachdem dieser Knoten gemäss BDE Nr. 56/2020 vom 23. Juni 2020 bereits heute überlastet sei, sei das Baugrundstück nicht hinreichend erschlossen und die Baubewilligung zu verweigern.
d) Mit Beschluss vom 23. August 2021 erteilte die Bau- und Um- weltkommission Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache der A.___ im Wesentlichen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einsprecherin fehle die erforderli- che räumliche Nähe zum Baugrundstück, weshalb in Bezug auf die Einspracheberechtigung an sich geprüft werden müsste, ob aus dem Bauvorhaben aufgrund der konkreten Gegebenheiten trotzdem eine Beeinträchtigung für die Einsprecherin resultiere. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, weil die Einsprache ohnehin abzuweisen sei. Das Baugrundstück Nr. 004 mit dem Gewerbehaus "B.___" sei strassen- mässig hinreichend erschlossen. Das Bauvorhaben sehe bloss eine Erweiterung der Lagerflächen, nicht aber der Produktionsanlagen des bestehenden Betriebs vor, weshalb von vornherein nicht von einem wahrnehmbaren Mehrverkehr auszugehen sei. Auch von den zusätz- lichen Einstellplätzen in der Tiefgarage gehe kein relevanter Mehrver- kehr aus, weil diese in erster Linie für die private Auto-/Oldtimersamm- lung eines Verwaltungsrats der Bauherrin verwendet würden. Aber selbst wenn das Bauvorhaben künftig zu einer Erhöhung der Mitarbei- terzahl und zu vermehrten An- und Auslieferungen führen würde, sei nicht davon auszugehen, dass dadurch wahrnehmbarer Mehrverkehr entstünde. Folglich könne auch offenbleiben, ob es tatsächlich zu- treffe, dass das Baugrundstück vollumfänglich über die P.___strasse und den Knoten M.___strasse/N.___strasse erschlossen werde.
C. Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. September 2021 Rekurs beim Baudeparte- ment. Es werden folgende Anträge gestellt:
Der am 30. August 2021 postalisch eröffnete Beschluss der Bau- und Umweltkommission von Z.___, ergangen im Bau- gesuchsverfahren Nr. 2020-0176, sei aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung (einstweilen) zu verweigern; unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegnerin, evtl. der Vorinstanz. In der Rekursergänzung vom 13. Oktober 2021 wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Frage der Legitimation offengelassen. Die Re- kurrentin sei legitimiert, weil davon auszugehen sei, dass der Ausbau- bedarf des ohnehin schon überlasteten Knotens
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M.___strasse/N.___strasse umso grösser werde, je mehr zusätzlicher Verkehr auf diesen Knoten geleitet werde. Weil die Grundstücke der Rekurrentin teilweise unmittelbar an diesen Knoten angrenzten, ver- grössere sich infolge des Mehrverkehrs die von ihnen künftig an den Strassenausbau abzutretende Landfläche. Folglich habe die Rekur- rentin einen praktischen Nutzen an der Erhebung des Rechtsmittels, dessen Ziel es sei, die Verkehrsbelastung auf dem Knoten M.___strasse/N.___strasse und damit den künftigen Ausbau- und Landbedarf zu reduzieren. Die Rekurrentin hätte Anspruch auf rechts- gleiche Behandlung. Wenn schon ihre Grundstücke nach dem BDE Nr. 56/2020 vom 23. Juni 2020 als nicht hinreichend erschlossen gel- ten würden, müsse dasselbe auch für das Baugrundstück Nr. 004 und alle anderen Grundstücke gelten, wenn diese zumindest teilweise über die N.___strasse und den Knoten M.___strasse/N.___strasse er- schlossen seien. In der erweiterten Tiefgarage würden gemäss Stel- lungnahme der Rekursgegnerin 15 neue Parkplätze erstellt. Wie diese genutzt würden, sei nicht entscheidend. Massgebend sei einzig, dass zusätzliches Stationierungsvolumen für Motorfahrzeuge geschaffen werde, zumal es keine Gewähr gebe, dass die Einstellplätze nicht auch anderweitig genutzt würden. Ausserdem werde neben der Tief- garage auch das Betriebsgebäude erweitert; solche Vergrösserungen der Betriebsflächen führten regelmässig zu Mehrverkehr.
