Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, RDRM.2020.123
Entscheidungsdatum
02.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2020.123 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 20.06.2022 Entscheiddatum: 02.08.2021 SJD RDRM.2020.123 Migrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2020.123 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

1/11

Entscheid vom 2. August 2021

Rekurrent

A.__ vertreten durch MLaw Sämi Meier, Rechtsanwalt, Matthofstrand 6, 6005 Luzern

gegen Vorinstanz

Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 9. Oktober 2020

Betreff

Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall

Geschäftsnummer

RDRM.2020.123

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

2/11 Sachverhalt A.a) A., geb. 25. Februar 1976, Staatsangehöriger von Kosovo, heira- tete am 28. September 1998 im Herkunftsland die in der Schweiz aufent- haltsberechtigte Landsfrau B.. Am 17. Februar 1999 reiste A.__ im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 1. Juni 2007 erteilte der damalige Wohnkanton Aargau A.__ die Niederlassungsbewilligung.

b) Aus der Ehe mit B.__ gingen die gemeinsamen Kinder C., geb. 26. November 2000, und D., geb. 11. April 2003, beide Staatsan- gehörige von Kosovo, hervor, die ebenfalls über die Niederlassungsbe- willigung verfügen. Die Ehe wurde am 29. September 2011 geschieden, wobei die damals minderjährigen Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurden. Aus einer anderen Beziehung ist A.__ zudem Va- ter von E.__, geb. 2011 (genaues Datum unbekannt). Das Kind lebt bei seiner Mutter im Kosovo.

B. Mit Verfügung vom 26. April 2017 widerrief das Migrationsamt die Nie- derlassungsbewilligung von A., weil er angesichts seines strafrechtli- chen Verhaltens die hiesige Rechtsordnung nicht eingehalten und auf- grund der hohen Verschuldung seine öffentlich-rechtlichen und privat- rechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt hatte. Das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) wies den dagegen erhobenen Rekurs ab (Verfahren RDRM.2017.68). Nachdem A. die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht verpasst hatte und die Fristwiederherstellung sowohl durch das Verwaltungsgericht (Entscheid B 2019/67 vom 28. Juni 2019) als auch durch das Bundesgericht (Urteil 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020) abgelehnt wurde, erwuchs die Verfügung des Migrationsamtes in Rechtskraft.

C. Nachdem A.__ die Schweiz in der Folge nicht innert der angesetzten Ausreisefrist bis 19. Mai 2020 verliess, wurde er mit Strafbefehl des Un- tersuchungsamtes W.__ vom 25. August 2020 des rechtswidrigen Auf- enthalts nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Aus-

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3/11 länderinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abge- kürzt AIG) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (act. 10.1).

D. Mit Eingabe vom 24. August 2020 stellte A., vertreten durch MLaw Sämi Meier, Rechtsanwalt, Luzern, beim Migrationsamt das Gesuch, vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen, ihm sei aufgrund eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls die Aufenthaltsbewilligung zu verlän- gern oder eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren sowie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die entsprechende Zustimmung zu beantragen (Vorakten, S. 799 ff., 843 f.). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und verweigerte die Unter- breitung des Falls an das SEM. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass angesichts des strafrechtlichen und finanziellen Geba- rens von A. sowie der bestehenden familiären Beziehungen zum Her- kunftsland keine persönliche Notlage im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliege. Seine Lebensbedingungen würden sich gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer Ausländer, deren Aufenthaltsrecht verweigert wurde und die Schweiz verlassen müssen, nicht in gesteiger- tem Masse unterscheiden. Auch seien keine Umstände ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sprechen würden; die Rückkehr sei möglich, zulässig und zumutbar. Auch eine vorläufige Aufnahme falle ausser Betracht, da eine solche nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG nicht verfügt werde, wenn die weg- oder ausgewiesene Person er- heblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat, was bei A.__ aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung der Fall sei.

E. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 erhob A.__, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sämi Meier, Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, die Verfügung des Migrationsamtes sei aufzuheben und dem Rekurrenten sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Rekurrent vorläufig aufzunehmen bzw. die Vorinstanz anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Rekurrenten zu beantragen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

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4/11 A.__ neben multiplen körperlichen Beschwerden an einer paranoiden Schizophrenie leide und sich aufgrund seiner Krankheit in einer persönli- chen Notlage befinde. Eine Weiterbehandlung der Beschwerden in der Schweiz sei zwingend geboten, da diese im Kosovo nur unzureichend behandelt werden könnten und daher im Fall einer Wegweisung mit einer signifikanten Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustands zu rech- nen sei, wobei auch die Suizidgefährdung zu berücksichtigen sei. Aus- serdem könne dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, dass er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Er habe keine schweren, gegen besonders hohe Rechtsgüter gerichteten, mit längerfristigen Freiheitsstrafen sanktionier- ten Delikte begangen. Sodann liege keine mutwillige Schuldenanhäufung vor. Im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten sei er stets ar- beitstätig gewesen. Dass er Sozialhilfe beziehen müsse, sei ausschliess- lich gesundheitlich bedingt. In seinem Heimatland verfüge er über kein funktionierendes Beziehungsnetz und der persönliche Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern würde ihm im Fall seiner Wegweisung verunmöglicht, was sich wiederum negativ auf seine psychische Gesund- heit auswirken würde. Der Vollzug der Wegweisung sei ihm daher nicht zumutbar.

F. Mit Verfügung vom 13. November 2020 wies das SJD das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ab und verlangte die Be- zahlung eines Kostenvorschusses (act. 5). Sowohl das Verwaltungsge- richt mit Entscheid vom 4. März 2021 (B 2020/229, act. 13) als auch das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Mai 2021 (2D_18/2021, act. 16) schütz- ten diese Verfügung und wiesen die entsprechenden Beschwerden des Rekurrenten ab. Der am 9. Juni 2021 erneut erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde in der Folge fristgemäss bezahlt.

G. Das Migrationsamt verzichtete mit Eingabe vom 13. Juli 2021 auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Verweis auf seine Verfügung vom 9. Oktober 2020 und die Akten die Abweisung des Rekurses (act. 20).

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5/11 Erwägungen

  1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerforder- nisse gegeben sind (Art. 43 bis , Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

  2. Bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) im Rah- men eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls handelt es sich um eine sogenannte Ermessensbewilligung, die keinen Bewilligungsan- spruch verschafft (BGE 137 II 345 Erw. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind gemäss der Auf- zählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der Gesuch- stellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kin- der (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 Erw. 3). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzsicherung, ge- messen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (vgl. VerwGE B 2018/88 vom

  3. Januar 2019 Erw. 2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit gesund- heitlichen Beschwerden reicht das Vorliegen einer Krankheit allein nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. Hierzu muss die betreffende Per- son unter einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung lei- den, die einer über lange Zeit andauernden, permanenten medizinischen

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6/11 Betreuung oder punktueller Notfallbehandlungen bedarf, die im Her- kunftsland nicht verfügbar sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz (bzw. die Verweigerung des Aufenthalts) geeignet wäre, gravierende Konsequenzen für deren Gesundheit zu haben. Die Tatsache allein, dass in der Schweiz Zugang zu qualitativ besserer medizinischer Versorgung besteht als im Herkunftsland, reicht hingegen nicht aus, um eine Abwei- chung von den Zulassungsbedingungen zu rechtfertigen (vgl. VerwGE B 2020/229 vom 4. März 2021 Erw. 2.5 mit Hinweis auf BGE 128 II 200 Erw. 5.3).

a) Der Rekurrent macht geltend, dass er sich in einer persönlichen Not- lage im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG befinde. Er leide nachweislich an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, da er neben multiplen körperlichen Beschwerden an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt und zudem suizidgefährdet sei. Sodann könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er in schwerwiegender Weise gegen die Sicherheit und Ordnung verstossen habe, da er keine schweren, gegen besonders hoch- wertige Rechtsgüter gerichtete, mit längerfristigen Freiheitsstrafen sank- tionierten Delikte begangen habe. Er sei ausschliesslich gesundheitsbe- dingt bzw. im Nachgang an die falschen Anschuldigungen seiner Ex-Ehe- frau in die finanziell schwierige (Schulden-)Situation geraten. Ausserdem treffe es nicht zu, dass er in seinem Heimatland auf ein funktionierendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne, da er nach dem Suizid seines Bru- ders keine Bezugsperson mehr im Kosovo habe und sporadische Besu- che im Heimatland noch keine sozialen Beziehungen zu beweisen ver- mögen.

b) Die Niederlassungsbewilligung von A.__ wurde rechtskräftig widerru- fen, weil er angesichts seines strafrechtlichen Verhaltens die hiesige Rechtsordnung nicht eingehalten und aufgrund der erfolgten Verschul- dung seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt hat. Die Wegweisung des Rekurrenten hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs war bereits Ge- genstand in jenem Verfahren. Die vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten und sei- nem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz ergab, dass das öf- fentliche Interesse überwiegt. Dieser rechtskräftige Entscheid kann nicht

