Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2018/364
Entscheidungsdatum
01.02.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/364 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.05.2020 Entscheiddatum: 01.02.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 01.02.2019 Art. 37 Abs. 4 ATSG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Das aufgrund des Rückweisungsentscheids wiederaufgenommene Verwaltungsverfahren ist nicht komplex und der Beschwerdeführer durchaus dazu imstande, in diesem bei Bedarf mitzuwirken und seine Rechte zu wahren. Das subjektive Bedürfnis nach einer Überwachung der Beschwerdegegnerin begründet keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2019, IV 2018/364). Entscheid vom 1. Februar 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. IV 2018/364 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 5. August 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er gab an, unter Gelenkschmerzen zu leiden. Er sei gelernter Strassenbauer und habe einen eidgenössischen Fachausweis als Personalberater (IV- act. 1). In den letzten drei Jahren habe er bei einer Reinigungsfirma und einem Taxiunternehmen gearbeitet (IV-act. 8, 14, 25). Dr. med B., Spezialarzt FMH für Chirurgie, berichtete am 17. Mai 2016, der Versicherte leide seit 2014 unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom, Schulterschmerzen beidseits bei Arthrose des AC- Gelenks, an einem subacrominalen Impingement und einer Bursitis subacromialis, an schmerzhaften Händen und Handgelenken beidseits bei aktivierten Arthrosen im Carpalbereich, an einer Rhizarthrose beidseits, rechts betont, und an einer psychosozialen Konfliktsituation. Der Versicherte sei durch Schmerzen und funktionelle Störungen an den oberen Extremitäten sowie durch das generalisierte Schmerzsyndrom eingeschränkt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Versicherte als Car- oder Buschauffeur wieder voll arbeits- und erwerbsfähig werde, weshalb eine berufliche Umschulung zu befürworten sei (IV-act. 28). Weiter hielt Dr. B. am 8. September 2016 fest, der Versicherte fahre oft im Freiwilligen-Dienst längere Strecken für Personentransporte und bekunde dabei keine Probleme mit den Armen und Händen (IV-act. 38). Am 14. Oktober 2016 stellte Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD), fest, aus

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somatischer Sicht seien alle Tätigkeiten ohne häufige grobmotorische Belastungen der Hände und Fingergelenke, ohne häufiges Heben oder Tragen körperfern, Arbeiten über der Horizontale, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne häufige Exposition von Kälte, Nässe, Zugluft in einem 100% Pensum ohne Leistungsminderung möglich. Insbesondere in einer Tätigkeit als Personalberater FA bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung mit sofortigem Eingliederungspotenzial. Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit des Versicherten mangels Akten jedoch noch nicht beurteilt werden (IV-act. 49). A.b Einem am 4. November 2016 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht von med. pract. D., Oberarzt der Psychiatrischen Klinik E., vom 4. August 2014 waren folgende Diagnosen zu entnehmen: Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (ICD-10: F43.20); Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F14.1); V.a. kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0; IV-act. 52). Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte am 29. Dezember 2016, der Versicherte habe im Verlauf des Jahres 2015 an zwölf und im Verlauf des Jahres 2016 an drei psychotherapeutische Sitzungen teilgenommen. Anlässlich der letzten Sprechstunde am 26. April 2016 habe sich eine Verbesserung der Stimmungslage sowie der allgemeinen psychischen Belastbarkeit des Versicherten gezeigt. Zudem sei eine Angstlinderung eingetreten (IV- act. 54). A.c Am 16. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen mit. Zur Begründung führte sie aus, sie habe keine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt, welche zu anhaltenden Funktionseinschränkungen führen und eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 60). A.d In einer internen Notiz hielt eine Mitarbeiterin der IV-Stelle am 29. März 2017 fest, der Versicherte sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Strassenbauer nicht mehr arbeitsfähig. In den bisherigen Tätigkeiten als Personalberater FA, als Qualitätskontrolleur Unterhaltsreinigung sowie in einer anderen adaptierten Tätigkeit sei der Versicherte jedoch zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 61). Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten mit einem Vorbescheid vom 29. März 2017 die Abweisung seines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanspruchs an. Sie erklärte, dass seit April 2016 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, sodass zu erwarten sei, dass er nach wie vor ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 45'908.-- erzielen könne (IV-act. 62). Gegen diesen Vorbescheid wandte der Versicherte am 10. April 2017 ein, er sei aufgrund heftiger Schmerzen in beiden Händen nach wie vor voll arbeitsunfähig geschrieben. Die Begründung im Vorbescheid entspreche somit nicht der Realität (IV-act. 64). A.e Ebenfalls am 10. April 2017 beantragte der Versicherte in Bezug auf die Mitteilung vom 16. März 2017 betreffend die Ablehnung beruflicher Massnahmen eine beschwerdefähige Verfügung. Zur Begründung führte er ergänzend zu seinen Ausführungen im Einwand gegen den Rentenvorbescheid aus, er sehe ohne berufliche Massnahmen auch im Nischenarbeitsmarkt keine Möglichkeit, wieder ins Berufsleben zurückzukehren. Die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens betrage noch rund einen Drittel der Gesamtdauer (IV-act. 65). A.f Am 18. April 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen eines Vorbescheids erneut die Abweisung seines Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-act. 66). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2017 einen Einwand und wiederholte seine Ausführungen im Einwand gegen den IV-Vorbescheid vom 29. März 2017 betreffend seinen IV-Rentenanspruch (IV-act. 67). A.g In einem Telefongespräch vom 8. Juni 2017 zwischen Dr. C.___ und dem behandelnden Facharzt Dr. med. B., Facharzt für Handchirurgie, berichtete Dr. B., der Versicherte leide seit 2015 an einer Polyarthrose der Hände. Die Schultergelenke wiesen seit der Vornahme von Infiltrationen kaum mehr Restbeschwerden auf und führten somit nicht zu Einschränkungen. Für die angestammte Tätigkeit sei der Versicherte aus rein somatischen Gründen zu 100% arbeitsunfähig. Er habe Schmerzen in den Fingergelenken, dies insbesondere auch bei längeren Arbeiten am Computer. Der Versicherte strebe eine Ausbildung zum Buschauffeur an. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er ab sofort voll arbeitsfähig (IV-act. 69). Daraufhin hielt Dr. C.___ in einer Stellungnahme fest, der Versicherte sei als Strassenbauer dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig und in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Passende Berufsfelder müssten möglicherweise sozialpraktisch erprobt werden (IV-act. 70). Dies fasste eine Mitarbeiterin der IV-Stelle am 9. Juni 2017

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dahingehend zusammen, dass der Versicherte adaptiert voll arbeitsfähig und somit das RAV für den "stellenlosen Hilfsarbeiter" zuständig sei (IV-act. 71). A.h Am 26. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle die Abweisung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und erklärte, im Einwand seien keine entscheidrelevanten Fakten geltend gemacht worden (IV-act. 72). Am 28. Juni 2017 ging bei der IV-Stelle die durch Dr. B.___ unterzeichnete Telefonnotiz von Dr. C.___ betreffend das Telefonat vom 8. Juni 2017 ein. Ebenfalls erreichte die IV-Stelle ein Bericht der Ergotherapeutin des Versicherten, G., vom 16. Juni 2017 sowie ein Schreiben von Dr. B. vom 27. Juni 2017. In letzterem hatte Dr. B.___ festgehalten, er habe zusammen mit der Ergotherapeutin des Versicherten die Möglichkeiten des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt besprochen. Dabei seien sie zu dem Schluss gekommen, dass eine Umschulung zum Buschauffeur uneingeschränkt zu befürworten sei (IV-act. 73). A.i Am 29. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle die Abweisung der IV-Rente (IV-act. 74). A.j Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 betreffend berufliche Massnahmen liess der Versicherte am 8. August 2017 durch seinen Rechtsvertreter und seine Rechtsvertreterin eine Beschwerde erheben. Er liess u.a. ausführen, die von der IV- Stelle als möglich betrachtete Tätigkeit als Personalberater könne er nicht mehr ausführen, da er nicht dazu in der Lage sei, von Hand oder am Computer zu schreiben. Administrative Arbeiten müsse er nach 5-10 Minuten abbrechen. Er könne weder eine Tätigkeit mit administrativem Aufwand noch eine mit schweren Arbeiten verbundene Tätigkeit ausführen. Die Tätigkeit eines Buschauffeurs sei ihm hingegen möglich, weshalb er eine entsprechende Umschulung wünsche (IV-act. 78). A.k Am 9. August 2017 liess der Versicherte gegen die IV-Verfügung vom 29. Juni 2017 Beschwerde erheben und geltend machen, er sei nach wie vor für alle bisher ausgeübten Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Sollte seinem Eingliederungsbegehren stattgegeben werden, werde er jedoch voraussichtlich nicht auf eine IV-Rente angewiesen sein (IV-act. 82). Am 4. Dezember 2017 sistierte das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend den Rentenanspruch des Versicherten (act. G 14 im Verfahren IV 2017/284).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.l Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend Gericht) hiess die Beschwerde des Versicherten gegen die abweisende Verfügung der IV-Stelle vom 8. August 2017 betreffend berufliche Massnahmen am 24. April 2018 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung führte es aus, Dr. B.___ habe einzig anhand der gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten keine nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsschätzung in Bezug auf die konkreten Tätigkeiten als Personalberater und als Chauffeur vornehmen können. Dazu wäre vielmehr ein durch einen Berufsberater ausgearbeitetes spezifisches Belastungsprofil betreffend den Einsatz der Hände in der jeweiligen Tätigkeit notwendig gewesen. Deshalb habe die IV-Stelle zunächst einen Berufsberater aufzufordern, ein konkretes Anforderungsprofil für die Tätigkeit als Personalberater zu erstellen und anschliessend mittels einer medizinischen Abklärung, die durchaus auch vom RAD durchgeführt werden könne, zu ermitteln, wie hoch der Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers im erlernten Beruf sei. Sollte der Versicherte als Personalberater mindestens zu 20% arbeitsunfähig sein, wäre ein Anforderungsprofil für die Tätigkeit als Buschauffeur zu erstellen. Anschliessend wäre gestützt darauf medizinisch zu ermitteln, wie hoch der Arbeitsfähigkeitsgrad für jene Tätigkeit wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2018, IV 2017/283). B. B.a Am 28. Juni 2018 stellte ein Mitarbeiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons St. Gallen der IV-Stelle eine Funktionsbeschreibung der Tätigkeit als Personalberater zu. In dieser waren Ziel und Zweck der Funktion, Aufgaben, Kompetenzen, Qualitätsstandards, Anforderungen sowie die Lohnbandbreite festgehalten (act. 3.1/3). Gemäss dem am 4. Juli 2018 über das Gespräch zwischen dem Versicherten und der Eingliederungsverantwortlichen vom 27. Juni 2018 durch die Eingliederungsverantwortliche erstellten Assessment- und Verlaufsprotokoll arbeite der Versicherte seit drei Jahren als freiwilliger Mitarbeiter u.a. als Fahrer. Beim Autofahren halte er das Lenkrad nicht mit Kraft fest, weshalb er dabei keine Probleme mit seinen schmerzenden vorderen Fingergliedern habe. Nachdem der Versicherte gegenüber der Eingliederungsverantwortlichen die Vor- und Nachteile verschiedener Tätigkeiten aufgeführt hatte, erklärte er, es komme einzig eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulung zum Buschauffeur in Frage. Die Eingliederungsverantwortliche hielt fest, die Erzählungen und Gedanken, die der Versicherte sich gemacht habe, erschienen plausibel. Das Assessment sei vollumfänglich mit dem Versicherten besprochen und dokumentiert worden (act. G 3.1/6). B.b Am 6. August 2018 bat die IV-Stelle den RAD gestützt auf die Rückmeldungen der Eingliederungsverantwortlichen um eine Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Dr. C.___ berücksichtigte abgesehen vom Assessment- und Verlaufsprotokoll auch die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit erstellte Funktionsbeschreibung der Tätigkeit als Personalberater sowie den Bericht der Ergotherapeutin des Versicherten vom 16. Juni 2017. Sie hielt fest, dass die Forderungen des Gerichts bei der erneuten RAD-Anfrage nicht erfüllt seien. Es fehlten nach wie vor ein Belastungsprofil für die Tätigkeit Personalberater und eine Stellungnahme eines Berufsberaters. Deshalb habe die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären. Insbesondere habe sie ein Belastungsprofil für eine Tätigkeit als Personalberater einzuholen, das Dossier aus psychiatrischer, rheumatologischer, orthopädischer und schmerztherapeutischer Sicht zu aktualisieren und den Hausarzt Dr. med. H., Innere Medizin FMH, formlos betreffend die aktuellen Therapiemassnahmen zu befragen (act. G 3.1/7). B.c Am 24. August 2018 beantragte die Rechtsvertreterin des Versicherten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte werde von der Sozialhilfe unterstützt und verfüge nicht über die nötigen Mittel, eigenständig die Rechtsverbeiständung für ein nicht aussichtsloses Begehren zu finanzieren. Die anwaltliche Notwendigkeit liege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn die Sache bei einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung wieder als Verwaltungsverfahren aufgenommen werde und damit nicht mehr als "einfach zu beurteilender Fall" eingestuft werden könne. Hinzu komme im konkreten Fall das Vorliegen einer besonderen Komplexität, da im wiederaufgenommenen Administrativverfahren das rechtliche Gehör (Arztberichte, RAD-Stellungnahmen) gewahrt werden müsse (act. G 3.1/8). B.d Nachdem die IV-Stelle Dr. H. einen Fragebogen zu den aktuellen Behandlungen, Therapien und Kontrollen des Versicherten zugestellt hatte (act. G

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1/9), reichte dieser am 22. August 2018 den ausgefüllten Fragebogen ein und gab lediglich an, dass er dem Versicherten bei Bedarf Irfen verschreibe (act. G 3.1/10). B.e Am 5. Oktober 2018 lehnte die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels sachlicher Gebotenheit und wegen fehlender Notwendigkeit ab. Dazu führte sie aus, im Verwaltungsverfahren gehe es überwiegend darum, am Abklärungsverfahren teilzunehmen. Es seien keine Gründe bekannt, weshalb dem Versicherten eine selbstständige Mitwirkung nicht möglich sein sollte. Stattdessen habe dieser in der Vergangenheit eigens Einwände verfasst und somit gezeigt, dass er sehr wohl zur Wahrung seiner Interessen in der Lage sei. Zudem stellten sich vorliegend weder besonders schwierige Rechtsfragen noch stehe ein materieller Entscheid bevor, weshalb sich der Versicherte, sollte er eine Unterstützung wünschen, mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsberatungen behelfen könne. Die finanzielle Bedürftigkeit des Versicherten sei hingegen in jedem Fall ausgewiesen. Ob ein Rechtsbegehren aussichtslos sei oder nicht, könne im Verwaltungsverfahren vor dem Vorliegen eines Vorbescheids nicht geprüft werden. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht erfüllt (act. G 3.1/11).

B.f Eine Mitarbeiterin der SVA hatte im Auftrag der IV-Stelle in Bezug auf ein Belastungsprofil für die Tätigkeit als Personalberater das RAV I.___ und J.___ in K.___ telefonisch befragt. Die Aussagen dieser Stellen fasste sie am 16. November 2018 sinngemäss dahingehend zusammen, dass die Schreibarbeit sowohl beim RAV als auch bei privaten Arbeitsvermittlern einen deutlich überwiegenden Anteil einnehme (act. G 3.1/13). C. C.a Am 5. November 2018 liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 5. Oktober 2018, die Zusprache der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sowie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Zusprache der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren beantragen. Er liess ausführen, dass seine im Jahr 2017 vermutlich mithilfe der Unterstützung der sozialen Dienste L.___ verfassten Einwände lediglich eine Begründung im Umfang von drei Sätzen enthalten hätten und inhaltlich identisch gewesen seien. Ausserdem sei die auf das Telefonat zwischen Dr. C.___ und Dr. B.___ folgende Stellungnahme der Sachbearbeiter der IV-Stelle (nachfolgen Beschwerdegegnerin), gemäss welcher für ihn als "stellenloser Hilfsarbeiter" das RAV zuständig sei und gestützt auf welche unter anderem die abweisende IV-Verfügung betreffend die beruflichen Massnahmen ergangen sei, nicht korrekt gewesen. Er selbst habe nicht mitbekommen, was bis dahin mit seinem Fall passiert sei, weil er weder die Telefonnotiz und die Stellungnahme von Dr. C.___ noch die Einschätzung der IV- Sachbearbeiter erhalten habe. Damit sei bereits zu diesem Zeitpunkt sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Anschliessend habe das Gericht die Sache aufgrund ungenügender Sachverhaltsabklärungen – die er trotz seiner Einwände nicht habe verhindern können – an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bereits in der Vergangenheit ihre Pflichten verletzt habe. Von einem "relativ einfach gelagerten" Verwaltungsverfahren könne somit nicht mehr die Rede sein. Weil es der Beschwerdegegnerin erfahrungsgemäss oftmals schwerfalle, einen Gerichtsentscheid zugunsten eines Versicherten umzusetzen bzw. sie bei der Fallbearbeitung meist kreativ sei, sei zu seinem Schutz vielmehr eine Überwachung und Kontrolle der Beschwerdegegnerin erforderlich. Diese werde durch seine Rechtsvertreter gewährleistet. Die Beschwerdegegnerin habe die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen vorzulegen. Das Ergebnis dieser Abklärung und damit die nötigen weiteren Verfahrensschritte könnten noch nicht abgeschätzt werden. Deshalb sei, obwohl noch kein materieller Entscheid vorliege, eine Vertretung ab dem Zeitpunkt der Rückweisung der Sache notwendig. Des Weiteren müsse eine allfällige Umschulung so schnell wie möglich begonnen werden, sodass die Zeit dränge. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung lägen zudem dann besondere Umstände vor, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur mono- und bidsziplinären Begutachtung erfolge, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfalle, sodass den übrigen Verfahrensgarantien umso grössere Bedeutung zukomme. Ausserdem hätten seine Rechtsvertreter ihn bereits in den beiden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahren (gemeint sind wohl die Beschwerdeverfahren betreffend die IV- Rente und die beruflichen Massnahmen) vertreten. Es liege also nahe, dass sie auch im vorliegenden weiterführenden Verfahren seine Interessen vertreten. Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen hätten erfahrungsgemäss nicht die Zeit für eine solch vollumfängliche Betreuung und hielten ihre Rechtsschriften zudem regelmässig kurz (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. G 3). C.c Am 30. November 2018 entsprach das Gericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (act. G 4). C.d In einer Stellungnahme zu den Verfahrensakten vom 3. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer festhalten, die notwendigen Abklärungsergebnisse lägen immer noch nicht vor, da bislang lediglich ein Gespräch mit einer Eingliederungsverantwortlichen durchgeführt und anschliessend – erst auf die Aufforderung von Dr. C.___ hin – die Anforderungen für die Tätigkeit als Personalberater telefonisch erfragt worden seien. Belastungsprofile für adaptierte Tätigkeiten seien noch nicht erstellt worden, weswegen nach wie vor keine RAD- Einschätzung habe vorgenommen werden können. Eine solche müsse jedoch in Bälde erfolgen, da das Beschwerdeverfahren betreffend die IV-Rente nur bis Ende Dezember 2018 sistiert sei. Seine Rechtsvertreterin hätte deshalb mehrfach bei der Beschwerdegegnerin angerufen und sich nach dem Verfahrensstand erkundigt, woraufhin diese erklärt habe, dass derzeit noch das konkrete Anforderungsprofil für den Beruf als Personalberater ausstehend sei und Mahnungen bereits erfolgt seien. Diese Umstände verdeutlichten die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (act. G 7). C.e Am 14. Dezember 2018 reichten die Rechtsanwälte des Beschwerdeführers ihre Honorarnote über insgesamt Fr. 1'764.15 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer ein (act. G 9).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 1.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob für das Verwaltungsverfahren betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen nach dem Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2018 in Sachen IV 2017/283 ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht. 1.2 Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 128 I 227 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren wird in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich mit Blick darauf, dass die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur zurückhaltend bejaht. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 201 E. 4.1 in fine; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2012, 9C_878/2012, E. 3.6 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 je mit Hinweis darauf, dass die IV-Stellen unter Umständen auf soziale Einrichtungen hinzuweisen haben, die fachkundige Unterstützung im Verwaltungsverfahren bieten [würden], und darauf aufmerksam zu machen haben, bei diesen ein entsprechendes Gesuch zu stellen). Insbesondere vermag nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Es bedarf vielmehr weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 16.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 5.2 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat geltend machen lassen, eine anwaltliche Vertretung sein im konkreten Fall notwendig. Das vorliegende Verwaltungsverfahren betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen könne nämlich nicht als "einfacher Fall" gelten, da es sich dabei um ein durch die Beschwerdegegnerin aufgrund des Rückweisungsentscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2018 in Sachen IV 2017/283 wieder aufgenommenes Verwaltungsverfahren handle (act. G 3.1/8). Zudem hingen die weiteren Verfahrensschritte von den noch ausstehenden Ergebnissen der beruflichen Abklärung ab, weswegen sie und auch der künftig bestehende Handlungsbedarf für einen juristischen Laien nicht abschätzbar seien (act. G 1). 2.2 Im vorliegenden Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere – gemäss seinem eigenen Wunsch – einen Anspruch auf eine Umschulung zum Buschauffeur hat. Die leistungsabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2017 (IV-act. 72) ist durch das Gericht aufgehoben worden, weil sie sich auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt gestützt hat. Nun hat die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen und den Sachverhalt vollständig zu ermitteln, wobei das Gericht der Beschwerdegegnerin diesbezüglich in einer für jedermann – und somit auch für den Beschwerdeführer – verständlichen Sprache klare Handlungsanweisungen gegeben hat. So hat die Beschwerdegegnerin ein konkretes Anforderungsprofil für die Tätigkeit als Personalberater erstellen und anschliessend darauf gestützt aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Personalberater schätzen zu lassen. Sofern sich dabei ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von mindestens 20% ergibt, ist ein zweites Anforderungsprofil, diesmal für die Tätigkeit als Buschauffeur, einzuholen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Bezug darauf eine weitere Arbeitsfähigkeitsschätzung aus medizinischer Sicht einzuholen. Eine Umschulung kommt nur in Frage, wenn der Beschwerdeführer als Buschauffeur uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Andernfalls muss berufsberaterisch abgeklärt werden, welche konkrete leidensadaptierte Tätigkeit sonst noch in Betracht fällt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Rückweisungsentscheid nur in Ausnahmefällen zu der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im daraufhin wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren. So muss ein Fall juristische Besonderheiten aufweisen, die eine für einen juristischen Laien undurchdringliche Komplexität entstehen lassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn "die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat..." (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017, 9C_436/2017 E. 3.6.1). 2.3 Das Gericht hat der Beschwerdegegnerin mit dem Rückweisungsentscheid vom 24. April 2017 in Sachen IV 2017/283 konkrete Handlungsanweisungen gegeben und ihr damit kaum einen Ermessensspielraum gewährt. Allein aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verwaltungsverfahren infolge eines Rückweisungsentscheids des Versicherungsgerichts wiederaufgenommen worden ist, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen komplexen Fall handelt. Zwar hat der Beschwerdeführer korrekt anmerken lassen, dass die durch das Gericht vorgesehenen Handlungen der Beschwerdegegnerin von den gestützt auf den medizinischen Sachverhalt und das jeweilige Anforderungsprofil erstellten medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzungen abhängig seien, doch kommen derartige Abhängigkeiten auch in einem gewöhnlichen Verwaltungsverfahren vor. So hat die Verwaltung auch in einem solchen Verfahren ständig aufs Neue zu entscheiden, ob allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen nötig sind und wie diese auszusehen haben. Würde also die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung allein aus der Tatsache resultieren, dass das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin vom Ausgang medizinischer Arbeitsfähigkeitsschätzungen abhängt, wäre eine solche in ausnahmslos jedem Verwaltungsverfahren gegeben. Hinzu kommt, dass der medizinische Sachverhalt nach einer erstmaligen Anmeldung bei der IV regelmässig noch gar nicht feststeht und somit zunächst durch die Verwaltung zu eruieren ist. Zu diesem Zwecke hat sie neben der Einholung von bestehenden medizinischen Akten nicht selten auch medizinische

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungen in die Wege zu leiten. Im vorliegenden Fall steht der massgebliche medizinische Sachverhalt jedoch bereits weitestgehend fest, sodass die medizinischen Fachpersonen im wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahren lediglich Aktenbeurteilungen vorzunehmen haben. Weil eine anwaltliche Vertretung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst in einem Verwaltungsverfahren, in dem eine medizinische Begutachtung von Nöten ist, nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017, 8C_557/2014, E 3.5 mit Hinweisen), ist auch aus diesem Blickwinkel im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine besondere Komplexität erkennbar, die eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers erforderlich machen würde. 3. 3.1 Weiter hat der Beschwerdeführer geltend machen lassen, die Beschwerdegegnerin müsse im vorliegenden Verwaltungsverfahren besonders überwacht werden, damit sie dieses Mal die ihr obliegende Untersuchungspflicht erfülle und die Anordnungen des Gerichts nicht "kreativ" auslege. So halte die Beschwerdegegnerin die Handlungsanweisungen des Gerichts nicht ein. Dies zeige sich u.a. daran, dass sie zunächst keinen Berufsberater beigezogen habe und ein Belastungsprofil habe erstellen lassen, sondern direkt nach einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Eingliederungsverantwortlichen den RAD um eine medizinische Einschätzung gebeten habe (act. G 1, 7). 3.2 In der Tat hat die Beschwerdegegnerin den RAD zunächst zu früh kontaktiert bzw. Dr. C.___ nicht die durch das Gericht als notwendig erachteten Unterlagen zukommen lassen. Dr. C.___ hat jedoch am 8. August 2018 auf die ungenügende Aktenlage aufmerksam gemacht, in Bezug auf das weitere Vorgehen auf das Gerichtsurteil verwiesen und die ihrer Meinung nach zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts notwendigen Dokumente aufgeführt (act. G 5.1/7). Dies zeigt, dass zumindest der RAD die Anfragen der Beschwerdegegnerin unabhängig, objektiv und kritisch bearbeitet hat und ein Eingreifen des Beschwerdeführers im konkreten Fall höchstwahrscheinlich nicht nötig sein wird, weil der RAD unter der Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts im Rückweisungsentscheid keinen ungenügend abgeklärten Sachverhalt medizinisch beurteilen wird. Zudem zeigt sich anhand der Akten, dass die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin den Handlungsanweisungen des Gerichts bzw. den Empfehlungen von Dr. C.___ sehr wohl folgt. So hat sie zunächst immerhin eine Funktionsbeschreibung der Tätigkeit als Personalberater eingeholt, ein Assessmentgespräch mit dem Beschwerdeführer veranlasst und nach der zugegeben verfrühten Anfrage an den RAD in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt Bemühungen angestellt, diesen zu aktualisieren (act. G 3.1/9), und zuletzt ein Belastungsprofil für die Tätigkeit als Personalberater eingeholt (act. G 3.1/13). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einer Kontrolle durch einen Rechtvertreter des Beschwerdeführers bedürfte. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Befürchtung der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin könne ihre Abklärungen zuungunsten des Beschwerdeführers ausgestalten, da sie sich "oftmals schwertue, einen Entscheid des Gerichts zugunsten eines Versicherten zu interpretieren und sie kreativ in der Fallbearbeitung sei, um doch noch zum Ziel zu kommen" (vgl. act. G 1), unbegründet ist. Die Beschwerdegegnerin untersteht als staatlicher Akteur dem Legalitätsprinzip und dem Untersuchungsgrundsatz, weshalb sie ihre Entscheide unabhängig und gesetzeskonform trifft. Die Befürchtung der Rechtsvertreter ist deshalb unbegründet und die darauf gestützte Argumentation unhaltbar. Soweit die Rechtsvertreterin im Übrigen argumentiert, die Zeit laufe davon, ist anzumerken, dass die Zeit in dem meisten IV-Verfahren drängt, sodass eine Bejahung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung allein aufgrund des Bedürfnisses, die Beschwerdegegnerin zur Eile anzutreiben, der Zusprache der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in jedem Verwaltungsverfahren Tür und Tor öffnen würde. Deshalb und insbesondere auch aufgrund der funktionierenden internen Kontrollmechanismen kann die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht infolge der Befürchtung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin könnte ihre Arbeit nicht korrekt ausführen, bejaht werden. 4. 4.1 Zuletzt ist zu prüfen, ob eine anwaltliche Vertretung möglicherweise aufgrund der mangelnden persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers notwendig ist. So haben die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, dieser sei nicht dazu in der Lage, seine Rechte zu wahren.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Im vergangenen Verwaltungsverfahren betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auch in jenem betreffend den Anspruch auf eine IV-Rente hat der Beschwerdeführer jedoch gezeigt, dass er Mitteilungen und Vorbescheide der Beschwerdegegnerin verstehen sowie fristgerecht und angemessen darauf reagieren kann, indem er eine anfechtungsfähige Verfügung verlangt bzw. korrekt Einwand erhoben hat. Selbst wenn ihm, wie seine Rechtsvertreter vermuten, die Sozialen Dienste L.