D. a) Mit Vernehmlassung vom 19. November 2021 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit über- haupt auf ihn einzutreten sei.
b) Mit Amtsbericht vom 15. Dezember 2021 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) aus, der Knoten M.___strasse/N.___strasse sei im heutigen Zustand überlastet und jeder Mehrverkehr ziehe eine Ver- schlechterung der Situation nach sich. Wenn also ein Teil des durch das Bauvorhaben ausgelösten Mehrverkehrs voraussichtlich über die N.___strasse auf den Knoten M.___strasse/N.___strasse geleitet werde, würde dadurch die ohnehin schon ungenügende Leistungsfä- higkeit des Knotens weiter negativ beeinflusst.
c) Am 21. Januar 2022 reichte der Vertreter der Rekurrentin eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zum Amtsbericht des TBA ein. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
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1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Zu prüfen ist die Rekursberechtigung, nachdem die Vorinstanz diese Frage im angefochtenen Entscheid offengelassen hat und sie im Rekursverfahren – zumindest sinngemäss – anzweifelt.
1.2.1 Kantonalrechtlich ist nach Art. 45 Abs. 1 VRP zur Erhebung ei- nes Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut.
1.2.2 Das Bundesgericht verlangt neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführende über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbe- sondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges In- teresse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fragli- chen Anlage hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Be- troffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legiti- mation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaub- haft gemacht werden. Allerdings wurde stets betont, dass nicht sche- matisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (Urteil des Bundesgerichtes 1C_11/2021 vom 15. Dezember 2021 Erw. 1.5 mit Hinweisen). Wird etwa vorbeste- hender Lärm durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr ver- stärkt, so bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zu- nahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Verkehrsgeräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (BGE 136 II 281 Erw. 2.3.2 mit Hinweisen und Erw. 2.5.4). Im Urteil 1C_405/2008 vom 18. März 2009 (Erw. 2.5, in: URP 2010 S. 295) verneinte das Bundesgericht die Beschwerde- befugnis gegen ein Spielcasino, weil sich der dadurch induzierte Mehr- verkehr nicht einzelnen Strassen oder Strassenabschnitten zuordnen lasse; dessen Immissionen vermischten sich mit dem allgemeinen Strassenlärm in der Innenstadt und seien kaum mehr als eigenstän- dige Belastung wahrnehmbar. Im Urteil 1C_204/2012 vom 25. April 2013 (Erw. 8, in: URP 2013 S. 749) verneinte es die Legitimation des 680 m vom projektierten Stadion mit Einkaufszentrum entfernt woh- nenden Beschwerdeführers: Zwar werde das geplante Vorhaben an- gesichts seiner zentralen Lage Auswirkungen auf das gesamte Stras- sennetz der Stadt Aarau haben und daher auch auf der angrenzenden
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(verkehrsberuhigten) Quartierstrasse einen gewissen Mehrverkehr verursachen. Dieser sei jedoch zu gering und zu wenig eindeutig den geplanten Nutzungen zuzurechnen, um eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers zu begründen.
1.2.3 Vorliegend sind die Grundstücke der Rekurrentin mehr als 400 m Luftlinie vom Baugrundstück entfernt. Folglich müsste die Re- kurrentin eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenhei- ten glaubhaft machen, um als rekursberechtigt angesehen werden zu können. Es ist unbestritten, dass der Knoten M.___strasse/N.___strasse schon heute überlastet ist und deshalb in Zukunft ausgebaut werden muss. Bereits im Entscheid BDE Nr. 56/2020 vom 23. Juni 2020 hatte das Baudepartement erwogen, dass das damals zu beurteilende Plangebiet des O.___centers, das unmittelbar an den besagten Knoten angrenzt und in dem sich die Grundstücke der heutigen Rekurrentin befinden, "heute und (ohne Ausbau) auch in Zukunft über keine hinreichende Erschliessung" ver- füge. Aus den (damals vorhandenen) Verkehrsgutachten ergebe sich, dass der Knoten M.___strasse/N.strasse nicht über einen genü- genden Ausbau verfüge, um den zu erwartenden Mehrverkehr aus dem Plangebiet abwickeln zu können (Erw. 8.6). Weiter ist den Ver- fahrensbeteiligten bekannt, dass das am 19. März 2017 von den Stimmbürgern von Z. abgelehnte Kantonsstrassenprojekt "M.___strasse bis N.___strasse" einen Kantonsstrassenausbau u.a. im Bereich des Knotens M.___strasse/N.strasse vorgesehen hatte. Vom geplanten Ausbau der M.- und der N.___strasse im be- sagten Knotenbereich wären die im damals zu beurteilenden Gestal- tungsplan festgelegten ober- und unterirdischen Baubereiche mass- geblich betroffen gewesen. Teile der unterirdischen Tiefgarage wären sowohl unter der Kantons- als auch unter der Gemeindestrasse zu lie- gen gekommen; zudem hätten die Baubereiche A und C des Gestal- tungsplans (nach dem Strassenausbau) nur mehr einen sehr geringen Kantonsstrassenabstand eingehalten, was sich wiederum negativ auf die Einhaltung der Lärmgrenzwerte ausgewirkt hätte. Aufgrund dieser Ausgangslage erwog das Baudepartement damals weiter, dass der zu beurteilende Gestaltungsplan und das Kantonsstrassenprojekt zwin- gend miteinander zu koordinieren gewesen wären (Erw. 8.9.3).
1.2.4 Bei dieser Sachlage trifft die Ansicht der Rekurrentin zu, dass der Knoten M.___strasse/N.___strasse in Zukunft nur über ein Stras- senbauprojekt wird saniert werden können und ein solcher Ausbau zwangsläufig auch mit Landabtretungen zulasten des Grundstücks Nr. 001 der Rekurrentin verbunden sein wird, wie das schon im abge- lehnten Kantonsstrassenprojekt "M.___strasse bis N.___strasse" vor- gesehen war. Indessen trifft die Auffassung der Rekurrentin, der Aus- baubedarf des ohnehin schon überlasteten Knotens sei umso grösser, je mehr zusätzlicher Verkehr zwischenzeitlich über die N.___strasse auf diesen Knoten geleitet werde, nicht zu. Bereits in Erw. 8.8 des Ent- scheids Nr. 56/2020 vom 23. Juni 2020 war das Baudepartement davon ausgegangen, dass der künftige Ausbau des Knotens M.___strasse/N.___strasse auf den "Endzustand" ausgerichtet sein
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müsse. Für den Ausbau dürfe also nicht nur auf das (damals geplante) O.___center, sondern es müsse zwingend auch auf das zu erwartende künftige Verkehrsaufkommen auf der gesamten N.___strasse und da- mit auf die weitere Siedlungsentwicklung südlich des O.centers ab- gestellt werden, weil dieses ganze Gebiet künftig über die N.strasse in die M.strasse erschlossen werden müsse. Na- mentlich die Gebiete "Q.", "R.", "S." und "Industrie P.___strasse" seien bereits heute im Wesentlichen der Bauzone zu- gewiesen, ihre Überbauung sei damit jederzeit möglich und die Er- schliessung habe auch zwingend über die N.___strasse zum Knoten M.___strasse/N.strasse zu erfolgen. Genau aus diesem Grund hatte bereits das im Jahr 2017 abgelehnte Kantonsstrassenprojekt diesen "Endzustand" berücksichtigt, weshalb sich die von der Rekur- rentin künftig an den Strassenausbau abzutretende Landfläche auch nicht vergrössern wird, wenn zwischenzeitlich bereits einzelne Grund- stücke in diesem Gebiet neu überbaut oder bestehende Überbauun- gen verdichtet werden. Der von solchen Überbauungen ausgehende Zusatz- oder Mehrverkehr ist für den künftigen Strassenausbau im Be- reich des Knotens M.strasse/N.strasse nicht von Bedeutung, weil er ohnehin im Rahmen der Gesamtbetrachtung des "Endzu- stands" bereits in das frühere Strassenbauprojekt eingepriesen war und auch in ein künftiges wieder eingerechnet werden muss. Das der- zeitige Unterbinden von Zusatzverkehr aus den Gebieten "Q.", "N.", "S." und "Industrie P.___strasse" würde die Landabtre- tungspflicht der Rekurrentin in einem künftigen Strassenplanverfahren somit nicht reduzieren und kann ihr deshalb auch in diesem Verfahren keinen praktischen Nutzen verschaffen. Andere Gründe, weshalb die Rekurrentin mehr als die Allgemeinheit vom umstrittenen Bauvorha- ben betroffen sein sollte, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ein allfälliger Mehrverkehr des Bauvorhabens, wel- cher über den Knoten M.___strasse/N.___strasse – der in rund 580 m Luftlinie bzw. rund einem Strassenkilometer Entfernung zum Bau- grundstück liegt – abgewickelt würde, hätte nach der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auf jeden Fall keine besondere Betrof- fenheit der Rekurrentin zur Folge. Vielmehr würden sich allfällige (zu- sätzliche) Immissionen mit dem allgemeinen Strassenlärm vermischen und wären nicht als eigenständige Belastung wahrnehmbar. Ein allfäl- liger Mehrverkehr beim massgebenden Knoten wäre somit zu gering und zu wenig eindeutig dem Bauvorhaben zuzurechnen, um eine be- sondere Betroffenheit der Rekurrentin zu begründen. Unter diesen Umständen ist die Rekursberechtigung der Rekurrentin zu verneinen. Auf den Rekurs ist damit nicht einzutreten.
1.2.5 Der Einwand der Rekurrentin, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern die Legitimation im Rekursverfah- ren angezweifelt werden sollte, andernfalls der Rekurrentin der Rechtsmittelweg verkürzt würde, geht an der Sache vorbei. Wie dar- gestellt wurde, hat die Vorinstanz die Einsprache der heutigen Rekur- rentin materiell behandelt und abgewiesen. Auch wenn sie die Frage der Einspracheberechtigung ausdrücklich offengelassen hat, ist sie
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wohl – ohne sich festlegen zu wollen – davon ausgegangen, die Legi- timation zur Einsprache sei gegeben. Andernfalls hätte sie die Ein- sprache gar nicht inhaltlich beurteilen können. Dass die Rechtsmittel- instanz, welche die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat, im Rekursverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangen kann, liegt in der Natur der Sache, hat aber nichts mit einer Verkürzung des Rechtsmittelwegs zu tun. Im Übrigen hatte die Rekurrentin bereits erstinstanzlich und auch im Rekursverfahren ausgiebig Gelegenheit, ihre Legitimation zu begründen. Diese Gelegenheit hat die Rekurrentin auch wahrgenommen, weshalb eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz keinen Sinn machte und einen blossen Verfahrensleer- lauf darstellte.
Im Übrigen wäre der Rekurs aber auch abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre, weil das Baugrundstück Nr. 004 strassenmässig hinreichend erschlossen ist.
