© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 18-4655 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 01.05.2020 Entscheiddatum: 02.04.2020 BDE 2020 Nr. 22 Art. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die Überweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1). Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Zumal beide Bereiche – intelligente Stromzähler und deren Schnittstellen für stromfremde Messdaten wie Gas, Wasser und Fernwärme – in die Zuständigkeit der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) fallen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten und die Sache an die ElCom zu überweisen (Erw. 2). BDE 2020 Nr. 22 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
18-4655
Entscheid Nr. 22/2020 vom 2. April 2020 Rekurrent
A.___ vertreten durch lic.iur. Pascal Baumgardt, Rechtsanwalt, Unterstrasse 37, 9001 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 3. Juli 2018)
Betreff Auswechslung Wasserzähler und Stromzähler
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 2/9
Sachverhalt A. a) A.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z., an der B.strasse in Z.. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 002) überbaut. Das Gebiet der Politischen Ge- meinde Z. wird von der Wasserversorgung Z.___ mit Trink-, Brauch- und Löschwasser versorgt. Die Stromversorgung wird durch die Elektrizitätsversorgung Z.___ bewerkstelligt. Bei der Wasserver- sorgung sowie der Elektrizitätsversorgung Z.___ handelt es sich um Unternehmen des öffentlichen Rechts der Politischen Gemeinde Z.___ ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 1 des Wasserregle- ments der Politischen Gemeinde Z.___ [abgekürzt Wasserreglement] bzw. Art. 1 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie der Politischen Gemeinde Z.___ [abgekürzt Stromreglement]).
b) Der Gemeinderat Z.___ beschloss am 11. August 2015 im Ge- meindegebiet sogenannte "Smart Meter" einzuführen, um die Ver- brauchszahlen von Energie und Wasser künftig elektronisch auszule- sen.
B. a) Mit Schreiben vom 8. November 2017 beantragte A., dass ihm die Selbstablesung zu gestatten, auf die elektrische Verbindung zum Wasserzähler zu verzichten, der mechanische Wasserleser wei- terhin zu verwenden und der bereits installierte Stromzähler wieder auszuwechseln sei. Die Anträge begründete A. mit datenschutz- rechtlichen Bedenken in Bezug auf Smart Meter.
b) Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 lehnte der Gemeinderat Z.___ die Anträge von A.___ ab und beauftragte den Leiter des Tief- bauamtes das Gespräch mit A.___ zu suchen.
c) Mit Schreiben vom 21. März 2018 erhob A.___ beim Gemeinde- rat vorsorglich Einsprache und rügte, dass der Beschluss vom 5. De- zember 2017 ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen sei. Die vorsorg- liche Einsprache ergänzte A.___ mit Schreiben vom 30. Mai 2018.
d) Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 entschied der Gemeinderat er- neut über die Anträge von A.___:
Der Gemeinderat
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Der Gemeinderat begründete seinen Beschluss damit, dass die Stromversorger – und somit auch die Elektrizitätsversorgung Z.___ – nach Art. 8a Abs. 1 der eidgenössischen Stromversorgungsverord- nung (SR 724.71; abgekürzt StromVV) intelligente Messsysteme ein- zusetzen haben. Eine Zustimmung zur Einführung der Smart Meter sei daher nicht notwendig. Nach Art. 19 Abs. 4 des Stromreglements so- wie nach Art. 21 Abs. 2 des Wasserreglements würden sodann die für die Messung notwendigen Zähler vom Werk geliefert. In der Rechts- mittelbelehrung gab der Gemeinderat Z.___ das Baudepartement als Rekursinstanz an.
C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 16. Juli 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 16. Novem- ber 2018 stellt A.___, nun vertreten durch lic.iur. Pascal Baumgardt, Rechtsanwalt, St.Gallen, folgende Anträge:
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D. a) Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen und verwies auf die Begründung im angefochtenen Beschluss.
b) Nach Abschluss des Schriftenwechsels fand ein Meinungsaus- tausch zwischen dem Baudepartement und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (abgekürzt ElCom), Bern, statt.
c) Mit E-Mail vom 28. Februar 2020 teilt der zuständige Sachbear- beiter dem Rekurrenten mit, dass für den Rekurs nicht das Baudepar- tement, sondern die ElCom zuständig sei und der Rekurs entspre- chend überwiesen werde. Sodann verwies der Sachbearbeiter auf die Verfügung der ElCom vom 11. Juni 2019 betreffend "Auswechslung konventioneller Stromzähler durch intelligente Messsysteme" und bat um Mitteilung, ob unter Berücksichtigung der genannten Verfügung am Rekurs festgehalten werde.
d) Mit Schreiben vom 13. März 2020 teilte der Rekurrent mit, dass am Rekurs festgehalten werde, sofern nicht kantonale Bestimmungen betroffen seien, die bei einer allfälligen Überweisung und dem damit verbundenen Wechsel der Zuständigkeit zu den Bundesbehörden hin- fällig werden würden. Betreffend Auswechslung des Wasserzählers sei davon auszugehen, dass hierfür nicht die ElCom, sondern weiter- hin die kantonale Zuständigkeit bestehe. Sodann sei fraglich, ob eine Aufteilung der Zuständigkeit auf verschiedene Behörden auf Kantons- und Bundesebene im Sinn der Einheit der Rechtsordnung sei.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRP haben die Behörden die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Ist die Behörde der Ansicht, sie sei nicht zuständig und wird dies von den Parteien nicht bestritten, überweist sie die Angelegenheit an die zuständige Be- hörde. Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Wurde die Eingabe noch nicht im Geschäftsverzeichnis aufgenommen und handelt es sich um eine Überweisung an eine andere verwaltungs- rechtliche Instanz, kann die Überweisung formlos – mittels eines Briefs an die zuständige Instanz – erfolgen. Ist hingegen ein Zivil- oder Straf- gericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (A. KNEER, in: Rizvi/Schindler/Ca- velti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 11 N 19). Eines Nichteintretensentscheids bedarf es auch, wenn die Behörde der Ansicht ist, sie sei nicht zustän- dig, dies von einer Partei aber bestritten wird (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 6 N 22).
1.2 Im gegenständlichen Rekurs stellt sich der Rekurrent in der Re- kursergänzung vom 16. November 2018 sowie im Schreiben vom 13. März 2020 auf den Standpunkt, dass zumindest eine teilweise Zu- ständigkeit des Baudepartementes bestehe. Auch ist beabsichtigt, die Rekursangelegenheit an eine ausserkantonale Stelle, die ElCom, zu überweisen. Eine allfällige Überweisung hat somit im Rahmen eines förmlichen Nichteintretensentscheids zu erfolgen.
2.1 Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Der Rekurrent führt in der Rekursergänzung vom 16. November 2018 aus, dass das Baudepartement gestützt auf Art. 43 bis Abs. 1 Bst. a VRP i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. d des Geschäftsreglements der Regierung und der Staats- kanzlei (sGS; 141.3 abgekürzt GeschR) betreffend Wasserrecht und Art. 25 Abs. 1 Bst. n GeschR betreffend Energieversorgung und -nut- zung zuständig sei. Soweit in Bezug auf die Versorgung mit Trinkwas- ser das Gesundheitsdepartement als zuständig erachtet werde, er- sucht der Rekurrent, dass das Baudepartement als federführendes Departement wirke und einen koordinierten Entscheid erlasse. Mit Schreiben vom 13. März 2020 bringt der Rekurrent vor, dass betref- fend Auswechslung des Wasserzählers davon auszugehen sei, dass hierfür nicht die ElCom, sondern weiterhin die kantonale Zuständigkeit bestehe.
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2.2 Gemäss Art. 43 bis Abs. 1 Bst. a VRP können Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtli- chen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen An- stalt mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden, sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht. Weiter- ziehbar sind somit Anordnungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, d.h. der Körperschaften und Anstalten sowohl des kantonalen wie des kommunalen und interkommunalen Rechts. Gemeint sind Be- hörden, die nicht unmittelbar dem Kanton, sondern anderen öffentlich- rechtlichen Körperschaften und Anstalten mit eigener Rechtspersön- lichkeit zuzuordnen sind (H.-R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Pra- xiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zü- rich/St.Gallen 2020, Art. 43 bis N 7). Die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Departementes zur Beurteilung des Rekurses bestimmt sich nach Art. 21 ff. GeschR. Das VRP des Kantons St.Gallen findet jedoch keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kanto- nale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten (Art. 2 Abs. 1 VRP). Die abweichenden Bestimmungen können sich unter anderem auf Zu- ständigkeiten beziehen (H.-R. ARTA, a.a.O., Art. 2 N 3).
2.3 Die Zuständigkeit des Baudepartementes gemäss Art. 43 bis Abs. 1 Bst. a VRP i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. n GeschR umfasst zwar die Energieversorgung und -nutzung. So wurde das Stromreglement der Politischen Gemeinde Z.___ durch das Baudepartement geneh- migt. Der Einsatz von intelligenten Stromzählern wird jedoch in Art. 17a des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (SR 734.7; abge- kürzt StromVG) i.V.m. Art. 8a f. und 31e StromVV geregelt. Gemäss Art. 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Bundesge- setzes über die Stromversorgung, trifft Entscheide und erlässt Verfü- gungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbe- stimmungen notwendig sind. Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz berechtigt ist, im Wohnhaus des Rekurrenten einen intelligenten Stromzähler zu installieren. Die Streitigkeit fällt somit in die Zuständig- keit der ElCom. So hat die ElCom in einem ähnlich gelagerten Fall (Aktenzeichen 233-00091) ihre Zuständigkeit mit Verfügung vom 11. Juni 2019 betreffend Auswechslung konventioneller Stromzähler durch intelligente Messsysteme ebenfalls bejaht. Auf die Rechtsbe- gehren mit Bezug auf intelligente Stromzähler ist somit nicht einzutre- ten und der Rekurs diesbezüglich zuständigkeitshalber der ElCom zu überweisen.
