Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. Dezember 2024 ReferenzSK1 24 27 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____, Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Robin Eschbach Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandQualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 05.12.2023, mitgeteilt am 18.03.2024 (Proz. Nr. 515-2022-17) Mitteilung27. Januar 2025
2 / 16 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Albula sprach A._____ mit Urteil vom 5. Dezember 2023 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung. C.Die Berufungsverhandlung fand am 17. Dezember 2024 statt. D.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 18. Dezember 2024 im Dispositiv schriftlich zugestellt. Erwägungen 1.Eintreten Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Albula vom 5. Dezember 2023 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht er- hobene Berufung ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung Ziffer 3 – einzutreten. 2.Vorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 24. Februar 2022, um 17.58 Uhr, den Personenwagen BMW X5 M, Kontrollschild B._____, auf der Nationalstrasse N29 in Rona, Höhe Ca Montana, Gemeindegebiet Surses, in Fahrtrichtung Silvaplana unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, innerorts, bewusst mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 105 km/h und somit 55 km/h schneller als erlaubt gefahren zu ha- ben. Mithin habe der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst. Dass er die zulässige Geschwindigkeit um die erwähnten 55 km/h überschreiten würde, habe der Beschuldigte mit seiner Fahrweise zumindest be- wusst in Kauf genommen, da er die geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt ha- be. Dadurch habe er ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen, was er aufgrund der krassen Geschwindigkeitsüber-
3 / 16 schreitung für ernsthaft möglich gehalten und durch sein Verhalten in Kauf ge- nommen habe. Die Vorinstanz sah diesen Sachverhalt als erstellt an und auch der Beschuldigte gestand diesen ein, insbesondere anerkannte er die Radarmessung (act. H.4 Fra- gen V.1 u. 6). 3.Umfang der Berufung 3.1.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 7B_539/2023 v. 3.11.2023 E. 3.1.1; 6B_896/2020 v. 7.10.2020 E. 3; 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (BGer 6B_492/2018 v. 13.11.2018 E. 2.3). Was das Erfordernis von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO anbelangt, also die Angabe in der Berufungserklärung, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden, so handelt es sich hierbei um das prozessuale Erfordernis, wonach ein reformatorischer Berufungsantrag einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_837/2019 v. 6.12.2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatori- schen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 BGG) ein Antrag in der Sache zu stellen. Auch in der Literatur zur StPO wird zutreffend dafürgehalten, dass im reformatorischen Antrag auszuführen ist, ob ein Freispruch oder nur eine andere rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts ver- langt wird (BGer 7B_539/2023 v. 3.11.2023 E. 3.1.2 m.w.H.). 3.2.Vorliegend verlangte der Beschuldigte mit der Berufungserklärung vom 5. April 2024 in Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren und in der "vorläufigen Kurzbe- gründung" zwar die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Regionalgerichts Albula vom 5. Dezember 2023, indes beantragte er weiter, er sei "der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen und mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen zu bestrafen". Dementsprechend sei ers- tens gemäss Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren die erstinstanzlich festgesetzte Frei- heitsstrafe von 12 Monaten aufzuheben und durch eine bedingte Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen zu ersetzen sowie die Busse von CHF 1'000.00 entspre- chend zu reduzieren und zweites seien die Verfahrenskosten und Anwaltskosten zulasten des Staates zu sprechen (act. A.2 S. 2). Zumal der Beschuldigte der qua- lifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde und er ebendies in der Berufungserklärung verlangt sowie sich aus seinen reformatori-
4 / 16 schen Anträgen klar ergibt, dass er statt der erstinstanzlich festgesetzten Frei- heitsstrafe von 12 Monaten eine bedingte Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen sowie die Reduzierung der Busse und damit eine Anpassung der verhängten Sanktion verlangt, zeigt sich, dass neben der Kostenauflage lediglich die Strafzu- messung angefochten wurde. Der Umfang der Berufung wurde damit verbindlich erklärt (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung beantragte (act. H.1 S. 1), es sei das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Albula vom 5. Dezember 2023 aufzuheben, er sei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen und einer groben Verkehrsregel- verletzung zu verurteilen, und damit die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens in Frage stellt, liegt eine unzulässige Ausdehnung des Gegenstandes der Beru- fung vor, worauf nicht eingetreten werden kann. Demzufolge ist der Schuldspruch der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG in Rechtskraft er- wachsen. Auf das, was der Beschuldigte gegen diese rechtliche Qualifikation vor- bringt, ist infolgedessen nicht einzugehen. Gegenstand der Berufung bilden hin- gegen die Sanktion sowie die Kostenfolgen. 4.Strafzumessung qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln 4.1.Anwendbares Recht 4.1.1. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit. Letzteres liegt vor, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). Seit dem 1. Oktober 2023 wird Art. 90 SVG dahingehend ergänzt, als die nach Abs. 3 festgelegte Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Abs. 3 bis unterschritten werden kann, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. Abs. 3 ter sieht zudem vor, dass der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (sog. Ersttäterprivileg). 4.1.2. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Ge- setzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz
5 / 16 anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Grundsatz der lex mitior; Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verübte die zu beurtei- lende Straftat am 24. Februar 2022 und damit vor Inkrafttreten des Abs. 3 bis und Abs. 3 ter , indes erfolgt die Beurteilung danach. Entsprechend ist das für ihn milde- re, neue Recht anzuwenden. Wie sich zeigen wird, liegen keine Strafmilderungs- gründe gemäss Art. 48 StGB vor, womit Art. 90 Abs. 3 bis SVG ausser Betracht fällt. 4.2.Art. 90 Abs. 3 ter SVG 4.2.1. Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassen- verkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (Art. 90 Abs. 3 ter SVG). 4.2.2. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist abgesehen vom vorlie- genden Strafverfahren keine Einträge auf, womit die Voraussetzungen für die An- wendbarkeit des Ersttäterprivilegs gemäss Art. 90 Abs. 3 ter SVG gegeben sind. 4.2.3. Gemäss Bundesgericht wolle der Gesetzgeber mit Abs. 3 ter einen autono- men Rahmen für Ersttäter schaffen, indem er dem Richter einen Ermessensspiel- raum einräumt, der in diesen Fällen nicht mehr an eine Mindeststrafe von einem Jahr gebunden ist. Art. 90 Abs. 3 ter SVG führe im Wesentlichen für den Fall eines Ersttäters "una circostanza attenuante specifica fondata sulla mancanza di recidi- va" ein (BGer 6B_1379/2023 v. 11.9.2024 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). 4.3.Grundlagen der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).
6 / 16 4.4.Objektive Tatschwere 4.4.1. Die Schuld des Täters ist anhand aller relevanten objektiven Elemente zu beurteilen, die sich auf die Tat selbst beziehen, d.h. insbesondere auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit der Tat und die Art der Ausführung (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.4.2. Nach Abzug der Toleranz von 6 km/h fuhr der Beschuldigte mit 105 km/h und überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h damit um 55 km/h. Wäre er 6 km/h langsamer gefahren, hätte er die Schwelle von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit liegt somit nicht weit über dem Grenzwert für den sog. Rasertatbestand. Nichtdestotrotz ist festzu- halten, dass der Beschuldigte mehr als doppelt so schnell fuhr als erlaubt, insofern es sich um eine besonders krasse Überschreitung der signalisierten Höchstge- schwindigkeit handelt. 4.4.3. Der Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Nati- onalstrasse N29 in Rona, Höhe Ca Montana, Gemeindegebiet Surses, in Fahrt- richtung Silvaplana. Insofern befand er sich noch innerhalb des Dorfes Rona. In Fahrtrichtung links stehen Häuser mit Zufahrten. Auf dieser Seite der Strasse be- findet sich auch ein Trottoir. Die Übersichtlichkeit ist damit eingeschränkt, auch wenn die Strasse gerade verläuft. Gleichzeitig war unter diesen Umständen und auch angesichts der Zeit, 17.58 Uhr, mit anderen Verkehrsteilnehmern – insbe- sondere Fussgängern aus den Häusern kommend und einbiegenden Fahrzeugen von den Häuserzufahrten – zu rechnen, welche kein mit 105 km/h herannahendes Fahrzeug erwarten mussten. Neben dem Beschuldigten waren auch weitere Fahr- zeuge unterwegs. Vor ihm fuhr ein LKW-Anhängerzug (vgl. Fotos StA act. 4.2; act. H.4 Fragen V.6 u. 36), hinter ihm waren weitere Fahrzeuge (act. H.4 Fra- ge V.31). Im Zeitpunkt der Radarmessung absolvierte der Beschuldigte ein Über- holmanöver (StA act. 4.2 u. 4.3), wofür er auf der an die Häuser und das Trottoir angrenzenden Fahrbahn war. Der Abstand zum LKW hätte es ihm erlaubt, wieder auf die Normalspur zurückzukehren und die Geschwindigkeit, welche er für den Überholvorgang erhöht hatte, drastisch zu reduzieren. An diesem 24. Februar 2022, um 17.58 Uhr, hatte – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. H.1 Rz. 3) – auch bereits die Dämmerung eingesetzt, was auch auf den Ra- darfotos zu erkennen ist (StA act. 4.2). Ein weiterer Faktor, der die Übersichtlich- keit einschränkte. Zumal neben dem Beschuldigten sein damals minderjähriger Sohn auf dem Beifahrersitz sass, setzte er auch ihn und nicht zuletzt sich selber einer Gefährdung aus. Auch wenn es zu keiner konkreten Gefährdung gekommen ist, was der Tatbestand im Übrigen nicht verlangt (BGer 6B_300/2021 v.
7 / 16 14.7.2021 E. 3.3; Gerhard Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassen- verkehrsgesetz, Basler Kommentar, 1. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 90 SVG), be- stand aufgrund des Ausgeführten eine massiv erhöhte abstrakte Gefahr. 4.4.4. Soweit der Beschuldigte vorbringt, sein Fahrzeug, ein BMW X5 M, verfüge über 625 PS und benötige nur 4.1 Sekunden von 0 auf 100 km/h, womit bereits eine leichte Betätigung des Gaspedals im Rahmen eines kontrollierten Überhol- manövers zu hohen Geschwindigkeiten führe (act. H.1 Rz. 4), vermag dies die Tatschwere nicht zu relativieren. Es liegt in der Verantwortung des Beschuldigten, sein frei gewähltes Fahrzeug gesetzeskonform zu bedienen. 4.4.5. Im Spektrum aller Tatvarianten der qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist die objektive Tatschwere vorliegend als sehr leicht zu bezeichnen und rechtfertigt es sich damit, bei der Mindeststrafe von ei- nem Jahr Freiheitsstrafe zu bleiben. 4.5.Subjektive Tatschwere 4.5.1. Aus subjektiver Sicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und Ziele des Täters berücksichtigt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). Weiter wird das subjektive Verschulden danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.5.2. Der Beschuldigte wusste um die geltende Höchstgeschwindigkeit (act. H.4 Frage V.5). Gemäss vorinstanzlichen Erwägungen hat er mindestens mit der Tat- bestandsverwirklichung gerechnet und somit zumindest eventualvorsätzlich ge- handelt (act. E.1 E. 3.8). 4.5.3. Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, führte er zusammen- gefasst aus, der langsam vor ihm fahrende LKW hätte ein Signal rechts gegeben, worauf er zum Überholen angesetzt habe. Der LKW habe aber nicht angehalten, sondern sei weitergefahren und, als er selber bereits in der Mitte des LKWs gewe- sen sei, habe dieser ein Signal links gegeben. Er habe sich überlegt, ob der LKW- Fahrer ihn aufgrund des toten Winkels nicht gesehen habe und dass die nachfol- genden Autos bremsen müssten, wenn er wieder nach hinten gehe. Kurz sei Pa- nik gewesen. Dann habe er gedacht, schnell Gas geben und überholen (act. H.4 Frage V.6). Auch für den nicht ortskundigen Beschuldigten war ersichtlich, dass aufgrund der Topografie – insbesondere dem rechts der Strasse verlaufenden Gewässer – rechterhand keine Möglichkeit für den LKW bestand, die Strasse frei- zugeben. Insoweit war das Signal bzw. der Blinkereinsatz des LKWs als Hinweis
8 / 16 zu verstehen, dass überholt werden kann, was auch der Beschuldigte so interpre- tierte und zum Überholmanöver ansetzte. Mit dem Setzen des linken Blinkers war – angesichts dessen, dass auch keine Strassenkreuzung folgte – nicht not- wendigerweise ein Richtungs- bzw. Spurwechsel angekündigt, sondern konnte, nachdem der Blinkereinsatz rechts die Möglichkeit zum Überholen angezeigt hat- te, deren Ende indizieren. Dass der Einsatz des rechten Blinkers des LKWs den Beschuldigten in Panik versetzt haben soll, ist insofern nicht nachvollziehbar. Der Bereich, in welchem die Sicht des LKW-Fahrers aufgrund des toten Winkels ein- geschränkt ist, hätte auch mit einer deutlich moderateren Beschleunigung verlas- sen werden können. Zumal der Beschuldigte den LKW im Zeitpunkt der Radar- messung bereits überholte hatte und sich so weit vor ihm befand, dass er zur Hälf- te in die Normalspur zurückkehrte (vgl. StA act. 4.2 u. 4.3), zeigt sich auch, dass er die Geschwindigkeit nicht sofort nach Verlassen des Gefahrenbereichs des to- ten Winkels wieder drastisch reduzierte. Soweit der Beschuldigte die von ihm geltend gemachte grosse Angst, dass der LKW-Fahrer ihn übersehen hätte, sogar als schwere Bedrängnis im Sinne von Art. 48a Abs. 2 StGB [recte Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB] qualifiziert (act. H.1 Rz. 14), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese eine notstandsähnliche Situation bedingt und das Bundesgericht hohe Anforderungen stellt (Hans Wiprächtiger/Stefan Kel- ler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafgesetzbuch, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, N 13 u. 15 zu Art. 48 StGB), welche durch seine Vorbringen weder dargelegt noch erfüllt sind. 4.5.4. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativie- ren. 4.6.Täterkomponente 4.6.1. Zu den Komponenten der Schuld kommen Faktoren hinzu, die mit dem Täter selbst zusammenhängen, d.h. Vorgeschichte, Ruf, persönliche Umstände (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rück- fallrisiko usw.), Verletzlichkeit gegenüber der Strafe sowie das Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). 4.6.2. Der Beschuldigte ist in C._____ geboren (StA act. 4.1) und emigrierte in die Schweiz. Als Inhaber führt er ein Transportunternehmen mit aktuell 40 bis 45 An- gestellten (act. H.4 Fragen IV.2 f.). Er macht geltend, es sei die erhöhte Strafemp- findlichkeit angemessen zu berücksichtigen. Im Speziellen sprächen seine persön- liche und familiäre Situation für eine angemessene Strafreduktion. Er sei Vater
9 / 16 einer Tochter und eines Sohnes, die auf seine Unterstützung angewiesen seien. Er zahle CHF 4'500.00 bis CHF 5'000.00 Unterhalt an die [getrenntlebende; vgl. act. H.4 Frage IV.8 f.] Ehefrau und die Kinder (act. H.1 Rz. 8). Weiter bringt der Beschuldigte vor, er pendle jeden Tag vom Wohnort in D._____ zum Standort sei- ner Transportfirma in E., wofür er 25 Minuten benötige. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte er dagegen rund eine Stunde und 45 Minuten. Er müsse vor Ort sein, damit er die LKW-Fahrer instruieren könne und die Übersicht behalte. Er springe bei Engpässen und Krankheitsausfällen regelmässig selbst als LKW- Fahrer ein. Beim aktuellen Strafmass von einem Jahr Freiheitsstrafe würde der Führerausweisentzug mindestens zwei Jahre betragen. Er könnte seine Präsenz in der Unternehmung ohne Auto kaum bewerkstelligen und nicht mehr bei Ausfäl- len einspringen. Folglich müsste er weitere LKW-Fahrer einstellen, was sehr wahrscheinlich nicht nur das Ende der sich in der Krise befindlichen Unterneh- mung zur Folge hätte. Bei einem Verlust seiner Unternehmung würde der arbeits- lose 55-jährige LKW-Fahrer ohne Führerausweis und ohne andere Qualifikationen auch keinen Job mehr finden und in die Sozialhilfeabhängigkeit geraten (act. H.1 Rz. 10 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstra- fe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Här- ten verbunden ist (BGer 6B_481/2024 v. 23.10.2024 E. 2.4.2; 6B_605/2013 v. 13.1.2014 E. 2.4.3 m.H.). Eine hinzunehmende Härte ist auch, dass der Beschul- digte – bei Vollzug einer Freiheitsstrafe – für seine Familie nicht mehr aufkommen kann (BGer 6B_136/2014 v. 21.7.2014 E. 2.3.2). Aussergewöhnliche Umstände legt der Beschuldigte mit seinen Ausführungen nicht dar. Insbesondere sind seine Kinder nicht nur volljährig, sondern ist der Sohn in der Lehre und hat die Tochter sogar bereits eine Berufsausbildung als F. abgeschlossen. Kommt hinzu, dass die Freiheitsstrafe, wie aufzuzeigen sein wird, bedingt auszusprechen ist. Soweit der Beschuldigte insofern eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend macht, als er aufgrund seines Arbeitsweges und seiner Transportunternehmung auf den Führerausweis angewiesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Umstand, von Berufs wegen auf den Führerausweis angewiesen zu sein, nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung keine besondere Strafempfindlichkeit begründet (BGer 6B_417/2021 v. 14.4.2022 E. 4.2; 6B_749/2017 v. 12.2.2018 E. 3.3). 4.6.3. Weiter kann auch unter dem Titel des Nachtatverhaltens, insbesondere Einsicht und Kooperation, keine Strafminderung gewährt werden. Zwar räumte der Beschuldigte ein, einen Fehler gemacht zu haben, und führte aus, er schäme sich
10 / 16 dafür, habe aus dem Vorfall gelernt und bereue diesen (act. H.1 Rz. 12; RG act. 10 Frage 3.10). Er habe das Fahrzeug verkauft. Ein so starker Motor sei nicht mehr geeignet für ihn (RG act. 10 Frage 3.15). Diese begrüssenswerte Einsicht und Reuebekundungen erfolgten aber erst vor dem Regionalgericht. Davor schwieg sich der Beschuldigte aus bzw. gab an, er wisse nicht, wer mit dem Fahr- zeug zum Zeitpunkt der Messung gefahren sei (StA act. 4.10 Fragen 1, 4 u. 11; StA act. 4.15, insbes. Frage 1). Insofern kann ihm auch keine, die Feststellung des Sachverhalts erleichternde Kooperation zugutegehalten werden. Die geltend ge- machte Durchführung einer Verkehrstherapie sowie verkehrspsychologischer Un- tersuchungen – Belege dazu hat der Beschuldigte nicht eingereicht – ist ebenfalls begrüssenswert, doch scheint dies nicht nur altruistisch motiviert gewesen zu sein, zumal der Beschuldigte dadurch den Führerausweis zurückerhalten hat (vgl. act. H.1 Rz. 12). 4.6.4. Der tadellose verkehrsstrafrechtliche Leumund des Beschuldigten (vgl. act. D.8) ist in Anwendung des sog. Ersttäterprivilegs gemäss Art. 90 Abs. 3 ter
SVG mit einem Abzug von 1/3 angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_1379/2023 v. 11.9.2024 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; siehe E. 4.2.3). 4.7.Fazit Zusammengefasst ergibt sich eine Strafe von 240 Strafeinheiten. Die ermittelte Strafhöhe erweist sich auch aufgrund der folgenden Erwägungen als angemes- sen: Überschreitungen der geltenden Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um bis zu 49 km/h fallen in den Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 2 SVG, während solche ab dem Schwellenwert von 50 km/h in denjenigen von Abs. 3, dem sog. Rasertatbestand, fallen (vgl. Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG). Durch die Einführung von Abs. 3 ter ist der Unterschied zwischen der Strafandrohung für gro- be Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Abs. 2 und qualifiziert groben Verlet- zungen der Verkehrsregeln gemäss Abs. 3 – abgesehen von der Höchststrafe, welcher in der Praxis wenig Bedeutung zukommt – zumindest für Ersttäter faktisch aufgehoben worden. Umso mehr gebietet es sich, eine Kongruenz zu schaffen, im Sinne, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen im Grenzbereich von Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG ähnlich bestraft werden müssen. Der Umstand, dass der Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 2 SVG bei der Errei- chung der in Art. 90 Abs. 4 SVG definierten Schwellenwerte endet, führt dazu, dass der Strafrahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Bereich faktisch nur von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht. Das objektive Verschulden bei Überschreitungen, die sich innerhalb von Art. 90 Abs. 2 SVG den
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Schwellenwerten nähern, ist daher als schwer zu qualifizieren und entsprechend
dem so definierten Strafrahmen zu sanktionieren. Die vorliegend ausgefällte Strafe
von 240 Strafeinheiten erweist sich somit als kongruent im Hinblick auf Abs. 2 von
Art. 90 SVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die von der
Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK erlassene Empfehlung, bei
Überschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 bis 49 km/h,
also noch im Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 2 SVG, aber kurz vor dem
