Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, ST.2017.87
Entscheidungsdatum
12.02.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2017.87 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 12.02.2018 Entscheiddatum: 12.02.2018 Entscheid Kantonsgericht, 12.02.2018 Art. 66a, Art. 66abis StGB (SR 311), Art. 121 BV (SR 101), Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681).Landesverweisung. Bei der Bestimmung des schweren persönlichen Härtefalls sind die im Migrationsrecht massgebenden Kriterien als Ausgangspunkt heranzuziehen. Ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen, erfolgt in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Interessenabwägung eine Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen (E. III.5.a.aa). Persönlicher Härtefall verneint bei einem polnischen Staatsangehörigen, der keine Bezugspunkte zur Schweiz aufweist und sich lediglich in der Schweiz aufhielt, um Einbruchdiebstähle zu begehen (E. III. 5.a.cc). Die aus dem FZA fliessenden Rechte nehmen gegenüber Art. 121 BV bzw. Art. 66a ff. StGB zwar eine Vorrangstellung ein. Sie stehen allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Wer als Angehöriger eines EU-Mitgliedsstaats einzig mit der Absicht in die Schweiz einreist, um hier in Privathäuser einzubrechen, kann sich formell nicht auf das FZA berufen (E. III.5.b). Ohnehin sind die Voraussetzungen zur Beschränkung des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs erfüllt, da beim Beschuldigten in Anbetracht seiner persönlichen Situation sowie der Art und Schwere der begangenen Delikte von einer hinreichend schweren und auch gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist (E. III.5.c) (Kantonsgericht, Strafkammer, 12. Februar 2018, ST.2017.87). Aus den Erwägungen: III. 5. Der Beschuldigte wendet sich sodann gegen die ausgesprochene Landesverweisung. Er macht geltend, dass ihm gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zustehe. Eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung gehe vom Beschuldigten nicht aus. Er sei zweimal ohne grösseren Sachschaden in Häuser eingebrochen und habe sich Schmuckgegenstände behändigt. Zudem seien keine Anzeichen vorhanden, wonach der Beschuldigte, in Freiheit belassen, erneut schwere Straftaten verüben werde. a/aa) Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. In seiner Botschaft vom 26. Juni 2013 vertrat der Bundesrat die Auffassung, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebiete, für eine Landesverweisung eine Mindesttatschwere vorauszusetzen, die sich – neben der Strafdrohung des entsprechenden Tatbestands – aus der im Einzelfall nach dem Verschulden des Täters bemessenen Strafe ergebe. Gemäss Entwurf war daher grundsätzlich eine Strafe von mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe vorausgesetzt. Diese Mindeststrafgrenze sollte jedoch nicht absolut gelten. Unter dieser Schwelle – also bei Strafen von höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe, 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit – hätte das Gericht nach Abs. 2 ausnahmsweise eine Landesverweisung aussprechen können. Vorausgesetzt war, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. In diesem Zusammenhang wurden namentlich Kriminaltouristen erwähnt, die geringfügige Taten begangen haben (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff. [nachfolgend "Botschaft StGB"]). Der Gesetzgeber hat jedoch die vom Bundesrat vorgeschlagenen Mindeststrafgrenzen nicht übernommen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte So sieht Art. 66a StGB die "obligatorische" Landesverweisung eines verurteilten Ausländers für eine bzw. eine Kombination der in Abs. 1 genannten Straftaten unabhängig von der Höhe der ausgefällten Strafe vor. Die Landesverweisung ist daher grundsätzlich auch unabhängig von der Schwere der zu Last gelegten Taten (Bonard, Expulsion pénale: la mise en oeuvre de l'initiative sur le renvoi, questions choisies et premières jurisprudences, in: forumpoenale 5/2017, S. 315; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung in Art. 66a ff StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/2016, S. 84; zum Ganzen BGer 6B_506/2017 E. 1.1). Art. 66a Abs. 2 StGB beinhaltet eine "Kannvorschrift", welche das Gericht nicht verpflichtet, auf die Landesverweisung zu verzichten, sondern deren Anordnung zulässt, soweit die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Die entsprechenden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.; Berger, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, Rz. 66 f.). Um von der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB absehen zu können, ist daher notwendig, dass einerseits ein schwerer persönlicher Härtefall bewirkt würde und andererseits die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gesetz definiert den "schweren persönlichen Härtefall" nicht. In diesem Zusammenhang wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, sich an den Kriterien von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) zu orientieren (Brägger, Auswirkungen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung auf den Sanktionenvollzug, in: SZK 1/2017 S. 88; Busslinger/Ueber­ sax, a.a.O., S. 100 f.; Berger, a.a.O., Rz. 96; a.A. Fiolka/Vetterli, a.a.O., S. 86 f.). Das Bundesgericht hat diese Frage zuletzt zwar offengelassen (zum Ganzen BGer 6B_506/2017 E. 1.1). Es scheint jedoch mit der herrschenden Auffassung folgerichtig, die im Migrationsrecht bzw. in der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 31 VZAE, Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 4 AuG, sowie zu Art. 14 Abs. 2 lit. c AsylG massgebenden Kriterien als Ausgangspunkt zur Bestimmung des schweren persönlichen Härtefalls heranzuziehen. Wesentliche Prüfelemente bilden demnach: Anwesenheitsdauer, familiäre Verhältnisse (vgl. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK), Arbeits- und Ausbildungssituation, Persönlichkeitsentwicklung, Grad der Integration

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Resozialisierungschancen. Alle härtefallbegründenden Aspekte sind zu bewerten. Ergibt die Gesamtbetrachtung dieser Faktoren, dass die Landesverweisung zu einem derart schwerwiegenden Eingriff führen würde, der für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz nicht zumutbar ist, liegt ein (persönlicher schwerer) Härtefall vor. Von einem solchen ist vorweg auszugehen, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz geboren oder aufgewachsen ist, d.h. die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase hier verbracht hat (sog. "Secondos"; Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen, erfolgt in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Interessenabwägung eine Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen. Letztere decken sich mit den härtefallbegründenden Kriterien. Ausschlaggebende Faktoren zur Ermittlung des öffentlichen Interesses sind: Ausgefällte Strafe, Art der begangenen Straftaten, erhebliche Rückfallgefahr und wiederholte resp. erneute Straffälligkeit. Überwiegt im Rahmen einer abschliessenden Gegenüberstellung das öffentliche das private Interesse, so fällt ein Verzicht auf die Landesverweisung ausser Betracht (Busslinger/‌Uebersax, a.a.O., S. 97 f. und 100 ff.; Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231 ff., S. 244 ff.; Raselli, Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel im Ausführungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative, in: Sicherheit & Recht 3/2017 S. 141 ff., S. 147 ff.; Brägger, a.a.O., S. 88; ferner auch BGer 1B_364/2017 E. 4.3). Art. 66a Abs. 1 StGB sieht im Übrigen vor, dass die obligatorische Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre auszusprechen ist, die fakultative für 3 bis 15 Jahre (Art. 66a StGB). Im Wiederholungsfall soll die Fernhaltewirkung 20 Jahre dauern. Eine lebenslängliche Verweisung ist auszusprechen, falls die Person während des Bestehens einer Landesverweisung einen der Tatbestände gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB erfüllt (Art. 66b StGB). Die Dauer soll von dem Tag an berechnet werden, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat (Art. 66c Abs. 5 StGB). bb) Die Vorinstanz weist zunächst zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte Straftaten begangen hat, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) für eine obligatorische Landesverweisung bilden (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte cc) Der Beschuldigte wurde 1983 in A. (Polen) geboren. Er absolvierte die Matura und begann anschliessend ein Wirtschaftsstudium, das er allerdings nicht beendete. Anschliessend arbeitete er bei seinem Vater in einem Möbelgeschäft, ehe er in den Niederlanden arbeitete und vorübergehend auch in Spanien lebte. Der Beschuldigte hat damit seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in Polen verbracht und ist mit der Sprache, Kultur und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut. Über Familienangehörige in der Schweiz verfügt er nicht. Bezugspunkte zur Schweiz weist der Beschuldigte – mit Ausnahme seiner Delinquenz – auch sonst keine auf. Sein kurzer Aufenthalt in der Schweiz diente letztlich lediglich kriminaltouristischen Zwecken. Unter diesen Umständen stellt die Landesverweisung zweifellos keine besondere Härte dar. Demgegenüber besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Der Beschuldigte beging zwei Einbruchdiebstähle. Wie bereits dargelegt, wird er wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte räumte die beiden Einbruchdiebstähle gegenüber den Behörden zwar umgehend ein, zeigte sich mithin kooperationsbereit. Wie erwähnt, liess er an Schranken jedoch eine aufrichtige Reue vermissen. Dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist und während laufender Probezeit erneut delinquierte, zeugt zudem von einer erheblichen kriminellen Energie und einem gewissen Unwillen, Verantwortung für die eigenen Taten zu übernehmen. Schliesslich bestehen erhebliche Zweifel bezüglich des künftigen Wohlverhaltens. Die Gegenüberstellung der Interessen ergibt somit, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse an einer Wiedereinreise bzw. am Aufenthalt in der Schweiz deutlich überwiegt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Landesverweisung über die Dauer von 7 Jahren ist angemessen und zu bestätigen. b) Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass es sich beim Beschuldigten um einen polnischen Staatsangehörigen handelt. Es ist deshalb noch zu prüfen, ob er sich als Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats auf das FZA berufen kann. Denn die aus dem FZA fliessenden Rechte nehmen gegenüber Art. 121 BV bzw. Art. 66a ff. StGB eine Vorrangstellung ein (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.2; 139 II 121 E. 5.3; 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 16 E. 4 f.; Burri/Priuli, Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, in: AJP/

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte PJA 2017, S. 886 ff.; Busslinger/Uebersax, a.a.O., 100; Münch/de Weck, Die neue Landesverweisung in Art. 66a ff. StGB, in: Anwaltsrevue 2016 S. 163 ff., 166; Raselli, a.a.O., 144; vgl. ferner auch Glaser/Brunner, Politik in der Defensive: Zwischen Vorrang des FZA und dynamischer Rezeption der EuGH-Rechtsprechung, in: Jusletter 18. April 2016; Epiney, Auslegung und Verhältnis des Freizügigkeitsabkommens zum nationalen Recht, in: Jusletter 14. März 2016, Rz. 17 ff.; kritisch zu BGE 142 II 35 E. 3.2: Biaggini, Die "Immerhin liesse sich erwägen"-Erwägung im Urteil 2C_716/2014: über ein problematisches höchstrichterliches obiter dictum, in: ZBl 117/2016, S. 169; Caroni, Reaktionen des Gesetzgebers auf Impulse der Rechtsprechung, in: LeGes 3/2016, S. 417 f.). aa) Die Landesverweisung umfasst den Verlust des Aufenthaltsrechts und aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt, die Verpflichtung zum Verlassen des Landes (Ausweisung) sowie ein Einreiseverbot (Botschaft StGB, S. 5975 ff.; vgl. Brun/Fabbri, a.a.O., 240 f.). Das FZA wiederum räumt den Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen unter anderem ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet ein (Art. 1 lit. a, Art. 3 ff., Anhang I FZA). Auch wer länger als drei Monate in der Schweiz weilt und die Kriterien eines FZA-Tatbestandes nicht oder nicht mehr erfüllt, kann sich zumindest auf das Recht auf voraussetzungslose Einreise bzw. Wiedereinreise nach durch die Landesverweisung erzwungener Ausreise berufen. Wegen des mit der Landesverweisung verbundenen Einreiseverbots ist deshalb grundsätzlich von der Anwendbarkeit von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen (Uebersax, Freizügigkeitsabkommen und Landesverweisung, in: plädoyer 1/18, S. 37 ff., 39 mit Hinweis auf BGE 143 IV 97 E. 1). bb) Die aus dem FZA fliessenden Rechte stehen jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Gemäss ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Normen des Unionsrechts nicht gestattet und die nationalen Gerichte sind befugt, in jedem Einzelfall dem missbräuchlichen Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung zu tragen, um die Berufung auf das einschlägige Unionsrecht zu verwehren, wobei die Ziele der fraglichen unionsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind

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Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

(Urteil des EuGH 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, Slg. 1996, I-2357, Rn. 25; Urteil des

EuGH vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, Rn. 37, 38; Urteil des EuGH vom

21. Juli 2011, Oguz, C-186/10, Slg. 2011, Rn. 25). Dasselbe gilt im Rahmen des FZA

(BGE 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 9; Uebersax, a.a.O., S. 39).

cc) Den Beschuldigten hielt sich nicht zu touristischen Zwecken oder zur Arbeitssuche

in der Schweiz auf. Vielmehr ist er alleine mit dem Ziel nach St. Margrethen bzw.

Sevelen gereist, um in Privathäuser einzubrechen. Wer sich unter diesen Umständen

formell auf das FZA beruft, verhält sich rechtsmissbräuchlich (vgl. Uebersax, a.a.O.,

  1. 39). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit als unbegründet.
  2. Selbst wenn sich der Beschuldigte auf das FZA berufen könnte, wäre die von der

Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung zu bestätigen.

aa) Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine

tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, welche ein Grundinteresse

der Gesellschaft berührt (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1;

BGer 2C_112/2017 E. 2.5.1 mit Hinweise auf Epiney/Blaser, in: Amarelle/Nguyen

[Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Band III: FZA, Bern 2014, Art. 4 N 15 ff.).

Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von

Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu

rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Jedoch

können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein

persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den

Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (BGE

139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.2; Urteil des EuGH vom 27. Oktober

1977, Bouchereau, C-30/77, Slg. 1977, 1999, Rn. 27-30).

Ob eine Beschränkung des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs zulässig ist,

bestimmt sich gemäss der Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA wesentlich nach

einer Prognose künftigen Wohlverhaltens. Verlangt ist eine nach Art und Ausmass der

möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit,

dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BGer 2C_412/2015 E. 3.3; 2C_787/2015 E. 4.3). Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (BGer 2C_406/2014 E. 2.3). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1 mit Hinweisen; BGer 2C_406/2014 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3). bb) Der Beschuldigte beging zwei Einbruchdiebstähle. Zwar wurde weder die physische oder psychische noch die sexuelle Integrität Dritter beeinträchtigt. Dennoch erbeutete der Beschuldigte ein Deliktsgut im Wert von ungefähr Fr. 10'000.00 und verursachte einen Sachschaden von rund Fr. 2'000.00. Von einem Bagatelldelikt kann keine Rede sein. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Verurteilung allein wegen Vermögensdelikten der Beschränkung eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs nicht entgegen steht (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1; BGer 2C_108/2016 E. 3.1; 2C_993/2015 E. 5.3.3; 2C_200/2013 E. 5.4). Es wurde sodann bereits erwähnt, dass der Beschuldigte im Ausland mehrfach und einschlägig vorbestraft ist. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere der gemeinschaftliche Diebstahl mit Waffen und der unerlaubte Besitz und das Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit und trotz früherer, teils längerer unbedingter Freiheitsstrafen delinquierte. Zwar befindet er sich nunmehr seit mehreren Monaten im Vollzug. Dennoch ist eine "biografische Kehrtwende" nicht auszumachen. Die nach wie vor angespannte finanzielle Lage dürfte das Begehen weiterer gleichgelagerter Delikte begünstigen. Auch darauf wurde bereits hingewiesen. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Art und Schwere der begangenen Delikte ist von einer hinreichend schweren und auch gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte cc) Liegen die Voraussetzungen einer Beschränkung nach Art. 5 Anhang I FZA vor, so steht das Freizügigkeitsrecht einer Landesverweisung nicht entgegen. dd) Bei der Dauer der Landesverweisung wäre schliesslich zu berücksichtigen, dass die in Art. 67 Abs. 3 AuG vorgesehenen Fristen grundsätzlich auch im FZA-Bereich gelten. Ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren kann gegenüber einem Ausländer, der unter das FZA fällt, nur ausgesprochen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere vorliegt, dergestalt, dass der betroffenen Person das Aufenthaltsrecht in der Schweiz gemäss Art. 5 Anhang I FZA aberkannt werden kann. Die Anforderungen sind demnach höher als jene, welche Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG vorsieht und welche auf die übrigen Ausländer Anwendung finden (BGE 139 II 121 E. 5). Diese Regelhöchstdauer darf nur ausnahmsweise überschritten werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG darstellt – also eine Gefährdung, die über die hinreichend schwere Gefährdung im Sinne des FZA hinausgeht (Burri/Priuli, Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, in: AJP/PJA 2017, S. 896). Ob vom Beschuldigten eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ausgeht, kann indessen offenbleiben, weil die Berufung auf das FZA wie dargelegt (E. III.5.b.cc) rechtsmissbräuchlich ist.

Zitate

Gesetze

15

AsylG

  • Art. 14 AsylG

AuG

  • Art. 50 AuG
  • Art. 67 AuG
  • Art. 84 AuG

BV

  • Art. 13 BV
  • Art. 121 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

FZA

  • Art. 5 FZA

StGB

  • Art. 66a StGB
  • Art. 66abis StGB
  • Art. 66b StGB
  • Art. 66c StGB
  • Art. 139 StGB
  • Art. 186 StGB

VZAE

  • Art. 31 VZAE

Gerichtsentscheide

19