© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-2895 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 15.12.2020 Entscheiddatum: 01.12.2020 BDE 2020 Nr. 118 Art. 137 PBG, Art. 21 Abs. 1 PBV. Für ein Baugesuch eines Stockwerkeigentümers, welches das gemeinschaftliche Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft betrifft, ist die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft erforderlich (Erw. 4.1 f.). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/244 vom 7. Juni 2021 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_432/2021 vom 27. Juli 2022 bestätigt.) BDE 2020 Nr. 118 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
20-2895
Entscheid Nr. 118/2020 vom 1. Dezember 2020 Rekurrent
A.___
gegen
Vorinstanz Baukommission Z.___ (Entscheid vom 30. März 2020)
Rekursgegner
B.___ C.___ D.___ E.___ F.___ G.___ alle vertreten durch Dr.iur. Martin E. Looser, Rechtsanwalt, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau
Betreff Baugesuch (Nichteintretensentscheid)
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 118/2020), Seite 2/10
Sachverhalt A. a) Die Ortsgemeinde Z.___ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z., am M.weg in Z.. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Z. vom 25. Novem- ber 1992 überwiegend in der Wohnzone für zweigeschossige Bauten (W2) und ist mit dem Baurecht Nr. 002 zugunsten der Stockwerkei- gentümergemeinschaft M.weg, Z., belastet. Es ist mit einem in neun Stockwerkeigentumseinheiten (Nrn. 003 bis 004) aufgeteilten Mehrfamilienhaus (Vers.-Nr. 005) sowie einem Auto-Unterstand (Vers.-Nr. 006) überbaut.
b) Gemäss Schutzplan der Stadt Z.___ vom 25. November 1992 handelt es sich beim Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 005 auf Grundstück Nr. 001 um ein geschütztes Kulturobjekt.
B. a) Mit Baugesuch vom 6. September 2018 beantragte A., Y., bei der Baukommission Z.___ die Baubewilligung für den Aus- bau der Stockwerkeigentumseinheit Nr. 007 von H., Y., im ver- einfachten Verfahren. Es war vorgesehen, eine Wohnung in das Dach- geschoss einzubauen und dabei eine zusätzliche Gaube zu erstellen bzw. die zwei bestehenden Gauben zu verschieben sowie die Fenster zu ersetzen.
b) Mit eingeschriebenem Brief vom 1. Oktober 2018 wurde sämtli- chen Stockwerkeigentümern die Einsprachefrist (10. bis 24. Oktober 2018) bekannt gegeben. Innert dieser erhoben die Stockwerkeigentü- mer B., C., D., E., F.___ sowie G., alle Z., ver- treten durch Dr.iur. Martin E. Looser, Rechtsanwalt, Gossau, gemein- sam Einsprache bei der Baukommission Z.___ gegen das Bauvorha- ben. Sie rügten, dass dem Gesuchsteller mangels Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer die zivilrechtliche Bauberechtigung fehle. Sodann sei das Baugesuch unvollständig. Die Einsprecher ver- wiesen ferner darauf, dass es sich beim Mehrfamilienhaus um ein ge- schütztes Kulturobjekt handle, weshalb eine Zustimmung der zustän- digen kantonalen Behörde einzuholen sei.
c) In der Folge reichte der Gesuchsteller ein Korrekturgesuch und angepasste Planunterlagen ein. Darin verzichtete der Gesuchsteller auf die Erstellung der zusätzlichen Gaube sowie auf die Verschiebung der bestehenden Gauben.
d) Für das Korrekturgesuch wurde wiederum das vereinfachte Ver- fahren durchgeführt. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhoben die ehe- maligen Einsprecher durch ihren Rechtsvertreter erneut Einsprache bei der Baukommission.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 118/2020), Seite 3/10
e) Mit Beschluss vom 2. September 2019 erteilte die Baukommis- sion Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wies sie die Einsprache von C., D., E., F. sowie G.___ ab. Die Einsprache von B.___ blieb im Einspracheentscheid unbehandelt.
f) Gegen diesen Beschluss erhoben C., D., E., F., G.___ wie auch B.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. September 2019 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 19- 7447). In der Folge widerrief die Baukommission Z.___ am 2. Dezem- ber 2019 ihren Beschluss vom 2. September 2019. Zur Begründung führte sie aus, dass bei der Aufzählung der Einsprecher im Entscheid vom 2. September 2019 die Einsprecher B.___ vergessen worden seien. Damit sei formell noch nicht über deren Einsprache entschieden worden, was einen schwerwiegenden Verfahrensmangel bedeute. Ge- stützt auf diesen Widerruf wurde das Rekursverfahren Nr. 19-7447 am 11. Dezember 2019 als gegenstandslos von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben.
g) Nach erneuter Prüfung der Rechtslage trat die Baukommission Z.___ mit Beschluss vom 30. März 2020 (Versanddatum 3. April 2020) auf das Baugesuch nicht ein und hiess die Einsprache gut. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, die Umbauarbeiten würden in Bezug auf den Fensterersatz und den Bodenaufbau gemeinschaftliche Teile tan- gieren, weshalb die Zustimmung einer Mehrheit der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft erforderlich sei. Da die nach Art. 76 Abs. 5 des Baureglements der Stadt Z.___ vom 25. November 1992 (im Folgen- den BauR) erforderliche Zustimmung der Stockwerkeigentümerge- meinschaft als Grundeigentümerin zum Baugesuch fehle, könne auf das Baugesuch nicht eingetreten werden.
C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___, neu vertreten durch Dr.iur. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 20. April 2020 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 19. Mai 2020 werden folgende Anträge gestellt:
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 118/2020), Seite 4/10
Zur Begründung wird geltend gemacht, es genüge die Zustimmung der Stockwerkeigentümerin, H.___, für den Umbau ihrer eigenen Stock- werkeigentumseinheit. Eine Mitunterzeichnung des Baugesuchs durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht erforderlich. Die Bewilligungsbehörde habe sich bei der Entgegennahme von Bau- gesuchen auf die Frage zu beschränken, ob das Bauvorhaben offen- kundig Eigentumsverhältnisse Dritter verletzen könne. Es sei hinge- gen nicht Sache der Baubewilligungsbehörde, die Eigentumsverhält- nisse gleich wie der Zivilrichter im Einzelnen und endgültig abzuklären. Im Übrigen habe die Stockwerkeigentümergemeinschaft bereits mit Vereinbarung bzw. Zirkularbeschluss vom 8. Januar 2008 dem Bau- vorhaben zugestimmt. Der Eigentümer der Einheit Nr. 007 werde in dieser Vereinbarung verpflichtet, die erforderlichen baulichen Mass- nahmen auszuführen, womit eine Ermächtigung zur Einreichung eines Baugesuchs vorliege. Bei den übrigen Bestimmungen der Vereinba- rung bzw. des Zirkularbeschlusses handle es sich um privatrechtliche Regelungen, die im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen seien. In Bezug auf den Fensterersatz sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Dachfenster gemäss Art. 9 des Stockwerk-eigentums-Reglements in der Unterhaltspflicht des jeweiligen Stockwerkeigentümers lägen, weshalb die Erneuerung der Fenster ohne Einverständnis der übrigen Stockwerkeigentümer durchgeführt werden könne. In formeller Hin- sicht liege sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Androhung, auf ein Baugesuch nicht einzutreten, in Schriftform zu er- folgen habe und nicht per E-Mail vorgenommen werden dürfe.
D. a) Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begrün- dung verweist sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid.
b) Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 lässt sich die Baurechtsgeberin vernehmen, ohne Anträge zu stellen.
c) Das Rekursverfahren wurde in der Folge wegen Vergleichsver- handlungen sistiert. Weil keine gütliche Einigung möglich war, wurde die Sistierung mit Schreiben vom 25. August 2020 aufgehoben und den Rekursgegnern nochmals Frist zur Einreichung einer Vernehm- lassung angesetzt.
d) Mit Vernehmlassung vom 23. September 2020 beantragen die Rekursgegner durch ihren Vertreter, den Rekurs unter Kostenfolge ab- zuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Baugesuch betreffe den Austausch der Fenster wie auch bauliche Massnahmen am Bodenaufbau und an den Türen zum ehemaligen Büro, welche ge- mäss Art. 5 Abs. 1 des Stockwerkeigentums-Reglements gemein- schaftliche Teile seien. Der Zirkularbeschluss vom 8. Januar 2008 stelle keine Zustimmung zu einem konkreten Baugesuch dar. Es sei darin lediglich der Zweckänderung der Stockwerkeigentumseinheit von einem Büro in eine Wohnung zugestimmt worden. Mangels Zu- stimmungsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft fehle es
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an der erforderlichen zivilrechtlichen Bauberechtigung. Die bundesge- richtliche Praxis verlange, dass die Baubehörde die zivilrechtliche Bauberechtigung prüfe. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). Aufgrund des Umstands, dass die heutige Vorstehe- rin des Baudepartementes beim vorinstanzlichen Nichteintretensent- scheid noch als Mitglied der Baukommission Z.___ mitgewirkt hatte, hat sie in den Ausstand zu treten. Entsprechend hat der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes über das Rechtsmittel zu befinden (Art. 24 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS 140.1]). Unab- hängig davon war das Rekursverfahren von der Rechtsabteilung des Baudepartementes zu instruieren (vgl. ABl 2015 3468).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; ab- gekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 30. März 2020. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelan- gen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
Der Rekurrent macht geltend, bei der Ankündigung, nicht auf ein Bau- gesuch einzutreten, handle es sich um eine behördliche Massnahme von nicht unerheblicher Tragweite, weshalb dafür in analoger Anwen- dung von Art. 25 Abs. 2 VRP die Schriftform einzuhalten sei. Da die Ankündigung mit E-Mail vom 5. März 2020 erfolgt sei, sei sein An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
3.1 Jeder Baugesuchsteller muss damit rechnen, dass seinem Ge- such nur teilweise oder gegebenenfalls nicht entsprochen wird. Die Behörde ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen Baugesuchsteller zum beabsichtigten Beschlussergebnis vorgängig anzuhören. Ein abschlä- giger Entscheid über das Baugesuch kann deshalb eröffnet werden, ohne dass dem Gesuchsteller zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme
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gegeben werden müsste, weil dieser damit rechnen muss, dass sei- nem Begehren nicht entsprochen wird. Anders verhält es sich lediglich in Fällen belastender Verfügungen, mit deren Ergehen eine Person nicht rechnen musste (vgl. dazu Art. 15 VRP; BDE Nr. 100/2020 vom 27. Oktober 2020 Erw. 3). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör liegt somit nicht vor.
3.2 Selbst wenn ein Anspruch auf vorgängige Ankündigung eines Nichteintretensentscheids bestehen würde, wäre der Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall nicht verletzt worden. Die Art und Weise der Gewährung des rechtlichen Gehörs unterliegt keinen Formvorschriften; sie kann daher auch per E-Mail er- folgen. Der vom Rekurrenten angeführte Art. 25 VRP handelt die Er- öffnung von Verfügungen ab. Die elektronische Mitteilung der Vorinstanz vom 5. März 2020 war aber offenkundig keine Verfügung, weshalb Art. 25 Abs. 2 VRP auf sie auch nicht sachgemäss anwendbar ist. Mit der E-Mail vom 5. März 2020 teilte die Vorinstanz dem Rekur- renten mit, dass sie auf das Baugesuch nicht eintreten werde, sofern er die erforderliche Zustimmung der Stockwerkeigentümergemein- schaft nicht beibringe. Der Rekurrent erklärte daraufhin mit E-Mail vom 17. März 2020, dass er keine weiteren Schritte unternehmen werde, um die Zustimmung einzuholen. Einem allfälligen bestehenden Ge- hörsanspruch wäre damit also ohnehin ausreichend genüge getan ge- wesen, weshalb sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet erweist.
Der Rekurrent beanstandet sodann, dass für das Bauvorhaben keine Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer erforderlich sei. Es ge- nüge die Mitunterzeichnung des Baugesuchs durch die Stockwerkei- gentümerin, deren Stockwerkeigentumseinheit umgebaut werde. Bei der Frage, ob das Baugesuch gemeinschaftliche Bestandteile des Ge- bäudes oder bloss im Sonderrecht stehende Räume und Gebäudeteile tangiere, handle es sich um eine zivilrechtliche Frage, die vom Zivil- richter und nicht von der Baubewilligungsbehörde zu beurteilen sei. Die Bewilligungsbehörde habe sich bei der Entgegennahme von Bau- gesuchen auf die Frage zu beschränken, ob das Bauvorhaben offen- kundig Eigentumsrechte Dritter verletzen könne. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, hätte die Vorinstanz auf das Baugesuch eintreten müssen.
4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 5 BauR muss das Baugesuch sowohl vom Bauherrn als auch vom Grundeigentümer unterzeichnet werden. Diese Vorschrift deckt sich inhaltlich mit Art. 137 PBG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV), die vorliegend unmittelbar anwendbar sind (vgl. dazu die vorstehende Erw. 2). Art. 76 Abs. 5 BauR und Art. 21 Abs. 3 PBV sehen vor, dass unvollständige Gesuche innert angesetzter Frist nach- zubessern sind, andernfalls die Bewilligungsbehörde auf das Gesuch nicht eintreten darf. Bereits nach der früheren Rechtsprechung des
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Baudepartementes bedurfte ein Baugesuch, welches das gemein- schaftliche Eigentum einer Stockwerkeigentümergemeinschaft tan- gierte, der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, wenn – was die Regel war – das kommunale Baureglement eine Un- terzeichnung des Baugesuchs durch den Grundeigentümer verlangte (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2013/I/4). Diese Recht- sprechung beansprucht weiterhin Geltung, zumal das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch nun sogar in Art. 21 Abs. 3 PBV ausdrücklich vorgesehen ist.
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ebenfalls zulässig, im kantonalen Recht vorzusehen, dass auf Baugesuche ohne Mitunterzeichnung des Grundeigentümers nicht eingetreten wer- den darf. Soweit das kantonale Recht die Mitunterzeichnung des Bau- gesuchs durch den Grundeigentümer verlangt, benötigt auch ein Stockwerkeigentümer für die Einreichung eines Baugesuchs, das ge- meinschaftliche Teile einer Stockwerkeigentümergemeinschaft betrifft, grundsätzlich deren schriftlichen und zumindest mehrheitlichen Zu- stimmung. Liegt keine Zustimmung der Stockwerkeigentümergemein- schaft zum Bauvorhaben vor, ist die zivilrechtliche Bauberechtigung offensichtlich nicht gegeben. Unter diesen Umständen darf die Baube- hörde das Baugesuch nicht an Hand nehmen und materiell behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_116/2013 vom 11. Oktober 2013 Erw. 5.2 f.).
4.3 Um beurteilen zu können, ob ein Baugesuch der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bedarf, muss vorfrageweise geprüft werden, ob gemeinschaftliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstücks vom Baugesuch betroffen sind. Die vorfrage- weise Prüfung zivilrechtlicher Fragen durch Verwaltungsbehörden ist grundsätzlich zulässig, auch wenn sich diese dabei in Zurückhaltung zu üben haben. Die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags durch eine Verwaltungsbehörde wird gemeinhin nur als zulässig erachtet, wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und sich ein unzweifel- haftes Resultat ergibt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_237/2010 vom 30. August 2010 Erw. 2.4.2). Vorliegend hat zwar die Eigentümerin der Stockwerkeigentumseinheit Nr. 007 das Baugesuch des Rekurrenten mitunterzeichnet. Das Bauvorhaben tangiert aber nicht bloss im Son- derrecht stehende Räume und Gebäudeteile. Durch die Umbauarbei- ten in der Dachwohnung sind unbestrittenermassen auch Arbeiten am Boden sowie am Vorraum zum früheren Büro erforderlich. Diese ge- hören zu den gemeinschaftlichen Bestandteilen des Gebäudes, was selbst der Rekurrent nicht bestreitet. Allein das hat vorliegend zur Folge, dass das Baugesuch des Rekurrenten für den Umbau der Dachwohnung zwingend auch von den anderen Stockwerkeigentü- mern hätte unterzeichnet werden müssen, damit die Vorinstanz über- haupt darauf hätte eintreten können.
Im Baugesuch ist sodann der Ersatz der Fenster vorgesehen. Der Re- kurrent bestreitet nicht, dass auch die Fenster zu den gemeinschaftli-
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chen Bestandteilen des Gebäudes gehören, wie es sich auch aus- drücklich aus Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Stockwerkeigentums-Regle- ments ergibt. Er wendet jedoch ein, dass die fraglichen Dachfenster gemäss Art. 9 des Stockwerkeigentums-Reglements in der Unterhalts- pflicht des Stockwerkeigentümers lägen, weshalb die Erneuerung der Fenster ohne Einverständnis der übrigen Stockwerkeigentümer durch- geführt werden könne. Er verkennt dabei, dass die Pflicht zum Unter- halt der Fenster nicht auch deren Ersatz mitumfasst. Aus der Verpflich- tung zum laufenden Unterhalt und der entsprechenden Kostentragung kann nicht geschlossen werden, dass auch ein vollständiger Ersatz der Fenster, der als (Neu)bau zu betrachten ist, ohne Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer erfolgen dürfte. Entsprechend hätte es auch wegen des Fensterersatzes der Zustimmung der Stockwerkei- gentümergemeinschaft zum Baugesuch bedurft. Die Vorinstanz ist da- her zu Recht infolge fehlender Unterschrift der Grundeigentümerin nicht auf das Baugesuch eingetreten.
Weiter rügt der Rekurrent, die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe bereits mit Vereinbarung bzw. Zirkularbeschluss vom 8. Januar 2008 dem Bauvorhaben zugestimmt. Der Eigentümer der Stockwer- keinheit Nr. 007 werde in dieser Vereinbarung verpflichtet, die erfor- derlichen baulichen Massnahmen auszuführen, womit eine ausrei- chende Ermächtigung zur Einreichung eines Baugesuchs vorliege.
5.1 Wie bereits vorstehend in Erw. 4.3 ausgeführt, dürfen Verwal- tungsbehörden zivilrechtliche Fragen nur vorfrageweise prüfen, wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und sich ein unzweifelhaftes Resultat ergibt.
5.2 Im Zirkularbeschluss vom 8. Januar 2008 beschlossen die Stockwerkeigentümer, einer Zweckänderung der Stockwerkeigen- tumseinheit Nr. 007 von einem Büro in eine Wohnung zuzustimmen. Dem Eigentümer der Stockwerkeigentumseinheit Nr. 007 wurden da- bei gleichzeitig verschiedene Pflichten auferlegt. Eine Zustimmung der Stockwerkeigentümer zu einem zukünftigen, konkreten Baugesuch geht aus diesem Beschluss jedoch nicht hervor. Wenn der Rekurrent aus dem Zirkularbeschluss eine Zustimmung zu seinem Baugesuch ableiten will, hat er diese Frage von einem Zivilrichter beurteilen zu lassen. Eine derartige Auslegung des Zirkularbeschlusses durch die Baubewilligungsbehörde würde jedenfalls zu weit führen. Entspre- chend ist vorliegend vom Fehlen der erforderlichen Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zum Baugesuch auszugehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mangels Unter- schrift der Grundeigentümerin zu Recht nicht auf das Baugesuch des Rekurrenten eingetreten ist. Der Rekurs erweist sich deshalb als un- begründet und ist abzuweisen.
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7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.
7.2 Der von H.___ am 5. Mai 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
Rekurrent, Rekursgegner und Vorinstanz stellen Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
8.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.
8.3 Die Rekursgegner obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist vom Rekurrenten zu bezahlen.
8.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A., Y., wird abgewiesen.
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a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
b) Der am 5. Mai 2020 von H., Y., geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.
b) Das Begehren von B., C., D., E., F.___ sowie G.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigt B., C., D., E., F.___ sowie G.___ ausseramtlich mit Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
c) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes
Beat Tinner Regierungsrat