«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Beschluss vom 11. Juni 2025 mitgeteilt am 13. Juni 2025 Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_690/2025). ReferenzSR2 24 70 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz Bergamin und Richter-Baldassarre Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether GegenstandVerfahrenseröffnung / Doppelverfolgungsverbot
2 / 14 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Betrug und Geldwäscherei sowie Ehrverletzungsdelikten (VV.2020.3597). Die Eröffnungsverfügung datiert vom 21. Juni 2022. B.Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge: 1.Das gegen mich als beschuldigte Person eingeleitete Vorverfahren VV.2020.3597 sei nicht an die Hand zu nehmen; 2.Der Termin meiner Einvernahme auf den 18. Dezember 2024; 14:30 Uhr, durch die Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch und ohne vorherige Anhörung durch die Beschwerdegegnerin abzusagen; 3.Bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 hiervor sei das Vorverfahren VV.2020.3597 zu sistieren; 4.Es seien mir die Gebühren von insgesamt CHF 350.00 gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 10. Juni 2024 der Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug durch die Staatskasse zu erstatten; 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.10 Prozent. C.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 17. Dezember 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, dass die Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, im Verfahren VV.2020.3597 von weiteren Untersuchungshandlungen in Bezug auf A._____ bis auf Weiteres abzusehen. Die Vorladung von A._____ zur Einvernahme auf den 18. Dezember 2024 wurde aufgehoben. Im Weiteren wurde festgehalten, dass es unter diesen Umständen keiner Sistierung des Vorverfahrens VV.2020.3597 bedürfe. D.Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft das Folgende: 1.Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; 2.Die Beschwerdeschrift sei, sofern nicht bereits geschehen, auch der Privatklägerschaft zuzustellen und es sei dieser eine angemessene Frist anzusetzen, eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift einreichen zu können; 3.Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Gegen die einstweilige Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erhob die Staatsanwaltschaft keine Einwände.
3 / 14 E.Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2025 stellte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2024 abzuweisen, insoweit auf dieselbe überhaupt einzutreten sei; 2.Es sei der Beschwerde vom 16. Dezember 2024 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; 3.Es sei der Antrag auf Sistierung des Verfahrens VV.2020.3597 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vom 16. Dezember 2024 abzuweisen, sofern auf denselben überhaupt einzutreten ist; 4.Eventuell seien die Rechtsbegehren gemäss Ziffern 2 und 3 hiervor vorfrageweise, d.h. vor dem Entscheid in der Hauptsache zu behandeln; 5.Auf den Antrag zur Erstattung einer Gebühr von CHF 350.-- an den Beschwerdeführer durch die Staatskasse und auf die Zusprechung einer Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten, eventuell seien diese Anträge abzuweisen; 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. F.Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 27. Februar 2025 wurde die einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde bestätigt. G.Weitere Eingaben zur Sache sind nicht erfolgt. H.Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 24. März 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Den Parteien wurde Frist bis zum 7. April 2025 gesetzt, um allfällige Entschädigungsansprüche für das Beschwerdeverfahren geltend zu machen. I.Mit Eingabe vom 1. April 2025 reichte der Beschwerdegegner eine Kostennote ein. J.Mit Eingabe vom 7. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die in der Beschwerde beantragte Entschädigung in Ausübung pflichtgemässen Ermessens festzusetzen. K.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Der Beschwerdeführer legte beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ein, welches daraufhin das Verfahren SK2 24 70
4 / 14 eröffnete. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren SK2 24 70 wird fortan vom Obergericht des Kantons Graubünden unter der Referenz SR2 24 70 weitergeführt, wie den Verfahrensbeteiligten mit separatem Schreiben mitgeteilt wurde. 1.2.Der Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter wird nebst den Regeln über den Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 56 ff. StPO) auch durch die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK konkretisiert. Vizepräsident Audétat ist zufolge Vorbefassung von sich aus in den Ausstand getreten (Mitwirkung als Präsident der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden im gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahren AKR 21 32, welches nach Ansicht des Beschwerdeführers die Sperrwirkung von "ne bis in idem" begründen soll). Der Spruchkörper für das vorliegende Beschwerdeverfahren setzt sich demnach aus dem kammervorsitzenden Oberrichter Nydegger (Vorsitz), Oberrichter Bergamin sowie Oberrichterin Richter-Baldassarre zusammen. 2.1.Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO vor (Art. 300 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (vgl. dazu unten Erwägung 3). Insoweit ist die Einleitung des Vorverfahrens anfechtbar. 2.2.1. Das fristauslösende Moment bei der Beschwerde gestützt auf Art. 300 Abs. 2 StPO ist nicht restlos geklärt. In der Literatur wird darauf hingewiesen, in der Praxis werde die Polizei über die Einrede von "ne bis in idem" im Ermittlungsverfahren nicht entscheiden, sondern dies der Staatsanwaltschaft überlassen. Diese werde prüfen, ob eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen sei. Entscheide die Staatsanwaltschaft trotzdem, in Sinne von Art. 309 StPO eine Untersuchung zu eröffnen, sei diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 300 N. 9; ähnlich auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 300 N. 6). Im Schweizerischen Strafprozessrecht gilt indes der sogenannte materielle Eröffnungsbegriff, d.h. eine Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Im Übrigen braucht die
5 / 14 Eröffnungsverfügung den Parteien auch nicht eröffnet zu werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Es ist daher fraglich, ob (erst) die Eröffnungsverfügung die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gestützt auf Art. 300 Abs. 2 StPO auszulösen vermag. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass – wie vorliegend – die Eröffnungsverfügung den Parteien nicht eröffnet wird (vgl. StA-act. 1.7). 2.2.2. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, nachdem die Staatsanwaltschaft auf sein Gesuch vom 16. August 2024 mit einer Reihe von Vorladungen gegen ihn reagiert habe, scheine sie sich ausdrücklich und ohne Angabe von Gründen zu weigern, wie ersucht tätig zu werden und in Richtung der verlangten Nichtanhandnahme des gegen ihn geführten Vorverfahrens verfügen zu wollen. Es liege damit hinsichtlich der Erledigung seines Gesuchs vom 16. August 2024 augenscheinlich in der Form der Vorladung vom 6. Dezember 2024 eine Negativverfügung vor, die ihm am 7. Dezember 2024 mit normaler Post zugegangen sei. Die zehntägige Beschwerdefrist sei damit mit der vorliegenden Beschwerde gewahrt. Nachdem das Verbot der doppelten Strafverfolgung ein Verfahrenshindernis darstelle, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen sei, unterliege die vorliegende Beschwerde allerdings keiner Frist (act. A.1, Ziff. 2.3). 2.2.3. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde selbst an, dass er mit Vorladung vom 21. April 2022 von der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme als beschuldigte Person auf den 7. Juli 2022 vorgeladen worden sei (vgl. act. A.1, Ziff. 1.2.1). Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Staatsanwaltschaft hat offenbar am 23. Juni 2023 stattgefunden (vgl. act. A.1, Ziff. 1.2.3). Der Beschwerdegegner weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesen wiederholten Vorladungen und Einvernahmen ohne Widerspruch stets Folge geleistet habe. Sein Verhalten sei, nachdem er die Beschwerde vom 16. Dezember 2024 eingereicht habe, angesichts dieser Tatsachen widersprüchlich, rechtlich aber nicht zu schützen (vgl. act. A.3, Ziff. 10 und 12). 2.2.4. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass Verfahrenshindernisse in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu unten Erwägung 3.1 [in fine]). Ihm kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er daraus ableitet, die vorliegende Beschwerde unterliege überhaupt keiner Frist. So wird denn auch in der Literatur die Auffassung vertreten, im Sinne der Verfahrensökonomie sei die Frage nach der Sperrwirkung von "ne bis in idem", wenn sie bereits zu Beginn eines Strafverfahrens aufgeworfen werde, sofort zu klären (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 300 N. 5). Eine verspätete oder
6 / 14 unterlassene Beschwerde gegen die Verfahrenseinleitung wegen der Verletzung von "ne bis in idem" führt im Übrigen zu keinem definitiven Rechtsverlust, da die Rüge auch noch in späteren Verfahrensstadien vorgebracht werden kann (vgl. RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 300 N. 38; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 300 N. 5). Es ist festzuhalten, dass gemäss Art. 396 StPO die Beschwerde grundsätzlich fristgebunden ist; nur bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gilt die zehntägige Beschwerdefrist nicht (wobei auch hier das Rechtsmissbrauchsverbot der Beschwerdeerhebung zeitliche Grenzen setzen kann). Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind, liegt darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliegt, gegen das innert der Frist von zehn Tagen Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.3; 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4). Zwar liegt auch bei Beschwerden gestützt auf Art. 300 Abs. 2 StPO in der Regel kein Anfechtungsobjekt im eigentlichen Sinne vor. So wird einerseits die polizeiliche Ermittlungstätigkeit formlos eingeleitet, andererseits muss die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft – wie bereits erwähnt – den Parteien nicht mitgeteilt werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Beschwerdefähig sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen. Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl. Art. 299 Abs. 1 StPO). Art. 300 Abs. 2 StPO ist systematisch denn auch vor der Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Bemerkenswert ist zudem, dass die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft in Art. 309 Abs. 3 StPO als nicht anfechtbar erklärt wird, ohne dabei jedoch auf den Vorbehalt des Verbots der doppelten Strafverfolgung bzw. auf Art. 300 Abs. 2 StPO Bezug zu nehmen (vgl. hierzu auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 31). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn nicht schon früher – namentlich im
7 / 14 Zusammenhang mit den gegen ihn erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft – hätte rügen müssen bzw. ob sich seine Beschwerde als rechtzeitig erweist. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre (vgl. unten Erwägung 3). 3.1.Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf eine Person, welche in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wird, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Grundsatz "ne bis in idem"). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.2). Dieses Prinzip ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.3; vgl. ferner die Hinweise bei TAG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 11 N. 2 ff.). Art. 11 StPO betrifft das Verbot der doppelten Bestrafung durch die Schweizer Gerichtsbarkeit. Strafverfolgung und Beurteilung durch eine ausländische Strafbehörde stehen also einer Neubeurteilung in der Schweiz grundsätzlich nicht entgegen (TAG, a.a.O., Art. 11 N. 12). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2 m.w.H.). Die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" setzt unter anderem voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 125 II 402 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 5.2). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2). 3.2.Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe mit Eingabe vom 31. Mai 2021 bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (nachfolgend: AKR) eine Anzeige gegen ihn wegen des Verdachts auf Verletzung von Berufspflichten eingereicht, welche er mit weiteren Eingaben ergänzt habe (act. A.1, Ziff. 1.1.2). Mit Beschluss AKR 21 32 vom 19. Januar 2022 habe die AKR gegen ihn in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA ein Disziplinarverfahren eröffnet. Die Vorwürfe der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, der Irreführung der
8 / 14 Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB sowie des ehrverletzenden Verhaltens (üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB, eventuell Verleumdung gemäss Art. 174 StGB) bzw. des Stalkings und der Überklagung habe die AKR unter dem Aspekt der Ehrverletzungsdelikte abschliessend untersucht und verworfen. Diesbezüglich sei von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen worden (vgl. act. A.1, Ziff. 1.1.3). Mit Beschluss AKR 21 32 vom 9. September 2022 habe die AKR den Vorwurf des Beschwerdegegners untersucht, wonach er (der Beschwerdeführer) bewusst und absichtlich und somit pflichtwidrig veränderte Tatsachen, nämlich den Umzug und die neue Adresse einer Mandantin (C.) gegenüber den zuständigen gerichtlichen Behörden nicht offengelegt habe, um dieser einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. In diesem Zusammenhang habe die AKR festgestellt, dass er nicht gegen seine anwaltlichen Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe, weshalb keine Disziplinarmassnahme verhängt werde (act. A.1, Ziff. 1.1.7). Mit Vorladung vom 21. April 2022 habe ihn die Staatsanwaltschaft dann zu einer Einvernahme als beschuldigte Person wegen Verdachts der falschen Anschuldigung etc. vorgeladen (act. A.1, Ziff. 1.2.1). Mit Vorladung vom 26. April 2023 habe ihn die Staatsanwaltschaft erneut zur Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen. Diese Einvernahme habe seine Mandatsführung für C. betroffen. Sie beträfen einerseits das seitens C._____ gegen den Beschwerdegegner angestrengte, von der Staatsanwaltschaft an die Hand genommene sowie mit Verfügung vom 29. April 2020 eingestellte Vorverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB etc. Es bestünde diesbezüglich der Verdacht der falschen Anschuldigung etc. In einem zweiten Sachverhaltskomplex wolle ihn die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts beurteilen, dass C._____ und er als ihr Rechtsvertreter in den einschlägigen Verfahren nicht offengelegt habe, dass C._____ ihren Wohnsitz verlegt habe. Diese Handlungen würden den Verdacht des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB begründen (act. A.1, Ziff. 1.2.3). Die Staatsanwaltschaft verletze das Doppelverfolgungsverbot gemäss Art. 11 StPO, weil sie zunächst ausser Acht zu lassen scheine, dass Subjekt des vorstehend dargestellten Disziplinarverfahrens der AKR sowie des vorliegend von ihr gegen ihn eingeleiteten Vorverfahrens VV.2020.3597 jeweils seine Person gewesen sei bzw. sei (act. A.1, Ziff. 3.2.1). Aktenkundig sei sodann die sogenannte Tatidentität (act. A.1, Ziff. 3.2.2). Die Verletzung des vorliegend gerügten Doppelverfolgungsverbots sei damit ausgewiesen (act. A.1, Ziff. 3.2.6). 3.3.Fraglich und zu prüfen ist daher, ob das von der AKR gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren der Durchführung eines Strafverfahrens entgegensteht. Formal betrachtet handelt es sich beim
9 / 14 entsprechenden Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren, finden darauf doch nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) Anwendung (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes [AnwG; BR 310.100]). Entscheidend ist jedoch nicht (einzig) diese formale Betrachtungsweise, sondern die nach materiellen Kriterien zu beurteilende Frage, ob einer (verwaltungsrechtlichen) Massnahme strafrechtlicher Charakter zukommt (BGE 128 I 346 E. 2; BGE 125 I 104 E. 2a). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, wenn alternativ entweder das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder die Natur des Vergehens oder die Art und Schwere des Vergehens und/oder die Sanktion für einen strafrechtlichen Charakter sprechen (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4; 140 II 384 E. 3.2.1; 139 I 72 E. 2.2.2). Diese sogenannten "Engel"-Kriterien gehen auf das Urteil des EGMR Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976 zurück (vgl. die Hinweise im Urteil des Bundesgerichts 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.4.1). Als Faustregel gilt dabei, dass mit steigendem punitiven Gehalt der administrativen Massnahme die Nähe zur Strafe und damit zum Verbot der Doppelbestrafung wächst (vgl. TAG, a.a.O., Art. 11 N. 19). Strafe und administrative Massnahmen schliessen sich namentlich dann nicht aus, wenn sie unterschiedliche Zwecke verfolgen (vgl. TAG, a.a.O., Art. 11 N. 19 m.w.H.). 3.3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf BGE 102 Ia 28 (vgl. act. A.1, Ziff. 3.1.2 [in fine]). Gemäss Regeste dieses bundesgerichtlichen Leitentscheides fallen disziplinarische Sanktionen mit überwiegendem Strafcharakter, wie Verweis oder Busse, unter den Grundsatz "ne bis in dem". Im betreffenden Fall ging es indes nicht um das Verhältnis zwischen Disziplinar- und Strafverfahren, sondern um die Disziplinierung eines Rechtsanwaltes in verschiedenen Kantonen. Das Bundesgericht hielt fest, es wäre stossend und mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, wenn ein fehlbarer Anwalt für den gleichen Verstoss kumulativ in all jenen Kantonen gebüsst werden könnte, in denen er eine (damals noch erforderliche) Zulassungsbewilligung zum Anwaltsberuf besitze und folglich der betreffenden Disziplinarbehörde unterstehe (vgl. Erwägung 1c). Der Beschwerdeführer kann aus diesem Entscheid somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Demgegenüber hat das Bundesgericht in einem unlängst ergangenen Entscheid festgehalten, der Grundsatz "ne bis in idem" komme nur in Strafprozessen zur Anwendung und nicht auch in Disziplinarverfahren wegen Berufspflichtverletzungen nach Art. 12 lit. a BGFA (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.1). In ähnlicher Weise entschied das Bundesgericht sodann, dass einem Berufsausübungsverbot eines Arztes kein
10 / 14 strafrechtlicher Charakter zukomme. Das Verfahren auf Bewilligungsentzug stelle keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar, noch stelle der Entzug der Bewilligung eine strafrechtliche Sanktion dar, sodass der Grundsatz "ne bis idem" keine Anwendung finde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.2). Abgesehen davon hält auch die herrschende Lehre dafür, dass disziplinarrechtliche Verfahren das Doppelbestrafungsverbot nicht tangieren (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 813; POLEDNA, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 7; RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 11 N. 2 und 4; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 242; TAG, a.a.O., Art. 11 N. 19). 3.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dienen strafrechtliche Sanktionen einerseits und disziplinarrechtliche Massnahme andererseits unterschiedlichen Zwecken, was ebenfalls gegen eine Anwendung des Doppelbestrafungsverbots spricht (vgl. oben Erwägung 3.3 [in fine]). So erwog das Bundesgericht in BGE 108 Ia 230 E. 2b, dass das kantonale Disziplinarrecht dem Verwaltungsrecht, und nicht dem Strafrecht zuzurechnen und daher strafrechtlichen Grundsätzen an sich nicht zugänglich sei. Bei den disziplinarischen Sanktionen stehe nicht die Übelszufügung im Vordergrund, sondern die Aufrechterhaltung der Disziplin im betreffenden Berufskreis, bei Anwälten insbesondere die Wahrung der Standeswürde und der Schutz des rechtsuchenden Publikums. Insofern bezwecke jede Disziplinarsanktion in erster Linie, den Fehlbaren zu einem in Zukunft standesgemässen Verhalten zu veranlassen. Nicht entscheidend sei dabei die Sanktionsart. Auch Busse und Verweis sowie die befristete Einstellung im Beruf sollten den Betreffenden dazu bringen, sich in Zukunft standeskonform zu verhalten. Das pönale Element sei somit nur von zweitrangiger Bedeutung (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.6 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu beachten, dass die gemäss BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen von Art und Schwere her deutlich weniger eingriffsintensiv sind als die Strafen, die dem Beschwerdeführer drohen könnten, sollte er sich den ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich schuldig gemacht haben. Daraus wird deutlich, dass eine Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA das allenfalls begangene (strafrechtliche) Unrecht nicht vollständig zu erfassen vermag bzw. dass es dem Strafrecht (auch noch) um etwas anderes geht als dem Disziplinarrecht für Rechtsanwälte. Insofern erscheint es sachgerechter, dass die Verbüssung einer Disziplinarstrafe – allenfalls und höchstens – dazu führen kann, dass sie bei der Bemessung der Strafe anzurechnen oder zumindest angemessen
11 / 14 zu berücksichtigen ist (vgl. TAG, a.a.O., Art. 11 N. 19). Wäre das Doppelbestrafungsverbot durch die Verhängung einer Disziplinarmassnahme hingegen anwendbar (und eine strafrechtliche Sanktionierung somit ausgeschlossen), bestünde die Gefahr, dass das begangene Unrecht nicht hinreichend geahndet werden könnte. 3.3.3. Im Weiteren ist – wie der Beschwerdegegner zutreffend darlegt (vgl. act. A.3, Ziff. 5) – zu berücksichtigen, dass es sich beim Disziplinarverfahren vor einer Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. Partei eines solchen Verfahrens ist der betroffene Rechtsanwalt, nicht jedoch (auch) der Anzeigeerstatter oder mögliche Geschädigte (vgl. POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N. 11). Letztere können daher eine Verfahrenseinstellung oder auch eine (als zu mild empfundene) Disziplinierung nicht mit einem Rechtsmittel anfechten. Die Anzeigeerstatter bzw. mögliche Geschädigte verfügen damit nicht ansatzweise über diejenigen Verfahrensrechte, welche ihnen in einem nach der Strafprozessordnung geführten Strafverfahren zustünden. Auch dieser Umstand steht einer Gleichstellung von Disziplinar- und Strafverfahren mit Blick auf den Grundsatz "ne bis in idem" entgegen. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Aufsichtsbehörde zur Sachverhaltsfeststellung gemeinhin nicht die in der StPO vorgesehenen Zwangsmassnahmen zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund kann deshalb kaum gesagt werden, mit der Durchführung eines Disziplinarverfahrens sei ein vollständiger Strafklageverbrauch im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO eingetreten. 3.4.Nach dem Ausgeführten steht das gegen den Beschwerdeführer vor der AKR geführte Disziplinarverfahren (AKR 21 32) einer strafrechtlichen Verfolgung nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verbot der doppelten Strafverfolgung daher nicht verletzt, wenn sie gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, über den Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm die Gebühren von insgesamt CHF 350.00 gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 10. Juni 2024 der Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug durch die Staatskasse zu erstatten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4). Darüber wird gegebenenfalls im verfahrensabschliessenden Entscheid zu befinden sein. 4.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
12 / 14 Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. 4.2.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer hat daher den Beschwerdegegner, der eine Entschädigung beantragt hat, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. 4.2.2. Der Beschwerdegegner macht in der eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von insgesamt CHF 19'063.05 geltend. Der in Rechnung gestellte Aufwand beläuft sich dabei auf 48 Stunden und 55 Minuten; als Stundenansatz werden CHF 350.00 veranschlagt (vgl. act. G.1). Das ist deutlich übersetzt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners von diesem bereits zu Beginn des Vorverfahrens mandatiert wurde (vgl. StA-act. 7.2.25), er also den Prozessstoff bereits vor dem Beschwerdeverfahren kannte und sich daher nicht erst für das vorliegende Beschwerdeverfahren Aktenkenntnis verschaffen musste. Sodann hat der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners im vorliegenden Verfahren lediglich eine Rechtsschrift eingereicht, nämlich die Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (act. A.3). Bei der Durchsicht dieser Stellungnahme fällt auf, dass sie Ausführungen enthält, die unnötig sind. So ist namentlich nicht nachvollziehbar, wofür die weitschweifige Rekapitulation des Sachverhalts (vgl. insb. act. A.3, Ziff. 6 ff. [S. 4 – 11]) nötig sein soll. Sofern damit die Begründetheit der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen (strafrechtlichen) Vorwürfe aufgezeigt werden soll, erweist sich dies als unbehelflich (und der dabei entstandene Aufwand demzufolge nicht als notwendig und angemessen), weil in Bezug auf die Frage, ob für die Eröffnung des Strafverfahrens ein genügender Anfangsverdacht besteht oder nicht, von vornherein keine Beschwerdemöglichkeit besteht (Art. 300 Abs. 2 StPO e contrario; vgl. hierzu auch LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 300 N. 11; RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 25). Mit anderen Worten ging es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Frage, ob – mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 StPO – das gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren (AKR 21 32) einer Strafuntersuchung entgegensteht. Ein Aufwand von 48 Stunden und 55 Minuten, wie ihn der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners seiner Honorarnote zugrunde legt, steht offensichtlich in keinem vernünftigen Verhältnis zu dieser Fragestellung. Schliesslich ist das Folgende zu beachten: Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 163 E. 3.1; vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts SK2 20 32 vom 25. Januar 2021 E. 3.2). Gemäss
13 / 14 Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung des Kantons Graubünden (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsgerichts SK2 20 27 vom 1. Juli 2020 E. 1.2 m.w.H.). Der veranschlagte Stundenansatz von CHF 350.00 kann daher nicht gewährt werden. Die Entschädigung des Beschwerdegegners ist nach dem Gesagten pauschal auf CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) festzusetzen.
14 / 14 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A.. 3.A. hat B._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]