Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SR2 2025 1
Entscheidungsdatum
04.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 4. Juni 2025 mitgeteilt am 11. Juni 2025 ReferenzSR2 25 1 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz Bergamin und Audétat Mosca Pally, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandUnentgeltliche Rechtspflege / Auferlegung einer Sicherheitsleistung Anfechtungsobj. Verfügungen Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Dezember 2024, mitgeteilt am 27. Dezember 2024 (Proz. Nr. EK.2024.9002)

2 / 14 Sachverhalt A.A._____ reichte am 7. Oktober 2024 Strafanzeige ein und erstattete Strafantrag gegen B., Berufsbeiständin bei der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, wegen Art. 173 StGB (Üble Nachrede) und Art. 174 StGB (Verleumdung). Er wirft der Beschuldigten vor, ihn in einer E-Mail vom 2. September 2024 der Lüge bezichtigt zu haben. B.Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 forderte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A. auf, seine Strafanzeige zu konkretisieren. Zudem stellte sie in Aussicht, eine Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 einzufordern. A._____ beantrage unentgeltliche Rechtspflege. Seine Vorwürfe schienen sich auf Äusserungen zu beziehen, welche die beanzeigte Person bei ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht haben solle. Diesfalls stünde ihm keine Zivilforderung zu, womit bereits deshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Betracht falle. C.Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 konkretisierte A._____ seine Strafanzeige. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege hielt er fest, seit dem Inkrafttreten der überarbeiteten StPO im Januar 2024 sei eine "Konstruierung" (recte: Konstituierung) als Zivilkläger nicht mehr erforderlich. Vielmehr sei es seit Januar 2024 nun ausreichend, wenn sich der Kläger als reiner Strafkläger "konstruiert" (recte: konstituiert). Deshalb sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung einer "Vorschuss-Sicherheitsleistung" zu verzichten. Ebenfalls sei er von den Verfahrenskosten zu befreien. Nebst diversen Beilagen zur Strafanzeige reichte A._____ in diesem Zusammenhang auch Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (definitive Veranlagungsverfügungen, Bankauszüge, Nachweis für den Bezug von Ergänzungsleistungen AHV/IV). D.Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass bei ihm weder Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO noch Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO als Grundlage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage kämen, sodass sein Gesuch abgelehnt werde. Das Schreiben enthielt als Beilage die Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" (ebenfalls datierend vom 23. Dezember 2024), mit der Folgendes angeordnet wurde: 1.A._____ wird aufgefordert, zur Deckung allfälliger durch ihn zu tragenden Kosten und Entschädigungen eine Sicherheitsleistung von einstweilen CHF 1'500.00 zu leisten, unter der Androhung, dass sonst der Strafantrag als zurückgezogen gilt und das Verfahren nicht anhand genommen wird.

3 / 14 2.A._____ wird eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung angesetzt, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet. 3.[Einzahlungsmodalitäten] 4.Für diese Verfügung wird keine Gebühr erhoben. E.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Januar 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Verletzung meiner Psychischen Integrität nach StPO Art 116 durch Ehrverletzungsdelikte ist anzuerkennen. Mir ist nach StPO Art 136 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung ist gemäss BV Art. 8 abs. 2 zu verzichten. F.Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 7. Januar 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. G.In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Sie wies dabei darauf hin, dass der Beschwerdeführer die im Verfahren EK.2024.9002 verlangte Sicherheitsleistung per Valuta 6. Januar 2025 innert der angesetzten Frist bezahlt habe. Gegen die Weitergeltung der aufschiebenden Wirkung erhob die Staatsanwaltschaft keine Einwände. H.Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 27. Januar 2025 wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bestätigt. I.Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 4. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und präzisierte, dass er gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde führe und nicht nur gegen die Sicherheitsleistung. J.Die Replik des Beschwerdeführers wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.