2.1 Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Raum- planung (SR 700; abgekürzt RPG) setzt die Erteilung einer Baubewil- ligung voraus, dass das Land erschlossen ist. Insbesondere muss nach Art. 19 Abs. 1 RPG die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt bestehen. Da das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze enthält, ergeben sich die Anforderungen an die Erschliessung im De- tail aus dem kantonalen Recht (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 508). Nach Art. 67 Bst. a des Pla- nungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) ist Land stras- senmässig erschlossen, wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahr- ten verfügt. Das Erfordernis der hinreichenden Erschliessung gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist primär verkehrs-, gesundheits- und feuerpoli- zeilich motiviert und soll die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke usw.) gewährleisten (Urteil des Bundesgerichtes 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 Erw. 3.1.2). Für eine hinreichende Zufahrt im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG ist daher nicht nur das Verbindungsstück von der öffent- lich zugänglichen Strasse zum Baugrundstück erforderlich, sondern ebenso die weiterführende öffentliche Strasse, soweit der Besucher sie zwingend als Zufahrt benützen muss. Genügt eine dem Gemein- gebrauch dienende Strassenverbindung für die vorgesehene Baunut- zung nicht, so muss die Baubewilligung verweigert werden (BGE 116 Ib 159 Erw. 6b). Namentlich zur Erschliessung von Bauten mit gros- sem Publikumsverkehr und verkehrsintensiven Einrichtungen, wozu (grosse) Einkaufszentren zählen, wird verlangt, dass die Strassen in der Umgebung, die von den Besuchern als Zufahrt benutzt werden, den zu erwartenden zusätzlichen Verkehr aufnehmen können, ohne das öffentliche Strassennetz zu überlasten. Das Bundesgericht hatte die Erschliessung eines bei der Autobahnausfahrt von Nyon geplanten Einkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche von rund 10'000 m 2 und 550 Parkplätzen zu beurteilen, das pro Tag schätzungsweise 3'370 Fahrten von Privatpersonen hervorgerufen hätte. Das Bundesgericht
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verneinte eine genügende Erschliessung dieses Einkaufzentrums, weil die bestehende Strassenkreuzung bei der Autobahneinfahrt den verursachten Mehrverkehr nicht hätte aufnehmen können. Dieser Ver- kehr hätte in den Spitzenzeiten zu einer exponentiellen Verlängerung der Warteschlangen und -zeiten geführt und damit die Sicherheit der Kreuzung verschlechtert. Zudem hätte er sehr wahrscheinlich Rück- staus bis auf die Autobahn bewirkt, was mit der Sicherheit des Stras- senverkehrs nicht vereinbar gewesen wäre (Urteil des Bundesgerich- tes 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 Erw. 3.1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die Rekurrentin bringt hinsichtlich der angeblich ungenügenden Erschliessung des Baugrundstücks einzig vor, diese ergebe sich aus dem überlasteten Knoten M.___strasse/N.___strasse. Wenn schon ihre eigenen Grundstücke als nicht hinreichend erschlossen gelten würden, müsse dasselbe auch für das Baugrundstück Nr. 004 und alle anderen Grundstücke gelten, wenn diese (zumindest teilweise) über die N.___strasse und damit über den Knoten M.___strasse/N.___strasse erschlossen würden.
2.2.1 Die Rekurrentin übersieht vorab zweierlei: Einerseits grenzen ihre eigenen Grundstücke unmittelbar an diesen überlasteten Stras- senknoten und die Rekurrentin wird deshalb in Zukunft für den Ausbau des Verkehrsknotens sogar Boden ihres eigenen Grundstück Nr. 001 an die Strassengrundstücke abzutreten haben. Anderseits lag die Si- tuation beim O.___center, das von der Rekurrentin realisiert werden wollte, ganz anders als beim vorliegenden Bauprojekt. Im Rahmen des damals zu beurteilenden Planverfahrens ging man von der Erstellung von rund 366 Parkplätzen innerhalb des Planperimeters aus, zudem von kundenintensiven Verkaufsflächen von 2'500 m 2 , übrigen Ver- kaufsflächen von 5'500 m 2 und Wohn- und Büroflächen von 22'000 m 2
(BDE Nr. 56/2020 vom 23. Juni 2020 Erw. 8.7). Ausgehend von diesen Zahlen und dem Umstand, dass zwischen dem Gestaltungsplanver- fahren und dem Strassenbauprojekt zwingender Koordinationsbedarf bestand, war es naheliegend, dass das Baudepartement im damaligen Rekursentscheid erwogen hatte, das Plangebiet des O.___centers verfüge (damals und ohne Ausbau der Knoten M.___strasse/N.___strasse und N.___strasse/T.___strasse auch in Zukunft) über keine hinreichende strassenmässige Erschliessung. Da- raus kann nun aber nicht der Schluss gezogen werden, jedes noch so weit von diesem überlasteten Knoten entfernte Baugrundstück, von dem Mehrverkehr für den Strassenknoten M.___strasse/N.___strasse ausgehen könnte, habe nun ebenfalls als strassenmässig nicht hinrei- chend erschlossen zu gelten.
