Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Baumberger,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Die A.___ GmbH schloss mit der B.___ AG im Rahmen eines Neubaus einen mündlichen Vertrag über den Aushub, den Transport und die Entsorgung des abgetragenen Materials. Da der Boden verunreinigt war, musste ein Teil des Aushubmaterials (Reaktormaterial) besonders entsorgt werden. Die B.___ AG zog für diese Arbeiten, die vom 20. – 22. April 2016 erfolgten, die C.___ AG bei. Mit separater Rechnung vom 24. Juni 2016 forderte die B.___ AG von der A.___ GmbH dafür den Betrag von CHF 54'557.25. Die A.___ GmbH bezahlte die Rechnung nicht. Die Rechnung vom 3. Mai 2016 für die übrigen Aushubarbeiten hatte die A.___ GmbH bezahlt.
1.2 Die B.___ AG klagte am 28. Januar 2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die A.___ GmbH auf Bezahlung eines Betrages von CHF 54'557.25, zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Juli 2016. Nachdem die A.___ GmbH am 5. Mai 2017 einen Betrag von CHF 40'000.00 bezahlt hatte, erklärte die B.___ AG, ihre Klage entsprechend zu reduzieren. Den hierauf von der A.___ GmbH gestellten Antrag, den Prozess aufgrund des verbleibenden Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu führen, wies der Instruktionsrichter ab. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels sowie der Befragung mehrerer Zeugen verpflichtete das Amtsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2018 die A.___ GmbH, der B.___ AG den Betrag von CHF 14'557.25 nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2017 sowie Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von CHF 54'557.25 seit 24. Juli 2016 bis 5. Mai 2017 zu bezahlen und erteilte in diesem Umfang in der entsprechenden Betreibung die definitive Rechtsöffnung. Weiter verpflichtete das Amtsgericht die A.___ GmbH, der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 5'826.25 sowie die Gerichtskosten zu bezahlen.
Frist- und formgerecht erhob die A.___ GmbH im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Die A.___ GmbH (nachfolgend als Berufungsklägerin oder Beklagte bezeichnet) stellt den Antrag, sie sei zur Zahlung von Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von CHF 40'000.00 für die Zeit vom 24. Juli 2016 bis am 4. Mai 2017 zu verpflichten. Im Übrigen sei die Klage in Aufhebung des Urteils vom 18. Mai 2018 abzuweisen, soweit sie nicht durch ihre Zahlung vom 5. Mai 2017 anerkannt worden sei. Die B.___ AG (nachfolgend als Berufungsbeklagte oder Klägerin bezeichnet) beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
Zusammengefasst stehe fest, dass die C.___ AG während der Arbeiten betreffend das Doppeleinfamilienhaus vom 20. April 2016 bis 22. April 2016 für die Entsorgung des ausgehobenen Reaktormaterials 32 Transportfahrten durchgeführt habe. Die dabei transportierten Mengen seien jeweils in der Deponie mittels einer geeichten Waage gewogen worden, woraus sich die Waagscheine ergeben hätten. Die dadurch ermittelten Gewichtsangaben seien sodann auf die vom Geologen unterzeichneten Begleitscheine übertragen worden. Gleichzeitig habe das Entsorgungsunternehmen die Mengen dem Bund gemeldet. Mittels der genannten Beweismittel sowie der Zeugenaussagen erbringe die Klägerin den Beweis, dass insgesamt 521'730 kg beziehungsweise 289,85 m3 Reaktormaterial transportiert und entsorgt worden seien. Demgegenüber scheitere die Beklagte am Gegenbeweis. Vielmehr zeige sich, dass diese infolge der Bezahlung der Rechnung vom 3. Mai 2016 die geltend gemachte Menge an Reaktormaterial längst anerkannt habe. Die Vertragsparteien hätten für den Transport CHF 16.20 pro m3 und für die Entsorgung Gebühren in der Höhe von CHF 95.00 pro Tonne vereinbart. Daraus ergebe sich eine Gesamtforderung von CHF 54'259.90. Unter Berücksichtigung von Rabatt und Skonto von 5 % beziehungsweise 2 % und nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 8 % resultiere der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag von CHF 54'557.25. Nach Abzug des bereits bezahlten Betrages von CHF 40'000.00 verbleibe der Klägerin aus der Rechnung vom 24. Juni 2016 eine Restforderung in der Höhe von CHF 14'557.25.
2.1.1 Im Zusammenhang mit den von der Klägerin eingereichten Waagscheinen der Deponie (Urkunde 9) erwog das Amtsgericht, bei der C.___ AG handle es sich um ein Entsorgungsunternehmen, welches über eine Bewilligung der kantonalen Behörde zur Entsorgung von Sonderabfällen in seiner zugelassenen Reaktordeponie verfüge. Als solches Unternehmen unterliege sie strengen Kontrollvorschriften. Dabei müsse jede Entgegennahme von Sonderabfällen dem BAFU und der kantonalen Behörde gemeldet werden, damit unter anderem kontrolliert werden könne, ob die entgegengenommenen Mengen den Auflagen der Entsorgungsbewilligung entsprächen. Angesichts dieser Hürden erscheine es kaum wahrscheinlich, dass die transportierte Reaktormenge nicht gewogen worden sei. Hinsichtlich des Wägungsvorgangs habe der Zeuge D., Geschäftsführer der C. AG, den ungefähren Ablauf geschildert. Dabei habe er angegeben, dass jeweils der vollbeladene Wagen gewogen werde, was das Bruttogewicht ergebe. Dieses werde direkt von der Waage auf den Waagschein übertragen und könne nicht von Hand manipuliert werden. Zumindest bei der ersten Fuhr eines Fahrzeugs sei nach Abgabe des Materials eine Zweitwägung erfolgt, welche das Taragewicht ergeben habe. Ob bei jedem Transport eine Zweitwägung erfolgt sei, wisse er nicht, könne es jedoch auch nicht ausschliessen. Jedenfalls sei das Taragewicht manuell um 20 kg verringert worden, um den Spritverbrauch zu berücksichtigen. Die Klägerin ihrerseits sei davon ausgegangen, dass das Leergewicht der Lastwagen den jeweiligen Fahrzeugausweisen entnommen und manuell eingegeben worden sei. Den Waagscheinen lasse sich diesbezüglich entnehmen, dass pro Fahrzeug stets mit demselben Taragewicht gerechnet worden sei. Aus diesem Grund erscheine es wahrscheinlich, dass entweder das am Morgen bei der ersten Fahrt mittels Zweitwägung ermittelte Taragewicht oder jenes aus dem Fahrzeugausweis eingetragen worden sei. Fest stehe jedenfalls, dass das Bruttogewicht dem effektiven Gewicht des Fahrzeugs inklusive Tankfüllung und der vollen Ladung entspreche. Gehe man davon aus, dass bei jeder Wägung eines Tages das am Morgen gewogene Taragewicht als Fixgrösse abgezogen werde, so ergebe sich jeweils eine tendenziell geringere Menge an geladenem Material, da die Tankfüllung im Verlauf des Tages abnehme, aber stets dasselbe Taragewicht abgezogen worden sei. Gleiches gelte umso mehr, wenn das im Fahrzeugausweis eingetragene Leergewicht übernommen worden sei. Dieses entspreche dem Gewicht des Fahrzeugs inklusive der vollen Treibstofffüllung. In beiden Fällen gehe das Vorgehen bei der Wägung zulasten der Klägerin, da beim Leergewicht eine nahezu volle Tankladung berücksichtigt werde, während beim Bruttogewicht die effektive Tankfüllung gewogen werde. Der Zeuge habe dabei versichert, dass es sich bei der eingesetzten Waage um ein geeichtes Messgerät handle, welches in einem regelmässigen Abstand von zwei Jahren nachgeeicht werden müsse. Da diesbezüglich keine Beweismittel vorlägen, welche die Annahme des Gegenteils vermuten liessen, und die vorgeschriebene Verwendung einer geeichten Waage im Bereich des Umweltschutzes keine Besonderheit darstelle, sei auf die Angaben des Zeugen abzustellen.
Unbestritten sei, dass die eingereichten Waagscheine vom 23. April 2008 bis 25. April 2008 datierten, während die Transport- und Entsorgungsarbeiten betreffend das Doppeleinfamilienhaus am 20. April 2016 bis 22. April 2016 stattgefunden hätten. Der Zeuge D.___ habe glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass diese Unstimmigkeit auf den fehlenden Stromanschluss in der Deponie zurückzuführen sei. Seine Aussagen deckten sich mit den Ausführungen der Klägerin, welche ebenfalls auf den Fehler hingewiesen und diesen erklärt habe. Klar sei, dass die eingereichten Waagscheine Wägungen von drei aufeinanderfolgenden Tagen dokumentierten. Stelle man auf die Angaben des Zeugen ab, wonach die Waagscheine zwar die falschen Daten auswiesen, jedoch die tatsächlichen Wägungen widerspiegelten, so lasse sich anhand der Waagscheine feststellen, dass am 20. April 2016 («23. April 2008») neun Fahrten, am 21. April 2016 («24. April 2008») 18 Fahrten und am 22. April 2016 («25. April 2008») fünf Fahrten erfolgt seien. Diese Angaben korrespondierten mit den in den Eingangskontrollen und Begleitscheinen erfassten Angaben. Während weiter auch die abgedruckten Uhrzeiten nicht der Realität entsprächen, stimmten hingegen die dadurch dokumentieren Zeitabstände zwischen den Wägungen mit den in den Eingangskontrollen festgehaltenen Zeitangaben beziehungsweise den daraus resultierenden Zeitabständen überein. Insgesamt könne festgestellt werden, dass die Klägerin in ihren Rechtsschriften ausführlich zum Wägungsvorgang und der eingesetzten Waage Stellung genommen habe. Diesbezüglich belasse es die Beklagte dabei, verschiedene Behauptungen aufzustellen, ohne dass von ihr weitergehende Beweisanträge gestellt worden seien, um die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zu überprüfen. Sie habe es sich daher selber zuzuschreiben, dass aufgrund der Angaben des Zeugen D.___ zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass die Wägung der transportierten Mengen in der von der Klägerin in den Rechtsschriften beschriebenen Weise erfolgt sei und dass die Resultate der einzelnen Wägungen auch stimmten.
2.1.2 Die Berufungsklägerin verweist auf die Behauptung der Beklagten in der Replik, wonach beim Gewicht von einem Mittelwert ausgegangen werde. Das Leergewicht sei im Fahrzeugausweis eingetragen und werde von den Chauffeuren eingegeben. Der Zeuge D.___ habe demgegenüber ausgeführt, die Fahrzeuge würden normalerweise jeden Tag bei der ersten Wägung auch Leer gewogen. Bei jeder folgenden Wägung würden dann 20 kg abgezogen. Dabei falle zum einen auf, dass die Klägerin in ihrer Rechtsschrift etwas Anderes behauptet als der von ihr angerufene Zeuge ausgesagt habe. Die Annahme der Vorinstanz im angefochtenen Urteil, dass aufgrund der Aussage des Zeugen zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass die Wägung der transportierten Mengen in der von der Klägerin in den Rechtsschriften beschriebenen Weise erfolgt sei, erweise sich damit als falsch. Der LKW mit dem Kontrollschild [...] habe zudem vom 20. April 2016, 13.50 Uhr, bis am 21. April 2016 13.40 Uhr gemäss der Eingangskontrolle ein Gewicht von 16'440,00 kg, danach aber nur noch ein Gewicht von 15'940,00 kg aufgewiesen. Auch die Annahme der Vorinstanz, den Waagscheinen liesse sich entnehmen, dass man pro Fahrzeug stets mit demselben Taragewicht gerechnet habe, sei somit nachweislich falsch. Der Verhandlungsmaxime zufolge sei das Gericht an die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien gebunden. Es habe somit vom durch die Klägerin dargelegten Sachverhalt auszugehen, dass die Gewichte der LKW’s aus den Fahrzeugausweisen entnommen worden seien, und anhand des Beweisergebnisses zu überprüfen, ob dieser Sachverhalt nachgewiesen worden sei. Dies sei offensichtlich nicht der Fall und wirke sich zum Nachteil der Klägerin aus. Mangels Vorlage der Fahrzeugausweise wären die nach Auffassung der Klägerin einzutragenden Gewichte zudem gar nicht überprüfbar. Somit habe die Klägerin den Nachweis nicht erbringen können, dass bei der Wägung von korrekten Leergewichten der LKW’s ausgegangen und ihr nicht zuviel Gewicht verrechnet worden sei.
Die vorliegenden Mängel in Bezug auf die Waagscheine, die (fehlenden) Wägungen und die offensichtliche Manipulierbarkeit des Wägungsergebnisses habe sie stets substantiiert bestritten. Es sei jedoch nicht ihre Pflicht, diesbezügliche Beweise zu beantragen. Es wäre vielmehr an der Klägerin gelegen, Beweise über die in den Fahrzeugausweisen eingetragenen Gewichte und Beweise über die Mangelfreiheit und Manipulationsresistenz der eingesetzten Waage vorzulegen. Die Ausführungen der Vorinstanz, sie habe es unterlassen, weitere Beweisanträge zu stellen, verstosse vor diesem Hintergrund gegen Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und laufe auf eine unzulässige Umkehr der Beweislast hinaus. Gleichzeitig mache die Klägerin geltend, die beigezogene Subunternehmerin habe ein Eingangsprotokoll geführt, wo die eingegangenen LKW’s jeweils eingetragen worden seien. Dort sei auch das Gewicht gemäss den Waagscheinen eingetragen worden. Dabei falle zum einen auf, dass Uhrzeiten und Daten der Waagscheine mit den Einträgen der Eingangsprotokolle nicht übereinstimmten. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin stimmen würde, dass die Deponie nicht über einen Stromanschluss verfüge und somit jeden Tag bei Arbeitsbeginn die Uhrzeit und das Datum manuell einzustellen wäre, müssten mindestens die Zeitabstände zwischen den einzelnen Waagscheinen und die Zeitabstände zwischen den Einträgen in den Eingangsprotokollen einigermassen übereinstimmen. Dies habe die Klägerin jedoch weder jemals behauptet, noch genügend substantiell dargelegt. Von einem entsprechenden Nachweis dürfe deshalb vor dem Hintergrund der Verhandlungsmaxime nicht ausgegangen werden. Die entsprechende Annahme der Vorinstanz sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, aktenwidrig und widerspreche der Verhandlungsmaxime von Art. 55 ZPO.
2.1.3.1 Gemäss dem in Art. 55 Abs. 1 ZPO geregelten Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Die Behauptungslast besagt, dass die Parteien Behauptungen über die Existenz von nach Ort und Zeit bestimmten Gegebenheiten der Aussenwelt oder des geistigen Innenlebens, von Tatsachen also, aufzustellen haben. Die Behauptungslast trägt die beweisbelastete Partei. Fehlende Sachvorbringen sind den unbewiesenen gleichgestellt – fehlt das Sachvorbringen, so bleibt der Beweis aus und die beweisbelastete Partei trägt im Ergebnis den Nachteil der Beweislosigkeit (Christoph Hurni, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 55 N 12–15; Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 3). Welche Tatbestandselemente zu behaupten sind, ergibt sich durch Auslegung aus der Sachnorm, auf welche die klagende Partei ihre Rechtsbegehren stützt. Die Behauptungslast erfordert das Aufstellen eines schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Tatsachenvortrags, der – sofern er als bewiesen angenommen würde – den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zuliesse (Urteil des Bundesgerichts 4A_144/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 3.2; 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2; Hurni, a.a.O., Art. 55 N 17–20). Darüber hinaus trifft die beweisbelastete Partei, abhängig von der Reaktion der Gegenpartei, die Substantiierungslast. Diese verlangt, den durch gegnerische Bestreitungen ungenau gewordenen Tatsachenvortrag so weit zu konkretisieren, bis er wiederum als subsumtionsfähig und schlüssig gelten kann. Die Vorbringen sind nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Hurni, a.a.O., Art. 55 N 23–25; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 55 ZPO N 25 f.).
