Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SR1 2024 58
Entscheidungsdatum
06.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 6. Mai 2025 mitgeteilt am 7. Juli 2025 ReferenzSR1 24 58 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Richter-Baldassarre Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 26. August 2024, mitgeteilt am 4. Oktober 2024 (Proz. Nr. 515-2024-14)

2 / 11 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) am 26. August 2024 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 560.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. B.Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 4. September 2024 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 28. Oktober 2024. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Für den Fall eines Schuldspruches beantragt der Beschuldigte, es sei gestützt auf Art. 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen bzw. eine milde Strafe auszusprechen. C.Die Berufungsverhandlung fand am 6. Mai 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten und des Verteidigers, Rechtsanwalt Tobias Brändli, statt. Erwägungen 1.Prozessuales Gegen das Urteil des Regionalgerichts ist die Berufung zulässig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. Der Beschuldigte ficht das Urteil als Ganzes an. 2.Sachverhalt 2.1.Anklage vom 12. April 2024 und Standpunkt des Beschuldigten Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 18. März 2023 einen nicht genügend gelöschten Zigaretten- oder Zigarrenstummel im Wiesland neben seiner Alphütte liegengelassen zu haben. Dadurch sei ein Flurbrand entstanden, den die Feuerwehr habe löschen müssen. Das beschädigte Wiesland stehe im Miteigentum der Erbengemeinschaft B._____ und der Erbengemeinschaft C._____. Der Beschuldigte hätte den Brand verhindern können, wenn er sich vergewissert hätte, dass die Glut ganz erloschen gewesen sei. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vollumfänglich. 2.2.Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche

3 / 11 Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Aussagen sind dahingehend zu prüfen, ob sie verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). 2.3.Beweismittel und Verwertbarkeit 2.3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, von D._____ (Feuerwehr), E._____ und F._____ (beide Polizei) sowie der Polizeirapport, Kartenausschnitte und Fotos der Örtlichkeit. 2.3.2. Grundlage der Anklage bildet die Äusserung des Beschuldigten gegenüber dem Polizisten E._____ vor Ort, welche im Polizeirapport wiedergegeben ist. Demzufolge soll der Beschuldigte gegenüber der Patrouille mündlich von sich aus angegeben haben, dass er die Reste einer Zigarette/Zigarre, welche er vor der Alphütte geraucht habe, weggeworfen habe. Daraufhin sei er kurz ins Maiensäss gegangen. Beim Wiederhinausgehen habe der Beschuldigte bemerkt, dass das Wiesland zu brennen begonnen habe (StA-act. 3.1 S. 2). Es stellt sich die Frage der Verwertbarkeit dieser ohne vorgängiger Belehrung erfolgten Aussage. Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 158 StPO ist der Status als beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 StPO. Dabei kommt es darauf an, ob die betreffende Person tatsächlich bzw. aus objektiver Sicht einer Straftat verdächtigt wird bzw. ob aus Sicht eines unbefangenen Betrachters vernünftigerweise, d.h. im Lichte der gegebenen Verdachtsintensität, die betroffene Person als wahrscheinlicher Täter anzusehen ist. Sofern ein Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person besteht, hat sie den Status der beschuldigten Person. Hingegen kann die blosse Verdächtigung oder eine vage Vermutung noch nicht genügen, um eine Person in den Status einer beschuldigten Person zu versetzen (zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 22 5 vom 2. Mai 2023 E. 6 mit Hinweisen). 2.3.3. E._____ und F._____ rückten wegen der Brandmeldung an die Örtlichkeit aus. Die Feuerwehr war bereits vor Ort. E._____ sagte aus, er sei allein in Richtung Hütte gegangen. Dort habe er den Beschuldigten gesehen, der etwa ca. 20 Meter von der Hütte entfernt gewesen sei, und sei zu ihm gegangen. Der Beschuldigte sei ausser Atem gewesen, habe gehustet und habe Brandverletzungen aufgewiesen. E._____ habe sich beim Beschuldigten nach seinem Befinden erkundigt. Sie seien zusammen zur Hütte gelaufen und beim Zurücklaufen habe der Beschuldigte die

4 / 11 fragliche Äusserung gemacht (StA-act. 3.7 F/A 1). Er habe dem Beschuldigten keine Fragen gestellt. Der Beschuldigte habe keinen guten gesundheitlichen Eindruck gemacht. In diesem Stadium sei nicht von Interesse gewesen, was passiert sei, sondern es sei nur um die Betreuung und die Abklärung der Verletzungen gegangen (StA-act. 3.7 F/A 5). 2.3.4. Als die Polizisten eintrafen, befand sich der Beschuldigte – neben den Feuerwehrleuten – als einzige Person vor Ort und hielt sich in der Nähe der Hütte auf. Er war verletzt und es war nicht klar, in welcher Funktion (Hüttenbesitzer, Wanderer) er dort war. Mehr als die blosse Möglichkeit, dass der Beschuldigte der Brandverursacher sein könnte, mithin ein eigentlicher Verdacht, bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. E._____ sagte glaubhaft aus, er habe sich nach dem Gesundheitszustand erkundigt und abklären wollen, ob eine ärztliche Untersuchung notwendig wäre. Die Äusserung des Beschuldigten erfolgte ohne entsprechende Nachfrage und demzufolge spontan. Die Aussage ist daher – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ohne formelle Belehrung verwertbar. Nicht einschlägig ist das von der Verteidigung erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2019 vom 5. Dezember 2019: im dortigen Verfahren war nur noch die Qualifikation der Lebensgefahr gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB strittig. Dass die damals beschuldigte Person von Beginn an im Verdacht stand, einen Raub begangen zu haben, kann aufgrund der Ausgangslage (zum Sachverhalt: Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2018 SB.2018.8 E. 3.4) nicht bezweifelt werden. 2.3.5. Die Thematik des Rollenwechsels des Beschuldigten von einer Auskunftsperson zur beschuldigten Person ist vorliegend irrelevant, weil zum Zeitpunkt der fraglichen Äusserung gar keine Einvernahmesituation bestand, der Beschuldigte also auch nicht als Auskunftsperson einvernommen wurde (so auch die Vorinstanz, act. E.1 E. 3.1.3.3, anders die Verteidigung, act. H.9 Ziff. III.15 ff.). 2.3.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in den Akten befindlichen Beweismittel allesamt verwertbar sind. 2.4.Wiedergabe der Beweismittel 2.4.1. Der Beschuldigte gab an, der beschädigte Boden gehöre ihm. Er habe ihn im Rahmen einer Erbteilung übernommen (RG-act. 20 F/A 13 ff.; act. H.12 und H.13). Das betreffende Wiesland liegt auf dem Grundstück Nr. Z.1., Grundbuchamt G. (act. H.4; StA-act. 3.2). Als Eigentümer sind verschiedene Personen eingetragen; der Beschuldigte ist keine davon (act. H.8). Auf diesem Grundstück befinden sich ein Stall (Grundstück Nr. Z.2.; Eigentümer: A.; act. H.7)

5 / 11 und eine Hütte (Grundstück Nr. Z.3.). Westlich der Hütte und etwas oberhalb am Waldrand gibt es eine Grillstelle beim "H." (act. H.11; RG-act. 23). 2.4.2. Das im Polizeirapport niedergeschriebene Geständnis des Beschuldigten wurde zuvor wiedergegeben (E. 2.3.2). Der Beschuldigte verweigerte in den weiteren Einvernahmen der Untersuchung die Aussage zur Sache (StA-act. 3.3, 3.6, 3.7). Vor Regionalgericht trug der Beschuldigte vor, dass er lange Jahre nicht mehr geraucht habe. Wenn er aber geraucht hätte, hätte er die Rauchreste im Aschenbecher entsorgt. Möglicherweise sei der Brand von jemandem bei der öffentlichen Grillstelle oberhalb verursacht worden (RG-act. 20 F/A 10). Vor Obergericht verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. H.2). 2.4.3. E._____ sagte am 17. Oktober 2023 im Rahmen einer Konfronteinvernahme mit dem Beschuldigten aus, er sei zum Beschuldigten gegangen und habe sich nach dessen Befinden erkundigt. Sie seien zurück zur Hütte gelaufen, um sich dort hinzusetzen. Beim Zurücklaufen habe der Beschuldigte ihm erzählt, dass seine Frau mit ihm böse sein werde. E._____ habe sich nach dem Grund erkundigt. Der Beschuldigte habe erklärt, er sei zuvor aus der Hütte rausgekommen und habe eine Zigarre oder eine Zigarette, den genauen Wortlaut wisse er (E.) nicht mehr, angezündet und habe zu rauchen begonnen. Nach den ersten Zügen habe er sich erinnert, dass er von der Frau aus nicht rauchen dürfe und er auch Lungenprobleme habe. Nach diesen Gedanken habe er die Zigarette an der Böschung rechts bei der Hütte vermeintlich ausgedrückt. Danach sei er zurück in die Hütte gelaufen. Als er später herausgekommen sei, habe er gesehen, wie es in diesem Bereich gebrannt habe. Er habe versucht, mit einer Heugabel das Feuer zu bekämpfen, bis die Feuerwehr eingetroffen sei (StA-act. 3.7 F/A 1). E. gab weiter an, nicht gewusst zu haben, dass der Beschuldigte der Eigentümer der Hütte sei. Dieser hätte genauso gut ein Wanderer sein können, welcher versucht habe, das Feuer zu löschen (StA-act. 3.7 F/A 3). Es seien keine anderen Privatpersonen vor Ort gewesen (StA-act. 3.7 F/A 4). E._____ sagte aus, dem Beschuldigten keine Fragen gestellt zu haben, bevor dieser ihm erzählt habe, was passiert sei. Es sei nur um die Betreuung und die Abklärung der Verletzungen gegangen (StA-act. 3.7 F/A 5). Im Zeitpunkt der Unterhaltung habe der Beschuldigte nicht unter Tatverdacht gestanden. Der Beschuldigte sei einfach dort gestanden mit den beiden Feuerwehrmännern und sei betreut worden. Mehr habe er (E.) zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst. (StA-act. 3.7 F/A 8). 2.4.4. F. verfasste den Polizeirapport (StA-act. 3.1). Am 22. August 2023 wurde er im Konfront mit dem Beschuldigten einvernommen (StA-act. 3.6). E._____ habe sich zum Beschuldigten begeben, welcher zu diesem Zeitpunkt vor der Hütte

6 / 11 gestanden habe. Der Beschuldigte habe ihm (F.) gegenüber nicht gesagt, was passiert sei. Er habe dies zuerst nur gegenüber E. geäussert. In diesem Moment hätten sie sich in der Gefahrenabwehr befunden. Sie hätten zuerst abklären müssen, was überhaupt passiert sei und welche Sofortmassnahmen sich aufdrängten. Sie hätten den Beschuldigten deshalb nicht über seine Rechte belehrt. Das sei in diesem Stadium auch noch gar nicht möglich gewesen. Der Beschuldigte sei aufgewühlt gewesen. Er habe versucht das Feuer zu bekämpfen. Das habe er (F.) aus der Verletzung am Fuss des Beschuldigten geschlossen. Er sei dann auch zu E. und dem Beschuldigten gegangen und habe gefragt, was passiert sei. E._____ habe dann den Wortlaut des Beschuldigten wiedergegeben, wonach dieser eine Zigarette weggeworfen habe, kurz in die Hütte gegangen sei und es danach geflackert habe. Er (F.) habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, er kenne das, weil er selbst Raucher sei. Er wisse noch ganz genau, wie der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, er sollte mit dem Rauchen aufhören, weil seine Frau das nicht wolle (StA-act. 3.6 F/A 3). Auf die Frage, ob noch andere Privatpersonen vor Ort gewesen seien, antwortete F., es sei noch eine Hochzeitsgruppe oben vorbeigelaufen, welche das ganze Spektakel beobachtet habe (StA-act. 3.6, F/A 7). 2.4.5. D., der als Funktionär der Feuerwehr vor Ort war, wurde am 3. Mai 2023 von der Polizei befragt (StA-act. 3.5). Er sei angekommen und habe gesehen, dass die Flanke bereits gebrannt habe. Er habe selbst etwas gelöscht, sei dann um die Flanke herumgegangen und habe gesehen, wie der Beschuldigte das Feuer mit einer Mistgabel bekämpft habe (StA-act. 3.5 F/A 2). Nur der Beschuldigte sei dort gewesen, sonst niemand (StA-act. 3.5 F/A 3). Er habe nicht mit dem Beschuldigten gesprochen. Dieser sei ziemlich beschäftigt und ausser Puste gewesen (StA- act. 3.5 F/A 4). 2.5.Würdigung 2.5.1. Die Aussagen der befragten Personen sind in sich stimmig und weisen keine Widersprüche auf. Sie stimmen auch miteinander überein. So sagten sowohl E. als auch D._____ aus, dass der Beschuldigte allein vor Ort gewesen sei und dass dieser ausser Puste gewesen sei. F._____ hat als einziger die Hochzeitsgesellschaft gesehen, wobei offenblieb, wann und wo genau sich diese dort aufgehalten hat und warum F._____ diese als Hochzeitsgesellschaft bezeichnete. 2.5.2. Die Schilderung, wonach der Beschuldigte Angst gehabt habe, dass seine Frau erfahren könnte, dass er geraucht habe und ihm böse sein werde, gaben

7 / 11 sowohl E._____ als auch F._____ im Kern übereinstimmend aber mit unterschiedlicher Wortwahl wieder. Der Beschuldigte bestätigte vor Regionalgericht, dass er mit seiner Ehefrau Probleme bekäme, wenn er wieder mit dem Rauchen anfangen würde. Dass der Beschuldigte die heimlich gerauchte Zigarette korrekt im Cheminée oder Aschenbecher entsorgen würde, ist unter diesen Umständen unwahrscheinlich. Dass der Beschuldigte eigentlich habe sagen wollen, dass er aufgrund des Brandes befürchtet habe, die Ehefrau schliesse darauf, dass er geraucht habe, und aufgrund der Schwerhörigkeit die mögliche Frage des Polizisten, ob er geraucht habe, mit: "Ja, ja" beantwortet habe, ist zu weit hergeholt und findet auch keine Stütze in den Akten (so die Verteidigung in act. H.9 Ziff. III.6, III.14 und III.22 f.). 2.5.3. Somit ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen im Polizeirapport und die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten abgestellt werden kann. Demnach hat der Beschuldigte gestanden, eine Zigarre oder Zigarette geraucht zu haben und diese neben der Hütte im Wiesland ausgedrückt zu haben. Es ist zutreffend, dass keine weiteren Abklärungen zur Brandursache vorgenommen wurden. Dies war aber aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten nicht nötig, da dessen Schilderungen angesichts des Brandverlaufs plausibel erschienen. Die von der Verteidigung vorgebrachten Alternativen (wonach jemand anderes, z.B. aus der Hochzeitsgesellschaft und/oder von der öffentlichen Grillstelle beim "H." den Brand verursacht haben könnte) erwecken nicht mehr als theoretische Zweifel. Sie vermögen das Geständnis des Beschuldigten nicht zu entkräften. 2.5.4. Die Frage, ob ein Anfangsverdacht gegenüber dem Beschuldigten bestand, ist aus der Perspektive des zur Örtlichkeit kommenden Polizisten zu betrachten (ex ante). Die Frage, ob von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist, kann rückblickend beantwortet werden (ex post). Darin ist entgegen der Verteidigung kein Widerspruch zu erblicken (act. H.9 Ziff. IV.9 f.). 2.5.5. Der Beschuldigte legte zwar Unterlagen vor, die darlegen, dass er I. den Betrag von CHF 8'871.15 für den Verkauf der Miteigentumsanteile an den Parzellen-Nr. Z.3., Z.1. und Z.4._____ bezahlt hat. Dass der Beschuldigte Alleineigentümer des beschädigten Wieslands sein soll, ergibt sich aber aus diesen Belegen nicht; um einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag handelt es sich dabei auch nicht. Aufgrund des Grundbuches, dessen Richtigkeit vermutet wird, ist davon auszugehen, dass noch andere Personen Eigentümer des Grundstücks sind und der Brand (auch) andere Personen geschädigt hat.

8 / 11 2.6.Fazit Sachverhalt Aus dem Ausgeführten folgt, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. 3.Rechtliches 3.1.Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 3.2.Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und unbestritten. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 3.3 f.). Demnach hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4.Strafzumessung 4.1.Strafmilderung Art. 48 lit. d StGB 4.1.1. Der Beschuldigte erachtet eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB als angezeigt, weil er alles unternommen habe, um das Feuer selbst zu löschen. Er habe erst auf Empfehlung der Feuerwehr aufgehört, obwohl er sich schon Verbrennungen zugezogen habe und am Rande der Erschöpfung gewesen sei (act. H.9 Ziff. 40 ff.). 4.1.2. Aufrichtige Reue ist im Verhalten des Beschuldigten nicht zu erblicken. Seine Bemühungen, den Brand zu löschen, dürften eher dem Selbstschutz gedient haben. Die Feuerwehr wurde von jemand anderem alarmiert. Dass fremdes Eigentum beschädigt wurde, bestritt der Beschuldigte. Nach dem ersten Geständnis verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Ein Einsehen eines Unrechts ist damit nicht ersichtlich. Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. d StGB ist daher nicht angezeigt.

9 / 11 4.2.Konkrete Strafzumessung 4.2.1. Die Strafzumessung der Vorinstanz wurde als solche nicht beanstandet. Die Ausführungen des Regionalgerichts sind denn auch zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (act. E.1 E. 4.4). 4.2.2. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 560.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. 4.3.Strafbefreiung Art. 54 StGB 4.3.1. Der Beschuldigte hält dafür, aufgrund seiner Betroffenheit sei er von einer Strafe zu befreien. Durch das Feuer habe er sich schwere Verletzungen am Fuss zugezogen, obwohl der Brand nur wenig Schaden (auf dem Wiesland) verursacht habe (act. H.9 Ziff. 38 f.). 4.3.2. Nach Art. 54 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn der Täter schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (BGE 137 IV 105 E. 2.3 m.w.H.). 4.3.3. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte beim Versuch, den Brand zu löschen, verletzt wurde. Setzt man die – entsprechend dem sehr leichten Verschulden – milde Strafe von 15 Tagessätzen den oberflächlichen Brandverletzungen des Beschuldigten und dem relativ geringen Schaden ins Verhältnis, kann festgestellt werden, dass keine Situation vorliegt, die das Strafbedürfnis entfallen liesse. Die Vorinstanz hat Art. 54 StGB zu Recht nicht angewendet (act. E.1 E. 4.3). Eine Strafbefreiung ist vorliegend nicht angezeigt. 5.Kosten 5.1.Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten eines Strafverfahrens (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Kosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. Demzufolge hat der Beschuldigte die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 2'085.00 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'800.00 zu tragen. 5.2.Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche CHF 4'000.00 betragen, werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der

10 / 11 Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die ganzen Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. 5.3.Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

11 / 11 Es wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB. 2.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 560.00. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 2'085.00 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'800.00 gehen zulasten von A.. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____. 7.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilungen]

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