Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 11. Februar 2025 mitgeteilt am 03. Juni 2025 Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (6B_566/2025). ReferenzSR1 24 53 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Righetti Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Josephsohn Postfach, Lutherstrasse 4, 8021 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandVergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sowie mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. BetmG und Widerruf Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 6. Juni 2024, mitgeteilt am 20. September 2024 (Proz. Nr. 515-2023-20)
2 / 16 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ (im Folgenden: Be- schuldigter) am 6. Juni 2024 vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG frei (Dispositivziffer 1). Es sprach ihn schuldig des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Dispositivziffer 2) und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 55.00. Die erstandene Untersuchungshaft von zwei Tagen rechnete es an und reduzierte die Tagessätze auf 178 (Dispositivzif- fer 3). Das Regionalgericht widerrief den bedingten Vollzug für die mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Oktober 2016 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Dispositivziffer 4) und für die mit Urteil des Regionalgerichts Im- boden vom 24. Februar 2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Dis- positivziffer 5). Weiter sollten das beschlagnahmte Mobiltelefon und der beschlag- nahmte Laptop dem Beschuldigten erstattet werden (Dispositivziffer 6). Weitere be- schlagnahmten Gegenstände sollten eingezogen und vernichtet werden (Disposi- tivziffer 7). Die Kosten wurden unter Anrechnung des geleisteten Depositums dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffern 8 ff.). B.Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 12. Juni 2024 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 30. September 2024. Der Beschuldigte bean- tragt einen Freispruch und in der Folge den Verzicht auf die Widerrufe (eventualiter eine Verwarnung oder eine Verlängerung der Probezeit). Zudem verlangt er die Her- ausgabe des beschlagnahmten Geldes. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung und Genug- tuung auszurichten. C.Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. Oktober 2024 auf eine Stellung- nahme. D.Die Berufungsverhandlung fand am 5. Februar 2025 statt. Es erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Josephson, und die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte wiederholt seine mit Berufungserklärung ge- stellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft beantragt sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen 1.Prozessuales Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Freispruch), 6 (Erstattung der be- schlagnahmten Geräte iPhone und HP-Laptop) und 7 (Einziehung und Vernich-
3 / 16 tung). Der Entscheid des Regionalgerichts ist diesbezüglich in Rechtskraft erwach- sen. Dies ist vorab festzustellen. 2.Sachverhalt 2.1.Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklage vom 30. November 2023 (mitgeteilt am 5. Dezember 2023) zusammengefasst vor, zusammen mit B._____ und C._____ eine Indoor-Hanfanlage geplant zu haben mit dem Ziel, Ma- rihuana zu gewinnen und dieses gewinnbringend an Dritte zu verkaufen. Der Tat- beitrag des Beschuldigten habe in der Finanzierung bestanden und hätte später im Verkauf bestehen sollen (StA-act. 1.43). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Die gegen die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ ausgestellten Strafbefehle sind in Rechtskraft erwachsen (StA act. 3.26 und 3.28). 2.2.Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Aussagen sind dahingehend zu prüfen, ob sie verständlich, zusam- menhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (vgl. statt vieler BGer 7B_200/2022 v. 9.11.2023 E. 2.2.3 m.w.H.). 2.3.Beweismittel Als Beweismittel zur Erstellung des relevanten Sachverhalts dienen insbesondere die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ (StA-act. A44, A48, 4.1, 4.4 und 4.9) und C._____ (StA-act. A46, A48, 4.2 und 4.5), der Auskunftsperson D._____ (StA- act. 4.6 und 4.7) und des Beschuldigten (StA-act. 4.3, 4.4, 4.5, 4.7, 4.8) sowie der Polizeirapport (StA-act. 3.2 bis 3.4), die Ergebnisse der Hausdurchsuchungen (StA- act. 3.4, 3.5), die sichergestellten Gegenstände (StA-act. 3.11, 3.12 und 3.13), die Auswertungen der Mobiltelefone (StA-act. 3.6) und die Verträge betreffend die Lie- genschaft in E._____ (StA-act. 3.22 bis 3.24). 2.4.Verwertbarkeit der Aussagen B._____
4 / 16 2.4.1. Die Verteidigung bringt (wie bereits vor Vorinstanz) vor, aufgrund prozessu- aler Versäumnisse seien die Aussagen von B._____ nicht verwertbar (act. H.5, Ziff. I.1 bis I.12). 2.4.2. So sei der Beschuldigte B._____ vor der Einvernahme nicht auf die Straffol- gen der Art. 303 bis 305 StGB hingewiesen worden (act. H.5, Ziff. I.5 ff.). Die StPO sieht nicht explizit vor, dass eine beschuldigte Person zu Beginn der Einvernahme auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechts- pflege und einer Begünstigung (Art. 303 bis 305 StGB) hinzuweisen ist. Eine ent- sprechende Belehrung kann also nicht Gültigkeitsvorschrift sein, sondern – wenn überhaupt – eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Konsequenzen in Be- zug auf die Verwertbarkeit hat (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ohnehin dient der Hinweis auf die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung dazu, die einvernommene (Auskunfts-)Person davor zu bewahren, sich mit ihrer Aussage strafbar zu machen. Der Beschuldigte kann sich nicht (weder im eigenen noch im Namen eines anderen) auf die B._____ betreffende Belehrung berufen (so das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 2.4.1 m.w.H.). 2.4.3. Die Verteidigung bringt weiter vor, es sei fraglich, ob B._____ einvernahme- fähig gewesen sei. Sie schliesst dies aus der aktenkundigen Drogenabhängigkeit bzw. dem bekannten Heroinkonsum (act. H.5, Ziff. I.7 ff.). An die Vernehmungs- fähigkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Zu verneinen ist sie in der Re- gel nur, wenn jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.3 m.w.H.). Solche Beeinträchtigungen waren bei B._____ nicht auszumachen. Er konnte der Befragung folgen, machte klare Aussagen zum Sachverhalt und schien sich bewusst zu sein, was die Tragweite seiner Angaben war. Darüber hinaus ist aufgrund der Angaben B._____s nicht von einem regelmäs- sigen Heroinkonsum auszugehen. Die Urinprobe, die anlässlich der ersten Einver- nahme durchgeführt wurde, verlief negativ auf Kokain, Amphetamin, Methamphet- amin und THC (StA-act. A44, F/A 26; StA-act. 3.37). Ohnehin wäre es zu weit her- geholt, aus bekanntem Drogenkonsum an sich bereits eine fehlende Vernehmungs- fähigkeit anzunehmen. Dazu müssten zusätzliche konkrete Anzeichen vorliegen, was vorliegend nicht der Fall war (so auch die Vorinstanz, act. E.1 E. 3.1.1.1.b und 3.1.1.3). Die Qualität der Aussagen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berück- sichtigen. Damit kann festgehalten werden, dass die Aussagen B._____s (vorerst) verwertbar sind.
5 / 16 2.4.4. Die Verteidigung bringt vor, sämtliche Aussagen B.s seien nicht ver- wertbar, weil das Konfrontations- resp. Fragerecht des Beschuldigten nicht gewahrt worden sei, weil der damalige notwendige Verteidiger bei der Konfrontationseinver- nahme nicht anwesend war (act. H.5, Ziff. I.13 ff.). Unbestritten ist, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Diese war im Un- tersuchungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser im Grundsatz sichergestellt, weshalb die Rechtsfolge von Art. 131 Abs. 3 StPO (Un- verwertbarkeit der Einvernahme) nicht ohne Weiteres eintritt. Die Ermittlungen wurden erst aufgrund der Aussagen von B. auf den Beschul- digten ausgedehnt. Zu Recht hält der Verteidiger fest, dass diese Aussagen der Hauptbelastungsbeweis sind. Zur Gewährung der Teilnahmerechte des Beschul- digten wurden der Beschuldigte und B._____ von der Staatsanwaltschaft im Kon- front einvernommen. Der notwendige Verteidiger des Beschuldigten war bei dieser Einvernahme nicht anwesend. Eine Pflicht zur Teilnahme an Beweisabnahmen be- steht auch für den notwendigen Verteidiger nicht (so verzichtete auch Rechtsanwalt Andreas Josephson seinerseits auf Teilnahme an den Einvernahmen vom 24. Fe- bruar 2023; StA-act. 4.7 und 4.8). Ob die Anwesenheit des Verteidigers zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, ist nicht relevant. Es stellt sich aber die Frage, ob die Nicht-Teilnahme an dieser wesentlichen Beweisabnahme als Verfehlung des damaligen Verteidigers anzusehen ist. Eine solche ist grundsätzlich dem Mandan- ten zuzurechnen, ausser es handelt sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen einer notwendigen Verteidigung (BGE 143 I 284 E. 1.3 m.w.H.). Eine schwerwiegende Pflichtverletzung besteht in einem sachlich nicht zu rechtfertigen- den oder offensichtlich schuldhaften Verhalten des Verteidigers (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht auszumachen. Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser hatte mit seinem Klienten vor der Einvernahme telefonischen Kontakt (StA-act. 3.18; 4.4). Sein Verzicht auf die Teilnahme an der Einvernahme war mit dem Beschuldigten abgesprochen. Zumindest wusste der Beschuldigte davon und wehrte sich nicht dagegen (StA-act. 4.4 S. 2). Der Anwalt wusste, worum es ging, er kannte auch die Vorgeschichte (er hatte den Beschuldigten bereits in einem an- deren Strafverfahren verteidigt; StA-act. 3.33). Dafür, dass Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser nicht um die Tragweite der Konfronteinvernahme wissen konnte, be- stehen keine Anhaltspunkte (so die Annahme von Rechtsanwalt Andreas Joseph- son, act. H.5, Ziff. I. 21 S. 10 oben). Der Beschuldigte wusste aufgrund eigener Er- fahrung, wie eine Einvernahme abläuft. Der Beschuldigte machte anlässlich der be- treffenden Einvernahme keine Aussagen. Er war so weit instruiert, dass er sich nicht selbst belastete. Es ging also darum, dass sein Verteidiger Ergänzungsfragen hätte
6 / 16 stellen können oder sollen, die die belastenden Aussagen B.s hätten in Zwei- fel ziehen können (so die Verteidigung). Offensichtlich schien die Strategie der da- maligen Verteidigung nicht darauf abzuzielen. 2.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fehlende Teilnahme des not- wendigen Verteidigers an der Konfronteinvernahme mit dem den Beschuldigten be- lastenden B. keine schwerwiegende Pflichtverletzung von Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser darstellt und damit die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht verletzt wurden. Daraus folgt, dass der Beschuldigte genügend mit den Aussagen B._____ konfrontiert wurde und die Aussagen verwertbar sind. Das hat das Regio- nalgericht richtig erkannt (act. E.1 E. 3.1.1.4). Mit diesem Fazit entfällt auch die Frage, ob allfällige weitere Beweise, die aufgrund der Angaben B.s erhoben wurden, wegen der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten ebenfalls nicht verwertbar wären. 2.5.Sachbeweise Die Polizei ermittelte gegen B. wegen des Verdachts auf Betäubungsmittel- handel. Im Zuge dessen wurde die Ermittlung zunächst auf C._____ (C.) und dann auf den Beschuldigten ausgedehnt. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Sach- beweise (Sicherstellungen anlässlich Hausdurchsuchungen, Auswertungen der Mo- biltelefone) ausführlich wiedergegeben (act. E.1 E. 3.2). Es kann darauf verwiesen werden. Zusammengefasst ergibt sich aus den Beweismitteln, dass der Beschul- digte und B. und der Beschuldigte und C._____ jeweils mittels Ersatzhandys, mit Decknamen und über die App "Signal" miteinander kommunizierten. Die "Yallo"- SIM-Karten lauteten auf fremde Personen und wurden alle an derselben Adresse in Basel verkauft. Die SIM-Kartenträger der jeweiligen SIM-Karten wurden beim Be- schuldigten in F._____ und in G._____ sichergestellt. Im von C._____ in E._____ angemieteten Haus mit angebautem Stall wurden diverse Gegenstände sicherge- stellt, die eindeutig auf die geplante Hanfplantage hinweisen (Töpfe, Lampen, Erde, etc.). Auf dem Mobiltelefon, das der Beschuldigte bei der Festnahme auf sich ge- tragen hatte, fand sich eine Chatnachricht, in der C._____ darüber informiert, dass die Garage noch zu isolieren sei, weil man immer noch zu gut rein sehe, vor allem wenn Licht sei (StA-act. 3.6). 2.6.Aussagen 2.6.1. Aussagen B._____ B._____ wurde anlässlich der (dritten) polizeilichen Befragung vom 1. September 2021 vorgehalten, dass in E._____ eine Indoor-Anlage gefunden worden sei. Auf
7 / 16 die Frage, wie er zu C._____ (dem Mieter der entsprechenden Liegenschaft) stehe, sagte er, er kenne ihn schon länger, aber seit etwa zwei Jahren seien sie enger befreundet (StA-act. A.47, F/A 14). Weiter sagte er aus, im September/Oktober 2020 seien A._____ und C._____ auf ihn zugekommen mit der Idee, eine grössere Anlage aufzubauen. C._____ habe seine (B.s) Anlage gesehen und darum seien sie wohl auf ihn gekommen. Er habe es sich lange überlegt und habe auch mal aussteigen wollen, habe ihnen das auch gesagt. Sie hätten keinen Druck ge- macht, aber irgendwie habe er dann doch ein schlechtes Gewissen ihnen gegenü- ber gehabt. Darum hätten sie abgemacht, dass er beim Aufbau etwas helfe und dann C. ein wenig begleite. Die Idee sei gewesen, Stecklinge einzukaufen, und er hätte den ersten Grow begleitet. Er wäre mehr so Ansprechperson gewesen (StA-act. 4.1, F/A 16). A._____ habe gesagt, er hätte das verkauft, aber wie wisse er nicht (StA-act. 4.1, F/A 18). Auf die Frage, wie die Qualität gewesen wäre, meinte B., sie wäre schlechter gewesen als die bei ihm zu Hause wegen der grossen Menge. Aber es gebe ja solche, die so grosse Anlagen mit CBD in guter Qualität machten, vielleicht wäre das schon möglich gewesen (StA-act. 4.1, F/A 21). Auf den Hinweis, sie hätten es ja im Versteckten machen müssen, meinte B.: "Ja, das wäre das Problem gewesen" (StA-act. 4.1, F/A 22). A._____ habe die Anlage finan- ziert (StA-act. 4.1, F/A 23). Auf die Frage, ob THC-haltiges Marihuana hätte produ- ziert werden sollen, antwortete B., das sei ja klar (StA-act. 4.1, F/A 27). Die SIM-Karte für das Handy der Marke Wiko ("Dealer-Handy") habe er von A. bekommen (StA-act. 4.1, F/A 28). Die SIM habe zum Kommunizieren mit A._____ gedient (StA-act. 4.1, F/A 32). C._____ habe auch so eine SIM von A._____ erhal- ten (StA-act. 4.1, F/A 42). B._____ hätte 5 % von jedem Grow bekommen (StA- act. 4.1, F/A 41). Am 2. September 2021 machte er dieselben Aussagen anlässlich der Konfrontein- vernahme mit C._____ (StA-act. A48). Er gab an, den Nachnamen A.s nicht zu kennen (StA-act. A48, F/A 2). Auch anlässlich der Konfronteinvernahme mit dem Beschuldigten am 3. September 2021 machte B. dieselben Aussagen wie be- reits zuvor (StA-act. 4.4, F/A 1-4). Am 18. September 2023 wurde B._____ von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (StA-act. 4.9). Er wollte keine Aus- sage machen. 2.6.2 Aussagen C._____ C._____ wurde am 1. September 2021 erstmals als beschuldigte Person einver- nommen (StA act. A46). Er gab an, geplant zu haben, CBD-Hanf anzubauen (StA act. A46, F/A 2 und weitere). Zunächst sagte er aus, die Anlage allein aufgebaut zu haben (StA act. A46, F/A 6). Er habe auch alles selbst finanziert (StA act. A46, u.a.
8 / 16 F/A 27). Auf Hinweis, dass er gemäss Erkenntnissen der Polizei nicht allein mit dem Aufbau begonnen habe, gab C._____ zu, dass B._____ ihm zwischendurch gehol- fen habe (StA act. A46, F/A 24 ff.). C._____ sagte aus, sein Vermieter habe nicht gewusst, dass er den Stall ausbaue (StA act. A46, F/A 31). Anlässlich der Konfron- teinvernahme mit B._____ am 2. September 2021 bestand C._____ – entgegen den Angaben von B._____ – darauf, dass es sich um eine CBD-Hanfanlage gehandelt habe. Er gab an, B._____ hätte anfänglich 10 % und später 5 % des Gewinnes be- kommen sollen. Dies passe B._____ nicht, weshalb er nun diese Aussagen mache (StA-act. A48, F/A 5). In der zweiten polizeilichen Einvernahme am 2. September 2021 ergänzte C._____ zu seiner ersten Aussage, dass er nicht alles selbst finan- ziert habe. Jemand habe ihm Geld ausgeliehen. B._____ belaste ihn und den Be- schuldigten, weil er aus seiner Sicht wohl zu viel habe arbeiten müssen für zu wenig Anteil am Ertrag. Sie hätten nie die Absicht gehabt, Drogenhanf anzubauen. B._____ habe in letzter Zeit auch die Arbeit nicht richtig gemacht, deshalb habe er ihm gesagt, dass er nur 5 % bekommen werde. Das habe B._____ überhaupt nicht gepasst (StA-act. 4.2, F/A 1). A._____ habe ihm für den Aufbau der Anlage Geld geliehen. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass es um CBD gehe (StA-act 4.2, F/A 2). Es sei für A._____ Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung gewesen, dass es sich nicht um illegale Machenschaften handle (StA-act. 4.2, F/A 3). Auf die Frage, wie gross die Beteiligung des Beschuldigten gewesen wäre, sagte C., er sei einfach bereit gewesen, Geld auszuleihen, es sei aber mit einer kleinen Aus- nahme nicht dazugekommen. Einmalig habe er ihm CHF 800.00 gegeben (F/A 4). Das Ersatzgerät (Dealer-Handy) habe er vor einigen Jahren einem Kollegen abge- kauft. Die SIM-Karte sei damals schon drin gewesen (StA-act. 4.2, F/A 12). Anläss- lich der Konfronteinvernahme mit A. am 3. September 2021 behauptete C., er habe das Projekt zu 100 % selbst finanziert. Er habe A. lediglich einmal gefragt, ob er ihm etwas für eine CBD-Hanfanlage ausleihen würde. A._____ sei damit einverstanden gewesen und habe ihm CHF 800.00 geliehen (StA-act. 4.5, F/A 1). 2.6.3. Aussagen D._____ D., der Vermieter des Hauses in E., wo die Anlage hätte aufgebaut wer- den sollen, wurde am 2. November 2021 als Auskunftsperson einvernommen (StA- act. 4.6). Er gab an, C._____ habe ihn gefragt, ob es ok sei, eine CBD-Anlage auf- zubauen (StA-act. 4.6, F/A 8). B._____ kenne er ein bisschen, sie hätten sich ein oder zwei Mal gesehen (StA-act. 4.6, F/A 33). Mit A._____ sei er befreundet (StA- act. 4.6, F/A 34). In der Konfronteinvernahme mit A._____ verweigerte D._____ die Aussage (StA-act. 4.7).
9 / 16 2.6.4. Aussagen Beschuldigter Aufgrund der Angaben B.s und C.s wurde der Beschuldigte festgenom- men und am 3. September 2021 erstmals zu den Vorwürfen befragt (StA-act. 4.3). Er machte keine Aussagen zur Indoor-Anlage. Er wollte auch keine Aussage ma- chen, woher das Handy stammte, das er anlässlich der Festnahme auf sich trug, dessen Besitzer er aber nicht kenne (StA-act. 4.3, F/A 22). In der Konfronteinver- nahme mit B. am 3. September 2021 verweigerte der Beschuldigte die Aus- sage (StA-act. 4.4). Konfrontiert mit C. am selben Tag, wies der Beschuldigte alle Vorwürfe von sich und machte keine Aussagen zur Sache (StA-act. 4.5). Auch im Konfront mit D._____ am 24. Februar 2023 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (StA-act. 4.7). Dasselbe gilt für die Schlusseinvernahme vom 24. Februar 2023 (StA-act. 4.8). Vor Regionalgericht und vor Obergericht verweigerte der Be- schuldigte die Aussage zur Sache (RG-act. 11; act. H.3). 2.7.Beweiswürdigung Die Aussagen B.s weisen diverse Anzeichen für deren Glaubhaftigkeit auf: Sie sind klar und widerspruchsfrei (innerhalb der Einvernahmen) als auch konstant über die Einvernahmen hinweg. Darüber hinaus sind sie mit den übrigen Beweis- mitteln stimmig. Stutzig macht die Aussage, dass es ja solche gebe, die so grosse Anlagen mit CBD in guter Qualität machten. Auf die konkrete Nachfrage, ob THC- haltiges Marihuana hätte produziert werden sollen, antwortete B. jedoch: "Das ist ja klar". B._____ belastete mit seinen Aussagen nicht nur die Mitbeteiligten, sondern auch sich selbst. Demgegenüber sind in den Aussagen C._____ diverse Widersprüche auszuma- chen. Er gab an, sein Vermieter habe nichts von der Anlage gewusst. Dieser sagte jedoch, C._____ habe ihn gefragt, ob es ok sei, eine CBD-Plantage einzurichten. C._____ gab zunächst an, die ganze Anlage selbst aufgebaut und finanziert zu ha- ben. Später gab er dann zu, dass B._____ ihm beim Aufbau geholfen habe und der Beschuldigte ihm Geld geliehen habe. C._____ sagte aus, B._____ habe ihn und den Beschuldigten angeschwärzt, weil er mit seiner Beteiligung nicht zufrieden ge- wesen sei (sie hätten ihm nur noch 5 % statt der zuerst versprochenen 10 % geben wollen). B._____ hingegen sprach von Anfang an immer von einem Gewinnanteil seinerseits von 5 %. Die Aussage C._____s, die SIM-Karte sei schon im Zweithandy drin gewesen, als er dieses vor einigen Jahren einem Kollegen abgekauft habe, scheint zweifelhaft, zumal die SIM-Karte in Basel von einer in der Region wohnhaf- ten Person gekauft worden war und am 30. April 2020 aktiviert wurde (StA- act. B.29).
10 / 16 Somit stehen den glaubhaften Aussagen B.s (sie hätten eine Anlage zum An- bau von Drogenhanf geplant) die mit Widersprüchen gespickten Aussagen C.s gegenüber. Insgesamt vermögen die Angaben C.s, wonach eine CBD-Hanfanlage geplant gewesen sei, nicht zu überzeugen. Es erschliesst sich nicht, warum diesfalls über "Dealer-Handys" mit auf fremde Namen lautenden SIM- Karten mittels Signal-App und Decknamen hätte kommuniziert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre nicht nötig gewesen, wenn es sich um eine legale Anlage gehandelt hätte. Auch wäre das Problem der Lichtemissionen aus dem Stall/der Garage keines gewesen. Der Schluss vom Besitz eines Handys auf die Eigentümerschaft ist sehr wohl nahe- liegend. Der Beschuldigte gab an, dass die SIM-Kartenträger, die in seinem Zimmer bei den Eltern gefunden wurden, ihm gehörten. Die SIM-Kartenträger, die in der Wohnung seiner Freundin sichergestellt wurden, befanden sich in derselben Schub- lade wie seine Sachen. Die SIM-Karten wurden überdies am selben Ort gekauft, wie die bei seinen Eltern aufgefundenen. Es bestehen also gewichtige Indizien dafür, dass die bei der Freundin entdeckten SIM-Kartenträger ebenso dem Beschul- digten gehörten, wie diejenigen in seinem Zimmer bei seinen Eltern. Die entspre- chenden Ausführungen der Verteidigung sind nicht überzeugend und vermögen keine ernsthaften Zweifel zu begründen (act. H.5, Ziff. I.29 ff.). 2.8.Fazit Sachverhalt Es kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. Somit hat der Beschuldigte gemeinsam mit B. und C. angefangen, eine Indoor- Anlage aufzubauen, um dort THC-haltige Hanfpflanzen anzubauen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B. war der Beschuldigte zuständig für die Finan- zierung und hätte das gewonnene Marihuana verkaufen sollen. 3.Rechtliches Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht in Frage gestellt und trifft zu. Es kann darauf verwiesen werden (act. E.1 E. 3.5). Damit hat der Beschuldigte als Mit- täter Anstalten getroffen, um Betäubungsmittel herzustellen und zu verkaufen. Er hat sich gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG strafbar gemacht.
11 / 16 4.Strafzumessung 4.1.Strafzumessung für das Anstaltentreffen Das Regionalgericht hat für den vorliegend zu beurteilenden Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgesprochen. Da die Bemessung der Geldstrafe nicht zu beanstanden ist (und auch nicht wurde; act. H.5, Ziff. II.2), kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 5). Die Höhe des Tagessatzes ist auf die aktuellen Verhältnisse anzupassen. Aufgrund sei- ner eigenen Angaben ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldig- ten von CHF 4'000.00 auszugehen. Davon sind pauschal 20 % für Krankenkasse und Steuern abzuziehen. Es ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet CHF 100.00. 4.2.Widerruf Vorstrafen Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist zwei Vorstrafen auf, die vorliegend relevant sind (act. D.9): Mit Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 23. Februar 2021 wurde der Beschuldigte wegen diverser Delikte (u.a. Verbrechen gegen das BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 12 Monate unbedingt) und einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt. Die Probezeiten für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe (24 Monate) und die Geldstrafe wur- den auf vier Jahre ab 23. Februar 2021 festgesetzt. Mit diesem Urteil war auch die mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Oktober 2016 ausgesprochene Pro- bezeit um ein Jahr ab 23. Februar 2021 verlängert worden. Mit letzterem Urteil wurde wegen Verkehrsregelverletzungen eine Sanktion von einer bedingten Frei- heitsstrafe von 13 Monaten, eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Busse von CHF 1'000.00 verhängt. Das Regionalgericht hat den bedingten Vollzug der beiden vorgenannten Urteile widerrufen. Der Beschuldigte stellt in Frage, ob ein Widerruf angezeigt sei, da die zugrundeliegenden Taten schon länger zurücklägen (act. H.5, Ziff. II.15 ff.). Weiter beantragt der Beschuldigte für den Fall des Widerrufs eine Freiheitsstrafe als Ge- samtstrafe, weil dies im Ergebnis für ihn günstiger sei (act. H.5, Ziff. II.1 ff.). 4.3.Voraussetzungen für Widerruf Die Voraussetzungen für den Widerruf (Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit) sind unstreitig erfüllt (Art. 46 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist, ob aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Dazu ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass die zugrundeliegen-
12 / 16 den Taten schon lange zurücklägen und in den "Sturm und Drang"-Jahren des Be- schuldigten stattgefunden hätten. Jetzt lebe der Beschuldigte in einer festen Bezie- hung, arbeite regelmässig und hart, nehme keine Drogen, trinke nicht und habe die volle Unterstützung seiner Familie und Freundin (act. H.5, Ziff. II.15 ff., insb. Ziff. II.19 und Ziff.II.29). Diese Betrachtungsweise ist nicht ganz von der Hand zu weisen; seither ist einige Zeit verstrichen. Dennoch überzeugt die Argumentation in der Gesamtschau nicht. Die beiden zu widerrufenden Delikte sind im jungen Erwachsenenalter verübt wor- den (2015 und 2017). Seine Anstellung bei H._____ (wo er in der Tat ein sehr gutes Arbeitszeugnis erhalten hat; StA-act. 2.10) hat der Beschuldigte per Ende Dezem- ber 2022 zugunsten einer selbständigen Tätigkeit aufgegeben, die er in der Zwi- schenzeit aber wieder durch eine neue Tätigkeit ersetzt hat (RG-act. 11 und act. H.1.1). Seit Juli 2024 ist er zu 80 % im Bereich Finanz- und Versicherungswe- sen in I._____ angestellt und hat seit Anfang 2024 selbst ein Unternehmen, das Event-Ausstattung (Möbel) vermietet (act. H.3, Rz. 57 ff.). Von einer gefestigten be- ruflichen Situation kann (noch) nicht die Rede sein, auch wenn die entsprechenden Bemühungen offensichtlich sind. Was bei der Abwägung aber besonders ins Ge- wicht fällt, ist, dass der Beschuldigte vor Regionalgericht Imboden im Februar 2021 beteuert hatte, dass er sich geändert habe, sein Leben im Griff habe (Urteil des Regionalgerichts Imboden Proz. Nr. 515-2020-15 vom 23. Februar 2021, E. 7.2). Zur gleichen Zeit aber arbeitete der Beschuldigte daran mit, eine Indoor-Hanfanlage aufzubauen (im Herbst 2020 fanden erste Gespräche statt). Das macht seine Aus- führungen nicht gerade glaubwürdig. Das (pekuniäre) Interesse der Öffentlichkeit ist für die Prognosestellung nicht zu berücksichtigen (act. H.5, Ziff. II.32). Es könnte vom Widerruf abgesehen werden, wenn die vorliegend auszusprechende Strafe un- bedingt ausgesprochen würde, weil dann der Warn- und Schockwirkung Genüge getan würde (act. H.5, Ziff. II.30 m.w.H.). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Der Beschuldigte war insgesamt 12 Monate in Haft (Untersuchungshaft im Jahr 2017, Vollzug von September 2021 bis Juni 2022). Selbst die Untersuchungshaft im Jahr 2017 hat ihn nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren. Insgesamt muss dem Beschuldigten eine schlechte Prognose ausgestellt werden und es ist aufgrund der erneuten Delinquenz damit zu rechnen, dass bei nicht vollzogenem Widerruf der Vorstrafen die Abschreckung vor erneuten Delikten nicht besteht. Die Vorstrafen sind beide zu widerrufen. 4.4.Fazit Strafe Für das vorliegend zu beurteilende Vergehen ist eine Geldstrafe auszufällen (s. vorne). Die zu widerrufenden Strafen sind Freiheitsstrafen. Für die Bildung einer
13 / 16 Gesamtstrafe besteht mangels Gleichartigkeit der Strafen grundsätzlich kein Raum (BGE 145 IV 146). Der Beschuldigte beantragt dennoch eine Gesamtfreiheitsstrafe, da dies im Ergebnis die günstigere Massnahme für ihn sei (s. vorne). Dies scheint auf den ersten Blick sachgerecht. Allerdings ist zu beachten, dass eine Freiheits- strafe aufgrund des Eingriffs in die persönliche Freiheit immer schwerer wiegt als eine Vermögenssanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 m.w.H.). Ein Wechsel von der Geldstrafe zur Freiheitsstrafe ist daher grundsätzlich nicht zulässig, umso weniger als für das Berufungsgericht das Verbot der reformatio in peius gilt. Dem Antrag des Beschuldigten kann daher nicht gefolgt werden und es bleibt bei der Geldstrafe für das vorliegend zu beurteilende Delikt. Die auszusprechende Strafe für das Anstal- tentreffen gemäss Art. 19 Ziff. 1 lit. g BetmG ist demnach eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Die erstandene Haft von zwei Tagen ist an die Geldstrafe anzurechnen. Hinzu kommen die Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Oktober 2016 und der noch nicht vollzogene Teil der vom Regionalgericht Imboden am 23. Februar 2021 aus- gesprochenen Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten (Widerrufe). Anders sieht es bezüglich der vom Regionalgericht Imboden am 23. Februar 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 100.00 aus. Das Re- gionalgericht äusserte sich in seinem Urteil nicht dazu. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann der bedingte Vollzug dieser Strafe durch die Berufungsin- stanz nicht widerrufen werden. 5.Kosten Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten eines Strafverfahrens (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Kosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. Demzufolge hat der Beschuldigte die Untersu- chungskosten in Höhe von CHF 6'188.20, die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens von CHF 10'195.15 (Gerichtsgebühr von CHF 7'200.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'995.15) und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 zu tragen. Im unbegründeten Entscheiddispositiv vom 11. Februar 2025 der erkennenden Ers- ten strafrechtlichen Kammer wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser) dem Regionalgericht Prättigau/Davos aufer- legt. Der amtliche Verteidiger wurde indes bereits von der Staatsanwaltschaft für seinen Aufwand im Umfang von CHF 2'995.15 entschädigt (StA-act. 1.28). Das Dis- positiv ist entsprechend zu berichtigen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, die Kos- ten nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten (sobald die wirt-
14 / 16 schaftlichen Verhältnisse ihm dies ermöglichen). Darüber ist die Steuerverwaltung zu informieren. In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO sind die Dispositivziffer 9 (im obigen Sinne) und der Verteiler (keine Mitteilung an Rechtsanwalt Marc G. Breiten- moser, Mitteilung an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden) von Amtes wegen zu berichtigen. Die Berichtigung wird den Parteien in Form eines Beschlus- ses eröffnet (Art. 83 Abs. 4 StPO). Der beschlagnahmte Betrag von CHF 6'690.00 (StA act. 3.20, 3.21, 3.30) ist im Um- fang von CHF 6'188.20 an die Untersuchungskosten und im Umfang von CHF 501.80 an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anzurechnen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte weder Anspruch auf eine Ent- schädigung noch auf eine Genugtuung.
15 / 16 Es wird beschlossen 1.Das unbegründet mitgeteilte Entscheiddispositiv des Urteils vom 11. Februar 2025 wird betreffend die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung zulasten des Regionalgerichts Prättigau/Davos (Dispositivziffer 9) und des Verteilers von Amtes wegen berichtigt. und erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 6. Juni 2024, mitgeteilt am 20. September 2024 (Proz. Nr. 515-2023- 20), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigesprochen. [...] 6.Das beschlagnahmte iPhone-Mobiltelefon und der beschlagnahmte HP- Laptop sind A._____ auf dessen Ersuchen hin nach Rechtskraft des Ur- teils zu erstatten. 7.Die mit Verfügung vom 14. September 2022, 6. Dezember 2022 und vom 19. Dezember 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden ge- stützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: – 1.5 Gramm Haschisch – 6.9 Gramm Marihuana – 5 Hanfsamen – 1 Mobiltelefon Samsung – 3 SIM Karten Yallo (89410226671200089242, 89410226671200089366 und 89410226671200089234) – 4 SIM-Karten-Träger Sunrise, Swisscom und Yallo (89410212635500450285, 8941011404840273538, 89410226671200089317 und 89410226671200320910) – Diverse Belege – 3 Vakuumierbeutel – 1 Feinwaage Myco – 98 Minigripsäckchen neu – 28 LED Lampen – 1 Kiste mit div. Kabeln – 4 Filter Rhino Pro – 10 isolierte Lüftungsrohren – 2 Zentrifugen Makametal – 4 Lüfter Isomax – 22 Standventilatoren – 5 Kartons à 2 Flaschen PH Senker – 2 Plastikeimer Kristalgrow Dünger – 2 Plastikeimer Kristaltop Bloom – 4 Hybridcontroller SMS Corn – 1 Kartonschachtel Coop mit div. Kleinmaterial (Dünger, Thermome- ter, Kleinpumpe, Overall etc.) – 2 Lüftungsgehäuse mit Winkelstück und Anschlussbride, 1 Wasser- schlauch 25m Alfaflex
16 / 16 – 1'000 Töpfe aus Kunststoff [...] 2.A._____ ist schuldig des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. 3.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Die erstandene Haft von 2 Tagen wird an die Geldstrafe ange- rechnet. 4.Der bedingte Vollzug der vom Bezirksgericht Landquart am 5. Oktober 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten wird widerrufen. Die Frei- heitsstrafe ist zu vollziehen. 5.Der bedingt ausgesprochene Teil der vom Regionalgericht Imboden am 23. Februar 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten wird wi- derrufen. Der noch nicht vollzogene Teil von 24 Monaten ist zu vollziehen. 6.Der bedingte Vollzug der vom Regionalgericht Imboden am 23. Februar 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird nicht widerrufen. 7.Die Untersuchungskosten von CHF 6'188.20 gehen zulasten von A.. 8.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'195.15 (Gerichts- gebühr von CHF 7'200.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'995.15) gehen zulasten von A.. 9.Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden einstweilen von der Staatsan- waltschaft bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____. 11.Der beschlagnahmte Betrag von CHF 6'690.00 wird im Umfang von CHF 6'188.20 an die Untersuchungskosten und im Umfang von CHF 501.80 an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens angerechnet. 12.[Rechtsmittelbelehrung] 13.[Mitteilung an:]