© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2021.64 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 20.06.2022 Entscheiddatum: 02.08.2021 SJD RDRM.2021.64 Migrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2021.64 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
1/7
Entscheid vom 2. August 2021
Rekurrentin
A.__
gegen Vorinstanz
Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 7. April 2021
Betreff
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Wiedererwägungsgesuch
Geschäftsnummer
RDRM.2021.64
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
2/7 Sachverhalt A. A., geb. 6. Dezember 1985, Staatsangehörige von Kosovo, reiste am 13. August 2013 im Rahmen des Familiennachzugs ihres Ehemanns, B., in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung mit Gül- tigkeit bis 12. August 2014 (vgl. Vorakten A., S. 7 ff., 16). Seit 21. März 2014 leben die Ehegatten getrennt (Vorakten A., S. 30, 51 ff.). Mit Ver- fügung vom 10. Juni 2016 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthalts- bewilligung von A.__ nicht mehr und wies sie aus der Schweiz weg (Vorakten A., S. 252 ff.). Das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) wies den dagegen erhobenen Rekurs am 6. Dezember 2018 ab (Verfah- ren RDRM.2016.109, vgl. Vorakten A., S. 322 ff.). Die entsprechenden Beschwerden wurden durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 8. Juli 2019 und letztlich durch das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Sep- tember 2020 abgewiesen, womit die Verfügung des Migrationsamtes in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Vorakten A.__, S. 340 ff. und 401 ff.).
B. Am 6. April 2021 reichte A.__ ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewil- ligung beim Migrationsamt ein. Das Migrationsamt nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 7. April 2021 nicht auf das Gesuch ein, da kein wesentlich veränderter Sachver- halt oder neue tatsächliche Verhältnisse vorlagen (Vorakten A.__, S. 565 f., 567 ff.).
C. Mit Eingabe vom 12. April 2021 erhob A.__, vertreten durch Michele Campini, Rechtsanwalt, Agra TI, gegen die Verfügung des Migrationsam- tes Rekurs und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 7. April 2021 sei aufzuheben und es sei der Rekurrentin eine neue Aufenthaltsbewilli- gung zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rekurrentin aufgrund des ausländerrechtlichen Wegweisungs- entscheids Suizidgedanken hege, was durch ein ärztliches Zeugnis be- legt sei. Da es sich bei der Heirat mit ihrem Ex-Ehemann um eine arran- gierte Ehe gehandelt habe, von der ihre Familie finanziell profitiert habe, fürchte sie sich im Fall ihrer Rückkehr ins Herkunftsland vor der Rache ihrer Familienmitglieder und ihres Exmanns. Es liege ein Härtefall vor und es sei ihr vor diesem Hintergrund nicht zumutbar, als geschiedene Frau in die konservativen Strukturen im Kosovo zurückzukehren. Ausserdem
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3/7 gehe sie einer geregelten Arbeit nach, sei nie straffällig geworden und ihren finanziellen Verpflichtungen stets nachgekommen. Im Übrigen sei das Gesuch vom 6. April 2021 nicht als Wiedererwägungsgesuch zu be- trachten, sondern als eigenständiges Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung.
D. Das Migrationsamt verzichtete am 25. Mai 2021 auf eine Vernehmlas- sung und beantragte unter Verweis auf seine Verfügung vom 7. April 2021 und die Akten die Abweisung des Rekurses. Erwägungen
2.a) Bei einem Wiedererwägungsgesuch handelt es sich um einen form- losen Rechtsbehelf, durch den Betroffene die Behörde ersuchen, die Än- derung einer Verfügung zu prüfen, auf die Verfügung zurückzukommen, diese abzuändern oder aufzuheben und – in anderer Würdigung der Sach- oder Rechtslage – eine für sie günstigere Anordnung zu treffen. Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Anspruch auf materielle Wieder- erwägung besteht, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- nisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben oder wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten.
Die Ablehnung oder der Entzug einer ausländerrechtlichen Bewilligung entspricht einer Verfügung mit Dauerwirkung. In Bezug auf ein auslän- derrechtliches Bewilligungsverfahren bedeutet dies, dass auf erneute Ge- suche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten werden muss, sofern
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4/7 ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. In solchen Fällen besteht kein Anlass, vom ersten Entscheid abzuweichen, sondern es kann auf diesen verwiesen werden. Die ursprüngliche Verfü- gung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu zie- hen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchs- begründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat (vgl. VerwGE B 2014/249 vom 28. April 2015 E. 2 mit Hinweisen). Auf ein Wiedererwä- gungsgesuch ist allerdings nicht bereits wegen der Veränderung einzel- ner Umstände einzutreten, sondern nur dann, wenn der Sachverhalt in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt, wobei eine Gesamtbetrachtung massgebend ist. Die Wiedererwä- gung darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGer 2C_1081/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.1; BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 2.3.4; BGer 2C_683/2012 vom 19. März 2013 E. 3.1, BGE 136 II 177 E. 2).
Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch kann sodann nur geltend gemacht werden, das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint wor- den (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 576).
b) Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung be- reits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil vom 14. September 2020 beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Die Vorbringen der Rekurrentin im Gesuch vom 6. April 2021 entsprechen weitgehend jenen, die bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wurden. Das Gesuch der Re- kurrentin ist daher als Wiedererwägungsgesuch zu betrachten.
c) Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung ist rechtskräftig. Wesentlich ver- änderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich
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5/7 von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unterscheiden. Insbesondere ist seither kein wichtiger Grund entstanden, der die Erteilung einer Härtefallbewilligung gebieten würde. Die Rekurrentin wohnt nach wie vor in Z.__ und arbeitet in einem Hotel in Y.__ als Reinigungsangestellte. Die Rückkehr in den Kosovo ist ihr zumutbar; eine konkrete Gefährdung durch ihre Familie o- der die Familie ihres Ex-Ehemanns wurde im Rahmen des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht belegt und auch eine allfällige Suizidgefahr wurde bereits damals thematisiert (vgl. Entscheid Verwaltungsgericht B 2019/7 vom 8. Juli 2019, E. 5; dieser ge- stützt durch das Bundesgerichtsurteil vom 14. September 2020, E. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zudem praxisge- mäss die Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Pflicht, das Land verlassen zu müssen, ihrem Leben ein Ende setzen könnte, nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug dauerhaft als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind ge- halten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zu- mutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzu- stellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Per- son möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich je- doch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine punktuell kritische psychische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Gesuch auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (BGer 2C_666/2017 E. 3.3.4 mit Hinweisen).
d) Vorliegend bestehen demnach keine Hinweise oder Gründe dafür, dass die Wegweisung der Rekurrentin aktuell nicht mehr möglich, nicht mehr zumutbar oder nicht mehr verhältnismässig sein sollte (Art. 83 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [SR 142.20]). Damit fehlt es an einem Wiedererwägungsgrund und das Migrationsamt ist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsge- such eingetreten. Der Rekurs ist folglich abzuweisen.
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6/7 4.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebühren- tarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird die Ent- scheidgebühr auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Sie ist der unterliegenden Re- kurrentin aufzuerlegen und ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
b) Es ist vorliegend unklar, ob ein Antrag auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten gestellt wurde. Ob die Wendung «Proteste Kosten, Gebühren und wiederholbar» (Seite 5 der Rekursschrift), bei der es sich wohl um eine fehlgeschlagene Übersetzung aus der italienischen Sprache handelt, als solcher gedeutet werden kann, kann letztlich aber offenbleiben, da bei dem vorliegenden Verfahrensausgang ohnehin keine ausseramtliche Entschädigung geschuldet ist (Art. 98 bis VRP).
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
Der Rekurs von A.__ wird abgewiesen.
A.__ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Das Begehren von A.__ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
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7/7 Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat