Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2012/274
Entscheidungsdatum
01.10.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/274 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 01.10.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 01.10.2013 Art. 17 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG. Valideneinkommen einer Versicherten, die als Wirtin selbstständigerwerbend war. Es kann schon deshalb nicht auf den IK-Auszug abgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin bereits vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, ihr erwerbliches Leistungsvermögen also bereits beeinträchtigt war. Auch das Abstellen auf das Betriebsergebnis ist nicht gerechtfertigt, da dieses nicht zuletzt von invaliditätsfremden Faktoren wie Konjunktur und Konkurrenzssituation abhängt. Bejahung einer Meldepflichtverletzung betreffend eine Verbesserung des Gesundheitszustands und die Aufnahme einer – wenn auch einkommensmässig nicht sehr bedeutenden – Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2013, IV 2012/274). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013. Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Sibylle Betschart Entscheid vom 1. Oktober 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Aebischer, Küng Rechtsanwälte, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 1. Dezember 1997 unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine sowie Hüft- und Muskulaturschmerzen zum Bezug einer Rente bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1-1 ff.). Mit Verfügung vom 16. April 1998 bejahte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. November 1997. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen seit dem 10. November 1996 in ihrer Tätigkeit als Wirtin zu 90 % arbeitsunfähig sei (IV-act. 20-1 f.). Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Eine im April 1999 eingeleitete Rentenüberprüfung ergab keine rentenrelevante Veränderung des Invaliditätsgrads (IV-act. 28-1 f.). A.b Mit Schreiben vom 10. Mai 2002 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie im Rahmen eines Arbeitsversuchs vier Mal in der Woche für ca. 1.5 Stunden pro Tag bei einem Bekannten in einem Restaurationsbetrieb in der Küche für diverse kleinere an­ fallende Arbeiten tätig sein werde (IV-act. 33). Eine daraufhin eingeleitete Rentenüberprüfung (vgl. IV-act. 34-1 f.) ergab wiederum keine relevante Veränderung (IV-act. 41 f.). A.c Im Dezember 2005 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Im entsprechenden Fragebogen gab die Versicherte am 12. Dezember 2005 an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-act. 45). Dr. med. B.___, Facharzt für

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 3. Januar 2006, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit 2002 leicht verschlechtert (IV-act. 51-4). Am 2. März 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 100% weiterhin Anspruch auf die ganze Rente bestehe (IV-act. 54). A.d In einer IV-internen Gesprächsnotiz vom 13. Oktober 2010 führte die zuständige Sachbearbeiterin aus, eine anonyme Person habe berichtet, dass die Versicherte schon seit längerer Zeit immer wieder im Service arbeite. Dies vor allem an Ausstellungen, Messen, Stadtfesten und anderen Veranstaltungen (IV-act. 59). In der Folge wurde die Versicherte anlässlich einer Messe am 14. und 15. Oktober 2010 observiert (IV-act. 68-1). A.e Am 5. November 2010 gab Dr. med. C., Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin des IV-internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), eine interne medizinische Stellungnahme zum Observationsergebnis ab (IV-act. 66-1 ff.). Er führte zusammen­ fassend aus, aufgrund der medizinischen Unterlagen, dem Ergebnis der Observation und weiterer Ermittlungsergebnisse könne eine frühere oder aktuelle Arbeitsunfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten im bisherigen Rahmen einer Vollrente nicht begründet werden. Abzuwarten blieben jedoch die aktuellen medizinischen Berichte (IV-act. 66-4). A.f Am 7. Dezember 2010 erstattete Dr. B. zuhanden der IV-Stelle einen Verlaufsbericht. Er führte aus, der Gesundheitszustand der Versicherten sei stationär. Im Mai 2009 habe eine Verschlechterung stattgefunden. Radiologisch habe sich damals eine Kyphosierung und Höhenminderung L3/4 gefunden. Eine einmalige Fazetteninfiltration L3/4 im Juni 2009 habe zu einer genügenden Besserung geführt, so dass sich die Situation wieder stabilisiert habe (IV-act. 81-1 f.). Im Beiblatt zum Arztbericht vom 7. Dezember 2010 teilte Dr. B.___ mit, dass sich im Vergleich zur Beurteilung vom 3. Januar 2006 keine Veränderung ergeben habe (IV-act. 82-3). A.g In der Folge wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle zwischen 1. und 9. März 2011 und am 13. April 2011 erneut observiert (IV-act. 96-1 ff., 99-1 ff.). Am 24. Mai 2011 fand eine Befragung der Versicherten statt, anlässlich welcher sie auch mit den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Observationsergebnissen konfrontiert wurde (IV-act. 101-1 ff., 102-1 ff.). Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, ihr sämtliche ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu deklarieren (IV-act. 103). In der Folge reichte die Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben vom 10. Juni 2011 (IV-act. 104) einige Lohnabrechnungen ein (IV-act. 106-109). Am 29. Juni 2011 ging der IV-Stelle ein von der D.___ ausgefüllter Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Juni 2011 samt Beilagen zu (IV-act. 110). Am 21. Juli 2011 gab Dr. C.___ erneut eine medizinische Stellungnahme ab (IV-act. 113-1 ff.). Er führte im Wesentlichen aus, die Versicherte sei als Wirtin durchaus arbeitsfähig, vermutungsweise beinahe vollschichtig. Die Adaptationskriterien seien vermutungsweise eine Vermeidung von Lasten über 5 kg, von Bücken unter Belastung, sowie von Treppen- oder Leitersteigen unter Belastung. Eine rheumatologische Begutachtung sei angezeigt (IV-act. 113-4). A.h Im Auftrag der IV-Stelle erstattet Dr. med. E.___, Facharzt Rheumatologie FMH, am 4. Januar 2012 ein internistisch-rheumatologisches Gutachten (IV-act. 120-1 ff.). Der Gutachter nannte die Hauptdiagnose (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) eines chronifizierten, lumbal betonten panvertebralen Schmerzsyndroms (IV-act. 120-17) und attestierte in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten von mehr als 5 kg eine - allerspätestens ab Juli 2008 - nur mehr 50 % betragende Arbeitsunfähigkeit (IV- act. 120-21). A.i Mit Vorbescheid vom 12. März 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht (IV-act. 125-1 ff.). Als Begründung wurde im Wesent­ lichen angeführt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Unterlagen und des Gutachtens eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen sei. In den IV-Akten fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Versicherte aktuell bei voller Gesundheit nicht weiterhin als selbständige Wirtin tätig wäre. Es rechtfertige sich, für die Bemessung der Validenbasis das reine Bruttoeinkommen von Fr. 22'264.-- aus dem Jahr 1995, das im Abklärungsbericht vom 5. März 1998 festgehalten worden sei (IV-act. 15-1 ff.), heranzuziehen, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 einen Betrag von Fr. 27'225.-- ergäbe. Das Invalideneinkommen belaufe sich gemäss LSE-Tabellenlohn

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% auf Fr. 25'684.--. Daher erleide die Versicherte keine rentenbegründende Erwerbseinbusse (IV-act. 125-5). A.j Dagegen liess die Versicherte am 24. April 2012 Einwand erheben und die Auf­ hebung des Vorbescheids sowie die Zusprache einer Dreiviertelsrente beantragen (IV-act. 132-1 ff.). A.k Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Für die Zeit der selbständigen Tätigkeit (1991 bis 1995) habe die Versicherte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) stets ein Einkommen von höchstens Fr. 7'300.-- abgerechnet. Grundsätzlich müsste auf diese Einkommen abgestellt werden. Das Anlehnen an die Deklaration vom 18. Februar 1998 anlässlich der Abklärung vor Ort und Stelle sei bereits ein wesentliches Entgegenkommen. Trotz der tiefen deklarierten Einkommen habe die Versicherte weiter gewirtet. Daher sei nicht anzunehmen, dass sie den Beruf gewechselt hätte. Bezüglich Leidensabzug sei folgendes auszuführen: Die Versicherte habe Erfahrung in verschiedenen Bereichen und könne auch die Verantwortung einer selbständigen Betriebsführung tragen. Sie verfüge über eine angemessene Schulbildung und sei über all die Jahre immer wieder erwerbstätig gewesen. Die in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2012 mitgeteilten Arbeitseinsätze seien verbunden mit einem jeweils stressigen Umfeld und körperlich anstrengenden Tätigkeiten in höheren Pensen, als dies vom Arzt als zumutbar erachtet werde. Der Stundenlohn von Fr. 24.-- bewege sich ziemlich genau auf dem Niveau von Hilfsarbeiterinnen in der Ostschweiz. Unter diesen Umständen bliebe kein Raum für einen Leidensabzug, mit dem im Übrigen auch keine rentenbegründende Invalidität mehr nachgewiesen wäre (IV- act. 138-6). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die am 25. Juli 2012 erhobene Beschwerde, in der beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerdeführerin mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Es sei davon auszugehen, dass bereits seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Geschäftsgang des Restaurants durch die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst worden sei. Dies habe selbst die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ursprünglichen Rentenprüfung erkannt. So sei im Bericht vom 5. März 1998 festgehalten worden, dass die Berechnung des IV-Grades mittels des Einkommensvergleichs nicht möglich sei, weil die Auswirkung der reduzierten Öffnungszeiten nicht zuverlässig bestimmt werden könne. Dass die Beschwerdegegnerin aktuell diese Feststellung ignoriere, sei widersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Im vorliegenden Fall könne also für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht einfach auf die Jahresrechnung 1995 abgestellt werden. Im Übrigen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine nicht einträgliche selbständige Erwerbstätigkeit mit einem Bruttolohn von monatlich Fr. 2'268.75 während 15 Jahre weitergeführt hätte. Zu beachten sei ebenfalls, dass in den ersten Jahren nach Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen die Betriebsgewinne nicht aussagekräftig seien. Dass ein Valideneinkommen von Fr. 27'225.-- nicht realistisch sein könne, zeige sich auch an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor der gesundheitsbedingten Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als Wirtin im Jahr 1997 im Zeitraum vom

  1. Januar bis 3. Oktober ein Gewinn von Fr. 34'800.-- habe erzielen können, und dies trotz gesundheitlich bedingter Reduktion der Öffnungszeiten. Hochgerechnet auf ein Jahr ergäbe sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 55'592.85. Diese Zahl komme der Realität näher als das Jahresergebnis 1995, obwohl auch dieses Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit grosser Wahrscheinlichkeit höher ausgefallen wäre. Ansonsten wäre zumindest sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand des Durchschnittslohns im Gastgewerbe gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik zu bestimmen. Da die beiden Vergleichseinkommen somit auf derselben Grundlagen zu berechnen seien, könne ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein Leidensabzug zu gewähren. Gerade im Gastgewerbe sei die Beschwerdeführerin durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung in der Stellenauswahl stark eingeschränkt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie nun bereits 56 Jahre alt und lange vom Arbeitsmarkt abwesend gewesen sei. Ein Leidensabzug von insgesamt 20 % erscheine als angemessen. Aus dem beiliegenden Bericht von Dr. B.___ vom 5. Juli 2012 (act. G

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1.3) ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt einsetzbar sei. Dr. B.___ habe unter anderem berichtet, es sei für ihn völlig unverständlich, dass aus einer Observation von zweimal einer Stunde an der Messe resp. an zwei Ausflügen auf die Höhe der Arbeitsfähigkeit geschlossen werde. Nur weil die Beschwerdeführerin zehn Tage lang an der Messe unter starken Medikamenten eine Leistung habe erbringen können, heisse das noch lange nicht, dass sie dies das ganze Jahr machen könnte (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, beim heutigen Kenntnisstand erscheine das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und deren Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung äusserst fragwürdig. Obwohl ihr die Wichtigkeit der Meldung von Erwerbsaufnahmen habe klar sein müssen, habe sie nach der Meldung des "Arbeitsversuchs" 2002 unterlassen, spätere berufliche Veränderungen zu melden. Diese Erkenntnis habe verschiedene Auswirkungen. Erstens sei davon auszugehen, dass die anonyme Meldung vom 13. Oktober 2010 inhaltlich richtig sei. Demnach sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin weitere, nicht offengelegte Beschäftigungen gehabt habe. Zweitens seien ihre Aussagen insgesamt mit grosser Vorsicht zu würdigen. Dies gelte nicht nur für die Gegenwart, namentlich auch für die Aussagen gegenüber dem Gutachter Dr. E., sondern auch hinsichtlich der erstmaligen Rentenabklärung. Aus heutiger Sicht erscheine die ursprüngliche medizinische Beurteilung als ungeeignete Entscheidbasis. Da die unrichtige Sachverhaltsfeststellung massgeblich auf eine Verletzung der Pflicht zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung zurückzuführen sei, rechtfertige sich eine Wiedererwägung ex tunc und damit eine Aufhebung der Verfügung vom 16. April 1998. Falls das Gericht das Vorliegen von ausreichenden Anpassungsgründen verneine, sei die angefochtene Verfügung mit der substituierenden Begründung der Wiedererwägung zu schützen, allenfalls bei gleichzeitiger Ausdehnung der Wirkung der Wiedererwägung in die Vergangenheit. Das Gutachten von Dr. E. könne im Weiteren in seinen Schlüssen nicht vollends überzeugen. Es bestehe damit kein Nachweis für eine relevante Einschränkung in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit. Schliesslich sei das Gutachten in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Wirtin in keiner Weise nachvollziehbar. Es sei nicht einzusehen, warum in dieser Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehen sollte. Es könnten sodann keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin als Wirtin tätig wäre, nachdem sie auch heute im Gastrobereich arbeite. Das Valideneinkommen sei demnach anhand der als Wirtin erzielten Einkommen zu bestimmen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt habe. Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend das Valideneinkommen in der Höhe der Durchschnittslöhne gemäss LSE fixieren würde, vermöchte ihr dies nicht zu helfen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Einkommenseinbusse rechnen müsste, die 40 % eines LSE-Lohnes erreiche. Schliesslich sei auch kein Leidensabzug zu gewähren. Die Umstände zeigten, dass die Beschwerdeführerin eine zuverlässig abrufbare und wirtschaftlich vollwertige Arbeitsleistung erbringen könne (act. G 4). B.c Am 31. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin Replik erstatten. Es bestehe kein Anlass, von der ärztlich festgelegten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen. Im Weiteren sei unverständlich, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als Simulantin darstelle und ihre Arbeitsbemühungen zu ihrem Nachteil auslege. Dies, zumal es für sie in ihrem Alter und mit ihren gesundheitlichen Problemen sehr schwierig sei, eine geeignete Stelle zu finden, um ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Die Beschwerdegegnerin verkenne auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit jeweils nur unter starken Schmerzindikationen durchführen könne. Kürzlich habe sie sogar wegen einer ausgeprägten Schmerzverstärkung notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Für die Beschwerdeführerin seien nach wie vor lediglich temporäre Arbeitseinsätze unter Einsatz stärkster Schmerzmedikamente möglich. Es werde auf das beiliegende ärztliche Attest von Dr. B.___ vom 15. Oktober 2012 (act. G 6.1) verwiesen. Zudem seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin realitätsfremd. Einerseits gehe sie davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt habe, andererseits solle sie als selbständige Wirtin zusätzlich Personal anstellen, an welches sie Aufgaben delegieren solle, die sie als Wirtin selbst ausführen müsste. Für die Bestimmung des Valideneinkommens dürfe auch nicht auf die aktuellen Einkünfte der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkungen nicht wie eine gesunde Person einsatzfähig sei, verdiene sie auch weniger. Zudem sei sie im Gastgewerbe durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen in der Stellenauswahl stark eingeschränkt (act. G 5). B.d Am 7. Dezember 2012 erstattete die Beschwerdegegnerin Duplik. Die Würdigung des Gutachtens im Kontext mit den übrigen Akten ergebe ein schlüssiges Gesamtbild, das sich aber nicht vollends mit der gutachterlichen Beurteilung decke. Auch beim Vorliegen von zwischenzeitlichen akuten Krisen stellten diese keine invalidisierende Krankheit dar. Aus dem der Replik beigelegten Attest von Dr. B.___ gehe nun hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz einer akuten Verschlechterung unter geeigneter Medikation auch dieses Jahr an der Messe habe arbeiten können. Bezüglich Valideneinkommen sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich im Gesundheitsfall weiterhin als Wirtin mit einem weit unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt hätte. Eine versicherte Person sei im Gesundheitsfall nämlich nicht verpflichtet, das Einkommen zu maximieren. Invalidenseitig sei dagegen unter dem Regime der Schadenminderungspflicht auf die beste zumutbare Erwerbsmöglichkeit abzustellen. Die effektiv an der Messe erzielten Löhne belegten schliesslich, dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Das Invalideneinkommen sei höher anzusetzen (act. G 8). B.e Am 6. August 2013 (act. G 10) kündigte die zuständige Verfahrensleiterin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) an und bot ihm Gelegenheit zum Beschwerderückzug. Davon machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch (Schreiben vom 4. September 2013, act. G 11). B.f Mit Schreiben vom 16. September 2013 (act. G 12) liess sich die Beschwerdegegnerin erneut vernehmen und machte insbesondere geltend, beim Valideneinkommen sei nicht auf die Tabellenlöhne, sondern auf die Buchhaltung der Beschwerdeführerin aus der Zeit ihrer Wirtetätigkeit abzustellen. Sie beantragte den Beizug früherer Buchhaltungsabschlüsse. Erwägungen: 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 16. April 1998 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. November 1997 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 90 % (IV-Grad 20-1 f., 15-10) zugesprochen. Sie war dabei von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Wirtin von 90 % ausgegangen (IV-act. 21). Im Rahmen einer Rentenrevision im Jahr 2006 wurde der Invaliditätsgrad neu auf 100 % festgelegt (IV- act. 54-1 f.) – Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2012 hob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die Anpassungsnorm des Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft auf. 1.2 Die Beschwerdegegnerin erachtet gemäss Beschwerdeantwort die Renteneinstellung eventualiter unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) als möglich. Sie begründet ihren Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 16. April 1998 und folglich Wiedererwägung ex tunc damit, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund einer durch die Beschwerdeführerin begangenen Verletzung der Pflicht zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung bzw. verzerrter Darstellung ihrer Situation gegenüber dem damaligen behandelnden Arzt, Dr. med. F., Innere Medizin/Rheumatologie FMH, zurückzuführen sei (act. G 4/Ziff. 4). Dr. F. hatte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 19. Dezember 1997 eine ab dem 10. November 1996 geltende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich als Wirtin attestiert und festgehalten, sie leide an einer mehrjährig chronifizierten Rückenschmerzproblematik, die auch mittels aufwändiger kombinierter Therapie bislang nicht wesentlich habe verbessert werden können (IV-act. 5-3 ff.). Diese Einschätzung wurde folglich immerhin von einem Facharzt der Rheumatologie abgegeben. Im Bericht "Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle" vom 18. Februar 1998 war ausgeführt worden, dass der Leistungsanteil der Beschwerdeführerin im Restaurant, in dem sie von November 1990 bis Oktober 1997 ihrer selbständigen Tätigkeit als Wirtin nachgegangen sei, nach eigener Schätzung seit November 1996 noch ungefähr 10 % betragen habe. Vor allem ihr Ehemann, aber auch die Tochter hätten den Arbeitsausfall kompensiert (IV-act. 15-9). Vor dem Hintergrund, dass Rückenbeschwerden nach Lage der Akten anamnestisch bereits im Oktober 1989 erwähnt wurden (IV-act. 5-3), die Beschwerdeführerin sich sodann im Januar 1994 einer ersten Rückenoperation unterziehen musste und im April 1998 eine weitere Operation folgte (IV-act. 120-2 f),

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint der berücksichtigte Invaliditätsgrad von 90 %, auf welchem die Verfügung vom 16. April 1998 basiert (IV-act. 20-1), auch in Berücksichtigung der damaligen Rechtspraxis jedenfalls nicht zweifellos unrichtig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den jüngeren Akten. Im Gutachten von Dr. E.___ vom Januar 2012 wurde etwa berichtet, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten spätestens seit der letzten Revision der Invalidenrente im März 2006 (letzter operativer Eingriff im Februar 2004) verbessert und stabilisiert habe, weshalb allerspätestens ab Juli 2008, d.h. nach der Wiederaufnahme einer Teilzeittätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin, von einer Arbeitsunfähigkeit im aktuell attestierten Rahmen (50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit) auszugehen sei (IV-act. 120-21). Diese gutachterliche Einschätzung teilte denn auch RAD-Arzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2012 (IV-act. 121-2). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei ab Berentung bis 2006 von einer operativen Behandlung zur nächsten geführt worden, dann sei es zu einer Verbesserung und Stabilisierung mit aktuell erstaunlich guter Funktionalität gekommen. Weder Dr. E.___ noch Dr. C.___ äusserten also den Eindruck, die Beschwerdeführerin könnte ihre Situation im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung 1997/98 bewusst verzerrt dargestellt und Dr. F.___ dadurch in seiner Urteilsbildung beeinflusst haben, wie in der Beschwerdeantwort erstmals gemutmasst wird. Auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin betreffend Wiedererwägung ist daher nicht weiter einzugehen. 2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Renteneinstellung auf eine Sachverhaltsveränderung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG stützen lässt, wovon die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausgegangen ist. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Der Veränderung des Invaliditätsgrades ist – mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 ATSG – stets dann mittels Rentenerhöhung, Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung Rechnung zu tragen, wenn sich der der Leistung zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung einer Invalidenrente im Sinn von Art. 17

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 ATSG geht es mithin darum, eine ursprünglich tatsächlich und rechtlich korrekte formell rechtskräftige Verfügung über eine Dauerleistung (Rente) an nach Eintritt der formellen Rechtskraft eingetretene Veränderungen tatsächlicher Natur anzupassen, das heisst eine nachträglich eingetretene tatsächliche Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügung zu beheben. 2.2 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erhöhung der Rente wie auch bei der Prüfung einer Rentenanpassung von Amtes wegen die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2012 auf das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. E.___ vom 4. Januar 2012, das der Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit attestierte (IV-act. 120-1 ff.). 3.2 Nach der internistisch-rheumatologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14. September 2011 nannte der Gutachter als Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) ein chronifiziertes lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (IV-act. 120-17). Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der beruflichen Tätigkeit als selbständige Wirtin auch weiterhin voll arbeitsunfähig. In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg schätze er die Arbeitsunfähigkeit auf höchstens 50 % aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule bei im Vordergrund stehender muskulärer Dekonditionierung nach mehreren operativen Eingriffen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dürfte sich spätestens seit der letzten Revision der Invalidenrente vom März 2006 verbessert und stabilisiert haben, weshalb allerspätestens ab Juli 2008 (Wiederaufnahme einer Teilzeittätigkeit als Gastonomiemitarbeiterin) von einer Arbeitsunfähigkeit im aktuell attestierten Rahmen auszugehen sei (IV-act. 120-21).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Die Beschwerdegegnerin sieht gemäss Ausführungen in der Beschwerdeantwort den Beweiswert des Gutachtens aufgrund der Tatsache erschüttert, dass die Beschwerdeführerin bei der Messe 2009 und 2010 an elf aufeinanderfolgenden Tagen durchschnittlich gut sieben Stunden gearbeitet habe. Die Arbeit für das Hotel G.___ sowie die übrigen dokumentierten Einsätze seien intensiver Natur an weit voraus fixierten Terminen gewesen, so dass ein kurzfristiger Ersatz nicht hätte organisiert werden können. Dabei habe es sich zudem stets um stressige Einsätze gehandelt; die Arbeitsbelastung hätte damit deutlich über jener im normalen Wirtealltag gelegen. Dr. E.___ habe ausgeführt, dass kurz- bis mittelfristig (Tage bis Wochen) durchaus eine 100 %-ige Leistung erbracht werden könne. Wie dennoch eine 50 %-ige Einschränkung zu begründen sei, bleibe schleierhaft (act. G 4/Ziff. 5). Dieser Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgert werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Messe 2009 und 2010 und für das Hotel G.___ sowie bei weiteren Einsätzen wie etwa im Restaurant H.___ stunden- und temporärweise gearbeitet hat (IV-act. 110-1 ff., 120-9), kann daraus nicht abgeleitet werden, sie könne in einem Vollzeitpensum tätig sein. Dr. B.___ hat in seinem Bericht vom 15. Oktober 2012 (act. G 6.1) zudem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Infiltrationen im Bereich der Schmerzpunkte sowie Schmerztherapien benötige und ihre Arbeit an der Messe nur unter starken Schmerzmedikamenten ausführen könne. Bei den Messe-Einsätzen handelt es sich wie bei den übrigen Einsätzen denn auch nur um kurze Zeitspannen. Jedenfalls kann aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2008 derartige Einsätze geleistet hat, nicht der Schluss gezogen werden, dass eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit möglich ist. Dies, zumal der Gutachter von einer höchstens kurz- bis mittelfristigen vollzeitlichen Leistung (Tage bis Wochen) in körperlich adaptierten Tätigkeit ausgeht (IV-act. 120-20). 3.4 Entgegen der Darlegung in der Beschwerdeantwort besteht mithin keine Veran­ lassung, von der im Gutachten vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Gutachten wurde aufgrund der Akten, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Arztberichts von Dr. F.___ vom 19. Dezember 1997, des Berichts IV-Stelle St. Gallen betreffend Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle vom 18. Februar 1998, des Verlaufsberichts von Dr. B.___ vom 7. Dezember 2010 und den medizinischen RAD- Stellungnahmen zu den Observationen vom November 2010 und März 2011 sowie eigener Untersuchungen (neben klinischer Untersuchung auch Röntgen, PACT-Test)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erstellt. Es ist umfassend, berücksichtigt die geltend gemachten Beschwerden und begründet in nachvollziehbarer Weise die Schlussfolgerung des Experten; auch wird die Art der zumutbaren Arbeiten dargelegt. Damit vermag es den höchstrichterlich geltenden Anforderungen an ein Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen) zu genügen (vgl. auch die Beurteilung des RAD in IV-act. 121-1). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist die Beschwerdeführerin folglich in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. 4. 4.1 Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Die Beschwerdeführerin ging in der Zeit von 1990 bis 1997 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Wirtin nach (IV-act. 15-2 f.). Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen anhand der Buchhaltungsunterlagen des Restaurants I.___ im Jahr 1995 (Reingewinn bzw. reines Bruttoeinkommen von Fr. 22'264.--; IV-act. 8-1, 15-5, 138-5). Da jedoch nicht eruiert werden kann, in welchem Ausmass konjunkturelle, betriebswirtschaftliche, buchhalterische oder gesundheitliche Gründe das Betriebsergebnis beeinflusst haben und auch z.B. die Konkurrenzsituation einen zahlenmässig nicht definierbaren Einfluss auf das Betriebsergebnis haben kann, kann das Valideneinkommen nicht anhand eines für das Jahr 1995 in der Erfolgsrechnung der Buchhaltung ausgewiesenen Betrags ermittelt werden. Dieser Wert ist jedenfalls nicht repräsentativ und erlaubt keine Rückschüsse auf das erwerbliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin. Die Rückenproblematik der Beschwerdeführerin hat zudem spätestens 1992 begonnen, Erwähnung finden Rückenbeschwerden bereits noch früher (vgl. IV-act. 5-3 Ziff. 1.2, 120-18). Damit scheiden auch die übrigen in der näheren Vergangenheit erzielten Einkommen aus, denn auch sie vermögen die erwerbliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mit der nötigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrscheinlichkeit abzubilden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 16. September 2013 (act. G 12) ist auch nicht davon auszugehen, dass "Erfahrungswerte" der Einkommen von selbständigen Wirtinnen in der Höhe von Fr. 20'000.- bis Fr. 25'000.- bestehen; die Beschwerdegegnerin benennt denn auch keine entsprechende Statistik oder sonstige Grundlage für derartige Werte. – Die Beschwerdeführerin hat keine Berufslehre absolviert (IV-act. 15-2, 120-2). Die Erlangung des Wirtepatents kann nicht als eigentliche Berufsausbildung gewertet werden, weil die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht denjenigen einer Berufslehre entsprechen. Demzufolge muss die Beschwerdeführerin als Hilfskraft in der Gastronomie qualifiziert werden. Der Zentralwert der Bruttolöhne der weiblichen Hilfskräfte in der Gastronomie betrug gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2010 Fr. 3'825.--, umgerechnet von 40 Wochenarbeitsstunden auf den schweizerischen Durchschnitt von 41,6 Wochenarbeitsstunden Fr. 3'978.-- bzw. Fr. 47'736--. 4.3 4.3.1 Nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen der Beschwerdeführerin gemäss dem Begutachtungsergebnis noch verschiedene Hilfstätigkeiten offen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Hat sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 19. Juni 2008, 9C_81/2008). Im Jahr 2010 machte der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von Frauen Fr. 52'790.-- aus (vgl. Anhang 2 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Textausgabe, Ausgabe 2010, S. 210, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik). 4.3.2 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tabellenlöhnen vorzunehmen. Mit dem Abzug wird in der Praxis dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten, nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, dass sie – unabhängig von der früher aus­ geübten Tätigkeit – als gesundheitlich Beeinträchtigte im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind oder dass weitere persönliche und berufliche Merkmale wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). – Die Beschwerdeführerin war im Verfügungszeitpunkt knapp x-jährig. Ältere erwerbslose Personen sind auf dem Arbeitsmarkt bekanntermassen benachteiligt (Bundesamt für Statistik, BFS Aktuell, Erwerbstätigkeit der Personen ab 50 Jahren, 2008, S. 12), was bei Zusammenfallen mit gesundheitlichen Beschwerden umso mehr gilt. Das Alter der Beschwerdeführerin kann daher bei der Ermittlung des Tabellenlohnabzugs nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Auch angesichts der Einschränkungen der Beschwerdeführerin, die erhöhte Anforderungen an einen adaptierten Arbeitsplatz stellen (sie kann nur noch für körperlich leichte Tätigkeiten eingesetzt werden) und erhöhte Rücksichtnahme des Arbeitgebers verlangen, ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur zu einem unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten kann. In Würdigung aller konkreten Umstände erscheint ein Tabellenlohnabzug von 10 % angemessen. Das Durchschnittseinkommen ist somit auf Fr. 47'511.-- herabzusetzen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich per 2010 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 23'756.--. 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen von Fr. 47'736.-- und Invalideneinkommen von Fr. 23'756.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50.2 %. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindestens zu 40 % invalid ist. Somit besteht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 5. 5.1 Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt nach Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. 5.2 Gemäss Einschätzung von Dr. E.___ im Gutachten vom 4. Januar 2012 beträgt die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg höchstens 50 %. Der Gesundheitszustand habe sich spätestens seit der letzten Revision der Invalidenrente im März 2006 (letzter operativer Eingriff im Februar 2004) verbessert und stabilisiert, weshalb allerspätestens ab Juli 2008 (Wiederaufnahme einer Teilzeittätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin beim Hotel G.___ und ab diesem Zeitpunkt getätigte Wanderungen im Alpsteingebiet) von einer Arbeitsunfähigkeit im aktuell attestierten Rahmen auszugehen sei (IV-act. 120-21). Dr. C.___ hat in seiner Stellungnahme zum Gutachten am 31. Januar 2012 ausgeführt, der Gutachter stelle eine Verbesserung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustands mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision im März 2006 fest, da später keine intensive Behandlung mehr stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin regelmässig Aushilfsarbeiten auf Abruf übernehme. Es sei zu einer Verbesserung und Stabilisierung mit heute erstaunlich guter Funktionalität gekommen (IV-act. 121-2). 5.3 In der Verfügung vom 16. April 1998 (IV-act. 21) sowie in den Mitteilungen vom 3. Juni 1999 (IV-act. 28-1 f.), 4. Dezember 2002 (IV-act. 41-1 f.) und 2. März 2006 (IV- act. 54-1 f. ) war die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass unter anderem bei Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, eine Meldepflicht bestehe. Der Mitteilung vom 2. März 2006 hatte sie zudem explizit entnehmen können, dass eine Meldepflicht u.a. bei Veränderung des Gesundheitszustands bestehe und die Beschwerdeführerin bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne (IV-act. 54-1). Bei diesen Gegebenheiten musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass sie der Beschwerdegegnerin ihren verbesserten Gesundheitszustand und ihre ab Juli 2008 aufgenommenen Arbeitseinsätze unaufgefordert hätte melden müssen. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen bzw. erst im Rahmen des im Oktober 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens getan. Wäre die Meldung früher erfolgt, hätte die Beschwerdegegnerin früher ein Revisionsverfahren eingeleitet. Daher ist eine Meldepflichtverletzung zu bejahen. Nicht relevant ist folglich, dass die erzielten Einkommen sich in etwa im Rahmen des im Mai 2002 gemeldeten Arbeitsversuchs (IV- act. 33) bewegen. 5.4 Spätestens ab Juli 2008 hatte sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert. Mit Blick auf Art. 88a Abs. 1 IVV besteht folglich ab 1. Oktober 2008 lediglich noch Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die Ausrichtung der ganzen Rente bis Ende Juli 2012 war demnach nicht rechtmässig. 6. 6.1 Die Beschwerde ist in dem Sinn gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2012 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 bis auf Weiteres eine halbe Rente zuzusprechen ist. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieses wird ermessensweise auf ein Ausmass von zwei Dritteln festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Anteil an den Gerichtsgebühren von Fr. 400.--, die Beschwerdeführerin von Fr. 200.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss im Anteil von Fr. 400.-- zurückerstattet. 6.3 Dem Ausmass des Obsiegens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Bei vollem Obsiegen wäre der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.-- angemessen. Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. Juni 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine halbe Rente zugesprochen; die Sache wird zur Berechnung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anteil an den Gerichtsgebühren von Fr. 400.--, die Beschwerdeführerin von Fr. 200.- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird vom geleisteten Kostenvorschuss der Anteil von Fr. 400.-- zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 16 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 77 IVV
  • Art. 88 IVV
  • Art. 88a IVV

VRP

  • Art. 98 VRP

Gerichtsentscheide

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