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Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
ST.2012.120
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Strafkammer und Anklagekammer
Publikationsdatum:
13.01.2014
Entscheiddatum:
13.01.2014
Entscheid Kantonsgericht, 13.01.2014
Art. 233 StPO (SR 312). Bei Weiterzug eines Strafurteils ans Bundesgericht
verbleibt die Zuständigkeit zur Anordnung der Entlassung aus dem
vorzeitigen Strafvollzug bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts
(Kantonsgericht, Vizepräsident der Strafkammer, 13. Januar 2014, ST.
2012.120).
Aus den Erwägungen:
- a) Bei Weiterzug eines Strafurteils ans Bundesgericht verbleibt die Zuständigkeit zur
Anordnung der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bei den kantonalen
Behörden. Gemäss bisheriger kantonaler Praxis war dafür nach Abschluss des
Berufungsverfahrens – mangels gesetzlicher Grundlage – allerdings nicht die
Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, sondern die für den Strafvollzug
verantwortliche Behörde zuständig (GVP 2012 Nr. 67; ebenfalls publiziert in CAN 2012
Nr. 90 sowie plädoyer 6/2012, S. 69 f.).
b) Entgegen der damals getroffenen Annahme steht heute fest, dass die
Verfahrensleitung des Berufungsgerichts auch während des Beschwerdeverfahrens vor
Bundesgericht für Entlassungsentscheide zuständig bleibt (Bger. 1B_136/2013 E. 2.2;
Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 233 N 1a mit weiterem Hinweis; ferner
Bger. 6B_135/2012 E. 1.6). Dies gilt nicht nur für Gesuche um Entlassung aus der
Sicherheitshaft, sondern ebenso für Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen
Strafvollzug, denn diese sind wie Haftentlassungsgesuche entgegen zu nehmen und zu
behandeln (Bger. 1B_116/2013 E. 2). Im Lichte dieser jüngeren bundesgerichtlichen
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Rechtsprechung drängt sich eine Änderung der bisherigen Gerichtspraxis auf. Auf das
Gesuch ist daher einzutreten.