2.2.2 Im Unterschied zu den Grundstücken der Rekurrentin liegt der umstrittene Strassenknoten M.strasse/N.strasse rund einen Strassenkilometer nordwestlich des Baugrundstücks Nr. 004. Der Ver- kehr vom und zum Gewerbehaus der Rekursgegnerin führt in erster Linie wohl über die S.- und die P.- zur N.___strasse. Wieviel Verkehrsteilnehmende ab dem Knoten P.___strasse/N.___strasse dann den Weg in nördliche Richtung zum umstrittenen Knoten
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M.___strasse/N.___strasse nehmen, wurde von der Vorinstanz nicht erhoben. Aus dem Ortsplan ergibt sich immerhin, dass Motorfahrzeug- lenkende ab dem Knoten P.___strasse/N.strasse auch in südliche Richtung zur U.- oder V.___strasse und von dort ins übergeord- nete Strassennetz gelangen können. Unter diesen Umständen ist also nicht davon auszugehen, dass der gesamte aus dem Bauvorhaben resultierende Mehrverkehr den Knoten M.___strasse/N.___strasse belastet. Diese Ansicht scheint auch die Rekurrentin zu teilen, zumal sie selbst vorbringt, das Baugrundstück werde zumindest teilweise über die N.___strasse erschlossen.
2.2.3 Zudem weist die M.___strasse – gemäss dem im Geoportal des Kantons St.Gallen abrufbaren Strassenlärmbelastungskataster – un- mittelbar östlich des Knotens M.___strasse/N.___strasse einen durch- schnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 15'200 Fahrzeugen und unmit- telbar westlich des Knotens einen solchen von 15'600 Fahrzeugen auf. Die N.strasse selbst weist im Knotenbereich einen DTV von 5'900 Fahrzeugen auf. Es handelt sich damit um einen sehr stark belasteten Verkehrsknoten in Z.. Berücksichtigt man die heutigen Verkehrs- zahlen auf diesem Knoten, wird deutlich, dass das aus dem umstritte- nen Erweiterungsbau resultierende zusätzliche Verkehrsaufkommen (auch wenn diesbezüglich keine Erhebungen vorliegen) für den Kno- ten M.___strasse/N.strasse völlig vernachlässigbar sein wird. Das geplante Bauvorhaben mag allenfalls geringe Auswirkungen auf die unmittelbaren Zubringerstrassen, wie die S.- und die P.___strasse, haben und auf diesen auch einen gewissen Mehrverkehr verursachen. Für den Knoten M.___strasse/N.___strasse ist er jedoch unerheblich. Bei Verkehrsüberlastungen des übergeordneten Strassennetzes ist allgemein vom Grundsatz auszugehen, dass die hinreichende Er- schliessung erst dann ernsthaft in Frage gestellt ist, wenn ein Bauvor- haben eine bestehende Überlastung des übergeordneten Strassen- netzes wesentlich verschärft oder eine bis anhin knapp genügende Strassenkapazität derart beansprucht, dass sie neu wesentlich über- lastet wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichtes 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 Erw. 3). Das vorliegend zu beurteilende Vorhaben führt jedenfalls mit Sicherheit nicht zu relevantem Mehrverkehr für den Knoten M.___strasse/N.___strasse.
2.2.4 Es kann somit nicht von einer ungenügenden strassenmässigen Erschliessung des Baugrundstücks Nr. 004 ausgegangen werden, nur weil ein in rund 1 km Entfernung liegender Knoten des übergeordneten Strassennetzes bereits heute überlastet ist und regelmässig zu Rückstausituationen führt.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf den Rekurs nicht einzu- treten ist.
4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen
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werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.
4.2 Der vom Vertreter der Rekurrentin am 27. September 2021 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
Rekurrentin und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten.
5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
5.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
5.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. Auf den Rekurs der A., Y., wird nicht eingetreten.
a) Die A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
b) Der am 27. September 2021 von Thomas Frey, St.Gallen, ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
a) Das Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 11/2022), Seite 12/12
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin