Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SR1 2024 19
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 19. Dezember 2024 ReferenzSK1 24 19 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienA.B._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli Städtlistrasse 12, Postfach 58, 7130 Ilanz gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur C._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Jessica Schwander Pfister & Partner Rechtsanwälte, Huobstrase 3, Postfach 343, 8808 Pfäffikon SZ D._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Josef Gabrieli Ettisberger Domenig & Partner, Hinterm Bach 40, Postfach 193, 7001 Chur GegenstandSachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten

2 / 19 Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 12.12.2023, mitgeteilt am 26.02.2024 (Proz. Nr. 515-2023-12) Mitteilung1. Mai 2025

3 / 19 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Imboden sprach A.B._____ (im Folgenden: Beschul- digter) am 12. Dezember 2023 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Tät- lichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig (Dispositivziffer 1). Es widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Mai 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (Dispositivziffer 2) und bestrafte den Beschuldigten mit einer Gesamt- geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 120.00 sowie mit einer Busse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf einen Tag festge- setzt (Dispositivziffer 3). Weiter hiess das Regionalgericht die Zivilklage von D._____ (im Folgenden: Privatklägerin) teilweise gut und verpflichtete den Be- schuldigten, der Privatklägerin den Betrag von CHF 7'066.40 zu bezahlen (Dispo- sitivziffer 4). Die Zivilklage von C._____ (im Folgenden: Privatkläger) verwies das Regionalgericht auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5). Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 6) und er wurde verpflichtet, die Pri- vatkläger zu entschädigen (CHF 4'172.70 an die Privatklägerin und CHF 5'306.90 an den Privatkläger; Dispositivziffern 4 und 5). B.Der Beschuldigte meldete am 28. Dezember 2023 Berufung an. Die Beru- fungserklärung erfolgte am 25. März 2024. Der Beschuldigte beantragt den Frei- spruch von den Vorwürfen des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Tätlich- keiten. Vom Widerruf sei abzusehen und der Beschuldigte sei für die Sachbe- schädigung mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestrafen. Die Zivilklage der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. Die Strafklage des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien nach Ausgang des Berufungsverfahrens zu verteilen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin mit maximal CHF 2'086.35 (in- kl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Privatkläger sei zu verpflichten, den Be- schuldigten angemessen zu entschädigen. C.Die Berufungsverhandlung fand am 5. Dezember 2024 statt. Es erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger. Die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft hatten auf eine Teilnahme verzichtet.

4 / 19 Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2.Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Das Urteil der Vorinstanz ist in Bezug auf die Verurteilung wegen Sachbeschädigung rechtskräftig. Dies ist vorab festzustellen. 1.3.Die Strafanträge betreffend Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch liegen vor. 2.Sachverhalt 2.1.Anklagevorwurf und Stellungnahme des Beschuldigten Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 13. sowie am 17. Juni 2022 unbe- rechtigt auf dem Grundstück des Privatklägers aufgehalten zu haben. Das Grund- stück sei mit rot/weissem Sperrband abgesperrt gewesen. Der Privatkläger habe zudem bereits am 17. August 2021 dem Beschuldigten mündlich mitgeteilt, dass er sich nicht auf seinem Grundstück aufhalten dürfe. Am 17. Juni 2022 soll der Beschuldigte zudem den Privatkläger mit Wasser aus dem Schlauch eines Hoch- druck-Wassergeräts an Beinen und Oberkörper bespritzt haben. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. 2.2.Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Aussagen sind dahingehend zu prüfen, ob sie verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den wei- teren Beweisen in Einklang stehen (vgl. statt vieler BGer 7B_200/2022 v. 9.11.2023 E. 2.2.3 m.w.H.). 2.3.Beweismittel Als Beweismittel dienen insbesondere der Polizeirapport (StA act. 7.1), die Aussa- gen des Privatklägers (StA act. 7.19; StA act. 6.4), die Aussagen des Beschuldig- ten (StA act. 7.20; RG act. 19; act. H.2), die schriftlichen Hausverbote (StA act. 7.3