Schwellenwert von 50 km/h zu Abs. 3 SVG, von mindestens 120 Strafeinheiten
auszugehen (https://www.ssk-cmp.ch/de/dienstleistungen/empfehlungen, Straf-
massempfehlungen SVG), zu tief ausfällt.
5.Strafart
Die schuldangemessene Strafe von 240 Strafeinheiten sprengt klar den Rahmen,
in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte (vgl. Art. 34 Abs. 1
StGB).
6.Vollzug
6.1.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Stra-
fe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre-
chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1
StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbre-
chen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur
bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97
Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel (vgl. BGE 144
IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1 u. 5.5.2; BGer 6B_265/2024 v. 21.10.2024
E. 1.1.2; 6B_962/2023 v. 26.2.2024 E. 2.3.2).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwür-
digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzube-
ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie
alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und
die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisi-
kos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren
sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsver-
12 / 16 halten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen (BGer 6B_265/2024 v. 21.10.2024 E. 1.1.2 m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.2.Angesichts der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 240 Tagen (ent- spricht acht Monaten) sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. Wie erwähnt, verfügt der Beschuldigte – abgese- hen von der vorliegend zu beurteilenden Tat – über einen reinen Leumund, insbe- sondere hat er sich keine weiteren Verstösse gegen das SVG zuschulden kom- men lassen. Er zeigte sich einsichtig und räumte ein, er hätte einen Fehler ge- macht und schäme sich dafür (RG act. 10 Frage 3.10). Das leistungsstarke Fahr- zeug hat er verkauft, zumal er einen so starken Motor nicht mehr als für sich ge- eignet erachtet (RG act. 10 Frage 3.15). Zudem ist sich der Beschuldigte der Fol- gen des Führerausweisentzugs – sowie dessen Auswirkung auf seine Arbeits- tätigkeit – als Konsequenz von Verstössen gegen das SVG nun bewusst (vgl. act. H.1 Rz. 11). Anhaltspunkte, die hingegen für eine ungünstige Legalprognose sprächen, sind keine ersichtlich. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe bedingt aus- zusprechen. Angesichts der guten Bewährungsaussichten rechtfertigt es sich, die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzulegen. 7.Verbindungsbusse 7.1.Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden wer- den (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massen- delinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhän- gen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwi- schen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretun- gen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelik- te, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit ei- ner unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, ver- hilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungs- busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldan-
13 / 16 gemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 53 E. 4.5.2; BGer 6B_1227/2023 v. 10.1.2024 E. 4.2.1). 7.2.Anders als bei einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe erscheint das Damoklesschwert des drohenden Vollzugs einer Freiheitsstrafe mit den weitge- henden Konsequenzen für das Leben der beschuldigten Person tendenziell als ausreichend, sodass es sich in Ausübung des richterlichen Ermessens nicht als notwendig erweist, das bereits nicht unbeachtliche Drohpotential der Sanktion durch eine Verbindungsbusse zu erhöhen. Aus demselben Grund erscheint auch die Schnittstellenproblematik als entschärft. Der Entzug des Führerausweises so- wie die zu tragenden Kosten des Untersuchungs- und der Gerichtsverfahren ver- mögen zudem einen spürbaren Denkzettel zu bewirken. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse kann sich hingegen insbesondere aufdrängen, wenn ganz er- hebliche Bedenken an der Legalprognose der beschuldigten Person vorliegen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen. Insofern ist denkbar, dass eine Verbindungs- busse zu einer Verbesserung der Prognose in Grenzfällen beitragen kann. Ferner kann sich im Einzelfall eine Verbindungsbusse bei einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe aus weiteren spezial- oder generalpräventiven Motiven aufdrängen, um eine täter- und tatangemessene Sanktionierung zu gewährleisten. Vorliegend sind mit Blick auf die erwähnten Umstände zur Beurteilung der Be- währungsaussichten (vgl. E. 6.2) keine Gründe ersichtlich, aufgrund welcher sich das Aussprechen einer Verbindungsbusse aufdrängen würde. 8.Fazit Der Beschuldigte ist für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG mit 240 Tagen Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. 9.Kosten 9.1.Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verteilung der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom vorliegenden Verfahren betreffend Strafzumessung nicht tangiert. Insofern sind die Untersuchungskosten von
14 / 16 CHF 1'680.00 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00, welche grenzwertig hoch erscheinen, dem Beschuldigten aufzuer- legen. 9.2.Berufungsverfahren 9.2.1. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Vorlie- gend wird die Gerichtsgebühr angesichts des leicht unterdurchschnittlichen Auf- wandes auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 9.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens anteilsmässig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte obsiegt insofern, als die Freiheitsstrafe von zwölf auf acht Monate redu- ziert wird. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten zwei Drittel, mithin CHF 2'000.00, und dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) einen Drittel, mithin CHF 1'000.00, der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 9.2.3. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren im Umfang seines Obsiegens (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 436 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächli- chen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Wehrenberg/ Frank, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO). Unnötige und übersetzte Kosten, die auf überflüssigen, rechtsmissbräuchlichen oder übermässigen, d.h. unverhältnismäs- sig hohen Aufwendungen beruhen, sind nicht zu entschädigen (BGE 115 IV 156 E. 2d; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse ver- fügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient er- bringen kann (BGer 6B_336/2014 v. 6.2.2015 E. 2.2 m.w.H.). Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Ta- rifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vor-
15 / 16 liegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unter- schriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die ur- teilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, wird praxisgemäss auf einen mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abgestellt (PKG 2021 Nr. 4 E. 6.6.4 m.w.H.). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aussch- liesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Rechtsanwalt Robin Eschbach machte mit Honorarnote vom 16. Dezember 2024 einen Aufwand von 0.92 (7.7 % MwSt.) sowie 14.1667 Stunden (8.1 % MwSt.) zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend (act. G.2). Eine Honorarvereinba- rung liegt indes nicht bei den Akten. Damit ist der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 240.00 festzusetzen. Der Aufwand erscheint angemessen. Für die Beru- fungsverhandlung vom 17. Dezember 2024 ist Rechtanwalt Robin Eschbach eine weitere Stunde Aufwand zu vergüten. Ebenfalls angemessen erscheinen die gel- tend gemachten Spesen von insgesamt CHF 318.30. Rechtsanwalt Robin Esch- bach ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 1'500.55 (0.95 Stunden à CHF 240.00 plus Spesen von CHF 6.55 [CHF 6.30 + CHF 0.25] und 7.7 % Mehr- wertsteuer sowie 15.1667 Stunden à CHF 240.00 plus Spesen von CHF 136.75 [CHF 6.80 + CHF 0.75 + CHF 5.00 + CHF 124.20] und 8.1 % Mehrwertsteuer so- wie CHF 175.00 ergibt insgesamt CHF 4'501.68, davon 1/3) zu entschädigen.
16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 5. De- zember 2023 (Proz. Nr. 515-2022-17) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: