© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-4128 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 16.12.2022 Entscheiddatum: 02.12.2022 BUDE 2022 Nr. 105 Baurecht, Art. 142 Abs. 1 PBG. Gemäss Art. 142 Abs. 1 PBG können Bauten und Anlagen, die weder die Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, auf Antrag im Meldeverfahren bewilligt werden. Durch den projektierten Standort des Halbunterflurcontainers an einem Knoten und mitten in einem Wohnquartier kann nicht ausgeschlossen werden, dass keine wesentlichen öffentlichen Interessen oder keine Interessen von Einspracheberechtigten betroffen sind. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Meldeverfahrens sind vorliegend nicht erfüllt (Erw. 3). Gutheissung des Rekurses. BUDE 2022 Nr. 105 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
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22-4128
Entscheid Nr. 105/2022 vom 2. Dezember 2022 Rekurrenten
A.___ und B.___, vertreten durch Dr.iur. Andreas Brenner, Rechtsanwalt, Vadianstrasse 44, 9001 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Bauamt Z.___ (Entscheid vom 24. Mai 2022)
Grundeigentümerin Politische Gemeinde Z.___,
Betreff Baubewilligung (Neubau Halbunterflurbehälter)
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Sachverhalt A. A.___ und B., beide Y., sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z., im S. 1, Y.. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z. vom 29. April 1999 in der Wohnzone W2a. Es ist mit dem Wohnhaus Vers.-Nr. 002 überbaut.
[...] (Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)
B. a) Mit Baugesuch vom 5. Mai 2022 beantragte die Politische Gemeinde Z.___ beim Bauamt Z.___ die Erteilung einer Baubewilligung für die Erstellung eines neuen Halbunterflurcontainers für die Abfallentsorgung im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. 003. Der Standort des pro- jektierten Halbunterflurcontainers befindet sich gemäss Baugesuch beim Knoten der Strasse S., eine Gemeindestrasse 2. Klasse, und der T., eine Gemeindestrasse 1. Klasse.
[...] (Ausschnitt Strassenklassierung Gde; Quelle: Geoportal)
b) Das Bauamt Z.___ behandelte das Baugesuch im Meldeverfahren. Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 erteilte das Bauamt Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung des nachgesuchten Halbunterflurcontainers unter Bedingungen und Auflagen.
c) Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 orientierte das Bauamt Z.___ A.___ und B.___ über die Erstellung und die Inbetriebnahme des Halbunterflurbehälters.
d) Mit E-Mail vom 8. Juni 2022 stellte das Bauamt Z.___ der Tochter von A.___ und B.___ nach entsprechendem Ersuchen die Unterlagen des Baugesuchs samt Baubewilligung zu.
C. a) Gegen die Baubewilligung erhoben A.___ und B.___, beide vertreten durch Dr. iur. Andreas Brenner, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Eingabe vom 10. Juni 2022 Rekurs beim Bau- und Umwelt- departement. Mit der Rekurserklärung werden folgende Anträge gestellt:
b) Am 13. Juni 2022 bestätigte das Bauamt Z.___ gegenüber der Rekursinstanz, dass die Bauarbeiten für den Halbunterflurcontainer gleichentags eingestellt werden. Daraufhin teilten die
3/7 Rekurrenten gleichentags schriftlich mit, dass sich der Erlass eines Baustopps erübrige, wenn die Gemeinde die Bauarbeiten betreffend den Halbunterflurcontainer tatsächlich einstelle.
c) Mit der Rekursergänzung vom 7. Juli 2022 stellen die Rekurrenten durch ihren Rechtsvertreter folgende zusätzlichen Anträge:
D. a) Mit Vernehmlassung vom 25. August 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wird ausgeführt, das Meldeverfahren erweise sich vorliegend als zu- lässig. In der Rechtsprechung sei mehrfach bestätigt worden, dass derartige Sammelstellen selbst in Einfamilienhausquartieren keine störenden Lärm- und Geruchsimmissionen erzeugen und somit keine zusätzlichen Massnahmen im Sinn der Vorsorge angezeigt seien. In einem ob- jektiven Massstab seien dementsprechend vom Halbunterflurbehälter keine privaten Interessen betroffen, welche die Anwendung des Meldeverfahrens infrage stellen könnten. Die wesentlichen öffentlichen Interessen seien bei der Erstellung des Baugesuchs berücksichtigt worden.
b) Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2022 verweisen die Rekurrenten im Wesentlichen auf ihre Vorbringen in der Rekursergänzung vom 7. Juli 2022.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). Es hat die Eintretensvoraus- setzungen von Amtes wegen zu prüfen.