5 / 19 und StA act. 7.4), die E-Mail vom 23. Mai 2022 (StA act. 6.4e), der Kaufvertrag zwischen dem Privatkläger und der Ehefrau des Beschuldigten (StA act. 7.5), eine Plankopie (Beilage zu StA act. 7.19), Fotos (StA act. 6.4a, 6.4b, 6.4c) sowie das Tagebuch des Privatklägers (StA act. 6.4d). 2.4.Verwertbarkeit Der Beschuldigte beanstandet, dass er von der Staatsanwaltschaft nie allein be- fragt worden sei, sondern direkt zu einer Konfrontationseinvernahme vorgeladen worden sei. Er sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. H.3 S. 2 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten beinhaltet Art. 146 StPO kein Recht auf eine Einzeleinvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Art. 146 Abs. 1 StPO sieht zwar vor, dass Personen grundsätzlich getrennt einvernommen werden. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die ungestörte Wahrheitsfindung, insbesondere die Verhinderung von gegenseitigen Beeinflussungen bzw. Kollusion (BGE 139 IV 25 E. 4.1). Inwiefern die Wahrheitsfindung vorliegend vereitelt sein sollte, weil der Beschuldigte nicht zur Einzelbefragung vorgeladen wurde, erschliesst sich nicht. Bei Art. 146 Abs. 1 StPO handelt es sich gemäss herrschender Lehre um eine reine Ordnungsvorschrift (bei der vom Verteidiger zitierten Lehrmeinung handelt es sich um eine Mindermeinung). Die Verletzung einer solchen bei der Beweiser- hebung führt nicht zur Unverwertbarkeit des Beweises (Art. 141 Abs. 3 StPO). Weiter gibt Art. 146 Abs. 2 StPO der Strafbehörde explizit die Möglichkeit, ver- schiedene Personen einander gegenüberzustellen, d. h. gleichzeitig mehrere Per- sonen zu befragen. Wenn die Staatsanwaltschaft davon Gebrauch macht, kann von vornherein keine rechtswidrige Fallführung vorliegen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt dem Beschuldigten das Recht, sich zu äussern. Darauf hat der Beschuldigte verzichtet, indem er nicht an der Konfronteinvernahme teilnahm und auch keinen Antrag auf Wiederholung stellte. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte und der Privatkläger von der Polizei separat einvernommen worden sind. Der Staatsanwaltschaft kann im Ergebnis kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden. 2.5.Wiedergabe der Beweismittel 2.5.1. Kaufvertrag Im Februar 2020 kaufte der Privatkläger zwei Häuser, die sich damals noch im Bau befanden, von der Ehefrau des Beschuldigten. Es handelt sich um die Grund-

6 / 19 stücke Nr. Z.1._____ und Nr. Z.2._____ in E._____ (StA act. 7.1; StA act. 7.5; Beilage zu StA act. 7.19). 2.5.2. Hausverbote Am 26. Mai 2021 wurde durch den Rechtsvertreter des Privatklägers ein schriftli- ches Hausverbot betreffend "Frau B._____ und alle seitens von Frau B._____ mit dem Bau beauftragten Personen" an Rechtsanwalt Remo Cahenzli gerichtet (StA act. 7.3). Ein zweites schriftliches Hausverbot betreffend "Frau B._____ und alle seitens von Frau B._____ mit dem Bau der Gebäude beauftragten Personen" rich- tete der Anwalt des Privatklägers am 17. Juni 2021 an Rechtsanwalt Remo Ca- henzli (StA act. 7.4). Mit E-Mail vom 23. Mai 2022 des Architekten des Privatklä- gers an den Architekten des Beschuldigten wurde das Betretensverbot für alle nicht vom Privatkläger beauftragten Personen bestätigt (StA act. 6.4e). 2.5.3. Polizeirapport Gemäss Polizeirapport informierte der Privatkläger die Polizei bereits im August und September 2021 darüber, dass der Beschuldigte sich unberechtigterweise auf seinem Grundstück aufgehalten habe. Die Angelegenheit konnte gütlich geregelt werden und auf eine Anzeige wegen Hausfriedensbruches wurde verzichtet (StA act. 7.1 S. 3). 2.5.4. Tagebuch Auf Anraten der Polizei erstellte der Privatkläger ein Tagebuch, worin er die Wi- derhandlungen des Beschuldigten datiert festhielt (StA act. 6.4d). 2.5.5. Fotos Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme reichte der Privatkläger Fo- tos der Situation ein. Darauf ist markiert, wo der Beschuldigte sich aufgehalten haben soll (StA act. 6.4.a, 6.4b und 6.4c). Auf den Fotos vom 17. Juni 2022 ist auch das erwähnte rot/weisse Absperrband erkennbar (StA act. 6.4b, 6.4c). Hin- gegen sieht man auf dem Foto vom 13. Juni 2022 kein Absperrband (StA act. 6.4a). 2.5.6. Aussagen Privatkläger Zu den Hausfriedensbrüchen sagte der Privatkläger gegenüber der Polizei am 12. September 2022 aus, im Jahr 2022 habe der Beschuldigte zwischen dem 13. und 18. Juni 2022 insgesamt vier Mal unberechtigt sein Grundstück betreten

7 / 19 (StA act. 7.19, F/A 10). Gegenüber der Staatsanwaltschaft äusserte der Privatklä- ger am 11. Mai 2023, sie hätten den Beschuldigten zweimal auf ihrem Grundstück stehen gesehen und zweimal habe er das Grundstück bewässert, dort habe er an der Grenze zu ihrem Grundstück gestanden. Das erste Mal sei am 13. Juni 2022 um 15.45 Uhr gewesen, das zweite Mal am Freitag, 17. Juni 2022 um 07.15 Uhr. Das erste Mal habe er am 17. Juni 2022 um ca. 20.00 Uhr das Grundstück be- wässert und das zweite Mal am 18. Juni 2022 um ca. 07.00 Uhr (StA act. 6.4, F/A 2). Der Beschuldigte habe keinen Zutritt zu ihren Häusern. Er habe sich je- weils nur auf dem Grundstück Nr. Z.2._____ befunden. Während der Bauarbeiten hätten sie absichtlich das Grundstück abgesperrt mit einem rot/weissen Sperrband und der Beschuldigte sei am 17. Juni 2022 unter diesem Sperrband hindurchge- gangen. Am 13. Juni 2022 habe er mit einem Bauarbeiter auf dem Grundstück gestanden (StA act. 6.4, F/A 3, Fotos). Auf die Frage, ob das Grundstück umfrie- det gewesen sei, antwortete der Privatkläger, es habe keinen Zaun gehabt. Sie hätten extra diese rot/weissen Sperrbänder angebracht, damit es keinen Durchlauf gebe. Auch am 13. Juni 2022 sei ein Sperrband angebracht gewesen. Der Be- schuldigte habe aber dort nicht unter dem Sperrband hindurchgehen müssen, um auf ihr Grundstück zu gelangen (StA act. 6.4, F/A 4; Foto 1). Der Privatkläger habe den Beschuldigten beide Male aus seinem Haus Nr. Z.3._____ durch die Glastür beobachtet (StA act. 6.4, F/A 5). Zu den Tätlichkeiten sagte der Privatkläger bei der Polizei aus, am 17. Juni 2022, 20.25 Uhr, habe er (der Privatkläger) sich auf der Baustelle aufgehalten und habe mit Handwerkern über die Fliesen gesprochen. Nun sei der Beschuldigte von sei- nem Haus zu ihrem Haus (Nr. Z.2.) gekommen. Er habe einen Schlauch mit Hochdruck dabeigehabt. Er (der Privatkläger) habe den Beschuldigten angewie- sen, von seinem Haus fernzubleiben. Er habe nicht gehört und sei auf ihn zuge- kommen bis an die Grenze zwischen den Grundstücken. Der Beschuldigte habe mit dem Schlauch seine Beine abgespritzt. Die Distanz habe ca. 1 bis 2 Meter be- tragen. Die Ehefrauen seien ebenfalls dort gewesen. Er habe den Beschuldigten aufgefordert, aufzuhören. Der Beschuldigte sei einige Meter zurückgegangen und habe erneut mit dem Hochdruckschlauch Wasser gegen ihn gespritzt. Er sei auch am Oberkörper nass geworden. Sie hätten sich dann entfernt; der Beschuldigte und seine Frau seien ebenfalls gegangen (StA act. 7.19, F/A 11). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte der Privatkläger, der Beschuldigte habe mit einem industriellen Wasserschlauch (wo das Wasser mit Hochdruck rauskomme) die Platten auf ihrem Grundstück Nr. Z.2. abgespritzt. Er (der Privatkläger) sei darauf hingewiesen worden, dass die Platten aufgrund der Fugen nicht mit einem Wasserdruckgerät abgespritzt werden dürften. Da er das Wassergeräusch gehört

8 / 19 habe, habe er sich nach draussen begeben und habe gesagt "Stopp!", er solle aufhören. Der Beschuldigte habe nicht aufgehört. Er (der Privatkläger) sei auf die Pflastersteine, welche sich auf seinem Grundstück Nr. Z.2._____ befänden, ge- gangen, da er davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte dann aufhöre. Der Beschuldigte habe ihn dann bespritzt, sodass seine Füsse und seine Beine bis zu den Shorts nass geworden seien. Dann sei der Beschuldigte einen Meter zurück- getreten und habe auch noch sein Gesicht und den Oberkörper bespritzt (StA act. 6.4, F/A 14). 2.5.7. Aussagen Beschuldigter Gegenüber der Polizei machte der Beschuldigte keine Aussagen (StA act. 7.20). Zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Konfront mit dem Privatkläger er- schien der Beschuldigte unentschuldigt nicht (StA act. 6.5). Gegenüber dem Regi- onalgericht bestritt der Beschuldigte den Vorwurf des mehrfachen Hausfriedens- bruchs (RG act. 19, F/A 5 f.). Auf die Frage, ob es zutreffe, dass der Privatkläger ihm mehrmals mitgeteilt habe, dass er das Grundstück nicht betreten dürfe, führte der Beschuldigte aus, dass er nie persönlich Kontakt gehabt habe mit dem Privat- kläger. Er selbst habe nie Kenntnis gehabt von einem Verbot. Das habe er erst bemerkt, als der Privatkläger die Handwerker total gestört angeschrien habe. Die Pflästerungsfirma habe vom 13. bis 17. Juni 2022 für seine Frau Arbeiten ausge- führt. Er (der Beschuldigte) habe diese Arbeiten angeschaut. Er und seine Frau hätten auf Hinweis die Pflästerung an mehreren Tagen mit dem vorhandenen Schlauch (einem normalen Gartenschlauch) benetzt, damit die Fugen nicht zu schnell aushärteten. Es habe einen Vorfall mit dem Privatkläger gegeben; dieser habe allerdings auf dem Grundstück von Frau B._____ stattgefunden. Der Privat- kläger sei ganz aufgeregt an die Grundstücksgrenze gekommen, er (der Beschul- digte) habe die Pflästerung ganz normal weiter übersprüht, in ca. 10 Meter Ab- stand. Das rote Absperrband stehe nicht auf der Grundstücksgrenze. Die Pfläste- rungsarbeiten seien in Absprache mit dem Privatkläger vergeben worden. Sie (Herr und Frau B._____) seien interessiert gewesen, dass die Arbeiten mängelfrei ausgeführt würden. Natürlich sei man dann auf der Baustelle umhergelaufen. Von einem Hausfriedensbruch könne keine Rede sein (RG act. 19, F/A 7). Zum Vor- wurf der Tätlichkeit befragt, äusserte der Beschuldigte, niemand habe die Grenze überschritten oder jemanden angespritzt (RG act. 19, F/A 8). Es habe sich um ei- nen normalen Gartenschlauch gehandelt, man hätte gar keinen festen Wasser- strahl verwenden dürfen. Es sei der Schlauch der Pflästerungsfirma gewesen. Dieser habe auf der Baustelle gelegen (RG act. 19, F/A 10). Anlässlich der Ein- vernahme durch das Kantonsgericht sagte der Beschuldigte aus, das Grundstück

9 / 19 sei teilweise abgesperrt gewesen, aber nicht überall (act. H.2, F/A V.7). Dass er den Privatkläger mit einem Wasserschlauch bespritzt haben soll, bestritt der Be- schuldigte (act. H.2, F/A V.8). 2.6.Würdigung und Fazit Sachverhalt Die Ehefrau des Beschuldigten verkaufte das Grundstück an den Privatkläger. Das schriftliche Hausverbot war an sie und an die von ihr beauftragten Personen gerichtet. Dass der Beschuldigte nicht im eigentlichen Sinne beauftragt war, dürfte zutreffen. Der Beschuldigte gab aber selbst an, auch auf der Baustelle zugegen gewesen zu sein und für seine Frau Arbeiten überwacht zu haben. Zudem zeigt die Vorgeschichte, dass das unberechtigte Betreten des Grundstücks des Privat- klägers durch den Beschuldigten bereits im Jahr 2021 Thema war und zur Inter- vention der Polizei führte. Dass der Beschuldigte bei den Vorfällen im Jahr 2022 nichts von einem Hausverbot gewusst haben möchte, ist nicht überzeugend. Die Aussage des Privatklägers, das Grundstück sei während der Bauarbeiten mit ei- nem rot/weissen Absperrband abgesperrt gewesen, ist glaubhaft und ist für den 17. Juni 2022 mittels Foto belegt. Die Aussage, der Beschuldigte sei an diesem Tag unter dem rot/weissen Absperrband hindurchgegangen, während er dies am 13. Juni 2022 nicht musste, um trotzdem auf das abgesperrte Grundstück zu ge- langen, ist authentisch. Der Beschuldigte gab implizit zu, dass ein Absperrband vorhanden war, indem er sagte, dieses habe nicht auf der Grundstücksgrenze ge- standen. Damit gibt er auch zu, dass er sehr wohl wusste, wo die Grundstücks- grenze verlief. Davon ist auch deshalb auszugehen, weil der Beschuldigte – Archi- tekt mit langjähriger Berufserfahrung – seine Frau beim Bauprojekt begleitete und unterstützte. Der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte am 17. Juni 2022 unter dem Absperrband hindurchging und das Grundstück des Privatklägers gegen dessen Willen betrat, ist damit erstellt. Nicht erstellbar ist, dass das Grunds- tück auch am 13. Juni 2022 abgesperrt war. So sagte der Privatkläger, der Be- schuldigte habe da nicht unter dem Absperrband hindurchgehen müssen, um auf das Grundstück zu gelangen. Auf dem Foto vom betreffenden Tag ist kein Ab- sperrband ersichtlich. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte einen Wasserschlauch in der Hand hatte und die Pflästerung benetzte. Dass der Privatkläger aufgrund der Vorgeschichte Misstrauen hegte und ihn zum Aufhören aufforderte, ist ebenfalls glaubhaft. Dass der Beschuldigte ihn zunächst an den Beinen und dann auch noch am Oberkörper angespritzt hatte, gab er so gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft oh- ne erkennbare Widersprüche zu Protokoll. Es gibt keinen Grund, diese Aussage als nicht glaubhaft einzustufen. Mit der Vorinstanz kann indes gesagt werden,

10 / 19 dass der Privatkläger den Vorfall dramatisierend darstellte. Dies macht seine Aus- sage jedoch nicht gänzlich unglaubhaft. Es ist aufgrund der überzeugenden Schil- derungen des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich nicht um ein Hoch- druckgerät handelte, sondern um einen normalen Gartenschlauch. Damit ist der Anklagesachverhalt erstellt, wonach der Beschuldigte den Privatkläger am 17. Ju- ni 2022 mit einem Gartenschlauch an Beinen, Oberkörper und Gesicht angespritzt hat. 3.Rechtliches 3.1.Hausfriedensbruch Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfer- nen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen um- schlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 m.w.H.). Der Beschuldigte wusste um das auch für ihn geltende Hausverbot. Darüber hin- aus wusste der Beschuldigte, wo die Grundstücksgrenze verlief. Wie zuvor festge- stellt, war beim Grundstück des Privatklägers am 17. Juni 2022 rot/weisses Ab- sperrband angebracht, womit es umfriedet war. Der Beschuldigte musste unter diesem hindurch, um auf das Grundstück des Privatklägers zu gelangen. Damit hat er vorsätzlich das Grundstück des Privatklägers unberechtigterweise betreten. Anders sieht es am 13. Juni 2022 aus, wo nicht erstellt ist, dass das Grundstück abgesperrt und damit umfriedet im Sinne des Gesetzes war. Den Tatbestand des Hausfriedensbruchs hat der Beschuldigte am 17. Juni 2022 erfüllt, nicht aber am 13. Juni 2022. 3.2.Tätlichkeiten Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

11 / 19 Wie zuvor erstellt, hat der Beschuldigte den Privatkläger mit Wasser aus einem Gartenschlauch an die Beine, den Oberkörper und ins Gesicht gespritzt. Dabei handelt es sich um eine Einwirkung auf den Körper des Privatklägers, die das all- gemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet (BGE 134 IV 189 E. 1.2 m.w.H.). Diese Handlung hat der Beschuldigte bewusst vorgenommen. Die Ausführungen des Verteidigers, wonach der Beschuldigte den Boden abges- pritzt habe und der Privatkläger aus eigenem Verschulden zu nahe dran gestan- den habe und nass geworden sei, vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Be- schuldigte selbst dies so nie vorgetragen hatte. 3.3.Fazit Das Urteil der Vorinstanz ist dahingehend zu bestätigen, als der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs wegen des Vorfalls vom 17. Juni 2022 und der Tätlichkeit schuldig zu sprechen ist. Hingegen ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Haus- friedensbruchs, begangen am 13. Juni 2022, freizusprechen. 4.Strafzumessung 4.1.Widerruf Das Regionalgericht hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Mai 2021 widerrufen. Die Verteidi- gung bringt dagegen vor, dass der Strafbefehl dem Beschuldigten aufgrund der Zustellfiktion am 2. Juni 2021 eröffnet worden sei. Im Zeitpunkt der Delinquenz (Sachbeschädigung vom 31. Mai 2021) habe der Beschuldigte keine Kenntnis vom Strafbefehl gehabt, weshalb auch die Probezeit nicht zu laufen begonnen habe (act. H.3 S. 7 f.). Diese Ausführungen sind in Bezug auf die Sachbeschädi- gung korrekt. Hingegen treffen sie nicht auf die vorliegend relevanten Delikte (Hausfriedensbruch und Tätlichkeit) zu, da diese erst im Juni 2022 verübt wurden und der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt Kenntnis von der laufenden Probezeit hat- te. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens eine schlechte Prognose auszustellen (vgl. act. E. 1 E. 6.2). Damit sind die Vorausset- zungen für den Widerruf gegeben (Art. 46 Abs. 1 StGB) und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Mai 2021 (VV.2020.1683) bedingt aus- gesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 ist zu widerrufen.

12 / 19 4.2.Konkrete Strafzumessung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Widerruf einer bedingten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatz- strafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Das Tatverschulden der Sachbeschädigung bewegt sich im unteren Drittel. Die Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung ist auf 30 Tagessätze festzulegen (act. E.1 E.7.2.2). Die objektive Tatschwere des Hausfriedensbruchs ist als leicht zu bewerten. Der Vorfall war von kurzer Dauer und der Beschuldigte hielt sich lediglich am Rand des fremden Grundstücks im Aussenbereich auf. Er musste keine besonderen Anstalten treffen, um auf das Grundstück zu gelangen, sondern nur unter einem Absperrband hindurchgehen. Subjektiv ist das vorsätzliche Handeln zu berück- sichtigen und auch, dass die zur Anklage gebrachten Vorfälle lediglich zwei von mehreren darstellen. Insgesamt bleibt das Verschulden leicht. Die hypothetische Strafe für den Hausfriedensbruch ist auf 20 Tagessätze festzulegen. Die Einsatz- strafe von 30 Tagessätzen ist um 10 Tagessätze zu asperieren. Die objektive Tatschwere der Tätlichkeit ist ebenfalls als leicht einzustufen. Die Einwirkung auf den Körper des Privatklägers war minim, es war Sommer (also nicht kalt), das (wohl saubere) Wasser kam aus einem Gartenschlauch und nicht aus einem Hochdruckgerät. Subjektiv ist das vorsätzliche Handeln zu berücksich- tigen. Insgesamt bleibt das Verschulden leicht. Die hypothetische Strafe für die Tätlichkeit ist auf 20 Tagessätze festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist um weitere 10 Tagessätze zu asperieren. Es resultiert eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für die Sachbeschädigung, den Hausfriedensbruch und die Tätlichkeit. Die Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist wiederum um die zu widerrufende Gelds- trafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 25. Mai 2021 zu erhöhen. As- periert ergibt sich somit eine schuldangemessene Strafe von 65 Tagessätzen. 4.3.Höhe Tagessatz Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten (zusätzlich zu seiner AHV-Rente als Ein- kommen) die Hälfte des mit Steuererklärung 2021 ausgewiesenen Wertschriften- und Liegenschaftsertrags der Ehegattin angerechnet. Sie begründet dies damit, dass die Erträge zweifelsohne zur Deckung der Lebenshaltungskosten beider

13 / 19 Ehegatten verwendet würden (act. E.1 E. 7.2.4). Die Verteidigung führt dagegen aus, dass der Beschuldigte über kein Vermögen verfüge (es gehöre alles seiner Ehefrau und sie lebten in Gütertrennung). Er lebe von seinem Renteneinkommen, das CHF 1'257.00 im Monat betrage (act. H.3, S. 9 unten). Für die Bemessung des Tagessatzes ist das Nettoeinkommen des Täters rele- vant. Nur in Ausnahmefällen ist das Vermögen bzw. dessen Erträge miteinzube- ziehen oder – im Falle ungenügender Angaben – das Einkommen zu schätzen (BGE 134 IV 60 E. 6). Der Beschuldigte stellt sich konsequent auf den Stand- punkt, dass das Vermögen einzig seiner Frau zukommt und er seinen Lebensun- terhalt aus seinem Renteneinkommen bestreitet (act. H.2, F/A IV.1 ff.). Obwohl gehörige Zweifel an seinen Angaben bestehen, ist mangels anders lautender Be- lege darauf abzustellen. Der Tagessatz ist aufgrund des bescheidenen Einkom- mens auf das Minimum von CHF 30.00 festzulegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei künftiger Delinquenz aufgrund seines strafrechtlichen Leumunds in Kombination mit seinem sehr bescheidenen Einkommen allenfalls mit einer Freiheitsstrafe belegt werden könnte (Art. 41 Abs. 1 StGB). 4.4.Vollzug Wie bereits zum Widerruf ausgeführt, ist aufgrund des Verhaltens des Beschuldig- ten (wiederholtes Delinquieren, auch innerhalb laufender Probezeit) nicht davon auszugehen, dass eine bedingte Strafe den Beschuldigten von weiteren Straftaten abhalten würde. Die Strafe ist deshalb zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4.5.Busse Zur Bemessung der Busse für die Tätlichkeit kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 7.3). Die Busse ist auf CHF 200.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt einen Tag (Verbot der reformatio in peius; vgl. act. E.1 E. 7.3.2). 5.Zivilforderungen Die Privatklägerin D._____ machte gegenüber dem Beschuldigten Schadenersatz im Umfang von CHF 25'263.10 geltend. Gegenstand dieser Forderung bildeten die gefällte Fichte, ein beschädigtes Rasenmäherkabel, Fahrtkosten sowie Kosten für die anwaltliche Vertretung (act. E. 1 E. 8.3.1). Über Letztere wird in Erwägung 6.2 befunden.

14 / 19 Die Kosten für den Ersatzbaum bezifferte das Regionalgericht auf CHF 6'671.00 (gemäss Baumschadenersatz-Richtlinie BSB/VSSG; StA act. 5.9). Weil der Baum nur zur Hälfte im Eigentum der Privatklägerin stand, rechnete das Regionalgericht nur die Hälfte, also CHF 3'333.50, an. Auch die Pflanzarbeit von CHF 3'791.00 wurde nur zur Hälfte berücksichtigt (entsprechend CHF 1'895.50). Diese Berech- nung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 129 III 331 E. 2.2; 127 III 73 E. 4c). Nicht belegt ist, wie das beschädigte Rasenmäherkabel mit der Fällung des Baumes zusammenhängt. Diese Position ist nicht einzurechnen (anders die Vorinstanz, act. E.1 E. 8.3.2). Unter dem Titel Schadenersatz sind lediglich die Reisen an den "Tatort" zu entschädigen, nicht aber diejenigen zu Einvernahmen u.ä. Letztere sind gegebenenfalls bei der Prozessentschädigung zu berücksichtigen. Die Reise, die im Zusammenhang mit der Bestellung des Gutachters stand, ist nicht genü- gend substantiiert. Es leuchtet nicht ein, warum die Privatklägerin zu diesem Ter- min nach E._____ reisen musste (RG act. 22, Ziff. 2.5). Damit ist eine Reise vom Wohnort der Privatklägerin nach E._____ und zurück zur Schadensbegutachtung im Umfang von CHF 263.20 (376 km zu CHF 0.70) als Schadensposition zu berücksichtigen. Insgesamt ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 5'492.20 als Schadenersatz für den gefällten Baum (Sachbeschädigung) zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (und unter dem Titel Parteientschädigung zu berücksichtigen). 6.Kosten und Entschädigungen 6.1.Kosten Untersuchung und erste Instanz Grundsätzlich trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird von einem von vier Anklagepunkten freigesprochen. Bei der Auferlegung der Untersuchungskosten, welche CHF 3'618.75 betragen, ist dies zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat nur drei Viertel, mithin CHF 2'714.05 zu tra- gen. Der Restbetrag von CHF 904.70 hat der Kanton Graubünden (Staatsanwalt- schaft) zu übernehmen. Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abgewie- sen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO).

15 / 19 Vorliegend kann der angefallene Aufwand wie folgt gewichtet werden: Zwei Drittel entfällt auf den Strafpunkt und ein Drittel auf die Zivilklagen. Die Gerichtsgebühren des Regionalgerichts betragen CHF 4'500.00. Der Aufwand von einem Drittel im Zivilpunkt ist wiederum auf die beiden Privatkläger je hälftig zu verteilen. Der Privatkläger unterliegt vollumfänglich, indem seine Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wird. Er hat entsprechend einen Sechstel der Ge- richtsgebühr zu tragen. Die Privatklägerin erhält einen geringeren Betrag zuge- sprochen, als sie gefordert hatte. Insgesamt obsiegt sie im Umfang von einem Viertel (von einem Sechstel, der auf ihre Zivilklage entfällt). Im selben Umfang wie die Privatklägerin obsiegt, unterliegt der Beschuldigte (1/4 von 1/6). Wie zuvor ausgeführt, obsiegt der Beschuldigte im Strafpunkt zu einem Viertel. Von den zwei Dritteln der Gerichtsgebühren des Regionalgerichts, die auf den Strafpunkt entfal- len, sind drei Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Somit haben die Parteien folgenden Anteil an den Kosten zu tragen: Der Privatkläger CHF 750.00 (1/6), die Privatklägerin CHF 562.50 (3/4 von 1/6) und der Beschuldigte CHF 2'437.50 (3/4 von 2/3 und 1/4 von 1/6). Der Restbetrag von CHF 750.00 ist dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Imboden) aufzuerlegen. 6.2.Entschädigungen erste Instanz Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Zur Gewichtung des Straf- und Zivilpunkts siehe vorherige Erwä- gung. Die Privatklägerin machte für das erstinstanzliche Verfahren Anwaltskosten in der Höhe von CHF 4'626.70 geltend (14.05 Stunden zu CHF 300.00, zuzüglich Spe- sen und Mehrwertsteuer; RG act. 28). Der Stundenansatz ist gemäss Vorinstanz auf das übliche Mass von maximal CHF 270.00 zu kürzen (act. E.1 E. 8.3.2). Das ergibt ein angemessenes Honorar von CHF 4'172.70. Hinzu kommen die Reise- kosten vom Wohnort nach Graubünden für Einvernahmen und zur Hauptverhand- lung vor Regionalgericht Imboden von insgesamt CHF 789.60 (drei Reisen von je 376 km zu CHF 0.70). Die Privatklägerin obsiegt im Zivilpunkt zu einem Viertel und im Strafpunkt vollumfänglich (s. vorherige Erwägung). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit CHF 3'721.75 (3/4 von CHF 4'962.30, inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Der Privatkläger machte für das erstinstanzliche Verfahren Anwaltskosten in der Höhe von CHF 5'838.20 geltend (16.44 Stunden zu CHF 300.00, zuzüglich Spe-

16 / 19 sen und MwSt; RG act. 27). Auch hier ist der Stundenansatz auf CHF 270.00 zu reduzieren. Zum Zeithonorar von CHF 4'438.80 kommen Auslagen und Fahrtkos- ten von CHF 488.10 sowie die Mehrwertsteuer. Das angemessene Honorar be- trägt somit CHF 5'306.90. Der Privatkläger unterliegt im Zivilpunkt vollumfänglich, indem seine Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wird. Im Strafpunkt obsiegt er zu zwei Dritteln (Schuldspruch für zwei der drei ihn betreffenden Tatbestände). Der Beschuldigte hat den Privatkläger mit CHF 2'358.60 (4/9 von CHF 5'306.90, inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. 6.3.Kosten Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche CHF 4'000.00 betragen, tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Verteilung sind die verschiedenen Punkte wie folgt zu gewichten: Drei Viertel der Strafpunkt (davon je zur Hälfte der Schuldpunkt und die Strafzumes- sung) und ein Viertel der Zivilpunkt (Parteientschädigungen und Zivilklagen der Privatkläger). Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt zu zwei Dritteln mit der Berufung (er beantragte Freisprüche von Tätlichkeit und Hausfriedensbrüchen, anerkannte den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung). In Bezug auf die Strafzumessung ob- siegt er zur Hälfte, indem die Höhe des Tagessatzes angepasst wird. Hingegen wird nicht wie beantragt vom Widerruf abgesehen. Im Zivilpunkt unterliegt der Be- schuldigte zur Hälfte mit seinen Anträgen, indem die Zivilklage der Privatklägerin teilweise gutgeheissen wird und der Antrag auf Entschädigung des Beschuldigten durch den Privatkläger vollumfänglich abgewiesen wird. Der Beschuldigte obsiegt insoweit, als die zugesprochene Zivilforderung an die Privatklägerin verringert wird, ebenso die Parteientschädigungen. Insgesamt kann das Unterliegen des Beschuldigten auf einen Anteil von 9/16 festgelegt werden. Daraus folgt, dass ihm Gerichtskosten im Umfang von CHF 2'250.00 aufzuerlegen sind. Der Restbetrag von CHF 1'750.00 hat der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) zu tragen. 6.4.Entschädigung Berufungsverfahren Die beschuldigte Person bzw. ihre Rechtsvertretung hat Anspruch auf eine Ent- schädigung (Art. 429 StPO).

17 / 19 Rechtsanwalt Remo Cahenzli macht für das Berufungsverfahren einen Zeitauf- wand von 22.42 Stunden geltend (act. G.2). Die Berufungsverhandlung dauerte 1.25 Stunden statt der geschätzten 2.5 Stunden, was zu einer entsprechenden Kürzung führt. Das für das Berufungsverfahren angemessene Honorar beträgt damit CHF 5'958.90 (21.17 Stunden zu CHF 250.00, zzgl. Spesen von CHF 427.70, Autospesen von CHF 62.00 und Mehrwertsteuer; act. G.1 und G.2). Entsprechend der Kostentragungspflicht im Umfang des Obsiegens des Beschul- digten (7/16; s. oben) hat der Kanton Graubünden Rechtsanwalt Remo Cahenzli mit CHF 2'607.05 zu entschädigen.

18 / 19 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 12.12.2023, mitgeteilt am 26.2.2024 (Proz. Nr. 515-2023-12), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A.B._____ ist schuldig der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. [...] 5.Die Zivilklage von C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. [...] 2.A.B._____ wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.2, Ereignis vom 13. Juni 2022) freigesprochen. 3.A.B._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (An- klageziffer 1.2, Ereignis vom 17. Juni 2022) sowie der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3). 4.Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Mai 2021 (VV.2020.1683) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 wird widerrufen. 5.A.B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00. 6.Bezahlt A.B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 7.A.B._____ wird verpflichtet, D._____ CHF 5'492.20 zu bezahlen. Im Übri- gen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 8.Die Untersuchungskosten von CHF 3'618.75 gehen im Umfang von CHF 2'714.05 zulasten von A.B._____ und im Umfang von CHF 904.70 zu- lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 9.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'500.00 gehen im Umfang von CHF 2'437.50 zulasten von A.B., im Umfang von CHF 750.00 zulasten von C., im Umfang von CHF 562.50 zulasten von D._____ und im Umfang von CHF 750.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden).

19 / 19 10.A.B._____ hat D._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'721.75 zu entschädigen. 11.A.B._____ hat C._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'358.60 zu entschädigen. 12.A.B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 13.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'250.00 zulasten von A.B._____ und im Umfang von CHF 1'750 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 14.Rechtsanwalt Remo Cahenzli wird für das Berufungsverfahren mit CHF 2'607.05 entschädigt. 15.[Rechtsmittelbelehrung] 16.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

16

Gerichtsentscheide

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