© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2017.149 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 06.08.2019 Entscheiddatum: 04.04.2019 Entscheid Kantonsgericht, 04.04.2019 Art. 426, 427 und 428 StPO (SR 312.0), Art. 23 HonO (sGS 963.75). Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückzug des Strafantrags. Honorar des privaten Verteidigers (Kantonsgericht, Strafkammer, 4. April 2019, ST. 2017.149). Sachverhalt:
Die Anklage hatte dem Beschuldigten bandenmässigen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung vorgeworfen. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten des (einfachen) Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig. Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils wurde der Strafantrag für den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung zurückgezogen. Die Strafkammer erklärte den Beschuldigten deshalb nur noch des Diebstahls schuldig; im Übrigen stellte sie das Verfahren ein.
Aus den Erwägungen:
IV.
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a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl von angeklagten Straftaten teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und allenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch jedoch, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (BGer 6B_904/2015 E. 7.4, 6B_151/2014 E. 3.2; BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 6).
Der beschuldigten Person können bei einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch ausserdem Kosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt eine solche Kostenauflage voraus, dass der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein widerrechtliches Verhalten reicht nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen ist. Eine Kostenauflage kommt dabei nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Sie fällt ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass die Überbindung von Verfahrenskosten an den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter hat. Zwischen dem "zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten" und den Verfahrenskosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_925/2018 E. 1.3.1).
Auch die Privatklägerschaft kann kostenpflichtig werden. Dies gilt gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO einerseits für Verfahrenskosten, die durch die Anträge der Privatklägerschaft zum Zivilpunkt verursacht worden sind, sofern das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Verhandlung zurückzieht (lit. b) oder die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c). Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten, auch soweit sie mit dem Strafpunkt zusammenhängen, bei einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch dem Privatkläger auferlegt werden, sofern dieser nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat und soweit nicht der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Diese Regelung ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 4.2 und 4.4.1; BGer 6B_1118/2016 E. 1.2.1).
b) Im vorliegenden Fall hatte die Anklage dem Beschuldigten bandenmässigen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung vorgeworfen. Verurteilt wird er nun lediglich wegen (einfachen) Diebstahls. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls wird hingegen eingestellt. Obwohl drei Straftatbestände angeklagt wurden, ging es indessen um einen einzigen Anklagekomplex. Die drei Straftatbestände standen in einem engen und direkten Zusammenhang, und alle Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig. Es erscheint schon aus diesem Grund gerechtfertigt, dem Beschuldigten die vollen Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinzu kommt, dass der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens auch in Bezug auf die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung veranlasst hat. Er hat in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise mit dem Eindringen in die vom Privatkläger gemieteten Räumlichkeiten dessen Besitz gestört (Art. 928 ZGB) und mit der Beschädigung der Türe auch das Eigentum des Privatklägers verletzt (Art. 641 ZGB). Aufgrund dieses normwidrigen Verhaltens und des vom Privatkläger gestellten Strafantrags war die Durchführung des Strafverfahrens auch wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zwingend, jedenfalls solange der Strafantrag nicht zurückgezogen wurde. Auch dies rechtfertigt eine volle Kostenauflage.
Hingegen erscheint es nicht gerechtfertigt, den Privatkläger mit Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu belasten. Im Zivilpunkt hatte er eine Forderung von Fr. 6‘944.80 gestellt. Der Beschuldigte hat diese im Teilbetrag von Fr. 3'144.80 anerkannt. Im Restbetrag wurde sie vom Kreisgericht wegen fehlender Substantiierung und Spruchreife auf den Zivilweg verwiesen, und insoweit hat sie der Vorinstanz auch keinen nennenswerten Aufwand verursacht. Auch was den Strafpunkt betrifft, fällt eine Belastung des Privatklägers ausser Betracht, da wie dargelegt der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 lit. b StPO).
a) Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1046/2013 E. 3.3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Kosten dennoch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO).
b) Stellt man im vorliegenden Fall allein auf einen Vergleich der Berufungsanträge des Beschuldigten mit dem Ergebnis des Berufungsverfahrens ab, ist festzustellen, dass der Beschuldigte weitgehend obsiegt hat. Seinem Antrag entsprechend wurden die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung aufgehoben. Die Strafe wurde reduziert (auf 110 Tagessätze Geldstrafe; der Beschuldigte hatte eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Monaten beantragt) und bedingt ausgesprochen, die von der Vorinstanz verhängte obligatorische Landesverweisung aufgehoben und auch die von der Staatsanwaltschaft eventualiter beantragte fakultative Landesverweisung wurde nicht angeordnet. Unterlegen ist der Beschuldigte allerdings hinsichtlich des Widerrufs und dem Antrag auf Änderung der erstinstanzlichen Kostenverlegung.
Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung hat ihren Grund in dem erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid erfolgten Rückzug des Strafantrags. Mit dem Wegfall eines Katalogdelikts gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB entfiel auch die Grundlage für eine obligatorische Landesverweisung. Die Voraussetzungen für das weitgehende Obsiegen des Beschuldigten wurden damit erst im Berufungsverfahren geschaffen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO ist der Beschuldigte deshalb trotz teilweiser Verfahrenseinstellung mit den entsprechenden Kosten zu belasten. Diese Kostenauflage verletzt auch nicht die durch Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte hat die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens, d.h. den begangenen Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung, von Beginn des Strafverfahrens an immer anerkannt. Streitig war im ganzen Verfahren nur, ob der Strafantrag gültig gestellt bzw. zurückgezogen wurde. Dass nun aufgrund des als gültig erkannten Rückzugs des Strafantrags ein Prozesshindernis zur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrenseinstellung führt, steht deshalb auch unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung einer Kostenauflage nicht entgegen (vgl. BGer 6B_925/2018 E. 1.3.2 und 1.3.3).
Hinzu kommt, dass andernfalls wegen des zurückgezogenen Strafantrags eine Kostenauflage an den Privatkläger geprüft werden müsste; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfte Art. 427 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren anwendbar sein (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3). Offensichtlich um eine Belastung des Privatklägers mit Verfahrenskosten zu vermeiden, wurde in der Vereinbarung vom 8. September 2017 festgehalten, dass "allfällige aufzuerlegende Kosten des Berufungsverfahrens" vollumfänglich vom Beschuldigten getragen werden (vgl. act. B/2 Ziff. 4). Eine solche Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person bedarf zwar gemäss Art. 427 Abs. 4 StGB der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Es bestände vorliegend jedoch kein Grund, die Genehmigung zu verweigern, nachdem die Vereinbarung wie dargelegt der gesetzlichen Regelung entspricht.
Bei dieser Sachlage erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens (reduzierte Entscheidgebühr: Fr. 1‘600.00 [Art. 15 Ziff. 33, Art. 17 Abs. 2 GKV i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO]; Gebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 600.00 [Art. 19 Ziff. 9 GVV]) zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Den restlichen Viertel trägt der Staat.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Der Verteidiger hat eine Kostennote eingereicht, die sich auf insgesamt Fr. 13'677.55 beläuft (Honorar Fr. 12'375.00 inkl. Fr. 100.00 für Unterschriftsbeglaubigungen, Barauslagen Fr. 305.90, Mehrwertsteuer 8% Fr. 539.15, Mehrwertsteuer 7.7% Fr. 457.50). Für das Honorar wird ein Zeitaufwand von 49.1 Stunden à Fr. 250.00 geltend gemacht (vgl. act. B/26).
Im Strafprozess kann der private Verteidiger entweder nach Pauschale oder nach Zeitaufwand abrechnen. In Verfahren vor dem Einzelrichter beträgt das Pauschalhonorar Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00 (Art. 21 Abs. 1 lit. b HonO). Im Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung beträgt die ordentliche Honorarpauschale 40 bis 75% (Art. 26 lit. b HonO), vorliegend somit maximal Fr. 7'500.00. Innerhalb dieser Pauschale ist das Honorar nach den besonderen Umständen, insbesondere nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Bei der Abrechnung nach Zeitaufwand gilt ein mittleres Honorar von Fr. 250.00 pro Stunde (Art. 24 Abs. 1 HonO). Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht (Art. 23 Abs. 3 HonO). Dies ergibt sich auch aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wonach lediglich die "angemessene" Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen ist. Die Bemühungen des Anwalts müssen deshalb im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15). Als Massstab für die Angemessenheit des Zeitaufwands kann dabei durchaus auch das tarifliche Pauschalhonorar dienen. Der Anwalt kann sich an diesem orientieren, wenn er sich vergewissern will, dass sein Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zu den im Straffall anstehenden Problemen steht.
Das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar erscheint ausserordentlich hoch. Es liegt fast zwei Drittel über dem maximalen Pauschalhonorar, obwohl der Fall als eher einfach bezeichnet werden muss. Der Anklagesachverhalt war erstellt und unbestritten, ebenso dessen rechtliche Qualifikation, nachdem die Bandenmässigkeit bereits vom Kreisgericht verneint worden war. Streitig war lediglich die Frage, ob ein gültiger
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückzug des Strafantrags vorliegt oder nicht. Ausserdem hatte sich der Verteidiger mit der Bemessung der Strafe, der von der Staatsanwaltschaft beantragten, je nachdem obligatorischen oder fakultativen Landesverweisung und dem Widerruf hinsichtlich der Vorstrafe auseinanderzusetzen. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Verteidiger das Mandat erst im Berufungsverfahren übernommen hat und für die Verhandlungen mit dem Privatkläger über den Rückzug des Strafantrags offenbar nicht unerhebliche Bemühungen notwendig waren, ist ein Aufwand von fast 50 Stunden nicht nachvollziehbar. Der Verteidiger hat zwar ein detailliertes Leistungsverzeichnis mit Zeitaufschrieben eingereicht. Naturgemäss lässt sich aber bei verschiedenen Positionen, die allgemein umschrieben werden, nur schwer überprüfen, ob der Aufwand in diesem Umfang erforderlich war und auch tatsächlich geleistet wurde. Das Leistungsverzeichnis umfasst beispielsweise zahlreiche Mailkorrespondenzen mit dem Beschuldigten, deren Notwendigkeit nicht erkennbar ist. Auch ein Aufwand von insgesamt fast elf Stunden für die Vorbereitung des inhaltlich doch ziemlich knappen Berufungsplädoyers erscheint zu gross.
Bei dieser Sachlage ist es angemessen, für die Verteidigung im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 7'500.00, also das Maximum des Pauschaltarifs, zuzusprechen. Dies entspricht einem Aufwand von 30 Stunden à Fr. 250.00. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es einem erfahrenen Strafverteidiger möglich ist, mit diesem Zeitbudget ein Berufungsverfahren wie das vorliegende zu führen, ohne die Interessen seines Mandanten in irgendeiner Weise vernachlässigen zu müssen.
Das Honorar wird deshalb auf Fr. 7'500.00 festgesetzt. Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 305.90. Zusammen mit der Mehrwertsteuer, die entsprechend der eingereichten Kostennote je zur Hälfte zum Satz von 8% bzw. 7.7% veranschlagt wird, ergeben sich Verteidigungskosten von insgesamt Fr. 8'418.65. Daran hat der Staat dem Beschuldigten einen Viertel, somit Fr. 2'104.65 zu bezahlen.