___ beim Verfassen seiner Rechtsschriften geholfen haben sollten, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie im Verfahren betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen zur Eröffnung eines Vorbescheidverfahrens und zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen durch die Beschwerdegegnerin geführt haben (vgl. IV-act. 60, 65 f., 70). Demzufolge hat die Zusammenarbeit zwischen dem nicht rechtskundigen Beschwerdeführer und der unentgeltlich tätigen Institution in der Vergangenheit offenbar so weit funktioniert, als der Beschwerdeführer sein Nichteinverständnis mit der Mitteilung bzw. später dem Vorbescheid hat geltend machen und weitere Abklärungen hat anstossen können. 4.3 Weiter hat der Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe im vergangenen Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör verletzt, weshalb ihm der Fehler der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Interpretation der Stellungnahme von Dr. C.___ (vgl. IV-act. 70 f.) nicht bekannt gewesen sei. Nur eine strenge Überwachung der Beschwerdegegnerin durch seine anwaltliche Vertretung könne gewährleisten, dass sich so etwas nicht wiederhole (act. G 1). Aus den aktuellen Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin sehr bemüht ist, die gerichtlichen Handlungsanweisungen im vorliegenden Verwaltungsverfahren sorgfältig umzusetzen (vgl. E 3.2). Deshalb ist weder zu erwarten, dass der Beschwerdegegnerin nochmals ein solcher Fehler wie jener in Bezug auf die Interpretation der Stellungnahme von Dr. C.___ unterläuft, noch dass sie das rechtliche Gehör erneut verletzt. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers erscheint deshalb als nicht stichhaltig. Ausserdem ist festzuhalten, dass es einer versicherten Person grundsätzlich ohne Weiteres möglich ist, sich jederzeit nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und die eigenen Akten einzusehen. Dafür sind weder besondere Rechtskenntnisse noch Fähigkeiten nötig, weshalb der Beschwerdeführer dies auch selbstständig tun kann und hätte tun können. Abgesehen davon ist es für den Beschwerdeführer vorliegend – anders als in einem neuen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsverfahren – viel einfacher, die Handlungen der Beschwerdegegnerin selbstständig durch Anrufe und Akteneinsichten zu kontrollieren, weil er dank des Gerichtsentscheides das vorgesehene Vorgehen kennt. 4.4 Abschliessend ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dazu imstande ist, seine Rechte – wenn nötig mit Hilfe sozialer Institutionen – geltend zu machen und am vorliegend einfachen Abklärungsverfahren der Beschwerdegegnerin mitzuwirken, sofern dies überhaupt erforderlich sein sollte. 5. Zusammenfassend stellen sich also keine besonders schwierigen (Rechts-)Fragen, weshalb von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, E. 2.1). Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer möglich, im vorliegenden Verwaltungsverfahren – wo nötig – selbstständig mitzuwirken und seine Rechte zu wahren. Auch mit Blick auf die strengen Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung also zu Recht abgelehnt. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 5. November 2018 abzuweisen. 6.2 Bei Streitigkeiten betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend "IV-Leistungen" handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Anwendung (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2012, IV 2010/270, E. 6.4). 6.3 Der Staat bezahlt zufolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers haben eine Kostennote in Höhe von Fr. 1'764.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. In Hinblick auf den Verfahrensausgang hat der Staat zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu bezahlen, wobei das Honorar um einen Fünftel zu kürzen ist (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes). Die Entschädigung ist somit auf Fr. 1'411.30 festzusetzen (1'764.15

  • [0,2 × Fr. 1'764.15]). Der Beschwerdeführer kann zur Rückerstattung der Parteientschädigung von Fr. 1'411.30 verpflichtet werden, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'411.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Zitate

Gesetze

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ATSG

HonO

  • Art. 22 HonO

IVG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

12