2.4 Fraglich ist, ob das Baudepartement in Bezug auf intelligente Messsysteme für Wasser zuständig ist. Gemäss Art. 8a Abs. 2 Bst. d StromVG haben die Elemente von intelligenten Stromzählern so zu- sammen zu funktionieren, dass andere digitale Messmittel sowie intel- ligente Steuer- und Regelsysteme des Netzbetreibers eingebunden werden können. Damit wird ermöglicht, dass auch stromfremde Mess- daten (wie Gas, Wasser und Fernwärme) über das intelligente Mess- system abgerufen und verwaltet werden können. Vor diesem Hinter-
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grund – und aufgrund dessen, dass der ElCom im Rahmen ihrer Zu- ständigkeit nach StromVG eine umfassende Kompetenz zukommt (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 1.1.2.2.) – scheint die Zuständigkeit der ElCom auch in Be- zug auf intelligente Wasserzähler gegeben zu sein. Auf die Rechtsbe- gehren mit Bezug auf intelligente Wasserzähler ist daher ebenfalls nicht einzutreten und der Rekurs zumindest zur Prüfung der Zustän- digkeit auch in diesem Streitpunkt an die ElCom zu überweisen.
2.5 Stellt eine Partei mehrere Begehren, von welchen nur ein Teil in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, so wird die Angelegenheit nach Fällung des eigenen Entscheids grundsätzlich von Amtes wegen an die zuständige Behörde weitergeleitet, sofern in diesem Zeitpunkt noch Aspekte offen sind, welche die betreffende Behörde zu beurteilen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren [SR 172.021; abgekürzt VwVG]; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichtes vom 8. Juni 2017, Erw. 11). Sollte die ElCom ihrerseits die Zuständigkeit in Bezug auf Wasserzähler verneinen, so wäre die An- gelegenheit wiederum zu überweisen. Eine Rücküberweisung an das Baudepartement käme jedoch nicht in Frage. Gemäss Art. 43 bis Abs. 1 Bst. a VRP i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. d GeschR fällt zwar das Wasser- recht in den Geschäftskreis des Baudepartementes. Das Wasserrecht umfasst jedoch lediglich den Schutz und die Nutzung von öffentlichen Gewässern. Die Trinkwasserversorgung fällt dagegen in die Zustän- digkeit der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen (GVA). Ge- mäss Art. 49 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; abge- kürzt FSG) sorgen die Politischen Gemeinden dafür, dass jederzeit genügend Löschwasser – und damit auch Trinkwasser – zur Verfü- gung steht. Der Vollzug des FSG überwacht das Amt für Feuerschutz, welches der GVA angegliedert ist (Art. 9 FSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz [sGS 871.11]). Entsprechend wurden die Wasserreglemente der Politischen Gemein- den bis zur Abschaffung der Genehmigungspflicht im Jahr 2010 von der GVA genehmigt. Gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. l GeschR fällt die GVA in den Geschäftskreis des Sicherheits- und Justizdepartementes des Kantons St.Gallen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs mangels Zustän- digkeit des Baudepartementes nicht einzutreten ist. Die Eingabe vom 16. Juli 2018 (Posteingang 17. Juli 2018) ist samt den im Verfahren eingereichten und ergangenen Akten gestützt auf Art. 58 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 11 Abs. 3 VRP an die ElCom als voraussichtlich zuständige Stelle zu überweisen.
4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dem Verfahrensausgang entsprechend – das Nichteintreten kommt einer Abweisung gleich – sind die amtlichen Kosten dem Re-
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kurrenten aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– ist an- gemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5). Weil dem Rekurrenten aus einer feh- lerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf und der Fehler vom Betroffenen nicht ohne Weiteres erkannt werden konnte, ist auf die Erhebung der Kosten zu verzichten (R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 97 N 8).
4.2 Der vom Rekurrenten am 23. Juli 2018 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.
Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten.
5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
5.2 Da das Nichteintreten einer Abweisung gleichkommt hat der Re- kurrent von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.
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Entscheid 1. a) Auf den Rekurs von A.___ wird im Sinn der Erwägungen nicht eingetreten.
b) Die Eingabe vom 16. Juli 2018 (Posteingang 17. Juli 2018) ist samt den im Verfahren eingereichten und ergangenen Akten an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom), Bern, als voraus- sichtlich zuständige Stelle zu überweisen.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– bei A.___ wird verzichtet.
b) Der am 23. Juli 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.
Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat