«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 22. Juli 2025 mitgeteilt am 27. August 2025 ReferenzSR1 25 3/SR1 25 6 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Michael Dürst und Bergamin Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschuldigte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 6. Juni 2024, mitgeteilt am 10. Januar 2025 (Proz. Nr. 515-2024-5)
2 / 18 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) am 6. Juni 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 25 StGB, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, der geringfügigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB, des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB, der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Dafür bestrafte es sie unter Einbezug des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. April 2021 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten als Gesamtstrafe und einer Busse von CHF 400.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. An die Freiheitsstrafe wurde die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 64 Tagen angerechnet. B.Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung. Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach erhob "Beschwerde" (recte: Berufung) gegen den Entschädigungsentscheid. C.Die Berufungsverhandlung fand am 15. Juli 2025 statt. Anlässlich dieser beantragte die Beschuldigte, sie sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. D.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 22. Juli 2025 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Eintreten Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 6. Juni 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungsentscheid ist ebenfalls mittels Berufung anfechtbar (Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist-
3 / 18 und formgerecht erhobenen Berufungen der Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers ist einzutreten. 1.2.Vereinigung der Verfahren Die Berufungsverfahren SR1 25 3 (Berufung der Beschuldigten) und SR1 25 6 (Berufung des amtlichen Verteidigers) sind zu vereinigen (Art. 30 StPO). Die Akten werden aus dem Verfahren SR1 25 3 zitiert, sofern nicht anders angemerkt. 1.3.Berufungsumfang Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochten sind Dispositivziffer 1, Dispositivziffer 2 in Bezug auf die Anklageziffern 1.3 – 1.6 sowie die Dispositivziffer 5. Diese sind rechtskräftig. 2.Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.1) 2.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, im August 2021 unter der Eisenbahnbrücke beim B._____ in H._____ 40 Gramm Kokaingemisch und 20 Gramm Heroingemisch an C._____ übergeben zu haben, nachdem dieser diese Betäubungsmittel kurz zuvor telefonisch bei D._____ bestellt habe. C._____ soll dafür eine Anzahlung in Höhe von CHF 1'700.00 an die Beschuldigte geleistet haben. Den Rest (CHF 2'100.00) habe er zu einem späteren Zeitpunkt übergeben wollen. Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin habe der mittlere Gehaltswert für Kokain Base in der Schweiz im Jahr 2021 69.6 % und für Heroin Base 25.8 % betragen. Die Beschuldigte habe somit 27.84 Gramm reines Kokain und 5.16 Gramm reines Heroin an C._____ veräussert (RG-act. 5 Ziff. 1.1). 2.2.Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet, an der Übergabe beteiligt gewesen zu sein. Die Drogen habe D._____ übergeben, was dieser auch zugegeben habe. C._____ habe sich mit dieser Anschuldigung an ihr rächen wollen, weil sie ihn zuvor bei der Polizei verraten habe. Damals habe sie jedoch noch nicht einmal gewusst, wer dieser C._____ genau sei (act. H.5).
4 / 18 2.3.Erstellung des Sachverhalts Bezüglich der Drogenübergabe an C._____ im August 2021 liegen drei unterschiedliche Aussagen vor. Die Beschuldigte bestritt stets, an der Drogenübergabe in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein. Vor der Konfronteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe sie nie persönlich mit C._____ zu tun gehabt und auch nicht gewusst, wie dieser aussehe (StA-act. 5/40; RG-act. 17). C._____ sagte aus, dass die Beschuldigte ihm die Drogen übergeben habe. Er habe ein Telefonat mit D._____ geführt, als er sich auf dem Weg zur Eisenbahnbrücke beim B._____ in H._____ befunden habe. Er habe diesem mitgeteilt, dass er 20 Gramm Heroin und 40 Gramm Kokain benötigen würde. Dieser habe ihm geantwortet, dass es zu viele Fahnder in der Gegend habe und er deshalb seine Freundin schicken würde. Daraufhin sei es zum Treffen mit der Beschuldigten unter der besagten Brücke gekommen. Die Beschuldigte habe aus einem grauen Frauenrucksack acht Minigrips hervorgeholt. Von diesen Minigrips seien vier mit jeweils fünf Gramm Heroin und vier mit jeweils zehn Gramm Kokain gefüllt gewesen. Er habe ihr im Gegenzug CHF 1'700.00 in verschiedenen Stückelungen überreicht. Dann sei die Beschuldigte in Richtung I._____ verschwunden (StA-act. 5/30, 5/42 und 5/43). D._____ sagte bei der ersten polizeilichen Einvernahme aus, dass die Beschuldigte keinen Handel mit Betäubungsmittel betreibe. Im Übrigen verweigerte er die Aussage (StA-act. 5/25 Fragen 131 ff.). Im Rahmen der zweiten Einvernahme sagte er aus, dass er selbst die Drogen an C._____ übergeben habe. Die Beschuldigte sei allenfalls dabei gewesen. Er habe zur Beschuldigten kein gutes Verhältnis mehr und jeden Grund, ihr die Übergabe anzuhängen. Sie sei es jedoch nicht gewesen. Allerdings erklärte er auch, dass er sich an die Übergabe nicht mehr genau erinnern könne und seine Erinnerung auch im Allgemeinen aufgrund seines Drogenkonsums gestört sei (StA-act. 5/36). Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass die Aussagen von C._____ über mehrere Befragungen vor mehreren Behörden konstant geblieben sind und er die Drogenübergabe detailliert und widerspruchsfrei beschreiben konnte. Dabei hat er sich auch selbst belastet (act. E.1 Ziff. II/1.2.18). Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der getätigten Aussagen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit könnten sich aus der Tatsache ergeben, dass die Beschuldigte C._____ bei der Polizei "verpfiffen" haben soll, was dieser auch so bestätigte (StA-act. 5/43 Ergänzungsfrage 3). C._____ könnte also ein Motiv haben, die Beschuldigte
5 / 18 fälschlicherweise eines Delikts zu beschuldigen. Zudem steht noch der Drogenkonsum von C._____ im Raum. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Konsum auf seine Wahrnehmung sowie auf seine Erinnerungsfähigkeit ausgewirkt haben. Die Aussagen von D._____ wirken insofern glaubhaft, als dass er sich selber belastet und aussagt, er habe die Drogen selber übergeben. Damit nimmt er eine Verurteilung für den Verkauf von Betäubungsmitteln in Kauf. Zweifel an seiner Aussage lassen sich hauptsächlich damit begründen, dass er sich gemäss eigener Aussage nicht mehr genau an die Übergabe erinnern konnte. Weiter hat er zugegeben, aufgrund seines Drogenkonsums mit Erinnerungsschwierigkeiten zu kämpfen zu haben. D._____ stand zudem früher in einer engen Beziehung zu der Beschuldigten, auch wenn er behauptet, inzwischen kein gutes Verhältnis mehr zu ihr zu haben (StA-act. 5/36 Frage 8). Die Beschuldigte selbst blieb während allen Einvernahmen bei ihrem Standpunkt, wonach sie an der Übergabe in keiner Weise beteiligt gewesen sei. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist festzuhalten, dass sie ein offensichtliches Interesse daran hat, nicht verurteilt zu werden. Ihre konstante Bestreitung trifft im Grossen und Ganzen auf alle ihr vorgeworfenen Delikte zu. Somit kann nur bedingt auf ihre Aussage abgestellt werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass bei allen drei befragten Personen plausible Gründe bestehen, die Zweifel an deren Aussagen aufkommen lassen. Alle drei Personen sind Drogenkonsumenten. Der Konsum könnte sich bei jedem der drei negativ auf die Erinnerungsfähigkeit ausgewirkt haben. Diesen nur bei einer Person als Argument für die Glaub– bzw. Unglaubhaftigkeit der Aussage heranzuziehen, wäre unzulässig. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, den Sachverhalt bezüglich der Drogenübergabe im August 2021 zweifelsfrei zu rekonstruieren. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist deshalb vom für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen, wonach sie an der Übergabe nicht beteiligt war. 2.4.Rechtliches Da der Beschuldigten die Übergabe von 20 Gramm Heroin und 40 Gramm Kokain an C._____ nicht nachgewiesen werden kann, ist sie diesbezüglich freizusprechen.
6 / 18 3.Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.2) 3.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am Morgen des 7. Februar 2022 im Auftrag von ihrem damaligen Freund, E., welcher zu dieser Zeit neben ihr auf dem Bett gelegen und Betäubungsmittel abgewogen habe, eine Sprachnachricht an F. mit dem Inhalt "1.5 Tassa Kaffi hani no und d'Bilag gits erscht am 10i/11i" und "in dr Bilag zum Kaffi hets 1.7" gesendet zu haben. Dabei habe die Beschuldigte gewusst, dass es sich bei "Kaffi" und "Bilag" um Betäubungsmittel, nämlich Heroin und Kokain, handelte. E._____ habe F._____ schliesslich am gleichen Tag um ca. 08:00 Uhr im Keller des Wohnhauses 1.5 Gramm Heroin und 1.7 Gramm Kokain übergeben. Auf diese Weise habe die Beschuldigte wissentlich und willentlich durch ein aktives Verhalten den Handel von E._____ mit Betäubungsmitteln gefördert (RG-act. 5 Ziff. 1.2). 3.2.Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet nicht, die besagten Sprachnachrichten im Auftrag von E._____ aufgenommen und an F._____ gesendet zu haben. Allerdings sei ihr in diesem Moment nicht klar gewesen, was der Inhalt der Nachricht bedeute. Sie sei zu dem Zeitpunkt gerade erst wach geworden und habe sich nichts dabei überlegt (act. H.5 S. 8 f.). 3.3.Erstellung des Sachverhalts Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nicht gewusst habe, dass es bei den Sprachnachrichten um Drogengeschäfte ging, sind aus mehreren Gründen unglaubhaft. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2022 sagte sie – angesprochen auf die Nachrichten – aus, sie habe F._____ lediglich "zu Kaffee und Milch" eingeladen (StA-act. 5/40 Frage 20). Im Rahmen der Konfronteinvernahme vom 5. April 2022 sagte sie dann aus, dass sie zu diesem Zeitpunkt gerade Kaffee getrunken habe und F._____ gerne zum Kaffee eingeladen hätte, weil dieser ein Freund von E._____ sei. Wenn sie von Kaffee, Milch und Zucker spreche, dann meine sie auch Kaffee, Milch und Zucker (StA-act. 5/46 Frage 10 und 17). In der Hauptverhandlung des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschuldigte dann zu, dass es sich bei "Kaffi und Bilag" um Heroin und Kokain handle. Sie habe gewusst, um was es gehe, als sie die Mengenangaben weitergeleitet habe. Sie habe auch gewusst, dass E._____ diese Betäubungsmittel an F._____ verkaufen bzw. abgeben wollte (RG-act. 17 Fragen 47 ff.). Die Beschuldigte hatte somit bereits
7 / 18 zugegeben, dass sie über den Inhalt der Nachrichten und deren Bedeutung im Bilde war. Wenn sie nun in Berufungsverfahren wieder behauptet, sie habe damals nicht gewusst, dass sich die Nachrichten auf Drogen beziehen würden, so ist das äusserst unglaubhaft. Dies wird auch durch die Aussage der Beschuldigten bestätigt, wonach "in der Szene" jedem klar sei, was mit Kaffee und Milch gemeint sei (act. H.5 S. 9). Auch die Behauptung, dass die Beschuldigte beim Verfassen der Nachrichten noch im Halbschlaf und daher nicht im Bewusstsein über deren Bedeutung gewesen sei, verfängt nicht. Wenn sie wach genug war, um Nachrichten vorzulesen und mehrere Sprachnachrichten selber aufzunehmen, war sie auch wach genug, um den Inhalt dieser Nachrichten zu verstehen. Somit ist erstellt, dass die Beschuldigte über die Bedeutung der von ihr aufgenommenen Nachrichten im Bilde war und somit wissentlich und willentlich den Handel mit Betäubungsmitteln gefördert hat. 3.4.Rechtliches In Bezug auf die rechtliche Würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 Ziff. II/2). Die Beschuldigte hat durch ihren Beitrag die Durchführung der Haupttat gefördert, weshalb sie der Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen ist. 4.Strafzumessung 4.1.Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei sich das Verschulden wiederum nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Verschuldensmindernde und verschuldenserhöhende Gründe des konkreten Falles sind zu würdigen und die objektive und subjektive Tatschwere zu bewerten, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Es ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (beispielsweise sechsstufig: sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer). Basierend darauf sind – sofern verschiedene Strafarten alternativ angedroht werden – die Strafart zu wählen und
8 / 18 das Strafmass festzulegen (tatangemessene Strafe). Die so ermittelte Strafe kann aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, wie dem Vorleben des Täters, seinen persönlichen Verhältnissen sowie der Wirkung der Strafe auf sein Leben, angepasst werden (täterangemessene Strafe). Ergebnis ist eine tat- und täterangemessene Strafe (Art. 47 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. und 5.7; 144 IV 313 E. 1.1.1; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 487 f.). Im Falle mehrfacher Verletzung desselben Straftatbestands oder der Verletzung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Konkurrenz) ist für die Tat mit der abstrakt schwersten Strafandrohung, dem dargelegten Vorgehen folgend, Art und Höhe der Einsatzstrafe zu bestimmen. In Anwendung der konkreten Methode ist dies sodann für jede weitere Tat zu tun, d.h. es ist für jede weitere Tat separat die objektive und subjektive Tatschwere zu ermitteln und eine Gesamteinschätzung des Tatverschuldens für die jeweilige Tat (sog. Einzeltatverschulden) vorzunehmen. Ferner ist wiederum – bei alternativ angedrohten Strafarten – die Strafart zu bestimmen und schliesslich die Höhe der hypothetischen Einzelstrafe festzulegen. So ist für jede weitere Tat zu verfahren. Wurde für die weiteren Taten eine andere Strafart gewählt, als für die schwerste Straftat, so sind die Einsatzstrafe und die weiteren Strafen zu kumulieren, d.h. nebeneinander auszusprechen. Ist hingegen die Strafart der Einsatzstrafe und der weiteren Strafen (oder eines Teils derselben) die gleiche ("gleichartig"), so sind die Strafen nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips bloss – die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus – zu verschärfen, d.h. zu einer einzigen Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 StGB). 4.2.Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Regionalgericht hat den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von sechs Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. April 2021 widerrufen. Die Voraussetzungen für den Widerruf sind unstreitig erfüllt (Art. 46 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist, ob aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine
9 / 18 eigentliche Schlechtprognose besteht. Dazu ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). Ungeachtet dem drohenden Vollzug der Freiheitsstrafe und der Tatsache, dass die Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft war (vgl. act. D.15), delinquierte die Beschuldigte während laufender Probezeit – wie aus dem vorliegenden Verfahren hervorgeht – mehrfach und zeigte sich damit unbeeindruckt. Insbesondere sind unter den während der Probezeit verübten Taten wiederum Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, hinsichtlich welcher die Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Wie sich gezeigt hat, konnten bedingte Freiheitsstrafen und Geldstrafen die Beschuldigte nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Es ist folglich davon auszugehen, dass nur eine unbedingte Freiheitsstrafe die Beschuldigte von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermag. Die Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist deshalb zu widerrufen. Da es sich um eine gleichartige Strafe handelt, wie sie für die Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Hehlerei auszusprechen ist (E. 4.3 und 4.4), ist in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Beschuldigte wurde mit dem Strafbefehl vom 27. April 2021 wegen verschiedener Taten bestraft. Da dem Strafbefehl (StA-act. 1.9 [VV.2020.3475]) nicht entnommen werden kann, wie sich die Strafe von sechs Monaten zusammensetzt, wird von dieser als "Einsatzstrafe" ausgegangen. 4.3.Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.3.1. Strafart Delikte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG werden mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Wie bereits festgehalten wurde, erscheint nur eine Freiheitsstrafe geeignet, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (E. 4.2). Somit ist auch für die Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.3.2. Tatkomponenten Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen. Die Gehilfenschaft wirkt sich bereits an sich strafmildernd aus (Art. 25 StGB). Der Tatbeitrag der Beschuldigten beschränkte sich zudem auf das Weiterleiten von Sprachnachrichten. Darüber hinaus handelte es sich um eine vergleichsweise kleine Menge an Drogen, nämlich um ca. 1.5 Gramm Kokain und 1.7 Gramm Heroin. In Bezug auf die subjektive Tatschwere lassen sich keine speziell verwerflichen oder ehrbaren Beweggründe
10 / 18 erkennen. Die Beschuldigte scheint nicht direkt vom Betäubungsmittelhandel profitiert zu haben, es handelte sich hauptsächlich um einen Gefallen für ihren Freund. Die subjektive Tatschwere kann somit auch noch als leicht eingestuft werden. Insgesamt erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 15 Tage zu erhöhen. 4.3.3. Täterkomponenten Die Beschuldigte weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Dies ist straferhöhend zu werten. Strafmildernd ist dagegen die Tatsache zu beurteilen, dass die Beschuldigte selber abhängig ist und ihre Delinquenz hauptsächlich auf ihre eigene Sucht und ihre Zugehörigkeit zu bestimmten Personen aus der Drogenszene zurückgeführt werden kann. Insgesamt sind die Täterkomponenten somit neutral zu werten, weshalb die Strafe bei 15 Tagen zu belassen ist. 4.4.Hehlerei 4.4.1. Strafart Für die Hehlerei gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB kommt eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Frage. Wie bereits festgehalten, scheint nur eine Freiheitsstrafe geeignet zu sein, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Folglich ist auch für die Hehlerei eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.4.2. Tatkomponenten Die Tathandlung lag darin, dass die Beschuldigte einen (gestohlenen) Laptop als Geschenk angenommen hat. In Bezug auf die Tatschwere sind weitaus schwerwiegendere Tathandlungen vorstellbar. Auch die Deliktsumme beläuft sich mit CHF 2'000.00 noch im unteren Rahmen. Die objektive Tatschwere ist somit als leicht einzustufen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte. Zudem ist fraglich, ob die Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht handelte oder ob sie den Laptop einfach nach mehrmaligem Anbieten durch G._____ entgegennahm, um nicht weiter damit behelligt zu werden. Die subjektive Tatschwere ist deshalb ebenfalls als leicht einzustufen, weshalb die Strafe um weitere 15 Tage zu erhöhen ist. 4.4.3. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann auf E. 4.2.3 verwiesen werden. Diese sind neutral zu werten.
11 / 18 4.5. Vollzug Wie bereits zum Widerruf ausgeführt, ist aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten (wiederholtes Delinquieren, auch innerhalb laufender Probezeit) nicht davon auszugehen, dass eine bedingte Strafe die Beschuldigte von weiteren Straftaten abhalten würde. Die Strafe ist deshalb zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 64 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind. Hinzuzufügen ist, dass aufgrund der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) möglich wäre. Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass die Beschuldigte sich eine geregelte Arbeit sucht. 4.6.Busse In Bezug auf die verhängte Busse für die geringfügige Hehlerei, dem geringfügigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich nichts vorgebracht hat (vgl. act. E.1 Ziff. III/13). 5.Entschädigungsentscheid der Vorinstanz 5.1.Antrag Die Vorinstanz kürzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach, auf CHF 12'000.00 inkl. Barauslagen und MWST (vgl. act. E.1 Ziff. V/2). Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach erhob "Beschwerde" (recte: Berufung) gegen den Entschädigungsentscheid und verlangte, er sei für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 21'243.25 zu entschädigen (act. A.2 [SR1 25 6]). 5.2.Reisezeit Die Vorinstanz kürzte die Gesamtreisezeit des Verteidigers von 25.5 Stunden um die Hälfte, da die Reisezeit praxisgemäss ab einer Dauer von 30 Minuten gesamthaft mit einem reduzierten Stundensatz von 50 % vergütet werde (act. E.1 Ziff. V/2.5.1). Das Bundesgericht erklärte kantonale Regelungen, nach denen die Reisezeit eines Anwalts nur im reduzierten Umfang entschädigt wird, für rechtmässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Im Kanton Graubünden besteht jedoch keine gesetzliche Regelung, welche für die
12 / 18 Reisezeit eine reduzierte Entschädigung vorsieht. Zudem besteht auch keine dahingehende (einheitliche) Praxis. Im vorliegenden Fall wurde der Verteidiger bei der Einsetzung nicht auf eine allfällige Beschränkung seiner Vergütung bei einer Reisedauer von mehr als 30 Minuten hingewiesen (StA-act. 2/6). Unter diesen Umständen erweist sich die vorgenommene Kürzung als ungerechtfertigt, weshalb dem Verteidiger die gesamte Reisezeit zu entschädigen ist. 5.3.Kontakte zur Mandantin und zu Familienangehörigen Die Vorinstanz ging von einem geltend gemachten Zeitaufwand von 7 – 9 Stunden für die soziale Betreuung der Mandantin und deren Familienangehörigen aus. Dies erachtete sie als zu hoch und kürzte den Betrag um 4 Stunden (act. E.1 Ziff. V/2.5.2). Zum notwendigen Aufwand des Verteidigers gehören auch persönliche Gespräche zur Vorbereitung wichtiger Verfahrenshandlungen und die Besprechung von Eingaben und Plädoyer. Bei inhaftierten Personen ist auch der Aufwand für eine gewisse soziale Betreuung zu vergüten (RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N. 3 f.). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Beschuldigte insgesamt 64 Tage in Polizei- und Untersuchungshaft befand – wovon ca. 50 Tage auf die Zeit nach dem Wechsel der Verteidigung entfallen – und das Verfahren über zwei Jahre dauerte, erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand für die persönlichen Kontakte zur Beschuldigten und deren Familienangehörigen noch als vertretbar. Auf eine Kürzung ist deshalb zu verzichten. 5.4.Rechtschriften und Plädoyer Die Vorinstanz kürzte den Aufwand für die zwei Gesuche um Haftentlassung, die Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht und das Plädoyer von 22 auf 17 Stunden (act. E.1 Ziff. V/2.5.3). Der geltend gemachte Zeitaufwand für die erwähnten Rechtsschriften beläuft sich zwar am oberen Rand, er ist in Bezug auf die Komplexität und die Bedeutung der Streitsache jedoch nicht als unangemessen zu qualifizieren. Eine Kürzung ist deshalb nicht vorzunehmen. 5.5.Einvernahme in J._____ Des Weiteren strich die Vorinstanz die Aufwendungen vom 8. Dezember 2023, welche eine Reise von K._____ nach J._____, eine Einvernahme sowie Kurzbesprechung mit der Beschuldigten sowie mehrere Telefonate mit der Kantonspolizei und der Beschuldigten beinhalteten, da an diesem Tag keine Einvernahme stattgefunden habe und der Aufwand mutmasslich auf ein parallel
13 / 18 laufendes Verfahren zurückzuführen sei (act. E.1 Ziff. 2.5.4). Der Verteidiger hält demgegenüber fest, dass er von der Polizei zwecks Einvernahme der Beschuldigten kontaktiert worden sei, welche am 8. Dezember 2023 stattgefunden habe. Er sei gutgläubig davon ausgegangen, dass diese Einvernahme mit dem neuen Deliktsvorwurf dem pendenten Strafverfahren zugeordnet werde. Unter diesem Aspekt gehe es nicht an, seine Aufwendungen in diesem Zusammenhang nicht zu entschädigen, auch wenn die Staatsanwaltschaft diese weiteren Delikte nicht im pendenten Strafverfahren behandeln wollte (act. A.2 Rz. 28 [SR1 25 6]). Diese Argumentation des Verteidigers überzeugt jedoch nicht. Die Entschädigung für das vorliegende Strafverfahren kann nicht Aufwendungen von anderen, parallel laufenden Verfahren umfassen. Der Verteidiger wird die diesbezüglichen Aufwände in dem entsprechenden Parallelverfahren geltend machen müssen. Die Honorarnote ist also um die Positionen vom 8. Dezember 2023 zu kürzen. 5.6.Aktenstudium und Rechtsabklärungen Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand für das Aktenstudium und die Rechtsabklärungen als zu hoch, da sich keine komplexen Rechtsfragen gestellt hätten und die Akten überschaubar gewesen seien. Dafür rechtfertige sich eine Kürzung um mehrere Stunden. Auf eine genaue Bezifferung der Kürzung verzichtete die Vorinstanz jedoch, da sie den Verteidiger letztlich pauschal mit CHF 12'000.00 entschädigte (act. E.1 Ziff. V/2.5.5 f.). Der genaue Zeitaufwand für das Aktenstudium und die Rechtsabklärungen lässt sich der Honorarnote nicht entnehmen, da diese Aufwendungen hauptsächlich in den Positionen für das Verfassen der Rechtsschriften enthalten sind (act. B.3 [SR1 25 6]). Wie jedoch bereits unter E. 5.4 festgehalten wurde, beläuft sich der für die Rechtsschriften geltend gemachte Zeitaufwand noch im Bereich des Üblichen. Eine Kürzung ist deshalb nicht vorzunehmen. 5.7.Zusammenfassung Insgesamt beläuft sich der zu entschädigende Aufwand auf rund 89 Stunden, was einer Entschädigung von CHF 20'679.40 entspricht (inkl. Spesen und MWST).
14 / 18 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1.Untersuchungsverfahren und Vorinstanz 6.1.1. Kosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen, in den übrigen Punkten wurde sie verurteilt. Folglich rechtfertigt es sich, die Kosten zu zwei Dritteln der Beschuldigten und zu einem Drittel dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Die Untersuchungskosten von CHF 13'501.50 gehen daher im Umfang von CHF 9'001.00 zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von CHF 4'500.50 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'800.00 geht im Umfang von CHF 3'200.00 zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von CHF 1'600.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 6.1.2. Entschädigung Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.4; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 23'175.35 gehen folglich ebenfalls zu zwei Dritteln zu Lasten der Beschuldigten und zu einem Drittel zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei die (gesamten) Kosten einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt werden. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 15'450.25. 6.2.Berufungsverfahren 6.2.2. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihren Anträgen zur Hälfte. Der Verteidiger obsiegt zudem grösstenteils im Rahmen seiner Berufung gegen den Entschädigungsentscheid. Die Berufung gegen den Entschädigungsentscheid fällt bezüglich der angefallenen Prozesskosten jedoch kaum ins Gewicht. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens,
15 / 18 welche CHF 4'000.00 betragen, zur Hälfte der Beschuldigten und zur Hälfte dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 6.2.3. Entschädigung Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach macht für seine Bemühungen im Berufungsverfahren einen Aufwand von 25 Stunden geltend. Auf das Verfassen des Plädoyers inkl. gewisser Abklärungen entfallen dabei insgesamt zwölf Stunden. Dies erweist sich als zu hoch. Insgesamt konnte der Verteidiger vieles verwenden, was er bereits vor erster Instanz vorgebracht hatte. Ein Aufwand von acht Stunden erscheint genügend, was zu einer Kürzung um vier Stunden führt. Der geltend gemachte Aufwand ist zudem auch aufgrund der effektiven Dauer der Hauptverhandlung um 90 Minuten zu kürzen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt daher CHF 4'428.90 (19.5 Stunden à CHF 200.00, zzgl. Spesen und MWST) und ist einstweilen aus der Kasse des Obergerichts zu bezahlen. Vorzubehalten ist die Rückerstattungspflicht der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'214.45. Für seine Berufung gegen den Entschädigungsentscheid hat Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach keinen Aufwand geltend gemacht. Mangels Bezifferung ist somit diesbezüglich keine Entschädigung auszurichten (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).
16 / 18 Es wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 6. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.Bezüglich Ziffer 1.6 der Anklageschrift wird das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für die Vorwürfe, die sich auf den Zeitraum vor dem 06.06.2021 beziehen, wegen Verjährung eingestellt. 2.A._____ ist schuldig: [...] – der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.3), – der geringfügigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4), – des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4), – der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.5), – der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.6). [...] 5.Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände: – Minigrip mit Marihuana (GR 2022 2 459, Position 7) – Minigrip mit weissem Pulver (GR 2022 2 459, Position 20) – Mobiltelefon Samsung (GR 2022 2 459, Position 24) – 1 Röhrchen mit weissem Pulver (mutm. Kokain) (GR 2022 2 459, Position 29) – 1 Portion Haschisch und Kokain (GR 2023 9 1152) – 3 Portionen Heroin (GR 2023 9 1152) – 1 Tablette eines rezeptpflichtigen Medikamentes (GR 2023 9 1152) werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. [...] 2.A._____ wird vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1.1) freigesprochen.
17 / 18 3.A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer 1.2). 4.Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. April 2021 (VV.2020.3475) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen. 5.1.A._____ wird mit einer mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Busse von CHF 400.00 bestraft. 5.2.Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 64 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5.3.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 6.1.Die Untersuchungskosten von CHF 13'501.50 gehen im Umfang von CHF 9'001.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 4'500.50 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 6.2.Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 4'800.00) geht im Umfang von CHF 3'200.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'600.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 6.3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 23'175.35 (Rechtsanwalt Marc Breitenmoser CHF 2'495.95; Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach CHF 20'679.40) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt, soweit sie nicht bereits von der Staatsanwaltschaft beglichen worden sind. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 15'450.25. 7.1.Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 7.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 4'428.90 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts
18 / 18 bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'214.45. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilung an:]