Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SR2 2025 60
Entscheidungsdatum
10.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 10. November 2025 mitgeteilt am 11. November 2025 ReferenzSR2 25 60 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandÜberlassen eines Motorfahrzeugs (Gültigkeit der Einsprache) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva vom 31. Juli 2025, mitgeteilt am 31. Juli 2025 (Proz. Nr. 535-2025-15)

2 / 7 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 1. April 2025 wurde A._____ schuldig gesprochen des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. Gemäss Strafbefehl wurde er dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Kosten des Verfahrens wurden A._____ auferlegt. B.Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ am 28. April 2025 Einsprache. C.Am 21. Mai 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO sowie Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO in Aussicht gestellt. In der Parteimitteilung wurde weiter aufgeführt, die Staatsanwaltschaft sei der Auffassung, die Einsprache sei ungültig, da sie verspätet erhoben worden sei. D.Am 12. Juni 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Überweisung des Strafbefehls an das Regionalgericht Surselva. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Einsprache sei für ungültig zu erklären, weil sie verspätet eingereicht worden sei. E.Am 17. Juni 2025 unterbreitete die Staatsanwaltschaft dem Regionalgericht Surselva eine Zusammenstellung der Untersuchungskosten von CHF 1'043.35, bestehend aus der Untersuchungsgebühr von CHF 480.00 vor der Einsprache und CHF 510.00 nach der Einsprache sowie CHF 53.35 Auslagen vor der Einsprache. F.A._____ erklärte am 31. Juli 2025, nachdem der Vorsitzende des Regionalgerichts Surselva über die voraussichtlich anfallenden Prozesskosten aufgeklärt hatte, den Rückzug seiner Einsprache. G.Infolge des Rückzugs der Einsprache fällte das Regionalgericht Surselva am 31. Juli 2025 einen Abschreibungsentscheid. Es stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2025 rechtskräftig sei. Die Busse von CHF 800.00, die Barauslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 53.35 und die Gebühren der Staatsanwaltschaft vor der Einsprache von CHF 480.00 und diejenigen nach der Einsprache von CHF 510.00, total CHF 1'843.35, wurden A._____ auferlegt.

3 / 7 H.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. August 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt sinngemäss die Annullierung der Gebühren der Staatsanwaltschaft. I.Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. August 2025 und unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J.Die Akten wurden eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerdefrist gegen Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids an den Beschwerdeführer erfolgte am 7. August 2025 (StA-act. 4.3). Mit Eingabe vom 12. August 2025 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer demnach fristgerecht Beschwerde erhoben (act. A.1). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 2.1.Das Regionalgericht Surselva fällte am 31. Juli 2025 infolge des Rückzugs der Einsprache durch den Beschwerdeführer (StA-act. 2.5) einen Abschreibungsentscheid (act. E.1). Zugleich erklärte das Regionalgericht den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2025 für rechtskräftig. Für das Gerichtsverfahren wurden keine Kosten erhoben. Es wurde jedoch entschieden, dass der Beschwerdeführer neben der Busse von CHF 800.00, die Barauslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 53.35 und die Gebühren der Staatsanwaltschaft vor der Einsprache von CHF 480.00 sowie diejenigen nach der Einsprache von CHF 510.00, zu bezahlen habe (act. E.1). 2.2.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er die Busse, die ihm auferlegt worden sei, «wohl oder übel» akzeptieren müsse (act. A.1). Er könne aber «all die zusätzlichen Gebühren, vor allem die Aktuellste» niemals akzeptieren. Weiter führt er aus, das Regionalgericht habe für dessen Aufwand

4 / 7 auch keine Kosten erhoben, es könne demnach nicht sein, dass die Staatsanwaltschaft auf so hohe Beträge komme. Der Beschwerdeführer rügt somit die Höhe der Gebühren der Staatsanwaltschaft, wie sie im Abschreibungsentscheid zu seinen Lasten festgelegt wurden. Darunter sind – neben den Barauslagen von CHF 53.35 – die Gebühren der Staatsanwaltschaft vor der Einsprache in der Höhe von CHF 480.00 sowie diejenigen nach der Einsprache in der Höhe von CHF 510.00 zu verstehen. 2.4.In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2025 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass Gebühren gestützt auf Art. 37 Abs. 2 und 3 EGzStPO nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person bemessen würden (act. A.2). Für Verfahren vor der Staatsanwaltschaft werde die Höhe der Gebühr gemäss Art. 37 Abs. 4 EGzStPO durch den Regierungsrat geregelt. Mit Erhebung der Gebühr nach der Einsprache in der Höhe von CHF 510.00 sei gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d RVzEGzStPO (BR 350.110) der Gebührentarif von CHF 200.00 bis CHF 20'000.00 für Untersuchungen der Staatsanwaltschaft eingehalten worden. Die Berechnung der Gebühr im Einzelfall erfolge nach Aufwand und werde in internen Reglementen festgelegt. Für eine Überweisung bzw. Anklage in einfachen Fällen werde eine Gebühr von CHF 300.00 berechnet. Dazu kämen noch Gebühren für die Korrespondenz, wobei pro Seite CHF 30.00 verrechnet werde. Dies ergebe im vorliegenden Fall eine Gebühr nach Einsprache von CHF 510.00, womit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip Genüge getan werde (act. A.2). 3.1.Da der Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl am 31. Juli 2025 zurückgezogen hat, gilt er als unterliegende Partei und hat demzufolge für die Kosten aufzukommen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese setzen sich zusammen aus den Barauslagen der Staatsanwaltschaft sowie den Gebühren der Staatsanwaltschaft (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Kriterien für die Bemessung der Gebühr werden innerhalb des Gebührenrahmens mit dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person definiert (vgl. Art. 37 Abs. 2 EGzStPO). Da es sich bei den Gebühren der Staatsanwaltschaft um Kausalabgaben handelt, haben sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 3.2.2). Das Kostendeckungsprinzip besagt dabei, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Gebühren der Staatsanwaltschaft keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGE 139 III

5 / 7 334 E. 3.2.3). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 9 BV; BGE 135 III 578 E. 6.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Gebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 m.H.). Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (Art. 29a BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1 m.H.). 3.2.Die Gebühren der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 1’043.35 (inkl. Barauslagen) liegen im Rahmen des von der Regierung festgelegten Gebührentarifs (Art. 11 Abs. 1 lit. d RVzEGzStPO). Bereits vor der Einsprache hat die Staatsanwaltschaft unter anderem die Akten der Stadtpolizei O.1._____ registriert, den Steuerauszug des Beschwerdeführers eingeholt, den Tagessatz berechnet, den Beschwerdeführer und dessen Sohn einvernommen und am 1. April 2025 per Einschreiben den Strafbefehl an den Beschwerdeführer versandt (StA-act. 1.2). Aufgrund des Nichtabholens des Strafbefehls war am 24. April 2025 eine zweite Zustellung des Strafbefehls per A-Post erforderlich (StA-act. 1.6). Als Reaktion auf die eingereichte Einsprache verfasste die Staatsanwaltschaft am 29. April 2025 ein Schreiben, in welchem sie den Beschwerdeführer auf die verspätete Einsprache hinwies und nachfragte, ob die Akten trotzdem dem Regionalgericht zwecks Feststellung der Ungültigkeit überwiesen werden sollten. Gleichzeitig machte die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam, dass durch die Überweisung zusätzliche Kosten entstehen würden (StA-act. 1.9). Auch dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt, weshalb eine zweite Zustellung per A-Post erforderlich war (StA-act. 1.10). In der Folge verfasste die Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2025 eine Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO (StA-act. 1.11) und

6 / 7 überwies den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache sowohl an das Regionalgericht als auch an den Beschwerdeführer (StA-act. 1.13). Da dieser das Schreiben wiederum nicht abholte, war am 2. Juli 202 eine erneute Zustellung erforderlich (StA-act. 1.15). Angesichts der Verfahrensschritte und diversen Zustellungen, die im vorliegenden Strafverfahren vor und nach der Einsprache erforderlich waren, besteht weder ein Missverhältnis zwischen dem Aufwand der Staatsanwaltschaft und der Höhe der Gebühren, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Äquivalenz- oder Kostendeckungsprinzip verletzt worden wäre. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Erfolgsaussichten seiner Einsprache realistisch abzuschätzen und sich die Frage zu stellen, ob sich ein Gerichtsverfahren für ihn lohnt, insbesondere in Anbetracht des durch die Staatsanwaltschaft vorgebrachten Hinweises, dass die Frist der Einsprache verpasst worden und dass durch Festhalten an der Einsprache mit weiteren Kosten zu rechnen sei. Die von der Staatsanwaltschaft veranschlagten und in den Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts aufgenommenen Gebühren von CHF 480.00 und CHF 510.00 sind im Ergebnis daher nicht zu beanstanden. 4.Im Resultat ist die Beschwerde somit abzuweisen. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ergeht die vorliegende Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 11 VGS (BR 350.210) auf CHF 200.00 festgesetzt.

7 / 7 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]

Zitate

Gesetze

18

BV

EGzStPO

  • Art. 22 EGzStPO
  • Art. 37 EGzStPO

GOG

  • Art. 38 GOG

OGV

  • Art. 13 OGV

RVzEGzStPO

  • Art. 11 RVzEGzStPO

StPO

SVG

VGS

Gerichtsentscheide

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