4/7 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Sodann ist auch die Rekursberechtigung gegeben (Art. 45 VRP), soweit die Rekurrenten eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend machen. Ob eine solche Verletzung vorliegt, bildet Gegenstand des Sachentscheids und ist keine Frage des Eintretens. Auf den Rekurs ist einzutreten, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. nachstehend Erw. 3.5).
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft ge- treten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Baubewilligungsentscheid erging am 24. Mai 2022. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt wer- den. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
Die Rekurrenten rügen, die Vorinstanz habe das strittige Bauvorhaben zu Unrecht im Meldever- fahren bewilligt. Dadurch seien ihre Verfahrensrechte verletzt worden.
3.1 Gemäss Art. 142 Abs. 1 PBG können Bauten und Anlagen, die weder die Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, auf Antrag im Meldeverfahren bewilligt werden. Die Visierung und das Auflageverfahren entfallen nach Art. 143 Abs. 2 PBG. Das Meldeverfahren eignet sich für Vorhaben, die zwar nach Art. 22 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) aus bundesrechtlicher Sicht baubewilligungspflichtig sind, jedoch keine wesentlichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berühren. Beispiele sind namentlich baubewilligungspflichtige Änderungen im Innern von Gebäuden, die keine Auswirkungen auf Nachbarn zeitigen, wie beispielsweise der Ersatz energetisch wichtiger Bauteile (CH. KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 142 N 2).
3.2 Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht verneint hat, dass durch das Bauvorhaben die Interessen von Einspracheberechtigten oder wesentliche öffentliche Interessen berührt werden.
Der projektierte Standort des Halbunterflurcontainers befindet sich in einem Wohnquartier am Knoten S./T. unmittelbar an der Grenze des Grundstücks der Rekurrenten und rund 20 m von ihrem Wohnhaus Vers.-Nr. 002 entfernt.
[...] (Ausschnitt Situationsplan Baugesuchsunterlagen)
Angesichts des Standorts des Unterflurcontainers beim vorgenannten Knoten ist unter verkehrs- technischen Gesichtspunkten von Vornherein ausgeschlossen, dass keine wesentlichen öffentli- chen Interessen berührt sind. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung denn auch lediglich pauschal fest, die wesentlichen öffentlichen Interessen seien bei der Erstellung des Baugesuchs durch die Grundeigentümerin berücksichtigt worden. Um welche öffentlichen Interessen es sich dabei handelt, wird nicht dargelegt. Da die T.___ eine Gemeindestrasse 1. Klasse und die Strasse S.___ eine Gemeindestrasse 2. Klasse ist, ist von regem Verkehr auszugehen, der durch beim Container am Knoten anhaltende Fahrzeuge, insbesondere durch den Lastwagen bzw. das Keh- richtfahrzeug, welches den Container jeweils entleert, tangiert werden könnte. Des Weiteren ist nicht auszuschliessen, dass der Container aufgrund einer Höhe von 1,235 m ab Boden die Sicht-
5/7 weiten der Verkehrsteilnehmenden beeinträchtigt, da bei Knoten das Sichtfeld grundsätzlich zwi- schen 0,6 und 3,0 m hindernisfrei zu sein hat (vgl. VSS-Norm 40 273A). Darüber hinaus kann aufgrund der projektierten Lage des Behälters mitten in einem Wohnquartier und der geringen Distanz zum Grundstück und zum Wohnhaus der Rekurrenten sowie auch weiteren Wohnbauten nicht ausgeschlossen werden, dass keine privaten Interessen berührt sind. So sind erhöhte Lär- mimmissionen durch die entsorgenden Personen sowie Geruchsimmissionen nicht von Anfang an von der Hand zu weisen. Zwar verweist die Vorinstanz zur Untermauerung ihrer Argumenta- tion, dass keine privaten Interessen betroffen seien, auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes (B 2016/215 vom 22. Februar 2018) und des Bundesgerichtes (1C_219/2018 vom 9. November 2018), die dasselbe Baugesuch für einen Unterflurbehälter betrafen, wonach durch den Bau einer Abfallsammelstelle keine übermässigen Immissionen entstünden. Dies ist allerdings die materi- elle Würdigung des besagten Falls. In jenem Verfahren wurde das Baugesuch öffentlich aufge- legt, mithin wurde nicht wie vorliegend ein Meldeverfahren durchgeführt. Die beiden Urteile sind somit nicht einschlägig bzw. zeigen vielmehr auf, dass ein ordentliches Baubewilligungsverfahren angezeigt ist. Auch wenn die materielle Würdigung eines Bauvorhabens schliesslich ergibt, dass dieses bewilligungsfähig ist, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass keine Interessen von einspracheberechtigten Personen oder öffentliche Interessen berührt sein können. Ansonsten könnte – abgesehen von den in Art. 142 Abs. 1 PBG aufgeführten Ausnahmen – für sämtliche bewilligungsfähigen Bauvorhaben das Meldeverfahren durchgeführt werden.
3.3 Folglich ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Meldeverfahrens vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass bei der Er- stellung des Halbunterflurcontainers weder Interessen von einspracheberechtigten Personen noch wesentliche öffentliche Interessen betroffen sind, mithin wurde das strittige Bauvorhaben zu Unrecht im Meldeverfahren bewilligt.
3.4 Dadurch dass das Bauvorhaben nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens amtlich pu- bliziert (Art. 139 PBG) oder die Rekurrenten nicht zumindest im vereinfachten Verfahren (Art. 140 PBG) über das Bauvorhaben orientiert wurden, wurden die Verfahrensrechte der Rekurrenten verletzt. Die Rüge der Rekurrenten erweist sich damit als begründet. Die angefochtene Baube- willigung des Bauamtes Z.___ vom 24. Mai 2022 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird den Rekurrenten vom Baugesuch mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist Kenntnis geben und danach neu zu entscheiden haben (GVP 2006 Nr. 125).
3.5 Der Rekurs wurde vor diesem Hintergrund zu Recht erhoben und ist im Sinn der Erwägun- gen gutzuheissen. Soweit die Rekurrenten um Erlass eines Baustopps ersuchen, erübrigt sich dieser – wie sie selbst bestätigen – aufgrund der bereits zu Beginn des Rekursverfahrens einge- stellten Bauarbeiten. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung bei einer allfälligen Beschwerde ist deshalb auch hinfällig geworden. Insofern ist der Rekurs gegenstandslos geworden.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Vorbrin- gen der Rekurrenten einzugehen. Soweit die Rekurrenten aber ein unvollständiges Baugesuch geltend machen, ist aus prozessökonomischen Gründen Folgendes festzuhalten:
4.1 Gemäss Art. 137 Abs. 1 PBG werden Baugesuche sowie Gesuche um Erlass von weiteren für die Ausführung des Bauvorhabens notwendigen Verfügungen der Baubehörde eingereicht, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage errichtet werden soll. Die erforderlichen Unterlagen wer- den in der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) umschrie- ben. Nach Art. 21 Abs. 1 PBV muss das Baugesuch die für die Beurteilung notwendigen Unterla- gen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten. Die Auf-
6/7 zählung ist nicht abschliessend. Nach Art. 21 Abs. 2 PBV sind die Baubewilligungsbehörden be- rechtigt, weitere für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzufordern. Dazu können z.B. statische Berechnungen, Verkehrsgutachten, Modelle (insb. im Zusammenhang mit Schutzobjek- ten) und Betriebskonzepte gehören (M. MÖHR, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 137 N 6; B. HEER, St.Galli- sches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 883 ff.).
4.2 Unabhängig von der falschen Verfahrenswahl durch die Vorinstanz wäre eine Prüfung der materiellen Vorbringen der Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht möglich, weil die Bau- gesuchsunterlagen nicht vollständig sind. So gibt es namentlich in den Baugesuchsunterlagen keinen Plan, der aufgrund des Standorts der Halbunterflurcontainers beim Knoten S./T. die Einhaltung der Sichtweiten aufzeigt. Des Weiteren ist nicht festgelegt, wo sich der Lastwagen, der jeweils den Halbunterflurcontainer entleert, positioniert, und ob dadurch insbesondere der Verkehr beim Knoten tangiert wird. Angesichts dieser fehlenden Angaben können die sich stel- lenden Rechtsfragen nicht beurteilt werden, zumal den Rekurrenten eine Instanz verloren ginge, würde die Rekursinstanz die erforderlichen Abklärungen erstmals selbst vornehmen.
5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
5.2 Der von der Bratschi AG, St.Gallen, am 28. Juni 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausser- amtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ab- gekürzt ZPO) finden sachgemässe Anwendung (Art. 98 ter VRP).
6.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, be- steht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.
Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese auf- grund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
7/7 Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___ und B., beide Y., wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.
b) Der Beschluss des Bauamtes Z.___ vom 24. Mai 2022 wird aufgehoben.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 28. Juni 2022 von der Bratschi AG, St.Gallen, geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin