«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 25. Juli 2025 mitgeteilt am 28. Juli 2025 [Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (6B_648/2025).] ReferenzSR1 25 5 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Richter-Baldassarre Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandgrobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 11. Dezember 2024, mitgeteilt am 15. Januar 2025 (Proz. Nr. 515-2024-22)
2 / 12 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 5. September 2023, zugestellt am 15. September 2023, erklärte die Staatsanwaltschaft A._____ –der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, –der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, –des Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, –der Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 67 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie –der mehrfachen Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG schuldig. Dagegen erhob A._____ fristgerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2024 beim zuständigen Regionalgericht Viamala Anklage. B.Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 sprach das Regionalgericht Viamala A._____ vom Vorwurf des Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 67 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV frei. Weiter sprach es A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und der mehrfachen Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 800.00 bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten zu 4/5 auferlegt. C.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) fristgerecht Berufung.
3 / 12 D.Nach Zustellung der Berufungserklärung verzichtete die Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2025 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. E.Mit Verfügung vom 25. April 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist bis am 28. Mai 2025 zur schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Innert dieser Frist reichte der Beschuldigte verschiedene Stellungnahmen ein. F.Auf die mit Verfügung vom 26. Mai 2025 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung verzichteten sowohl die Vor- instanz als auch die Staatsanwaltschaft. G.Der Beschuldigte wandte sich mit diversen weiteren Eingaben sowohl an das Obergericht als auch an das Regionalgericht Viamala, welches diese zuständigkeitshalber weiterleitete. Erwägungen 1.Eintreten Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 11. Dezember 2024 ist die Berufung grundsätzlich zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO), selbst wenn nur Teile bzw. Nebenfolgen des Urteils – wie die Kostenfolgen – angefochten werden (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; hierzu E. 3). Soweit die Eintretensvoraussetzungen zu Bemerkungen Anlass geben, wird im Folgenden darauf eingegangen. Unter Vorbehalt der weiteren Ausführungen ist grundsätzlich auf die Berufung einzutreten. 2.Amtliche Verteidigung 2.1.Der Beschuldigte legt in verschiedenen Schreiben dar, aufgrund begrenzter finanzieller Mittel habe er Schwierigkeiten, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen und bat darum, seinen "Antrag auf finanzielle Hilfe in Betracht zu ziehen" (act. D.5, D.7 u. D.16). Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 wies das Obergericht den Beschuldigten darauf hin, dass die Schweizerische Strafprozessordnung für beschuldigte Personen die amtliche Verteidigung vorsehe. Ohne Mitteilung seinerseits werde davon ausgegangen, dass er die Bestellung eines amtlichen Verteidigers beantrage (act. D.6). In der Folge bedankte er sich für die Bearbeitung seines "Antrags auf finanzielle Hilfe" und machte unter Beilage von Dokumenten Angaben zu seinem Einkommen und Bedarf (act. D.7).
4 / 12 2.2.Nach Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn eine notwendige Verteidigung vorliegt, also die beschuldigte Person verteidigt werden muss, und dennoch keine Verteidigung bestellt wurde (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Einer allfälligen Fremdsprachigkeit kann mit der Bestellung eines Dolmetschers hinreichend Rechnung getragen werden. Auch vermag der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, die amtliche Verteidigung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 und 2.3 m.w.H.). 2.3.Angesichts der Vorwürfe und der damit drohenden Strafe – auch die Staatsanwaltschaft forderte lediglich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen (RG- act. 2 S. 3), welche das Regionalgericht aussprach (act. E.1) – liegt ein Bagatellfall vor. Die Tatvorwürfe sind wenig komplex und leicht verständlich. Dass der Beschuldigte nicht fähig gewesen wäre, der polizeilichen und erstinstanzlichen Befragung zu folgen bzw. die an ihn gerichteten Fragen angemessen zu beantworten und seinen Standpunkt klar zu machen, behauptet er nicht und ergibt sich auch nicht aus den Einvernahmeprotokollen (vgl. StA-act. 9 u. 36; RG-act. 11). Inwiefern der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bieten sollte, denen der Beschuldigte auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, ist auch nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist kurz und unkompliziert. Die einzelnen Vorwürfe betreffend Gewicht des Zufahrzeugs und Anhängers, Sicht, Wenden und Rückwärtsfahren sowie Vignetten-Pflicht sind leicht verständlich. Gleiches gilt für die rechtliche Würdigung. Insbesondere der Tatbestand der (groben) Verletzung der Verkehrsregeln, wie ihn der Beschuldigte durch das Zurückfahren auf die A13 auf dem Verzögerungsstreifen der Ausfahrt erfüllt hat, ist auch für Laien nicht schwer zu verstehen. Zwangsmassnahmen wurden keine angewandt und ihm drohen ebenso wenig andere Umstände, die eine schwere Betroffenheit des Beschuldigten begründen könnten. Folglich sind die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht erfüllt.
5 / 12 3.Umfang der Berufung und Kognition 3.1.Den teilweise schwer verständlichen Eingaben des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er "Einspruch gegen die ungerechtfertigten Bussgelder" eingelegt habe. Fahrzeug und Anhänger hätten aber den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Das Urteil vom 29. Dezember 2024 bestätige seinen Freispruch von Bussgeldern. Er bitte daher darum, "die auferlegten Verwaltungs- und Beratungskosten, die unangemessen und unverhältnismässig sind, aufzuheben". Wenn diese ungerechtfertigten Bussgelder wie die angebliche Überschreitung der Anhängerlast und die mangelnde Sicht durch den Rollstuhl nicht auferlegt worden wären, hätte er "die letztendlich vom Gericht ohne Einspruch festgelegten Bussgelder bezahlt" (act. A.1.1). Zudem führte er im Schreiben vom 20. Dezember 2024 aus, er habe "keine Einwände gegen die Gebührenstrafe erhoben" noch "Einwände gegen die Strafe für die Nutzung des Notweges oder des Notweges für die Rückkehr nach 13A aus Sicherheitsgründen erhoben" (act. A.1.2). Auch im während laufender Frist für die Berufungsbegründung eingereichten Schreiben vom 19. Mai 2025 führt der Beschuldigte aus, das Urteil vom 11. Dezember 2024 bestätige seinen Freispruch. Dennoch seien ihm Verwaltungsgebühren und Bussgelder auferlegt worden. Art. 426 StPO lege fest, dass Verfahrenskosten nicht einem freigesprochenen Angeklagten auferlegt werden dürfen, es sei denn, es lägen aussergewöhnliche Umstände vor, die in seinem Fall nicht zuträfen. Er beantrage eine Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Kosten sowie eine angemessene Entschädigung für Reise- und Anwesenheitskosten. Weiter verlangt der Beschuldigte die "Überprüfung der Entscheidung, mit objektiver Beurteilung der Gerichtskosten und Entschädigung" (act. A.3). Der Beschuldigte wurde von den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Anhängelast des Zugfahrzeuges und der Achslast des Anhängers sowie betreffend Sicht aufgrund des auf dem Beifahrersitz befindlichen Rollstuhls freigesprochen und ihm wurde diesbezüglich keine Busse auferlegt. Insofern sind die Ausführungen des Beschuldigten so zu verstehen, dass sich seine Berufung gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten und deren Höhe richtet. Der Umfang der Berufung wurde damit verbindlich auf die Kostenfolgen eingeschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). 3.2.Dem Beschuldigten wurde das schriftlich begründete Urteil am 28. Januar 2025 zugestellt (act. E.3). Die zwanzigtägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO endete damit am 17. Februar 2025. Mit der Berufungserklärung ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Soweit
6 / 12 der Beschuldigte in nach Ablauf der Frist für die Berufungserklärung eingereichten Schreiben (act. D.11.1, D.12, D.13, D.16 u. A.3) weitere Ausführungen macht und Anträge stellt, indem er insbesondere eine Entschädigung für Anwesenheits- und Reisekosten verlangt, sind diese Vorbringen verspätet und kann darauf nicht eingetreten werden. 3.3.Die teilweise Anfechtung des Urteils ist, wie ausgeführt, zulässig (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Dispositionsmaxime). In den nicht angefochtenen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3, 147 IV 167 E. 1.2; Urteile des Bundesgericht 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2, 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2; je m.H.). 3.4.Entsprechend sind die Freisprüche vom Vorwurf des Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG sowie vom Vorwurf der Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 67 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie die Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und mehrfacher Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG wie auch die Strafzumessung in Rechtskraft erwachsen. 3.5.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a und b StPO). Mit der Rüge der Unangemessenheit wird beanstandet, das Ermessen sei unzweckmässig ausgeübt worden. 4.Kostentragung Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Verfahren 4.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind Kosten, die durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht oder die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 StPO). Die Schweizerische Strafprozessordnung kennt keine Regelung, wonach die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person die Kostenauflage zu beeinflussen vermögen. Hingegen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Festsetzung der Höhe der Kosten zu
7 / 12 berücksichtigen (vgl. E. 5.1). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.H.). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 m.H., 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). 4.2.Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 wurde der Beschuldigte nur von den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Anhängelast des Zugfahrzeuges und der Achslast des Anhängers sowie betreffend Sicht aufgrund des auf dem Beifahrersitz befindlichen Rollstuhls freigesprochen. Wenn er nun argumentiert, das Urteil bestätige seinen Freispruch von Bussgeldern (act. A.1.1), kann ihm nur in Bezug auf diese Vorwürfe zugestimmt werden. Hingegen erfolgten hinsichtlich der weiteren Vorwürfe – des Vergehens der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeachten der Signale, der Übertretung der Verkehrsregeln wegen Wenden auf Autostrassen sowie der mehrfachen Übertretung wegen fehlender Entrichtung der Abgabe auf Nationalstrassen – Schuldsprüche. Eine zumindest teilweise Kostenauflage an den Beschuldigten erweist sich damit als rechtskonform. 4.3.Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt umfasst die Fahrt des Beschuldigten am 24. Mai 2023, um 06.21 Uhr, als er den Personenwagen Opel Corsa mit dem Rollstuhl auf dem Beifahrersitz und beladenem Anhänger auf der Autostrasse A13 in Richtung Norden lenkte und bei der Ausfahrt Rothenbrunnen – in der Meinung, es handle sich um ein Toilettengebäude – zur zwischen der A13 und dem Verzögerungsstreifen gelegenen Messstation des Amtes für Natur und Umwelt abbog, danach das Fahrzeug mit Anhänger wendete und auf dem Verzögerungsstreifen sowie über die Sperrfläche wieder auf die A13 fuhr, um die
8 / 12 Fahrt Richtung Norden fortzusetzen (StA-act. 40). Ob damit ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vorliegt und ob die Strafuntersuchung hinsichtlich der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Anhängelast des Zugfahrzeuges und der Achslast des Anhängers sowie mit der Sicht aufgrund des auf dem Beifahrersitz befindlichen Rollstuhls, bezüglich welcher ein Freispruch erfolgte, zu Mehrkosten geführt hat (vgl. RG-act. 3), kann offenbleiben. Denn die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten – da die Anklagepunkte, von welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde, von untergeordneter Bedeutung seien (act. E.1 E. 5b) – lediglich zu einem Anteil von 4/5 und damit nicht vollständig. Dies erweist sich nicht als unangemessen. 5.Höhe der Untersuchungskosten und erstinstanzlichen Kosten 5.1.Die Verfahrenskosten sind im kantonalen Recht geregelt (Art. 424 Abs. 1 StPO; Art. 37 der Verordnung des Kantons Graubünden zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung, BR 350.100). Nach Art. 37 Abs. 2 EGzStPO bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Die Höhe der Gebühr wird für Verfahren vor der Staatsanwaltschaft durch die Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO; BR.350.110) und für gerichtliche Verfahren durch die Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) geregelt. 5.2.Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c u. d RVzEGzStPO beträgt die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft bei Untersuchung und Entscheid in anderen Strafbefehlsverfahren (nicht Übertretungen) CHF 100.00 bis CHF 2'000.00 sowie bei Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft CHF 200.00 bis CHF 20'000.00. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchungskosten von insgesamt CHF 1'980.00 im Schreiben vom 29. Oktober 2024 (RG-act. 3) aufgelistet – aufgeteilt in Untersuchungsgebühren (CHF 1'680.00) und Auslagen (CHF 300.00) vor sowie nach der Einsprache gegen den Strafbefehl. Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass diese unbegründet sind. Auf die Aufstellung der Staatsanwaltschaft kann verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 3.3). 5.3.Nach Art. 37 Abs. 4 lit. b EGzStPO in Verbindung mit Art. 6 VGS kann bei erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 20'000.00 erhoben werden. Innerhalb dieses Rahmens kommt dem erstinstanzlichen Gericht folglich ein Ermessensspielraum zu.
9 / 12 5.4.Die Vorinstanz argumentierte, der Aktenumfang sei überschaubar, jedoch sei eine schriftliche Urteilsausfertigung zu verfassen gewesen. In Anbetracht dessen werde die Entscheidgebühr auf CHF 4'000.00 festgesetzt (act. E.1 E. 5c). 5.6.Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt in Bezug auf die Ladung des Fahrzeugs und die Anhängelast sowie die Sicht aufgrund des Rollstuhls auf dem Beifahrersitz zu erstellen. Im Übrigen war der Sachverhalt aufgrund der Videoaufnahme soweit nachgewiesen. Weiter hatte sie auf die Einwendungen des Beschuldigten einzugehen und die rechtliche Würdigung vorzunehmen. Zu befinden war zudem über das Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Von einem komplexen Fall kann dennoch nicht gesprochen werden. Die Hauptverhandlung dauerte eine Stunde und 20 Minuten (RG-act. 14). Anlässlich dieser war der Beschuldigte gemäss Gesetz eingehend zu seiner Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu befragen (Art. 341 Abs. 3 StPO). Die Begründung des Urteils umfasst 14 Seiten, wobei die Entscheidung in Dreierbesetzung zu fällen war (Art. 39 Abs. 2 GOG). Auch wenn angesichts dessen nicht von einem Minimalstaufwand gesprochen werden kann, war dieser doch überschaubar und rechtfertigt lediglich eine Gerichtsgebühr im untersten Viertel des Spektrums. Die sehr bescheidene wirtschaftliche Situation des Beschuldigten – er bezieht "WIA-Leistungen" [niederländische Sozialleistung bei (teilweiser) Arbeitsunfähigkeit] von EUR 1'421.21 pro Monat und hat gemäss eigenen Angaben Schulden (StA-act. 36 S. 5; act. D.7, D.7.1) ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die Ansetzung der Gerichtsgebühr bei CHF 4'000.00 ist vor diesem Hintergrund (knapp) nicht als unangemessen zu erachten. Die Berufung ist abzuweisen. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'980.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 zu 4/5 zulasten des Beschuldigten (CHF 1'584.00 und CHF 3'200.00) und zu 1/5 zulasten des Kantons Graubünden (CHF 396.00 Staatsanwaltschaft und CHF 800.00 Regionalgericht Viamala). 6.Kosten Rechtsmittelverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollständig mit seinen Anträgen, womit er kostenpflichtig ist. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (Art. 6 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). In Anbetracht der Durchführung des schriftlichen Verfahrens, des geringen Aufwands des Gerichts und der bescheidenen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten ist die Gerichtsgebühr
10 / 12 des Berufungsverfahrens auf CHF 1'500.00 festzusetzen und dem Beschuldigten aufzuerlegen.
11 / 12 Es wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 11. Dezember 2024 (Proz. Nr. 515-2024-22) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ wird vom Vorwurf des Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 67 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV freigesprochen. 2.A._____ ist schuldig –der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, –der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, –der mehrfachen Übertretung des Nationalstrassen- abgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG. 3.a) Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4.a) Zudem wird A._____ mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 13 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 5.Das Depositum in Höhe von CHF 400.00 wird an die Busse angerechnet. 6.[...] 7.[Rechtsmittel] 8.[Mitteilung] 2.Die Untersuchungskosten von CHF 1'980.00 gehen im Umfang von CHF 1'584.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 396.00 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 3'200.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 800.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala). 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____. 5.[Rechtsmittelbelehrung]
12 / 12 6.[Mitteilung]