Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SR2 2025 41
Entscheidungsdatum
06.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 6. August 2025 mitgeteilt am 7. August 2025 ReferenzSR2 25 41 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Audétat und Righetti Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Dominik Marti gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandAnordnung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 1. Juli 2025, mitgeteilt am 1. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025- 92)

2 / 20 Sachverhalt A.A._____ wurde am 28. Juni 2025 wegen des Verdachts auf Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 217 StPO von der Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen. Mit Antrag vom 30. Juni 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ge- stützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Als besonderer Haftgrund wurde Kollusions-/Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) angegeben. B.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte der Einzelrich- ter am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) mit Entscheid vom 1. Juli 2025 wie folgt: 1.Gegen A._____ wird wegen Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO Untersuchungshaft bis längstens am 27. September 2025 angeordnet. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 bleiben bei der Proze- dur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubün- den zu Lasten des Kantons übernommen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mündliche Eröffnung) 6.(Mitteilung) C.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) am 11. Juli 2025 (Poststempel) beim Obergericht des Kantons Graubünden Be- schwerde erheben, worin er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juli 2025, Proz. Nr. 645-2025-92 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sofort aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. 2.Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Auflage zu erteilen, sich in E._____ aufzuhalten und sein Aufenthaltsort sei elektronisch zu über- wachen. 3.Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf zwei Monate zu begren- zen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST von 8.1% zu- lasten der Staatskasse. D.Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 verzichtete das ZMG auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

3 / 20 E.Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 18. Juli 2025 und unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F.In seiner Replik vom 23. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem bis- herigen Rechtsbegehren fest. Des Weiteren stellte er den Antrag um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger. G.Am 24. Juli 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzende Beilage zu ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 ein. H.Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Betrei- bungsregisterauszug ein. I.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Infolge längerdauernder Ab- wesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf dessen Stellvertreter, Oberrichter Bergamin, über. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Oberge- richts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdever- fahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft angeordnet, wodurch er of- fensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne

4 / 20 Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des an- gefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15). 3.Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerde- führers ein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grund- rechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentli- chen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Un- tersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander alter- nativ (vgl. FORSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 221 N. 1). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 4.Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend kon- krete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Straf- behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bejahen durften (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_917/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). 4.1.Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft (ZMG act. 1) aus, der Beschwerdeführer stehe in Verdacht, im Handel mit Betäubungsmitteln tätig zu sein. Bei einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Graubünden am Abend des 28. Juni 2025, um 18.05 Uhr, habe sein Mitbewohner

5 / 20 B._____ insgesamt ca. 13 Gramm Kokaingemisch mit sich geführt. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort beider seien weitere ca. 75 Gramm Kokainge- misch gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe in der Hafteinvernahme er- klärt, dass B._____ Geldschulden bei ihm habe. Damit dieser seine Schulden be- gleichen könne, habe er den Beschwerdeführer angewiesen, bei einem Dealer Dro- gen zu besorgen, damit er diese verkaufen und mit den Einnahmen seine Schulden begleichen könne. Der Beschwerdeführer habe dann für B._____ Kokain im Wert von CHF 4'500.00 besorgt. Dabei handle es sich um das am 28. Juni 2025 sicher- gestellte Kokain. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer im Betäubungsmittelhandel tätig sei. Ein dringender Tatverdacht auf mutmasslich qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei somit zu bejahen. 4.2.Gegen diese Ausführungen erfolgen durch den Beschwerdeführer keine Ein- wände in der Beschwerde. Bei seiner Festnahme gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin zu Protokoll (vgl. ZMG act. II/3), dass B._____ Schulden bei ihm habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er mit seiner Freundin zusammen nach Deutschland ziehen, vorher aber alle Schulden zurückbezahlen wolle. Der Be- schwerdeführer müsse dafür in eigenem Namen beim Dealer Drogen für ihn besor- gen. Der Beschwerdeführer habe nachgegeben, woraufhin der Dealer gekommen und mit ihm gesprochen habe. Beim zweiten Mal habe er Ware mitgebracht. Der Materialwert der erhaltenen Ware sei bei ca. CHF 4'500.00 gewesen. Der Be- schwerdeführer hat damit bezüglich des Kaufs und Besitzes des beschlagnahmten Kokains ein Geständnis abgelegt. Daran hält er auch in seiner Beschwerdeschrift weiterhin fest. Ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit bereits aus diesem Grund offensichtlich zu bejahen, zumal dessen Nachweis bei einem glaubhaften Geständnis als erbracht gilt (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2). 4.3.Der Beschwerdeführer steht in Verdacht, darüber hinaus verschiedentlich mit Kokain gehandelt zu haben. Dies insbesondere nachdem bei der Hausdurchsu- chung vom 28. Juni 2025 neben dem sichergestellten Kokain auch diverse Betäu- bungsmittelutensilien wie zwei Federwaagen, Verpackungsmaterial und Minigrips sowie im Portemonnaie des Beschwerdeführers Bargeld im Betrag von CHF 1'210.00 in kleiner Stückelung gefunden worden waren (vgl. StA act. 4.2). Aus- serdem liegen belastende Aussagen seines Mitbewohners B._____ vor. Dieser gab bei seiner Hafteinvernahme vom 29. Juni 2025 zu Protokoll (vgl. ZMG act. IV/5), dass er das Kokain, das er bei der Personenkontrolle auf sich getragen habe, vom Beschwerdeführer für den Weiterverkauf erhalten habe. Er habe im vergangenen Monat insgesamt etwa 60 Gramm Kokain ausgeliefert. Der Beschwerdeführer habe

6 / 20 das Kokain organisiert und gekauft. Alles sei über ihn gelaufen und er habe auch mit den Kunden abgemacht. Er wisse, dass auch C._____ für den Beschwerdefüh- rer Drogen ausgeliefert habe. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in grösse- rem Ausmass im Betäubungsmittelhandel tätig sein könnte, hat sich im Verlaufe der Strafuntersuchung weiter verdichtet (vgl. dazu unten E. 5.5.2). 5.Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnah- mengericht bejahte als besonderen Haftgrund die Kollusionsgefahr. Strafprozessu- ale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter die- sem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Mass- gabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits ab- geklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2 und BGE 132 I 21 E. 3.2 f.). 5.1.Die Vorinstanz begründet das Vorliegen der Kollusionsgefahr damit, dass sich das Strafverfahren noch in der Anfangsphase befinde und die Kollusionsgefahr im Zusammenhang mit dem organisierten Drogenhandel regelmässig besonders ausgeprägt sei. Die Vorbringen der Staatsanwaltschaft seien in Bezug auf die Ein- wirkung von Drittpersonen zwar relativ knapp und abstrakt gehalten. Die Strafver- folgungsbehörden müssten jedoch bei grösser gelagerten Betäubungsmitteldelikten

7 / 20 – jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung – die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter bzw. Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschuldigte diese warnen oder sich mit ihnen absprechen könne. Die konkre- ten Umstände würden auf einen im weiteren Verlauf des Strafverfahrens noch ge- nauer zu untersuchenden Drogenhandel hindeuten. In den Handel von Betäubungs- mitteln seien begriffsimmanent stets mehrere Personen involviert (Lieferanten, Ab- nehmer etc.). Welche Rolle der Beschwerdeführer im mutmasslichen Drogenhandel habe, sei Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Er habe angesichts dessen und der ihn zu erwartenden Freiheitsstrafe ein erhebliches Interesse daran, auf weitere Beteiligte oder Zeugen und Auskunftspersonen einzuwirken bzw. sich mit ihnen über das Aussageverhalten abzusprechen. Des Weiteren bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mitbewohner ein freundschaftliches/kollegiales Ver- hältnis. Ein solches erleichtere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Vornahme von Absprachen. In Bezug auf die Kollusionsgefahr sei ferner zu berück- sichtigen, dass sich sowohl der Beschwerdeführer wie auch sein Mitbewohner in den bisherigen Einvernahmen gegenseitig belasten und die Verantwortung für das in der gemeinsam bewohnten Unterkunft sichergestellte Kokain zuschieben wür- den. Der Beschwerdeführer habe auch anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht die Sachverhaltsdarstellung des mitbeschuldigten Mit- bewohners in Bezug auf die Rollenaufteilung bestritten. Zweifellos sei er in Bezug auf seine Rolle in der Kokainbeschaffung geständig, seine Beteiligung am Handel sei jedoch weiterhin unklar. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zunächst vor, die Vor- instanz erwähne im angefochtenen Entscheid zwar, dass der Schwere des Tatvor- wurfs bei der Anordnung von Untersuchungshaft Rechnung getragen werden müsse, gehe dann aber nicht weiter auf die Tatschwere ein. Sie lasse lediglich er- kennen, dass es sich aus ihrer Sicht um ein "grösser gelagertes Betäubungsmittel- delikt" handle. Sie vernachlässige aber, dass in dem von ihr referenzierten Bundes- gerichtsurteil die Tatschwere ein Vielfaches höher gewesen sei als in seinem Fall. Das von ihm besorgte Kokain im Wert von ca. CHF 4'500.00 sei zwar ein ernsthaftes Delikt, es liege gleichzeitig aber auch kein derart schwerer Vorwurf vor. Prognose- halber sei von einer bedingten Haftstrafe auszugehen. 5.2.1. Nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das BetmG vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Wi- derhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indi- rekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Subjektiv ist erforderlich, dass

8 / 20 der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (das heisst von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäu- bungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist geständig, rund 75 Gramm Kokaingemisch besorgt zu haben. Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, derzeit sich im Handel befindliches Kokain weise erfahrungsgemäss einen hohen Reinheitsgehalt aus (vgl. act. A.3). Die Vor- instanz ging gestützt auf die Statistiken Kokain und Heroin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin von einem Reinheitsgrad zwischen 70 und 80% aus. Aufgrund dieser Erfahrungswerte muss davon ausgegangen werden, dass die Schwelle zum qualifizierten Fall vorliegend bereits mit dem eingestandenen Delikt deutlich überschritten ist. 5.2.2. Kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass sich die Vorwürfe entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers noch auf weitere Delikte als nur den Erwerb der 75 Gramm Kokain erstrecken. So gab der Mitbewohner des Beschwerdeführers, B., anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juli 2025 zu Protokoll, er habe für den Beschwerdeführer seit Anfang Mai 2025 Kokain transportiert und abgegeben, um seine Schulden abzuarbeiten (vgl. StA act. 5.2 Fragen 6-8). Weiter sagte er aus, der Beschwerdeführer verkaufe auch selber Kokain von zuhause aus (StA act. 5.3 Frage 25). Ausserdem habe noch eine weitere Person, C., für den Beschwer- deführer seit ca. 2 Jahren Kokain transportiert und verkauft (StA act. 5.3 Frage 26; act. 5.4 Fragen 1-9). Der Beschwerdeführer sei seit ca. 3 Jahren im Betäubungs- handelt tätig (StA act. 5.3 Frage 27). Einmal vor ca. einem Monat habe er gesehen, dass der Beschwerdeführer ein Kilogramm Kokain übernommen und in der Woh- nung und im Keller gelagert habe. Er habe es teilweise verkauft, teilweise selber geschnupft (vgl. StA act. 5.3 Fragen 28-30). Der Beschwerdeführer bestritt diese Vorwürfe sowohl vor der Staatsanwaltschaft (vgl. StA act. 5.7 Fragen 2-4; StA act. 5.8 Fragen 8 und 10-13) wie auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Zwangs- massnahmengericht (vgl. ZMG act. XIII). Die Staatsanwaltschaft reichte jedoch mit Schreiben vom 24. Juli 2025 (act. D.4) einen Auszug des Einvernahmeprotokolls von C._____ vom 23. Juli 2025 zu den Akten (act. C.2). Aus diesem geht hervor, dass C._____ gemäss eigenen Aussagen ab Oktober 2022 bis Januar 2025 in der Woche zwei Mal beim Beschwerdeführer Kokain bezogen hatte. Dieses habe er dann an so viele Personen wie möglich für CHF 100.00 pro Gramm verkaufen müs- sen. In der Woche habe er zehn Gramm Kokain vom Beschwerdeführer bezogen

9 / 20 und ihm das Geld entweder in bar abgegeben oder via TWINT auf sein Konto ein- bezahlt (vgl. StA act. C.2 Frage 88). Des Weiteren bestritt C._____ nicht, für den Beschwerdeführer insgesamt mindestens 1'010 Gramm Kokain verkauft zu haben (vgl. StA act. C.2 Frage 94). Der Beschwerdeführer steht damit unter dringendem Tatverdacht, weit grössere Mengen an Kokain bezogen und über sog. Läufer ver- kauft zu haben, als die eingestanden 75 Gramm. 5.2.3. Der qualifizierte Fall ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- droht. Ausserdem ist der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug (StA act. 3.7) bereits zweifach vorbestraft, wobei der ihm vorgeworfene Betäubungsmit- telhandel in die Probezeit fällt. Ob im Falle einer Verurteilung unter diesen Umstän- den mit einer bedingten Haftstrafe gerechnet werden kann, wie dies der Beschwer- deführer tut, ist äusserst fraglich. 5.3.Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Vorinstanz billige den Haft- grund der Kollusionsgefahr, damit seine "Rolle" beim vorgeworfenen Delikt unge- stört untersucht werden könne. Es sei völlig unerheblich, in welcher Rolle genau er in die Straftat verwickelt gewesen sei. Mangels anderweitigen Tatverdachts könne die Vorinstanz Untersuchungshaft nur für die Aufklärung des Vorwurfs von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG anordnen. Dafür würden aber die Gründe fehlen, weil er bereits mehrfach gestanden habe, Kokain im Wert von ca. CHF 4'500.00 besorgt zu haben. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz würden darlegen und es sei auch nicht ersichtlich, welche Abklärungen ungestört vorgenommen werden müssten, um sein glaubwürdiges Geständnis zu überprüfen. Der Hinweis, es seien noch weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, könne jedenfalls nicht genügen: Der drin- gende Tatverdacht müsse bei der Anordnung von Untersuchungshaft gegeben sein, er dürfe nicht erst nach deren Anordnung entstehen. 5.3.1. Was die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Rolle beim Kauf der aufgefundenen 75 Gramm Kokain betrifft, ist zunächst auf die Hafteinvernahmen von ihm (ZMG act. IV/3) sowie von B._____ (ZMG act. IV/5) hinzuweisen. Wie im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. Juni 2025 (StA act. 3.4) aus- geführt, widersprechen sich deren Aussagen hinsichtlich ihrer hierarchischen Rollen in wesentlichen Teilen. Während der Beschwerdeführer aussagte, B._____ habe den Vorschlag zum Drogenkauf gemacht und sodann auch die Drogen selbständig verkauft (ZMG act. IV./3 Frage 2), gab Letzterer zu Protokoll, er habe, um Schulden abzuarbeiten, die vom Beschwerdeführer organisierten und gekauften Drogen für diesen zu den Käufern transportieren müssen. Alles sei über den Beschwerdeführer gelaufen; er habe auch mit den Kunden abgemacht (ZMG act. IV/5 Fragen 3 und 4). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 nachvoll-

10 / 20 ziehbar ausführt, ist dessen genaue Rolle für die Beurteilung des Sachverhalts und insbesondere die Strafzumessung relevant. So ist mit Blick auf das Verschulden und auch die Prognosestellung von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer als Draht- zieher agiert hat oder ob er sich lediglich, um sein Geld wiederzubekommen, auf den Plan seines Mitbewohners eingelassen hat. Des Weiteren ist aufgrund der Äus- serungen der beiden Beteiligten weiterhin unklar, wer den Kauf und den geplanten Weiterverkauf des bei B._____ sichergestellten Kokains organisiert hatte. Auch die- ser Aspekt bedarf noch weiterer Abklärungen. Insofern ist die Begründung der Vor- instanz nicht zu beanstanden. 5.3.2. Wie aus dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. Juni 2025 (StA act. 3.4) hervorgeht, äusserte die Staatsanwaltschaft bereits zu jenem Zeitpunkt den Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Betäubungsmittelhandel tätig sein könnte. Dies zum einen aufgrund des Ergebnisses der Hausdurchsuchung vom 28. Juni 2025 (vgl. StA act. 4.2), welches dem Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor dem ZMG vom 1. Juli 2025 auch vorgehalten wurde (vgl. ZMG act. XIII Fragen 3, 6). Zum anderen lagen belastende Aussagen des Mitbe- wohners B._____ vor, welche dieser bei seiner Hafteinvernahme vom 29. Juni 2025 (vgl. ZMG act. IV/5) zu Protokoll gegeben hatte. Dementsprechend führte die Staatsanwaltschaft im Haftantrag aus, der Umfang des Betäubungsmittelhandels und die genaue Aufgabe des Beschwerdeführers müsse noch ermittelt werden (vgl. StA act. 3.4.). Der Beschwerdeführer wurde denn auch bei seiner Hafteinvernahme, die ebenfalls am 29. Juni 2025 (vgl. ZMG IV./3), jedoch zeitlich erst nach derjenigen von B._____ stattfand, mit dem Vorwurf konfrontiert, er stehe in dringendem Ver- dacht, mit Betäubungsmitteln zu handeln (vgl. Frage 1). Es müsse befürchtet wer- den, dass er Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken könnte, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dies weil sich die Ermittlungen noch ganz am Anfang befinden würden und sowohl seine Lieferanten, Abnehmer sowie allfäl- lige Mittäter noch ermittelt werden müssten. In Freiheit könnte er sich mit diesen Personen in Verbindung setzen und allfällige Beweismittel beiseiteschaffen. Entge- gen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es damit nicht zu, dass der Vor- wurf des Tatverdachts hinsichtlich weiterer Betäubungsmitteldelikte erst nach An- ordnung der Untersuchungshaft erstmalig geäussert worden sei. Aufgrund der ak- tuellen Untersuchungsergebnisse bestanden zum Zeitpunkt der mündlichen Haupt- verhandlung genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch an weiteren Tathandlungen beteiligt gewesen sein könnte. Der dringende Tat- verdacht ist daher – wie bereits in E. 4.3 ausgeführt – auch bezüglich dieser weite- ren Betäubungsmitteldelikte zu bejahen und in diesem Zusammenhang die genaue Rolle des Beschwerdeführers zu ermitteln.

11 / 20 5.4.Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei von der Vorinstanz nicht kenntlich gemacht worden, welches erhebliche Interesse er an Kollusionshandlungen hätte. Selbst wenn angenommen würde, der abzuklärende Tatverdacht bezöge sich auf Art. 19 Abs. 1 BetmG und nicht auf die Qualifikation von Abs. 2 lit. a, wäre sein Interesse an einer Verdunkelung nicht erkennbar. Im Gegenteil, er würde sich we- gen Verdunklungshandlungen eines Delikts gegen die Rechtspflege strafbar ma- chen und hätte eine höhere Strafe zu befürchten. Mithin könnte er sich dadurch auch die intakten Aussichten auf eine bedingte Haftstrafe vereiteln. Folglich entfalle die Kollusionsgefahr. 5.4.1. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, steht der Verdacht im Raum, der Beschwerdeführer könnte seit längerer Zeit aktiv im Betäubungsmittelhandel tätig sein. So soll er gemäss Aussagen seines Mitbewohners über ein Kilogramm Kokain bezogen und teilweise weiterverkauft haben (vgl. StA act. 5.3 Fragen 28-30). Dass der Beschwerdeführer im grossen Stil mit Kokain gehandelt haben soll, wird auch von C._____ bestätigt (vgl. StA act. C.2 Frage 94). Um das Ausmass des Drogen- handels abschätzen zu können, sind weitere Aussagen von Lieferanten wie auch von Abnehmern von Bedeutung. Diesbezüglich steht die Strafuntersuchung noch am Anfang und es sind weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. So sind – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt (vgl. act. A.3 S. 4) – insbesondere weitere Beteiligte (Lieferanten, Abnehmer) zu eruieren, zu befragen und allenfalls mit dem Beschwerdeführer zu konfrontieren. Da der Beschwerdefüh- rer – wie bereits ausgeführt wurde – im Falle einer Verurteilung bereits aufgrund des zugestandenen Delikts mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu rech- nen hat, bestünde bei einer Freilassung für ihn ein beträchtlicher Anreiz, sich mit allfälligen Betäubungsmittellieferanten und Abnehmern abzusprechen oder weitere Personen zu für ihn günstigen Aussagen zu bewegen, um so die Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder die Tragweite des von ihm betriebenen Handels zu vertuschen. Immerhin würde eine noch weit empfindlichere Strafe drohen, sollte der von ihm betriebene Drogenhandel tatsächlich in dem aufgrund der Aussagen von B._____ und C._____ vermuteten Ausmass abgespielt haben. Wie das Bundesge- richt bereits verschiedentlich dargelegt hat (vgl. dazu jüngst das Urteil 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3 mit Hinweisen), ist im Rahmen von gewerbsmässig betrie- benem Handel mit Betäubungsmitteln notorisch häufig mit Kollusionsversuchen zu rechnen. Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschwer- deführer zu B._____ und C._____ offenbar ein kollegiales Verhältnis pflegte. So- lange die Beweise nicht abgenommen sind, d.h. die möglichen Abnehmer und Lie- feranten nicht eruiert und das genaue Ausmass des Betäubungsmittelhandels des Beschwerdeführers durch Befragung der Ersteren und Konfrontation mit dem Be-

12 / 20 schwerdeführer nicht festgestellt sind, ist vom Bestehen einer erheblichen Kollusi- onsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer erachtet die Ausführungen der Vor- instanz für widersprüchlich, wenn sie von einem kollegialen Verhältnis zu B._____ ausgehe, obschon sie darlege, ihre beiden Aussagen würden sich widersprechen, um die Schuld auf den jeweils anderen zu schieben. Es sei offensichtlich, dass er sich der Umgangssprache bedient habe, als er "Kolleg" statt "Bekannter" gesagt habe. Vorliegend ist jedoch auch unbestritten, dass B._____ seit rund zwei Monaten beim Beschwerdeführer wohnt. Dass unter diesen Umständen nicht mehr von einer flüchtigen Bekanntschaft gesprochen werden kann, erscheint nachvollziehbar. Auf- grund der Aussagen des Beschwerdeführers steht überdies fest, dass B._____ noch offene Schulden bei ihm hat, somit auch diesbezüglich in einer gewissen Ab- hängigkeit zum Beschwerdeführer steht. Diese Umstände sind weitere Indizien, welche auf eine Kollusionsgefahr hinweisen. 5.4.2. Des Weiteren ist zu beachten, dass anlässlich der Hausdurchsuchung zwei Mobiltelefone sichergestellt werden konnten, welche dem Beschwerdeführer gehören und welche möglicherweise für den Handel mit Betäubungsmitteln verwen- det worden sind. Deren Auswertung (vgl. dazu StA act. 4.3 und 4.4) ist noch ausste- hend. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, darin auf Namen und Kontakten von Personen zu stossen, welche Lieferanten, Kunden oder gar Mitbeschuldigte sein könnten. Die Strafverfolgungsbehörden müssen auch in Fällen wie dem vorliegen- den – jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung – die Möglichkeit ha- ben, allfällige weitere Mittäter bzw. Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann (vgl. Urteil 1B_334/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.2). Obschon die Auswertung der Mobiltelefone auch nach der Freilassung des Beschwerdeführers erfolgen könnte, würde dadurch geradezu begünstigt, dass er auf die noch unbekannten Personen kolludierend einwirken könnte. 5.5.Im Zusammenhang mit den Aussagen von B._____ bringt der Beschwerde- führer vor, deren Verwertbarkeit sei zum Vornherein ausgeschlossen. Das Bundes- gericht habe im Entscheid 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 klargestellt, dass Aussa- gen des Mitbeschuldigten unter Verletzung des Teilnahmerechts nicht zulasten der abwesenden Partei verwertet werden dürften. Der Beschwerdeführer verkennt da- bei jedoch, dass sich der referenzierte Bundesgerichtsentscheid mit der Frage der Verwertbarkeit im Hauptverfahren und nicht im Haftprüfungsverfahren auseinander- setzt. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmo- menten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in

13 / 20 Haftsachen (vgl. dazu Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwert- barkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafge- richt vorzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.1 zur Überprüfungskompetenz des Bundesgerichts, welche jedoch auch für das Zwangsmassnahmengericht bzw. die jeweils zuständigen Haftgerichte gilt [vgl. dazu FORSTER, a.a.O., Art. 221 N. 3]). Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen von B._____ im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht herange- zogen werden dürften, um zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines dringenden Tatverdachts vorliegen. 5.6.Der Beschwerdeführer rügt, der Haftantrag der Staatsanwaltschaft spreche nur davon, dass sich "zahlreiche Abklärungen und Ermittlungen" aufdrängen wür- den. Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass diese Begründung relativ knapp und abs- trakt gehalten sei, bewillige den Haftantrag aber trotzdem. Sie verweise zur Begrün- dung auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit haben müssten, Mittäter bzw. Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren. Der dem genannten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Fall sei aber kei- neswegs vergleichbar mit der verhältnismässig geringen Menge Kokains im Wert von ca. CHF 4'500.00, die er besorgt habe. Der Beschwerdeführer übersieht mit diesen Ausführungen, dass noch weitere und schwere Vorwürfe des Drogenhan- dels im Raum stehen. Immerhin steht er aufgrund der Aussagen von B._____ und C._____ in Verdacht, mit Kokainmengen von über einem Kilogramm gehandelt zu haben. An der kollusionsfreien Aufklärung des mutmasslich im grossen Stil betrie- benen Drogengeschäfts besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Des Weite- ren gilt es zu beachten, dass die Strafuntersuchung noch am Anfang steht und mög- liche weitere an den Betäubungsmitteldelikten beteiligte Personen noch nicht ermit- telt werden konnten, zumal die Auswertung der Mobiltelefone noch aussteht. 5.6.Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz übersehe, dass das Bundesgericht die Kollusionsgefahr grundsätzlich verneine, wenn die Mitbe- schuldigten in Haft seien. Es hätte mindestens eine Interessenabwägung vorge- nommen werden müssen. Hätte die Vorinstanz dies getan, so wäre sie zum Schluss gelangt, dass die Untersuchungshaft beim Mitbeschuldigten die Kollusionsgefahr bei ihm ausschliesse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst über- sieht der Beschwerdeführer, dass es nicht allein um den mitbeschuldigten B._____ geht. Wie bereits ausgeführt wurde, nannte dieser im Zuge der Strafuntersuchung

14 / 20 den Namen einer weiteren Person, die für den Beschwerdeführer Betäubungsmittel verkauft haben soll. Ausserdem geht die Staatsanwaltschaft davon aus, bei der Aus- wertung der beiden Mobiltelefone Kontaktdaten von weiteren Beteiligten zu erhal- ten, die zur Sache befragt werden müssen. Es ist keineswegs so, dass die Gefahr von Absprachen nur bezüglich B._____ zu bejahen ist. Wie die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar darlegt (vgl. act. A.3 S. 2 f.), geht es bei der Kollusionsgefahr nicht nur darum, dass die beschuldigte Person durch Kontaktaufnahme zum Drogenab- nehmer die Strafuntersuchung vereiteln oder gefährden könnte. Es soll gerade auch eine Beeinflussung anderer Personen wie Lieferanten oder sonstige Beteiligte am Drogenhandel verhindert werden. Nur die Inhaftierung von Mitbeschuldigten ist im Falle eines mutmasslichen Drogenhandels nicht ausreichend, um die Kollusionsge- fahr zu verneinen. 5.7.Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorbringen der Staatsanwaltschaft und die Erwägungen der Vorinstanz zum gegenwärtigen Stand der Strafuntersuchung eine konkrete Kollusionsgefahr darzutun vermögen. Es ist für den Betäubungsmittelhandel, insbesondere, wenn er mutmasslicherweise von einem gewissen Umfang und einer gewissen Dauer ist, typisch, dass zahlreiche Personen involviert sein können und ohne Einflussnahme durch den Beschuldigten einvernommen werden müssen, da deren Aussagen im Betäubungsmittelhandel oft das einzige verwertbare Beweismittel darstellen. Die Organisation der sich daraus ergebenden Befragungen und/oder Gegenüberstellungen wirkt sich deshalb zwangsläufig auf die Dauer der Strafuntersuchung und damit auch auf die Kollusi- onsgefahr aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_20/2016 vom 4. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie auf die Dauer des mutmasslichen Kokainhandels und die Anzahl der potentiell involvierten Personen ist die Kollusi- onsgefahr gegeben. Daran vermag auch sein (Teil-)Geständnis hinsichtlich des (einmaligen) Erwerbs von 75 Gramm Kokain nichts zu ändern. Aktuell liegen auf- grund erster Einvernahmen Hinweise auf mindestens einen weiteren Mittäter vor, die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone lässt diesbezüglich weitere Er- kenntnisse erwarten. Damit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Sachver- halt in absehbarer Zeit weiter abgeklärt werden kann. Dafür ist notwendig, dass der Beschwerdeführer insbesondere weder mit seinen mutmasslichen Klienten noch mit den Lieferanten in Kontakt treten und deren Aussagen beeinflussen kann. 6.Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass bei der vorliegenden Ausgangslage – wie auch bereits im Haftantrag dargelegt wurde – auch Fluchtgefahr bestehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung be-

15 / 20 gründe der Umstand, dass jemand damit rechnen müsse, die Schweiz für längere Zeit verlassen zu müssen, einen erheblichen Fluchtanreiz. 6.1.In seinem Beschluss SK2 23 24 vom 2. Mai 2023 hat es das frühere Kan- tonsgericht explizit für zulässig erachtet (vgl. E. 7.1), wenn die Beschwerdeinstanz einen anderen Haftgrund als jenen gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft be- jaht. Umso mehr müsse daher gelten, dass die Beschwerdeinstanz einen Haftgrund prüfen und bejahen dürfe, welcher im Haftantrag genannt, aber vom ZMG nicht ge- prüft/bejaht worden sei. Für diese Auffassung spreche zudem, dass das Bundesge- richt bereits mehrfach betont hat, die kantonale Beschwerdeinstanz sei auch im Haftbeschwerdeverfahren mit voller Kognition ausgestattet; zudem könne und müsse sie Noven berücksichtigen. Ein Äusserungsrecht der Parteien bestehe nur, wenn mit der neuen Begründung nach den gesamten Umständen des Einzelfalls schlechterdings nicht zu rechnen gewesen sei, was regelmässig nicht der Fall sei, wenn sich die Beschwerdeinstanz auf (besondere) Haftgründe stütze, die bereits im Haftantrag enthalten gewesen seien (vgl. E. 7.2). An dieser Praxis ist weiterhin fest- zuhalten. 6.2.Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Flucht- gefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Aus- land, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die be- rufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2017 vom 28. April 2017 E. 2.2; je mit Hinweis). 6.3.Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und gemäss ei- genen Angaben seit 2002 in der Schweiz (vgl. StA act. 3.3). Seine Familie sei in Portugal. Seine Eltern seien letztes oder vorletztes Jahr nach Portugal zurückge- kehrt. Er habe hier eine Schwester, einen Bruder und eine Freundin. Er habe eine

16 / 20 Coiffeurlehre abgebrochen und zuletzt im März/April 2025 im D._____ als Allroun- der gearbeitet (vgl. ZMG II/3 S. 5). Diese Stelle habe er per April 2025 gekündigt (vgl. act. M.1). Dass er seither einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Jedoch gibt er zu, bis zu seiner Festnahme am 28. Juni 2025 Kokain konsumiert zu haben (vgl. StA act. 5.6 Frage 3). Er muss mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe (qualifizierter Fall) und die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft mit einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe rechnen, was einen starken Flucht- anreiz darstellt. Weiter ist zu beachten, dass ihm auch eine Landesverweisung dro- hen könnte, was ebenfalls als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3 mit Hinwei- sen). Selbst wenn er seinen Lebensmittelpunkt seit Kindesalter in der Schweiz hat, leben in Portugal enge Verwandte. Diese Verbindung zum Heimatland genügt an- gesichts der Schwere der ihm zur Last gelegten Delikte und der drohenden straf- wie ausländerrechtlichen Folgen, um von einer konkreten Fluchtgefahr auszuge- hen. Ohne Arbeitsstelle und – wie er geltend macht – ohne finanzielle Mittel hätte er mit einem Untertauchen oder einer Flucht kaum etwas zu verlieren. Insgesamt ist bei den gegebenen Umständen eine Flucht ins Ausland oder zunächst ein Un- tertauchen im Inland keine bloss theoretische Möglichkeit. Vielmehr besteht auf- grund konkreter Anhaltspunkte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Be- schwerdeführer sich auf diese Weise dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2025 eine Rück- kehr nach Portugal nicht kategorisch ausschloss (vgl. StA act. 3.3 S. 6). 7.Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, es fehle nicht nur am Haft- grund, die Untersuchungshaft sei auch unverhältnismässig. Sollte das Obergericht nichtsdestotrotz zum Schluss kommen, es bestünde eine gewisse Kollusionsgefahr, so wäre dieser durch eine mildere Massnahme der Untersuchungshaft zu begeg- nen, zum Beispiel durch das Verlegen des Lebensmittelpunktes nach E._____ zu seiner Verlobten mit geeigneten Begleitmassnahmen. Sollte das Obergericht zum Schluss kommen, dass Untersuchungshaft unerlässlich ist, wäre diese nur verhält- nismässig, wenn sie die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten würde. 7.1.Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Er- satzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in

17 / 20 Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach un- zulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. So- fern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). 7.2.Gegen den Beschwerdeführer besteht der dringende Tatverdacht einer schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Der ordentliche Strafrahmen für dieses Delikt beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Angesichts der angedrohten Mindeststrafe, des konkret im Raume stehenden Vorwurfs sowie der Vorstrafen droht dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall eine deutlich längere Strafe als die angeordnete Untersuchungs- haft von drei Monaten. Wie bereits ausgeführt wurde, kann der Beschwerdeführer unter den genannten Umständen auch nicht mit einer bedingten Strafe rechnen. Der erheblichen Kollusionsgefahr kann vorliegend auch nicht mit Ersatzmassnahmen begegnet werden. Kontaktverbote zu den noch zu befragenden Personen in seinem engeren Umfeld – darunter auch der Mitbeschuldigte – erscheinen in Anbetracht der zur Kollusionsgefahr angestellten Überlegungen von vornherein untauglich, zu- mal zu befürchten wäre, dass sich der Beschwerdeführer nicht an entsprechende Auflagen halten würde. Kommt hinzu, dass ein Verbot, zum Teil gar nicht identifi- zierte Personen zu kontaktieren, überhaupt nicht erlassen werden kann, da ein sol- ches laut Gesetz nur gegenüber "bestimmten Personen" angeordnet werden kann (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO). Es wäre offensichtlich wirkungslos und nicht überprüf- bar. Ebenfalls nicht zielführend wäre – wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen – eine Auflage, dass er sich nur in E._____ aufhalten dürfe. Durch eine solche könn- ten Kontaktversuche via Telefon, Mail, Social-Media-Kanäle etc. ebenfalls weder verhindert noch überprüft werden. Es sind daher keine milderen Massnahmen denk- bar, die zum gleichen Ziel führen würden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesge- richts 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.2, wonach die Bejahung von Kollusions- gefahr Ersatzmassnahmen von vornherein ausschliesst). Auch bezüglich der Fluchtgefahr sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, die den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen würden. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatz- massnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1). Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch als verhältnis- mässig. Da keine Überhaft droht, ist auch die angeordnete Dauer von 3 Monaten nicht zu beanstanden.

18 / 20 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht gegeben ist, Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO wie auch Fluchtgefahr gemäss 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haft- zwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vorlie- gende Beschwerde abzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf das Ersuchen des Be- schwerdeführers um Ausrichtung einer Entschädigung für die erstandenen Hafttage näher einzugehen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Be- schwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt. 10.Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 ersuchte der Beschwerdeführer, es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Vertei- diger einzusetzen. Es sei ihm Frist bis längstens 4. August 2025 zu gewähren, um dem Obergericht Beweis für das vorliegende Gesuch zu unterbreiten. 10.1. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die im erstinstanz- lichen Verfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 lit. a Ziff. 1 StPO gewährte notwendige Verteidigung für das Beschwerdeverfahren nicht weitergilt. Nach konstanter Praxis kann für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der be- schuldigten Person initiiert wurde (vgl. hierzu den Beschluss des Kantonsgerichts SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10). Das Bundesgericht hat bereits in verschiedenen Entscheiden (letztmalig in 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1) festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtli- chen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO) zuständig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwen- digen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger be- stellt worden ist. Im Haftverfahren ist es insbesondere zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der antragstellen-

19 / 20 den Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). 10.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Gesuch um Einsetzung als amtli- cher Verteidiger nicht zusammen mit der Beschwerde vom 11. Juli 2025, sondern erst zusammen mit seiner Replik vom 23. Juli 2025 gestellt. Dies ist zu spät, um als amtlicher Verteidiger bereits für die Beschwerdeerhebung eingesetzt zu werden. Grundsätzlich wirkt die Gewährung der amtlichen Verteidigung auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück. Eine weitere Rückwirkung besteht nur ausnahmsweise für Bemühungen, die wegen zeitlicher Dringlichkeit bereits vor Stellung des Gesu- ches anfallen und erbracht werden müssen (RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 132 N. 7). Der Beschwerdeführer macht keine zeitliche Dringlich- keit geltend, sondern erklärt die nachträgliche Gesuchstellung einzig damit, dass das Gesetz keinen Zeitpunkt vorgebe, um das Gesuch im Beschwerdeverfahren zu stellen. Hinzu kommt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, sind der dringende Tatverdacht, die Flucht- und Kollusionsgefahr sowie die Verhältnis- mässigkeit klar zu bejahen und die vorbrachten Rügen als aussichtslos zu beurtei- len. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit abzu- weisen. Ob der Beschwerdeführer mit dem erst nachträglich eingereichten Betrei- bungsregisterauszug seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreichend dargelegt und nachgewiesen hat, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. 10.3. Demnach ist von der Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren abzusehen und es ist keine Entschädigung an den Rechtsver- treter des Beschwerdeführers auszurichten.

20 / 20 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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BetmG

  • Art. 19 BetmG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 10 BV
  • Art. 31 BV
  • Art. 36 BV

i.V.m

  • Art. 133 i.V.m

StGB

  • Art. 51 StGB

StPO

  • Art. 5 StPO
  • Art. 69 StPO
  • Art. 130 StPO
  • Art. 132 StPO
  • Art. 197 StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 217 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 222 StPO
  • Art. 224 StPO
  • Art. 237 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 388 StPO
  • Art. 390 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 395 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 397 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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