Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 6. Juni 2025 mitgeteilt am 11. Juni 2025 Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_817/2025). ReferenzSR2 24 60 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz Bergamin und Richter-Baldassarre Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer 1 / Gesuchsteller 1 B._____ Beschwerdeführer 2 / Gesuchsteller 2 C._____ Staatsanwaltschaft Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur Gesuchsgegner GegenstandAmtsmissbrauch / Ausstand etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Oktober 2024, mitgeteilt am 15. Oktober 2024 (Proz. Nr. EK.2023.7189)
2 / 23 Sachverhalt A.A._____ und B._____ erstatteten am 28. September 2023 bei der Kantons- polizei Graubünden Strafanzeige gegen die Mitglieder des Gemeindevorstands D._____ (Amtsperiode K.) sowie gegen die Bauamtsleiterin E. wegen Amtsmissbrauchs, arglistiger Vermögensschädigung und Prozessbetrugs sowie ge- gen Rechtsanwalt F._____ wegen Beihilfe zu Prozessbetrug und Amtsmissbrauch. Hintergrund der Strafanzeige bildet ein von den Anzeigeerstattern am 16. August 2021 initiiertes BAB-Baugesuchsverfahren betreffend "Brombeerzuchtstreifen, Bau- & Dornensträucherpflanzung", welches mit Bauentscheid vom 23. August 2023 von der Gemeinde D._____ hinsichtlich des Brombeerzuchtstreifens abgewiesen wor- den war. Hinsichtlich der ersuchten Pflanzungen wurde an die zuständigen Behör- den verwiesen. Nach Ansicht der Anzeigeerstatter wurde das Baubewilligungsver- fahren nicht korrekt durchgeführt und im diesem folgenden Rechtsmittelverfahren seitens der Gemeindevertreter sowie Richter falsche Angaben gemacht. B.Die Kantonspolizei Graubünden übermittelte die Strafanzeige samt Beilagen am 18. Oktober 2023 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwalt- schaft). C.B._____ und A._____ reichten der Staatsanwaltschaft ein weiteres Schrei- ben vom 8. November 2023 mit dem Titel "Mitteilung über die Ausstandspflicht sämtlicher Leitender-, und erster Staatsanwälte des Kantons Graubünden, insbe- sondere der Staatsanwälte C., G., H., I. und ebenso ggf. im Anschluss J._____ (Kantonsgericht) auf Grund allgemeiner Befangenheit [...]" ein. Die Staatsanwaltschaft überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das (da- malige) Kantonsgericht von Graubünden. Mit Verfügung SK2 24 31 vom 21. Mai 2024 wurde das Ausstandsverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben, nachdem B._____ und A._____ im Rahmen der Vernehmlassung darauf hingewiesen hatten, sie hätten kein Ausstandsgesuch gestellt. D.Am 21. August 2024 reichten A._____ und B._____ eine "Mitteilung neuer Erkenntnisse betreffend die diversen Strafanzeigen" ein. E.Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024, gleichentags mitgeteilt, nahm die Staatsanwaltschaft die Strafsache nicht anhand und auferlegte die Kosten dem Kanton. F.Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erhoben A._____ (fortan: Beschwerde- führer 1) und B._____ (fortan: Beschwerdeführer 2; gemeinsam: die Beschwerde- führer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Be-
3 / 23 schwerde an das damalige Kantonsgericht von Graubünden. Darin beantragen sie, was folgt: 1.Es sei in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung der "Staatsanwaltschaft" des Kantons Graubünden vom 15. Oktober 2024 als nichtig zu erklären und aufzuheben. 2.Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Oktober 2024 aufzuheben und die Angelegenheit sei mit der Weisung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen, die Strafanzeige vollständig und rechtsgenügend zu prüfen, ein Strafverfahren zu eröff- nen und im Falle des Erlasses einer Nichtanhandnahmeverfügung diese auf Basis einer vollständigen und richtigen Erfassung des Sachverhalts rechtgenügend zu begründen. 3.Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat die Beschwerdeführer/Anzei- geerstatter mit CHF 4'000.00 zu entschädigen. Der Staat hat die Kosten auf Staatsanwalt C._____ privat abzuwälzen, da dieser vorsätzlich in rechtswidriger Schädigungsabsicht zum Nachteil der Anzeigeerstatter handelte. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1 % MwSt., zu Lasten der Beschwerdegegnerin. G.Die von den Beschwerdeführern solidarisch eingeforderte Sicherheitsleis- tung in Höhe von CHF 3'000.00 wurde vom Beschwerdeführer 1 fristgerecht geleis- tet. H.Die Akten der Vorinstanz wurden eingeholt. Auf die Einholung einer Ver- nehmlassung wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.Vorbemerkungen 1.1.Die Beschwerdeführer fochten die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Oktober 2024 beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden an, welches daraufhin das Verfahren SK2 24 60 eröffnete. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zu- sammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsge- richts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren SK2 24 60 wird fortan vom Obergericht des Kantons Graubünden unter der Referenz SR2 24 60 weitergeführt, wie den Verfahrensbeteiligten mit separatem Schreiben mitgeteilt wurde. 1.2.Der Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter wird nebst den Regeln über den Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 56 ff. StPO) auch durch die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK konkretisiert. Vi- zepräsident Audétat ist zufolge Vorbefassung von sich aus in den Ausstand getreten
4 / 23 (Mitwirkung als beisitzender Richter im mit der vorliegenden Streitsache konnexen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 21 114). Der Spruchkörper für das vorliegende Beschwerdeverfahren setzt sich demnach aus dem kammervorsit- zenden Oberrichter Nydegger (Vorsitz), Oberrichter Bergamin sowie Oberrichterin Richter-Baldassarre zusammen. 2.Prozessuales 2.1.Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). 2.2.Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und wel- che Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwer- deverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. Zu den Substantiierungsobliegenheiten der be- schwerdeführenden Person gehört auch das sinngemässe Darlegen der Beschwer- delegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2 m.w.H.). Die Tatsachen, die die beschwerdeführende Person als legitimiert er- scheinen lassen, sind plausibel und schlüssig zu behaupten (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 216 und N. 243). 2.2.1. Zur Anfechtung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2.2 Partei ist insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt davon ab, ob der Betroffene Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung (mit-)ge- schützt werden soll (vgl. etwa BGE 138 IV 258 E. 2.2 ff.). 2.2.3. Sowohl der Beschwerdeführer 1 wie auch der Beschwerdeführer 2 haben im Rahmen ihrer Strafanzeige angegeben, als Zivilkläger den Schaden geltend ma-
5 / 23 chen zu wollen (StA-act. 1.2, S. 45). Sie bringen im Wesentlichen vor, das von ihnen angestrengte BAB-Bewilligungsverfahren sei seitens der Gemeinde amtsmiss- bräuchlich geführt und entschieden worden. Sie seien arglistig in ihrem Vermögen geschädigt worden. Ebenfalls seien im Verfahren vor der Gemeinde und im ansch- liessenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens der Gemeinde falsche Tat- sachen behauptet worden (Prozessbetrug). Es kann angesichts des materiellen Verfahrensausganges unpräjudiziell offenbleiben, ob die Beschwerdeführer – na- mentlich der Beschwerdeführer 2 – die Voraussetzungen der Beschwerdelegitima- tion im strafprozessualen Sinne erfüllen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3.Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Ob sie auch den Formerfordernissen entspricht, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein. 2.4.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwer- deinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurtei- lung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 15 f.). 2.5.Beschlüsse wie der vorliegende, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird und welche rechtlichen Überlegungen angestellt wurden (BGE 139 IV 81 E. 2.2). Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Ent- scheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebe- nenfalls sachgemäss anfechten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2). Dieser Anspruch entspringt Art. 29 Abs. 2 BV. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständ- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 m.w.H.).
6 / 23 3.Voraussetzungen der Nichtanhandnahme 3.1.Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein zivilrechtlichen oder verwaltungs- rechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Im Zweifelsfalle ist eine Untersuchung zu eröff- nen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Ok- tober 2015 E. 4.1). 3.2.Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Be- gehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Ok- tober 2015 E. 4.1). 3.3.Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Obwohl die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachverhaltsfeststellungen auch bei Einstellungen resp. Nichtanhandnahmen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu er- warten ist. Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4.Amtsmissbrauch 4.1.Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein um- schriebene Straftatbestand ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein- schränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, wel- cher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüg-
7 / 23 lichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerde- verfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 312 N. 8). Denn bei der Gesetzesauslegung und -anwendung besteht oft ein gewisser Beurteilungsspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts SK2 21 57 vom 24. September 2021 E. 3.2 m.w.H.). Mit anderen Worten stellt auch eine noch knapp vertretbare behördliche Entscheidung kein Amtsmissbrauch dar, wenngleich mit guten – allenfalls sogar besseren – Gründen anders hätte entschieden werden können. Die Verfügung muss qualifiziert falsch sein, wobei wiederum nicht erforderlich ist, dass ein gera- dezu unerträglicher Missbrauch von Amtsgewalt vorliegt (Urteile des Bundesge- richts 6B_281/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.4; 6B_76/2011 vom 31. Mai 2011 E. 5.1). 4.2.Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei sind bei offensicht- lichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2 m.w.H.). 4.3.Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Even- tualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erschei- nung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufü- gen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald der Täter durch Vorsatz oder Even- tualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.3.1). 5.Amtsmissbrauch (Subsumtion) 5.1.Die Beschwerdeschrift ist unübersichtlich, ausschweifend und nur schwer verständlich. Der Einfachheit halber wird in einem ersten Schritt die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs erörtert, um in einem zweiten Schritt – soweit erforderlich – die einzelnen Rügen der Beschwerdeführer zu prüfen. Gleich vorzugehen ist sodann in Bezug auf die Vorwürfe der arglistigen Vermögensschädigung und des "Prozessbetrugs". 5.2.Die Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung zum Amtsmissbrauch sind zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeinstanz macht sich diese – ergänzt mit eigenen Ausführungen – zu eigen.
8 / 23 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Strafanzeige nicht geltend, gegen sie sei Zwang ausgeübt worden oder es sei unrechtmässig in ihre Freiheitsrechte einge- griffen worden. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Die entsprechenden Fest- stellungen der Staatsanwaltschaft blieben insofern ungerügt. Sodann ist zumindest fraglich, ob ein erstinstanzlicher Verwaltungsakt überhaupt hoheitlichen Zwang dar- stellt, weil er, da der betroffenen Person die Rechtsmittel nach den jeweils anwend- baren Verfahrensgesetzen zur Verfügung stehen, die Rechtsposition des Betroffe- nen nur vorläufig ändert (vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2015.35 vom 10. November 2015 E. 2.3.2). Es ist nicht Zweck des Gesetzes, in fast allen Fällen diesen verwaltungsrechtlichen Schutz durch einen strafrechtlichen zu überlagern. Massgebend ist jedoch das Folgende: Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, stellt noch keinen Amtsmissbrauch und auch kein anderes strafbares Ver- halten dar. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Vorliegend haben die Beschwerde- führer von dem ihnen offenstehenden Rechtsmittel Gebrauch gemacht und Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil R 21 114 vom 3. Mai 2022 ab. Auch die dagegen erho- bene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil des Bundesgerichts 1C_335/2022 vom 9. Mai 2023 vollumfänglich abgewiesen. Dass der Baubescheid dieser gerichtlichen Überprüfung standhielt, ist ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens, erkannten doch be- reits die gerichtlichen Instanzen aufgrund einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage kein willkürliches Fehlverhalten der Gemeinde. Ein Amtsmissbrauch ge- langt nicht bei jedem (vorsätzlichen) Fehlverhalten eines Behördenmitglieds zur An- wendung, sondern nur und erst bei einem Missbrauch der Amtsgewalt. Bei behörd- lichen Entscheiden liegt ein solcher nicht bereits dann vor, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 312 N. 8). Die Verfügung bzw. einzelne Verfahrenshandlun- gen müssen vielmehr qualifiziert falsch sein. So ist insbesondere erst im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (im Sinne einer Rechtsbeugung) gegebenen- falls auf Amtsmissbrauch zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2 m.w.H.). Zum einen besteht ein ge- wisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmiss- brauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist. Zum anderen bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und unrechtmässiger Handlungsabsicht (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 312 N. 8). Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 312 N. 22). Nur weil die Beschwerdeführer mit einem
9 / 23 Entscheid oder der Verfahrensführung der Gemeindebehörde bzw. deren Vertreter und Angestellte nicht einverstanden sind, begründet dies grundsätzlich noch keinen ausreichenden Tatverdacht und reicht es auch nicht aus, um unter dem Titel des Amtsmissbrauchs die Eröffnung eines Strafverfahrens zu rechtfertigen. In ihrer Strafanzeige vom 28. September 2023 schildern die Beschwerdeführer vor allem den Verfahrensgang im Baubewilligungsverfahren vor der Gemeinde D._____ sowie den im anschliessend gegen den ergangenen, abweisenden Baubescheid eingeschlagenen Rechtsmittelweg bis vor Bundesgericht (vgl. StA-act. 1.2, S. 2 ff.). Dabei zitieren sie aus Vernehmlassungen, Entscheiden, Urteilen etc. (vgl. etwa StA- act. 1.2, S. 7 bis S. 24), ergänzt mit eigenen Kommentaren und pauschalem "Zwi- schenfazit". Die weitschweifigen Ausführungen sind dabei nur schwer verständlich und kaum nachvollziehbar. Insbesondere ist aufgrund ihres kontextlosen und pau- schalen Vorbringens kaum nachzuvollziehen, worin die Beschwerdeführer letztlich ein im Sinne von Art. 312 StGB tatbestandsmässiges Verhalten erblicken. Immerhin geht aus den Ausführungen hervor, dass sie sich – nebst dem soeben erwähnten Baubescheid an sich – auch an der Verfahrensführung der Gemeinde zu stören scheinen. Jene habe beispielsweise (aufgrund weiterer von ihnen eingeleiteten Baugesuchsverfahren betreffend "Ökonomiegebäude" und "N._____" [vgl. die par- allelen Beschwerdeverfahren SR2 24 57 und SR2 24 58]) über weitreichende Infor- mationen zu ihrem "Gesamtprojekt" verfügt (Wirtschaftlichkeit, längerfristige Exis- tenzfähigkeit etc.), sodass ihr hätte bekannt sein müssen, welche Unterlagen und Daten noch einzureichen gewesen wären. Die Gemeinde hätte fehlende Unterlagen anfordern und sie unterstützen müssen. Die Gemeinde habe stattdessen festgehal- ten, dass das Baugesuch formell vollständig sei und es von sich aus infolge fehlen- der Zonenkonformität abgewiesen, obschon sie hierfür nicht zuständig sei. Die an- deren BAB-Baugesuche habe die Gemeinde demgegenüber an die kantonale Fach- stelle weitergeleitet. Sie seien von der Gemeinde in die Irre geführt worden, da die Gemeinde gesagt habe, es sei vollständig, sodann aber festgehalten habe, es sei nicht erfüllt. Auch seien die erhobenen Gebühren missbräuchlich hoch (vgl. insbe- sondere StA-act. 1.2, S. 24 ff.). Abgesehen davon, dass dem monierten prozessualen Verhalten der Gemeinde bzw. deren Vertreter und Angestellte weder eine Verfügung noch anderweitige Aus- übung von Zwang zugrunde liegt, sodass bereits aus diesem Grund eine Tatbe- standsmässigkeit i.S.v. Art. 312 StGB klar ausscheidet, wurden die – prozessualen – Vorwürfe vom Bundesgericht geprüft und verworfen. Dieses hielt etwa fest, die Beschwerdeführer treffe im Verwaltungsverfahren – trotz Untersuchungsgrundsatz der Verwaltungsbehörde – eine Mitwirkungspflicht. Dies insbesondere für Tatsa-
10 / 23 chen, welche sie besser kennen würden als die Behörden, und in Verfahren, welche sie durch ihre Begehren selbst eingeleitet hätten. Es habe dementsprechend dem Beschwerdeführer 1 als Baugesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ob- legen, aussagekräftige nachvollziehbare Daten zu seinem Betrieb zu liefern, soweit er die Bewilligungsfähigkeit seines Projektes belegen wolle (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_335/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.1). Sodann wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Sichtweise der Beschwerdeführer fehlgehe, wenn sie vorbräch- ten, die Existenzfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des geplanten Brombeerzuchtstrei- fens müsse im Zusammenhang mit dem von ihnen geplanten weiteren "landwirt- schaftlichen" Betrieb beurteilt werden. Die Existenzfähigkeit sei aufgrund der aktu- ellen Betriebsstruktur zu prüfen und beabsichtigte Erweiterungen könnten nur inso- weit berücksichtig werden, als sie hinreichend gesichert seien (vgl. E. 4.2.2). Ob- schon es am Beschwerdeführer gewesen wäre, detaillierte Angaben zu seiner wirt- schaftlichen Situation und dem geplanten Ökonomiegebäude einzureichen, habe er es unterlassen (vgl. E. 4.2.3). Zudem ist der Vorwurf, die Gemeinde habe von den Daten Kenntnis gehabt, erheblich zu relativieren. Die Beschwerdeinstanz hat aus den Verfahren SR2 24 57 und SR2 24 58 Kenntnis davon, dass die entsprechenden Baugesuchsunterlagen erheblich überarbeitet und abgeändert wurden, sodass zu- mindest erhebliche Zweifel an der Beständigkeit dieser Informationen bestanden haben dürften. Ohnehin erscheint mit Blick auf die Mitwirkungspflicht fraglich, inwie- weit die Gemeinde Erkenntnisse aus anderen Verfahren zwingend beizuziehen hätte. Abgesehen davon stützte sich die Gemeinde in ihrem abweisenden Baube- scheid nicht auf diese Daten zur Begründung der fehlenden Zonenkonformität. Sie stützte sich einzig auf die fehlende landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Ausbildung der Beschwerdeführer, weshalb sie auf eine Freizeitlandwirtschaft schloss. Ebenso seien die verzinkten Stahlpfosten aufgrund ihrer negativen Auswirkungen auf das schützenswerte Landschaftsbild mit der Landschaftsschutzzone nicht konform und damit nicht bewilligungsfähig. Insofern bedurfte es aus Sicht der Gemeinde tatsäch- lich keiner weiteren Unterlagen, um das Gesuch beurteilen zu können. Wenn sie mithin von einem formell vollständigen Baugesuch ausging, kann ihr diesbezüglich jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden. Von einer bewussten Irreführung der Be- schwerdeführer kann keine Rede sein. Ebenso wenig begründet der vorliegend er- hobene Vorwurf, die Gemeinde hätte das Gesuch nicht selbst auf seine Zonenkon- formität hin beurteilen dürfen, ein qualifiziert rechtsfehlerhaftes Vorgehen der Ge- meinde. Zwar ist seit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2024 vom 5. März 2025 geklärt, dass die Beurteilung der Zonenkonformität von BAB-Projekten – vor- behältlich gewisser Ausnahmen – stets durch die kantonale Fachstelle vorzuneh- men ist. Das besagte Bundesgerichturteil datiert nach dem vorliegend strittigen, ne- gativen Baubescheid der Gemeinde vom 2. November 2021. Bis zu diesem Urteil
11 / 23 konnte die Gemeinde ihre entsprechende Zuständigkeit in guten Treuen von der geltenden kantonalen Verfahrensbestimmung in Art. 87 Abs. 1 KRG ableiten. Auch diesbezüglich liegt kein qualifiziert fehlerhaftes Verhalten vor (weder von der Ge- meindebehörde noch von deren Vertretern oder Angestellten). Das in der Strafan- zeige angezeigte Verhalten begründet insgesamt betrachtet keinen ausreichenden Tatverdacht, um unter dem Titel des Amtsmissbrauches die Eröffnung eines Straf- verfahrens zu rechtfertigen. Selbst wenn man objektiv einen Amtsmissbrauch an- nehmen wollte, wofür ausser den Behauptungen der Anzeigeerstatter keine An- haltspunkte vorhanden sind, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die angezeigten Personen mit Vorteils- oder Nachteilszufügungsabsicht ge- handelt hätten, wie dies der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB verlangt. Da es folglich bereits an einer rechtswidrigen Haupttat fehlt, scheidet auch die Rechts- anwalt F._____ vorgeworfene Teilnahme ("Beihilfe") aus (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 6B_961/2015, 6B_973/2015, 6B_974/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4.1). 6.Amtsmissbrauch (beschwerdeführerische Rügen) An dieser Sichtweise ändern die Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wie nach- folgend aufzuzeigen ist. 6.1.1. Unter dem Titel "Unrichtige-, bzw. willkürliche sowie offensichtlich unvollstän- dige Sachverhaltsfeststellung Nr. 1" rügen die Beschwerdeführer einerseits eine of- fensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die Staatsanwaltschaft sei fäl- schlicherweise davon ausgegangen, sie hätten lediglich auf die im Gerichtsverfah- ren abgebebenen Stellungnahmen der Gemeinde D._____ verwiesen, um ihre Strafanzeige zu begründen. Sie hätten vielmehr auf den gesamten, für die Erfüllung der vorgeworfenen Straftatbestände rechtsrelevanten Sachverhalt verwiesen. Dazu gehöre auch die für die angezeigten Straftatbestände höchst relevante, amtsmiss- bräuchliche Verfügung der Gemeinde D._____ vom 2. November 2021. Zur Begrün- dung ihres Vorwurfs zitieren die Beschwerdeführer folgende Passage in Erwä- gung 1 der Nichtanhandnahmeverfügung: "Sodann verweisen die Anzeigeerstatter auf die in den Gerichtsverfahren auch von der Gemeinde D._____ abgegebenen Stellungnahmen. Sie rügen verschiedene im Verfahren vor der Gemeinde oder den Gerichten gemachte Ausführungen als unzutreffend und widersprüchlich und erbli- cken in diesem Vorgehen Amtsmissbrauch, Prozessbetrug und arglistige Vermö- gensschädigung sowie teilweise Beihilfe dazu" (vgl. act. A.1, S. 4 f.). Die Beschwer- deführer verkennen, dass es sich hierbei um eine rein einleitende, den Rahmen- sachverhalt umreissende Erwägung handelt. Davon unabhängig erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführer als überspitzt formalistisch. Bereits aus den dieser Passage vorangehenden und nachgehenden Ausführungen erhellt, dass die
12 / 23 Staatsanwaltschaft das gesamte Baugesuchsverfahren samt Baubescheid vom 2. November 2021 sowie die daraus folgenden Gerichtsverfahren als Hintergrund der Streitsache berücksichtigte. Auch aus den Ausführungen in Erwägung 5 und vor allem der betreffend den Amtsmissbrauch massgeblichen Erwägung 6b wird deut- lich, dass die Staatsanwaltschaft sehr wohl den in der Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt umfassend, und nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein- gegrenzt, berücksichtigte. So wird denn auch explizit auf den Baubescheid vom 2. November 2021 hingewiesen. Aus den gleichen Überlegungen geht der erhobene Vorwurf fehl, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, weil sie ihn auf das Gerichtsverfahren eingegrenzt beurteilt hätte (act. A.1, S. 5). 6.1.2. Unter "Unrichtige-, bzw. willkürliche sowie offensichtlich unvollständige Sach- verhaltsfeststellung Nr. 2" monieren die Beschwerdeführer folgende Textstelle in Erwägung 5 der Nichtanhandnahmeverfügung: "In der Strafanzeige zeichnen die Anzeigeerstatter im Wesentlichen das Verfahren nach, welches mit dem BAB-Bau- gesuch vom 21. August 2021 eingeleitet worden war und durch verschiedene In- stanzen bis ans Bundesgericht geführt wurde." Sie (die Beschwerdeführer) hätten weder eine Zeichnung erstellt, noch im Wesentlichen ein Verfahren nachgezeich- net. Sie hätten vielmehr aufgezeigt, warum die vorgeworfenen Straftatbestände in Bezug auf die angezeigten Personen vorliegen würden (act. A.1, S. 6). Das Vorbrin- gen ist – soweit es überhaupt nachvollziehbar ist und eine rechtsgenüglich Begrün- dung enthält – spitzfindig, formalistisch und unbegründet. Aus Erwägung 5 geht her- vor, dass die Staatsanwaltschaft den gesamten beanzeigten Verfahrensgang zur Kenntnis nahm und berücksichtigte (vgl. act. B.1, E. 5). Mit anderen Worten floss der gesamte Verfahrensablauf in die Beurteilung möglicher strafbarer Handlungen seitens der Gemeindevertreter hinein, auch wenn sich die Staatsanwaltschaft letzt- lich in der massgebenden Erwägung 6 nicht mit jedem einzelnen Aspekt einlässlich auseinandersetzte. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. 6.1.3. Weiter monieren die Beschwerdeführer unter dem Titel "Unrichtige-, bzw. willkürliche sowie offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung Nr. 3" eine weitere Passage in Erwägung 5 der Nichtanhandnahmeverfügung: "Soweit auf- grund der langatmigen und über weite Strecken schwer verständlichen Ausführun- gen überhaupt nachvollziehbar werfen sie den involvierten Behörden und Parteiver- tretern in mehrfacher Hinsicht ein falsches Vorgehen und Lüge vor." Sie führen hierzu das Folgende aus: "Auf jeden Fall hätte der schnappatmige Statsanal [sic!] C._____ bei unbefangener und rechtsmissbrauchsfreier Vorgehensweise problem- los feststellen können, dass die Strafanzeigeerstatter/Beschwerdeführer insbeson-
13 / 23 dere in Bezug auf den in vorsätzlicher Schädigungsabsicht verfügte Bauentscheid vom 2. November 2021 einen Amtsmissbrauch sowie eine vorsätzliche/Arglistige Vermögensschädigung geltend machten (Vgl. Strafanzeige vom 28. September 2023 betreffend vorsätzliche Gehörsverletzung um einen Negativentscheid zu er- lassen zu können, in welchem auch noch mitgeteilt wurde, das das Baugesuch vollständig sei, während die Gemeinde D._____ in ihrem Negativentscheid gleich- zeitig Feststellungen zur landwirtschaftlichen Begründetheit/Bewilligbarkeit tätigte, für welche sie gar nicht alle Daten anforderte (Konkret in Bezug auf den Brombeer- zuchstreifen), aber gleichzeitig mitteilte, das Baugesuch sei vollständig = rechts- missbräuchlich im Verwaltungsverfahren und amtsmissbräuchlich und vorsätzlich vermögensschädigend in strafrechtlicher Hinsicht). Dies obwohl die Anzeigeerstat- ter/Beschwerdeführer der Gemeinde D._____/Baukommission mitteilten, dass sie doch mitteilen sollen, was sie noch benötigen" (act. A.1, S. 7). Die Begründung ist unsubstantiiert, kaum nachvollziehbar und genügt den gesetzlichen Begründungs- anforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Überhaupt ist nicht erkennbar, in- wieweit in der kritisierten Textstelle der Sachverhalt falsch festgestellt worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführer zu monieren scheinen, die Staatsanwaltschaft habe den Baubescheid vom 2. November 2021 nicht berücksichtigt, trifft dies nicht zu (vgl. dazu auch E. 6.1.1). Die Beschwerdeführer kritisieren wohl erneut, die Ge- meinde habe die Baugesuchsunterlagen als formell vollständig bezeichnet, keine zusätzlichen Daten und Unterlagen eingeholt, aber gleichwohl das Gesuch wegen fehlender "landwirtschaftlichen Begründetheit/Bewilligbarkeit" abgewiesen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Gemeinde zur Begründung der fehlen- den Zonenkonformität ursprünglich rein auf die fehlende landwirtschaftliche Ausbil- dung bzw. die nicht zonenkonformen verzinkten Pfosten verwies (vgl. E. 5.2 in fine). Der mögliche Vorwurf der bewussten Irreführung geht bereits deshalb fehl. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 6.2.Über mehrere Seiten hinweg werfen die Beschwerdeführer dem Ersten Staatsanwalt Rechtsmissbrauch vor (act. A.1, S. 7 bis 11). Darauf ist nicht einzutre- ten. Die teilweise wirren Ausführungen sind nur schwer nachvollziehbar und genü- gen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung nicht. Nachdem weder das Vorgehen der Staatsanwaltschaft noch die Nichtanhandnah- meverfügung zu beanstanden sind, entbehrt ein irgendwie gearteter Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe sich strafbar verhalten, jeglicher Grundlage. 6.3.1. Unter "Rüge der schwerwiegenden Gehörsverletzung Nr. 1" monieren die Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe bewusst nicht ausgeführt, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs "bezweckt, den Bürger vor unkontrollierter,
14 / 23 nicht zuverlässiger, nicht pflichtbewusster und willkürliche Machtentfaltung zu schützen... die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleihe, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang aus- übt, wo dies nicht geschehen dürfte...". Die Staatsanwaltschaft habe diese Passage absichtlich nicht aufgeführt, wobei sie sie in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2024 betreffend "N._____" noch erwähnt habe (vgl. act. A.1, S. 12 f.). Der Beschwerdeinstanz bleibt – auch unter Berücksichtigung der beschwerdefüh- rerischen Ausführungen – unklar, welchen Schluss die Beschwerdeführer daraus ziehen wollen. Infolge nicht rechtsgenüglicher Begründung ist auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen. Sollten die Beschwerdeführer darauf abzielen, die Ge- meinde habe sich gemäss diesen Ausführungen im Sinne von Art. 312 StGB tatbe- standsmässig verhalten, kann ihnen mit Hinweis auf das in E. 5.2 Gesagte nicht gefolgt werden. 6.3.2. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine schwerwiegende "Gehörsverlet- zung Nr. 2" (vgl. act. A.1, S. 13 f.), wobei sie einzelne Ausführungen aus Erwägung 6b der Nichtanhandnahmeverfügung zitieren. Sie halten fest, die Staatsanwalt- schaft habe völlig evidenzbefreite Aussagen aneinandergereiht. Anhand dieser werde für sie nicht ersichtlich, von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Überle- gungen sich die Staatsanwaltschaft habe leiten lassen. Zumindest implizit monieren die Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge man- gelhafter Begründung. Damit gehen die Beschwerdeführer indessen fehl. Aus den von ihnen zitierten Stellen geht ohne Weiteres eine anfechtbare, nachvollziehbare Begründung hervor. Dabei ist hervorzuheben, dass der Begründungspflicht Genüge getan wird, wenn die relevanten Aspekte ausgeführt werden (vgl. dazu E. 2.5). Dies ist in der vorliegend massgebenden Erwägung 6b hinsichtlich des Amtsmissbrauchs getan worden. 6.3.3. Eine weitere "Rüge der schwerwiegenden Gehörsverletzung Nr. 3" (act. a.1, S. 15) erkennen sie in der folgenden Passage in Erwägung 6b: "Ohnehin gelangt ein Amtsmissbrauch nicht bei jedem (vorsätzlichen) Fehlverhalten eines Behörden- mitglieds zur Anwendung, sondern nur und erst bei einem Missbrauch der Amtsge- walt." Auch diese Textstelle ist inhaltlich nachvollziehbar und schlüssig formuliert. Die Beschwerdeführer hätten ohne Weiteres aufzeigen können, inwieweit vorlie- gend eben doch ein Missbrauch der Amtsgewalt vorliegen würde, was die Staats- anwaltschaft mit der kritisierten Stelle verneinte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 6.3.4. Unter "Rüge der schwerwiegenden Gehörsverletzung Nr. 4" monieren die Beschwerdeführer wiederum einen einzelnen Satz in Erwägung 6c ("Die Beanstan-
15 / 23 dungen der Anzeigeerstatter betreffen ein verwaltungsrechtliches Verfahren"). In- wieweit durch die Formulierung eine Anfechtung verwehrt sein soll, führen die Be- schwerdeführer nicht aus. Die Textstelle ist im Gesamtkontext betrachtet ohne wei- teres verständlich und nachvollziehbar. So bildet sie die Einleitung für die Feststel- lung, dass solche Beanstandungen grundsätzlich im Rahmen eines verwaltungs- rechtlichen Rechtsmittelverfahrens zu klären seien und nicht Sache der Strafverfol- gungsbehörden sei, deren Aufgabe es eben nicht ist, Urteile und Verfügungen an- derer Behörden formell und materiell zu überprüfen (vgl. act. B.1, E. 6c). Die Rüge zielt ins Leere. 6.4.Die Beschwerdeführer erkennen sodann eine Verletzung des Legalitätsprin- zips und eine Ermessensüberschreitung in folgender Textstelle von Erwägung 6b der Nichtanhandnahmeverfügung: "Ohnehin gelangt ein Amtsmissbrauch nicht bei jedem (vorsätzlichen) Fehlverhalten eines Behördenmitgliedes zur Anwendung, sondern nur und erst bei einem Missbrauch der Amtsgewalt." (act. A.1, S. 19 f.). Inwiefern die Beschwerdeführer in dieser zutreffenden rechtlichen Erwägung (vgl. E. 5.2) eine Verletzung des Legalitätsprinzips erkennen wollen, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht. Überdies fehlt diesbezüglich eine rechtsgenügliche Be- schwerdebegründung. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6.5.Ferner erheben die Beschwerdeführer die "Rüge der willkürlichen Beweis- würdigung Nr. 1". Die Staatsanwaltschaft habe festgehalten, dass der Baubescheid der Gemeinde der gerichtlichen Überprüfung standgehalten habe, sei ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens. Dieser Schluss sei unhaltbar. Der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei Folge eines Prozessbe- trugs, was die Staatsanwaltschaft unterlassen habe zu prüfen (vgl. act. A.1, S. 20). Wie noch zu zeigen sein wird, kann von einem Prozessbetrug nicht die Rede sein (vgl. E. 7 ff.), sodass das Vorbringen schon deshalb unbegründet ist. Sodann wurde ausgeführt, dass die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar ist, zumal in den erwähnten Rechtsmittelentscheiden eine vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgte und keine qualifiziert falschen Verfahrenshandlun- gen bzw. Entscheidungen festgestellt werden konnten, zu deren Klärung der Be- schwerdeführer 1 selbst nicht ohne Weiteres hätte beitragen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_335/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4. ff.). Auf die übrigen unver- ständlichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. 6.6.Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung von Art. 6 StPO (act. A.1, S. 22 f.). Die Staatsanwaltschaft habe an keiner Stelle aufgezeigt, welche bedeutsamen Tatsachen für die Beurteilung herangezogen worden seien und in- wiefern die belastenden und entlastenden Umstände untersucht worden seien. Viel-
16 / 23 mehr seien die belastenden Umstände überhaupt nicht geprüft und auch keine ent- lastenden Umstände aufgezeigt worden. Das Vorbringen geht fehl. Nur weil nicht auf jedes einzelne (irrelevante) Vorbringen eingegangen wurde, bedeutet dies keine Verletzung von Art. 6 StPO. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Staatsanwalt- schaft habe nicht aufzeigen können, welche bedeutsamen Tatsachen für die Beur- teilung herangezogen worden seien und inwiefern die belastenden und entlasten- den Umstände untersucht worden seien, geht fehl. Vielmehr hat die Staatsanwalt- schaft sämtliche von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe als nicht we- sentlich und damit nicht belastend erachtet. Freilich hätte dies in der Nichtanhand- nahmeverfügung noch konkreter bzw. einlässlicher zum Ausdruck gebracht werden können. 6.7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7.Betrug / Arglistige Vermögensschädigung 7.1.Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen von Prozessparteien, die darauf abzielen, das Gericht zu einem das Vermögen einer anderen Prozesspartei oder Dritter schä- digenden, materiell unbegründeten Entscheid zu bestimmen. Die arglistige Täu- schung kann insbesondere durch Einreichen von gefälschten Urkunden erfolgen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre stellt der Pro- zessbetrug einen Sonderfall des allgemeinen Betrugstatbestands gemäss Art. 146 StGB dar. Für die Tatbestandsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonder- heiten (BGE 122 IV 197 E. 2). Entsprechend werden neben der bereits erwähnten arglistigen Täuschung, dem Irrtum (des Gerichts), der (richterlichen) Vermögens- verfügung und einem Vermögensschaden als weitere objektive Tatbestandsmerk- male ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum, Irrtum und Vermögensdisposition sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdis- position und Vermögensschaden vorausgesetzt. Betrügerisches Verhalten ist straf- rechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse und Durchtrie- benheit täuscht. Mithin muss der Täter den Geschädigten in arglistiger Weise – das heisst durch Errichtung eines Lügengebäudes oder Einsatz besonderer Machen- schaften oder Kniffe – täuschen und dadurch beim Geschädigten einen Irrtum be- wirken, so dass dieser zur Vornahme einer Vermögensdisposition bestimmt wird und bei ihm oder einem Dritten ein Vermögensschaden entsteht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.2). In subjektiver Hinsicht verlangt der
17 / 23 Tatbestand Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGE 122 IV 197 E. 2c). Der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung ist in Art. 151 StGB geregelt. Demnach wird bestraft, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 7.2.Die Staatanwaltschaft erwog, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Strafan- zeige zwar langatmige Ausführungen zu den Tatbeständen gemacht, würden indes nirgends genügend substantiiert begründen, inwiefern die Gemeinde D._____ oder deren Verantwortliche (mithin deren Organe, Angestellte sowie auch deren Rechts- vertreter, Rechtsanwalt F._____) im Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtli- chen BAB-Gesuchsverfahren, dem Baubescheid vom 21. November 2021 und ih- rem Verhalten im nachfolgenden Beschwerdeverfahren die Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 146 StGB oder Art. 151 StGB arglistig zu welcher vermögensschädi- genden Disposition veranlasst haben soll. Solches ergebe sich auch nicht aus den sonstigen Akten. Damit würde ein Betrug oder eine arglistige Vermögensschädi- gung bereits in objektiver Hinsicht ausser Betracht fallen. Was den Betrug betreffe, müsse der Schaden als Vermögensnachteil sodann der Bereicherung als Vermö- gensvorteil entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung müsse mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter müsse den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehr- seite des Schadens erscheine. Dies drücke sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssten Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen. Solches sei vorliegend nicht ersichtlich und werde mit keinem Wort kenntlich gemacht oder ansatzweise behauptet (vgl. act. B.1, E. 7). Soweit ersichtlich, monieren die Beschwerdeführer die Erwägungen einzig im Rah- men der von ihnen erhobenen "Gehörsverletzungsrügen" Nr. 5 und Nr. 6 (vgl. act. A.1, S. 16 f.). Andere nachvollziehbare bzw. den Begründungsanforderungen genügende Ausführungen sind hierzu nicht erkennbar. Unter "Rüge der schwerwie- genden Gehörsverletzung Nr. 5" monieren sie eine Textpassage und machen – zu- mindest implizit – eine Verletzung der Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft geltend. Die Begründung der Staatsanwaltschaft fiel zwar knapp aus, enthält aber die wesentlichen Überlegungen. Die Beschwerdeführer scheinen von der Staatsan- waltschaft eine Auseinandersetzung mit jeden einzelnen in der Strafanzeige ge- schilderten Verfahrensschritten bzw. Verfahrenshandlungen der Gemeinde
18 / 23 während des gesamten Baugesuchsverfahrens zu erwarten, als sie aufzeigt, wes- halb kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB oder Art. 151 StGB erblickt werden könne. Von der Staatsanwaltschaft kann vorliegend nicht er- wartet werden, dass sie sich zu jedem einzelnen – noch so abwegigen bzw. irrele- vanten – Punkt äussert, um ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachzukom- men. Wenn im Verhalten offensichtlich schlicht keine Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Straftatbestands erkennbar sind, muss eine entsprechend pauschale Fest- stellung genügen. Den Beschwerdeführern bleibt es jedenfalls möglich, die Begrün- dung anzufechten und darzutun, aus welchen Gründen doch ein Betrug bzw. eine arglistige Vermögensschädigung vorliegen soll. In ihrer Beschwerde bleiben sie diesbezüglich – gleich wie bereits in der Strafanzeige – jedoch sehr vage und un- bestimmt. Die nicht nachvollziehbaren und unverständlichen Ausführungen der Be- schwerdeführer in Bezug auf die "Rüge der schwerwiegenden Gehörsverletzung Nr. 6" genügen den Anforderungen an eine rechtsgenüglich Begründung nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Strafanzeige mutmasslich falsche Sachver- haltsfeststellungen im negativen Baubescheid erkennen wollen, sind sie darauf hin- zuweisen, dass diese im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens hätten geklärt wer- den können. Inwieweit die Gemeinde diesbezüglich arglistig vorgegangen wäre, er- schliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht. Gleiches ist hinsichtlich der mutmass- lich falschen Ausführungen des Rechtsvertreters im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren festzuhalten. Nur der Vollständigkeit halber ist auf den folgen- den Umstand hinzuweisen: Die Beschwerdeführer scheinen, soweit ersichtlich, arg- listiges Verhalten darin zu erkennen, dass die Gemeinde das ihr bekannte und ihrer Ansicht nach bewilligungsfähige "Gesamtprojekt" bzw. die diesem zugrundeliegen- den Daten (insbesondere für die Beurteilung der Zonenkonformität relevante Wirt- schaftlichkeit, längere Existenzfähigkeit etc.) nicht selbst berücksichtigte und auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offenlegte, sondern diesbezüglich viel- mehr Falschaussagen getätigt habe. Die Gemeinde D._____ erwog in ihrer Verfü- gung vom 2. November 2021, die Beschwerdeführer seien nicht als Landwirte tätig und würden auch nicht über eine Ausbildung zum Landwirt verfügen. Infolgedessen sei lediglich von einer Freizeitlandwirtschaft auszugehen, sodass Bauten und Anla- gen nicht zonenkonform seien. Der für das Bauprojekt vorgesehene Zaun mit ver- zinkten Stahlpfosten stelle ein Fremdkörper in der Landschaft dar und sei mit der existierenden Landschaftsschutzzone nicht kompatibel. Der Brombeerzuchstreifen sei folglich infolge fehlender Zonenkonformität nicht bewilligungsfähig (StA-act. 1.4, Beilage 14, E. 9 ff.). Erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wies die Gemeinde D._____ im Rahmen ihrer Vernehmlassung unter anderem auf die
19 / 23 fehlende längerfristige Existenzfähigkeit des mutmasslichen landwirtschaftlichen Betriebes hin (vgl. StA-act. 1.4, Beilage 16, Ziff. 17 ff.). Dies, nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mehrfach auf die landwirtschaftliche Begründetheit des Brombeerzuchtstreifens verwiesen hatte (vgl. StA-act. 1.4, Beilage 15, S. 4 f). Es hätte dem Beschwerdeführer 1 oblegen, die Vorbringen der Gemeinde mit entspre- chenden Eingaben von sich aus mit bei ihm befindlichen Unterlagen zu entkräften (vgl. Urteil des Bundesgericht 1C_335/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4. ff.). Bei dieser Ausgangslage kann von einem arglistigen Verhalten der Gemeinde, deren Ange- stellte sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F., keine Rede sein. Im Üb- rigen schaffen die Beschwerdeführer auch in ihrer Beschwerde keine Klarheit darü- ber, inwiefern arglistige Irreführung vorliegen würde. Das Vorbringen ist abzuwei- sen, soweit darauf überhaupt – infolge mangelhafter Begründung – eingetreten wer- den kann. 7.3.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 8.Ausstandsgesuch 8.1.Für die Auslegung von Prozesserklärungen gelten die allgemeinen Grund- sätze (BGE 115 VI 1 E. 2b). Aus Gründen der Prozesssicherheit wirken Willenser- klärungen einer Partei im Strafverfahren nach Massgabe desjenigen Erklärungs- wertes, den sie objektiv besitzen, es sei denn, den Strafbehörden sei es aufgrund der bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbaren Umständen möglich, auf den tatsächlichen Willen des Erklärenden zu schliessen. Eine Erklärung ist demzufolge in der Regel so auszulegen, wie sie vernünftigerweise verstanden werden durfte und musste. Erst in Zweifelsfällen haben die Strafbehörden beim Erklärenden nach- zufragen (vgl. dazu Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 31 vom 21. Mai 2024 E. 1.2 m.w.H.). 8.2.Ein explizites Ausstandsgesuch ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Gleichwohl werfen die Beschwerdeführer dem Ersten Staatsanwalt an unterschied- lichster Stelle vor, befangen zu sein. Im Kontext der einzelnen Rügen gegen die Nichtanhandnahmeverfügung berufen sie sich im Wesentlichen auf – ihrer Ansicht nach – fehlerhafte Verfahrenshandlungen sowie strafwürdiges Verhalten des Ersten Staatsanwaltes (vgl. etwa act. A.1, S. 7 ff.). Sodann tragen sie unter dem Titel "7. Korruption/Vorsatz/Objektiver/Objektiver Anschein der Befangenheit von Staats- anwalt C." weitere Vorwürfe vor (act. A.1, S. 23 ff.). Aufgrund des objektiven
20 / 23 Erklärungsgehaltes lässt sich das Vorbringen ohne Weiteres als Ausstandsgesuch qualifizieren. 8.3.Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts ist für dessen Beurtei- lung zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR. 173.010]). 8.4.Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Recht- sprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstands- grundes gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstands- gründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreinge- nommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforder- lich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1). Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt jedenfalls im Vorverfahren Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt
21 / 23 kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b). 8.5.Die Beschwerdeführer monierten im Zusammenhang mit der Nichtanhand- nahmeverfügung diverse prozessuale und materielle Rechtsfehler des Ersten Staatsanwaltes (vgl. etwa "objektiver Anschein der Befangenheit" Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3; act. A.1, S. 23 ff.). Solche sind jedoch im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV heranziehen. Nur ausnahmsweise können Verfahrensfehler die Unbefangenheit in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme beste- hen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf feh- lender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amts- pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozesspar- teien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konnten keine entsprechenden qualifizierten Verfahrensfehler erkannt werden. Auch im gleichzei- tigen Erlass der – das vorliegende Verfahren nicht betreffenden – zwei Nichtan- handnahmeverfügungen vom 10. Oktober 2024 (EK.2023.6137 und EK.2023.6713) ist kein qualifiziertes Fehlverhalten des Ersten Staatsanwaltes zu erblicken. Der da- bei von den Beschwerdeführern gezogene Schluss, jener habe durch den gleich- zeitigen Erlass die Anfechtungsmöglichkeiten erschweren wollen (vgl. act. A.1, S. 25), ist haltlos. Das Gesuch ist abzuweisen. 8.6.Unter den Titeln "objektiver Anschein der Befangenheit" Nr. 1, Nr. 3 (hinsicht- lich des Vorwurfs, als Mitglied der Aufsichtskommission über Rechtsanwälte der Be- urteilung einer Anzeige der Beschwerdeführer gegen Rechtsanwalt Fey mitgewirkt zu haben) und Nr. 5 bis Nr. 7 werden – nebst den erwähnten Verfahrensfehlern (vgl. oben E. 8.5) – zusätzliche Ausstandsgründe vorgetragen, welche, soweit sie kei- nerlei Bezug zur vorliegenden Streitsache aufweisen, von den Beschwerdeführern bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten vorgetragen werden können. So decken sich die Ausstandsgründe im Wesentlichen mit denjenigen bereits in der "Mitteilung über die Ausstandspflicht" der Beschwerdeführer vom 8. November 2023 geltend gemachten Gründen (StA-act. 3.1). Darauf ist nicht einzutreten. 8.7.Das Ausstandsgesuch ist mithin abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Infolge dessen offensichtlicher Unbegründetheit wurde auf eine Zustellung an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme verzichtet.
22 / 23 9.Kosten Beschwerdeverfahren und Ausstandsverfahren 9.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der umfangreichen, teils ausschweifenden und schwer verständli- chen Ausführungen der Beschwerdeführer, die gleichwohl einer sorgfältigen Prü- fung bedurften, entstand ein erheblicher Aufwand. Dieser verminderte sich auch nicht durch die hängigen Parallelverfahren (SR2 24 57 und SR 2 24 58), da die tatsächlichen Berührungspunkte zwischen den Verfahren geringfügig sind. Die Kos- ten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit der vom Beschwerdeführer 1 geleisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe verrechnet. 9.2.Ebenso wären die Gesuchskosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO den Be- schwerdeführern aufzuerlegen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind ver- nachlässigbar gering, weshalb auf deren Erhebung verzichtet wird (Art. 11 Abs. 1 VGS).
23 / 23 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen un- ter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B.. Sie werden mit der von A. geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 ver- rechnet. 4.Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung an:]