Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 15. April 2025 mitgeteilt am 17. April 2025 ReferenzSR2 25 9 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandDiebstahl etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Januar 2025, mitgeteilt am 15. Januar 2025 (Proz. Nr. EK.2024.2568)
2 / 8 Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 15. Juli 2023 reichte A._____ im Rahmen der gegen sie wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) geführten Ermittlungen Strafanzeige gegen diverse Personen wegen diverser Straftatbestände ein. Das Strafverfahren gegen sie selber stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 ein. B.Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Januar 2025, gleichentags mitgeteilt, entschied die Staatsanwaltschaft, dass in Bezug auf die Strafanzeige von A._____ vom 15. Juli 2023 gegen diverse Personen kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Es wurden keine Kosten erhoben. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte folgendes Rechtsbegehren: 1.Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14.01.2025 in der Strafsache B._____ sei aufzuheben. 2.Die Strafsache B._____ sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Aufnahme der Strafuntersuchung zurückzuweisen. 3.Der Beschwerdeführerin sei in der Strafsache B._____ Akteneinsicht zu gewähren. 4.Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel zu gewähren. 5.Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Staatsanwaltschaft Graubünden aufzuerlegen. D.Am 4. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Exemplare ihrer Beschwerde sowie eine angepasste Fassung von Seite 10 ihrer Beschwerde ein. E.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13
3 / 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 14. Januar 2025 erlassen und gleichentags mitgeteilt. Am 16. Januar 2025 wurde die eingeschriebene Postsendung der Beschwerdeführerin gemeldet (Abholungseinladung), mit Frist zur Abholung bis am 23. Januar 2025 (vgl. StA act. E.2). Die zehntätige Beschwerdefrist endete damit am 3. Februar 2025 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die am 3. Februar 2025 der Post übergebene Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig. Nur am Rande zu erwähnen bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2025 bei der Post in Auftrag gegebene Verlängerung der Abholfrist (vgl. hierzu StA act. E.2) keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist hat (vgl. BGer 2C_1020/2018 v. 3.12.2018 E. 3.2.4 m.w.H.). Ob die Nachreichung der korrigierten Fassung der Beschwerde am 4. Februar 2025, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist, prozessual zulässig war, braucht, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, nicht abschliessend beurteilt zu werden. 1.3.1. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittel- instanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 1.3.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtliche Kammer vom 12. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Obergericht bis zum 24. Februar 2025 eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin insbesondere auch darauf aufmerksam gemacht, dass auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sollte die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werden (vgl. act. D.4). Gemäss Sendungsverfolgung wurde am 13. Februar 2025
4 / 8 die per Einschreiben versandte Verfügung der Beschwerdeführerin gemeldet (Abholungseinladung), mit Frist zur Abholung bis am 20. Februar 2025. Die von der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2025 bei der Post in Auftrag gegebene Verlängerung der Abholfrist hat – wie bereits erwähnt (vgl. oben Erwägung 1.2) – keinen Einfluss auf den Beginn und das Ende von Fristen. Eine besondere Vertrauensschutzsituation liegt nicht vor, da im vorliegenden Fall nicht etwa die Post – als Hilfsperson des Gerichts – irrtümlich eine zu lange Abholfrist gewährte, sondern die Beschwerdeführerin die (von der Post an sich korrekt bemessene) Abholfrist mittels Auftrags verlängerte (vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_990/2015 v. 19.2.2016 E. 3.4), was – nebenbei bemerkt – Beleg dafür ist, dass die Beschwerdeführerin von der Abholungseinladung tatsächlich Kenntnis hatte, hätte sie doch sonst weder Anlass noch Möglichkeit gehabt, am 20. Februar 2025 die Abholfrist zu verlängern. Die Verfügung vom 12. Februar 2025, mit deren Zustellung die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr initiierten Beschwerdeverfahrens ohne Weiteres rechnen musste, galt daher am 20. Februar 2025 als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Sicherheitsleistung wurde innert der angesetzten Frist jedoch nicht bezahlt, was – entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 12. Februar 2025 – grundsätzlich zur Folge hat, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.1.Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Voraussetzung für eine Wiederherstellung ist zunächst, dass der säumigen Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst. Dies ist – wie vorliegend – etwa dann der Fall, wenn die Möglichkeit eines Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs unwiederbringlich verloren ist (vgl. Daniela Brüschweiler/Christa Grünig, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 94 StPO; Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 29 zu Art. 94 StPO). Im Weiteren darf die Partei an der Säumnis kein Verschulden treffen. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine
5 / 8 Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO aus (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., N 2 zu Art. 94 StPO; Riedo, a.a.O., N 35 zu Art. 94 StPO). Im Gesuch sind die Wiederherstellungsgründe genau anzugeben und soweit möglich zu belegen (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., N 7 zu Art. 94 StPO). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. So darf etwa die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 94 StPO nicht genügt (vgl. zum Ganzen BGer 6B_799/2022 v. 3.10.2022 E. 2.2; BGer 6B_1329/2020 v. 20.5.2021 E. 1.3.3 und E. 1.4; BGer 6B_1039/2016 v. 21.12.2016 E. 3.2; KGer GR SK2 17 10 v. 21.6.2017 E. 3d/aa; Brüschweiler/Grünig, a.a.O., N 2a zu Art. 94 StPO). 2.2.In ihrer Eingabe vom 3. März 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, von der Verfügung vom 12. Februar 2025, mit welcher sie zur Überweisung einer Sicherheitsleistung aufgefordert worden sei, habe sie erst am 26. Februar 2025 Kenntnis erhalten. In der Zeit vom 13. bis am 25. Februar 2025 sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, das Schreiben entgegenzunehmen. Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verfügung sei die Frist zur Überweisung der Sicherheitsleistung schon verstrichen gewesen. Sie ersuche deshalb um Wiederherstellung der Frist zur Überweisung der Sicherheitsleistung (vgl. act. D.6). 2.3.Die Beschwerdeführerin gibt nicht näher an, welche gesundheitliche Beeinträchtigung bei ihr im angegebenen Zeitraum vorgelegen haben soll (in act. D.1 ist die Rede von einer "sehr starken Grippe (oder Corona)-Erkrankung", die jedoch im Zeitpunkt des Schreibens [4. Februar 2025] "am Ende" gewesen sein
6 / 8 soll). Umso weniger belegt sie mit einschlägigen Arztzeugnissen oder anderen geeigneten Dokumenten, dass die (angebliche) Erkrankung derart gewesen war, dass sie nicht in der Lage war, die Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Es gelingt der Beschwerdeführerin daher nicht glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft, sodass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Zudem hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes die versäumte Verfahrenshandlung – vorliegend somit die Überweisung der Sicherheitsleistung – nachzuholen. 2.4.Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ausgebildete Juristin und ehemalige Gerichtsschreiberin/Aktuarin an einem erstinstanzlichen Zivil- und Strafgericht handelt (Gerichtsnotorietät; vgl. KGer GR ZB 06 26 v. 19.2.2007 Sachverhalt lit. A; KGer GR ZK2 15 32 v. 4.1.2017 E. 5c), sodass ihr vom Obergericht nicht Gelegenheit gegeben werden musste, ihr Wiederherstellungsgesuch zu verbessern bzw. allfällige Belege zu ihrem (angeblich schlechten) Gesundheitszustand nachzureichen (vgl. hierzu BGer 6B_476/2024 v. 8.8.2024 E. 5.4; BGer 7B_8/2021 v. 25.8.2023 E. 5.4.10; Brüschweiler/Grünig, a.a.O., N 7 zu Art. 94 StPO). 2.5.Nach dem Ausgeführten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einbezahlung der Sicherheitsleistung abzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass die Sicherheitsleistung nicht fristgerecht bezahlt wurde, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da unter diesen Umständen kein Schriftenwechsel durchgeführt werden musste, wird der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr ein zweiter Schriftenwechsel zu gewähren, obsolet, zumal dieser nicht dazu dienen kann, nach Ablauf der Beschwerdefrist die Beschwerde inhaltlich zu verbessern bzw. bis anhin Versäumtes nachzuholen. Hinfällig werden dürfte auch die von der Beschwerdeführerin gewünschte Akteneinsicht, zumal angesichts des Verzichts auf die Durchführung eines Schriftenwechsels nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Akten für das vorliegende Verfahren noch tatsächlich von Nutzen sein sollte. Sollte die Beschwerdeführerin auch nach Erlass der vorliegenden Verfügung noch Akteneinsicht wollen, bleibt es ihr unbenommen, sich beim Obergericht zu melden. 3.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
7 / 8 3.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 300.00 festgesetzt. 3.2.Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.2) sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.
8 / 8 Es wird erkannt: 1.Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einbezahlung der Sicherheitsleistung wird abgewiesen. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]