Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Ta
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
TA_SST_002
Gericht
Ta Sst
Geschaftszahlen
TA_SST_002, SSG 2024/E/14
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026

1

SSG 2024/E/14 - SSI v. E._____

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Daniel Mägerle, Rechtsanwalt, Winterthur Richterin: Sabrina Schelbert, Juristin, Bern Richterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn

In der Sache

zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Hanjo Schnydrig und Laura van Tiel, Rechtsdienst, Alexander Schütz und Samuel Fortuzzi, Rechtsanwälte

  • Antragstellerin -

und

E._____,

  • Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien

  1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG 1 und Art. 73 SpoFöV 2 ) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

  2. E._____ ("angeschuldigte Person" oder "Trainer") (geboren 1973) ist seit 2019 als Ski Trainer beim X._____ Skiverband ("X._____SV") angestellt. Der Arbeitsvertrag beinhaltet unter anderem ein 100%-iges Pensum und ist auf unbefristete Dauer abgeschlossen. Im relevanten Zeitraum trainierte die angeschuldigte Person das Juniorinnenkader des X._____SV.

  3. Die SSI und E._____ werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte

  4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Ethikverstoss respektive potenzielle Missstände gemäss dem Ethik-Statut 3 .

  5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von Swiss Sport Integrity ("SSI") überwiesenen Akten wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Meldungen und erste Abklärungen im Rahmen der Vorabklärungen von Swiss Sport Integrity

  6. Am 16. Juni 2023 ging bei der Meldestelle von SSI eine Meldung betreffend Ethikverstösse in einer Trainingsgruppe der Juniorinnen des X._____SV ein (SSI-Meldung Nr. 454/2023). Gemäss dieser Meldung i) seien die Trainingsmethoden mit Zwang und "Ignorieren" verbunden und würden teilweise zur psychischen Verzweiflung und Angst bei Trainingsläufen führen (Vorbringen 1); ii) würden die Trainer ihre Machtposition ausnutzen und die Eltern unter Androhung von möglichen Nachteilen gegenüber den Athletinnen systematisch ausgrenzen (Vorbringen 2); iii) würden die Athletinnen nicht toleriert, nicht erhört sowie nicht ernst genommen, schlecht gemacht, angeschnauzt, angeschrien, herabwürdigend behandelt und schikaniert und es werde ihnen vorgehalten, dass "sie an allem schuld seien" (Vorbringen 3); iv) würden Athletinnen mit sexistischen Redensweisen belächelt, zudem würde die angeschuldigte Person sich in nicht tolerierbarer Weise zur Figur der Athletinnen äussern und es gäbe anzügliches Verhalten bis zu unangemessenen Berührungen an

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV). 3 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen mit Inkrafttreten per 26. November 2022 (Ethik-Statut).

3 Gesäss und Haaren. Vor dem Start würde den Athletinnen regelmässig (teilweise mit einem Schraubenzieher) auf den Hintern geklatscht oder an den Haaren gezogen, oder die Haare würden um die Finger gewickelt (Vorbringen 4).

Die Meldung wurde gleichentags bestätigt.

  1. Im Rahmen eines Telefongesprächs zwischen der meldenden Person und SSI vom 23. Juni 2023 wurden die Inhalte der Meldung bestätigt. Die meldende Person schilderte unter anderem, dass die Athletinnen mit Freude aus der U16 den Schritt ins X._____SV Kader machen würden und dann schlecht behandelt würden. Die meldende Person erachtet die Vorfälle als massgebliche Gründe für diverse Rücktritte und weist darauf hin, dass der Vorstand des X._____SV Bescheid wisse über die "schwierige Situation". Im Anschluss an das Telefonat wurden SSI per E-Mail und in einem weiteren Telefonat weitere Kontaktangaben von betroffenen Athletinnen mitgeteilt. Die Meldung betraf neben der angeschuldigten Person einen zweiten Trainer. Da das Verfahren gegen die zweite Person zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellt wurde, wird im Weiteren nicht mehr Bezug auf die zweite Person genommen.

  2. Am 29. Juni 2023 ging bei der der Meldestelle eine weitere Meldung betreffend Ethikverstösse in der gleichen Trainingsgruppe des X._____SV ein (SSI-Meldung Nr. 469/2023), welche im Wesentlichen die Anschuldigungen des Vorbringen 4 der ersten Meldung bekräftigten, wobei zusätzlich auf gegenseitiges "Ausstechen" hingewiesen wurde. In beiden Meldungen wurde von Rücktritten aufgrund der Verhaltensweisen hingewiesen. In der zweiten Meldung wurde zudem erwähnt, dass zwei Athletinnen an Magersucht leiden würden, jedoch nur belächelt oder schlecht gemacht würden. Weiter wurde gemeldet, dass die meldende Person die Vorfälle dem Verband gemeldet habe, die Verträge aber dennoch verlängert worden seien.

  3. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 4. Juli 2023 zwischen SSI und der zweiten meldenden Person wurden unter anderem die gemeldeten Verhaltensweisen bestätigt, insbesondere würde die angeschuldigte Person die Athletinnen am Start betatschen (Klatschen auf den Hintern), obschon die Athletinnen mehrmals gesagt hätten, dass sie dies nicht möchten. B. Erste Befragungen im Rahmen der Vorabklärungen von Swiss Sport Integrity

  4. Allgemein

  5. Am 5. und 6. Juli 2023 hat SSI mit aktiven und ehemaligen Athletinnen Gespräche geführt. Die (ehemaligen) Athletinnen A, B, C und D wollen anonym bleiben.

  6. Befragung der Athletin F._____ und ihrer Mutter G._____

  7. In der Befragung vom 5. Juli 2023 von der Athletin F._____ und ihrer Mutter G._____ sagte die Athletin unter anderem und zusammengefasst aus:

  8. In ihrem ersten Jahr im X._____SV habe sie sich nicht wohl und fehl am Platz gefühlt. Insbesondere als es "Richtung Saison" ging, hätten die Trainer sie teilweise und wiederholt aus verschiedenen Gründen (etwa Training mit den männlichen Athleten oder wenn Anweisungen nicht in den ersten Läufen umgesetzt werden konnten) "zusammengeschissen".

  9. Die Trainer würden die Athletinnen bei schlechten Resultaten ignorieren, sie auf der Piste anbrüllen und "niedrig" machen. Kritik seitens der Athletinnen hätten die Trainer

4 zurückgewiesen und ihnen das Gefühl gegeben, sie würden mit Absicht schlecht Ski fahren. Die Trainer hätten kein Verständnis und würden sich nicht für die Befindlichkeit der Athletinnen interessieren.

  1. Athletinnen würden sich nicht trauen, anzusprechen, wenn sie etwas nicht wollten, da sie Respekt vor der Reaktion.

  2. Die Trainer seien "sehr Anti Frauen", sexistische Redensweisen würden wiederholt vorkommen. Die Trainer würden den Athletinnen "sehr nahe" kommen, und beispielsweise oft die Hüfte anfassen, um zu zeigen, wie die Hüfte zu schwingen sei. Das sei sehr unangenehm, sie habe sich aber nicht getraut sich zu wehren. Sie hätte davor noch nie einen Trainer gehabt, der sie angefasst habe. Einigen Athletinnen würden die Trainer vor dem Start auf den Po schlagen, obwohl die Athletinnen gesagt hatten, dass sie dies nicht wollen. Auch die "Jungs" hätten dies beobachtet und gemeint, das gehe nicht.

  3. An einem Teamweekend habe sie zwei Durchgänge (Eisbad, Warm Abduschen, Infrarotkabine) nachholen müssen. Die angeschuldigte Person sei bei diesem Durchgang auf einem Liegestuhl gelegen und hätte mit den Händen hinter dem Kopf "volle Sicht" auf sie gehabt. Dies sei sehr unangenehm gewesen. Dasselbe sei auch einer anderen Athletin so passiert.

  4. Die Trainer würden ihre Machtposition regelmässig ausnützen, indem sie den Athletinnen mit dem Ausschluss drohen, wenn sie nicht alle Übungen mitmachen würden. Weiter würden sie die Athletinnen von ihrem Umfeld (Familie, Freunde, andere Trainer) ausschliessen, indem sie ihnen verbieten, mit anderen Personen Ski zu fahren.

  5. Befragung der Athletin A und ihrer Mutter

  6. Im Rahmen der Befragung von Athletin A und ihre Mutter am 5. Juli 2023 führte Athletin A unter anderem aus, sie habe in den letzten 1-1.5 Jahren psychisch gelitten im Training. Es herrsche Angst unter den "Mädchen", wenn "etwas sei" und die Athletinnen würden sich nicht trauen, etwas zu sagen oder zu fragen, da sie befürchteten, angegriffen zu werden. Dass es sich dabei um ein "Machtspiel" handle, zeige sich dadurch, dass bei Nachfragen ihres Vaters die Trainer "normal" antworten würden. Demgegenüber würden die Trainer bei Nachfragen der Athletinnen laut, hässig, die Situation "eskaliere" und sie selber wie auch eine andere Athletin hätten nach bzw. während der Trainersitzung geweint. Die Sitzungen seien immer ein Stressfaktor.

  7. Die Athletin A berichtet weiter von einem Vorfall im Rahmen des Clean Up Days im Juni 2022, bei welchem die angeschuldigte Person Athletin A in die Mitte gestellt hatte und sie mit einer Zange in der Hand angewiesen habe, sich nach vorne zu bücken, andernfalls er sie schlagen würde. Den Schlag habe er dann nur angetäuscht. Die angeschuldigte Person habe die Athletin A in eine vorbeugende Position gebracht habe, sie dabei angefasst und gesagt, er würde den Athletinnen mit dem Stock auf den Po schlagen, wenn etwas "nicht okay" sei. Athletin A habe rund drei Demonstrationen über sich ergehen lassen, was sie als "sehr unangenehm" und "extrem demütigend" empfand. Auf Nachfrage, ob sie vereinbarungsgemäss nach Hause gehen könne, habe die angeschuldigte Person "hässig" reagiert und Bemerkungen wie "dann geh doch nach Hause an die Brust von deinem Mami" oder "hast Du deinem Papi schon angerufen, oder deiner Mami" geäussert.

  8. Unangebrachte Sprüche seien wiederholt von den Trainern geäussert worden, unter anderem "bist du eigentlich geistig behindert", "jetzt müsst ihr mal die Beine spreizen, das

5 machen wir ja sonst nie" oder - wenn eine Athletin Schmerzen hatte - "das Einzige, was Schmerzen verursacht, sei ein Kind auf die Welt zu bringen" sowie "hast Du abgenommen oder ist dein Arsch kleiner geworden".

  1. Weiter hätten die Trainer bzw. hätte die angeschuldigte Person die Trainingsfenster nicht eingehalten, verlangt, dass die Athletinnen statt zur Schule zum Ski-Training gehen würden. In diesem Zusammenhang schrieb die beschuldigte Person in einen Gruppenchat der Athletinnen "ihr habt noch viel zu lernen, Respekt, Höflichkeit, Umgang, Wertschätzung, Vertrauen, wer sich betroffen fühlt, kann sich schämen und wie immer es betrifft nicht alle".

  2. Schliesslich hätte die beschuldigte Person den Athletinnen mit dem Ausschluss aus dem X._____SV gedroht, falls sie "hinten durch etwas sagen würden".

  3. Athletin A sagte aus, dass die beschuldigte Person jeweils gefragt hätte, ob sie sie anfassen dürften, um etwas zu zeigen. Eine Athletin sei nach einem schlechten Rennen auf den Schoss (Beine) genommen worden. Einzelne Athletinnen hätten wegen den "Umständen" mit dem Skisport aufgehört, auch sie überlege sich diesen Schritt.

  4. Befragung der ehemaligen Athletin H._____

  5. H._____ sagte in der Befragung vom 5. Juli 2023 aus, dass sie vor drei Wochen mit dem Skisport aufgehört habe und es ihr seit der Beendigung viel besser gehe. Sie berichtet von körperlichen Symptomen wie Fieber, Ausschlägen und Atemnot im Zusammenhang mit den X._____SV-Trainings und Trainingslagern und der dort vorherrschenden Anspannung.

  6. Sie sagte weiter aus, dass die angeschuldigte Person ihre Macht habe zeigen wollen, indem er ihnen mit dem Ausschluss aus dem X.SV drohte. Als sie ihm während einem Trainingslager in Q. gesagt hatte, dass er sie nicht so respektlos behandeln solle, hätte er erwidert, er sei 50 Jahre alt, und sie 18-jährig und dass wenn sie das Thema Respektlosigkeit noch einmal anspreche, er sie aus dem X._____SV ausschliessen werde. Sie hätte sich aufgrund dieser Machtdemonstrationen nicht mehr getraut, etwas zu sagen.

  7. Der Druck seitens der Trainer sei extrem hoch gewesen und die Sprüche verletzend, sodass sie sich minderwertig vorgekommen sei, das Selbstwertgefühl verloren habe und auch heute noch an Panikattacken und "Alpträumen vom Skifahren, den Trainern, den Lagern, etc." leide. Es seien wiederholt sexistische und verletzende Sprüche gegenüber verschiedenen Athletinnen gefallen (z.B. "einer Frau tut nie etwas weh, ausser wenn sie gebärt." nach einer Meldung von Schmerzen seitens einer Athletin, oder auf Nachfrage einer Athletin, ob sie zu ihrem Freund gehen dürfe, hielt er ihr vor sie wolle nur zu ihm "weil Du noch dreckige Sachen mit dem Freund machen willst", oder Aussagen wie "was hast Du für dreckige Dinge in den Mund genommen als Du bei deinem Freund warst").

  8. Die Trainings seien sehr streng gewesen mit bis zu 20-25 Trainingsläufen während 10 Tagen auf ca. 3'300 Höhe mit anschliessenden Konditionstrainings. Bei ihr und bei einigen anderen hätten diese Umstände massgeblich zum Rücktrittsentscheid beigetragen, auch wenn es "wohl nicht der einzige Grund" sei, warum Athletinnen zurückgetreten seien.

  9. Befragung der Athletin B

  10. Im Rahmen der Befragung vom 6. Juli 2023 erklärte Athletin B, dass die Trainer ("vom technischen Standpunkt her") gute Trainer seien, aber dass es neben dem Skifahren schwierig sei mit ihnen zu kommunizieren. Dies habe sich jeweils zugespitzt, als es Richtung Wintersaison ging.

6 29. Athletin B berichtet von häufigen frauenfeindlichen und sexistischen Sprüchen und Verhaltensweisen, auch in Bezug auf den Körper, unter anderem habe er beim Umziehen hinter ihr gestanden und hätte angetäuscht, "als ob er mit der Hand auf den Po schlagen würde" und dabei gelacht. Weiter habe er ihr und anderen Athletinnen vor dem Start (teils mit Schraubenzieher) auf den Po geschlagen oder sie an den Haaren gerissen. Sie hätten sich trotz kritischer Fragen dazu von Aussenstehen nicht getraut, etwas zu sagen. Weiter habe die angeschuldigte Person gesagt "ihr müsst die Beine spreizen, das macht ihr sonst ja nie." oder "ich will gar nicht wissen, was du alles mit deinem Freund angestellt hast". Sie berichtet ebenfalls vom Eisbaden auf dem Stelvio, dass der Trainer im Liegestuhl gelegen sei, die Arme hinter dem Kopf verschränkt hatte und den Athletinnen beim Duschen zugeschaut habe. Wenn sie zu ihm geblickt habe, hätte er die Augenbrauen hochgezogen.

  1. Die Kommunikation sei schwierig aufgrund des hierarchischen Unterschieds. Dies führe dazu, dass sie nichts sagen würden. Selbst wenn die Athletinnen etwas anbringen, dann heisse es "jeweils nein", oder dass sie (die Trainer) nur das Beste für die Athletinnen wollten.

  2. Athletin B erwähnte (ebenfalls) die Androhungen, Athletinnen auszuschliessen und sagte aus, dass der Trainer, wenn er die Athletinnen ermahne die "Hüfte hoch" zu halten, sie an den Hüften anfasse und jeweils nicht frage, ob er sie anfassen dürfe.

  3. Abschliessend erwähnte Athletin B, dass aus ihrer Sicht die Kommunikation zu verbessern sei und das Anfassen wie auch die sexistischen Sprüche aufhören müssten. Sie wiederholte, dass die beschuldigte Person "als Trainer" sehr gut sei.

  4. Befragung von Athletin C

  5. In der Befragung vom 6. Juli 2023 berichtete Athletin C von verschiedenen Vorfällen und Verhaltensweisen, welche die bisherigen Aussagen bestätigten. Unter anderem sei sie nach schlechten Rennen oft ignoriert worden, die Trainings seien teils sehr hart gewesen und Einwände oder Meinungen der Athletinnen dazu seien nie akzeptiert worden. Weiter seien auch die Trainingsfenster am Sportgymnasium nicht berücksichtigt worden. Wenn eine Athletin nicht zum Training kam, weil sie sich an die Trainingsfenster der Schule hielt, seien die Trainer wütend geworden.

  6. Athletin C berichtete von Sprüchen wie "wo hast Du diese Nacht geschlafen" oder "hast Du alleine geschlafen oder mit ihm" sowie von Aussagen der angeschuldigten Person, dass Freunde verboten werden sollten.

  7. Die angeschuldigte Person habe ihr am Start wiederholt auf den Po geschlagen, dies sei auch einmal beim Skiverladen passiert.

  8. Weiter habe die angeschuldigte Person "seine Macht ausspielen müssen", sodass man sich nicht getraut habe, etwas zu sagen. Bei Unstimmigkeiten unter den Trainern hätten die Trainer die Schuld auf die Athletinnen abgeschoben. Sie erklärt, man habe gemerkt, "dass sie Chefs sind und wir einfach machen müssen, was sie sagen." Weiter hätten sie auch die Eltern ausgeschlossen, (wohl) Angst davor hatten, mit den Eltern zu sprechen, "weil sie da weniger Macht hatten". Die Trainer hätten daher die Eltern teils ignoriert.

  9. Athletin C erwähnt den Vorfall, bei welchem eine Athletin vor der ganzen Gruppe blossgestellt worden sei, indem sie sich habe in die Mitte stellen und nach vorne runter bücken müssen. Der Trainer habe ihr dann mit dem Stock auf den Hintern schlagen wollen. Sie sei geschockt gewesen.

7 7. Befragung von Athletin D 38. Die Befragung von Athletin D am 6. Juli 2023 bestätigte die bisherigen Aussagen, unter anderem berichtete die Athletin vom Ignorieren durch die Trainer nach schlechten Rennen, Anschreien, verletzenden Äusserungen ("geistig behindert"), Drohungen (insbesondere, wenn sie anderen Personen von Vorfällen berichtet hatten) und dass Eltern ausgeschlossen würden, indem die angeschuldigte Person den Athletinnen gedroht und gesagt hat, er wolle nicht mehr, dass Eltern "vorbeikommen". Auch habe der Trainer verboten, dass Athletinnen ihren Freund währen Trainingslagern sehen.

  1. Athletin D sagte aus, dass die angeschuldigte Person nicht auf Ängste der Athletinnen einging, "hässig" reagiere und die betroffenen Athletinnen anwies, an den Start zu gehen.

  2. Weiter berichtet Athletin D von sexistischen Verhaltensweisen und Sprüchen, unter anderem davon, dass der Trainer, als sich eine Athletin beim Umziehen gebückt hatte, so tat, als würde er ihr (wiederholt) auf den Po schlagen, wobei bei er und der andere Trainer gelacht hätten. Ein "Klaps" auf den Hintern, teils mit dem Schraubenzieher, sei zur "Normalität" geworden.

  3. Athletin D erwähnt den Vorfall, als der Trainer in Stelvio gegenüber den Duschen im Liegestuhl lag und den Athletinnen beim Duschen zugeschaut habe. Sie sagt zudem aus, dass eine Athletin in einem Trainingslager aufgrund einer Verletzung ein Kühlgel habe auftragen müssen. Die angeschuldigte Person sei mit dieser Athletin allein im Hotelzimmer gewesen, hätte die Tür geschlossen und das Kühlgel aufgetragen. Von anderen Ski-Clubs wisse sie, dass dort die Trainer immer die Tür offenlassen würden. Der betroffenen Athletin sei dabei nicht wohl gewesen.

  4. Athletin B führt aus, dass das "schlimmste Erlebnis" mit der angeschuldigten Person in R._____ in einer Skihalle vorgefallen sei. Nach einem Trainingslauf habe die angeschuldigte Person einer Athletin zeigen wollen, dass sie hohe Hüften haben müsse. Dabei sei er ihr mit der Hand von hinten zwischen die Beine gegangen und habe sie ca. 15 Sekunden hochgehoben. Er habe nicht gefragt, sondern sei einfach mit der Hand in den Schritt gegangen. C. Weitere Abklärungen im Rahmen der Vorabklärungen

  5. SSI nahm in der Folge weitere Abklärungshandlungen vor. Unter anderem fand am 17. Juli 2023 ein telefonisches Gespräch mit dem Präsidenten des X.SV, I., statt. Dieser erklärte, dass der X._____SV sich der Situation bewusst sei und daher auch eine anonyme Umfrage durchgeführt habe. 6 von 9 Eltern hätten an der Umfrage teilgenommen. Die Umfrage habe ergeben, dass die Kommunikation und sexistische Aussagen der Trainer ein Problem darstellen würden, dass im betroffenen Team eine "Angststimmung" herrsche und dass aneinander vorbeikommuniziert würde. Im Gespräch zwischen dem X._____SV- Vorstand und den Trainern hätten sich die Trainer betroffen gezeigt und das Gegenteil behauptet, insbesondere dass die Athletinnen nicht leistungsbereit und nicht konzentriert bei der Sache seien. Es gebe eine schriftliche Weisung zum Thema "Nähe/Distanz", ebenso ein Protokoll zum Gespräch zwischen Vorstand und Trainer.

  6. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 wurden unter anderem die Verfahrensbeteiligten über die Eröffnung einer Untersuchung informiert, insbesondere wurde die angeschuldigte Person darüber informiert, dass ihr eine Verletzung von Art. 2.1.2 (Verletzung der psychischen

8 Integrität), 2.1.3 (Verletzung der physischen Integrität) und Art. 2.1.4 (Verletzung der sexuellen Integrität) Ethik-Statut vorgeworfen wird.

  1. Am selben Tag verfügte SSI gegenüber der angeschuldigten Person unter Ansetzung einer 14-tägigen Frist zur Stellungnahme folgende vorsorgliche Massnahmen:
  • "Sie dürfen nicht mehr allein mit den Athletinnen unterwegs sein.
  • Der X._____ Skiverband und die Athletinnen sollen gemeinsam mindestens eine Vertrauensperson (dabei darf es sich nicht um J._____ handeln) definieren, welche Sie in den Zusammenzügen begleitet. Allfällige Finanzierung wird über den X._____ Skiverband laufen. Solange Sie keine Vertrauensperson beigezogen haben, dürfen Sie nicht als Trainer für das Juniorinnenkader tätig sein.
  • Einmal pro Monat müssen Sie an einem Debriefing über die Zusammenarbeit zwischen dem X._____ Skiverband, dem Trainerstaff und den Athletinnen teilnehmen. Der X._____ Skiverband übernimmt die Organisation dieser Nachbesprechungen." D. Abklärungen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens von Swiss Sport Integrity
  1. Erste Abklärungen, insb. erste schriftliche Stellungnahme der angeschuldigten Person

  2. Mit E-Mail vom 28. Juli 2023 teilte I._____ SSI mit, der Vorstand hätte "ein anderes Bild dieser Situation".

  3. Die angeschuldigte Person nahm mit Schreiben vom 9. August 2023 schriftlich Stellung. Einleitend schrieb der Trainer, er sei 50 Jahre alt, sei staatlich geprüfter Skilehrer, in Italien "allenatore III. grado" und Swiss-Ski TL sowie FIS TD, staatlich geprüfter Heilmasseur, habe ein sozialpädagogisches Abitur absolviert, sei von 1992 bis 2000 im italienischen Abfahrtsteam, seit 2000 Trainer verschiedener Altersgruppen und trainiere hauptsächlich Mädchen/Damen.

  4. Weiter führte er aus, er sei der Meinung, dass er sich zu jeder Zeit korrekt verhalten habe in seiner Funktion als Trainer der X._____SV-Juniorinnen und dass die Aussprache zwischen allen Beteiligten dies zum Ausdruck gebracht haben sollte. Es gebe regelmässig Sitzungen mit dem Vorstand, jährlich einen Elternabend und beim Damenteam würden alle Eltern und Athletinnen zu Hause besuchen. Es sei dabei nie zu solchen Vorwürfen gekommen.

  5. Im Nachgang zu einer anonymen Umfrage durch den Chef Alpin, Claudio Baracchi, hätte der Vorstand eine Aussprache zwischen Vorstand und Trainer veranlasst, wo er die Sachlage aus seiner Sicht erklärt habe. Als weitere Massnahmen hätten am 2. und 4. August 2023 Aussprachen mit Athletinnen, Eltern und Vorstand sowie zwei unabhängigen Personen stattgefunden. Er habe die jeweiligen Zusammenhänge der Vorwürfe erläutert und darauf sei "klar" geworden, "dass Athletinnen Aussagen falsch verstanden" oder interpretiert hätten.

  6. Die angeschuldigte Person führte aus, es sei zutreffend, dass er mindestens zwei Athletinnen mit dem Ausschluss gedroht habe. Die eine hätte ihm Respektlosigkeit vorgeworfen, sei ihm gegenüber aber selbst respektlos und frech gewesen, indem sie ein Meeting vorzeitig verlassen habe und frech und hässig gewesen sei. Er habe ihr gesagt, dass er sich als 50- jähriger Mann und Cheftrainer in der "Erziehungsrolle einer knapp 18-jährigen Dame" sehe.

9 Die andere Athletin hätte sich in der Rolle als Chefin der Gruppe gesehen und ihm sagen wollen, wie er "gewisse Abläufe zu machen" habe.

  1. Den Satz "dann geh doch nach Hause an die Brust von deiner Mami" habe er bewusst und provokativ gesagt, da ihm die Athletin seit einiger Zeit mit Essstörungen aufgefallen sei. Nach dem Vorfall sei es zu einer Aussprache mit den Eltern gekommen und die Mutter sei auf die Essstörung aufmerksam geworden, weshalb die Athletin nun in ärztlicher Behandlung sei.

  2. Der Trainer bestritt in seiner Stellungnahme, dass er den Satz "du willst doch nur dahin gehen, weil du noch dreckige Sachen mit deinem Freund machen willst" geäussert habe. Ebenso hätte er nicht "jetzt müsst ihr die Beine spreizen, das macht ihr ja sonst nie", sondern "mach die Beine breit, damit ich sitzen und fahren kann" gesagt.

  3. Betreffend Verhaltensweisen vor dem Start, wie an den Haaren ziehen und mit der Hand oder dem Schraubenzieher auf den Hintern zu schlagen, führte der Trainer aus, er hätte dies getan, um die Athletinnen abzulenken und ihnen die Nervosität zu nehmen. Er habe sich entschuldigt, da eine Athletin es für zu fest befunden hatte.

  4. Es sei weiter zutreffend, dass er den Athletinnen beim Duschen zugesehen habe. Dies sei in einer öffentlichen Sauna gewesen, die Athletinnen hätten einen Badeanzug getragen und er habe in den vergangenen Jahren mehrere Athletinnen mit Essstörungen im Team gehabt. Er habe diesen Athletinnen bei Gesprächen fachliche Unterstützung empfohlen, "mehrheitlich mit Erfolg".

  5. Es sei zutreffend, dass er Athletinnen ("vielleicht") ohne deren Einverständnis am Oberschenkel und an den Hüften berührt habe.

  6. Der Trainer schrieb, dass er kaum seit 23 Jahren Trainer von Damen im Alter von 10-25 Jahren und immer lange angestellt gewesen wäre und nie entlassen worden sei, wenn die Vorwürfe, dass er Athletinnen regelmässige ignoriert, schikaniert, angeschrien und beleidigt habe, zutreffen würden. Er könne laut werden, wenn Verhaltensregeln und Respekt "nicht eingehalten" würden.

  7. Abschliessend wiederholte die angeschuldigte Person, sie sei sich keines Verstosses gegen ethische Regeln bewusst, nehme die Kritik aber ernst und sei bereit, die Supervision durch die Psychologin, K._____ in Anspruch zu nehmen, wobei festzuhalten sei, dass dies kein Schuldeingeständnis darstelle.

  8. Mit Schreiben vom 14. August 2023 verfügte SSI, dass die vorsorglichen Massnahmen unter Berücksichtigung der vorgebrachten Anschuldigungen und der Ausführungen der angeschuldigten Person, bis auf Widerruf aufrechterhalten werden.

  9. I._____ rief SSI am 15. August 2023 an und erklärte, der X.SV hätte die Problematik erkannt und viel Zeit aufgewendet für den Fall, unter anderem wies er nochmal auf die Umfrage hin und bestätigte, dass die angeschuldigte Person eine Supervision (20 Stunden) mit K. absolvieren müsse. Eine (weitere) Athletin sei zwischenzeitlich zurückgetreten.

  10. SSI kontaktierte die angeschuldigte Person am 29. August 2023 telefonisch, um einen Termin zu finden. In anschliessender E-Mail-Korrespondenz wurde eine Befragung am 26. September 2023 vereinbart.

10 2. Gespräche mit weiteren Athletinnen 2.1 Befragung der Athletin L._____ 61. Im Rahmen der Befragung am 31. August 2023 sagte die Athletin aus, dass sie aufgrund einer Verletzung mit dem Skisport aufgehört habe, davor mit verschiedenen Trainern, und die letzten zwei Jahre vor ihrem Rücktritt mit der angeschuldigten Person, trainiert habe. Die angeschuldigte Person sei ungewohnt hart zu ihnen gewesen. Er habe sich "noch fair" verhalten, bis er einmal am Ende eines Lagers gesagt habe "Frauen nach vorne auf die Knie, wie es sich gehört". Derartige Sprüche seien wiederholt vorgekommen. Als Team hätten sie ihm im Oktober 2019 mitgeteilt, dass sie dies nicht "okay" fänden, was der Trainer "ins Lächerliche" gezogen haben soll. Seit da sei es etwas besser geworden.

  1. Die angeschuldigte Person sei auch immer "sehr nahe" von ihnen gestanden, hätte sie zwar nicht angefasst, aber es sei unangenehm gewesen. Dies habe sich nach dem Gespräch gebessert. Sie habe einmal mitbekommen, dass er eine Athletin auf den Hintern geschlagen habe, es hätte einen "Chlapf" gegeben. Ihr sei dies jedoch nie passiert.

  2. Bei den Trainings sei beim Trainer zum Teil Quantität vor Qualität gekommen, sie hätten zum Teil 20-25 Läufe absolvieren müssen, was sie als zu viel erachtete, jedoch die Trainingsphilosophie der angeschuldigten Person sei. Zum Teil seien aber auch nur 10-15 Läufe absolviert worden, was aus ihrer Sicht im normalen Bereich liege.

  3. Sie führte schliesslich aus, dass die angeschuldigte Person "brutal gut reagiert" habe, nachdem sie einen Unfall mit Schädel-Hirntrauma hatte. 2.2 Befragung der Athletin M._____

  4. In der Befragung vom 31. August 2023 sagte die Athletin aus, dass sie im Jahr 2021/2022 im X._____SV-Juniorinnenkader trainiert habe. Im Kennenlerngespräch hätte es bereits Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem Bandscheibenvorfall und der Wiederaufnahme bzw. Intensität des Trainings gegeben. Sie habe Panik-Attacken gehabt, welche einsetzten, "als der Stress mit dem X._____SV angefangen hat".

  5. Die Athletin berichtete von Konflikten zwischen ihr und der angeschuldigten Person, insbesondere habe er auf ihre Nachfragen zu Informationen und Abläufen jeweils wütend reagiert, sich über sie lustig gemacht oder gezeigt, dass er Macht habe und sie nichts zu sagen habe. Sie habe sich danach nicht mehr getraut, ihn nach den Trainingszeiten zu fragen, obschon ihre Eltern diese Informationen benötigt hätten.

  6. Einmal habe er zufällig vor dem Fenster gestanden, als sie nach dem Training zum Duschen nackt im Zimmer stand. Der Trainer habe am Abend beim Einzelgespräch unangepasste Dinge gefragt und gesagt, sie müsse sich keine Sorgen machen, ihr Körper sehe so aus, "wie es sein muss". Ihr sei unwohl gewesen.

  7. Sie habe sich erniedrigt gefühlt und der Trainer habe sich manipulativ verhalten, indem er "uncoole Sachen" gemacht habe und dann so tat, als sei dies normal. Der Trainer habe ihr 2-3 Mal einen "Füdlitätsch" gegeben, was sie aber nicht angesprochen habe. Teilweise habe er in Einzelgesprächen Dinge angesprochen, etwa dass wenn er jemanden auf den Hintern schlage, das okay sei, er dürfe das und er sei einfach so. Wenn er sie in solchen Einzelgesprächen nach ihrem Liebesleben gefragt habe, habe sie ihm zu verstehen gegeben, dass sie nicht mit ihm darüber sprechen möchte. Nach ihrem Austritt habe der Trainer

11 (unwahre) Gerüchte über ihr Liebesleben erzählt, worauf sie das Gespräch gesucht habe, wobei er meinte, er hätte es nicht anderen Athletinnen erzählt.

  1. Der Trainer habe seine Macht immer wieder demonstrieren müssen und ihm sei bewusst gewesen, dass sie in einer gewissen Abhängigkeit zu ihm stand. Auch der Vorstand habe nichts unternommen, obschon er gewusst habe, dass der Trainer eine Athletin angefasst habe. Der Trainer habe so gewusst, dass er seine Position behalten könne und die Athletinnen ihm ausgeliefert seien.

  2. Die Athletin berichtete von ihren regelmässigen Panik-Attacken im Zusammenhang mit der Situation beim X._____SV und dass sie deswegen in Psychotherapie gewesen sei. Der Trainer habe ihr gesagt, sie müsse aber mit ihm reden. Zwischenmenschlich habe es nicht gepasst, Ende Saison sei ihr alles zuviel gewesen und sie hätte einen Nervenzusammenbruch erlitten. Der Trainer habe nicht mal gefragt, wie es ihr gehe.

  3. Weitere Abklärungen und Gespräche im Rahmen des Untersuchungsverfahrens

  4. Am 11. September 2023 rief I._____ SSI an und berichtete, dass im Rahmen des Debriefings mit Trainern, Eltern, Athletinnen und I._____ die Athletinnen bestätigt hätten, dass der Umgang sich massiv gebessert habe und das Ganze abgeschlossen zu sein scheine. Einer der Trainer hingegen hätte Schwierigkeiten betreffend Selbstreflexion und spreche von "Rufmord".

  5. Am 14. September 2023 meldete sich die zweite meldende Person bei SSI und berichtete, dass die Reaktion des X._____SV ernüchternd sei und dass einfach alles vertuscht werde. Die Trainer seien auf eine Nachfrage, wie es betreffend Trainer weiterlaufen werde, laut geworden und hätten gesagt, es sei nichts.

  6. Am 26. September 2023 wurde die angeschuldigte Person, begleitet von K._____, durch SSI befragt. Der Trainer machte Angaben zu seiner Person, unter anderem darüber, dass er in der Schweiz als Trainer Leistungssport anerkannt sei. Er führte aus, dass es für ihn schwierig sei, den Sinn der Anschuldigungen zu sehen. Die Gespräche mit den Athletinnen würden die Anschuldigungen nicht bestätigen, es gebe keine negativen Reaktionen von ihnen und er sei über die Vorhalte überrascht gewesen. Er verstehe auch nicht, warum sich die Athletinnen nicht an ihn gewandt hätten. Für ihn gehe es darum, wie er das verarbeiten könne, denn er habe die Situation nicht verstanden. Aber er sehe sich nicht als Opfer, er sei stark genug, um nicht Opfer zu sein.

  7. Der Trainer sagte aus, er versuche die Athletinnen nach schlechten Leistungen zu motivieren, er übe keinen Druck aus, dieser käme von den Athletinnen selbst oder von ihren Eltern. Bei den Selektionen könne er durch einen Trainerentscheid bestimmen, aber die TK sei zuständig und der Vorstand entscheide. Betreffend Ausschlüsse könne er dem Vorstand etwas empfehlen, aber nicht entscheiden.

  8. K.K. ergänzte, die angeschuldigte Person hätte in einem Fall schlaflose Nächte, da er sich Sorgen gemacht habe und weil die Eltern "dies nicht wahrhaben" wollten, hätte er eine Aussage getätigt, weil er nicht angehört worden sei. Die angeschuldigte Person meinte dazu, er habe den Satz "dann geh nach Hause an Mutters Busen" gesagt, weil er im Gespräch mit dem Vater nicht weitergekommen sei. Als sie nach einem Event nicht zum gemeinsamen Essen bleiben wollte, sei es nach einem "Ping Pong" zu diesem Satz gekommen und danach habe sie die Essstörung mit den Eltern ansprechen müssen. Er führte

12 aus, er habe einen schlechten Satz gesagt, aber dadurch habe sich alles zum Guten gewendet und er könne sich selbst auf die Schulter klopfen.

  1. Die angeschuldigte Person bestritt in der Befragung, dass er Athletinnen nach schlechten Ergebnissen oder unbefriedigenden Trainings anschreien oder ignorieren würde, es seien nur Einzelmomente. Die vorgehaltenen Aussagen ("weil Du noch dreckige Sachen mit dem Freund machen willst", "einer Frau tut nie etwas weh, ausser wenn sie gebärt") bestritt der Trainer oder er konnte sich nicht erinnern, sich entsprechend geäussert zu haben ("was hast Du mit deinem Freund gemacht?" als Reaktion auf einen Ausschlag im Mund einer Athletin).

  2. In Bezug auf die Aussagen, dass der Trainer gewisse Athletinnen vor dem Start gegen deren Willen auf den Po schlage, sagte der Trainer, "es ist mit dem Schraubenzieher an die Hüfte. Der Schraubenzieher geht zuerst an die Skischuhe, und dann an die Hüfte, ob es der Schraubenzieher oder der Handrücken ist... Es ist ein Klopfen, nicht ein Schlagen." Eine Athletin habe gesagt, das Klopfen sei zu fest, er habe sich dafür entschuldigt und ihr gesagt, er habe sie damit nur aufmuntern wollen. Die Athletin hätte daraufhin gesagt, dann habe sie es falsch verstanden.

  3. Er bestritt, je eine Athletin angefasst oder unpassend berührt zu haben. Ebenso bestritt er, Druck auf die Athletinnen auszuüben, wenn sie nicht starten wollten, er würde nur Empfehlungen abgeben.

  4. Hinsichtlich der Aussage, er würde die Hüften der Athletinnen anfassen, um ihnen zu zeigen, wie sie die Hüfte schwingen sollen, meinte der Trainer, es könne schon vorkommen, dass er am Start an der Hüfte berühre, um zu zeigen, wie die Athletin Druck geben soll. Er habe jede Athletin mal gefragt, ob er sie an der Hüfte nehmen dürfe.

  5. Die Aussagen, dass er auch mit dem Ausschluss aus dem X._____SV drohe, wenn eine Athletin nicht mit auf die Ski komme oder wenn sie mit jemand anderem trainieren würden, bezeichnete der Trainer als Redewendungen, die nicht von ihm kommen. In der Athletenvereinbarung stehe, dass Athletinnen Rennen mit dem X._____SV zu besuchen hätten. Er habe in einem anderen Kontext einmal einer Athletin mit dem Ausschluss gedroht. Diese sei nach dem Schneeschaufeln frech und vorlaut gewesen, hätte das gemeinsame Meeting grundlos vorzeitig verlassen, und darauf angesprochen mit Sprüchen entgegnet. Als sie am nächsten Tag wieder frech und vorlaut gewesen sei, hätte er ihr gesagt, "du bist 17, ich bin 50, da bin ich der Erziehungsberechtigte, und wenn du dich nicht sammelst, werde ich dafür sorgen, dass du aus dem X._____SV fliegst." Sie sei dann zurückgetreten, aber nicht wegen diesem Vorfall. Er führte weiter aus, dass ihm "jetzt im Nachhinein" aufgefallen sei, dass die Athletin es falsch aufgefasst haben könnte und dass es ein Fehler war, dass sie nicht angekündigt hatten, dass das Konditionstraining durch Schneeschaufeln ersetzt werde.

  6. Er erklärte in Bezug auf seine hierarchische Stellung gegenüber den Athletinnen, er sehe sich bei gewissen Problemen "als Vater". Als Trainer wisse er genau, was er von sich und den Athletinnen wolle, er vertrete die Athletinnen, nehme die organisatorischen Angelegenheiten wahr und erstelle den Trainingsplan. Er meinte, er würde sich wünschen, dass die Athletinnen ihn als Autoritätsperson sehen, er sei verantwortlich, wenn etwas passiere.

  7. Er führte weiter aus, es gehe ihm nicht gut, er habe viele schlaflose Nächte und auch sein Umfeld leide mit. Er könne sich vieles nicht erklären und meinte, dass "es jetzt so perfekt

13 aussieht, dem traue ich nicht". Er könne sich "so geben, dass es den Anschein macht und in den Camps alles gut ist."

  1. Im Vergleich zur Saison 2022/2023 sei nun ein Startprotokoll geschrieben, er habe sich nicht verändert. In den Interviews nach den Trainings sei bis jetzt jede Aussage gut. Er sei jetzt zurückhaltender in Bezug auf Empfehlungen. Wenn eine Athletin etwas nicht machen wolle, dann sage er, das müsse sie entscheiden.

  2. In Bezug auf die Aussage, dass er beim Duschen und dem Kältebad den Athletinnen zuschauen würde, führte der Trainer aus, das sei in einer öffentlichen Sauna im Hotel. Er sei als Aufsichtsperson dort geblieben, bis alle Athletinnen fertig waren. Er habe auf sein Handy gesehen und ab und zu, ob die Athletin noch dort gewesen sei.

  3. K._____ ergänzt abschliessend, sie wolle neutral bleiben und als ehemalige Athletin anmerken, dass es bei der Startsituation im Skisport dazu gehöre, dass die Bindung eingestellt werde, und dass die Trainer als Motivationsspritze mit dem Schraubenzieher einen Klapf an die Hüfte erteilen. Ohne den Klapf habe ihr etwas gefehlt. Sie sei aufgrund der Kälte auch froh gewesen um Massagen. Das seien Rituale im Skirennsport. Die Hüfte anzufassen sei eine Korrektur und das mache man im Skisport. Schliesslich brauche es einen Trainer, der eine Bestimmtheit habe, sonst werde es gefährlich im Skisport. Wenn junge Athletinnen kämen, die dies nicht kennen würden, könne man einen falschen Eindruck erhalten.

  4. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2023 informierte SSI den Trainer darüber, dass es zusätzliche Erkenntnisse gebe und schlug drei Daten vor, um ihm die Möglichkeit für eine Stellungnahme über Videokonferenz zu geben.

  5. Nach ausgebliebener Reaktion bat SSI die angeschuldigte Person mit E-Mail vom 24. Oktober 2023, auf die E-Mail vom 18. Oktober 2023 zu antworten.

  6. Am selben Tag teilte die angeschuldigte Person per E-Mail mit, dass es ihr nicht gut gehe, sie zu Hause und krank gemeldet sei und dass SSI weitere Informationen vom X._____SV einholen könne. SSI ersuchte die angeschuldigte Person selbentags um ein Arztzeugnis.

  7. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2023 reichte die angeschuldigte Person eine Therapiebestätigung von Dr. phil. N._____ ein und schrieb, sie befinde sich in einem kritischen Zustand, der auf die für sie unerklärlichen Vorwürfe, auf das terrorisierende Verhör durch SSI und auf die neuerlichen Anschuldigungen zurück zu führen seien. Sie befinde sich auf unabsehbare Zeit in Psychotherapie und bitte SSI, von weiteren Schreiben an sie abzusehen, da diese sie psychisch belasten würden und ihre Therapie beeinflussen könnten. Gemäss Therapiebestätigung befand Dr. phil. N._____ folgende Diagnose:

  • Akute Belastungsstörung F43.0
  • Posttraumatische Belastungsstörung F43.1
  • Einhergehendes Erschöpfungssyndrom und Somatisierung
  1. Am 24. Oktober 2023 führte SSI Gespräche mit zwei befragten Athletinnen (B und D) durch, um sich nach der aktuellen Trainingssituation beim X._____SV zu erkundigen. Die Athletinnen erklärten unter anderem, dass der Trainer viel ruhiger reagiert habe und auf die Athletinnen eingegangen sei. Die Vertrauensperson gebe eine gewisse Sicherheit, sei aber auch ein gewisser Störfaktor.

14 91. Da die angeschuldigte Person kein Arztzeugnis, sondern lediglich eine Therapiebestätigung zustellte, ersuchte SSI die angeschuldigte Person mit E-Mail vom 31. Oktober 2023 unter Fristansetzung bis 3. November 2023 erneut um Terminvorschläge für einen Befragungstermin.

  1. Mit E-Mail vom 2. November 2023 stellte der Trainer verschiedenen im Skisport involvierten Personen einen offenen Brief zu. Darin fasste er unter anderem seine Qualifikationen und Erfolge zusammen und teilte weiter mit, dass er nach 4 Monaten schlafloser Nächte aufgrund der für ihn nicht nachvollziehbaren Anschuldigungen, einem 3-stündigen "terrorisierenden Verhör" durch SSI und neuen Anschuldigungen am 18. Oktober durch SSI infolge eines Nervenzusammenbruchs abgereist sei und sich auf unbestimmte Zeit im Krankenzustand befinde.

  2. Mit E-Mail vom 10. November 2023 stellte I._____ SSI ein Arztzeugnis, datierend vom 2. November 2023, betreffend die angeschuldigte Person zu. Gemäss diesem Arztzeugnis litt die angeschuldigte Person unter einem post-traumatischen Stresssyndrom und war bis 2. Dezember 2023 krankgeschrieben. Es wurde später ein weiteres Arztzeugnis, datierend vom

  3. Dezember 2023 eingereicht, mit welchem die Diagnose wiederholt und die angeschuldigte Person bis und mit 10. Januar 2024 krankgeschrieben war.

  4. Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs übermittelte SSI der angeschuldigten Person mit E-Mail vom 15. Januar 2024 wie von dieser gewünscht die zweite Befragung per E-Mail und ersuchte sie um schriftliche Stellungnahme bis 18. Januar 2024.

  5. Mit E-Mail vom 19. Januar 2024 nahm die angeschuldigte Person schriftlich Stellung zu den Fragen. Unter anderem schrieb er, er habe an den Haaren der Athletinnen nicht gerissen oder gezogen, sondern "leicht gezupft, um sie aus der Nervosität zu holen".

  6. In Bezug auf den entsprechenden Vorhalt, schrieb er, er hätte nie einer Athletin zwischen die Beine gegriffen, der Vorfall sei ihm nicht bekannt oder er könne sich nicht erinnern. Bezüglich dem Vorhalt, er habe auf dem Stelvio so getan als würde er einer Athletin auf den Po schlagen, schrieb er, er hätte nie eine Athletin geschlagen.

  7. Hinsichtlich des Vorhalts, er habe eine Athletin gefragt, ob sie abgenommen habe oder ihr "Arsch kleiner geworden" sei, meinte er, das hätte er schon gefragt, aber er habe "Hintern" und nicht "Arsch" gesagt. In Bezug auf die vorgehaltene Aussage "ihr müsst die Beine spreizen, das macht ihr sonst ja nie" schrieb er, er hätte gesagt, "ihr müsst die Beine spreizen, damit [ich] sitzen kann".

  8. Weiter hielt SSI die geschilderte Situation vor, wie er eine Athletin, als die Gruppe im Kreis stand, in die Mitte geholt und sie angewiesen habe, sich nach vorne zu bücken, wenn sie dies nicht tun würde, würde er sie schlagen, worauf er die Athletin in eine vorüber gebeugte Position gebracht und so getan habe, als ob er ihr mit der in der Hand gehaltenen Zange auf das Gesäss schlagen würde. Dazu meinte der Trainer, er könne sich nicht daran erinnern und könne nichts dazu sagen.

  9. Den von einer Athletin beschriebenen Vorfall, dass er sie nackt durch das Fenster gesehen habe und dies später angesprochen habe, schrieb er sinngemäss, die Beschreibung sei zutreffend. Ebenfalls zutreffend sei der Vorhalt seiner Nachricht im Gruppenchat, wo er, nachdem einige Athletinnen sich beim Training abgemeldet hatten, weil sie Schule hatten, schrieb "ihr habt noch viel zu lernen, Respekt, Höflichkeit, Umgang, Wertschätzung, Vertrauen, wer sich betroffen fühlt, kann sich schämen und wie immer es betrifft nicht alle.".

15 100. Auf den Vorhalt, er hätte eine Athletin, nachdem sie nicht auf eine Frage antworten konnte, angeschrien, ob sie behindert sei, schrieb der Trainer, "Angeschrien? Vielleicht ist es laut geworden."

  1. Auf den Vorhalt, dass der Trainer ihnen mit dem "Rausschmiss" gedroht habe, nachdem sie einer Trainerin an der Schule erzählt hatten, dass die Trainersitzungen nicht gut seien und sie sich nicht wohl fühlen würden, verwies der Trainer ohne sich weiter zu äussern nur auf die entsprechende Trainerin an der Schule.

  2. Auf den Vorhalt, dass eine Athletin sich nicht traute, etwas zu sagen, weil sie schnell weinen müsse, und dass er immer seine Macht habe ausspielen müssen, schrieb er "ich habe alles versucht, sie zu stärken. Ich habe versagt."

  3. Auf den Vorhalt der Aussage einer Athletin, wonach er eine andere Athletin angefasst habe, sie aber nichts hätten sagen können, da sie in einer Abhängigkeit zu ihm standen und ihm dies bewusst gewesen sei, hielt der Trainer fest, er habe nie eine Athletin betatscht oder unsittlich berührt. Es sei weder seine Absicht noch ein Bedürfnis gewesen.

  4. In Bezug auf die Aussage einer Athletin, "es wird immer alles umgedreht, dass ich am Schluss so dastehe, wie die blöde, die alles falsch verstanden hat. Man hat wie keine Chance." meinte der Trainer, er sei zu hart und leistungsorientiert gewesen.

  5. Mit E-Mail vom 27. Februar 2024 leitete I._____ eine E-Mail von K., datierend vom 26. Februar 2024 weiter. K. bestätigte in der E-Mail, dass sie mit der angeschuldigten Person eine Supervision à 11 Sitzungen abgeschlossen und den Eindruck habe, dass die angeschuldigte Person ihre Arbeit beim X._____SV gewissenhaft, motiviert und zielorientiert angehen würde. Sie hätte nicht den Eindruck, dass hinter dem Verhalten eine negative Absicht stand, sondern vielmehr schien es ihm wichtig, die Athletinnen in sportlichen wie auch in gesundheitlichen Belangen jederzeit zu unterstützen. So sei ihr Eindruck - "sei es als ehemalige Weltcupfahrerin oder auch als Psychologin". Sie teilte mit, dass sie, wie auch die angeschuldigte Person, die Einwilligung erteile, die E-Mail an SSI weiterzuleiten.

  6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass einige Aussagen der befragten Athletinnen von der angeschuldigten Person bestritten werden, andere nicht. E. Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung

  7. Am 13. August 2024 ging beim Schweizer Sportgericht der Untersuchungsbericht von SSI in Sachen SSI und E._____ betreffend Ethikverstösse vom 26. Juli 2024 ein.

  8. Am gleichen Tag teilte SSI E._____ mit, dass SSI seinen Untersuchungsbericht beim Schweizer Sportgericht eingereicht habe, und erklärte Folgendes:

"Sie werden vom Sportgericht Verfügungen und Entscheide per E-Mail erhalten werden, die fristauslösend sind. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihre Spam-Ordner überprüfen." III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 109. Mit Eröffnungsschreiben vom 26. August 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und

16 informierte sie unter anderem darüber, dass sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK) an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 26. August 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde Swiss-Ski als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person, sowie die nicht anonymen Personen, welche einen Ethikverstoss geltend machen, eine Frist von 10 Arbeitstagen angesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Die anonymen Personen, welche einen Ethikverstoss geltend machten, waren durch SSI zu informieren. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 16. September 2024 das Recht haben würden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für Swiss-Ski und die Personen, die einen Ethikverstoss geltend machen, gelte, falls sie Parteistellung beantragen würden.

  1. Mit Schreiben vom 19. September 2024 informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien darüber, dass innert der angesetzten Frist keine Stellungnahmen und Anträge beim Schweizer Sportgericht eingingen und, da Swiss-Ski und die meldenden bzw. anonym gebliebenen Personen die Frist ungenutzt haben verstreichen lassen, dies als Verzicht zur Teilnahme am Verfahren behandelt werde. Schliesslich wies der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien darauf hin, dass der vorsitzende Richter und Referent die Leitung des Verfahrens übernehme und die Kommunikation der Parteien gemäss Eröffnungsschreiben an das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu richten sei.

  2. Am 21. November 2024 erliess der Direktor des Schweizer Sportgerichts im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 5. Dezember 2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Parteien innerhalb der angesetzten Frist keine Stellungnahmen eingereicht haben und dass das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Des Weiteren wurde der angeschuldigten Person Frist bis zum 5. Dezember 2024 angesetzt, um dem Gericht alle seit dem 1. Januar 2022 gültigen Arbeitsverträge sowie die letzte Lohnabrechnung des X._____ Skiverbandes zuzustellen. Beiden Parteien wurde überdies eine Frist bis zum 5. Dezember 2024 angesetzt, um zu möglichen weiteren Sanktionen Stellung zu nehmen und ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid zu erteilen. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl 4 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.

  3. SSI unterzeichnete die Verfahrensverfügung am 21. November 2024 elektronisch.

  4. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2024 teilte SSI unter anderem mit, dass SSI nicht einverstanden sei mit einem Zirkularentscheid und verwies in Bezug auf die Sanktionen auf den Untersuchungsbericht.

  5. Am 15. Januar 2025 - nach Rücksprache mit den Parteien - wurden diese zur Hauptverhandlung am 22. Januar 2025 um 14:00 Uhr in Form einer Videokonferenz eingeladen. Ausserdem wurden die Parteien mit gleichem Schreiben vom 15. Januar 2025 unter anderem über den Ablauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines

4 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).

17 unentschuldigten Fernbleibens und über die Aufzeichnungen der Verhandlung informiert. Mit derselben Verfügung wurden die Parteien über den Entscheid des Direktors informiert, dass das Verfahren in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 3 VerfRegl bis am 26. Februar 2025 verlängert wird.

  1. Am 22. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das Schweizer Sportgericht wurde während der gesamten Verhandlung von Laura Wolf, Case Manager der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahm an der Verhandlung SSI, vertreten durch RA Alexander Schütz, teil. Die angeschuldigte Person blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 VerfRegl wurde das Verfahren trotzdem fortgesetzt.

  2. Zu Beginn der Verhandlung bestätigte SSI, dass keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts und keine Vorfragen bestehen würden. Im Anschluss hatte die anwesende Partei Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen und die Fragen des Gerichts zu beantworten.

  3. SSI verwies auf den Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 und hatte zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ergänzungen oder Anträge. Im Rahmen des Schlussvortrages bestätigte SSI zudem die mit dem Untersuchungsbericht gestellten Rechtsbegehren.

  4. Zufolge unentschuldigter Abwesenheit erfolgten keine Stellungnahme und Befragung der angeschuldigten Person.

  5. Am Ende der Verhandlung bestätigte die anwesende Partei, SSI, dass ihr das rechtliche Gehör in vollem Umfang gewahrt worden sei. IV. Positionen der Parteien

  6. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Schweizer Sportgericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin

  7. Die Vorbringen der Antragstellerin basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Verhandlung können wie folgt zusammenfasst werden:

  8. Am 13. August 2024 ging beim Schweizer Sportgericht der Untersuchungsbericht von SSI in Sachen SSI und E._____ betreffend Ethikverstösse vom 26. Juli 2024 mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen E._____ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.

18 3. Es seien durch E._____ begangene Verstösse gegen Art. 2.1.2 und 2.1.4 Ethik- Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen. 4. E._____ sei es im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic für die Dauer von fünf (5) Jahren ab Urteilsverkündung zu verbieten, Athletinnen und Athleten in allen Jugend- und Juniorenkategorien zu trainieren (Sperre). 5. E._____ sei im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic zu verurteilen, innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung auf eigene Kosten bei einer unabhängigen und anerkannten Fachperson ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 25 Coaching-Stunden à 45 Min. im Bereich psychische Gewalt, sexuelle Gewalt und Ethik im Umgang mit minderjährigen Athletinnen und Athleten zu absolvieren. 6. E._____ sei zu verurteilen, bei der Stiftung Swiss Sport Integrity innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung den schriftlichen Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings gemäss Ziff. 5 zu erbringen sowie eine Kopie davon an der Stiftung Schweizer Sportgericht einzureichen. 7. Wird obgenannter Nachweis innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung nicht erbracht, sei die Stiftung Swiss Sport Integrity im Sinne von Ziff. 6.3 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht zu informieren. 8. Einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens der Stiftung Swiss Sport Integrity in Höhe von CHF 1'000.00 seien E._____ zu überbürden. 9. Die Verfahrenskosten vor der Stiftung Schweizer Sportgericht seien E._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen °10. Es sei zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity ein durch E._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen. °11 Swiss Olympic Association sei mit dem begründeten Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht zu bedienen. 12. Das Bundesamt für Sport sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht (ausschliesslich) mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen.

  1. Zu Vorbringen 1

  2. Gemäss Vorbringen 1 seien die Trainingsmethoden mit Zwang und Ignorieren verbunden, würden zur psychischen Verzweiflung der Athletinnen führen können und es seien teilweise Trainingsläufe gegen den Willen oder unter Angst zu absolvieren.

  3. SSI ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit Vorbringen 1 keine Verletzung des Ethik- Statuts basierend auf der Aktenlage und unter Berücksichtigung der im Leistungssport üblichen Trainingsintensität und der Schwelle zur Verletzung der massgeblichen Bestimmungen des Ethik-Statuts nachweisbar sei. SSI bringt vor, dass diese Vorhalte dementsprechend bei der Beurteilung und Sanktionierung nicht zu berücksichtigen seien (und auch nicht wurden im Rahmen ihrer Rechtsbegehren).

  4. Zu Vorbringen 2

  5. Gemäss Vorbringen 2 nutze die angeschuldigte Person ihre Machtposition aus, indem sie Athletinnen klar mache, dass sie jederzeit ihre Zugehörigkeit zum Team verlieren könnten.

19 Ebenso würden die Eltern systematisch ausgegrenzt, indem den Athletinnen klar gemacht werde, dass sich die Einmischung der Eltern nachteilig für sie auswirken könne.

  1. SSI erachtet als erwiesen, dass die angeschuldigte Person ihre Macht als Trainer in der betroffenen Trainingsgruppe des X._____SV ausgenützt und dadurch die psychische Integrität der Athletinnen im Sinne von Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut verletzt habe. Es ist unbestritten, dass die angeschuldigte Person hierarchisch über den Athletinnen steht, zumal er sich gemäss eigenen Aussagen in einer Erziehungsfunktion gegenüber den Athletinnen sieht. Mehrere Athletinnen berichteten von ähnlichen Aussagen, welche auf ein Ausgrenzen der Athletinnen von ihrem Umfeld hindeuteten, wie unter anderem das Verbot von Trainings "mit jemand anderem" oder das Verbot, mit den Eltern in den Ferien Ski zu fahren oder auch die Drohung gegenüber Athletinnen, es würde etwas Schlimmes passieren, wenn sie sich nochmals am Gymnasium über den Trainer beschweren würden. Die befragten Athletinnen hatten fast alle ausgesagt, sie würden sich nicht getrauen, etwas zu sagen, und berichteten von Vorfällen, in denen die angeschuldigte Person ein "Nein" ihrerseits nicht akzeptiert habe. Schliesslich erachtet SSI als erwiesen, dass diese Verhaltensweisen kausal zu körperlichen Beschwerden bei den Athletinnen geführt habe und daher eine Schädigung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut vorliege.

  2. Zu Vorbringen 3

  3. Gemäss Vorbringen 3 toleriere die angeschuldigte Person die Meinung der Athletinnen nicht, erhöre sie nicht, behandle sie herabwürdigend, nehme sie nicht ernst, mache sie schlecht und würde sie anschnauzen, anschreien und schikanieren. Die angeschuldigte Person löse bei den Athletinnen Schuldgefühle aus, durch den Vorhalt, sie seien an allem schuld.

  4. SSI erachtet als erwiesen, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen herabwürdigend behandelt hat. Mehrere Athletinnen haben gemäss SSI ausgesagt, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen teilweise anschreie, ignoriere, nicht ernst nehme, ihre Meinungen oder Kritik herunterspiele und dass sie Angst hätten, etwas zu sagen, weil sie basierend auf vergangenen Erfahrungen und Vorfällen zu befürchten hatte, (auch persönlich) angegriffen zu werden oder "drunter" zu kommen. Herabwürdigende Verhaltensweisen zeigten sich nach Ansicht von SSI auch in gewissen geschilderten Vorfällen, wie den Klatschern auf den Hintern oder die Situation, als die angeschuldigte Person eine Athletin in die Mitte des Kreises der Athletinnen holte und sie in eine vorüber gebeugte Position brachte und Schläge auf den Hintern andeutete. Auch der Vorfall im Trainingslager in den Niederlanden, als der Trainer mit seiner Hand in den Schritt einer Athletin ging, um ihr eine Korrektur zu zeigen, erachtet SSI als Hinweis auf herabwürdigendes Verhalten.

  5. Zu Vorbringen 4

  6. Gemäss Vorbringen 4 belächle die angeschuldigte Person die Athletinnen mit sexistischen Redensweisen und äussere sich in nicht tolerierbarer Weise zu ihrer Figur. Die angeschuldigte Person berühre die Athletinnen zum Teil unangemessen an Gesäss und Haaren, insbesondere "klatsche" er ihnen vor dem Start regelmässig auf den Hintern, teilweise auch mit dem Schraubenzieher, oder ziehe sie an den Haaren oder wickle ihre Haare um die Finger.

  7. SSI erachtet als erwiesen, dass die angeschuldigte Person gegenüber Athletinnen zahlreiche und wiederholt sexistische Redensweisen verwendet hat und Athletinnen teilweise unangemessen berührt habe. Einerseits hätten praktisch alle Athletinnen von verschiedenen sexistischen Äusserungen des Trainers berichtet, unter anderem "das Einzige,

20 was Schmerzen verursacht, ist ein Kind auf die Welt zu bringen", "hast Du abgenommen oder ist dein Arsch kleiner geworden", "weil du noch dreckige Sachen mit deinem Freund machen willst", "jetzt müsst ihr mal die Beine spreizen, das macht ihr ja sonst nie", "hast Du alleine geschlafen oder mit ihm". Andererseits hätten auch alle Befragten diverse Verhaltensweisen geschildert, welche als sexistisch im Sinne von Art. 2.1.4 Ethik-Statut zu betrachten seien, so unter anderem die wiederholten "Klatscher" mit der Hand oder dem Schraubenzieher auf den Hintern vor dem Start, zu Demonstrationszwecken Anfassen an der Hüfte ohne zu fragen, der Vorfall, als er eine Athletin in die Mitte des Kreises der Trainingsgruppe holte, sie in eine vorüber gebeugte Position brachte und Schläge auf ihren Hintern andeutete, Andeuten von Schlägen auf den Hintern einer Athletin, während sich diese umgezogen hatte, der Vorfall auf dem Stelvio als er im Liegestuhl lag und den Athletinnen beim Eisbad und Duschen zuschaute und - wenn sie zu ihm sahen - die Augenbrauen hochgezogen habe und schliesslich der Vorfall in den Niederlanden, als er einer Athletin mit der Hand in den Schritt ging und sie ca. 15 Sekunden hochgehoben habe, um ihr eine Korrektur zu zeigen. 5. Zu den Sanktionen 131. Neben einer Feststellung der angeblich durch die angeschuldigte Person begangenen Verstösse gegen Art. 2.1.2 und Art. 2.1.4 Ethik-Statuts beantragt SSI eine Sperre von fünf Jahren ab Urteilsverkündung, die Verurteilung zur Absolvierung von 25 Coaching-Stunden à 45 Min. im Bereich psychische Gewalt, sexuelle Gewalt und Ethik im Umgang mit minderjährigen Athletinnen und Athleten und den Nachweis dieser Coachings innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Absolvierung der Coachings sowie bei ausbleibendem Nachweis die Information der Öffentlichkeit über den Entscheid und schliesslich die Auferlegung eines Teils der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI und der Kosten für das vorliegende Verfahren sowie ein Parteikostenersatz.

  1. Auf entsprechenden Hinweis und Nachfrage des Schweizer Sportgerichts anlässlich der Hauptverhandlung, warum SSI eine 5-jährige Sperre sowohl in Bezug auf (minderjährige) weibliche wie auch männliche Athleten bzw. Athletinnen beantrage, meinte SSI sinngemäss, dass eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der angeschuldigten Person vorgenommen worden sei. Zwar liege der "Fokus" der angeschuldigten Person vermutlich in der Tat auf weiblichen Personen, andererseits aber seien die Äusserungen und Verhaltensweisen, insbesondere das herablassende Verhalten, welches die angeschuldigte Person an den Tag lege, fragwürdig in einer Weise, dass SSI es für angemessen hielt, die Sperre für alle minderjährigen Personen unabhängig deren Geschlechts zu beantragen.

  2. Auf entsprechenden Hinweis und Nachfrage des Schweizer Sportgerichts anlässlich der Hauptverhandlung, ob SSI eine (zusätzliche) Busse in Betracht gezogen habe, antwortete SSI, eine Busse könnte durchaus gerechtfertigt sein. SSI sei bei der Diskussion und Beantragung der Sanktionen der Ansicht gewesen, dass insbesondere aufgrund der Höhe der übrigen Kosten, welche die angeschuldigte Person nach Ansicht von SSI zu tragen haben werde (Coachings, Verfahrenskosten, Parteientschädigungen), die Höhe der Kosten insgesamt genügend hoch seien.

  3. Auf entsprechenden Hinweis und Nachfrage des Schweizer Sportgerichts anlässlich der Hauptverhandlung, dass SSI in der Vergangenheit oft beantragt habe, dass die unabhängige Person, welche die Coachings durchführt, von SSI vorgängig zu genehmigen sei, und warum SSI im vorliegenden Fall auf diese Präzisierung verzichtet habe bzw. ob das Rechtsbegehren Nr. 5 bewusst ohne diese Präzisierung beantragt worden sei, antwortete SSI, dass die

21 abweichende Formulierung des Rechtsbegehrens Nr. 5 vermutlich nicht bewusst gewählt bzw. die Präzisierung nicht bewusst weggelassen worden sei. B. Die Position der angeschuldigten Person 135. Die angeschuldigte Person hat auf die vom Schweizer Sportgericht gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme wie auch auf die weiteren Verfahrensverfügungen vom 19. September 2024 und 21. November 2024, bei denen eine Mitwirkung der angeschuldigten Person möglich bzw. angefordert war, nicht reagiert.

  1. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2024, gefolgt von einer E-Mail am 19. Dezember 2024, wurde die angeschuldigte Person vom Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu einer Hauptverhandlung am 22. Januar 2025 eingeladen und darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei Säumnis fortgesetzt werde (Art.16 Abs. 1 VerfRegl). Der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 blieb die angeschuldigte Person unentschuldigt fern. Sie hat sich folglich gegenüber dem Schweizer Sportgericht nicht zu den Vorwürfen geäussert.

  2. Die angeschuldigte Person hat im Rahmen der Vorabklärung und der Untersuchung von SSI zum Teil Stellung genommen. Die nachfolgende Zusammenfassung der Position der angeschuldigten Person basiert daher ausschliesslich auf dem Untersuchungsbericht bzw. den dazu gehörigen Beilagen bzw. den Vorbringen während dem Verfahren vor SSI, insbesondere auf den Aussagen im Rahmen der mündlichen Befragung vom 26. September 2023, sowie ihrer Stellungnahme zu den zugestellten Fragen vom 9. August 2023 und vom

  3. Januar 2024.

  4. Zu Vorbringen 1

  5. In Bezug auf die Trainingsmethoden führte der Trainer sinngemäss aus, im X._____SV seien sie "bemüht Leistungssport und keinen Breitensport zu betreiben", er sei als Trainer kämpferisch, erfolgs- und leistungsorientiert und "sehr ruhig gegen aussen in Stresssituationen.", insbesondere versuche er, die Athletinnen im Training mehr zu motivieren, damit diese an sich glauben würden. Im Training könne es vorkommen, dass er "emotional fordernd" werde, indem er ein "bisschen fordernd, aufbauend, anschiebend, leistungssteigernd" werde.

  6. Er signalisierte im Rahmen der Befragung am 26. September 2023 Bereitschaft, an den Trainingsabläufen zu arbeiten, so wurde unter anderem ein Startprotokoll und ein regelmässiges Debriefing eingeführt (vgl. Frage 50 Beilage 27) und er sei nachgiebiger und zurückhaltender geworden mit Aufforderungen, etwas (doch) zu versuchen. Er stützte sich bei seinen teils harten Trainingsmethoden, wie etwa dem 10-tägigen Trainingslager auf rund 3'300 m.ü.M. und mit rund 20-25 Trainingsläufen pro Tag und anschliessenden anderen Trainings nach eigenen Angaben auf Trainings anderer Teams sowie auf bestimmte Spitzenathletinnen. Die Angaben sind seitens SSI nicht überprüft worden.

  7. Zu Vorbringen 2

  8. Zur Ausnützung seiner Machtposition und den diversen Vorhalten von SSI in diesem Zusammenhang ist den Aussagen der angeschuldigten Person zu entnehmen, dass sie kein Verständnis für die Vorhalte hat.

  9. Unter anderem sagte die angeschuldigte Person etwa aus, dass sie einer Athletin gesagt habe "Du bist 17, ich bin 50, da bin ich der Erziehungsberechtigte, und wenn du dich nicht sammelst, werde ich dafür sorgen, dass du aus dem X._____SV fliegst." Der Satz sei gefallen,

22 nachdem die Athletin frech gewesen sei, auch nachdem die angeschuldigte Person zu ihr sagte "jetzt überlegst du einmal, was ich letztes Jahr alles für dich gemacht habe." Er sieht sich nach eigener Aussage "als Vater", jedenfalls "bei gewissen Problemen".

  1. Wenig Verständnis für die Vorhalte zeigte auch die Aussage "Ich habe einen schlechten Satz gesagt, aber dadurch hat sich nun wieder alles zum Guten gewendet und ich kann mir selbst auf die Schulter klopfen". Auf andere Vorhalte (etwa, dass er Athletinnen gedroht habe, es passiere etwas "Schlimmes" wenn die Athletinnen sich nochmals beim Gymnasium über die angeschuldigte Person beschweren) verwies die angeschuldigte Person auf andere Auskunftspersonen. Teilweise bestritt der Trainer die Aussagen bzw. Vorhalte nicht, so wies er selbst darauf hin, dass er einer weiteren Athletin mit dem Ausschluss gedroht habe, weil sich diese "in der Rolle als Chefin der Gruppe sah" und ihm "sagen wollte, wie ich gewisse Abläufe zu machen hätte." Zum Vorhalt, er hätte einer Athletin mit dem Ausschluss gedroht, wenn sie während der Winterferien mit jemand anderem trainieren gehen würde, meinte der Trainer zuerst, die Aussage käme nicht von ihm, sagte dann aber, dass er dies zu einer Athletin gesagt habe.

  2. Zu Vorbringen 3

  3. In Bezug auf das Vorbringen der herabwürdigenden Behandlung und den Vorhalten von SSI in diesem Zusammenhang ist den Aussagen der angeschuldigten Person sinngemäss zu entnehmen, dass sie die Vorhalte nicht nachvollziehen kann.

  4. Unter anderem schrieb der Trainer auf den Vorhalt, er würde Athletinnen ignorieren, schikanieren, anschreien oder beleidigen, "sollte das der Wahrheit entsprechen, glaube ich wohl kaum, dass ich seit 23 Jahren Trainer mit Damen im Alter von 10-25 Jahren gewesen wäre und immer lange angestellt war und nie entlassen worden bin", und weiter, es wisse jeder, der ihn kenne, dass dies nicht "sein Stil" sei, aber "dass ich mal laut werden kann, wenn Verhaltensregeln und Respekt nicht eingehalten werden, ja".

  5. In Bezug auf die Klatscher auf den Hintern mit der Hand oder dem Schraubenzieher sagte die angeschuldigte Person (sinngemäss), dies sei Teil des Startrituals, es sei "ein Klopfen, nicht ein Schlagen, und er tue dies als "Motivationsspritze" oder um die Athletinnen zu ermuntern. Die betroffene Athletin, welcher die Schläge zu fest waren, hätte bei der Aussprache am 4. August 2023 nach seiner Erklärung gemeint, sie hätte ihn falsch verstanden. Ausserdem hätten sechs Athletinnen gesagt, sie würden das Aufwärmen "gut finden", "auch das Haare zupfen".

  6. In Bezug auf andere Vorhalte (etwa den Vorfall, als er eine Athletin in den Kreis der Trainingsgruppe holte, in eine vorüber gebeugte Position brachte und Schläge auf ihren Hintern demonstrierte, wobei er jeweils vor Auftreffen auf dem Hintern stoppte, und diesen Vorgang mindestens dreimal wiederholte, oder auch den Vorfall in den Niederlanden, als er einer Athletin zur Demonstration einer Hüfthaltungskorrektur zwischen die Beine griff und sie so ca. 15 Sekunden hochhielt) schrieb die angeschuldigte Person, sie könne sich nicht daran erinnern und "ich habe aber niemals einer Athletin zwischen die Beine gegriffen".

  7. Zu Vorbringen 4

  8. In Bezug auf das Vorbringen, die angeschuldigte Person belächle Athletinnen mit sexistischen Redensweisen, äussere sich in nicht tolerierbarer Weise zu deren Figur und sie berühre die Athletinnen zum Teil unangemessen an Gesäss und Haaren, ist insbesondere den erwähnten schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen zu entnehmen, dass die angeschuldigte Person teilweise die Vorhalte bestreitet oder sich nicht daran erinnern kann

23 (vgl. oben, Rz. 146 betreffend Vorfall, als sie Schläge auf das Gesäss einer Athletin vorgab, nachdem sie diese in eine vorüber gebeugte Position gebracht hatte), teilweise auch zugibt, aber sie als "normal" oder jedenfalls nicht kritisch oder fragwürdig betrachtet.

  1. Unter anderem schrieb die angeschuldigte Person zum geschilderten Vorfall, als sie, während eine Athletin eine Überziehhose auszog, mehrmals so tat, als würde sie dieser auf den Hintern schlagen, aber jeweils kurz vor dem Gesäss gestoppt habe und dabei zum anderen Trainer gelacht habe, "dass man im Training mit Renndress fährt, ist normal. Ich habe nie eine Athletin geschlagen," oder zur Aussage, er hätte eine Athletin gefragt, ob sie abgenommen habe "oder ist dein Arsch kleiner geworden", meinte er, das hätte er zwar gesagt, aber er habe nicht "Arsch" sondern "Hintern" gesagt. Ähnlich war die Reaktion der angeschuldigten Person in Bezug auf die Aussage "jetzt müsst ihr mal die Beine spreizen, das macht ihr ja sonst nie", indem sie schrieb "Ja, ich sagte: Ihr müsst die Beine spreizen, damit [ich] sitzen kann."

  2. Die Klatscher auf den Hintern erachtete der Trainer in seinen Stellungnahmen als Motivation oder den Versuch, den Athletinnen vor dem Start die Nervosität zu nehmen, und sinngemäss als Teil des Startrituals.

  3. Zu den Aussagen, die angeschuldigte Person schaue den Athletinnen auf dem Liegestuhl liegend beim Eisbaden und Abduschen zu, und reagiere auf deren Hinsehen mit hochgezogenen Augenbrauen, brachte die angeschuldigte Person unterschiedliche Argumente vor: In der schriftlichen Stellungnahme vom 9. August 2023 begründete sie dies sinngemäss damit, dass in der Vergangenheit mehrere Athletinnen Essstörungen gehabt hätten und die angeschuldigte Person darauf habe aufmerksam machen und Unterstützung empfehlen können - "mehrheitlich mit Erfolg". Später, im Rahmen der Befragung vom 26. September 2023 begründete die angeschuldigte Person ihre Anwesenheit sinngemäss damit , die Eisbäder und das Abduschen seien in einer öffentlichen Sauna erfolgt und sie sei jeweils lediglich als Aufsichtsperson anwesend gewesen, da die Athletinnen im Eisbad absacken könnten. Die angeschuldigte Person sei lediglich Aufsichtsperson, die Athletin hätte dies anders wahrgenommen.

  4. In Bezug auf ungefragte und ungewollte Berührungen an den Hüften der Athletinnen meinte der Trainer "Ja, bei -18 Grad vor dem Start mit Startunterbruch zum Aufwärmen. Vielleicht habe ich nicht jede um ihr Einverständnis gefragt, es waren drei Athletinnen in kurzer Reihenfolge am Start."

  5. Zu den Sanktionen

  6. Die angeschuldigte Person äusserte sich zu keinem Zeitpunkt spezifisch zu den Sanktionen. Ihren Aussagen ist jedoch in grundsätzlicher Hinsicht zu entnehmen, dass sie dem Verfahren und der Sanktionierung ihres Verhaltens kritisch gegenübersteht. V. Zuständigkeit

  7. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

24 154. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen «Disziplinarkammer des Schweizer Sports» oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut [...] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden".

  1. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

  2. Im vorliegenden Verfahren geht es um potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der in casu gegenständlichen Vorfälle daher zu bejahen.

  3. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich ausserdem auch aus dem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic und dem Ethik-Statut, welches in Art. 5.6 auf die "Beurteilung durch die Disziplinarkammer" verweist. Wie unter Rz. 154 festgehalten, sind gemäss dem Beschluss vom 24. November 2023 sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 vom 1. Juli 2024).

  4. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. VI. Anwendbares Recht

  5. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per

  6. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 11 Ethik-Statut in der Version vom 1. Januar 2025). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.

  7. Wie in Art. 11 Ethik-Statut festgehalten, wurden seit dem Erlass des Ethik-Statuts vom Sportparlament am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) und vom Exekutivrat am 21. September 2022 und am 22. November 2024 (mit Inkrafttreten per 1. Januar 2025) in Anwendung von Art. 10.7 Ethik-Statut Anpassungen genehmigt.

25 161. Die im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Verhaltensweisen haben sich vor dem 1. Januar 2025 zugetragen. Daher ist im Folgenden und im gesamten vorliegenden Entscheid, soweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version 2022 vom 26. November 2022 die Rede.

  1. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 154 ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu steht die Beurteilung von Vorfällen, welche sich grossmehrheitlich in der Saison 2022/2023 und somit nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts zugetragen haben, in Frage. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die von Athletinnen geschilderten teilweise weiter zurückliegenden Vorfälle nicht als vom Gesamtkontext losgelöste Ereignisse angesehen werden können und über den 1. Januar 2022 hinaus angedauert haben (unechte Rückwirkung). Die zahlreichen geschilderten Äusserungen und Verhaltensweisen sind als Dauerdelikt zu beurteilen, weshalb teilweise auch Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 in der Beurteilung berücksichtigt werden können. Der zeitliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts ist daher in vorliegendem Verfahren gegeben.

  2. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).

  3. Der X._____SV ist gemäss Art. 1 seiner Statuten vom 16. Juni 2007, welche von Swiss-Ski genehmigt wurden, eine Vereinigung aller regionalen und örtlichen Clubs sowie von Freunden des Schneesports, die in den Schneesportarten tätig und dem Schweizerischen Skiverband (Swiss-Ski) angeschlossen sind. Der X._____SV ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und ein Regionalverband von Swiss-Ski, wobei sich die Beziehungen der beiden Verbände nach den Statuten von Swiss-Ski richten. In Bezug auf die Mitgliedschaft im X._____SV hält Art. 3 der Statuten des X._____SV fest, dass der Eintritt in den X._____SV den gleichzeitigen Eintritt in Swiss-Ski bedinge und die einschlägigen Bestimmungen der Statuten von Swiss-Ski gelten. Der X._____SV ist gemäss Art. 9.2 der Statuten von Swiss-Ski Mitglied von Swiss-Ski.

  4. Swiss-Ski ist eine Organisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b) Ethik-Statut und der X._____SV eine solche im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c) Ethik-Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. f) Ethik-Statut gilt dieses unter anderem auch für Betreuerinnen und Betreuer von Sportlerinnen und Sportlern gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. e), wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer. Als natürliche Personen gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. e) Ethik-Statut gelten Sportlerinnen und Sportler, die an einer organisierten Sportaktivität einer Sportorganisation teilnehmen oder sich auf eine Teilnahme vorbereiten.

  5. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut unbestritten Trainer der X._____SV-Juniorinnen und somit der Trainer der von den möglichen Ethik-Verstössen betroffenen Personen. Des Weiteren war die angeschuldigte Person in der technischen Kommission als Vertreter des X._____SV. Er war nach eigenen Angaben beim X._____SV seit 2019 unbefristet zu 100% angestellt und untersteht somit auch im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 lit. d) Ethik-Statut den Bestimmungen des Ethik-Statuts.

26 Die angeschuldigte Person hält überdies nach eigenen Aussagen eine Anerkennung als Trainer Leistungssport in der Schweiz. Die Anerkennung setzt gemäss den allgemein zugänglichen Informationen von Swiss-Ski neben dem Nachweis einer hinreichenden ausländischen Qualifikation ein Einführungskurs und gegebenenfalls weitere notwendige J+S Module. Zudem benötigen Leiterinnen und Leiter für die Durchführung von Kursen und Lagern mit Jugendlichen (10-20 Jahre) eine J+S-Leiteranerkennung in der betreffenden Sportart und für die Zielgruppe Jugendliche (vgl. https://www.jugendundsport.ch/de/einsatzberechtigung sowie Art. 21 Abs. 1 der Verordnung des BASPO über "Jugend und Sport" 5 ) und gemäss Art. 26 Abs. 1 J+S-V-BASPO müssen Nachwuchstrainerinnen und -trainer von Jugendlichen über zusätzliche Anerkennungen verfügen. Für Nachwuchstrainerinnen und -trainer besteht zudem eine Weiterbildungspflicht (Art. 25 J+S-V-BASPO). Alle zwei Jahre ist ein Modul aus der J+S Weiterbildung zu besuchen, ansonsten fällt ihre Anerkennung in den Status "weggefallen", womit sie nicht mehr einsatzberechtigt sind (https://www.jugendundsport.ch/de/weiterbildungspflicht). In den J+S Modulen wird regelmässig der korrekte Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Sinne des Ethik-Statuts thematisiert und geübt. In casu war der Trainer seit 2019 beim X._____SV angestellt. Es ist daher - mangels Hinweisen auf fehlende Einsatzberechtigung - davon auszugehen, dass der Trainer in seiner Zeit bis zur Saison 2022/2023 mindestens einen J+S Kurs besucht hat und dementsprechend auch zum Ethik-Statut geschult wurde. Somit ist auch der persönliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts in Bezug auf die angeschuldigte Person gegeben.

  1. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss dessen Art. 1.2 Abs. 1 «auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann». Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person stand als Trainer Leistungssport der Nachwuchsathletinnen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts nach Art. 1.2 Abs. 1. Ausserdem ist von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen. Damit ist das Ethik-Statut in casu zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar.

  2. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 26. August 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom

  3. Juli 2024. VII. Materielles A. Beweiswürdigung

  4. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen über den Beweismassstab zur Feststellung eines ethischen Verstosses. Es ist daher Sache des Gerichts, dies zu bestimmen (vgl. ANTONIO RIGOZZI/BRIANNA QUINN, Evidentiary issues before CAS, in: International sports law and jurisprudence of the CAS : 4th CAS and SAV- FSA Conference, Lausanne 2012p. 25 et 29). Die Rechtsprechung des CAS lässt eine Anwendung des Comfortable-Satisfication-Standards zu,

5 Verordnung des BASP über "Jugend und Sport" vom 12. Juli 2012, SR 415.011.2, J+S-V-BASPO.

27 wenn das anwendbare Regelwerk nichts sagt (vgl. CAS 2009/A/1920, FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA, N. 85). Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik- Statut konkretisiert diesen Beweismassstab (vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut in der Version vom 1. Januar 2025). Das Beweismass für den von der angeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis ist die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut in der Version vom 1. Januar 2025). Die entsprechende Präzisierung gilt analog und sinngemäss im vorliegenden Verfahren.

  1. Als Beweismittel hat SSI zahlreiche aktuelle und ehemalige Athletinnen befragt, insgesamt wurden im Rahmen der Vorabklärungen mindestens sechs Athletinnen sowie teilweise deren Mütter befragt. Im Rahmen der Untersuchung wurden zwei weitere Athletinnen befragt. Weiter hat SSI unter anderem mit den zwei meldenden Personen mindestens einmal gesprochen, wobei sich SSI bei der zweiten meldenden Person im späteren Untersuchungsverlauf nochmals gemeldet hat, um sich nach den Entwicklungen zu erkundigen. Weiter hat sich SSI schriftlich oder mündlich (protokolliert oder mit Aktennotiz vorliegend) mit dem Präsidenten des X.SV, I., ausgetauscht.

  2. Die angeschuldigte Person hat am 9. August 2023 eine erste schriftliche Stellungnahme eingereicht, und am 15. Januar 2023 eine zweite. Am 26. September 2022 wurde die angeschuldigte Person mündlich vor Ort befragt. Darüber hinaus liegen diverse Dokumente vor, unter anderem ein Screen Shot einer Aussage der angeschuldigten Person in einem WhatsApp Chatverlauf, ein offener Brief sowie verschiedene E-Mails der angeschuldigten Person insbesondere hinsichtlich Terminkoordination und gegen Ende der Untersuchung in Bezug auf deren Therapie und Arztzeugnisse. Schliesslich waren den Akten auch die Schreiben von SSI betreffend Eröffnung einer Untersuchung durch SSI und betreffend vorsorgliche Massnahmen zu entnehmen.

  3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Athletinnen kommt das Schweizer Sportgericht zu folgender Würdigung:

• Die rund acht Athletinnen haben alle unabhängig voneinander und inhaltlich sinngemäss übereinstimmend von ähnlichen Erlebnissen berichtet, namentlich, dass die geschilderten Verhaltensweisen wiederholt und in verschiedenen Ausprägungen vorkamen. • Es handelte sich bei den aussagenden Athletinnen sowohl um ehemalige wie auch um aktuelle Athletinnen. Aufgrund der relativ kleinen Trainingsgruppe (gemäss Aussagen des Trainers rund 8 Personen), ist davon auszugehen, dass es insbesondere für aktuelle Athletinnen nicht einfach war, Details über die Vorfälle zu berichten, da aus den Protokollen trotz Schwärzungen vermutlich Rückschlüsse (zumindest für die angeschuldigte Person) möglich sein dürften. • Die Protokolle wurden von den Athletinnen sorgfältig durchgelesen und zum Teil mit weitere handschriftlichen Details - teils präzisierend, teils abschwächend - versehen. Die meisten aussagenden Athletinnen waren bemüht, auch positive Aspekte des Trainers hervorzuheben (beispielsweise erwähnte eine Athletin, dass er sie vor einer Demonstration einer Korrektur immer gefragt hätte, ob er sie berühren dürfe, eine Athletin beschrieb ihn als in technischer Hinsicht sehr guten Trainer und eine Athletin berichtete, er habe sehr gut reagiert, als sie einen Unfall gehabt hatte und später deshalb beim Training eine Panikattacke gehabt habe) oder sein Verhalten mit eigenen Erklärungsversuchen zu begründen. Teilweise waren die Aussagen von starken Gefühlen und Verzweiflung begleitet (protokollierte Hinweise "weint" oder "weint stark!").

28 • Einige spezifische Vorfälle, welche sich vor oder mit der ganzen Gruppe zugetragen haben (unter anderem der Vorfall, als der Trainer eine Athletin in vorüber gebeugte Position brachte und mehrmals so tat, als würde er ihr auf den Hintern schlagen und dies der ganzen Gruppe demonstrierte oder als der Trainer, während sich eine Athletin umzog, so tat als würde er ihr auf das Gesäss schlagen und dabei gelacht haben soll, ebenso die regelmässigen Schläge oder Klatscher auf das Gesäss sowie das Haare ziehen vor dem Start, aber auch, dass er beim Eisbaden und Duschen zugesehen habe und die Augenbrauen hochzog, wenn eine Athletin zu ihm hinsah, oder von mehreren Ausschluss-Androhungen in verschiedenen Zusammenhängen), werden von mehreren Athletinnen in unterschiedlicher Reihenfolge und zum Teil bei unterschiedlichen Fragestellungen (insbesondere zum Teil ohne Nachfrage nach dem konkreten Vorfall) erwähnt. Die unterschiedliche Reihenfolge deutet auf die unterschiedliche persönliche Bedeutung aus Sicht der jeweiligen Athletin hin, was oft auch im Zusammenhang mit ihrer direkten oder indirekten Betroffenheit stand. • Bei den meisten Befragungen wurde zudem von weiteren Vorfällen berichtet, welche sich nur bilateral abgespielt hatten. Zum Teil wurden weitere und zusätzliche Aussagen, oft sexistischer Natur, erwähnt.

  1. Basierend auf diesen Erwägungen kommt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass den Aussagen der Athletinnen insgesamt eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt.

  2. Hinsichtlich der Aussagen von I._____ ergibt sich ein weniger klares Bild. Einerseits scheint er bemüht, die Situation zu klären, andererseits wandte er sich im Nachgang zu den Aussprachen mit den Trainern auch an SSI und meinte, er hätte ein "anderes Bild dieser Situation". I._____ war im September 2023 der Ansicht, "für die Frauen scheine das Ganze abgeschlossen zu sein". Relativiert werden seine Aussagen auch durch die Auskunft der zweiten meldenden Person, bei welcher sich SSI am 14. September 2023 nach den Entwicklungen erkundigt hat. Die zweite meldende Person meinte damals, es sei ernüchternd "was aus dem X._____SV kommt" und der X.SV würde einfach alles "vertuschen". Die Trainer seien laut geworden und meinten, "es sei nichts" auf Nachfrage, wie es mit der Trainersituation weitergehe. Es hätte überdies auch weitere sexistische Sprüche seitens anderer Personen mit Führungsfunktionen im X.SV gegeben. Insgesamt scheinen die Aussagen von I. vor diesem Hintergrund eher widersprüchlich und daher wenig aussagekräftig. Hinzu kommt, dass I. als Vertreter der Arbeitgeberin nicht neutral ist. Offenbar hat die Arbeitgeberin bei den gemeldeten Missständen nicht hinreichend hingeschaut und jedenfalls nicht interveniert.

  3. In Bezug auf die Aussagen der angeschuldigten Person kommt das Schweizer Sportgericht zu folgender Würdigung:

• Teilweise bestreitet die angeschuldigte Person die geschilderten Vorfälle oder Aussagen, teilweise bestätigt sie solche (unter anderem mehrfache Ausschluss- Androhungen, Klatscher mit der Hand oder dem Schraubenzieher auf das Gesäss vor dem Start, sexistische Aussagen, Zuschauen beim Eisbaden und Duschen, Berühren an Oberschenkeln und Hüften ohne Einverständnis der Athletinnen), teilweise sagte sie aus, sie könne sich nicht daran erinnern (unter anderem der Vorfall in den Niederlanden als die angeschuldigte Person einer Athletin mit der Hand in den Schritt ging um ihr zu zeigen, wie sie die Hüfte zu heben habe). • Insgesamt zeigte sich in allen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen, dass die angeschuldigte Person der Ansicht ist, sich jederzeit korrekt verhalten zu haben.

29 • Einige Aussagen deuten auf ein sehr hierarchisches, patriarchalisches, nicht mehr zeitgemässes Verständnis der Rolle eines Trainers hin (er sehe sich "bei gewissen Problemen" der Athletinnen "als Vater", er sei als 50jähriger Mann Erziehungsberechtigter in Bezug auf eine 17jährige Frau). • Einige Aussagen deuten darauf hin, dass die Fähigkeit zur Selbstreflexion nicht besonders ausgeprägt ist und dass es dem Trainer in erster Linie wichtig ist, von Aussenstehenden als leistungsorientierte starke Person wahrgenommen zu werden (unter anderem "ich bin genug stark, um nicht Opfer zu sein und auch genug professionell. Ich habe es mir im Training nicht anmerken lassen, was an mir haftet. So hatten wir eine gute Stimmung...", sowie als er meinte "Ich habe einen schlechten Satz gesagt, aber dadurch hat sich nun wieder alles zum Guten gewendet und ich kann mir selbst auf die Schulter klopfen. im Zusammenhang mit dem von ihm geäusserten Satz "dann geh nach Hause an Mutters Busen" nach einer Diskussion mit einer Athletin, von der er der Ansicht war, dass sie an einer Essstörung litt). • Einige Verhaltensweisen, unter anderem das Klatschen mit der Hand oder dem Schraubenzieher auf Gesäss oder das Ziehen an den Haaren. betrachtet der Trainer (wie auch K._____, sein Coach) als zum Startritual dazugehörig. Es zeigt sich daran an verschiedenen Aussagen und ähnlichen Reaktionen, dass die angeschuldigte Person insgesamt wenig Verständnis aufbringt dafür, was sein Verhalten bei den Athletinnen auslösen kann. Dementsprechend fehlt es ihm am Unrechtsbewusstsein und an einer Einsicht. • Die Versuche, ein bestimmtes Verhalten zu rechtfertigen, sind zum Teil auch widersprüchlich (etwa in Bezug auf das Zuschauen im Liegestuhl liegend, beim Eisbaden und Duschen, wo der Trainer dies zuerst damit rechtfertigt, er müsse sehen, ob die Athletinnen möglicherweise an Essstörungen leiden, später bringt er hingegen vor, er sei als Aufsichtsperson dort, damit niemand absacke, oder das Berühren an Oberschenkeln und Hüften ohne Einverständnis sei zum Zwecke des Aufwärmens) und damit nicht überzeugend.

  1. Basierend auf dem Sachverhalt und den vorstehenden Ausführungen erachtet das Schweizer Sportgericht die Aussagen der angeschuldigten Person insgesamt als wenig glaubwürdig. B. Verstösse gegen das Ethik-Statut und Würdigung

  2. Rechtsgrundlagen

  3. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit «Ethikverstösse», um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik- Statut «Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können». Wie von SSI zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall primär die Verletzung von Art. 2.1.2 Ethik-Statut (Verletzung der psychischen Integrität), Art. 2.1.3 Ethik-Statut (Verletzung der physischen Integrität) und/oder Art. 2.1.4 Ethik-Statut (Verletzung der sexuellen Integrität) zur Beurteilung.

  4. Unter den Tatbestand von Art. 2.1.2 fallen gemäss Abs. 1 Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, das heisst das Nachstellen gegen den Willen der betroffenen Person.

30 179. Gemäss Art. 2.1.2 Abs. 2 liegt eine psychische Beeinträchtigung "insbesondere dann vor, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorruft."

  1. Nach Art. 2.1.2 Abs. 3 gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder Handlungen als Verletzung der psychischen Integrität.

  2. In Bezug auf die Verletzung der psychischen Integrität im Sinne von Art. 2.1.2 ist zu ergänzen, dass in der Regel keine körperlich sichtbaren Spuren oder objektivierbare Folgen feststellbar sind. Anders als bei körperlicher Gewalt, handelt es sich bei der psychischen, nicht- körperlichen Gewalt oftmals um subtile, schwer greifbare Handlungen bzw. Unterlassungen, welche sich ähnlich bedeutsam auf die Athleten und Athletinnen auswirken können wie andere (körperliche) Misshandlungsformen (vgl. Untersuchungsbericht, Rz. 137 und 138 unter Hinweis auf die einschlägige Literatur, namentlich: Lips U., Wopman M., Jud. A., Falta R. (2020). Kinderschutz Schweiz, Kindsmisshandlung - Kindesschutz, Leitfaden zur Früherfassung und Vorgehen bin der ärztlichen Praxis). In der einschlägigen jüngeren Forschung wird psychische Gewalt auch als ein wiederholtes Muster oder eine extreme Ausprägung von Verhaltensweisen seitens der Fürsorgepersonen definiert. Insbesondere verhindern derartige Verhaltensweisen demnach die Befriedigung grundlegender psychologischer Bedürfnisse der betroffenen Person und vermitteln ihr, sie sei wertlos, unvollständig, ungeliebt, unerwünscht, bedroht oder werde nur zur Befriedigung der Bedürfnisse anderer Personen beachtet. Die Autoren unterscheiden die sechs Dimensionen Demütigung, Bedrohung, Ausbeutung/altersunangemessene Forderungen, emotionale Kälte, Isolierung sowie physischen/psychische Vernachlässigung (vgl. Untersuchungsbericht, Rz. 140 mit Hinweis auf die einschlägige Literatur: Brassard, M.R., hart, S.N. & Glaser, D. (2020). Psychological maltreatment: an international challenge to children’s safety and well being. Child Abuse and Neglect, 110, 104611. https://doi.org/10.1016/j.chiabu.2020.104611). Eine andere Kategorisierung (von Rettenmeier und Wilhelm) erfolgt in den fünf Kategorien verbaler Missbrauch und Abwertung, Verhaltensweisen, die die Korrumpierung, Ausbeutung und Übernahme von destruktiven, asozialen oder ungesunden Verhaltensweisen fördern, Terrorisieren oder Androhen von Gewalt, Isolation und unzureichende Unterstützung oder Zuneigung. Aus psychologischer Sicht ist die Schwelle zur psychischen Gewalt überschritten, wenn es zu einer Schädigung des Wohlbefindens der betroffenen Person kommt, sowie wenn das gezeigte Verhalten von derartiger Ausprägung ist, dass der Eintritt einer solchen Schädigung überwiegend wahrscheinlich ist, jedoch aus der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit der betroffenen Person oder aus dem Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson nicht als ein solches Verhalten wahrgenommen wird (vgl. Untersuchungsbericht, Rz. 140 mit Hinweis auf: Rettenmaier F. & Wilhelm F (2022) Psychische Gewalt im (Leistungs-)Sport – eine Begriffsbestimmung). Vier der aufgeführten Dimensionen stimmen auch mit den UN- Erläuterungen zu Art. 19 der UN-Kinderrechtskonvention überein (vgl. Untersuchungsbericht, Rz. 140 mit Hinweis auf: United Nations Commitee on the Rights of the Child (2011). General comment No. 13 (2011). The right of the child to freedom from all forms of violence, S. 9), welche zwecks Auslegung im vorliegenden Fall nur aber jedenfalls sinngemäss und analog zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im erwähnten Kommentar des United Nations Committee on the Rights of the Child ausdrücklich nicht unterschieden wird zwischen verschiedenen Schweregraden der Gewaltanwendung, da Kinder und Jugendliche gegen jede Form der Gewalt zu schützen seien, unabhängig davon wie geringfügig oder selten sie auftritt. Die erwähnten sechs

31 Dimensionen und fünf Kategorien können bei der Auslegung und Anwendung von Art. 2.1.2.Ethik-Statut herangezogen werden.

  1. Unter den Tatbestand von Art. 2.1.3 fällt in den Worten des Ethik-Statuts "jede unmittelbare und gezielte Beeinträchtigung der physischen Integrität einer Person durch beabsichtigte und unerwünschte Handlungen, die Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorrufen können, insbesondere durch Schlagen, Stossen, Treten, Verbrennen, unangemessene Trainingsmethoden oder Verabreichung von Alkohol oder Drogen unter Zwang".

  2. Unter den Tatbestand nach Art. 2.1.4 fällt "jedes berührende oder berührungslose Verhalten sexueller Natur, bei dem die Zustimmung der betroffenen Person nicht erteilt wurde oder nicht erteilt werden konnte oder die Zustimmung durch manipulatives Verhalten, Zwang, Gewalt oder andere nötigende Verhaltensweisen erlangt worden ist." Insbesondere umfasst dies sexuelle Belästigungen und Bemerkungen über körperliche Vorzüge und Schwächen, obszöne, sexistische Redensweisen, Annäherungen oder Berührungen, Küssen, anzügliche Gesten und Zudringlichkeiten, ungewolltes Berühren und Streicheln sowie jegliche Form von Nötigungen zu sexuellen Handlungen, insbesondere Vergewaltigung, das Zeigen, Übersenden oder Herstellen von pornografischem Material, Ermunterung zu sexuell unangemessenem Verhalten, das Zurschaustellen von Geschlechtsteilen oder Masturbation.

  3. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch wurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend sind im Folgenden die vorgeworfenen Vorfälle und Verhaltensweisen unter den Tatbeständen von Art. 2.1.2 Ethik-Statut, 2.1.3 Ethik-Statut und 2.1.4 Ethik-Statut zu prüfen.

  4. Vorbringen 1 (Trainingsmethoden)

  5. SSI führt anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 aus, dass die Trainingsmethoden der angeschuldigten Person als hart bezeichnet werden können, dass diese jedoch aus Sich von SSI keine Grenze überschritten, damit eine Verletzung von Art. 2.1.3 Ethik-Statut angenommen werden könnte. In Bezug auf Art. 2.1.2 Ethik-Statut kommt SSI zum Schluss, dass gezielte individuelle Trainingssteuerungen mit dem Ziel die Athletin aus der Komfortzone zu holen, "nur bedingt sattgefunden habe" und dass es scheint, dass für einige Athletinnen das Training in Ordnung gewesen sein, für andere zu hart. Dementsprechend liege im Hinblick auf die Trainingsmethoden im Sinne von Vorbringen 1 kein Verstoss gegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut vor.

  6. Aus Sicht des Schweizer Sportgerichts sind die geschilderten Trainingsmethoden in der Tat teilweise als sehr hart zu beurteilen, insbesondere können 10-tägige Trainingslager mit 20- 25 Trainingsläufen pro Tag auf einer Höhe von 3'300 Metern ü.M. und mit anschliessendem Konditionstraining im Hinblick auf die Stufe der betroffenen Trainingsgruppe als sehr intensiv und möglicherweise unüblich betrachtet werden. Die angeschuldigte Person berief sich dabei aber auf eigene Erfahrungen sowie Erfahrungen anderer Teams und von Spitzenathletinnen. Ausserdem hat die angeschuldigte Person die Trainings nach eigenen Angaben bereits nach den Aussprachen im August 2023 weniger hart gestaltet und sei nachgiebiger geworden, wenn eine Athletin ein Training oder einen Lauf nicht (vollständig) mitmachen wollte.

  7. In Bezug auf Art. 2.1.2 Ethik-Statut ist auch auf die Aussage einer Athletin hinzuweisen, welche meinte, dass der Trainer in technischer Hinsicht als Trainer sehr gut sei.

32 188. Da mit dem Nachweis der Vorbringen 2-4, welche nachfolgend zu prüfen sind, bei Weitem ausreichend ist für die Auferlegung von Sanktionen nach dem Ethik-Statut, hat das Schweizer Sportgericht überdies im Sinne des Opportunitätsprinzips auf weitere Abklärungen verzichtet.

  1. Insgesamt kommt das Schweizer Sportgericht in seiner rechtlichen Würdigung zum Ergebnis, dass der Begründung von SSI in Bezug auf Vorbringen 1 im Wesentlichen gefolgt werden kann und in Bezug auf Vorbringen 1 kein Verstoss gegen das Ethik-Statut nachweisbar ist.

  2. Vorbringen 2 (Ausnützung einer Machtposition)

  3. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 aus, es sei erwiesen, dass die angeschuldigte Person ihre Machtposition als Cheftrainer der betroffenen Trainingsgruppe negativ und zulasten von Athletinnen ausgenutzt habe und dadurch die psychische Integrität von Athletinnen im Sinne von Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut verletzt habe.

  4. SSI führte aus, die angeschuldigte Person habe aufgrund des grossen Altersunterschieds (50 bzw. 51 Jahre alt und 16-20-jährigen Athletinnen) und aufgrund ihrer Rolle als Cheftrainer der in betroffenen Trainingsgruppe eine Machtposition innegehabt und die Athletinnen seien in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gestanden. Diese Feststellungen wurden von der angeschuldigten Person grundsätzlich nicht bestritten. So hat sie unter anderem die Athletinnen selbst auf den grossen Altersunterschied, ihre Bedeutung als Cheftrainer sowie die - aus Sicht der angeschuldigten Person - durch diese Stellung abgeleitete "Erziehungsberechtigung" hingewiesen und der Athletin in diesem Zusammenhang mit dem Ausschluss gedroht, nachdem diese frech gewesen sei (vgl. Rz. 50). Weiter sagte eine Athletin aus, den Eltern der Athletinnen gegenüber habe sich der Trainer anders verhalten (vgl. Rz. 36), da er ihnen gegenüber weniger Macht gehabt hätte.

  5. Weiter hat die angeschuldigte Person gemäss Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 und gemäss den Ausführungen von SSI anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 wiederholt gedroht, seien diese Drohungen allgemeiner Natur (es passiere "etwas Schlimmes", wenn sich die Athletinnen nochmals am Gymnasium beschweren würden) oder konkret mit dem Ausschluss aus dem X._____SV oder jedenfalls aus der Trainingsgruppe. Die angeschuldigte Person sagte im Rahmen der Befragung durch SSI aus, sie können zumindest Empfehlungen in Bezug auf den Ausschluss abgeben (vgl. unter anderem Rz. 74) und dass sie in mindestens zwei Fällen einer Athletin mit dem Ausschluss gedroht habe, nachdem diese frech gewesen seien (vgl. Rz. 50).

  6. Die angeschuldigte Person habe ihre Machtposition ausgenutzt und ein Klima der Angst im Team geschaffen. Die angeschuldigte Person erwähnte im Rahmen der Befragung, dass die Athletinnen ihre Bedenken ihr gegenüber nicht geäussert hätten. Diesbezüglich hat das Schweizer Sportgericht auch berücksichtigt, dass mehrere Athletinnen in unterschiedlichen Zusammenhängen, unterschiedlicher Reihenfolge und in unterschiedlichen Ausprägungen sinngemäss von einem "Angstklima" gesprochen haben. Grundsätzlich alle Athletinnen äusserten sich wiederholt dahingehend, dass sie sich nicht trauen würden, "etwas zu sagen" (vgl. beispielsweise Rz. 18, 29, 36). Die angeschuldigte Person reagierte auf die entsprechenden Vorhalte etwa mit der Aussage "ich habe alles versucht, sie zu stärken. Ich habe versagt." in Rz. 102).

  7. Gemäss SSI und basierend auf den Aussagen der Athletinnen habe die angeschuldigte Person des Weiteren kein "Nein" akzeptiert und ihre Ängste nicht ernst genommen

33 (vgl. Rz. 39) und wütend reagiert und sie angewiesen, einen konkreten Lauf dennoch zu absolvieren. Die angeschuldigte Person wies in diesem Zusammenhang auf - dem Sportgericht nicht vorliegende - Athletenvereinbarungen hin, gemäss welchem die Athletinnen Rennen mit dem X._____SV zu absolvieren hätten (Rz. 80). Er meinte zudem mehrmals, dass er durchaus laut werden könne (vgl. Rz. 56 oder auch Rz. 100).

  1. Mit Blick auf die Erläuterungen zu Art. 2.1.2 Ethik-Statut und insbesondere das Element der psychischen Integrität, ist aus Sicht des Schweizer Sportgerichts zudem zu berücksichtigen, dass gemäss Aussagen mehrerer Athletinnen die angeschuldigte Person in verschiedenen Zusammenhängen gesagt habe, dass sie keine Eltern dabeihaben wolle, oder ihnen verboten hat, mit jemand anderem zu trainieren oder ihren Freund während des Trainingslagers zu sehen (vgl. unter anderem Rz. 38). Durch Isolation vom Umfeld kann die Machtposition ebenfalls gestärkt und ausgenutzt werden und dadurch die psychische Integrität verletzen. Des Weiteren deuten die Aussagen des Präsidenten und die Aussagen der meldenden Personen darauf hin, dass der Präsident des X._____SV die Machtposition des Trainers geschützt und damit gestärkt hat, indem er Anzeichen und Meldungen von Athletinnen nicht ernst nahm und weitgehend ignorierte.

  2. Schliesslich führte SSI zutreffend aus, dass mehrere Athletinnen sich nicht mehr wohl gefühlt hätten, teilweise unter Angststörungen und Panikattacken gelitten hätten und teilweise auch körperliche Beschwerden im Zusammenhang mit dem Training aufgetaucht seien (vgl. etwa Rz. 26 und 24).

  3. Gemäss Art. 2.1.2 Abs. 2 liegt eine psychische Beeinträchtigung "insbesondere dann vor, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorruft."

  4. Basierend auf den obigen Ausführungen erachtet das Schweizer Sportgericht es als erwiesen, dass die angeschuldigte Person unter Ausnützung ihrer Machtposition und des Abhängigkeitsverhältnisses, in welchem die Athletinnen zu ihr standen, gegenüber den Athletinnen der betroffenen Trainingsgruppe durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholtes Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei den betroffenen Athletinnen hervorruft und somit der Tatbestand nach Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut erfüllt ist.

  5. Vorbringen 3 (Herabwürdigende Behandlung)

  6. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht aus, dass die angeschuldigte Person den Tatbestand nach Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut erfüllt habe, indem sie die Athletinnen angeschrien, schikaniert und herabwürdigend behandelt habe.

  7. Es ist aufgrund diverser Aussagen erstellt, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen wiederholt angeschrien hat, sich verletzend geäussert hat (vgl. z.B. Rz. 38) und ihnen insbesondere auch Schuldgefühle vermittelte (vgl. etwa Rz. 13 oder 36). Die angeschuldigte Person bestritt dies nicht grundsätzlich, er meine etwa "Angeschrien? Vielleicht wurde es mal laut." (Rz. 100) oder des seine "Einzelmomente" gewesen. Er meinte zwar, laut zu werden sei nicht sein "Stil", aber er könne schon laut werden "wenn Verhaltensregeln und Respekt" nicht "eingehalten" würden.

34 201. Weiter ist basierend auf Schilderungen mehrerer Athletinnen von konkreten Vorfällen erstellt, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen teilweise herabwürdigend behandelt hat. Insbesondere haben mehrere Athletinnen von einem Vorfall berichtet, als der Trainer eine Athletin in den Kreis der Trainingsgruppe geholt hatte, sie in eine vorüber gebeugte Position brachte und so tat, als würde er ihr auf das Gesäss schlagen und jeweils kurz vor dem Gesäss die Bewegung stoppte. Er habe gesagt, dass wenn etwas nicht okay sei, dass er sie dann so mit dem Stock oder Zange schlagen würde (vgl. Rz. 19, 37). Ebenso wurde von mehreren Athletinnen berichtet, dass der Trainer, als eine Athletin vor dem Rennen eine Überziehhose auszog, mehrmals so tat, als würde er ihr auf den Hintern schlage, wobei er zusammen mit dem anderen Trainer gelacht habe) (Rz. 29, 40). Schliesslich sei der Trainer in der Skihalle in den Niederlanden ungefragt mit der Hand in den Schritt einer Athletin gegangen und habe sie hochgehalten, um ihr zu zeigen, dass sie die Hüfte hochzuhalten habe (vgl. Rz. 42).

  1. Die angeschuldigte Person äusserte sich nicht detailliert zu den Vorbringen, sie schrieb eher pauschal, sie hätte nie eine Athletin geschlagen (Rz. 96 und 98) oder er könne sich nicht daran erinnern (etwa hinsichtlich des Vorfalls in den Niederlanden, vgl. Rz. 96 und 98).

  2. Nach Art. 2.1.2 Abs. 3 gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder Handlungen als Verletzung der psychischen Integrität.

  3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird unter dem Begriff Ehre allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1., S. 315; BGE 132 IV 112 E. 2.1 S. 115; Urteil 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.4.1). Es ist ein objektivierter Massstab anzulegen (Urteil 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Generell sind die Sanktionen bei einem Verstoss gegen das Ethik-Statut tiefer angesetzt als im Strafrecht, dementsprechend dürfte auch von einer tieferen Eingriffsschwelle auszugehen sein.

  4. Basierend auf den obenstehenden Ausführungen kommt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten den Tatbestand nach Art. 2.1.2. Abs. 3 Ethik-Statut verletzt hat. Durch die geschilderten Vorfälle und die als Beweismittel vorgebrachten und glaubwürdigen Aussagen der Athletinnen ist die Tatbestandsmässigkeit erstellt. Zu berücksichtigen ist, dass einige der geschilderten Vorfälle sowohl den Tatbestand nach Art. 2.1.2 Abs. 3 wie auch den Tatbestand nach 2.1.4 Ethik- Statut erfüllen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Verhaltensweise zugleich beide Tatbestände erfüllen kann: während Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut die Ehre der betroffenen Person schützt, zielt Art. 2.1.4 Ethik-Statut auf den Schutz der sexuellen Integrität. Objektiv betrachtet liegen somit zwei unterschiedliche Schutzgüter vor.

  5. Vorbringen 4 (Sexistische Redensweisen und unangemessene Berührungen)

  6. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung und im Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 aus, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten, indem sie sich sexistischer Redeweisen bediente und Athletinnen unangemessen berührte, gegen Art. 2.1.4 Ethik- Statut verstossen habe.

35 207. SSI belegte die sexistischen Redeweisen mit diversen Aussagen von Athletinnen wie z.B. "jetzt müsst ihr mal die Beine spreizen, das macht ihr ja sonst nie" (Rz. 20, 29), Fragen wie "wo hast Du diese Nacht geschlafen" oder "Hast Du alleine geschlafen oder mit ihm" (Rz. 34) sowie "Ist Dein Arsch kleiner geworden oder hast Du abgenommen" (vgl. Rz. 20) oder auch, "das Einzige was Schmerzen verursacht, ist ein Kind auf die Welt zu bringen" (vgl. Rz. 20).

  1. Die angeschuldigte Person brachte keine konkreten Ausführungen dazu vor. Unter anderem meinte sie betreffend der Aussage "jetzt müsst ihr mal die Beine spreizen [...]", sie habe gesagt, "jetzt müsst ihr mal die Beine spreizen damit ich sitzen kann" (Rz. 52) oder in Bezug auf die unangemessenen Fragen zur Grösse des Gesässes meinte sie, sie hätte nicht "Arsch" sondern "Hintern" gesagt (Rz. 97).

  2. Weiter belegte SSI, dass die angeschuldigte Person durch bestimmte Verhaltensweisen, insbesondere auch unangemessene Berührungen, tatbestandsmässig im Sinne von Art. 2.1.4 Ethik-Statut aufgefallen ist. SSI führt aus, die angeschuldigte Person habe den Athletinnen regelmässig vor dem Start mit der Hand oder dem Schraubenzieher auf das Gesäss geschlagen oder "geklopft" oder sie an den Haaren gezogen. Weiter fasse die angeschuldigte Person die Athletinnen verschiedentlich an den Hüften an, teils ungefragt, teils gegen deren Willen. SSI brachte zudem diverse Vorfälle vor, die tatbestandsmässig seien, so den Vorfall, als der Trainer eine Athletin in den Kreis der Trainingsgruppe geholt hatte, sie in eine vorüber gebeugte Position brachte und so tat, als würde er ihr auf das Gesäss schlagen und jeweils kurz vor dem Gesäss die Bewegung stoppte. Er habe gesagt, dass wenn etwas nicht okay sei, dass er sie dann so mit dem Stock oder Zange schlagen würde (vgl. Rz. 19, 37). Ebenso sei von mehreren Athletinnen berichtet worden, dass der Trainer, als eine Athletin vor dem Rennen eine Überziehhose auszog, mehrmals so tat, als würde er ihr auf den Hintern schlage, wobei er zusammen mit dem anderen Trainer gelacht habe) (Rz. 29, 40). Schliesslich sei der Trainer in der Skihalle in den Niederlanden ungefragt mit der Hand in den Schritt einer Athletin gegangen und habe sie hochgehalten, um ihr zu zeigen, dass sie die Hüfte hochzuhalten habe (vgl. Rz. 42). Ebenfalls legte SSI dar, dass mehrere Athletinnen berichteten, die angeschuldigte Person hätte ihnen im Liegestuhl liegend beim Eisbaden und Duschen zugesehen und als sie zu ihm hinsah, die Augenbrauen hochgezogen (vgl. Rz. 16, 29, 41). Die angeschuldigte Person äusserte sich überdies auch sonst unnötig zum Körper der Athletinnen (vgl. etwa die Bemerkung zu einer Athletin, nachdem sie eine Athletin zufällig durchs Fenster nach dem Duschen nackt im Hotelzimmer gesehen hatte, ihr Körper sehe so aus wie es sein müsse, vgl. Rz. 67).

  3. Die angeschuldigte Person bestreitet diese Vorhalte mehrheitlich nicht und betrachtet etwa den ersten Vorhalt als zum Startprozedere dazugehörig (er hätte dies getan, um die Athletinnen abzulenken und ihnen die Nervosität zu nehmen, vgl. Rz. 53). Die angeschuldigte Person bestreitet auch nicht, dass sie den Athletinnen beim Duschen und Eisbaden zusehe. Sie begründet dies einmal (im Rahmen der ersten schriftlichen Stellungnahme vom 9. August 2023) damit, dass sie sehen wolle, ob eine Athletin eine Essstörung habe (Rz. 54), später (im Rahmen der Befragung vom 26. September 2023) damit, dass sie eine Aufsichtsfunktion innehabe und hätte prüfen müssen, dass die Athletinnen nicht absacken würden (Rz 84). Auch die Berührungen an der Hüfte werden nicht bestritten, sie würden dem Aufwärmen dienen oder Demonstrationszwecken. Die angeschuldigte Person bestritt auch die Aussage einer Athletin nicht, dass sie sich der Athletin gegenüber mit "Komplimenten" zu ihrem Körper geäussert habe, nachdem er sie zufällig durchs Fenster gesehen hatte, als sie nackt aus der Dusche kam (Rz. 99).

  4. Einige Vorhalte scheint die angeschuldigte Person (sinngemäss) zu bestreiten oder sie kann sich nicht daran erinnern, so habe sie nie eine Athletin geschlagen (Rz. 96 und 98) oder sie

36 könne sich nicht daran erinnern (etwa hinsichtlich des Vorfalls in den Niederlanden, vgl. Rz. 96 und 98).

  1. Basierend auf diesen Ausführungen kommt das Schweizer Sportgericht in Anbetracht der zahlreichen einschlägigen Aussagen, welche zudem teilweise unbestritten blieben, zum Ergebnis, dass die angeschuldigte Person den Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut durch mehrfache sexistische Redensweisen und unangemessene Berührungen erfüllt hat. Die teilweise gravierenden Vorwürfe können basierend auf mehreren, unabhängigen Aussagen von verschiedenen Athletinnen und zufolge Bestätigung oder jedenfalls fehlender Bestreitung durch die angeschuldigte Person, als erwiesen betrachtet werden. Die Begründungen der angeschuldigten Person, soweit sie sich dazu äussert, erscheinen widersprüchlich und generell wenig überzeugend, zumal die beschriebenen Zwecke auch mit anderen Mitteln erreicht werden könnten (Demonstrationen, Aufsichtsfunktion, Bemerken von allfälligen gesundheitlichen Problemen). C. Konsequenzen und Massnahmen

  2. Grundsätzliches

  3. Die Tatbestände von Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut und Art. 2.1.4 Ethik-Statut stellen Verstösse gegen das Ethik-Statut dar (vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht die DK bzw. das Schweizer Sportgericht im Fall von Ethikverstössen eine angemessene Disziplinarmassnahme aus.

  4. Disziplinarmassnahmen und deren Zumessung

  5. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer vorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden oder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu CHF 50’000 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden können. Ausserdem kann die DK bzw. das Schweizer Sportgericht nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.

  6. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik- Statut. Demnach sind nach Abs. 1 «alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder des Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des Verschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre oder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses».

  7. Verschärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut «insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis mit der von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt oder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten einer minderjährigen Person begangen worden ist».

  8. Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut «insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt».

37 218. Im Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 führte SSI zur Frage der Sanktion Folgendes aus:

• Das Verhalten der angeschuldigten Person sei insgesamt als schwer bis sehr schwer zu gewichten. Der angeschuldigten Person käme als Trainer eine Führungsverantwortung und Vorbildrolle zu und es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund des grossen Altersunterschieds und des Trainer- Athletinnen-Verhältnisses. Die Athletinnen hätten sich daher nicht einfach von der angeschuldigten Person loslösen können, zumal er sich auf den Schutz durch den X._____SV verlassen konnte, und die Athletinnen hätten das Fehlverhalten der angeschuldigten Person wiederholt ertragen müssen. Die Ethikverstösse seien daher schwerer zu gewichten, als Verstösse gegen das Ethik-Statut von voneinander unabhängigen Personen.

• Weiter sei sexualisierte Gewalt ein Machtmissbrauch und somit ein systematisch missbräuchliches Verhalten von Menschen in Machtpositionen. So seien sexuelle Integritätsverletzungen im Sport im Kontext von Machtstrukturen, Abhängigkeitsverhältnissen und Hierarchiesystemen zu betrachten. Durch die Abhängigkeit von ihren Trainern würden die Betroffenen nicht ohne Konsequenzen die Beziehung zum Trainer abbrechen können, was dem Trainer zusätzlich Macht gebe. Der Trainer habe in casu mit sexualisierten Handlungen auch die Würde der Athletinnen verletzt.

• Es sei wiederholt zu Verletzungen des Ethik-Statuts durch die angeschuldigte Person gekommen, was sich auf die Schwere des Fehlverhaltens auswirke. Teilweise hätten Athletinnen ausgesagt, dass gewisse Verhaltensweisen fast schon Normalität geworden seien. Bei SSI sei der Eindruck entstanden, dass die Kultur in der betroffenen Trainingsgruppe äusserst toxisch und ungesund gewesen sei. Die Führungsperson habe namentlich mit Druck und Abwertung gearbeitet, es habe keine konstruktive Feedbackkultur gegeben, sodass sie die Athletinnen schliesslich ausgegrenzt und nicht ernst genommen gefühlt hätten.

• Die Schwere des Fehlverhaltens werde auch von der Anzahl der Vorfälle und die Dauer der Grenzverletzungen beeinflusst. Es würde schon eine einzelne Belästigungshandlung ausreichen, um die wichtige Vertrauensgrundlage zwischen einer Athletin und ihrem Trainer zu belasten oder zerstören. Vorliegend hätten die Athletinnen anhaltende und wiederholende Belästigungen geschildert, weshalb das Fehlverhalten als schwerwiegend zu betrachten seien.

• Die massive Fehleinschätzung der angeschuldigten Person wirke verstörend, sie sei der Ansicht es stelle kein ethisches Fehlverhalten dar, wenn sie Athletinnen gegen deren Willen berührt, sei es durch Ziehen an den Haaren oder Klopfen auf den Po.

• Die Sportpsychologin K._____ sei der Ansicht, die angeschuldigte Person habe keine negativen Absichten gehabt, allerdings habe sich K._____ ausschliesslich die Sichtweise der angeschuldigten Person anhören können und weder Einsicht in die Verfahrensakten noch Kontakt mit den betroffenen Athletinnen gehabt. Ausserdem sei gemäss SSI die Absicht der angeschuldigten Person nicht entscheidend. Es handle sich um minderjährige Athletinnen und für viele Jugendliche seien sexuelle

38 Belästigungen nicht klar erkennbar. Zwar würden sich Betroffene instinktiv unwohl fühlen, häufig aber nicht genau benennen können, dass es sich um eine Verletzung ihrer sexuellen Integrität handle. SSI weist in diesem Zusammenhang auf entsprechende Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall betreffend sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz hin (A291/2021 vom 24. Oktober 2022).

• SSI kommt zum Schluss, dass die angeschuldigte Person gravierende Defizite im Umgang mit jugendlichen Athletinnen und Athleten aufweise. Zudem sei SSI sie ungeeignet, mit weiblichen Athletinnen zusammen zu arbeiten.

• Als strafmildernde Umstände führt SSI an, die angeschuldigte Person habe eingesehen, dass sie Unterstützung brauche, was durch die Absolvierung einer Supervision à 11 Sitzungen belegt sei (obschon die Supervision erst nach Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch SSI in Anspruch genommen wurde).

  1. Die angeschuldigte Person äusserte sich nicht konkret zu den Sanktionen. Im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahmen vom 9. August 2023 und vom 19. Januar 2024 sowie im Rahmen der Befragung vom 26. September 2023 äusserte sie sich verschiedentlich sinngemäss zu ihrer Auffassung zum Unrechtscharakter ihres Verhaltens:

• Sie sei der Meinung, sich jederzeit korrekt verhalten zu haben in ihrer Funktion als Trainer der Juniorinnen des X._____SV und "die Aussprache zwischen allen Beteiligten sollte dies zum Ausdruck gebracht haben."

• Es gebe jährliche einen Elternabend, alle Eltern und Athletinnen würden zuhause besucht werden und es sei immer "gut gesprochen" worden und nie zu Vorwürfen gekommen.

• Im Rahmen der Aussprachen vom 2. und 4. August 2023 sei klar geworden, "dass die Athletinnen Aussagen falsch verstanden hatten und falsch interpretiert hatten" sowie dass sie die "Geschichte gut sein lassen und wieder normal gemeinsam weitermachen" wollen würden.

• Die angeschuldigte Person brachte sinngemäss vor, dass Ausschlussdrohungen gerechtfertigt seien, wenn Athletinnen frech seien oder sich als "Chefin" der Gruppe sehen würden. Anschreien oder jedenfalls "laut werden" scheint nach Ansicht der angeschuldigten Person gerechtfertigt, wenn Verhaltensregeln oder "Respekt" nicht eingehalten werden würden.

• Ungefragte Berührungen an Gesäss und Hüften erachtet die angeschuldigte im Rahmen von Aufwärm- oder Korrekturübungen ebenfalls als Rechtfertigungsgrund.

• Sie sei sich keines Verstosses gegen ethische Regeln bewusst, nehme die Kritik an ihrer Person aber ernst und sei bereit, die vom X.SV angebotene Supervision bei der Psychologin K. in Anspruch zu nehmen, wobei es ihr wichtig sei, festzuhalten, dass dies kein Schuldeingeständnis darstelle.

39 • Sie könne gut mit der Psychologin sprechen, die Coachings seien sehr hilfreich und es gehe darum, "wie kann ich das verarbeiten, denn ich habe die Situation nicht verstanden."

• Sie habe (in Bezug auf die Aussage "dann geh nach Hause an Mutters Busen" aufgrund des Verdachts, eine Athletin leide an einer Essstörung, nachdem sie nach einem Training nicht zum Essen mit der Gruppe bleiben wollte) einen schlechten Satz gesagt, aber dadurch habe sich alles zum Guten gewendet und die angeschuldigte Person könne sich auf die Schulter klopfen.

• Sie habe einen Fehler gemacht, ihr grösster Fehler sei jedoch gewesen, Leistungssport, statt Breitensport zu betreiben. Die angeschuldigte Person ist der Ansicht, sie sei "von alter Schule" und habe wahrscheinlich zu leistungsorientiert, erfolgsorientiert und zu hart mit den Athletinnen gearbeitet.

  1. K._____ liess SSI eine schriftliche Bestätigung zukommen, dass sie mit der angeschuldigten Person eine Supervision à 11 Sitzungen abgeschlossen habe. Sie hätte den Eindruck, dass die angeschuldigte Person ihre Arbeit beim X._____SV gewissenhaft, motiviert und zielorientiert anging und dass hinter dem Verhalten des Trainers nie eine bestimmte negative Absicht bestanden hätte.

  2. Das Schweizer Sportgericht gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und massgeblichen Faktoren in Bezug auf die Frage der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2 Ethik-Statut zu folgendem Ergebnis:

  3. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Verletzung des Ethik-Statuts um eine Verletzung der psychischen und sexuellen Integrität nach Art. 2.1.2 (Abs. 2 und Abs. 3) sowie nach Art. 2.1.4 Ethik-Statut und somit um eine Misshandlung gemäss Art. 2.1 Ethik-Statut handelt. Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten ist in casu als gross zu werten. Weiter ist bei der Prüfung miteinzubeziehen, dass die angeschuldigte Person im Untersuchungsverfahren zumindest zu Beginn eine gewisse Kooperationsbereitschaft gezeigt hat. Im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht äusserte sich die angeschuldigte Person weder zur Sache noch zum Verfahren in irgendeiner Weise, und verweigerte insofern jegliche Mitwirkung.

  4. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens der angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist Folgendes festzuhalten:

• Zu berücksichtigen sind unter anderem die Machtposition und das Abhängigkeitsverhältnis, in welche die Athletinnen zur angeschuldigten Person standen. Dieses wurde ihnen durch die angeschuldigte Person verdeutlicht, indem diese ihnen teilweise mit dem Ausschluss drohte, insbesondere wenn er zu befürchten schien, dass seine Position als "Chef" untergraben werden könnte. Erschwerend kommt hinzu, dass die angeschuldigte Person damit rechnen durfte, dass ihre Position durch den Vorstand geschützt und gestärkt wurde. Allfällige Meldungen von Athletinnen wurden nicht ernst genommen und auch nach Meldung

40 bei SSI "vertuscht" oder zumindest heruntergespielt. Die erstellten sexualisierten Handlungen waren herabwürdigend und verletzten die sexuelle Integrität.

• Erschwerend wirken sich aus Sicht des Gerichts die mehrfachen Wiederholungen sowie die unterschiedlichen Formen und Ausprägungen aus, welche dazu führten, dass Athletinnen gewisse Verhaltensweisen als "normal" angesehen haben und damit auch ihre eigenen Gefühle, namentlich ihr instinktives Unwohl fühlen, in Frage stellten. Der Trainer schien diese verstörenden Auswirkungen ausgenutzt oder zumindest forciert zu haben, indem er die Athletinnen und ihre Gefühle regelmässig ignorierte, nicht ernst genommen hat und teilweise auch "laut" wurde.

• Insofern ist SSI zuzustimmen in den Ausführungen, dass die Fehleinschätzungen der angeschuldigten Person massiv und verstörend wirken.

• Hinsichtlich des Arguments der Sportpsychologin, die angeschuldigte Person hätte keine negativen Absichten gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass die Absicht der angeschuldigten Person nicht entscheidend ist (vgl. dazu analog zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz im Sinne des Gleichstellungsgesetzes im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A291/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 6.7).

• Schliesslich ist SSI dahingehend zuzustimmen, dass die angeschuldigte Person erhebliche Defizite im Umgang mit jugendlichen Athletinnen und Athleten allgemein aufweist und unter Berücksichtigung ihrer sexistischen Ansichten insbesondere ungeeignet erscheint, mit weiblichen Athletinnen zusammenzuarbeiten.

• Insgesamt ist damit den Ausführungen von SSI ist im Wesentlichen zuzustimmen. Die angeschuldigte Person legte gegenüber minderjährigen Athletinnen über einen längeren Zeitraum ein Verhalten an den Tag, unter welchem die Athletinnen offensichtlich und glaubhaft litten, was teilweise dazu führte, dass sie ihre Laufbahn im Leistungssport aufgaben. Teilweise litten sie auch nach Beendigung der Laufbahn weiter. Die angeschuldigte Person ist nach Auffassung des Sportgerichts der Hauptverantwortliche dafür, dass im Team eine "Angstkultur" herrschte. Die nach dem Bekanntwerden der "Magglingen Protokolle" im Turnsport im Schweizer Sport ergriffenen Massnahmen sollen gerade bewirken, dass es eine solche Angstkultur nicht mehr gibt. Das scheint die angeschuldigte Person noch nicht verstanden zu haben. Zweifelhaft ist auch die Rolle des Vorstands des X._____SV, was das Sportgericht in diesem Verfahren aber nicht zu beurteilen hat.

  1. In Bezug auf mögliche strafmildernde und -verschärfende Punkte im Sinne von Art. 6.2 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut gelangt das Schweizer Sportgericht nach Abwägung aller Argumente zu einem ähnlichen Ergebnis wie SSI:

• Der Ansicht von SSI, die angeschuldigte Person habe keinerlei ernsthafte Einsicht oder Reue gezeigt, sondern sei vielmehr der Meinung, kein ethisches Fehlverhalten begangen zu haben, kann das Schweizer Sportgericht basierend auf den obigen Ausführungen (insbesondere Rz. 219 f.) grundsätzlich folgen und es wird insbesondere auf die Erwägungen in Rz. 223 verwiesen.

41 • Als strafmildernd berücksichtigt das Schweizer Sportgericht neben der von SSI ebenfalls berücksichtigten absolvierten Supervision und damit vermutungsweise einhergehenden Einsicht der angeschuldigten Person, dass sie Unterstützung benötigt, auch die Bereitschaft, gewisse Abläufe im Training und am Start zu verschriftlichen und das Verhalten anzupassen. So führte die angeschuldigte Person aus, dass im Nachgang zu den Aussprachen für jede Athletin ein Startprotokoll erstellt worden sei, regelmässige Debriefings stattfinden würden und dass er dies bereits früher hätte einführen und verschriftlichen sollen. Ausserdem ist der Trainer der Ansicht, dass er nachgiebiger geworden sei und weniger Druck ausübe, indem er meint, er sei von "alter Schule" und "zu leistungsorientiert und erfolgsorientiert". An der Ernsthaftigkeit dieser Bekundungen bleiben zwar gewisse Zweifel bestehen, aber sie sind dennoch bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

• Zu berücksichtigen ist weiter, dass die angeschuldigte Person im Verfahren vor SSI nur beschränkt kooperiert hat und im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht keinerlei Mitwirkung stattfand. Die angeschuldigte Person hat auch nicht vorgebracht, sie können aufgrund ihres Krankenzustandes oder eines anderen Grundes nicht im Verfahren mitwirken, geschweige denn hat sie ein Arztzeugnis vorgelegt. Das letzte Arztzeugnis, welches dem Schweizer Sportgericht vorliegt, wurde im Rahmen des Untersuchungsverfahrens eingereicht, datiert vom 1. Dezember 2023 eingereicht, mit welchem die angeschuldigte Person bis und mit 10. Januar 2024 krankgeschrieben war. Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung war dieses Arztzeugnis dementsprechend seit rund 6 Monaten nicht mehr gültig.

• Weitere strafmildernde Umstände sind nicht ersichtlich und wurden von den Parteien nicht geltend gemacht. 3. Disziplinarmassnahmen in casu 225. Im Ergebnis gelangt das Schweizer Sportgericht hinsichtlich der Disziplinarmassnahmen nach Art. 6.1 Abs. 1 und Abs. 2 Ethik-Statut in mehrheitlicher Übereinstimmung mit SSI zur folgendem Ergebnis betreffend die beantragten Sanktionen.

  1. Die Ethik-Verstösse durch die angeschuldigte Person sind basierend auf den obigen Ausführungen und den Beweismitteln hinreichend erstellt, somit sind die Verstösse der angeschuldigten Person gegen Art. 2.1.2 und Art. 2.1.4 festzustellen.

  2. Basierend auf den vorliegenden Beweismitteln und den obigen Ausführungen ist die angeschuldigte Person erhebliche Defizite im Umgang mit jugendlichen Athletinnen und Athleten aufweist und insbesondere als Trainer für weibliche Personen ungeeignet erscheint. Die Sperre von fünf Jahren ab Urteilsverkündung für Trainings minderjährigen Athletinnen und Athleten scheint vor diesem Hintergrund angemessen.

  3. Dem Antrag von SSI, die angeschuldigte Person sei zu verurteilen, innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung auf eigene Kosten bei einer unabhängigen und anerkannten Fachperson ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 25 Coaching-Stunden à 45 Minuten im Bereich psychische Gewalt, sexuelle Gewalt und Ethik im Umgang mit minderjährigen Athletinnen und Athleten zu absolvieren ist im Grundsatz zu zustimmen. Im Hinblick auf die präzisierenden Ausführungen seitens SSI, dass es sich um einen Redaktionsfehler handle, dass der Antrag nicht beinhaltet, dass die angeschuldigte Person die unabhängige und

42 anerkannte Fachperson von SSI genehmigen zu lassen, wird dieses Element präzisiert. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei auch, dass die Sportpsychologin K._____ im Rahmen der Untersuchung von SSI bereits involviert war und gemäss ihrer E-Mail vom 27. Februar 2024 sowie gemäss ihren Äusserungen im Rahmen der Befragung der angeschuldigten Person vom 26. September 2023 vorbefasst erscheint und gewisse fragwürdige Verhaltensweisen basierend auf ihren Erfahrungen als Skifahrerin als "zum Startritual gehörend" betrachtet. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verletzung des Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium" vor, wenn der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (Urteil 4A_508/2017 vom 29. Januar 2018, E. 3.1; BGE 120 II 172 E. 3a S. 175; Urteile 4A_50/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1; 4A_678/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 35 E. 5 S. 39). Dementsprechend ist dem Rechtsbegehren Ziff. 5 von SSI auf Verurteilung zu erwähnten Coaching-Stunden zu folgen, wobei die angeschuldigte Person die gewünschte unabhängige und anerkannte Fachperson vorgängig zum Beginn der Coachings von SSI genehmigen zu lassen hat.

  1. Weiter ist Rechtsbegehren Ziff. 6 von SSI, die angeschuldigte Person habe innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung den schriftlichen Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings zu erbringen und einen Kopie davon an das Schweizer Sportgericht einzureichen basierend auf den obenstehenden Ausführungen und insbesondere den Ausführungen zum Rechtsbegehren Ziff. 5 von SSI, dahingehend zuzustimmen, dass der Nachweis an SSI zu erbringen, nicht jedoch an das Schweizer Sportgericht. Letzteres ist nicht zuständig für die Überwachung der Einhaltung der angeordneten Massnahmen.

  2. Anzumerken bleibt, dass das Schweizer Sportgericht im vorliegenden Fall aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und der weiteren Umstände des konkreten Falles, namentlich der dauerhaften, wiederholten bis regelmässigen, systematischen und teils gravierenden Verstössen gegen das Ethik-Statut in Betracht zu ziehen wäre, die angeschuldigte Person zu einer Busse im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut zu verurteilen. SSI erwog diesbezüglich im Rahmen der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025, dass SSI der Ansicht war, dass die von der angeschuldigten Person gesamthaft zu tragenden Kosten genügend hoch seien. Dabei ging SSI jedoch davon aus, dass SSI eine von der angeschuldigten Partei zu tragende Parteientschädigung zusteht. Dies ist nicht der Fall wie bei den Kosten zu zeigen ist. Mangels entsprechendem Antrag von SSI sieht das Schweizer Sportgericht aber keinen Raum, die angeschuldigte Person zu einer Busse zu verurteilen.

  3. Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI

  4. Gemäss Art. 15 Abs.2 VerfRegl SSI 6 kann SSI vor der DK respektive vor dem Schweizer Sportgericht Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen.

  5. Im Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 sowie in der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 beantragte SSI, der angeschuldigten Person einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000 aufzuerlegen.

  6. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. g Ethik-Statut in Kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das

6 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände vom

  1. Januar 2022 (Version in Kraft seit 15. Februar 2023, "VerfRegl SSI").

43 zum Zeitpunkt der Tat geltende Ethik-Statut es nicht zulässt, die angeschuldigte Person zur Erstattung der Ermittlungskosten oder eines Teils davon zu verurteilen.

  1. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der Untersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI keine geeignete Regelungsgrundlage darstellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV nur die Massnahmen ergreifen oder Sanktionen aussprechen kann (vgl. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV i.V.m die Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 18), die in den Reglementen der Dachorganisation vorgesehen sind.

  2. Mangels hinreichender Rechtgrundlage ist das entsprechende Rechtsbegehren von SSI im vorliegenden Fall abzuweisen.

  3. Öffentlichkeit und Eröffnung

  4. SSI beantragt, dass der Entscheid des Schweizer Sportgerichts veröffentlicht wird, wenn E._____ nicht innerhalb eines Jahres den Nachweis erbringt, dass er sich einem Coaching unterzogen hat. Zudem sei Swiss Olympic mit dem begründeten Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu bedienen. Das Bundesamt für Sport sei (ausschliesslich) mit dem Dispositiv des Entscheids zu bedienen.

  5. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik-Statut in Kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt der Tat geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen, d.h. die Veröffentlichung des Entscheids mit dem Namen der Person, nicht zulässt.

  6. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und informiert dem Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 3 sowie Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic und der nationalen Sportorganisation, die für die Sportart zuständig ist, die vom geltend gemachten Ethikverstoss betroffen ist (d.h. Swiss-Ski) über seine Entscheide informiert.

  7. Das Schweizer Sportgericht wird auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht

  8. Höhe der Verfahrenskosten

  9. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

  10. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des von Beginn an wenig bis gar nicht kooperativen Verhaltens der angeschuldigten Person und angesichts dessen, dass der Fall sowohl in sachlicher durch die zahlreichen Befragungen relativ umfangreich war, hingegen in rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität

44 aufwies und die Hauptverhandlung als Videokonferenz stattgefunden hat (und vergleichsweise kurz war, da die angeschuldigte Person gar nicht erschien), werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 3000.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht insbesondere auch berücksichtigt, dass sich die angeschuldigte Person von Beginn an wenig bis gar nicht kooperativ gezeigt hat, was letztlich dazu führte, dass sich die angeschuldigte Person vor dem Schweizer Sportgericht zu keinem Zeitpunkt zur Sache oder zum Verfahren geäussert hatte. Dadurch war zwar der Aufwand geringer, andererseits wurde es erschwert, die Argumente und Sichtweise der angeschuldigten Person zu ermitteln. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 242. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO 7 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

  1. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der angeschuldigten Person auferlegt. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass die angeschuldigte Person mehrfacher Verstösse gegen Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut und Art. 2.1.4 Ethik-Statut für schuldig erklärt wird, und somit den Rechtsbegehren von SSI im Wesentlichen gefolgt werden kann. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten vollumfänglich in Höhe von CHF 3000.00 der angeschuldigten Person aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz

  2. Im Untersuchungsbericht sowie anlässlich der Hauptverhandlung beantragte SSI Ersatz der Parteikosten.

  3. Das Gericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall lediglich ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV, (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt.

  4. Vor diesem Hintergrund ist das entsprechende Rechtsbegehren von SSI abzuweisen und SSI werden keine Parteikosten zugesprochen.

7 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

45 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

  1. Die angeschuldigte Person wird der Verstösse gegen Art. 2.1.2 und Art. 2.1.4 Ethik-Statut des Schweizer Sports für schuldig erklärt.

  2. Der angeschuldigten Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut des Schweizer Sports für die Dauer von fünf Jahren ab Urteilsverkündung verboten, Athletinnen und Athleten aller Jugend- und Juniorenkategorien zu trainieren (Sperre).

  3. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 6.1. Abs. 2 Ethik-Statut des Schweizer Sports verurteilt, innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung auf eigene Kosten bei einer unabhängigen und anerkannten Fachperson, welche vorgängig von SSI zu genehmigen ist, ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 25 Coaching-Stunden à 45 Minuten.

  4. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 3'000.00 festgesetzt und der angeschuldigten Person auferlegt.

  5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 25. Februar 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Daniel Mägerle Vorsitzender Richter

Sabrina Schelbert Richterin

Sarah Umbricht Richterin

Zitate

Gesetze

15

Abs.2

  • Art. 15 Abs.2

BASPO

  • Art. 72g BASPO

Ethik-Statut

  • Art. 6.2 Ethik-Statut

SpoFöG

  • Art. 19 SpoFöG

SpoFöV

  • Art. 72f SpoFöV
  • Art. 72g SpoFöV
  • Art. 73 SpoFöV

VerfRegl

  • Art. 11 VerfRegl
  • Art. 15 VerfRegl
  • Art. 16 VerfRegl
  • Art. 19 VerfRegl
  • Art. 25 VerfRegl
  • Art. 29 VerfRegl
  • Art. 30 VerfRegl

ZGB

  • Art. 60 ZGB

Gerichtsentscheide

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