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7/11 auf dem Umweg über ein Härtefallgesuch quasi in Wiedererwägung ge- zogen werden. Soweit also keine wesentlichen neuen Tatsachen vorlie- gen, die beim ersten Entscheid nicht beachtet wurden bzw. nicht beachtet werden konnten, kann auf diese rechtskräftige und damit verbindliche Einschätzung grundsätzlich nicht zurückgekommen werden (vgl. Erwä- gungen des Verwaltungsgerichtes im Entscheid B 2020/229 vom 4. März 2021 und des Bundesgerichtes im Urteil 2D_18/2021 vom 5. Mai 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren).

c) Trotz seiner über 20-jährigen Anwesenheit in der Schweiz kann beim Rekurrenten weder von einer erfolgreichen Integration in die hiesigen Ge- pflogenheiten noch von geordneten finanziellen Verhältnissen gespro- chen werden. Er hat nicht nur gegen Verkehrsregeln verstossen, sondern wurde auch zweimal wegen Drohung und je einmal wegen Tätlichkeit, Hehlerei und Diebstahls verurteilt. Dies zeigt, dass er die hiesige Rechts- ordnung nicht respektiert. In finanzieller Hinsicht hat er seit dem Jahr 2008 Sozialhilfeschulden von gegen Fr. 200'000 angehäuft. Zudem be- stehen hohe Alimentenschulden gegenüber den Kindern und der Ex-Ehe- frau. Die Schuldenanhäufung erfolgte nicht ausschliesslich wegen seines Gesundheitszustands, da der Rekurrent grundsätzlich – d.h. abgesehen von einzelnen Phasen der Rekonvaleszenz nach Operationen – arbeits- fähig ist, was sowohl gutachterlich als auch durch die Invalidenversiche- rung festgestellt wurde (vgl. nachfolgend). Es ist somit von mutwilliger Schuldenanhäufung auszugehen (vgl. zum Ganzen die Ausführungen im Entscheid des SJD vom 20. Februar 2019 betreffend Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung, RDRM.2017.68).

d) Hinsichtlich der geltend gemachten schwerwiegenden gesundheitli- chen Beschwerden des Rekurrenten liegt ein im Rahmen des Rekursver- fahrens RDRM.2017.68 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung eingeholtes Gutachten von Dr.med. F.__ vom 13. Dezember 2018 vor, in dem festgehalten wird, dass beim Rekurrenten keine relevante psychiatrische Störung vorliege, sondern höchstens die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt werden könne, die aber keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit habe (Vorakten, S. 596 ff.). Dr. F.__ ging davon

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8/11 aus, dass es sich bei den Krankschreibungen des Rekurrenten aus psy- chischen Gründen seit dem Jahr 2013 mehrheitlich um Gefälligkeitsdiag- nosen handelte. Entsprechend sei auch die Ablehnung einer Rente durch die Invalidenversicherung vom 17. Juni 2013 nachvollziehbar. Soweit im vorliegenden Verfahren dieselben gesundheitlichen Beschwerden vorge- bracht werden wie im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungs- bewilligung (insbesondere die behauptete, aber nicht belegte paranoide Schizophrenie), erübrigt sich eine Neubeurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse. Dementsprechend kann auch dem (im vorliegenden Ver- fahren abermals eingereichten) Arztbericht der Klinik X.__ in Y.__ vom 28. März 2019 (act. 1.5) weiterhin keine wesentliche Bedeutung zukom- men. Im Übrigen ist gemäss Einschätzung des Psychiaters Dr.med. G.__ vom 24. August 2020 die Reisefähigkeit des Rekurrenten nicht beein- trächtigt und es liegt kein erheblich instabiler Zustand vor; dieser sei durch die Psychotherapie und die Medikation vielmehr in Remission (act. 1.3). Das der Rekurrent auch aktuell durchaus reisefähig ist, lässt sich an sei- nem Antrag an das Migrationsamt um Erteilung eines Rückreisevisums zwecks Ferien im Heimatland vom 6. Juli 2021 erkennen (act. 20). Weiter sind den aktenkundigen ärztlichen Berichten keine Hinweise auf eine kon- krete und akute Suizidgefahr zu entnehmen, die beim Wegweisungsvoll- zug zu berücksichtigen wären. Selbst wenn der Rekurrent im Zusammen- hang mit seiner Rückkehr ins Heimatland tatsächlich Selbstmordgedan- ken hegen sollte, begründet dies für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz. Die schweizerischen Behörden sind ge- halten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zu- mutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzu- stellen, dass das Leben und die Gesundheit der weggewiesenen Person nicht beeinträchtigt werden; sie sind indessen nicht verpflichtet, dieser Person in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben eine Aufenthalts- bewilligung zu erteilen (vgl. BGE 139 II 393 Erw. 5.2.2). Im Übrigen gilt – unabhängig davon, ob beim Rekurrenten nun eine paranoide Schizophre- nie vorliegt oder nicht – die Behandlung psychiatrisch-psychotherapeuti- scher Probleme im Kosovo als gewährleistet (vgl. dazu die Ausführungen im Entscheid des Verwaltungsgerichtes B 2020/229 vom 4. März 2021, Erw. 2.5). Allfälligen Wiedereingliederungsproblemen (z.B. Arztwechsel) oder in der Schweiz noch anstehenden Arztterminen kann im Rahmen des Wegweisungsvollzugs ausreichend Rechnung getragen werden.

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9/11

e) Die sozialen Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland sind nach wie vor gegeben, da der Rekurrent laut Akten auch nach dem Tod des Bruders H.__ am 6. August 2019 über weitere Verwandte und Bekannte im Herkunftsland verfügt. So hat er dort offenbar eine Freundin und einen zehnjährigen Sohn. Zudem leben seine Mutter, mehrere Ge- schwister sowie zahlreiche Nichten und Neffen dort. In den vergangenen Jahren ist der Rekurrent regelmässig mindestens einmal pro Jahr für mehrere Wochen in den Kosovo gereist (wie auch aktuell über den Som- mer wieder), was auf ein gut funktionierendes Beziehungsnetz hindeutet. Zu seinen zwei in der Schweiz lebenden, mittlerweile volljährigen Kindern hat der Rekurrent hingegen seit über zehn Jahren keinen Kontakt mehr. Allein die Hoffnung, die Beziehung zu diesen wieder verbessern zu wol- len, rechtfertigt die Annahme eines Härtefalles nicht, zumal eine allfällige Kontaktaufnahme mit den Kindern jederzeit über die elektronischen Kom- munikationsmittel oder mittels gegenseitiger Besuche erfolgen kann. Auch in dieser Hinsicht ist dem Rekurrenten die Ausreise somit ohne wei- teres zumutbar. Entgegen dem Vorbringen des Rekurrenten vermögen solche losen familiären Bindungen auch keinen Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) zu begründen, zu- mal kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Rekurren- ten und seinen erwachsenen Kindern vorliegt.

f) Insgesamt ist das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls zu verneinen. Gründe, die im Sinn von Art. 83 AIG die Rückkehr des Rekurrenten nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar er- scheinen liessen, sind nach wie vor nicht ersichtlich.

  1. Der Rekurrent stellte den Eventualantrag, es sei ihm die vorläufige Auf- nahme zu gewähren bzw. ein entsprechender Antrag dem SEM zu unter- breiten. Zwar können die kantonalen Behörden nach Art. 83 Abs. 6 AIG die vorläufige Aufnahme beim SEM beantragen (wobei allerdings die Be- stimmung der betreffenden Person keinen Rechtsanspruch verschafft), allerdings wird eine solche nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG nicht verfügt,

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10/11 wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich und wiederholt ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Nachdem dem Rekurrenten die Nie- derlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vornherein ausser Betracht. Auf den Eventualantrag ist daher nicht weiter einzugehen.

4.a) Nachdem der Rekurrent somit weder die Voraussetzungen der Ertei- lung einer Härtefallbewilligung noch diejenigen der Beantragung der vor- läufigen Aufnahme beim SEM erfüllt, erweist sich die Verfügung des Mig- rationsamtes vom 9. Oktober 2020 als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.

b) Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Rekurrenten eine neue Aus- reisefrist anzusetzen. Dabei sind allfälligen erschwerenden Umständen, die sich aufgrund von anstehenden Arztterminen des Rekurrenten oder infolge der derzeitigen Corona-Pandemie im Zusammenhang mit der Ausreise ergeben könnten, ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_270/2020 vom 14. April 2020 Erw. 4.2.4).

5.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Verfahrensaus- gang entsprechend dem Rekurrenten aufzuerlegen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.

b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98 bis VRP).

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

11/11 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid

  1. a) Der Rekurs von A.__ wird abgewiesen.

b) Das Migrationsamt wird angewiesen, A.__ eine neue Ausreisefrist anzusetzen.

  1. A.__ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

  2. Das Begehren von A.__ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat

Zitate

Gesetze

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AIG

  • Art. 30 AIG
  • Artikel 58a AIG
  • Art. 63 AIG
  • Art. 83 AIG

VRP

  • Art. 95 VRP

VZAE

  • Art. 31 VZAE

Gerichtsentscheide

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