4 / 14 Beschwerdefähig ist insbesondere auch die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Auferlegung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO (vgl. RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 303a N. 20). Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde sowohl gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung. Beides wurde am 23. Dezember 2024 verfügt (vgl. StA act. 6 und 6.1). Dass das Schreiben, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, nicht als Verfügung bezeichnet wird, ändert an dessen Verfügungscharakter nicht, was sich auch an der am Schluss angeführten Rechtsmittelbelehrung zeigt. Der Beschwerdeführer nahm die per Einschreiben versandte Sendung am 31. Dezember 2024 in Empfang, sodass sich die am 3. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig erweist. Unter Vorbehalt der Frage, ob angesichts der fristgerechten Bezahlung der Sicherheitsleistung noch ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde besteht (dazu unten Erwägung 3), ist auf diese einzutreten. Dies gilt namentlich in Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 2.1.Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft richten sich nach Art. 136 StPO. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a); dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege: die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a); die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b); die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO). Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO beschränkt die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf Fälle, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche (insbesondere Schadenersatz und/oder Genugtuung) geltend macht und nicht lediglich die Bestrafung der angezeigten Personen verlangt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts

5 / 14 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.3.3). Öffentlich-rechtliche Forderungen sind demgegenüber nicht adhäsionsfähig (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2014 vom 11. September 2014 E. 2 m.w.H.). Es obliegt dem Gesuchsteller, in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit seiner Zivilklage darzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3 m.w.H.). Seit dem 1. Januar 2024 besteht zudem neu für das Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. 2.2.Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2024 fest, Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege sei entweder das mögliche Vorliegen von Zivilansprüchen oder die Opfereigenschaft. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers soll die beschuldigte Person sich durch ein E-Mail vom 2. September 2024 strafbar gemacht haben. Die Vorwürfe bezögen sich daher auf ein Verhalten, welches die beanzeigte Person bei ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht haben soll. Damit stehe dem Beschwerdeführer keine Zivilforderung zu, weshalb Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO als Grundlage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Betracht falle. Aufgrund der Sachlage, insbesondere der in Frage kommenden Straftatbestände, könne sodann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 StPO zukomme. Demnach würden auch die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nicht vorliegen, weshalb das Gesuch abgelehnt werde (vgl. StA act. 6). 2.3.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, gemäss Art. 8 Abs. 2 BV dürften Personen nicht aufgrund ihrer sozialen Stellung diskriminiert werden. Da er eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe, gehöre er zu einem der sozial schwächsten Kreise der Bevölkerung und sei deshalb finanziell nicht in der Lage, die Sicherheitsleistung zu erbringen. Durch die Erhebung einer Sicherheitsleistung werde die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verletzt. Zudem sehe er seine psychische Integrität nach Art. 116 StPO durch Ehrverletzungsdelikte verletzt, wodurch ihm durchaus Opfereigenschaft zugestanden werden müsste. Dies insbesondere deshalb, weil er, nachdem er Kenntnis davon erhalten habe, dass von zwei Personen Unwahrheiten über ihn verbreitet worden seien, auf starke Psychopharmaka angewiesen gewesen sei, um seine Unruhe und Schlaflosigkeit, ausgelöst durch die Ehrverletzung, wieder in den Griff zu bekommen. Durch eine Anerkennung der Verletzung der psychischen

6 / 14 Integrität bei Ehrverletzungsdelikten und der damit einhergehenden Opfereigenschaft könnte eine Verletzung der in der Bundesverfassung festgelegten Rechtsgleichheit vermieden werden (vgl. act. A.1, S. 2). In seiner Replik vom 4. Februar 2025 führt der Beschwerdeführer zudem an, gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sollte ihm auch ohne Opferstatus oder zivilrechtliche Ansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Art. 136 Abs. 1 StPO schliesse andere Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht explizit aus, viel eher führe die Bestimmung nur einen nicht abschliessenden Rahmen auf, in dem die unentgeltliche Rechtspflege in jedem Fall trotz genügender finanzieller Mittel gewährt werden müsse. Deshalb sei Art. 136 Abs. 1 StPO viel eher als Ergänzung zu Art. 29 Abs. 3 BV, für Menschen mit genügend finanziellen Mitteln, zu betrachten (vgl. act. A.3, S. 3). 2.4.1. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers enthält Art. 136 Abs. 1 StPO nicht eine exemplarische Aufzählung, sondern regelt an sich abschliessend, unter welchen Voraussetzungen der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Sodann wird sowohl dem Zivilkläger (lit. a) als auch dem Opfer (lit. b) die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt, wenn die erforderlichen Mittel nicht vorhanden sind. Die sog. Prozessarmut ist für den Privatkläger zwingend, um unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten (anders dagegen bei der amtlichen Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung; vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht hat zudem zur Rechtslage vor dem

  1. Januar 2024 festgehalten, dass die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Strafkläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstelle bzw. aArt. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1). Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft erweitert: Demnach hat nun auch der Strafkläger, der Opfer ist, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die noch unter der alten Rechtslage getroffene Feststellung des Bundesgerichts, wonach Art. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sei, gilt daher nach wie vor und umso mehr. Das Bundesgericht hielt indes fest, die Botschaft impliziere, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1). Eine solche Ausnahme besteht aber (bislang) einzig

7 / 14 dann, wenn ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.4 m.w.H.). Das Bundesgericht anerkennt den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss grundsätzlich vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität ("un minimum de gravité") aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1 m.w.H.; vgl. ferner Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 27 vom 11. Juni 2021 E. 4.3). Die Beurteilung der Intensität hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren körperlichen oder geistigen Auswirkungen, dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (BGE 139 I 272 E. 4). Zu berücksichtigen sind auch der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen; ebenso der Zusammenhang, in dem die Behandlung steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1 m.w.H.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person Körperverletzungen erlitten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E 1.2.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer beschuldigt die angezeigte Person einer Ehrverletzung durch schriftliche Äusserung. Dem vorgeworfenen Verhalten fehlt es damit am Merkmal der Gewalt. Zudem erreicht es – selbst wenn man es als psychische Gewalt verstanden wissen wollte – von ihrer Art und Intensität her nicht ein Ausmass, dass es unter das Folterverbot oder das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen würde (vgl. dazu auch unten Erwägung 2.4.3 f.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht für den Beschwerdeführer insofern nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO erfüllt sind. 2.4.2. Der Beschwerdeführer wirft der angezeigten Person vor, sie habe in einer E- Mail vom 2. September 2024 ausgeführt, vom Beschwerdeführer "ein Mail mit unwahren Aussagen" erhalten zu haben (vgl. StA act. 5, S. 2). Die angezeigte Person, B._____, ist Berufsbeiständin bei der Berufsbeistandschaft

8 / 14 Prättigau/Davos; die erwähnte, von ihr verfasste E-Mail war an C._____ von der KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos gerichtet und erfolgte im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsregelung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter (vgl. StA act. 1.2). Die inkriminierten Äusserungen von B._____ erfolgten damit im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit. Ein direktes (zivilrechtliches) Klagerecht gegen B._____ ist daher ausgeschlossen (vgl. Art. 10 Abs. 1 SHG). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche, die im Zusammenhang mit den inkriminierten Äusserungen stehen, könnten sich daher einzig gegen das Gemeinwesen richten, und zwar gestützt auf das Staatshaftungsgesetz. Derlei Ansprüche sind jedoch öffentlich-rechtlicher Natur und somit nicht adhäsionsfähig. Eine Konstituierung als Zivilkläger ist für den Beschwerdeführer daher ausgeschlossen, sodass auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht fällt. 2.4.3. Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO). Im Strafrecht gilt grundsätzlich derselbe Opferbegriff wie im Opferhilferecht (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2). In Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 OHG verlangt das Gesetz zweierlei für die Anerkennung als Opfer: Erstens die Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO und zweitens das Vorliegen einer durch die Straftat unmittelbar herbeigeführten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität. Die Opferqualität ist von vornherein ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen die Eigenschaft als geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO fehlt, d.h. wenn er nicht Träger des von der verletzten Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Straftat bei der geschädigten Person eine gesetzlich beschriebene Wirkung hat, nämlich ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität beeinträchtigt. Der Opferbegriff ist somit enger als jener der geschädigten Person: Eine geschädigte Person ist nicht gezwungenermassen Opfer, jedes Opfer ist aber zugleich geschädigte Person. Das Opfer ist mit anderen Worten ein qualifizierter Geschädigter (vgl. zum Ganzen MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 116 N. 2). Massgebend für den Opferbegriff ist die Wirkung der Straftat. Zu prüfen ist hier nicht, welches Rechtsgut verletzt worden ist, sondern ob die Straftat eine Integritätsbeeinträchtigung beim Betroffenen nach sich gezogen hat (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 6 m.w.H.). Häufig stellt jedoch die beim

9 / 14 Opfer bewirkte Beeinträchtigung das Spiegelbild der Rechtsgutsverletzung dar. Die Opferstellung kann jedoch auch durch Beeinträchtigungen begründet werden, die nicht zum Schutzbereich der verletzten Strafnorm gehören. Dies wird im Zusammenhang mit der psychischen Integrität deutlich, die an sich von keinem Straftatbestand spezifisch geschützt ist, deren Beeinträchtigung aber bei jedem Delikt gegen Individualinteressen durchaus vorstellbar ist (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 7 m.w.H.). Hinsichtlich der psychischen Integrität herrscht Einigkeit darüber, dass nicht jede straftatbedingte Beeinträchtigung die Opferstellung zu begründen vermag (vgl. LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 116 N. 2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Beeinträchtigung immerhin von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, begründen keine Opferstellung; massgebend ist dabei aber nicht die Schwere der Tat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Betroffenheit muss in objektiver Hinsicht schwer sein; die subjektive Empfindlichkeit ist nicht massgebend (BGE 131 IV 78 E. 1.2 = Pra 2005 Nr. 109). Die Biographie des Betroffenen kann jedoch relevant sein, sofern sie sich in einer erhöhten individuellen Betroffenheit niederschlägt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 13). So bejahte das Bundesgericht (ausnahmsweise) die Opfereigenschaft bei einem von rassendiskriminierenden Äusserungen betroffenen ehemaligen Gefangenen eines Konzentrationslagers, da diese eine Retraumatisierung bewirkten und dadurch seine psychische Integrität erheblich beeinträchtigten (BGE 131 IV 78 E. 1.2 = Pra 2005 Nr. 109). Die Beeinträchtigung muss schliesslich hinreichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3 m.w.H.). Bei Straftaten gegen die Ehre kann dem Betroffenen bei aussergewöhnlich schweren Fällen Opfereigenschaft zukommen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 11 m.w.H.). Es ist anhand der konkreten Umstände des Falles zu beurteilen, ob die Schwere der Ehrverletzung die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigt. Dies ist bei psychischen Folgen eines für den Betroffenen traumatischen ausserordentlichen Ereignisses denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.657/2003 vom 13. April 2004 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6P.189/2006 vom 1. Dezember 2006 E. 3). 2.4.4. Ob die inkriminierten Äusserungen von B._____ strafrechtlich relevant sind bzw. eine Ehrverletzung darstellen, braucht hier nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn man dies bejahen wollte, wäre die Ehrverletzung nicht derart schwer,

10 / 14 dass die für die Opfereigenschaft vorausgesetzte Erheblichkeit erreicht würde. Der Beschwerdeführer wirft B._____ vor, sie habe ihn in ihrer E-Mail vom 2. September 2024 der Lüge bezichtigt ("Hier erhalte ich eine Mail mit unwahren Aussagen"; vgl. StA act. 1.2). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, hat B._____ die E-Mail vom 2. September 2024 (ausschliesslich) an C._____ von der KESB Graubünden gesendet. Es verliess damit nicht den Bereich von Personen, die in die Regelung der Besuchsmodalitäten involviert waren. Der Staatsanwaltschaft ist sodann darin beizupflichten, dass die von B._____ in einer internen E-Mail unter Behörden getätigten Äusserungen, die im Zusammenhang mit der Regelung der Besuchsrechtsmodalitäten erfolgten, einen vernünftigen Durchschnittsmenschen nicht derart in seiner psychischen Integrität zu treffen vermöchten, um ihm etwa gleichwertig mit einem Körperverletzungs- oder Sexualstraftatgeschädigten Opferstellung einzuräumen. Daran ändert nichts, dass die Äusserungen beim Beschwerdeführer angeblich zur Folge hatten, dass er auf starke Psychopharmaka angewiesen war (vgl. act. A.1, S. 2). Denn auf die individuelle Empfindlichkeit kommt es, wie bereits erwähnt, nicht an. Abgesehen davon blieben die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gänzlich unbelegt (so hätte er auch ohne das von ihm beantragte Gutachten seiner Psychiaterin [vgl. act. A.1, S. 3] wenigstens den Bezug der erwähnten Psychopharmaka sowie deren Dosierung und Einnahmedauer näher ausführen und belegen können). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der Art der inkriminierten Äusserungen und des Zusammenhangs, in dem sie getätigt wurden, erscheinen die angeblichen gesundheitlichen Folgen auch nicht als glaubhaft. Dem Beschwerdeführer kommt daher keine Opfereigenschaft zu, sodass auch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt sind. 2.5.Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Ausgeführten das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgelehnt, sodass auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. Damit ist aber zunächst lediglich gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht Anspruch auf die vollumfängliche Rechtswohltat gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO hat. Eine andere Frage ist hingegen, ob vom Beschwerdeführer trotz Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO eine Sicherheitsleistung nach Art. 303a StPO verlangt werden kann. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, kann diese Frage vorliegend offengelassen werden. 3.1.Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe die im Verfahren EK.2024.9002 verlangte

11 / 14 Sicherheitsleistung per Valuta 6. Januar 2025 bezahlt (vgl. act. A.2, Ziff. 1). Dies ergibt sich denn auch aus der Bestätigung der Finanzverwaltung (vgl. StA act. 7). Die Sicherheitsleistung, für deren Bezahlung mit der vorliegend angefochtenen Verfügung eine Frist von 20 Tagen (von der Mitteilung der Verfügung an gerechnet) angesetzt wurde, wurde somit fristgerecht geleistet, sodass die gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO vorgesehene und auch angedrohte Rückzugsfiktion des Strafantrags nicht mehr eintreten konnte. Daraus folgt, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" für den Beschwerdeführer keinen tatsächlichen Nutzen mehr entfalten könnte. Fehlt es jedoch an einem praktischen und aktuellen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung, so mangelt es einer dagegen gerichteten Beschwerde am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (vgl. dazu Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 67 vom 6. Februar 2019 m.w.H.; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 68 vom 19. Juli 2022 E. 1.2). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, was der Prozessökonomie dient (BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1160/2021 vom 31. Januar 2022 E. 1.3). Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist ausnahmsweise abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_610/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.2 m.w.H.). Letzteres trifft vorliegend jedoch nicht zu und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschwerde (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann (vgl. Art. 387 StPO), womit die Frist für Bezahlung der Sicherheitsleistung dahinfällt. Eine antragstellende Person ist daher keineswegs faktisch dazu gezwungen, trotz Beschwerdeerhebung die eingeforderte Sicherheitsleistung zu bezahlen und damit das Rechtsschutzinteresse selbst dahinfallen zu lassen. Nichts anderes gilt denn auch im vorliegenden Fall, wurde der Beschwerde doch umgehend die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. act. D.1; bestätigt in act. D.2). 3.2.Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung des

12 / 14 Beschwerdeverfahrens (BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 382 N. 7). Da die Sicherheitsleistung mit Valuta vom 6. Januar 2025 und damit nach der Beschwerdeerhebung (Poststempel vom 3. Januar 2025) einbezahlt wurde, fiel das Rechtsschutzinteresse vorliegend nachträglich dahin, was zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die einverlangte Sicherheitsleistung führt. 4.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richtet, abzuweisen ist. In Bezug auf die Erhebung der Sicherheitsleistung ist das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 5.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden, soweit es das von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betraf, in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt. In Bezug auf die Erhebung der Sicherheitsleistung werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben (Art. 11 Abs. 1 GVS). Infolge Unterliegens in Bezug auf die gegen das von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gerichtete Beschwerde wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. act. A.1, S. 3), was als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren verstanden werden kann. Bezüglich der von der Staatsanwaltschaft abgelehnten unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich die Beschwerde indessen als aussichtslos: Zum einen ist offensichtlich, dass vorliegend von vornherein keine Zivilansprüche gegen die beanzeigte Person (oder den Kanton Graubünden) geltend gemacht werden können, zum anderen wird die Opfereigenschaft bei Ehrverletzungsdelikte nur in besonders schweren Fällen anerkannt, und ein solcher liegt beim Beschwerdeführer klarerweise nicht vor. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist daher zufolge Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 3.3). 5.2.Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Abgesehen davon ist er nicht anwaltlich vertreten, sodass ihm von vornherein keine Entschädigung im Sinne

13 / 14 von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zustünde. Eine (auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO gestützte) Umtriebsentschädigung setzte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ferner voraus, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 II 518 E. 5b; bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts 6B_1072/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 6). Angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten (kurzen) Eingaben ist vorliegend nicht von einem hohen Arbeitsaufwand auszugehen. Eine Umtriebsentschädigung erschiene daher nicht angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Entschädigung zuzusprechen.

14 / 14 Es wird erkannt: 1.In Bezug auf die durch die Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2024 verfügte Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerde abgewiesen. 2.In Bezug auf die Erhebung der Sicherheitsleistung wird das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen gesprochen. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilung an:]

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Gesetze

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  • Art. 8 BV
  • Art. 29 BV

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  • Art. 22 EGzStPO

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  • Art. 11 GVS

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  • Art. 13 OGV

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  • Art. 1 OHG

SHG

  • Art. 10 SHG

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  • Art. 173 StGB
  • Art. 174 StGB

StPO

  • Art. 115 StPO
  • Art. 116 StPO
  • Art. 132 StPO
  • Art. 136 StPO
  • Art. 303a StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 387 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO

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  • Art. 7 VGS

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