Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, ST.2008.37
Entscheidungsdatum
02.11.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2008.37 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 02.11.2009 Entscheiddatum: 02.11.2009 Entscheid Kantonsgericht, 02.11.2009 Art. 90 Ziff. 2 SVG (SR 741.01), Art. 47, Art. 34 StGB (SR 311.0). Strafzumessung bei einem "Verkehrsrowdy", der sich bedenkenlos und aus reiner Lust an Geschwindigkeit über elementare Strassenverkehrsvorschriften hinwegsetzt und damit eine hohe abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schafft. Hohe Geldstrafe. Der Bemessung des Tagessatzes ist das Nettoeinkommensprinzip zugrunde zu legen. Schätzung der Einkommensverhältnisse nach dem Lebensaufwand bei unzureichenden oder ungenauen Angaben des Täters (Kantonsgericht, Strafkammer, 2. November 2009, ST.2008.37). Aus den Erwägungen

II./3. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dabei hat es das Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt, Innerortsstrecken, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt, anders zu beurteilen als solche mit der üblichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (BGE 6A.81/2006; 6S.99/2004). Auf Ausserortsstrecken liegt die Grenze bei 35 km/h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Indem der Angeklagte die Höchstgeschwindigkeit ausserorts stellenweise um 57 km/h und die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h über eine längere Strecke um 34,7 bzw. 39,6 km/h überschritten hat, sind sowohl die objektiven wie subjektiven Voraussetzungen einer mehrfach begangenen groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Der Angeklagte ist damit der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. Sodann hat er sich der Übertretung gemäss 99 Ziff. 3 SVG (Nichtmitführen des Führerausweises), des unberechtigten Benützens einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Art. 1 und 10 NASV) und des Unterlassens der Richtungsanzeige (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 39 SVG) schuldig gemacht. Dafür ist er mit einer Busse zu bestrafen. III./3. Art. 90 Ziff. 2 SVG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Vorliegend muss von einer erheblichen Tatschwere gesprochen werden. Der Angeklagte hat sich bedenkenlos und ohne ersichtlichen äusseren Anlass, wohl nur aus reiner Lust an Geschwindigkeit, mit seinem PS-starken Fahrzeug über elementare Strassenverkehrsvorschriften hinweggesetzt und mit seiner Fahrweise eine hohe abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fussgänger, geschaffen. Er muss, betrachtet man die Tatsache, dass er die allgemein gültigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten auf seiner Fahrt von S. nach M. gleich mehrfach und massiv, zweimal davon in unmittelbarem Bereich eines Fussgängerstreifens um 35 bis knapp 40 km/h überschritten hat, als "Rowdy" bezeichnet werden. Solches Verhalten wird gemäss konstanter Praxis der Strafkammer mit hohen Geldstrafen oder – insbesondere, aber nicht nur im Wiederholungsfall – mit Freiheitsstrafen von über 6 Monaten geahndet (vgl. dazu Erste Erfahrungen mit dem neuen AT StGB, Mai 2007, S. 14 ff., unter www.gerichte.sg.ch → "Weitere News"). Straferhöhend sind die mehrfache Tatbegehung und die Vorstrafen des Angeklagten zu berücksichtigen. So wurde der Angeklagte in den letzten neun Jahren vor der heute zu beurteilenden Tat zweimal wegen Geschwindigkeitsübertretungen administrativrechtlich verwarnt und wegen desselben Delikts im Oktober 2003 zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen und zu einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Ihm wurde der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen. Konkret erscheint unter Berücksichtigung der erwähnten Tat- und Täterkomponenten, die das Verschulden ausmachen, seinem Vorleben in strassenverkehrsrechtlicher

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinsicht, und dem Umstand, dass neben der Geldstrafe für die Übertretungen eine Busse auszufällen ist, eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen angemessen. III./4. Nach Art. 34 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, und allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten. Zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat sich das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil vom 17. März 2008 (BGE 134 IV 60) geäussert. Danach ist der Bemessung des Tagessatzes das Nettoeinkommensprinzip zugrunde zu legen. Ausgangspunkt bildet somit das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Das Nettoprinzip verlangt sodann, dass nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt wird. Nach der Praxis der Strafkammer wird dies durch einen Pauschalabzug von ca. 30% erreicht, mit dem Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Berufsauslagen und dergleichen abgegolten werden. Zur Ermittlung des Nettoeinkommens werden in der Regel die Steuerfaktoren herangezogen. Bleiben die Einkünfte hinter den Beträgen zurück, die der Täter in zumutbarer Weise erzielen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen. Die Zumutbarkeit ist nach der konkret gewählten persönlichen Lebensführung zu bemessen. Vorhandenes Vermögen führt nicht zu einer Erhöhung des Tagessatzes, wenn die gewohnte Lebensführung aus dem Einkommen bestritten wird, nicht vorhandenes Vermögen aber auch nicht zu einer Senkung des Tagessatzes. Es ist dann - und nur dann - von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für den Alltag anzehrt. Das Kriterium des Lebensaufwands schliesslich dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben macht. Die Annahme eines erhöhten Tagessatzes ist dort gerechtfertigt, wo ein ersichtlich hoher Lebensaufwand mit einem auffällig tiefen Einkommen kontrastiert (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60, E.6.1 bis 6.3, m.w.H.). Gemäss der letzten bekannten Steuereinschätzung ist der Angeklagte mit einem Einkommen von Fr. 135'000.- und einem Vermögen von rund Fr. 23,3 Millionen erfasst.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Anklage besitzt er ein Appartement in D. an bester Lage, eine Villa in M. mit einem Realwert von 4,3 Millionen Franken, ein Einfamilienhaus in E. und fünf kostspielige Luxusautos, darunter der Ferrari, mit dem er die vorliegend zu beurteilende Fahrt ausgeführt hat. Dass der vom Angeklagten gewählte persönliche Lebensaufwand aus dem steuerlich erfassten Vermögensertrag von lediglich Fr. 135'000.- nicht gedeckt werden kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Noch viel weniger ist dies möglich, wenn aufgrund der Ausführungen des Verteidigers in der Anschlussberufungsantwort gestützt auf einen Ehevertrag geltend gemacht wird, dass dem Angeklagten nur ein Anteil von 11,5 Millionen am Vermögen zuzurechnen sei. Damit aber erübrigen sich weitere Ausführungen darüber, welchen Betrag der Angeklagte nun realistischerweise aus seinem Vermögen erzielen könnte, da bei dieser Ausgangslage, in der der Angeklagte nicht nur unzureichende und ungenaue, sondern gar keine brauchbaren Angaben macht, in jedem Fall nur eine Schätzung der Einkommensverhältnisse nach dem Lebensaufwand möglich bleibt (BGE 134 IV 60, E.6.3). Hier erscheint die Annahme eines Jahreseinkommens von einer Million Franken, wovon auch die Anklage in der Begründung der Anschlussberufung ausgeht, realistisch. Da vorliegend der persönliche Lebensaufwand zu einem erheblichen Teil aus der Vermögenssubstanz, nicht aus dem Vermögensertrag und damit aus Einkommen bestritten wird, ist der allgemeine Abzug nicht auf 30%, sondern nur auf 15% anzusetzen. Mit diesem verminderten Ansatz sind die tieferen Vermögenssteuern und die bei solchen Einkommen weniger stark ins Gewicht fallenden Krankenkassen- und Unfallversicherungsbeiträge berücksichtigt. Besondere Berufsauslagen fallen offensichtlich nicht an, da der Angeklagte keine Erwerbstätigkeit angegeben hat. Kein Abzug rechtfertigt sich sodann für die Ehefrau, nachdem diese selber über ein Vermögen von mehreren Millionen verfügt. Für die Bestimmung der einzelnen Tagessatzhöhe ist daher von einem (geschätzten) Einkommen nach dem Nettoprinzip von Fr. 850'000.- im Jahr auszugehen, womit sich ein Tagessatz von (gerundet) Fr. 2'300.- ergibt. Eine Erhöhung dieses Satzes rechtfertigt sich unter Verweis auf die weitergehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten nicht, da dies darauf hinauslaufen würde, auf einen über den für die Bestreitung des persönlichen Lebensaufwands hinausgehenden Teil des Vermögens zuzugreifen. Die Geldstrafe ist als Einkommensstrafe ausgestaltet und darf nicht ganz oder teilweise konfiskatorisch wirken (BGE 134 IV 60, E.6.2).

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Zitate

Gesetze

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i.V.m

  • Art. 90 i.V.m

NASV

  • Art. 1 NASV
  • Art. 10 NASV

StGB

  • Art. 34 StGB

SVG

  • Art. 39 SVG
  • Art. 90 SVG

Gerichtsentscheide

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