© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2019.22 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 16.07.2020 Entscheiddatum: 09.01.2020 Entscheid Kantonsgericht, 09.01.2020 Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Eine Vereinbarung betreffend die entgeltliche Erbringung einer sexuellen Dienstleistung ist nicht (mehr) als sittenwidrig zu qualifizieren. Täuscht der Täter das Opfer arglistig über seinen Zahlungswillen und erbringt dieses infolgedessen die vereinbarte sexuelle Leistung, ist daher ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB respektive eine Verurteilung des Täters wegen Betrugs grundsätzlich möglich (E. III./2c/dd). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_572/2020). Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte:
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin über seine Solvenz und seinen Zahlungswillen getäuscht zu haben, um unentgeltlich zu einer sexuellen Dienstleistung zu kommen. Nachdem der Beschuldigte im Juni 2016 auf einer Internetplattform ein entsprechendes Inserat aufgeschaltet hatte, meldete sich die Privatklägerin bei ihm. Sie haben daraufhin eine Nacht zusammen verbracht und hatten Geschlechtsverkehr. Gemäss Anklage ist der Beschuldigte danach verschwunden, ohne der Privatklägerin die im Inserat in Aussicht gestellten Fr. 2'000.00 (Entgelt für die zu erbringende sexuelle Dienstleistung) bezahlt zu haben. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten nebst anderen Delikten des Betrugs schuldig. Die Strafkammer bestätigte diesen Schuldspruch.
Aus den Erwägungen:
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III.
Zugunsten der beschuldigten Person wirken sich nur erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel aus, nicht jedoch bloss abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2, BGer 6B_96/2012 E. 2.3, 6B_388/2010 E. 3.2.1;
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dazu auch Oberholzer, a.a.O., Rz. 688 ff.). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (BGer 6B_172/2009 E. 1.5; Oberholzer, a.a.O., Rz. 692).
b/aa) Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 22. Juni 2016 auf der Internetplattform www.z.ch ein Inserat mit folgendem Inhalt aufgeschaltet zu haben: "Hallo ihr süssen, Suche auf diesem Weg eine junge W (bis 25ig) welche 2000 Fr verdienen möchte! Melde dich!". Unstrittig ist auch, dass sich die Privatklägerin auf dieses Inserat hin gemeldet hat und es am 10. August 2016 zu einem Treffen zwischen ihr und dem Beschuldigten im Hotel H in A gekommen ist, in welchem einvernehmlicher Geschlechtsverkehr vollzogen wurde. Entgegen der Anklage, welche davon ausgeht, dass der Beschuldigte am 10. August 2016 gar nicht über die versprochenen Fr. 2'000.00 verfügte, macht dieser geltend, er habe der Privatklägerin die versprochenen Fr. 2'000.00 gegeben. Der Beschuldigte bringt überdies vor, die Privatklägerin habe ihm gedroht, ihn erpressen wollen und nochmals Fr. 2'000.00 verlangt.
bb) Ausgangspunkt bilden vorliegend die Aussagen der Privatklägerin. Anlässlich der zeitnahen Einvernahme bei der Polizei P vom 19. August 2016 äusserte sie auf die erste Frage, wie es ihr gehe, dass sie wütend und "verrockt" sei. Sie ärgere sich auch wegen sich selber, dass sie das gemacht habe. Sie habe sich an ihre Abmachung gehalten und er (Beschuldigter) nicht. Er habe ihr sogar noch ihr Geld gestohlen und sie habe am nächsten Tag schauen müssen, wie sie mit dem Zug von O nach P gekommen sei. Sie hätten sich durchs Internet kennengelernt. Sie wisse, dass er B heisse. Er habe ihr gesagt, er sei Spanier und arbeite bei der Börse. Als sie sein Inserat auf www.z.ch gesehen habe, habe sie ihn angeschrieben. Nachdem sie in Kontakt gekommen seien, habe sie ihm ein paar Fotos von sich geschickt und ihm ihre Handynummer gegeben. Der Beschuldigte habe die ganze Zeit Nacktbilder von ihr gewollt, was sie zuerst nicht gewollt habe. Sie habe sich dann überlegt, dass Fr. 2'000.00 nicht wenig seien, und habe ihm Fotos von sich in Unterwäsche geschickt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sie hätten Fr. 2'000.00 für einen Abend vereinbart. Sie hätten sich dann am 10. August 2016 am Bahnhof C getroffen. Der Beschuldigte habe sie mit dem Auto, einem dunklen BMW, abgeholt und sie seien in das Hotel H gefahren.
Zum Kerngeschehen brachte die Privatklägerin vor, im Hotelzimmer sei sie zunächst ins Bad gegangen und habe sich etwas frisch gemacht. Als sie bereit gewesen sei, sei es zum "Verkehr" gekommen. Danach habe der Beschuldigte Fussball geschaut. Sie habe ihn wegen des Geldes angesprochen. Dann habe er gesagt, er wolle noch einmal, erst dann sehe sie das Geld. Dann habe sie begonnen, den Alkohol zu trinken. Denn er sei so ungepflegt gewesen und es habe sie geekelt. Der Beschuldigte habe ihr den Alkohol angeboten, eine Flasche Pesca Lichi. Sie habe den angebotenen Alkohol genommen, damit es etwas erträglicher würde. Sie sei dann unter die Dusche gegangen, weil sie sich geekelt habe. Dann habe sie eins geraucht. Der Beschuldigte sei dann auch gekommen und habe mitgeraucht. Als sie ins Zimmer zurückgegangen seien, habe er ein kleines klares Säckli zur Hand genommen. Sie habe sofort gewusst, was es sei. Er habe Gras dabeigehabt. Er habe sie gefragt, ob sie eine rauchen wolle. Sie habe eigentlich keine Lust gehabt, habe aber zu sich gesagt, wenn sie mit ihm diese Nacht verbringen müsse, würde das Gras es vielleicht etwas erträglicher machen. Sie habe dann gemerkt, wie sie benebelt worden sei. Sie habe sich dadurch weniger vor ihm geekelt. So sei es für sie erträglicher gewesen. Es sei ca. 23.00 / 23.30 Uhr gewesen. Es sei ihr sehr schlecht geworden.
Auf die Frage, was dann passiert sei, antwortete die Privatklägerin, sie glaube, der Beschuldigte habe noch einmal mit ihr schlafen wollen. Aber ihr sei so schlecht gewesen und sie habe ihm gesagt, vielleicht morgen noch einmal. Er habe ihr gesagt, das sei kein Problem. So habe sie sich aufs Ohr gelegt. Sie sei eingeschlafen und um ca. 02.30 Uhr erwacht. Der Beschuldigte sei nicht mehr im Zimmer gewesen. Sie habe ihr Handy genommen und ihn erreichen wollen. Sie habe gemerkt, dass seine Nummer gelöscht gewesen sei. Sie habe den E-Mail-Verlauf anschauen wollen und auch dieser sei gelöscht gewesen. Es sei alles gelöscht gewesen. Dann sei sie auf den Parkplatz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Hotels gelaufen und habe nach seinem Auto gesucht. Auch dieses sei weg gewesen. Sie sei ins Hotel zurückgegangen und habe nach Kameras gesucht. Solche habe es nicht gegeben. Sie sei total verzweifelt gewesen und habe der Polizei telefoniert. Diese sei gekommen und sie habe ihr Problem geschildert. Der Polizist habe zu ihr gesagt, sie solle nochmals in ihren Taschen schauen, ob noch alles drin sei. Sie habe noch nicht bemerkt, dass in ihrem Lederetui ihr Bargeld gefehlt habe. Die Polizeibeamten hätten sie dann an den Bahnhof C gefahren. Als sich die beiden Polizisten von ihr entfernt hätten, habe sie erst bemerkt, dass ihr Geld fort sei. Sie habe nochmals die Polizei angerufen. Diese habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte sich jetzt strafbar gemacht habe, da er ihr Geld gestohlen habe.
Die Privatklägerin wurde sodann am 29. Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme bestätigte sie im Wesentlichen ihre früheren Aussagen. Sie verneinte zunächst die Frage, ob sie in Bezug auf ihre Aussagen bei der Polizei vom 19. August 2016 Ergänzungen oder Berichtigungen anzubringen habe. Sie habe damals alles erzählt. Sie schilderte nochmals die Umstände des Kennenlernens des Beschuldigten. Dieser habe für eine Nacht Fr. 2'000.00 geboten. Zum Kerngeschehen führte sie erneut aus, dass es im Hotel zum Sex gekommen sei. Sie hätten dann noch Cannabis geraucht. Sie habe das gebraucht, um die Nacht zu überstehen. Der Beschuldigte habe das Gras in einem kleinen Cellophan-Säckli dabeigehabt. Sie sei dann eingeschlafen. Als sie erwacht sei, sei der Beschuldigte nicht mehr dort gewesen. Er sei spurlos verschwunden gewesen. Sie habe auch unten nachgeschaut. Das Auto sei auch verschwunden gewesen. Sie habe dann die Polizei gerufen, weil sie nicht mehr gewusst habe, was sie tun sollte. Die Polizei habe sie zum Bahnhof C gefahren. Als sie dann am Automaten ein Billett habe lösen wollen, habe sie festgestellt, dass das Geld weg gewesen sei. Sie habe daher nochmals die Polizei angerufen. Daraufhin seien dieselben Polizisten nochmals gekommen und hätten ihr erklärt, dass es sich um einen Diebstahl handle und es nun eine Straftat sei.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf Frage hin erklärte die Privatklägerin, die Polizei habe sie zuvor gefragt, ob sie das mit den Fr. 2'000.00 und dem Kontakt zum Beschuldigten beweisen könnte. Dies habe sie nicht gekonnt, weil der Beschuldigte alles über ihn von ihrem Handy gelöscht habe (Whatsapp, Bilder, Verlauf, Telefonnummer, E-Mail). Sie habe schon in A im Hotelzimmer festgestellt, dass der Beschuldigte alles gelöscht habe. Die Privatklägerin wiederholte, dass der Beschuldigte sich B genannt habe. Seinen richtigen Namen habe sie erst auf dem ersten Brief der Staatsanwaltschaft gesehen. Sie bestätigte auch, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie würden zuerst die Nacht verbringen und er gebe ihr erst dann respektive am nächsten Morgen das Geld. Sie sei schon genervt gewesen, weil sie das Geld nicht wie gewünscht im Voraus erhalten habe. Sie habe gedacht, der Beschuldigte würde es ihr am nächsten Morgen geben. Sie habe ihm vertraut. Dies sei ein Fehler gewesen. Der Beschuldigte habe ihr das Geld nicht gezeigt. Sie habe gar kein Geld gesehen. Auf die Frage, ob sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte das Geld dabeihabe, gab die Privatklägerin zur Antwort, sie habe sich das gedacht. Er sei in einem BMW gekommen. Das Auto habe teuer ausgesehen. Daher sei sie davon ausgegangen, dass er Geld habe. Auf den Vorhalt, der Beschuldigte habe bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass sie misstrauisch gewesen sei, erklärte die Privatklägerin, dass dies stimme. Als sie im Hotel gewesen seien, habe sie festgestellt, dass es keine Rezeption habe. Ihr sei das Hotel komisch vorgekommen. Sodann führte die Privatklägerin aus, dass sie ein zweites Mal Sex gehabt hätten, weil der Beschuldigte das gewollt habe. Danach seien sie beide auf den Gang gegangen und hätten eins gekifft. Aufgrund der Wirkung des Alkohols und des Cannabis sei ihr schlecht geworden. Sie sei so benebelt gewesen, dass sie eingeschlafen sei. Konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten, wonach sie nochmals Fr. 2'000.00 gewollt habe, wiederholte die Privatklägerin, dass sie gar nichts erhalten habe. Es sei ja schon seltsam, dass sie Anzeige machen solle, wenn sie das Geld erhalten haben solle. Die Privatklägerin stellte in Abrede, dass der Beschuldigte ihr das Geld beim Eintreffen im Hotel gegeben habe ("Nein."). Sie bestritt auch, den Beschuldigten erpresst bzw. ihm gedroht zu haben.
Schliesslich wurde die Privatklägerin vor dem Kreisgericht befragt. Sie schilderte erneut, wie sie mit dem Beschuldigten in Kontakt gekommen ist. Auch wiederholte sie,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass der Beschuldigte ihr in der Folge gesagt habe, sie solle mit ihm die Nacht verbringen und am Tag darauf werde er ihr die Fr. 2'000.00 übergeben. Diese habe sie nicht erhalten und auch nicht gesehen. Auf den Vorhalt, weshalb sie nicht darauf bestanden habe, die Fr. 2'000.00 vorweg zu erhalten, gab die Privatklägerin zur Antwort, sie sei ein wenig eingeschüchtert gewesen. Sie habe den Beschuldigten nicht gekannt und dies das erste Mal gemacht. Sie habe gedacht, sie mache es einfach und dann halte er sich auch an die Regeln entsprechend ihrer Abmachung. Die Privatklägerin bestätigte die Frage, wonach sie und der Beschuldigte abgemacht hätten, dass sie das Geld erst nachher bekomme. Auf die weitere Frage, weshalb sie trotzdem vorher gefragt habe, ob sie das Geld sehen könne, erklärte sie wie schon zuvor bei der Staatsanwaltschaft, dass es ihr suspekt vorgekommen sei, weil der Beschuldigte sie in ein Hotel ohne Rezeption gebracht habe. Sodann gab die Privatklägerin auch vor Kreisgericht zu Protokoll, sie habe, als sie nach dem Einschlafen aufgestanden sei und den Beschuldigten habe kontaktieren wollen, gesehen, dass auf ihrem Handy alle Daten gelöscht gewesen seien samt E-Mail, Telefonnummer, Verlauf, Fotos. Alles sei weg gewesen. Der Privatklägerin wurde auch vorgehalten, bei der Staatsanwaltschaft habe sie auf die Frage, warum sie nicht darauf bestanden habe, die Fr. 2'000.00 vorher zu erhalten, noch gesagt, dass sie dem Beschuldigten vertraut habe. Sie antwortete, dass der Beschuldigte einen sympathischen Eindruck gemacht habe. Sie habe ihm glauben wollen. Aber tief im Innern habe ihr schon etwas gesagt, dass da etwas faul sei. Abweichend zu ihren früheren Aussagen erklärte die Privatklägerin weiter, den Verlust des Geldes in ihrem Portemonnaie habe sie entdeckt, als sie nach dem Einschlafen aufgewacht sei. Sie bejahte die Frage, ob sie das im Hotel selber noch überprüft habe. Auf eine Ergänzungsfrage des Staatsanwalts hin erklärte die Privatklägerin dann, sie müsse das korrigieren. Sie habe, als die Polizei sie zum Bahnhof gebracht habe und sie das Billett habe lösen wollen, gemerkt, dass sie das Geld nicht auf ihr habe. Schliesslich wurde die Privatklägerin vom Staatsanwalt darauf aufmerksam gemacht, vorhin gesagt zu haben, mit dem GA von ihrem Wohnort zum Treffen mit dem Beschuldigten nach C gefahren zu sein, in der Untersuchung aber ausgesagt habe, dass sie mit ihrem letzten Geld das Billett nach C gekauft habe. Dazu meinte die Privatklägerin, sie wisse es nicht mehr. Sie habe aber damals ein GA gehabt. Ob es dann noch gültig gewesen sei, wisse sie nicht.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
cc) Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind. Zwar zeigten sich in Nebenpunkten wie erwähnt zwei-, dreimal Unstimmigkeiten, welche die Privatklägerin korrigieren musste. Die Verteidigerin hat vor dem Berufungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin vor dem Kreisgericht ausgesagt habe, in Bezug auf den Beschuldigten das erste Mal Sexdienstleistungen erbracht zu haben ("Habe das das erste Mal gemacht."), obwohl sie offenbar rund eine Woche zuvor schon einmal einen erotischen Kontakt hatte. Hinsichtlich des Kerngeschehens hat die Privatklägerin aber konstant und nachvollziehbar ausgesagt. Grosse Bedeutung kommt dabei der ersten, zeitnahen Aussage der Privatklägerin bei der Polizei P zu. Sie brachte hier ihre Gefühle zum Ausdruck, indem sie auf die erste Frage, wie es ihr gehe, äusserte, dass sie "wütend und verrockt" sei. Nahtlos fügte sie an, sich auch wegen sich selber zu ärgern, dass sie "das gemacht habe". Sogleich ergänzte die Privatklägerin, dass sie sich an ihre Abmachung gehalten habe und der Beschuldigte nicht. Er habe ihr sogar noch ihr Geld gestohlen und sie habe am nächsten Tag schauen müssen, wie sie mit dem Zug von O nach P gekommen sei. Sodann schilderte die Privatklägerin, dass sie sich beim Geschlechtsverkehr vor dem Beschuldigten geekelt habe, weil er so ungepflegt gewesen sei. Sie habe deshalb den ihr angebotenen Alkohol getrunken, "damit es etwas erträglicher würde". Stimmig erscheinen auch die Angaben der Privatklägerin, wonach sie nach dem Alkoholkonsum und dem Kiffen "benebelt" worden und ihr "sehr schlecht" bzw. "so schlecht" geworden sei und sie später eingeschlafen sei. Weiter hat die Privatklägerin anschaulich dargelegt, dass sie "total verzweifelt" gewesen sei und der Polizei telefoniert habe, als nach ihrem Erwachen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch sein Auto, nach welchem sie auf dem Hotelparkplatz gesucht habe, weg gewesen sei. Sie berichtete auch lebhaft, dass sie vom Parkplatz zurück ins Hotel gegangen sei und nach Kameras gesucht habe, welche es aber nicht gegeben habe. All diese Äusserungen und Gefühlsbekundungen der Privatklägerin wirken authentisch. Zudem ergibt sich aus ihren Aussagen und den vorstehenden Ausführungen, dass sie keinen übertriebenen Belastungseifer an den Tag gelegt hat.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin sprechen sodann weitere Umstände. So hat sie wie erwähnt mitten in der Nacht die Polizei gerufen. Dabei wirkte sie gemäss den Feststellungen der ausgerückten Polizeibeamten "aufgelöst und durcheinander". Die Vorfälle dieser Nacht wurden der Polizei seitens der Privatklägerin im Übrigen bereits um 02.33 Uhr angezeigt. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten tatsächlich falsch beschuldigen wollen, hätte sie sich somit relativ schnell Gedanken machen und sich eine entsprechende Geschichte zurechtlegen müssen. Bei der Privatklägerin wurde auch kein Geld aufgefunden. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin nur einen Betrag von Fr. 41.00 hätte geltend machen sollen, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht des Diebstahls hätte bezichtigen wollen. In diesem Zusammenhang hat die Privatklägerin auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür abgegeben, weshalb sie darauf gekommen sei, dass genau Fr. 41.00 in ihrem Portemonnaie gewesen seien. Es seien nämlich zwei Zwanzigernoten und ein Einfränkler gewesen. Ausserdem habe sie in jener Zeit ohnehin kein Geld gehabt. Authentisch erscheint sodann die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie beim Versuch, ein Billett am Automaten zu lösen, festgestellt habe, dass das Geld weg gewesen sei, und deshalb nochmals die Polizei angerufen habe. Entsprechend äusserte sich die Privatklägerin bereits in ihrer Erstbefragung vom 19. August 2016. Damit fällt entgegen der Ansicht der Verteidigerin nicht ins Gewicht, dass sie sich in diesem Punkt bei der späteren Befragung vor Kreisgericht korrigieren musste und zudem gegenüber den ausgerückten Polizeibeamten vom gestohlenen Portemonnaie (statt Geld) sprach. Wäre der Privatklägerin tatsächlich kein Geld gestohlen worden oder hätte sie dies bereits im Hotel bemerkt, ist nicht anzunehmen, dass sie am Bahnhof in C ein zweites Mal die Polizei gerufen hätte.
Sodann steht aufgrund der Mobiltelefonauswertung fest, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall über mehrere Tage hinweg und mit grösserem Aufwand versucht hatte, gelöschte Inhalte ihres Handys zuhause am Computer wiederherzustellen, was sie übrigens aus eigenem Antrieb tat. Dabei versuchte sie gezielt, den Beschuldigten ausfindig zu machen, wie etwa die Anfrage, ob es eine Möglichkeit gebe, nur mit der E- Mail-Adresse die Telefonnummer herauszufinden, oder ihre Suche nach "B von zürich" und nach "börsenmakler" bzw. "börsenmakler zürich" via Google dokumentieren (nach
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angaben der Privatklägerin sagte ihr der Zürcher Dialekt sprechende "B", dass er an der Börse arbeite und bis vor kurzem in Zürich gewohnt habe). Diese Umstände stützen klar die Version der Privatklägerin. Die Erklärung des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht, dass die Privatklägerin möglicherweise zuerst Daten gelöscht habe, um den Erpressungsversuch zu starten, und nachher die Daten irgendwie habe wiederhaben wollen, erscheint lebensfremd und überzeugt nicht.
Dagegen vermögen beim vorliegenden Beweisergebnis weitere Vorbringen der Verteidigung die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht ernsthaft in Frage zu stellen. So wurde dargelegt, dass die Privatklägerin einerseits eingeräumt habe, sie habe das Geld schon am Bahnhof C sehen und erhalten wollen, während sie andererseits ausgesagt habe, sie habe den Beschuldigten erst nach dem ersten Geschlechtsverkehr wegen des Geldes angesprochen. Dieser Einwand ist insofern zutreffend, als die Privatklägerin vor dem Kreisgericht ausgesagt hat, dass sie das erste Mal nach dem Geld gefragt habe, als sie im Hotel angekommen seien. Dies ist eine Unstimmigkeit im Aussageverhalten der Privatklägerin, welche aber an der gewonnenen Überzeugung nichts ändert, zumal davon auszugehen ist, dass das vereinbarte Entgelt immer wieder ein Thema war. Die Verteidigerin brachte auch vor, dass die Privatklägerin einmal angegeben habe, den ganzen Joint alleine geraucht zu haben, während sie an anderer Stelle ausgesagt habe, der Beschuldigte habe mitgekifft. Diesem Umstand kommt jedoch keine weitere Bedeutung zu. Die Privatklägerin hat auch bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, sie habe den ganzen Joint geraucht, doch habe der Beschuldigte einen kleinen Zug genommen bzw. am Schluss noch etwas gepafft. Sodann schliesst die Angabe der Privatklägerin, dass sie einen leichten Schlaf habe ("ziemlich leichten Schlaf"), entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht aus, dass der Beschuldigte unbemerkt die Daten auf ihrem Handy löschen, das Geld aus ihrem Portemonnaie entwenden und das Hotelzimmer verlassen konnte. Das gilt umso mehr, als sie in der fraglichen Nacht wie ausgeführt Alkohol getrunken und Betäubungsmittel konsumiert hatte.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dd) Der Beschuldigte wurde am 4. November 2016 polizeilich befragt. Wie erwähnt stellte er die Ausführungen der Privatklägerin in Abrede. Gleich zu Beginn erzählte er, dass die Privatklägerin ihn erpresst und bedroht habe. Deshalb habe er das Hotel vorzeitig verlassen. Zuvor habe er sich ca. 19.00 oder 20.00 Uhr am Bahnhof C mit der Privatklägerin verabredet. Dabei sei er ins Auto gestiegen und habe ihr das Geld gezeigt. Sie sei ebenfalls eingestiegen und sie seien zusammen ins Hotel gefahren. Dort habe er ihr das Couvert mit dem Geld übergeben. Sie habe sich ins Badezimmer begeben und sich bereit gemacht. Danach sei es mehrmals zu Sex gekommen. Zwischendurch seien sie nach draussen eine rauchen gegangen. Die Privatklägerin habe dabei gekifft. Kurz vor Mitternacht sei er eingeschlafen. Um ca. 02.00 Uhr in der Nacht sei er erwacht und habe erneut Spass mit der Privatklägerin haben wollen. Sie habe ihm gesagt, sie wolle erneut Fr. 2'000.00. Er habe geantwortet, dass dies nicht vereinbart gewesen sei. Sie habe darauf bestanden und ihm ein Selfie von ihm und ihr gezeigt. Auf dem Foto sei er schlafend im Bett gelegen. Die Privatklägerin habe sich neben ihm befunden und ein Foto von ihnen beiden gemacht. Sie habe ihm gedroht, dieses Foto zu veröffentlichen, unter anderem an seiner Arbeitsstelle und in seiner Nachbarschaft. Dies habe er sich nicht antun wollen, habe seine Sachen gepackt und sei gegangen. Auf die Frage, weshalb er Fr. 2'000.00 für eine Nacht respektive so viel Geld für Sex habe bezahlen wollen, antwortete der Beschuldigte, dass dies ein üblicher Preis in diesem Business sei. Er habe ein Mädchen von nebenan haben wollen, mit welchem er sich auch habe unterhalten können. Auf den Vorhalt des Polizeibeamten, dass die Privatklägerin in der fraglichen Nacht kein Geld auf sich gehabt habe und auch ihre Effekten kontrolliert worden seien, wiederholte der Beschuldigte, dass er ihr das Geld anfangs gegeben habe. Sie könne es auch versteckt haben. Dabei ergänzte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihm an diesem Abend auch noch mit ihren Brüdern gedroht habe. Diese würden ihn schon finden. Gefragt, weshalb er auf www.z.ch eine auf einen falschen Namen lautende E-Mail-Adresse verwendet habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, dass das in dieser Branche so üblich sei. Das Wechseln seiner Handynummer nach dem Vorfall erklärte der Beschuldigte sodann damit, dass die Privatklägerin ihn bedroht habe. Er habe die Nummer gewechselt, um sich zu schützen bzw. von ihr nicht belästigt zu werden. Den Vorwurf, die Daten auf dem Handy der Privatklägerin gelöscht zu haben, bestritt der Beschuldigte. Sie habe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Handy die ganze Zeit auf sich gehabt. Zudem hätte er den Code oder den Fingerabdruck benötigt. Auch ihr Portemonnaie habe er nicht gestohlen.
Der Beschuldigte wurde sodann am 22. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Er bestätigte, dass er der Privatklägerin am Bahnhof in C das Geld aus dem Auto heraus gezeigt und es ihr im Hotel gegeben habe. Auch gab der Beschuldigte an, irgendwann um 22.00 Uhr eingeschlafen zu sein, nachdem sie nochmals Spass respektive Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er habe bis etwa 00.30 Uhr geschlafen und nochmals Spass, also Geschlechtsverkehr, haben wollen. Daraufhin habe sich die Privatklägerin umgedreht und gesagt, sie wolle nochmals Fr. 2'000.00. Sie habe auch gesagt, er müsse ihr das sowieso geben. Sie habe Fotos und ihn so erpressen wollen. Er habe dann seine Sachen gepackt. Sie habe noch etwas von ihren Brüdern gesagt, die ihn finden würden oder so. Der Beschuldigte wiederholte, dass er seine Handynummer nach dem Vorfall gewechselt habe, um seine Privatsphäre zu schützen, nachdem die Privatklägerin ihn erpresst habe. Ob sie ihn telefonisch oder per E-Mail belästigt habe, vermochte der Beschuldigte nicht zu sagen, gab aber an, keine Anrufe bekommen zu haben, weil sie über Whatsapp Kontakt gehabt hätten. Das Wechseln der Handynummer sei vorsorglich gewesen. Auf die Frage, weshalb er ein solches Inserat auf www.z.ch geschaltet habe, antwortete der Beschuldigte, er habe sich etwas gönnen wollen und sich so einen Wunsch erfüllen können. Es sei ein Goodie für ihn selber gewesen. Der Beschuldigte stellte in Abrede, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass er an der Börse arbeite. Er habe aber gesagt, dass er im Finanzbereich arbeite, sehr wahrscheinlich habe er den Begriff "Finance and Banking" benutzt. Der Beschuldigte bejahte die Frage, ob er im Finanzbereich arbeite. Auf die weitere Frage, weshalb die Privatklägerin Anzeige gegen ihn hätte erstatten sollen, wenn er ihr das Geld wie vereinbart gegeben habe, führte der Beschuldigte aus, dass sie noch mehr Geld gewollt habe. Sodann wurde der Beschuldigte gefragt, woher er das Geld, die Fr. 2'000.00, gehabt habe. Er erklärte, er habe es dem Ersparten zuhause entnommen. Er habe das Geld über Jahre hinweg zuhause gehabt, in der Form von Münzen, 10er-Noten etc. Er habe während fünf Jahren eine Vase mit Münzen oder Noten gefüllt. Das habe er irgendwann im Frühling auf die Bank gebracht und wechseln lassen. Der Beschuldigte wurde auch gefragt, wann er das Hotel verlassen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe. Er meinte, dies müsse zwischen 01.00 Uhr und 02.00 Uhr morgens gewesen sein. Er sei um 00.30 Uhr aufgewacht und habe "noch eine Runde" (machen) wollen. Dann habe die Privatklägerin begonnen, ihn zu erpressen. Das müsse um 01.00 Uhr oder 01.30 Uhr gewesen sein. Die Privatklägerin habe gesagt, sie werde Mittel und Wege finden, um an das Geld zu kommen, und habe ihre Brüder erwähnt. Der Beschuldigte bestritt erneut, die Daten auf dem Handy der Privatklägerin gelöscht und ihr Portemonnaie mit Fr. 41.00 gestohlen zu haben.
Befragt wurde der Beschuldigte auch vor dem Kreisgericht. Dort bestätigte er im Wesentlichen das bisher Ausgeführte. Sodann wurde der Beschuldigte gefragt, woher er die Fr. 2'000.00 gehabt habe. Er antwortete, das Geld sei eigentlich durch sein Erspartes über das ganze Studium entstanden. Er habe das auf die Seite gelegt für schlechte Zeiten. Er habe im Wohnzimmer eine Vase von Ikea gehabt, wo er immer Münz und sein überschüssiges Geld reingeworfen habe. Am Ende des Studiums sei er damit zur Bank und habe es sich wechseln lassen. Die hätten dort so einen Automaten, wo er das ganze Münz reinwerfen und sich in grossen Noten auszahlen lassen könne. Er habe das zu Hause aufbewahrt und als absehbar gewesen sei, dass er das Studium bestehe und eine neue Stelle auf sicher habe, sei der Notgrossen nicht mehr notwendig gewesen und er habe sich eigentlich ein Goodie für das bestandene Studium geben wollen. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten die Frage gestellt, ob er im Sommer 2016, d.h. Juni, Juli, August 2016, erwerbstätig gewesen sei. Der Beschuldigte gab zur Antwort, er habe (erst) ab September eine Anstellung gehabt. Im Juni, Juli sei Prüfungsphase gewesen. Er bestätigte die Frage, ob er von Januar bis August 2016 abgesehen von Entschädigungen für seine Tätigkeit als Fussballtrainer kein Erwerbseinkommen gehabt habe.
Vor dem Berufungsgericht hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung und seinen Bestreitungen fest. Auf die Frage, wo er im Zeitpunkt, als er die Fr. 2'000.00 angeboten habe, gearbeitet habe, sagte der Beschuldigte, er habe damals noch nicht gearbeitet. Er habe die Zusage für eine Stelle im Kanton Zürich bekommen. Den entsprechenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsvertrag müsse er Anfang August abgeschlossen haben. Der Beschuldigte bestätigte seine frühere Angabe, abgesehen von der Entschädigung für die Tätigkeit als Fussballtrainer von Januar bis August 2016 kein Erwerbseinkommen erzielt zu haben. Er habe von Sommerjobs gelebt. Zudem habe er ein Studiendarlehen bekommen, als Fussballtrainer gearbeitet und ab und zu vom Vater etwas bekommen. Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, dass er im Jahr 2016 praktisch kein Einkommen, keinerlei Vermögen, gleichzeitig aber sehr hohe Schulden von über Fr. 100'000.00 gehabt habe. Dass er trotzdem einer unbekannten Frau für einen Abend Fr. 2'000.00 angeboten habe, erklärte der Beschuldigte damit, dass es eine Belohnung für ihn gewesen sei, für das Studium und für die Stelle, die er bekommen habe. Er gab erneut an, dass er die Fr. 2'000.00 über Jahre hinweg in einer Vase mit Münz angesammelt habe. Er habe das einmal zusammengenommen, habe "so Rollen" geholt und es bei der Post in Noten umgewandelt. Er habe das Münz im Juni – den Zeitraum könne er nicht mehr genau sagen – auf der Post am Bahnhof in O gewechselt. Der Beschuldigte präzisierte auf Nachfrage hin, dass er Rollen bzw. Blätter zum Rollen geholt, das Geld gestückelt und es auf der Post in Notengeld umgetauscht habe. Zur Frage, ob er das Münz nun bei einer Bank in einen Automaten geworfen oder es in Rollen zur Post gebracht habe, äusserte sich der Beschuldigte unterschiedlich. Als er im Sommer seine letzte Sammlung gewechselt habe, habe er es auf der Post gemacht. Es könne aber auch sein, dass ihn seine Erinnerung trüge. Wenn er früher gesagt habe, es bei der Bank in einen Automaten geworfen zu haben, dann sei es so gewesen. Sodann wurde der Beschuldigte gefragt, wann absehbar gewesen sei, dass er das Studium bestehen würde. Er gab an, vom Gefühl her sei das nach den Prüfungen gewesen, welche immer vor dem Openair gewesen seien. Er bestätigte, im August 2016 sehr wahrscheinlich die Zusage für die neue Stelle bekommen zu haben.
ee) Den Aussagen des Beschuldigten fehlt es an Konstanz. Sie weisen in verschiedener Hinsicht und in zentralen Punkten Brüche auf. Dies betrifft etwa den zeitlichen Ablauf der Ereignisse. So gab der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung zu Protokoll, er sei beim Treffen im Hotel "kurz vor Mitternacht" eingeschlafen. Bei der Staatsanwaltschaft sagte er jedoch aus: "... und irgendwann um 22.00 Uhr bin ich dann eingeschlafen auf dem Bett". Unterschiedliche Angaben hat der Beschuldigte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch in Bezug auf sein Erwachen gemacht. In der Ersteinvernahme erklärte er, er sei ca. um 02:00 Uhr erwacht. Demgegenüber wollte der Beschuldigte gemäss seiner Aussage bei der zweiten Einvernahme bereits um etwa 00:30 Uhr wieder aufgewacht sein.
Weiter ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich für das absehbar bestandene Studium und die neue Stelle mit einer Nacht mit einer Frau bzw. einem "Goodie" habe belohnen wollen, nicht der Wahrheit entspricht. Das Angebot mit den Fr. 2'000.00 hatte der Beschuldigte schon am 22. Juni 2016 im Internet aufgeschaltet. Nach seinen eigenen Angaben fanden die Prüfungen aber erst im Juni, Juli statt und hatte er die neue Stelle erst Anfang August auf sicher bzw. die Zusage dafür "sehr wahrscheinlich" erst etwa im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls bekommen. Bereits aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte den für ihn sehr hohen Betrag von Fr. 2'000.00 für einen Abend mit einer Frau bzw. für eine sexuelle Dienstleistung ausgeben wollte. Hinzu kommt, dass er sich im Zeitpunkt der Aufschaltung seines Angebots im Internet bzw. des Vorfalls in einer desolaten finanziellen Situation befand. So waren in der Steuererklärung des Beschuldigten Schulden von über Fr. 100'000.00 vermerkt. Vor dem Berufungsgericht erklärte er, dass seine Schulden am 22. Juni 2016 respektive am 10. August 2016 gleich hoch gewesen sein müssten. Umgekehrt verfügte der Beschuldigte, welcher wie erwähnt von Januar bis August 2016 praktisch kein Einkommen erzielte, im relevanten Zeitraum über keinerlei Vermögen. Gemäss seinen Bankunterlagen befanden sich am 10. August 2016 auf seinem Konto bei der X Bank Fr. 112.52 und am 1. September 2016 auf dem Y-Konto gar nur Fr. 1.78. Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass der Beschuldigte den Betrag von Fr. 2'000.00 gar nicht zur Verfügung hatte. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass der Beschuldigte bereits am 4. März, 13. Juni und am 4. Juli 2016 und damit im fraglichen Zeitraum mehrmals Geschlechtsverkehr mit Frauen im Hotel H in A hatte und hierfür offenkundig nichts bezahlen musste, da es Tinder Dates waren. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht beabsichtigte, der Privatklägerin Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Dazu passt im Übrigen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des von ihm behaupteten Münzwechsels, der für die Frage der vereinbarten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigung von Fr. 2000.00 bedeutsam ist, deutlich widersprüchlich und entsprechend unglaubhaft ausgesagt hat. Einmal führte er aus, er habe das angesammelte Geld in einen Münzautomaten bei der Bank geworfen. Ein anderes Mal machte er geltend, er habe das Münzgeld gestückelt in Rollen getan und jenes bei der Post in Noten umgewandelt. Auch der vom Beschuldigten angegebene Zeitpunkt des Münzwechsels variierte. In der Untersuchung sprach er von Frühling, während er später äusserte, es müsse im Juni gewesen sein. Die vom Beschuldigten in dieser Hinsicht vorgebrachten Erinnerungslücken sind auch deshalb nicht glaubhaft, weil er selbst einräumte, dass das Einfüllen von Münzgeld in Rollen eine relativ zeitaufwendige Arbeit ist ("Diesen Sommer waren es sogar 3'500 Franken und ich war einen halben Tag dran.").
Nicht glaubhaft ist sodann, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten gedroht und versucht haben soll, von ihm nochmals Fr. 2'000.00 zu erpressen, obwohl sie nach dessen Version die vereinbarten Fr. 2'000.00 erhalten hat. Diesfalls hätte sich die Privatklägerin selbst strafbar gemacht und es ist nicht einsichtig, weshalb sie in dieser Situation – wie sie es getan hat – die Polizei hätte anrufen sollen. Der Beschuldigte konnte hierfür an Schranken des Berufungsgerichts keine überzeugende Erklärung liefern. Daher belastet es den Beschuldigten, dass er nach dem Vorfall eingestandenermassen seine Handynummer gewechselt hat und nach Darstellung der Privatklägerin auch die ihn betreffenden Daten auf ihrem Handy gelöscht haben soll. Diese Vorkehren deuten auf die Beseitigung von Spuren hin. In das Gesamtbild fügt sich schliesslich der (unstrittige) Umstand ein, dass der Beschuldigte bereits bei der Aufschaltung seines Angebots im Internet eine auf einen falschen Namen lautende E- Mail-Adresse verwendet und nie seinen richtigen Namen angegeben hat. Das Zimmer im Hotel H hat der Beschuldigte denn auch nicht auf seinen Namen, sondern auf einen gewissen "D" gebucht.
c) Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Sachverhalt rechtsgenüglich erwiesen ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschuldigte hat somit am 10. August 2016 beim Treffen im Hotel H in A der Privatklägerin die Fr. 2'000.00 nicht gegeben. Für das Berufungsgericht steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschuldigte den Betrag von Fr. 2'000.00 an diesem Abend gar nicht dabeihatte, obschon von Anfang an abgemacht war, dass die Privatklägerin das Geld spätestens am nächsten Morgen bekommen würde. Weiter ist bei diesem Beweisergebnis erstellt, dass der Beschuldigte aus dem Portemonnaie der Privatklägerin die von ihr geltend gemachten Fr. 41.00 entwendet hat. Schliesslich ist entsprechend der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Chat- Verläufe, E-Mails und Fotos von sich aus dem Mobiltelefon der Privatklägerin gelöscht hat. Es muss angenommen werden, dass der Beschuldigte den Code des Mobiltelefons gesehen hat und sich merken konnte. Er wusste, dass dieses mit einem Code gesperrt war, und hat überdies ausgesagt, dass die Privatklägerin neben ihm immer am Herumdrücken auf dem Handy und mehr mit diesem als mit sonst etwas beschäftigt gewesen sei. Die Privatklägerin ging denn auch davon aus, dass der Beschuldigte sie bei der Code-Eingabe beobachtet hat, zumal sie den Code nicht versteckt eingegeben habe. Zudem war es ein leicht zu merkender Code und das Mobiltelefon lag gemäss der Privatklägerin zwischen ihr und dem Beschuldigten, als sie geschlafen habe.
b/aa) Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges sind die arglistige Täuschung durch den Täter, der Irrtum des Geschädigten, dessen nachteilige Vermögensverfügung, die Vermögensschädigung und der Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum bzw. dem Irrtum und der Vermögensdisposition sowie der Kausalzusammenhang zwischen der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden (PK StGB-Trechsel/Crameri 2018, Art. 146 N 1; BGE 119 IV 210 E. 3 S. 212, 101 IV 113 E. 1c S. 117 mit Hinweisen).
Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung ein ganzes Lügengebäude errichtet oder besondere Machenschaften oder Kniffe anwendet. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Arglist ist aber auch gegeben, wenn der Täter zwar bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 140 IV 11 E. 2.3, 135 IV 76 E. 5.1, 128 IV 18 E. 3a, 126 IV 165 E. 2a; BGer 6B_518/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2 und BGer 6B_180/2016 E. 3.2).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2 und BGer 6B_988/2015 E. 2.3 sowie BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen; siehe auch BGer 6B_180/2016 E. 3.2).
Selbst ein erheblich naives Verhalten des Getäuschten führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Täters (vgl. BGer 6B_1237/2015 E. 6.2 und 6B_180/2016 E. 3.2; siehe überdies BGE 135 IV 76 E. 5.2 und E. 5.3; BGer 6B_518/2012 E. 3.4.1 und 6B_605/2013 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (BGer 6B_518/2012 E. 3.4.1, 6B_125/2012 E. 6.4, 6B_872/2009 E. 5.3, 6S.168/2006 E. 2.3).
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben. Auf das Fehlen des Erfüllungswillens kann unter Umständen auch geschlossen werden, wenn die betreffende Person in der Vergangenheit schon wiederholt die von ihr eingegangenen Pflichten nicht erfüllt hat, z.B. bei derselben Unternehmung mehrmals Waren bestellt hat, ohne je zu zahlen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_518/2012 E. 2.3 mit Hinweisen; siehe auch 6B_419/2014 E. 1.2.3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Der subjektive Tatbestand des Betrugs erfordert nebst Vorsatz ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, d.h. der Täter muss für sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil anstreben. Unter Bereicherung ist jegliche wirtschaftliche Besserstellung des Täters zu verstehen. Beim Betrug ist die Bereicherung die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens. In vielen Fällen tritt die Bereicherung objektiv als Folge der Schädigung des Opfers ohne Weiteres beim Täter ein. Dann ist aus dem Vorsatz in Bezug auf die Schädigung ohne Weiteres auch auf den Vorsatz der Bereicherung und damit die Bereicherungsabsicht zu schliessen (BGer 6S.414/2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 IV 210 E. 4b; vgl. auch BGE 134 IV 210 E. 5.3 mit Hinweisen).
c/aa) Objektiv ist wie erwähnt eine Täuschung vorausgesetzt. Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Fr. 2'000.00, welche als Gegenleistung für die gemeinsame Nacht bzw. die sexuelle Dienstleistung vereinbart und bereits im Inserat des Beschuldigten angeboten worden waren, nicht bezahlt hat. Entsprechend fehlte es dem Beschuldigten am Zahlungswillen, zumal er nach Überzeugung des Berufungsgerichts das Geld am 10. August 2016 gar nicht dabeihatte. Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin somit über seinen Willen zur Bezahlung des vereinbarten Entgelts. Sie ging davon aus, dass er ihr den Betrag von Fr. 2'000.00 gemäss ihrer Abmachung bezahlen würde. Dies war nicht der Fall, weshalb die Privatklägerin irregeführt und im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB getäuscht wurde.
bb) Weiter erfordert der Tatbestand Arglist. Der Beschuldigte liess die Privatklägerin von allem Anfang an im Glauben, er würde ihr das vereinbarte Entgelt von Fr. 2'000.00 bezahlen. Dies entsprach nicht den Tatsachen. Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin über seinen Zahlungswillen und somit über eine innere Tatsache, die von ihr nicht direkt überprüft werden konnte. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens denn auch grundsätzlich arglistig. Der Zahlungswille des Beschuldigten war für die Privatklägerin schlicht nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überprüfbar. Sein fehlender Erfüllungswillen war für die Privatklägerin im konkreten Fall auch nicht zu erkennen. So durfte sie annehmen, dass der Beschuldigte über Geld verfüge. Dieser holte sie zum einen am Abend des 10. August 2016 mit einem BMW am Bahnhof C ab. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass das Auto teuer ausgesehen habe. Sie sei daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte Geld habe. Zum anderen brachte sie vor, der Beschuldigte habe ihr erzählt, dass er an der Börse arbeite (dafür spricht im Übrigen auch, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall unter anderem nach "börsenmakler" suchte, als sie den Beschuldigten ausfindig machen wollte). Dies hat der Beschuldigte zwar bestritten. Er hat aber wiederholt angegeben, der Privatklägerin (wahrheitswidrig) erzählt zu haben, dass er im Finanzbereich arbeite ("Sehr wahrscheinlich einmal während dem Kontakt, per Mail, per Whatsapp oder im Auto..."). Sehr wahrscheinlich habe er den Begriff "Finance and Banking" benutzt. Diese Umstände deuteten klar auf die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten hin und gaben entsprechend keinen Anlass, an dessen Zahlungswilligkeit zu zweifeln.
Dass die Privatklägerin verschiedentlich ein gewisses Misstrauen zum Ausdruck brachte, ändert nichts, lassen doch gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Vorliegend sagte die Privatklägerin aus, dass ihr das Hotel, welches keine Rezeption gehabt habe, komisch vorgekommen sei. Vor der Vorinstanz erklärte die Privatklägerin ebenfalls, es sei ihr suspekt vorgekommen, weil das Hotel keine Rezeption gehabt habe, der Beschuldigte dort mit der Karte habe bezahlen müssen und es abgelegen von C gewesen sei. Daher habe sie mal nachgehakt, um zu wissen, ob das Geld wirklich da sei und ob er ihr das wirklich gebe. Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, er habe das Geld dabei und werde es ihr am nächsten Tag geben. Die Privatklägerin hat somit nachgefragt und sich dann mit der Antwort bzw. dem (erneuten) Zahlungsversprechen des Beschuldigten zufriedengegeben, sich "darauf eingelassen" und dem Beschuldigten vertraut. Dies ist ihr nicht vorzuwerfen, zumal es letztlich ihrer Abmachung entsprach, dass sie das Geld erst nachher bzw. am nächsten Tag bekommen würde. Zu beachten ist auch in diesem Zusammenhang, dass das Auftreten des Beschuldigten von Anfang an auf Solvenz und Zahlungsbereitschaft schliessen liess. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Privatklägerin davon ausging und auch davon ausgehen durfte, den (richtigen) Namen des Beschuldigten zu kennen und über seine Kontaktdaten (Handynummer, E-Mail- Adresse etc.) zu verfügen, was eine gewisse Sicherheit versprach. Unter diesen Umständen muss sich die Privatklägerin unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung und entgegen der Ansicht der Verteidigerin nicht vorhalten lassen, dass sie vor ihrer Leistungserbringung keine Vorauszahlung verlangt hat oder sich das Geld nicht hat zeigen lassen. Letzteres hätte im Übrigen auch noch nichts Definitives über die Zahlungswilligkeit bzw. -bereitschaft des Beschuldigten ausgesagt, selbst wenn dieser das Geld entgegen dem Beweisergebnis dabeigehabt hätte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbarkeit durch das Verhalten des Täuschenden begründet wird und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (vgl. BGer 6S. 168/2006 E. 2.3).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Privatklägerin nicht geradezu leichtfertig verhalten hat. Nach dem Gesagten ist demnach die Täuschung des Beschuldigten über seinen Zahlungswillen als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu bezeichnen.
cc) Weiter führte die Täuschung des Beschuldigten dazu, dass die Privatklägerin ihren Teil ihrer Abmachung, d.h. die sexuelle Dienstleistung, erfüllte. Der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen der (arglistigen) Täuschung und dem Irrtum bzw. dem Irrtum und der erbrachten sexuellen Dienstleistung der Privatklägerin liegt im konkreten Fall ohne Weiteres vor. Die Privatklägerin hätte ihren Teil der Abmachung nicht erbracht, wenn sie gewusst hätte, dass der Beschuldigte sie hierfür nicht bezahlen würde.
dd) Sodann muss ein Vermögensschaden vorliegen. Dazu sind im vorliegenden Fall nähere Ausführungen angezeigt und erforderlich. Insbesondere ist zu klären, ob ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prostitutionsvertrag respektive die Erbringung einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt als sittenwidrig zu gelten hat. Gehörte nämlich das vereinbarte Entgelt nicht zum strafrechtlich geschützten Vermögen, läge auch kein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB vor. Die Verteidigerin geht von einer sittenwidrigen Vereinbarung aus und verneint deshalb das Vorliegen eines Vermögensschadens.
Die wohl herrschende Lehre und Praxis vertreten heute den sogenannten juristisch- wirtschaftlichen Vermögensbegriff. Danach besteht das Vermögen aus der Summe aller geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen bzw. deren Realisierung zivilrechtlich geschützt ist (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 23 mit Hinweisen). Das Obligationenrecht wird vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt. Der wichtigste Aspekt der Vertragsfreiheit ist die Inhaltsfreiheit, wonach der Inhalt des Vertrages innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden kann (Art. 19 Abs. 1 OR). Sowohl Art. 19 Abs. 2 OR als auch Art. 20 Abs. 1 OR setzen der Inhaltsfreiheit der Parteien gewisse Grenzen, unter anderem durch das Kriterium der guten Sitten. Gemäss Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag nichtig, der gegen die guten Sitten verstösst (Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Rn 13.02 f.; BSK OR I-Meise/Huguenin, Art. 19/20 N 4 f. und 13). Als sittenwidrig gelten Verträge, die gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen (BGE 136 III 474 E. 3). Der Vorbehalt der guten Sitten stellt lediglich ein "Notventil" dar und beschränkt sich darauf, Verträgen, die ein "ethisches Minimum" missachten, die Durchsetzbarkeit zu versagen (Koller, a.a.O., Rn 13.175 mit Hinweisen). Beim Kriterium der guten Sitten handelt es sich um eine wertausfüllungsbedürftige Generalklausel, durch welche via Referenz auf das allgemeine Anstandsgefühl die Konsistenz der rechtlichen mit der sozialen (moralisch- ethischen) Werthierarchie sicherzustellen ist. Danach ist ein Vertrag als sittenwidrig zu klassieren, wenn er Werte verletzt oder gefährdet, die nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung den Prinzipien von Vertragsfreiheit und Vertragstreue überzuordnen sind. Gleich wie die rechtliche unterliegt auch die gesellschaftliche Werthierarchie einem Wandel. Da sich der gesellschaftliche Wertewandel aber weder überall gleichzeitig noch unmittelbar vollzieht, muss es dem Richter überlassen bleiben,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den konsensfähigen Gehalt jeweiliger sittlicher Anschauung für den rechtsgeschäftlichen Bereich zu rezipieren (BSK OR I-Meise/Huguenin, Art. 19/20 N 34). In neuerer Zeit wird zunehmend weniger auf die moralischen Wertanschauungen der Gesellschaft abgestellt. Vielmehr werden die guten Sitten als ethische Ordnung, "die sich aus der Gesamtheit der im positiven Recht verwirklichten Wertentscheidungen ableiten lässt", verstanden. Sie können auch als Ausdruck sozialer Gerechtigkeit gewertet werden (Schwenzer, OR AT, 7. Aufl., N 32.18 mit Hinweisen).
Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Sexdienstleistungsvertrag, also ein Vertrag zur entgeltlichen Erbringung einer sexuellen Dienstleistung, sittenwidrig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR und damit zivilrechtlich nichtig (BGE 129 III 604 E. 5.3, 111 II 295 E. 2e, 101 Ia 473 E. 2b, 91 IV 69; BGer 6B_188/2011 E. 2.3). So hielt das Bundesgericht in BGer 6B_188/2011 anlässlich eines obiter dictums fest: "Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Unsittlichkeit des auf entgeltlichen Geschlechtsverkehr gerichteten Prostituiertenvertrags zu bejahen ist" (E. 2.3). Eine nähere Betrachtung zeigt, dass keine aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht, die sich mit der Frage der Sittenwidrigkeit des Sexdienstleistungsvertrages auseinandersetzt.
Ein erheblicher Teil der Lehre geht denn auch davon aus, dass Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, respektive die Vereinbarung einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft nicht mehr (per se) als sittenwidrig zu qualifizieren ist (BSK OR I-Meise/Huguenin, Art. 19/20 N 38; Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., N 414; Lüdi, Auflagen und Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen unter Berücksichtigung des deutschen Rechts, ZStP, Band 272, Zürich 2016, S. 140; Heinzl, Prostitution im Schweizer Strafrecht, Die Strafbarkeit von Prostituierten, Zuhältern und Freiern, ZStStr, Band 86, Zürich 2016, S. 157; Hürlimann, Prostitution - ihre Regelung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im schweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, AISUF, Band 226, Freiburg 2004, S. 176 ff., 222, 273 ff.; Reichle/Schister, Sittenwidrigkeit des Sexdienstleistungsvertrags, ex ante 2/2017 S. 19 ff., St. Gallen 2017, S. 29; wohl auch KUKO OR-Herzog, Art. 19 N 15; a.M. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl., N 672; Koller, a.a.O., Rn 13.177 und 13.195, welcher allerdings der Auffassung ist, dass die Prostituierte bei einseitiger Erfüllung, d.h. bei Erbringung der versprochenen sexuellen Dienstleistung, einen vollwertigen Vergütungsanspruch hat).
Heute regeln zahlreiche kantonale Gesetze die Prostitutionstätigkeit und das Prostitutionsgewerbe. Sie schränken das Gewerbe ein und richten es an den sozialen Gepflogenheiten unseres Zusammenlebens aus; gleichzeitig möchten die Gesetze die Prostituierten schützen. Bereits die Tatsache, dass verschiedene Kantone Bestimmungen zur Prostitution erlassen haben, bringt zum Ausdruck, dass eine Form der legalen, selbstbestimmten Erwachsenenprostitution anerkannt wird. Auch wenn die Erwachsenenprostitution implizit oder explizit als Arbeit bzw. als Gewerbe anerkannt wird, muss davon ausgegangen werden, dass diesen Anerkennungen gültige Verträge zugrunde liegen, selbst wenn dies nicht ausformuliert wird (vgl. dazu Hotz, Selbstbestimmung im Vertragsrecht - Unter besonderer Berücksichtigung von Verträgen zu "Liebe", Sex und Fortpflanzung, Bern 2017, S. 275 f.).
So hält etwa Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Prostitutionsgewerbe (PGG) des Kantons Bern vom 7. Juni 2012 (BSG 935.90) fest: "Unter Prostitution ist die Tätigkeit einer Person zu verstehen, die Handlungen sexueller Art für eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Personen gegen Entgelt erbringt." Abs. 2 dieses Gesetzes sagt, dass die Vornahme von sexuellen Handlungen gegen Entgelt zulässig ist. Und in Abs. 3 wird die unselbständige Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe im Rahmen des Bundesrechts für zulässig erklärt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dass sich die Sittlichkeitsvorstellungen gewandelt haben, zeigt auch ein Entscheid des Bezirksgerichts Horgen (ZH) vom 9. Juli 2013. Das Gericht hielt fest, dass die Moralvorstellungen der Gesellschaft zur Prostitution in den letzten drei Jahrzehnten einem massgebenden Wandel unterzogen worden seien. Diese widerspiegle sich in den Ausführungen der Lehre, aber auch im Umstand, dass sich in jüngerer Vergangenheit auch der Staat vermehrt der Prostitution angenommen habe. Es sei eine verstärkte Reglementierung des Prostitutionsgewerbes auszumachen, welche in Gesetzen und Verordnungen verschiedener Kantone und im Ausland ihren Niederschlag gefunden habe. Selbst die Landesregierung habe sich der Ansicht angeschlossen, dass Prostitutionsverträge aus heutiger Sicht nicht mehr als sittenwidrig aufzufassen seien. Es würde ohnehin einer stossender Doppelmoral entsprechen, Prostituierte für ihr Einkommen ins Recht zu fassen und die dem Einkommen zu Grunde liegenden Verträge gleichzeitig als nichtig zu qualifizieren. Es würden klare Indizien dafür vorliegen, dass das Prostitutionsgewerbe nicht mehr in dem Umfange einen Sonderstatus geniessen solle, als dass es als sittenwidrig aufzufassen wäre. Die Sittenwidrigkeit von Prostitutionsverträgen könne heutzutage zumindest für den Grossraum Zürich nicht mehr bejaht werden. Vereinbarungen, welche sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand hätten, hätten mangels Sittenwidrigkeit demnach keine Nichtigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 OR mehr zur Folge. Solche Verträge seien rechtlich durchsetzbar (Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 9. Juli 2013, FV120047, E. 2.1.3; vgl. ZR 112 [2013] Nr. 85).
Ausgehend von der kaum mehr aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf die kantonale Gesetzgebung und den Wertewandel in der Gesellschaft geht auch der Bundesrat davon aus, dass der Vertrag über die entgeltliche Erbringung von sexuellen Dienstleistungen nicht mehr per se als sittenwidrig gelten darf (vgl. den Bericht des Bundesrates betreffend Prostitution und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung vom 5. Juni 2015, S. 19). Bereits in einer Stellungnahme zur Interpellation Caroni (12.3187) betreffend die "Privatrechtliche Anerkennung des Prostituiertenlohns" vom 16. Mai 2012 vertrat der Bundesrat die Ansicht, dass in der Gesellschaft ein grundlegender Wertewandel im Denken und im Umgang mit Prostitution stattgefunden habe. Weshalb Prostitution in einem Rechtsgebiet als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "sittenwidrig" (im Vertragsrecht) und in einem anderen ohne sittlichen Makel sein solle (z.B. Steuerrecht), sei nicht nachvollziehbar. Der Begriff der Sittenwidrigkeit unterliege dem fortwährenden gesellschaftlichen Wertewandel. Der letzte zivilrechtliche Bundesgerichtsentscheid, der sich ausführlich mit der Frage des zivilrechtlichen Anspruchs auf ein Entgelt von Prostituierten für das Erbringen von körperlich-sexuellen Leistungen und der Frage der Sittenwidrigkeit eines solchen Vertrags beschäftige und dabei die Sittenwidrigkeit bejaht habe, sei im Jahr 1985 ergangen (BGE 111 II 295). Das sei mehr als 25 Jahre her. Heute könne auch nach Ansicht des Bundesrates ein Vertrag über die entgeltliche Erbringung von sexuellen Leistungen nicht mehr per se als sittenwidrig angesehen werden. Am Ende seiner Stellungnahme hält der Bundesrat fest, es sei zu erwarten, dass auch die Gerichte bei Gelegenheit diesen Schritt nachvollziehen würden. Eine neue bundesgesetzliche Regelung, welche die Frage explizit regeln würde, sei deshalb nicht erforderlich.
In diesem Zusammenhang ist sodann auf die vom Kanton Bern im Jahr 2012 beim Bund eingereichte Standesinitiative "Prostitution ist nicht sittenwidrig" (Geschäftsnummer 12.317 des Parlaments) hinzuweisen, welche die Staatsanwaltschaft an Schranken des Berufungsgerichts erwähnt hat. Nachdem die Kommissionen für Rechtsfragen von National- und Ständerat im Jahr 2013 beschlossen haben, der Standesinitiative Folge zu geben, wurde das Geschäft im Jahr 2016 "angesichts der nachfolgenden Entwicklung in der Rechtsprechung" abgeschrieben. Die Kommission hielt fest, sie sei der Ansicht, dass die Gerichte Verträge zur Erbringung sexueller Handlungen gegen Entgelt zukünftig nicht mehr als sittenwidrig anschauen würden und deshalb keine Notwendigkeit mehr bestehe, eine ausdrückliche Regelung im Gesetz vorzusehen. Die Kommission stützte sich bei dieser Einschätzung insbesondere auf den erwähnten Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 9. Juli 2013. Sie ging deshalb davon aus, dass die Umsetzung des Anliegens der Standesinitiative der Rechtsprechung überlassen werden könne. Dies entspreche auch der geltenden Konzeption des OR, wonach die Sittenwidrigkeit einzelfallgerecht durch die Rechtsprechung zu erfolgen habe, wobei das Gericht dem Wertewandel der Gesellschaft Rechnung trage.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schliesslich ist zu bemerken, dass sich – was bereits an verschiedenen Stellen (Stellungnahme des Bundesrats, Entscheid des Bezirksgerichts Horgen) zum Ausdruck gekommen ist – die Sittenwidrigkeit von Prostitutionsverträgen auch vor dem Hintergrund einer einheitlichen und widerspruchsfreien Rechtsordnung als problematisch erweist. Abgesehen von Art. 20 Abs. 1 OR, dem Ausländerrecht sowie den ideellen Immissionen im Umwelt- und Nachbarrecht wird die Prostitution im schweizerischen Recht grundsätzlich wie jede andere sittlich unbedenkliche Erwerbstätigkeit geregelt, zugunsten und zuungunsten der Prostituierten. Auf den Prostituiertenlohn werden Einkommenssteuern und Sozialversicherungsabgaben erhoben. Auch ist der Lohn pfändbar und kann haftpflichtrechtlich als Schadenersatzposition geltend gemacht werden. Zudem ist der aus dem Prostitutionsgewerbe erzielte Umsatz grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig (Hürlimann, a.a.O., S. 273 f.; Reichle/Schister, a.a.O., S. 22; vgl. zum Ganzen etwa 101 Ia 473 E. 2, 107 V 193, 111 II 295 und BGer 2C_430/2008 E. 3).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den geschilderten Gründen und angesichts des aufgezeigten gesellschaftlichen Wandels der Wertvorstellungen mit der Vorinstanz nicht (mehr) von der Sittenwidrigkeit des Prostitutionsvertrages bzw. von der Nichtigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 OR auszugehen ist. Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB ist daher grundsätzlich möglich.
Der Vermögensschaden liegt im konkreten Fall im unbezahlt gebliebenen Betrag von Fr. 2'000.00, welcher als Entgelt für die (erbrachte) sexuelle Dienstleistung entsprechend der Abmachung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vereinbart war. Gegeben ist sodann der Kausalzusammenhang zwischen der erbrachten, vermögensrechtlich geschützten Dienstleistung der Privatklägerin und dem Vermögensschaden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 29/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ee) Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin bewusst über seine Leistungswilligkeit. Er wusste um seine Täuschung und den Irrtum der Privatklägerin und wollte diese samt nachfolgender Inanspruchnahme der sexuellen Dienstleistung auch herbeiführen. Er handelte somit vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Sodann handelte der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht. Er nahm die sexuelle Dienstleistung in Anspruch, ohne dafür zu bezahlen.
ff) Schliesslich sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.
gg) Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Betrugs schuldig zu erklären und der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu bestätigen.