Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2019/33
Entscheidungsdatum
01.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/33 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.11.2021 Entscheiddatum: 01.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2021 Art. 9 ELG. Art. 10 ELG. Art. 11 ELG. Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Berechnung des EL-Anspruchs. Zeitlich massgebender Sachverhalt: Verfügungsdatum (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, EL 2019/33). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021. Entscheid vom 1. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/33 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Februar 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 285). Mit einer Verfügung vom 20. Juli 2011 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 273). Der Anspruchsberechnung liess sich entnehmen (EL-act. 272), dass sie die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des EL- Ansprechers und der Ehefrau, Hypothekarzinsen, eine Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten, den Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft und eine Nebenkostenpauschale sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben anerkannt hatte. Als Einnahmen hatte sie die Rente der Invalidenversicherung und eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, (geringfügige) Vermögenserträge, den Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft und den Eigenmietwert einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft sowie ein tatsächliches Erwerbseinkommen der Ehefrau von 49’400 Franken und ein hypothetisches Erwerbseinkommen des EL-Ansprechers von 12’700 Franken angerechnet. Das hatte einen Einnahmenüberschuss von 16’890 Franken pro Jahr ergeben. Am 8. August 2011 erhob der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen diese Verfügung (EL-act. 270). Er machte geltend, er habe sämtliche Ausgaben und Einnahmen deklariert und belegt; das sei aber offenbar sinnlos gewesen, weil die EL-Durchführungsstelle gar nicht auf diese Angaben abgestellt habe. Mit einem Entscheid vom 26. Januar 2012 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 259). Der EL-Ansprecher liess in der A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Folge eine Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erheben (EL-act. 258). Dieses hob den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012 auf und wies die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung betreffend den Gesundheitszustand der Ehefrau, die effektiven Arbeitseinsätze und die effektiv erzielten Lohneinnahmen der Ehefrau sowie die Stellenbemühungen der Ehefrau des EL-Ansprechers an die EL-Durchführungsstelle zurück (Urteil EL 2012/7 vom 23. Oktober 2012; vgl. EL-act. 250). Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen erliess die EL-Durchführungsstelle am 18. Juli 2013 eine Verfügung, mit der sie das Leistungsbegehren erneut mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses abwies (EL-act. 235). Zur Begründung führte sie an, aufgrund der medizinischen Akten, die vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) gewürdigt worden seien, sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des EL-Ansprechers für leidensadaptierte Tätigkeiten im massgebenden Zeitraum auszugehen. Die Ehefrau habe teilweise ein Erwerbseinkommen erzielt, aber der Verdienst sei deutlich tiefer als ein durchschnittlicher Lohn für eine Hilfsarbeiterin gewesen. Trotzdem habe sie kaum Stellenbemühungen getätigt. Deshalb müsse ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, dessen Betrag auf drei Viertel des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne, also auf 33’075 Franken (= 44’100 Franken × 0,75), festzusetzen sei. Am 11. September 2013 liess der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Ver­ fügung vom 18. Juli 2013 erheben (EL-act. 220). Sein Rechtsvertreter machte geltend, streitig sei nur die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau. Entgegen der Ansicht der EL-Durchführungsstelle habe sich die Ehefrau sehr intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht. Sie habe hauptsächlich telefonische Bemühungen getätigt, die sie allerdings nicht dokumentiert habe. Die EL-Durchführungsstelle habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Im Übrigen habe die Ehefrau ihre (nicht selbst bewohnte) Eigentumswohnung per 31. Mai 2013 verkauft. Der Gesamterlös habe sich nach der Tilgung der Hypothekarschulden und nach dem Einkauf in die berufliche Vorsorge im Umfang des für den Wohnungskauf ursprünglich bezogenen Sparkapitals auf 9’600 Franken belaufen. Im Januar 2015 liess der EL-Ansprecher mit der Begründung die „Ausscheidung“ des hypothetischen Erwerbseinkommens beantragen, er habe im __ 2014 das 60. Altersjahr vollendet (EL-act. 200). Mit einem Entscheid vom A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 23. Juni 2015 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 187). Zur Begründung führte sie an, die Ehefrau des EL-Ansprechers habe nicht nachweisen können, dass sie sich ausreichend ernsthaft, aber erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erweise sich damit als rechtmässig. Die Hinweise auf den Verkauf der nicht selbst bewohnten Liegenschaft im Mai 2013 und auf die Vollendung des 60. Altersjahres des EL- Ansprechers im __ 2014 lägen ausserhalb des Gegenstandes des Einspracheverfahrens; die Hinweise würden als eine sinngemässe Neuanmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen qualifiziert und im Rahmen eines neu zu eröffnenden Verwaltungsverfahrens behandelt. Der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2015 erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. In der Folge prüfte die EL-Durchführungsstelle einen Anspruch auf eine ordentliche und eine ausserordentliche Ergänzungsleistung ab Juni 2013. Mit einer Verfügung vom 28. Juli 2015 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 eine der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als sogenannte Minimalgarantie entsprechende bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung von 748 Franken pro Monat sowie eine kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung von 417 Franken pro Monat zu (EL-act. 173). Die Anspruchsberechnung hatte für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 einen Einnahmenüberschuss von 35 Franken pro Jahr und für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 unter Berücksichtigung derselben, aber betraglich leicht divergierenden Ausgaben- und Einnahmenpositionen einen Ausgabenüberschuss von 5’498 Franken ergeben. Das Berechnungsblatt zur Verfügung (EL-act. 169 f.) wies die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Eheleute, Hypothekarzinsen, eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten, den Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft, die Nebenkostenpauschale sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und die Rentenleistungen der Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge, Sparzinsen, den Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft und ein – teils tatsächlich erzieltes, teils hypothetisches – Erwerbseinkommen der Ehefrau im Gesamtbetrag von 38’443 Franken (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) als Einnahmen aus. Am 4. August 2015 erhob der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Verfügung vom 28. Juli 2015 (EL-act. 160). Er machte geltend, seine Ehefrau habe sich bereits im Februar 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Sie sei nicht in der Lage, ein höheres als das tatsächliche Einkommen zu erzielen. Bei der Anspruchsberechnung sei ein falscher Betrag der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge berücksichtigt worden. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die EL-Durchführungsstelle den Eigenmietwert zu 100 Prozent und nicht zu 80 Prozent (Abzug von 20 Prozent für den Gebäudeunterhalt) berücksichtigt habe. Mit einer verfahrensleitenden Verfügung vom 26. Oktober 2015 sistierte die EL- Durchführungsstelle das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend allfällige Leistungen der Invalidenversicherung für die Ehefrau des EL-Bezügers (EL-act. 154). Am 21. Dezember 2015 erging eine sogenannte „Umrechnungsverfügung“, mit der die EL-Durchführungsstelle die laufende ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2016 an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anpasste; die ausserordentliche Ergänzungsleistung blieb unverändert (EL-act. 152). Am 26. Januar 2016 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung (EL-act. 146). Er beanstandete wiederum die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau und die fehlende Berücksichtigung der Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten von 20 Prozent des Eigenmietwertes. Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 infolge einer weiteren Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; die ausserordentliche Ergänzungsleistung blieb weiterhin unverändert (EL-act. 134). Am 10. Januar 2017 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung (EL-act. 131). Er wies wiederum darauf hin, dass seiner Ehefrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Zudem machte er geltend, sein Sparguthaben belaufe sich nicht mehr – wie noch im Jahr 2015 – auf 54’574 Franken; das Bankkonto weise einen Minussaldo von 19 Franken auf. Die EL- Durchführungsstelle forderte den EL-Bezüger am 20. Januar 2017 auf (EL-act. 123), den Vermögensverzehr im Jahr 2015 von über 50’000 Franken zu belegen. Andernfalls werde sie bei der Anspruchsberechnung ein hypothetisches Vermögen und einen hypothetischen Vermögensertrag berücksichtigen müssen. In der Folge reichte der EL- A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezüger diverse Belege ein, die eine Begleichung von verschiedenen Forderungen nachwiesen. Am 8. Juni 2017 erliess die EL-Durchführungsstelle eine Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung des verbrauchten Vermögens per 1. Januar 2017 neu festsetzte; die Korrektur der Anspruchsberechnung blieb allerdings ohne Einfluss auf den Betrag der ordentlichen und der ausserordentlichen Ergänzungsleistung (EL-act. 99). Am 3. Juli 2017 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung (EL-act. 95). Er beanstandete die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau. Mit einem Schreiben vom 6. Juli 2017 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger darauf hin, dass sie die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach dem Abschluss des hängigen IV-Rentenverfahrens der Ehefrau beantworten werde (EL-act. 93). Am 18. Dezember 2017 verfügte die EL-Durchführungsstelle eine Erhöhung der ordentlichen Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 als Folge einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; die ausserordentliche Ergänzungsleistung blieb unverändert (EL-act. 90). Im Juni 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (EL-act. 85). Im Juli 2018 gingen ihr das ausgefüllte Formular und die dazu gehörenden Belege zu (EL-act. 82). Am 17. August 2018 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit, dass er weiterhin einen unveränderten Anspruch auf die bisherige ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistung habe (EL-act. 67). Am 3. September 2018 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Mitteilung vom 17. August 2018 (EL-act. 64). Er machte geltend, er lebe bereits seit dem 1. Mai 2018 von seiner Ehefrau getrennt. Aus Kostengründen müsse er allerdings weiterhin im selben Haus wie seine Ehefrau wohnen. Durch einen willkürlichen Gerichtsentscheid seien seine Lebensversicherung und sein Bankkonto mit einer Arrestverfügung belegt worden. Die Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt arbeitsfähig, weshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Der EL-Bezüger werde um eine IV-Rentenrevision betreffend ihn selbst ersuchen, da er mittlerweile zu mehr als zu 61 Prozent invalid sei. Am 17. September 2018 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger darauf hin, dass sie die Einsprache mit den hängigen Einsprachen vereinige; das Einspracheverfahren bleibe weiterhin sistiert (EL-act. 62). A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 6. Dezember 2018 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit (EL- act. 61), dass das Versicherungsgericht seiner Ehefrau für die Zeit von Oktober 2014 bis und mit Februar 2016 eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen habe. Für die Zeit ab dem 1. März 2016 bestehe gemäss dem Gerichtsentscheid bei einem Invaliditätsgrad von 37 Prozent kein Rentenanspruch mehr. Noch bevor die EL-Durchführungsstelle die Sistierung des Einspracheverfahrens aufhob, erliess sie am 20. Dezember 2018 eine Verfügung, mit der sie die ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2019 an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, an eine Erhöhung der Lebensbedarfspauschale und an eine Erhöhung der Invalidenrente des EL-Bezügers anpasste; die ausserordentliche Ergänzungsleistung blieb weiterhin unverändert (EL-act. 58). Am 9. Januar 2019 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2018 (EL-act. 54). Die Einsprachebegründung entsprach jener der Einsprache vom 3. September 2018 gegen die Mitteilung vom 17. August 2018. Die zuständige AHV/IV-Zweigstelle meldete der EL-Durchführungsstelle im Februar 2019, dass die Eheleute nicht mehr freiwillig getrennt lebten (EL-act. 44 f.). Mit einem Schreiben vom 12. März 2019 wies die EL-Durchführungsstelle den EL- Bezüger darauf hin (EL-act. 36), dass sie vorsehe, der Ehefrau gestützt auf den Art. 14a Abs. 2 ELV für die Zeit, für die ihr eine befristete halbe Rente zugesprochen worden sei, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 19’210 Franken (Jahr 2014) respektive von 19’290 Franken (Jahre 2015 und 2016) anzurechnen. Für die Zeit ab dem 1. März 2016 werde sie voraussichtlich – wie ursprünglich – ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 31’074 Franken berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Rentenanspruchs der Ehefrau werde für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 29. Februar 2016 ein Einnahmenüberschuss resultieren, der den Bezug einer ordentlichen Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum ausschliessen werde. Der kantonale Gesetzgeber habe den Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung per 31. Dezember 2015 aufgehoben und nur – im Sinne einer Übergangsbestimmung – für jene EL-Bezüger über den 31. Dezember 2015 hinaus weiterhin einen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung vorgesehen, die bis zum 31. Dezember 2015 effektiv eine ausserordentliche Ergänzungsleistung bezogen hätten. Müsste im Einspracheentscheid ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 29. Februar 2016 A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und damit auch ein Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum tatsächlich verneint werden, hätte der EL-Bezüger am 31. Dezember 2015 keine ausserordentliche Ergänzungsleistung mehr bezogen, weshalb er auch über den 29. Februar 2016 hinaus keinen Anspruch mehr auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung haben könnte, weil er nicht mehr in den Anwendungsbereich der kantonalen Übergangsbestimmung fallen würde. Der EL-Bezüger liess am 28. März 2019 geltend machen (EL-act. 34), bei richtiger Betrachtung dürfe der Ehefrau ab dem Beginn des sogenannten Wartejahrs am 24. Juni 2013 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Selbst bei einem allfälligen kurzen Unterbruch des EL-Anspruchs müsse die kantonale Besitzstandsregelung zur Anwendung kommen, da die Rente für die Ehefrau ja von Beginn weg nur befristet zugesprochen worden sei. Mit einer Verfügung vom 25. April 2019 setzte die IV-Stelle den Betrag der Invalidenrente des EL-Bezügers rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 unter Berücksichtigung des befristeten Rentenanspruchs der Ehefrau neu fest (EL-act. 29 f.). Das hatte eine geringfügige Erhöhung der laufenden Rente um 14 Franken pro Monat sowie eine Nachzahlung von insgesamt 767 Franken für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. April 2019 zur Folge. Mit einer Verfügung vom selben Tag sprach die IV- Stelle der Ehefrau des EL-Bezügers eine befristete Rente für die Zeit von Oktober 2014 bis und mit Februar 2016 im Gesamtbetrag von 16’155 Franken zu (EL-act. 27). Ebenfalls am 25. April 2019 erging auch der Einspracheentscheid der EL- Durchführungsstelle betreffend die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 28. Juli 2015, vom 21. Dezember 2015, vom 19. Dezember 2016, vom 8. Juni 2017, vom 18. Dezember 2017 und vom 20. Dezember 2018 (EL-act. 25), mit dem sie die ordentliche und die ausserordentliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Juni 2013 neu festsetzte. Für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2014 resultierte wiederum eine der sogenannten Minimalgarantie entsprechende ordentliche Ergänzungsleistung sowie eine dem früheren Betrag von 417 Franken pro Monat entsprechende ausserordentliche Ergänzungsleistung. Für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 29. Februar 2016 bestand neu weder ein Anspruch auf eine ordentliche noch ein Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung. Ab dem 1. März 2016 bestand wieder ein Anspruch auf eine der Minimalgarantie entsprechenden A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. ordentlichen Ergänzungsleistung, die EL-Durchführungsstelle verneinte aber einen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung. Am 26. April 2019 erliess die EL-Durchführungsstelle eine entsprechende Rückforderungsverfügung über einen Betrag von 10’196 Franken (EL-act. 28). Bereits am 25. April 2019 war eine Verfügung ergangen, mit der die IV-Stelle die Rentennachzahlung mit der EL-Rückforderung verrechnet hatte (EL-act. 13). Am 27. Mai 2019 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2019 erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Ausrichtung der „gesetzlichen Leistungen“ und eventualiter die Durchführung weiterer Abklärungen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin). Zur Begründung führte sie aus (vgl. act. G 5), der Ehefrau des Beschwerdeführers dürfe für den gesamten massgebenden Zeitraum kein hypothetisches Erwerbseinkommen, sondern nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet werden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes resultiere ein Ausgabenüberschuss, der einen Anspruch sowohl auf eine ordentliche als auch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung begründe. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. September 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass sich seine Ehefrau im Umfang des ihr zumutbaren Masses ausreichend ernsthaft, aber erfolglos um eine Arbeitsstelle respektive um eine Ausdehnung des Arbeitspensums bemüht habe. Folglich sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als rechtmässig zu qualifizieren. B.b. Der Beschwerdeführer liess am 4. November 2019 an seinen Anträgen festhalten (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 11). B.c. Die vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren neu mandatierte Rechtsvertreterin reichte am 9. Dezember 2019 eine Honorarnote über 4’894.75 Franken ein (act. G 13 und G 13.1). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Am 29. Juli 2020 informierte die Beschwerdegegnerin das Versicherungsgericht über einen per 30. Juni 2020 erfolgten Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland (act. G 15). Am 21. August 2020 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass es mit der geplanten Auswanderung leider nicht geklappt habe, weshalb er wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei (act. G 17). B.e. Das Versicherungsgericht wies den Beschwerdeführer am 18. November 2020 darauf hin (act. G 19), dass die Zusprache einer ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung für eine in den für dieses Beschwerdeverfahren massgebenden Zeitraum fallende Zeit möglicherweise als rechtswidrig zu qualifizieren sei, weil die alte, bis zum 31. Dezember 2015 geltende kantonalrechtliche Regelung ihrem Wortlaut nach nur die Berücksichtigung von effektiv bezahlten Mietzinsen vorgesehen habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch effektiv keine Miete bezahlen müssen; ihm sei vielmehr ein fiktiver Eigenmietwert angerechnet worden. Vor diesem Hintergrund müsse der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer reformatio in peius rechnen, weshalb ihm die Gelegenheit gegeben werde, seine Beschwerde zurückzuziehen oder Stellung zur möglichen reformatio in peius zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess am 8. Dezember 2020 geltend machen (act. G 20), die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Eigenmietwertes bei der Bemessung der ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung sei auch für die Interpretation der kantonalrechtlichen Bestimmungen massgebend. Die Nichtberücksichtigung des Eigenmietwertes bei der Anwendung der kantonalrechtlichen Normen würde das Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen. B.f. Die einen Tag nach der Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. April 2019 erlassene Verfügung vom 26. April 2019 ist eine reine Vollzugsverfügung gewesen, das heisst ihren Inhalt hat nur die Rückforderung der aus der rückwirkenden Neuberechnung des EL-Anspruchs gemäss dem Einspracheentscheid vom 25. April 2019 resultierende Differenz zwischen den effektiv ausbezahlten und den rechtmässig geschuldeten Ergänzungsleistungen gebildet. Die Verfügung vom 26. April 2019 hat 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte folglich den Gegenstand des am 25. April 2019 abgeschlossenen Einspracheverfahrens nicht tangiert, weshalb der Einspracheentscheid vom 25. April 2019 in diesem Beschwerdeverfahren ohne Einschränkung auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2019 setzt sich notwendigerweise aus zwei Entscheiden zusammen, nämlich aus einer rückwirkend abgestuften Zusprache einer ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung für die Zeit ab Juni 2013 und aus einer befristeten rückwirkenden Zusprache einer ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung für die Zeit von Juni 2013 bis und mit September 2014. Dem Beschwerdeführer hat es also frei gestanden, keinen, nur einen oder beide Einspracheentscheide vom 25. April 2019 anzufechten. Die Beschwerde vom 27. Mai 2019 richtet sich sowohl gegen den Einspracheentscheid betreffend die ordentliche Ergänzungsleistung als auch gegen den Einspracheentscheid betreffend die ausserordentliche Ergänzungsleistung. Sie ist bei genauer Betrachtung also eine Kombination aus einer Beschwerde im Sinne der Art. 56 ff. ATSG betreffend die ordentliche Ergänzungsleistung und aus einem kantonalrechtlichen Rekurs im Sinne der Art. 40 ff. VRP betreffend die ausserordentliche Ergänzungsleistung. Die gemeinsame Behandlung im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren hat nur verfahrensökonomische Gründe gehabt; die beiden Streitgegenstände können dadurch nicht zu einem Streitgegenstand „verschmolzen“ sein. Dem Beschwerdeführer steht es deshalb frei, beispielsweise nur den Beschwerdeentscheid betreffend die ordentliche Ergänzungsleistung beim Bundesgericht oder nur den Rekursentscheid betreffend die ausserordentliche Ergänzungsleistung beim Verwaltungsgericht anzufechten. Diesem Umstand wird soweit möglich mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs sowie mit einer doppelten Rechtsmittelbelehrung Rechnung getragen. 1.2. Da es sich beim mit dem angefochtenen Entscheid vom 25. April 2019 abgeschlossenen Einspracheverfahren um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt hat, hat es ausschliesslich die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2015 bezweckt, das heisst sein Gegenstand hat zwingend jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen. Jenes hat die Prüfung einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug ab Juni 2013 zum Inhalt gehabt, was bedeutet, dass in jenem Verwaltungsverfahren sämtliche Anspruchsvoraussetzungen sowie alle Ausgaben- und Einnahmenpositionen der Anspruchsberechnung ab Juni 2013 haben geprüft werden müssen. Weil der Gegenstand des Einspracheverfahrens – seinem Sinn und Zweck als Rechtsmittelverfahren folgend – nicht weiter als der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hat sein dürfen, kann in zeitlicher Hinsicht nur der Sachverhalt 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2015 massgebend gewesen sein. Obwohl die Verfügung vom 28. Juli 2015 nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, sondern angefochten worden ist, hat die Beschwerdegegnerin sofort mit dem Vollzug begonnen, indem sie dem Beschwerdeführer die verfügte Ergänzungsleistung ausbezahlt hat. Gerichtsnotorisch werden leistungszusprechende Verfügungen von der Beschwerdegegnerin in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle sofort – also vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft – vollzogen, weshalb unterstellt werden muss, dass jeder materiellen leistungszusprechenden Verfügung der Beschwerdegegnerin eine im Dispositiv nicht erwähnte Vollzugsanordnung „anhaftet“, die vorsieht, dass die noch nicht verbindlich zugesprochene Leistung sofort ausbezahlt wird. Formal betrachtet muss es sich dabei um eine eigenständige Verfügung handeln, denn der sofortige Vollzug ergibt sich nicht direkt aus der materiellen Leistungszusprache. Die Beschwerdegegnerin hätte den sofortigen Vollzug der Verfügung vom 28. Juli 2015 bei einem formell korrekten Vorgehen explizit anordnen müssen. Die Eröffnung der Vollzugsverfügung ist also mangelhaft erfolgt, aber dem Beschwerdeführer sind daraus keine Nachteile entstanden, weil die Vollzugsverfügung die für den Beschwerdeführer optimale Vollzugsanordnung enthalten hat, nämlich die sofortige und uneingeschränkte Auszahlung der gesamten materiell zugesprochenen Ergänzungsleistung. Folglich besteht keine Veranlassung, der unangefochten gebliebenen Vollzugsverfügung zur materiellen Verfügung vom 28. Juli 2015 die Verbindlichkeit abzusprechen, weshalb die Rechtmässigkeit der Vollzugsverfügung in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist. Da die Ergänzungsleistung sofort, aber unter einem Korrekturvorbehalt für den Fall, dass der Einspracheentscheid die materielle Verfügung nicht bestätigen sollte, in diesem Sinne also vorsorglich ausgerichtet worden ist, kann es sich bei den später ergangenen Revisionsverfügungen vom 21. Dezember 2015, vom 19. Dezember 2016, vom 8. Juni 2017, vom 18. Dezember 2017 und vom 20. Dezember 2018 nur um Modifikationen der vorsorglichen Leistungsausrichtung für die Dauer des hängigen Einspracheverfahrens gehandelt haben. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Einspracheverfahrens wären sie folglich ohne Weiteres dahingefallen (vgl. etwa BSK ATSG-Bolt, Art. 52 nAbs. 4 N 12). Weil der Einspracheentscheid vom 25. April 2019 aber angefochten worden und deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen ist, weil der vorsorgliche Vollzug der ursprünglichen Ergänzungsleistungszusprache immer noch fortdauert und weil der Beschwerdeführer alle die vorsorgliche Leistungsausrichtung modifizierenden Verfügungen angefochten hat, ist in diesem Beschwerdeverfahren – im Sinne eines weiteren Streitgegenstandes – auch die Rechtmässigkeit der während des Einspracheverfahrens ergangenen Modifikationen der vorsorglichen 1.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Leistungsausrichtung zu prüfen. Sobald ein formell rechtskräftiges Urteil betreffend die ursprüngliche Leistungszusprache ab Juni 2013 vorliegen wird, werden die vorsorglichen Verfügungen vom 21. Dezember 2015, vom 19. Dezember 2016, vom 8. Juni 2017, vom 18. Dezember 2017 und vom 20. Dezember 2018 „automatisch“ ihre Wirkung verlieren. Die Beschwerdegegnerin wird dann „definitiv“ über den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit nach dem Erlass der (einzigen) einspracheweise angefochtenen Verfügung am 28. Juli 2015 verfügen müssen, denn bekanntlich ist nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (und nicht auch die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass des Einspracheentscheides) massgebend (vgl. etwa den Entscheid EL 2012/37 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 2. März 2015). Der Beschwerdeführer hat als Bezüger einer Invalidenrente mit Wohnsitz und dauerndem Aufenthalt in der Schweiz die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 4 ELG im hier massgebenden Zeitraum erfüllt. Da die Beschwerdegegnerin die Hinweise des Beschwerdeführers vom Juni 2013 im Rahmen eines Einspracheverfahrens betreffend eine frühere Verfügung auf zwischenzeitliche relevante Sachverhaltsveränderungen zu Recht als eine neue Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen qualifiziert hat und da keine Ausnahme vom Regelfall des Art. 12 Abs. 1 ELG vorgelegen hat, hat der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Juni 2013 einen Anspruch auf eine ordentliche und eine ausserordentliche (kantonale) Ergänzungsleistung haben können. 2.1. Die (ordentliche) Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die nach Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben die gemäss dem Art. 11 Abs. 1 ELG massgebenden Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammen zu rechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). Als Ausgaben sind die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaars, die Hypothekarzinsen für die selbstbewohnte Liegenschaft sowie die Gebäudeunterhaltspauschale von 20 Prozent des amtlichen Eigenmietwertes zu berücksichtigen. Entgegen der sich auf keine gesetzliche Grundlage stützenden Auffassung des Bundesgerichtes dürfte der Eigenmietwert eigentlich weder als Ausgaben- noch als Einnahmenposition berücksichtigt werden (vgl. die ausführlich begründeten Entscheide EL 2013/14 und EL 2013/23 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 28. April 2015 und vom 1. Juli 2014). Zu den Auswirkungen der – der (unbegründeten) Auffassung des 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichtes folgenden – Anrechnung eines Eigenmietwertes wird in den nachstehenden Ausführungen eingegangen (vgl. E. 2.5). Bei der Anspruchsberechnung hat die Beschwerdegegnerin einen Hypothekarzins von 11’919 Franken berücksichtigt. Dabei dürfte sie sich wohl auf die Steuerveranlagungsverfügung vom 25. Februar 2015 betreffend das Steuerjahr 2013 (EL-act. 196–3) gestützt haben. Sie hat allerdings übersehen, dass bei der Steuerveranlagungsverfügung unter der Position „Schuldzinsen“ nicht nur Hypothekarschuldzinsen, sondern sämtliche Schuldzinsen berücksichtigt werden (was sich im Übrigen aus der Anmerkung des Steuerkommissärs zu jener Position der Steuerveranlagungsverfügung ergibt; vgl. EL-act. 196–4). Der Hypothekarzins der Festhypothek hat 10’400 Franken betragen (EL-act. 213–6). Das Ausgabentotal für die Zeit ab Juni 2013 beläuft sich auf 8’256 Franken (Krankenkassenprämienpauschale) + 10’400 Franken (Hypothekarzins) + 4’080 Franken (20 Prozent des Eigenmietwertes als Gebäudeunterhaltspauschale) + 28’815 Franken (Lebensbedarfspauschale) = 51’551 Franken. Für die Zeit ab Januar 2014 sind leicht höhere Pauschalprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen, weshalb für die Zeit ab Januar 2014 ein entsprechend höheres Ausgabentotal von 51’839 Franken zu berücksichtigen ist. Per 1. Januar 2015 sind die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erneut geringfügig erhöht worden; auch die allgemeine Lebensbedarfspauschale ist leicht erhöht worden. Die übrigen Ausgabenpositionen sind (allenfalls mangels einer entsprechenden Änderungsmeldung) weiterhin unverändert geblieben, womit sich für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 28. Juli 2015 ein Ausgabentotal von 52’391 Franken ergibt. 2.3. Als effektive Einnahmen haben den Eheleuten hauptsächlich die Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge zur Verfügung gestanden, die sich ab Juni 2013 auf 17’028 + 6’155 = 23’183 Franken pro Jahr belaufen haben. Zum Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft als fiktive Einnahmenposition wird in der nachfolgenden E. 2.5 Stellung genommen. Das nach dem Verkauf der nicht selbst bewohnten Liegenschaft vorübergehend vorhandene Sparguthaben hat im Jahr 2013 Zinsen von 203 Franken (vgl. EL-act. 196–3), im Jahr 2014 Zinsen von 182 Franken (vgl. EL-act. 188–17) und im Jahr 2015 Zinsen von 129 Franken (vgl. EL-act. 194–10 ff.) abgeworfen. Als weitere effektive Einnahmenquelle hat den Eheleuten das von der Ehefrau tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen zur Verfügung gestanden, das sich im Jahr 2013 auf 20’415 Franken belaufen hat. 2.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Als Versicherungsleistung bezweckt die Ergänzungsleistung die Deckung eines zufällig eingetretenen „Schadens“, das heisst eines Ausgabenüberschusses im Sinne des Art. 9 Abs. 1 ELG, den die versicherte Person und die in die Anspruchsberechnung mit einbezogenen Personen nicht selbst herbeigeführt oder teilweise mitverursacht haben. Soweit ein Ausgabenüberschuss auf eine Verletzung der im VVG als „Schadenverhinderungspflicht“ (Art. 14 VVG) und „Rettungspflicht“ (Art. 61 VVG; im Sozialversicherungsrecht Schadenminderungspflicht genannt) bezeichneten Pflichten zurückzuführen und daher nicht als zufällig eingetreten zu qualifizieren ist, darf er nicht durch eine entsprechende Ergänzungsleistung abgedeckt werden. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sieht deshalb vor, dass Einnahmen, auf die verzichtet worden ist, so anzurechnen sind, wie wenn sie erzielt würden, womit die Ergänzungsleistung dem selbstverschuldeten „Schaden“ entsprechend tiefer ausfällt. Der Beschwerdeführer ist im hier massgebenden Zeitraum nicht vollständig invalid gewesen; er hat keine ganze, sondern eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 61 Prozent bezogen, was bedeutet, dass er grundsätzlich ein Erwerbseinkommen hätte erzielen können. Da nicht nachgewiesen worden ist, dass er an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit an der Erzielung eines entsprechenden Erwerbseinkommens gehindert gewesen wäre, hätte er gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2005/11 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 23. November 2005 (ab März 2002) ein Erwerbseinkommen erzielen können, das 90 Prozent (sog. Tabellenlohnabzug von zehn Prozent) von 50 Prozent (Arbeitsfähigkeitsgrad) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterlöhne entsprochen hätte (56’894 Franken × 90% × 50% = 25’653 Franken für das Jahr 2002; vgl. EL-act. 373). Dieses zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist wesentlich höher als das von der Beschwerdegegnerin in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnete Einkommen von lediglich zwei Dritteln der allgemeinen Lebensbedarfspauschale gewesen. Die Beschwerdegegnerin scheint übersehen zu haben, dass es sich bei den im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Beträgen nur um Minimalbeträge handelt, denn der Art. 14a Abs. 2 ELV sieht nach seinem völlig klaren Wortlaut vor, dass „mindestens“ diese Beträge anzurechnen sind. Der Umstand, dass im Anwendungsbereich des ELG – anders als im Anwendungsbereich des IVG – nicht der allgemeine und ausgeglichene, sondern der tatsächliche Arbeitsmarkt massgebend ist, rechtfertigt es nicht, den Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens bei der EL-Anspruchsberechnung grundsätzlich anders als den Betrag des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens bei der Invaliditätsbemessung festzusetzen, denn der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt unterscheidet sich vom tatsächlichen Arbeitsmarkt nur bezüglich der 2.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Chancen auf eine Anstellung, denen aber nicht bei der Festsetzung des Betrages eines hypothetischen Erwerbseinkommens, sondern bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, Rechnung getragen wird. Allerdings legt es das Abstellen auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt bei der Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens nahe, das Lohnniveau der entsprechenden Grossregion anstelle des gesamtschweizerischen Lohnniveaus zu berücksichtigen. Da das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz notorisch etwa zehn Prozent tiefer als das gesamtschweizerische Lohnniveau ist, ist der oben erwähnte Betrag von 25’653 Franken (für das Jahr 2002) um zehn Prozent zu kürzen. Zudem sind die hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge – einschliesslich der Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und an die obligatorische berufliche Vorsorge – von insgesamt neun Prozent abzuziehen (vgl. den Entscheid EL 2019/53 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 5. November 2019). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2002–2013 (Indexstand 2002: 110.9 Punkte bei Basis 1993 = 100 Punkte; Indexstand 2013: 126.5 Punkte) ergibt sich zusammenfassend für das hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ein Betrag von 23’965 Franken (= 25’653 Franken × 90% × 91% × 126.5 ÷ 110.9). Der Ehefrau des Beschwerdeführers ist für das Jahr 2013 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, denn sie hat in jenem Jahr ein tatsächliches Erwerbseinkommen von 20’415 Franken erzielt und damit ihre Erwerbsmöglichkeiten auf dem massgebenden Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände voll ausgenutzt: Gemäss den massgebenden medizinischen Akten respektive der überzeugend begründeten Würdigung dieser Akten im Entscheid IV 2016/267 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 14. November 2018 ist sie im damaligen Zeitpunkt nämlich nur zu 50 Prozent arbeitsfähig gewesen, weshalb sie auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur ein zumutbares Invalideneinkommen von 24’207 Franken hätte erzielen können. Unter Berücksichtigung des aus dem Abstellen auf die Lohnverhältnisse in der Grossregion Ostschweiz resultierenden Abzugs von zehn Prozent und der Sozialversicherungsbeiträge von neun Prozent ergibt sich für die EL- Anspruchsberechnung ein zumutbares Erwerbseinkommen von 19’826 Franken. Weil dieses minimal tiefer als das tatsächlich erzielte Einkommen ist, steht die Anrechnung eines hypothetischen anstelle des tatsächlichen Erwerbseinkommens mangels eines „Verzichts“ nicht zur Diskussion. Zusammenfassend ergibt sich für das Jahr 2013 ein Total der Erwerbseinkommen von 44’380 Franken. Von diesem ist ein Freibetrag von 1’500 Franken abzuziehen; die Differenz ist nur zu zwei Dritteln anzurechnen (sog. 2.3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte „Privilegierung“ des Erwerbseinkommens). Damit ergibt sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 28’587 Franken für das Jahr 2013. Weil die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Arbeitsstelle per Ende Dezember 2013 wegen Unzufriedenheit betreffend die Lohnhöhe gekündigt hat (vgl. act. G 7.5.19), ohne bereits eine neue Stelle zu haben und weil für die Zeit ab Januar 2014 keine Belege für ausreichend ernsthafte, aber erfolglose Arbeitsbemühungen existieren, die den Schluss erlauben würden, die Ehefrau sei ab Januar 2014 unverschuldet arbeitslos gewesen, ist für die Zeit ab Januar 2014 ein hypothetisches Erwerbseinkommen im oben erwähnten Betrag von 19’826 Franken anzurechnen. Zusammen mit dem hypothetischen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von 23’965 Franken ergibt sich für die Zeit ab Januar 2014 ein anrechenbarer Betrag von 28’194 Franken (= [19’826 + 23’965 – 1’500] × 2 ÷ 3). Da der Beschwerdeführer ab April 2014 eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, hat die Beschwerdegegnerin ab April 2014 anstelle des hypothetischen das tatsächliche Erwerbseinkommen berücksichtigt. Das ist falsch gewesen, weil das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen deutlich tiefer als das hypothetische Erwerbseinkommen gewesen ist und weil ein Nachweis dafür fehlt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle zu finden, an der er einen dem hypothetischen Erwerbseinkommen entsprechenden Lohn hätte erzielen können. Für die Zeit ab April 2014 ist deshalb weiterhin der Betrag des bisher angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens zu berücksichtigen, der sich aus dem effektiv erzielten und – gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG – aus dem Verzichtseinkommen zusammensetzt. 2.3.4. Ab Oktober 2014 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Rente der Invalidenversicherung im Betrag von 11’124 Franken bezogen; die Rente des Beschwerdeführers ist auf denselben Zeitpunkt hin von 17’028 Franken auf 17’184 Franken erhöht worden. Dadurch hat sich das Einnahmentotal ab Oktober 2014 um insgesamt 11’280 Franken erhöht. Per 1. Januar 2015 sind die Rentenleistungen der Invalidenversicherung an die Teuerung angepasst worden, wodurch sich die Einnahmen der Eheleute um insgesamt 132 Franken erhöht haben. Zusammenfassend ergibt sich für die Zeit ab Juni 2013 ein Einnahmentotal von 23’183 + 203 + 28’587 = 51’973 Franken, für die Zeit ab Januar 2014 ein solches von 23’183 + 182 + 28’194 = 51’559 Franken, für die Zeit ab Oktober 2014 ein solches von 51’559 + 11’280 = 62’839 Franken und für die Zeit ab Januar 2015 ein solches von 62’918 Franken. 2.3.5. Das Einnahmentotal von 51’973 Franken für die Zeit ab Juni 2013 übersteigt das für jenen Zeitraum massgebende Ausgabentotal von 51’551 Franken um 422 Franken. 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gemäss dem Art. 5 des St. Galler ELG in der bis zum 31. Dezember 2015 Für die Zeit ab Januar 2014 ergibt sich bei einem Einnahmentotal von 51’559 Franken und einem Ausgabentotal von 51’839 Franken ein minimaler Ausgabenüberschuss von 280 Franken. Für die Zeit ab Oktober 2014 resultiert wieder ein Einnahmenüberschuss, der sich auf 62’839 – 51’839 = 11’000 Franken beläuft. Für die Zeit ab Januar 2015 ergibt sich ein Einnahmenüberschuss von 62’918 – 52’391 = 10’527 Franken. Zusammenfassend hat also nur von Januar bis und mit September 2014 ein (minimaler) anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss vorgelegen, der an sich die Zusprache einer den kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Eheleute entsprechenden sogenannten Minimalgarantie von 8’544 Franken pro Jahr respektive von 712 Franken pro Monat und damit von insgesamt 9 × 712 = 6’408 Franken gerechtfertigt hätte. Mit Blick auf die beiden Bundesgerichtsurteile 9C_551/2014 vom 13. März 2015 und 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015 müsste mit einer Aufhebung eines die nicht nachvollziehbar begründete und bundesrechtswidrige Auffassung des Bundesgerichtes zum Eigenmietwert ignorierenden Urteils des Versicherungsgerichtes gerechnet werden. Da das Bundesgericht Abweichungen von seiner Praxis (hier zur Eigenmietwertanrechnung) mit einer Kostenfolge für den Kanton zu ahnden pflegt, wäre damit zu rechnen, dass dem Kanton St. Gallen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegt würden. Das Versicherungsgericht sieht sich deshalb gezwungen, nicht der gesetzlichen Konzeption, sondern der Auffassung des Bundesgerichts zu folgen, das heisst – zum Nachteil des Beschwerdeführers – fiktive Einnahmen und fiktive Ausgaben im Betrag des Eigenmietwertes der selbst bewohnten Liegenschaft als Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Der Eigenmietwert hat sich auf 20’400 Franken belaufen. Dieser Betrag ist, der bundesgerichtlichen Auffassung folgend, im vollen Umfang als fiktive Einnahme, aber nur bis zum gesetzlichen Maximalbetrag der Mietzinsen von 15’000 Franken für ein Ehepaar als fiktive Ausgabe anzurechnen. Für die Zeit von Juni bis und mit Dezember 2013 sowie für die Zeit von Oktober 2014 bis und mit Juli 2015 wirkt sich die Berücksichtigung des Eigenmietwertes nicht auf das Ergebnis aus, da dies nur den Einnahmenüberschuss erhöht. Für die Zeit von Januar bis und mit September 2014 führt die Berücksichtigung des Eigenmietwertes als fiktive Einnahme und als fiktive Ausgabe dazu, dass sich der (minimale) Ausgabenüberschuss in einen Einnahmenüberschuss verwandelt, was die Zusprache einer Ergänzungsleistung auch für diesen Zeitraum ausschliesst. 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebenden Fassung (sGS 351.5) haben die Bezüger einer ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung, deren Einnahmen zusammen mit der ordentlichen Ergänzungsleistung die Ausgaben nicht gedeckt haben und deren Reinvermögen weniger als drei Viertel der Grenze für die Anrechnung eines Vermögensverzehrs nach der Bundesgesetzgebung betragen hat, einen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung gehabt. Diese hat gemäss dem Art. 6 aELG/ SG einem Drittel des Betrages für die Mietzinsen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG entsprochen. Die Frage, ob die Zusprache einer ausserordentlichen Ergänzungsleistung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum effektiv keinen Mietzins hat bezahlen müssen, zulässig gewesen ist, kann offen gelassen werden, weil mangels eines Anspruchs auf eine ordentliche Ergänzungsleistung zum Vorneherein kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung bestanden haben kann. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers wie folgt zu korrigieren: Das Begehren des Beschwerdeführers um eine ordentliche Ergänzungsleistung und das Begehren des Beschwerdeführers um eine ausserordentliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 28. Juli 2015 sind (definitiv) abzuweisen; der Beschwerdeführer hat für diesen Zeitraum (definitiv) weder einen Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung. 4.1. Dieser Verfahrensausgang gilt als ein vollständiges Unterliegen des Beschwerdeführers. Für das Beschwerdeverfahren betreffend die ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG). Auch für das Rekursverfahren betreffend die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 97 VRP). Der unterliegende Beschwerdeführer hat weder für das Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. In einem anderen Beschwerdeverfahren ist der Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem Entscheid vom 26. Juni 2019 (IV 2019/144 Z) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Begründung verweigert worden, das Ehepaar verfüge über eine liquidier- oder pfändbare Lebensversicherung von rund 20’000 Franken, über ein Bankguthaben von 5’820 Franken und eine Liegenschaft, auf der eine Hypothekarschuld laste, die erhöht werden könne. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, das Privatkonto und die Lebensversicherung seien zur 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2015 wird aufgehoben und das Begehren des Beschwerdeführers um eine ordentliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 28. Juli 2015 wird abgewiesen. 2.Das Begehren des Beschwerdeführers um eine ausserordentliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 28. Juli 2015 wird abgewiesen. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.Für das Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 5.Das Begehren des Beschwerdeführers um eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Sicherstellung von offenen Steuerschulden verarrestiert worden (vgl. act. G 5.1.24); ein Versuch, die Hypothekarschuld zu erhöhen, sei gescheitert, was angesichts der gesamten wirtschaftlichen Umstände (vgl. act. G 7.5.165) nachvollziehbar ist. Folglich verfügt der Beschwerdeführer über kein liquides Vermögen. Die Gegenüberstellung des anrechenbaren Bedarfs und der Einkünfte ergibt ein Manko, womit eine „Prozessarmut“ belegt ist. Da die Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und da die anwaltliche Vertretung gerechtfertigt gewesen ist, ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat einen Gesamtaufwand von fast 18 Stunden geltend gemacht (act. G 13.1). Das entspricht einem Aufwand, der gut eineinhalbmal so hoch wie der durchschnittliche Vertretungsaufwand in einem EL- Beschwerdeverfahren ist, der eine Parteientschädigung von 3'000 Franken rechtfertigen würde. Mit Blick auf die besonders umfangreichen Akten muss der erforderliche Vertretungsaufwand zwar als überdurchschnittlich, aber nicht als massiv überdurchschnittlich qualifiziert werden. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb auf 80 Prozent (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG) von 3’500 Franken, also auf 2’800 Franken, festzusetzen. Davon entfällt ein Viertel auf das Rekursverfahren; drei Viertel entfallen auf das Beschwerdeverfahren. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.Das Begehren des Beschwerdeführers um eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird abgewiesen. 7.Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit 2’100 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 8.Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren mit 700 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Zitate

Gesetze

19

aELG

  • Art. 6 aELG

AnwG

  • Art. 31 AnwG

ATSG

  • Art. 56 ATSG
  • Art. 61 ATSG
  • Art. 83 ATSG

ELG

  • Art. 2 ELG
  • Art. 4 ELG
  • Art. 9 ELG
  • Art. 10 ELG
  • Art. 11 ELG
  • Art. 12 ELG

ELV

  • Art. 14a ELV

VRP

  • Art. 39 VRP
  • Art. 40 VRP
  • Art. 97 VRP
  • Art. 99 VRP

VVG

  • Art. 14 VVG
  • Art. 61 VVG

ZPO

  • Art. 123 ZPO

Gerichtsentscheide

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