Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, ST.2012.120
Entscheidungsdatum
13.01.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2012.120 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 13.01.2014 Entscheiddatum: 13.01.2014 Entscheid Kantonsgericht, 13.01.2014 Art. 233 StPO (SR 312). Bei Weiterzug eines Strafurteils ans Bundesgericht verbleibt die Zuständigkeit zur Anordnung der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (Kantonsgericht, Vizepräsident der Strafkammer, 13. Januar 2014, ST. 2012.120). Aus den Erwägungen:

  1. a) Bei Weiterzug eines Strafurteils ans Bundesgericht verbleibt die Zuständigkeit zur Anordnung der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bei den kantonalen Behörden. Gemäss bisheriger kantonaler Praxis war dafür nach Abschluss des Berufungsverfahrens – mangels gesetzlicher Grundlage – allerdings nicht die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, sondern die für den Strafvollzug verantwortliche Behörde zuständig (GVP 2012 Nr. 67; ebenfalls publiziert in CAN 2012 Nr. 90 sowie plädoyer 6/2012, S. 69 f.). b) Entgegen der damals getroffenen Annahme steht heute fest, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts auch während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht für Entlassungsentscheide zuständig bleibt (Bger. 1B_136/2013 E. 2.2; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 233 N 1a mit weiterem Hinweis; ferner Bger. 6B_135/2012 E. 1.6). Dies gilt nicht nur für Gesuche um Entlassung aus der Sicherheitshaft, sondern ebenso für Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, denn diese sind wie Haftentlassungsgesuche entgegen zu nehmen und zu behandeln (Bger. 1B_116/2013 E. 2). Im Lichte dieser jüngeren bundesgerichtlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung drängt sich eine Änderung der bisherigen Gerichtspraxis auf. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

Zitate

Gesetze

1

StPO

  • Art. 233 StPO

Gerichtsentscheide

3