Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2010/290
Entscheidungsdatum
02.11.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/290 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.11.2019 Entscheiddatum: 02.11.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2011 Art. 37 Abs. 4 ATSG. Gewährung unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Eine voraussetzungslose (Neu-)Verfügung über einen bereits rechtskräftig entschiedenen identischen Gegenstand ist nichtig. Ferner bedarf die Abänderung einer in Rechtskraft erwachsenen formlosen Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eines Widerrufsgrundes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2011, IV 2010/290). Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2011 Die Präsidentin hat am 2. November 2011 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Frank Nabholz, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen, gegen IV Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Unentgeltliche Verbeiständung im Anhörungsverfahren in Erwägung gezogen: Sachverhalt A. A.a Mit Mitteilung vom 3. Juni 2009 bewilligte die IV-Stelle das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B.___ (act. G 1.2). A.b Am 22. März 2010 teilte B.___ der IV-Stelle mit, dass er A. nicht mehr vertrete. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote für die bisher aufgelaufenen anwaltlichen Bemühungen im Betrag von Fr. 3'503.50 ein (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer; act. G 1.3). A.c Die IV-Stelle verfügte daraufhin am 8. Juni 2010, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen werden müsse. Zur Begründung führte sie aus, A. habe im laufenden Verfahren nachweisbar falsche Angaben gemacht, um die Zusprache einer IV-Rente zu erwirken. Dieses Vorgehen rücke zumindest in die Nähe eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung könne es nicht sein, ein verpöntes Verhalten zu unterstützen. Die Berufung auf Verfahrensgarantien müsse unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich gelten. Somit sei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verneinen. Bei der aktuellen Beweislage müsse auch Aussichtslosigkeit des Verfahrens angenommen werden (act. G 1.1). B. B.a Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2010 richtet sich die Beschwerde vom 9. Juli 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deren Aufhebung sowie die Zusprache der geltend gemachten Entschädigung für das Verwaltungsverfahren bis zur Mandatsniederlegung vom 22. März 2010 (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, Verfügungsgegenstand bilde der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Bemessung sei kein Thema. Folglich sei der Beschwerdeführer als ehemaliger Rechtsvertreter nicht zur Beschwerde legitimiert. Das Schreiben vom 3. Juni 2009 sei eine formlose Mitteilung. Es sei daher formell auch keinem Widerruf zugänglich. Sollte es als formelle Verfügung verstanden werden, wäre in der angefochtenen Verfügung der Widerruf zu sehen (act. G 3). B.c In der Replik vom 22. Dezember 2010 macht der Beschwerdeführer geltend, vorliegend sei einzig massgebend, dass er während der ganzen zur Diskussion stehenden Zeitspanne habe davon ausgehen dürfen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt zu sein. Daran könne die Beschwerdegegnerin mit ihrer späteren Verfügung nichts ändern (act. G 11). B.d Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 3. Januar 2011 an der Auffassung fest, die Herrschaft über das Prozessthema der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung liege bei der versicherten Person (act. G 13). Erwägungen 1. Vorweg ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer im eigenen Namen zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2010 legitimiert ist. 1.1 Betreffend das Verwaltungsverfahren bestimmt Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeiständ bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bedeutet nicht etwa nur die staatliche Finanzierung eines privat gewählten Rechtsbeistandes. Vielmehr handelt es sich um ein öffentlichrechtliches

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnis zwischen dem Staat und dem Anwalt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 12. Januar 2006, I 501/05, E. 5.1.4). Rechtsprechungsgemäss ist denn auch nur der Rechtsvertreter - nicht jedoch die vertretene Person - legitimiert, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzufechten. Der Rechtsvertreter ist somit berechtigt, das zugesprochene Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand anzufechten, soweit es um die Bemessung der Entschädigung geht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2009, 9C_991/2008, E. 2.2.1). Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, ist die bedürftige Partei, weil unmittelbar betroffen und damit berührt, ohne weiteres legitimiert, den Entscheid anzufechten (Urteil des EVG vom 3. Oktober 2006, U 63/04, E. 2.1). 1.2 Aus den genannten höchstrichterlichen Entscheiden ergibt sich nicht, ob der Rechtsbeistand nebst der gesuchstellenden Person legitimiert ist, die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im eigenen Namen anzufechten. Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend offen gelassen werden. Denn im hier zu beurteilenden Fall gilt es zu beachten, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Mitteilung vom 3. Juni 2009 vorbehaltslos entsprochen wurde (act. G 1.2). Dass die Bewilligung formlos erfolgte, ist mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 ATSG (formloses Verfahren bei Leistungen, die nicht erheblich sind) nicht zu beanstanden. Demnach ist das öffentlichrechtliche Verhältnis zum Beschwerdeführer am 3. Juni 2009 entstanden. Der Beschwerdeführer ist daher legitimiert, sich gegen anfechtbare Vorkehren, die sich gegen das vom 3. Juni 2009 bis 22. März 2010 (Zeitpunkt Mandatsabschluss, act. G 1.3) bestehende öffentlichrechtliche Verhältnis richten, mittels Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. Auf die Beschwerde vom 9. Juli 2010 ist daher einzutreten, zumal die verfügte, rückwirkende Ablehnung des öffentlichrechtlichen Verhältnisses zum Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig ist und faktisch eine nachträgliche 100%ige Kürzung des Honorars darstellt. 2. 2.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2010 bildet die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Dauer vom 3. Juni 2009 bis 22. März 2010.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sie trotz der Mitteilung vom 3. Juni 2009 vorbehaltslos über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung neu verfügen könne (act. G 3). Dabei übersieht sie, dass der im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG erlassene Entscheid in Rechtskraft erwachsen kann. Der Versicherungsträger kann nur innerhalb einer 30-tägigen Frist voraussetzungslos auf den formlosen Entscheid zurückkommen. Lässt er diese Frist unbenützt verstreichen, erwächst der Entscheid für ihn in Rechtskraft. Eine Änderung des formlosen Entscheids ist dann nur noch im Rahmen von Art. 53 ATSG zulässig (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 19 zu Art. 51). Vorliegend ergibt sich nicht und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie innert 30 Tagen auf den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom 3. Juni 2009 zurückgekommen wäre. Sie geht vielmehr davon aus, dass das Schreiben vom 3. Juni 2009 ohne weiteres unbeachtlich sei (act. G 3), mithin vor der angefochtenen Verfügung noch gar kein Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung getroffen worden sei. 2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2010 wurde das Gesuch "abgewiesen". Das Zurückkommen auf die ursprüngliche Bewilligung bildet nicht Verfügungsgegenstand. Entgegen der eventualiter geäusserten Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. G 3) kann mit Blick auf das diesbezüglich klare Verfügungsdispositiv und deren Begründung in der angefochtenen Verfügung kein Widerruf gesehen werden. Vielmehr stellt sie einzig eine (Neu-)Verfügung über einen bereits rechtskräftig entschiedenen identischen Gegenstand dar. Es stellt sich daher die Frage nach der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 129 I 363 E. 2 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2010 erging in Widerspruch zu einem anderen, gleichlautenden rechtskräftigen Entscheid. Dieser ausserordentlich schwer wiegende, leicht erkennbare Mangel führt zur Nichtigkeit der Verfügung vom 8. Juni 2010 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. Januar 1978, wonach ein Entscheid, der einen andern, gleichlautenden rechtskräftigen Entscheid ersetzen soll, nichtig ist; zitiert in Thomas Gander, Verwaltungsrechtspflege, Kolloquium für Rechtspraktikantinnen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtspraktikanten vom 21. Oktober 2005, S. 70), zumal mit Blick auf den rechtskräftigen Entscheid vom 3. Juni 2009 die Rechtssicherheit nicht gefährdet, sondern durch die Nichtigerklärung der späteren, in materiellem Widerspruch zum vorgängigen Entscheid stehenden Verfügung vom 8. Juni 2010 wieder hergestellt wird. 2.4 Selbst wenn zu Unrecht davon ausgegangen würde, die angefochtene Verfügung stelle eine Widerrufsverfügung dar, wäre die Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu bestätigen, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt. 2.4.1 Ein Widerruf einer gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist nur dann zulässig, wenn eine Anspruchsvoraussetzung entweder im Verlauf des Prozesses weggefallen oder nie gegeben war, dies jedoch erst nach Gewährung festgestellt wird (BGE 122 I 6 E. 4a). 2.4.2 Von der Beschwerdegegnerin wird nicht dargelegt, welche Anspruchsvoraussetzungen seit der rechtskräftigen Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom 3. Juni 2009 weggefallen wären. Offensichtlich nicht weggefallen sind die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Notwendigkeit der Vertretung. Was die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit anbelangt, so ist zu beachten, dass ein Widerruf der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zulässig ist, wenn die Erfolgsaussichten im Verlauf des Verfahrens als geringer eingeschätzt werden als bei der Gesuchsbewilligung (BGE 131 I 123 E. 3.7.3; vgl. auch BGE 122 I 6 f. E. 4a, wonach die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels beispielsweise nur am Anfang des Verfahrens beurteilt werden dürfen, weil sie sich häufig nach Abschluss des Beweisverfahrens klären). Deshalb vermag die sich aus den weiteren Abklärungen allenfalls ergebende Verschlechterung der Prozesschancen keinen Widerruf zu rechtfertigen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Bejahung eines Widerrufsgrundes ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung keine direkten Wirkungen im Verhältnis zum gutgläubigen Anwalt entfalten kann; der Rechtsbeistand ist für seine Aufwendungen bis zum Entzug subsidiär vom Staat bzw. der Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss., Band 77 der Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe B, Öffentliches Recht,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Basel 2008, S. 175 mit Hinweisen; zur Wirkung des Entzugs grundsätzlich ex nunc, vgl. S. 174). 2.5 Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass eine Widerrufsverfügung nicht mittels Einsprache anfechtbar ist. In Nachachtung von Art. 42 ATSG hat daher die Beschwerdegegnerin vor Erlass einer Widerrufsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren, da niemand in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt werden darf, ohne vorher angehört zu werden. Hinzu kommt, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand grundsätzlich nicht mit einer in Widerspruch zu einer einmal bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stehenden (Widerrufs-)Verfügung zu rechnen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2009, 8C_167/2009, E. 4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 8. Juni 2010 als nichtig zu erklären. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zugunsten des Beschwerdeführers ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend "IV-Leistungen" handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 35 zu Art. 61). 3.3 Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und die Bemühungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat die Präsidentin bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Einzelrichterin im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Verfügung vom 8. Juni 2010 nichtig ist. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zugunsten des Beschwerdeführers wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

9

ATSG

  • Art. 37 ATSG
  • Art. 42 ATSG
  • Art. 49 ATSG
  • Art. 51 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BV

  • Art. 29 BV

HonO

  • Art. 22 HonO

OrgV

  • Art. 19 OrgV

Gerichtsentscheide

7
  • BGE 131 I 123
  • BGE 129 I 363
  • BGE 122 I 6
  • 8C_167/200922.07.2009 · 9 Zitate
  • 9C_991/200818.05.2009 · 90 Zitate
  • I 501/05
  • U 63/04