Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. Januar 2025 mitgeteilt am 22. Januar 2025 ReferenzSR1 24 56 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Bergamin AktuarFleisch ParteienA._____, Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers Kunz Schmid, Postfach 341, Gäuggelistrasse 1, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstandgrobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG i.V. mit Art. 90 Abs. 2 SVG (Rückweisung Bundesgericht) Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 28. Mai 2019, mitgeteilt am 4. November 2019 (Proz. Nr. 515-2019-1)
2 / 7 Sachverhalt A.Mit Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 28. Mai 2019 wurde A._____ wegen Rechtsüberholens der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig befunden. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 1'000.00, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von CHF 6'000.00 bestraft. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ Berufung. Mit Urteil vom 8. April 2022 (Referenz SK1 19 50) sprach das Kantonsgericht von Graubünden A._____ der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte A._____ mit einer Busse von CHF 650.00. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wurden A._____ auferlegt. C.Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts vom 8. April 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 hiess das Bundesgericht diese gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies es zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. D.Am 30. Oktober 2024 wurden die Parteien aufgefordert, eine allfällige Stellungnahme bis zum 21. November 2024 einzureichen. A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) beantragte am 13. November 2024, dass er mit höchstens 15 Tagessätzen zu bestrafen sei und dass von der Aussprechung einer Verbindungsbusse abzusehen sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1.1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen
3 / 7 Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1; 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1; je m.H.). 1.2.Das Bundesgericht befasste sich in seinem Entscheid vom 2. Oktober 2024 (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024; act. A.1) mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Das Bundesgericht urteilte, dass diese Verurteilung Bundesrecht verletze und der Beschludigte stattdessen wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG zu verurteilen sei. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist damit nur noch die Strafzumessung hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung, sowie die damit verbundenen Folgeentscheidungen – die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.5). Die anderen Teile des kantonsgerichtlichen Urteils vom 8. April 2022 (SK1 19 50) haben Bestand. 2.1.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf wird verwiesen. Im Folgenden sind die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und die Überlegungen des Gerichts in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.1). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 34 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB, Täterkomponenten). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB, Tatkomponenten). Die Tatkomponenten lassen sich in eine objektive und in eine subjektive Seite einteilen (vgl. TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N.2). 2.2.Für grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
4 / 7 Geldstrafe vor. Die Geldstrafe beträgt grundsätzlich drei bis höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Einer Deliktsmehrheit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Hierfür ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmes festzusetzen, welche in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist (vgl. ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N. 113). 3.1.Im vorliegenden Fall liegt eine mehrfache Tatbegehung vor, da der Beschudligte drei Fahrzeuge durch jeweiliges Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt hatte. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hatte, welche sich aber nicht konkretisiert hatte. Nicht vorgeworfen wird dem Beschuldigten, dass er bei den Überholmanövern mit überhöter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei oder die notwendigen Abstände nicht eingehalten habe. Im Bereich des in diesem Tatbestand Denkbaren ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht für die drei Delikte jeweils als leicht einzustufen. 3.2.In subjektiver Hinsicht ist mindestens auf grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen (act. A.1 E. 1.4.2). Der Beschuldigte machte keine Gründe für die Verkehrsregelverletzungen geltend, solche sind auch nicht ersichtlich. Das subjektive Verschulden vermag das objektive damit nicht zu relativieren. Insgesamt erscheint damit mit Bezug auf die Tatkomponenten das Verschulden als leicht. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen erweist sich als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen für die beiden weiteren Überholmanöver um je 15 Tagessätze zu erhöhen und die Gesamtstrafe auf 60 Tagessätze festzulegen. 3.3.Die Lebensumstände des Beschuldigten sind im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten. Zu berücksichtigende Vorstrafen weist der Beschuldigte – wie ausgeführt – keine auf (vgl. act. D.13 [SK1 19 50]), was sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen strafmindernd auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2). Der Beschuldigte ist nicht geständig und nicht einsichtig. Dies ist ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten. Die Täterkomponenten erweisen sich insgesamt als neutral. Somit ist die Geldstrafe grundsätzlich bei 60 Tagessätzen zu belassen.
5 / 7 3.4.Im vorliegenden Berufungsverfahren gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden ist, da seit der Eröffnung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft mittlerweile über sechs Jahre vergangen sind. Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, aufgrund der überlangen Verfahrensdauer die Anzahl an Tagessätzen von 60 auf 48 zu reduzieren. Da jedoch nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil angefochten hat und somit das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die Anzahl an Tagessätzen bei 30 zu belassen. 4.1.Aufgrund des aktuellen Einkommens des Beschuldigten, welches gemäss der eingereichten definitiven Veranlagungsverfügung aus dem Jahr 2023 auf monatlich rund CHF 22'000.00 zu beziffern ist (act. B.1), und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 %, ergibt sich ein Tagessatz von CHF 580.00. 4.2.In Bezug auf den Strafvollzug kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B.1 E. 4.3), wonach die Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen ist, zumal vorliegend keine Umstände ersichtlich sind, die für eine ungünstige Prognose sprechen, und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen ist. 4.3.Die bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). Die Busse darf höchstens ein Fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die schuldangemessene Strafe von 30 Tagessätzen ist demnach auf eine bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 580.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 3'480.00 (CHF 580.00 x 6) zu verteilen. Die lange Verfahrensdauer wurde bereits als Strafmilderungsgrund berücksichtigt. Somit besteht kein Grund, aus diesem Grund von der Aussprechung der Verbindungsbusse abzusehen. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf sechs Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt bei einer Verurteilung die beschuldigte Person die Verfahrenskosten. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen im kantonsgerichtlichen Urteil vom 8. April 2022 verwiesen werden (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 19 50 vom 8. April 2022 E. 6). Somit hat der Beschuldigte die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 3'148.90
6 / 7 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 zu tragen. Die am 26. November 2018 geleistete Zahlung von CHF 6'830.00 wird im Umfang von CHF 3'480.00 an die Busse angerechnet, im Umfang von CHF 3'148.90 an die Untersuchungskosten und im Umfang von CHF 201.10 an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht. 5.2.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partei gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit seiner Berufung hat der Berufungskläger einen Freispruch beantragt. Da die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bestätigt wird, sind die Kosten des Berufungsverfahrens bis zum Urteil des Kantonsgericht vom 8. April 2022 (Referenz SK1 19 50), welche insgesamt CHF 4'000.00 betragen, dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht (Referenz SR1 24 56) bleiben ohne Kostenfolgen für den Beschuldigten und sind vollumfänglich dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (vgl. Art. 417 StPO). Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
7 / 7 Es wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.1.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 580.00 und einer Busse von CHF 3'480.00. 2.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 2.3.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 3.1.Die Untersuchungskosten von CHF 3'148.90 gehen zu Lasten von A.. 3.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 gehen zu Lasten von A.. 3.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen im Umfang von CHF 4'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.4.Die am 26.11.2018 geleistete Zahlung von CHF 6'830.00 wird im Umfang von CHF 3'480.00 an die Busse angerechnet, im Umfang von CHF 3'148.90 an die Untersuchungskosten und im Umfang von CHF 201.10 an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]