2.1.3.2 Die Klägerin behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, sie habe die durch die Waagscheine, die Eingangskontrolle der Deponie und die Begleitscheine ausgewiesene und durch die Befragung von Zeugen zu bestätigende Menge von Reaktormaterial abtransportiert und entsorgt. Mit diesen Vorbringen hat sie die Tatsachen in ihren Grundzügen behauptet, so dass ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten möglich war und sie den Gegenbeweis hat antreten können. Der Tatsachenvortrag der Klägerin liess den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge (Anspruch auf Werklohn) zu. Die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung stellt somit keinen Verstoss gegen den Verhandlungsgrundsatz dar. Dass die Klägerin in ihrer Rechtsschrift in Bezug auf das detaillierte Vorgehen bei der Feststellung des Leergewichts nicht exakt dasselbe ausgeführt hatte wie der von ihr angerufene Zeuge, ändert daran nichts. Die Verhandlungsmaxime geht auch nicht so weit, dass die Klägerin hätte konkret behaupten müssen, die Zeitabstände zwischen den einzelnen Waagscheinen und die Zeitabstände zwischen den Einträgen in den Eingangsprotokollen würden trotz des Fehlens eines Stromanschlusses einigermassen übereinstimmen. Es lag an der Beklagten, an dieser rechtshindernden Tatsache erhebliche Zweifel zu wecken. Eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich.
Die von der Beklagten und Berufungsklägerin vorgebrachten Zweifel an den Vorbringen der Klägerin und dem angefochtenen Urteil sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu erschüttern. Die von ihr angesprochene Differenz beim in der Eingangskontrolle notierten Taragewicht ist zwar in der Tat vorhanden. Der Beweistauglichkeit der Waagscheine steht dies allein aber nicht entgegen. Immerhin hatte der Zeuge D.___ bemerkt, es sei gut möglich, dass sogar bei jedem Transport eine Zweitwägung erfolgt sei (Protokoll der Zeugeneinvernahme, RZ 463 f., AS 116). Es ist daher durchaus denkbar, dass der entsprechende LKW am 21. April 2016 nach der Mittagspause einer Zweitwägung unterzogen worden war. Nachdem dies im Berufungsverfahren unbestritten blieb, ist zudem nach wie vor davon auszugehen, dass angesichts der strengen Kontrollvorschriften grundsätzlich nicht angenommen werden kann, die C.___ AG habe nicht korrekt gewogen. Anhaltspunkte, dass die Waage manipuliert worden wäre, sind ebenfalls keine vorhanden. Nicht bestritten hat die Berufungsklägerin zudem die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Vorgehen bei der Wägung sich so oder so zulasten der Klägerin auswirke (Urteil S. 8). Die Kritik der Berufungsklägerin am vorinstanzlichen Urteil ist unbegründet.
2.2.1 Die Berufungsklägerin beanstandet weiter, nach ihrer Wahrnehmung hätten weniger Fahrten stattgefunden als behauptet. Eine von ihrem Geschäftsführer am 20. April 2016 um 13.25 Uhr aufgenommene Foto des ersten LKW’s auf der Baustelle zeige, dass dieser immer noch beladen werde. Der erste Eingang auf der Deponie könne deshalb nicht wie im Eingangsprotokoll vermerkt um 13.40 Uhr gewesen sein. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil dazu aus, das eingereichte Foto der Beklagten stelle grundsätzlich eine Parteibehauptung dar. Es liessen sich weder die genauen Umstände der fotografierten Szenerie noch die Korrektheit der Zeitangabe überprüfen. Unbestritten geblieben sei jedoch, dass es sich hierbei um die Arbeiten vom 20. April 2016 auf der fraglichen Baustelle handle, wobei ein Fahrzeug der Firma C.___ AG beladen werde. Aufgrund des Aufnahmewinkels lasse sich allerdings nicht feststellen, in welchem Masse der abgebildete Lastwagen zu diesem Zeitpunkt bereits beladen gewesen sei. Erkennbar sei einzig, dass die Ladefläche jedenfalls nicht völlig leer, sondern teilweise beladen zu sein scheine. Ziehe man in Betracht, dass die Ladezeit gemäss den Angaben des Zeugen E.___ zehn bis fünfzehn Minuten gedauert habe, so könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Lastwagen unmittelbar nach 13.25 Uhr abgefahren sei. Bei einer Fahrdauer von ungefähr zwanzig Minuten erscheine eine Anlieferung um 13.40 Uhr daher nicht sonderlich abwegig. Aus den Eingangskontrollen lasse sich zwar entnehmen, dass die Transporteure die Anlieferungszeiten selbständig handschriftlich eintragen mussten, was wiederum Platz für Ungenauigkeiten offen lasse. Allerdings stimme die Anzahl der darin eingetragenen Transporte mit den Angaben des Geologen überein, welcher berichtet habe, dass bei seiner Ankunft um ca. 15.30 Uhr bereits fünf Transporte erfolgt seien. Insofern stehe fest, dass die eingereichte Fotografie keinen Beweis dafür liefere, dass die erste Anlieferung am 20. April 2016 nicht doch um 13.40 Uhr erfolgt sein könne. Folglich könne die Beklagte aufgrund dessen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zu den weiteren von der Beklagten behaupteten Ungereimtheiten in der Eingangskontrolle erwog das Amtsgericht, sowohl der Geschäftsführer der Klägerin F.___ als auch der Zeuge E.___ hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Arbeit betreffend das Doppeleinfamilienhaus jeweils um etwa 07.00 Uhr aufgenommen worden sei. Da F.___ der Geschäftsführer der Klägerin sei und somit die Anweisungen erteile, wie und wann die Arbeit zu leisten sei, fielen seine Aussagen insofern nicht weniger ins Gewicht als die Behauptung der Beklagten. Im Übrigen sei es gerichtsnotorisch, dass das Baugewerbe von der Witterung abhängig sei. So habe die Branche in der Schlechtwetterzeit mit Arbeitsmangel und saisonalen Arbeitsausfällen zu kämpfen. Bekannt sei daher auch, dass die Anzahl zu leistender Arbeitsstunden in der Frühlings- und Sommerzeit entsprechend höher sei. Folglich sei ein früher Arbeitsbeginn nicht aussergewöhnlich, sondern entspreche vielmehr der Norm. Der Arbeitsbeginn auf der Baustelle um 07.00 Uhr gegen Ende April erscheine daher durchaus realistisch. Gehe man davon aus, dass das Beladen nur etwa zehn Minuten gedauert habe, so habe sich der Transporteur etwa um 07.10 Uhr auf den Weg machen können in die Deponie. Nach einer Fahrzeit von fünfzehn bis zwanzig Minuten könne es somit durchaus sein, dass er um ca. 07.30 Uhr dort angekommen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass man sich laut den Aussagen des Zeugen G.___ am Morgen des 21. April 2016 in der Schicht von Reaktormaterial befunden habe und der Baggerführer deswegen vorzu die Lastwagen habe beladen können, erscheine es als möglich, dass sich die Transporteure bereits um 07.25 Uhr auf der Deponie befunden hätten.
Aus dem vom Geologen beschriebenen Sachverhalt ergebe sich, dass am Morgen des 21. April 2016 weiterhin Reaktormaterial ausgehoben worden sei. Unter dem kontaminierten Material sei schliesslich die Baugrubensole zum Vorschein gekommen. Da die Verlaufsgrenze zwischen dem verschmutzen und dem unverschmutzten Material schräg verlaufen sei, habe sich das Reaktormaterial nicht überall in gleichmässiger Tiefe befunden, sodass an manchen Stellen mehr davon habe abgetragen werden müssen. Dass bereits um 09.00 Uhr kein Reaktormaterial mehr ausgehoben worden sei, hätten weder der Zeuge G.___ noch der Zeuge E.___ bestätigt. Den Angaben des Geologen zufolge sei der Baggerführer erst um 11.15 Uhr auf die Baugrubensole gestossen. Ob zunächst der weniger tiefe Bereich bearbeitet und erst im weiteren Verlauf der Grabung festgestellt worden sei, dass das Reaktormaterial aufgrund der Schräge im übrigen Bereich tiefer lag, könne offen bleiben. Fest stehe, dass die Beklagte nicht zu beweisen vermöge, dass ab 09.00 Uhr kein Abtransport von Reaktormaterial mehr stattgefunden haben soll. Ebenfalls unbewiesen bleibe die Behauptung, wonach der als Zeuge befragte E.___ den Transporteuren eine entsprechende Anweisung erteilt haben soll.
Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang als Beleg eingereichte Kopie des Fahrtenschreibers von H.___ imponiere durch ein für Laien kompliziert anmutendes Balkendiagramm und ein eigenes Farbschema. Eine Legende dazu sei nicht vorhanden. Anhand dieses Belegs könne nicht nachgewiesen werden, ob der Lastwagen in der fraglichen Zeitspanne tatsächlich gestanden sei oder nicht. Klar sei, dass die Aussagen des Zeugen D.___ den Behauptungen der Beklagten widersprächen. Dieser habe nach Durchsicht des Fahrtenschreibers vielmehr festgestellt, dass ein Stillstand erst um 11.15 Uhr erfolgt sei und bis 12.45 Uhr angedauert habe. Dazu passten die Aussagen von G.___, wonach der Baggerführer um 11.15 Uhr auf die Baugrubensole gestossen sein soll. Insofern erschiene es als wahrscheinlicher, dass der Abtransport um diesen Zeitpunkt herum angehalten worden sei. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass es der Beklagten nicht gelinge, ihre Behauptungen mit den vorgelegten Beweismitteln zu stützen.
Aufgrund der Zeugenaussagen scheine klar, dass niemand ausser der Geschäftsführer der Beklagten, I., eine Strichliste über die Anzahl Transportfahrten geführt haben wolle. Seltsam mute dabei an, dass die Beklagte diese im vorliegenden Verfahren als Beweismittel vermissen lasse. Die dazu Befragten hätten denn auch nicht bezeugen können, diese Liste je gesehen zu haben. Dass demnach nur 25 Transportfahrten stattgefunden hätten, habe insbesondere der Zeuge E. nicht bestätigen können. Seinen weiteren Aussagen in Bezug auf die von der Beklagten eingereichte Bestätigung lasse sich entnehmen, dass er das besagte Schreiben auf deren Geheiss hin erstellt habe. Für ihn sei der Hintergrund dafür jedoch gewesen, dass ihm nachgesagt worden sei, er würde die Anzahl Fahrten kontrollieren, was er anlässlich der Zeugenbefragung vehement bestritten habe. Was für ein Interesse er daran haben sollte, absichtlich zu verschweigen, dass er die Lastwagenfahrten doch gezählt habe, habe die Beklagte nicht ausgeführt. Entgegen den Vorwürfen von I.___ bestehe daher kein Grund, die Angaben von E.___ anzuzweifeln. Insofern stehe fest, dass die Beklagte aus dessen Schreiben nichts in Bezug auf die konkrete Anzahl Fahrten ableiten könne. Da die durchgeführten Zeugeneinvernahmen ausserdem übereinstimmend ergeben hätten, dass I.___ nicht ständig auf der Baustelle zugegen gewesen sei, erscheine es äusserst unwahrscheinlich, dass dieser den Überblick über die Fahrten behalten haben wolle. Zumal er selber zugegeben habe, versucht zu haben, seine Strichliste mit den Feststellungen des Baggerführers abzugleichen.
2.2.2 Die Berufungsklägerin rügt, das von ihr eingereichte Fotodokument sei entgegen der Vorinstanz nicht bloss eine Parteibehauptung, sondern ein Beweismittel. Auch dies zeige, dass das Amtsgericht die Beweisregeln bei der Beweiswürdigung missachtet habe. Wenn die Vorinstanz zudem ausführe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der LKW unmittelbar nach 13.25 Uhr abgefahren sei und bei einer Fahrtdauer von ungefähr zwanzig Minuten erscheine eine Anlieferung um 13.40 Uhr nicht sonderlich abwegig, fehlten bei dieser Rechnung mindestens fünf Minuten. Viel eher sei davon auszugehen, dass der besagte Lastwagen erst um 13.50 Uhr auf der Deponie angekommen sei. Auf dem Foto sei auch ersichtlich, dass es sich um einen Lastwagen der C.___ AG handle und nicht des J., den selbstständigen Subunternehmer der Subunternehmerin, welcher im Eingangsprotokoll um 13.40 Uhr eingetragen sei. Somit stamme der Eintrag im Eingangsprotokoll der Deponie vom 20. April 2016 um 13.40 Uhr des LKW J. nicht von der Baustelle der Beklagten. Zumindest handle es sich bei dem Foto um ein gewichtiges Indiz, welches die Klägerin mangels eigener Kontrollen nicht entkräften könne.
Ein weiterer Beweis dafür, dass der Beklagten zu viele LKW-Fahrten verrechnet worden seien, habe sich anlässlich der Befragung des Zeugen G.___ ergeben. Dieser habe ausgesagt, am 20. April 2016 um 15.00 - 15.30 Uhr wieder auf der Baustelle eingetroffen zu sein. Dabei sei es eher 15.30 Uhr als 15.00 Uhr gewesen. Beim Eintreffen habe ihm der Maschinist E.___ gesagt, es seien fünf Fuhren abgeführt worden. Berücksichtige man die Fahrzeit von zirka 20 Minuten, so müsse auch der Eintrag im Eingangsprotokoll um 15.25 Uhr hinzugezählt werden. Damit ergäben sich aber sechs Einträge im Eingangsprotokoll, was wiederum ein Eintrag zu viel sei. Vermutlich handle es sich dabei wiederum um den ersten Eintrag um 13.40 Uhr, welcher nicht von der Baustelle der Beklagten stamme.
Sie habe des Weiteren geltend gemacht, dass die ersten Eingänge am Morgen nicht so früh wie angegeben auf der Deponie hätten sein können. Die ersten Ablieferungen hätten erst ab 8 Uhr erfolgen können. Diese Tatsache habe sich nach dem Beweisergebnis bestätigt. So habe der Zeuge E.___ bestätigt, die LKW’s hätten warten müssen, bis der Geologe G.___ mit den Begleitscheinen auf die Baustelle gekommen sei, welche die Chauffeure zwingend hätten mitführen müssen. Es sei alles länger gegangen, manchmal sei G.___ relativ spät auf die Baustelle gekommen. Er habe darauf warten müssen. Am 21. April 2016 sei der Geologe erst um 07.45 Uhr auf der Baustelle eingetroffen. Er habe zu diesem Erscheinen ausgesagt, er sei einmal am Morgen früh auf der Baustelle gewesen. Damit sei bewiesen, dass die beiden im Eingangsprotokoll der Deponie eingetragenen Eingänge von 7.35 Uhr und 7.37 Uhr nicht von der Baustelle der Beklagten stammen könnten. Da es sich bei diesem frühen Erscheinen auf der Baustelle gemäss der Aussage des Zeugen um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe, könne auch die Ablieferung am 22. April 2016 um 7.25 Uhr nicht von ihrer Baustelle stammen. Die Vorinstanz habe die Ausführungen der Zeugen E.___ und G.___ zu dessen Eintreffen auf der Baustelle mit den notwendigen Begleitscheinen völlig unbeachtet gelassen und damit eine geradezu willkürliche, das rechtliche Gehör verletzende Beweiswürdigung vorgenommen. Bei einer nur im entferntesten sachgemässen Würdigung dieser Aussagen sei der Schluss, dass die erwähnten Fahrten am 21. April 2016 um 07.35 und 07.37 Uhr und am 22. April 2016 um 07.25 Uhr nicht von der Baustelle der Beklagten stammten, unausweichlich.
Zusammenfassend sei noch einmal festzuhalten, dass es an der Klägerin liege, ihren Anspruch und damit die abgeführte Menge Reaktormaterial zu beweisen. Entgegen der offenbar durch das Amtsgericht explizit und implizit vertretenen Ansicht sei nicht sie verpflichtet, Beweise für die nicht zu entgeltenden, nicht von ihrer Baustelle stammenden Fahrten vorzubringen. Trotzdem sei es ihr gelungen, insbesondere durch die Zeugenaussagen E.___ und G.___, nachzuweisen, dass Fahrten verrechnet worden seien, die nicht von ihrer Baustelle stammten. Die Beweise der Klägerin seien demgegenüber äusserst mangelhaft und teilweise schlicht und einfach untauglich. Mögliche Beweismittel, um die Belege der Klägerin einigermassen zu stützen, seien nicht eingereicht worden. Nur unter frappantem Verstoss gegen die Regeln der Beweislast habe die Vorinstanz die Klage gutheissen können. Dies sei zu korrigieren.
2.2.3 Die Klägerin hatte zum Beweis des entsorgten Reaktormaterials die ihr gestellte Rechnung mitsamt den Rapporten und Waagscheinen der C.___ AG (Urkunde 9), die – nota bene - mit «Sanierung [...]» betitelten Eingangskontrollen der Deponie (Urkunde 10) sowie die Begleitscheine «für den Verkehr mit Sonderabfällen in der Schweiz» (Urkunde 11) eingereicht. Alle diese Urkunden belegen übereinstimmend das von der Klägerin der Beklagten schlussendlich in Rechnung gestellte Gewicht von 521,73 Tonnen Reaktormaterial. Die vom Amtsgericht befragten Zeugen D., G. und K.___ bestätigten im Kern, dass der schlussendlich in Rechnung gestellte Aufwand korrekt sein müsse. Die von der Beklagten und Berufungsklägerin dagegen vorgebrachte akribische Analyse der rapportierten Fahrzeiten vermag an der vom Amtsgericht gestützt darauf vorgenommene Beweiswürdigung ebensowenig zu ändern, wie das eingereichte Foto. Abweichungen von fünf – und auch mehr - Minuten erscheinen angesichts der grossen Anzahl von Fahrten und der Tatsache, dass mehrere LKW’s im Einsatz waren, keineswegs ungewöhnlich. Auch dass sich die Zeugen E.___ und G.___ mehr als zwei Jahre nach den Arbeiten nicht mehr an die genauen Zeiten zu erinnern vermögen, ist durchaus nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des mehrfach belegten Gesamtgewichts des entsorgten Reaktormaterials sind solche Differenzen allein nicht geeignet, die damit verbundene Anzahl Fahrten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Angesichts der Aussagen des Zeugen G., wonach die konkreten Daten oft auch erst am Abend in die Begleitscheine eingetragen würden (Protokoll der Zeugeneinvernahme, RZ 103 ff., AS 120) kann nicht gesagt werden, es seien nur Fahrten nach dem Erscheinen des Geologen möglich gewesen. Unbegründet ist auch die Kritik der Berufungsklägerin an der Feststellung der Vorinstanz, die Klägerin habe die Arbeiten der C. AG gar nicht kontrolliert und genehmigt. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 10, Erw. 4.2.4). Welche Schlussfolgerungen die Berufungsklägerin aus ihren Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen des Geologen G.___ (Ziffer 9 der Berufung) ziehen will, ist nicht klar. Alles in allem handelt es sich bei den von der Beklagten und Berufungsklägerin angeführten Beanstandungen um einzelne kleine Details, welche das aufgrund der von der Klägerin eingereichten Urkunden und den Zeugenaussagen resultierende Gesamtbild, wonach die in Rechnung gestellte Menge Reaktormaterial entsorgt wurde, nicht zu entkräften vermögen.
2.3.1 Die Klägerin fakturierte der Beklagten Gebühren für entsorgtes Reaktormaterial von total 521,73 Tonnen. Bei dem für den Transport in Rechnung gestellten Betrag ging sie von einer Menge von insgesamt 289,85 m3 aus (Urkunde 8). Das Verhältnis des Gewichts zur Menge entspricht somit dem Faktor 1,8. Die Vorinstanz führte dazu aus, in der von der Beklagten selber als Urkunde 3 eingereichten Rechnung vom 26. April 2016 für den gesamten Aushub wie auch in der Rechnung vom 3. Mai 2016 (Urkunde 12 der Klägerin) werde für die Aushubarbeiten von 544,388 m3 ein Betrag von CHF 2'613.05 verlangt. Diesen Betrag habe die Beklagte vorprozessual bezahlt, weshalb über die Frage, welches Ausmass der feste Aushub gehabt habe, gar nicht zu entscheiden sei. Dementsprechend sei unzweifelhaft als nachgewiesen zu betrachten, dass der gesamte feste Aushub 544,388 m3 betragen habe. Aus dem Gesagten ergebe sich zudem, dass zwischen der Aushubgrösse von 544,388 m3 und der vom Architekten der Beklagten, L., berechneten Grösse von 538 m3 eine Differenz von lediglich rund 6 m3 bestehe, was einer Abweichung von etwas mehr als einem Prozent entspreche. Festzuhalten sei des Weiteren, dass die Beklagte den Betrag für das Triagieren der Gesamtmenge von 725,85 m3, so wie dies in den Rechnungen vom 26. April 2016 und vom 3. Mai 2016 von der Klägerin verlangt worden sei, ebenfalls offensichtlich vorprozessual bezahlt habe. Dabei handle es sich gemäss den erwähnten Rechnungen um einen Betrag von CHF 2'540.50. Dementsprechend sei bereits aufgrund des Gesagten als nachgewiesen zu betrachten, dass unbestrittenermassen loser Aushub in dieser Grösse angefallen sei. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang zusätzlich und ergänzend, dass der anerkannte feste Aushub von 544,388 m3 bei einem Umrechnungsfaktor von 1.3333 den losen, in Rechnung gestellten Aushub von 725,85 m3 ergebe. Der von der Beklagten angerufene Zeuge G. habe dabei angegeben, ein Umrechnungsfaktor in dieser Grössenordnung sei durchaus angemessen.
Die Beklagte lasse ausführen, es sei zu ergänzen, dass die Klägerin die Abführung des normalen Aushubs und des Inertmaterials selbst ausgeführt habe, und nur das Reaktormaterial an die C.___ AG als Subunternehmerin übergeben worden sei. Nachdem die Gesamtrechnung der Klägerin vom 26. April 2016 bestritten worden sei, habe die Klägerin die Eigenleistungen und die Leistungen der Subunternehmerin getrennt in Rechnung gestellt. Die Teilrechnung für die Eigenleistungen der Klägerin vom 3. Mai 2016 habe die Beklagte anstandslos bezahlt. Es handle sich dabei um die von der Klägerin selbst als Urkunde 12 eingereichte Rechnung. Die Klägerin habe somit stets gewusst, wo das Problem liege, nämlich, dass sie sich von der beigezogenen Subunternehmerin nicht übers Ohr habe hauen lassen wolle, indem nicht erfolgte Fahrten in Rechnung gestellt würden. In dieser Rechnung seien von der Beklagten CHF 2'613.05 für den Aushub von 544,388 m3 verlangt worden. Zudem habe die Klägerin für das Triagieren des Aushubs Rechnung gestellt für 725.85 m3. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass seitens der Beklagten anerkannt worden sei, dass insgesamt 725,85 m3 Aushub für das Doppeleinfamilienhaus angefallen sei. In dieser Rechnung sei für den Transport des normalen Aushubs von 232 m3 CHF 1'856.00 und für den Transport des Inertmaterials von 204 m3 CHF 3'304.80 veranschlagt worden. Die Differenzmenge zur anerkannten Kubatur von 725.85 m3 im Umfang von 289.85 m3 (lose) betreffe das Reaktormaterial. Indem die Beklagte gemäss ihren eigenen Angaben die Teilrechnung vom 3. Mai 2016 anerkannt und bezahlt habe, habe sie grundsätzlich auch zugestanden, dass das Reaktormaterial eine Kubatur von 289,85 m3 aufweise. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass G., welcher unbestrittenermassen von der Beklagten beauftragt worden sei, die Menge an Reaktormaterial anhand der konkreten Verhältnisse berechnet habe und dabei auf ein Festvolumen von 310 m3 gekommen sei. Insofern sei er von einem deutlich höheren Volumen an Reaktormaterial ausgegangen, als es die Klägerin beziehungsweise die C. AG in Rechnung gestellt habe. Die Berechnungen des von der Beklagten beauftragten Geologen habe sie jedoch nicht beanstandet. Mit der Bezahlung der Rechnung vom 3. Mai 2016 habe sie die geltend gemachte Menge an Reaktormaterial längst anerkannt. Die Klägerin habe damit den Beweis erbracht, dass insgesamt 521'730 kg beziehungsweise 289,85 m3 Reaktormaterial transportiert und entsorgt worden seien.
2.3.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, sie habe die erste Rechnung der Klägerin vom 26. April 2016 als falsch zurückgewiesen. Daraufhin habe diese eine neue Teilrechnung vom 3. Mai 2016 erstellt, worin die Reaktorabfälle ausgenommen worden seien. Diese Teilrechnung habe sie bezahlt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne die Bezahlung dieser Teilrechnung keine Anerkennung der Berechnungsgrundlagen darstellen, ansonsten die Anfechtung der ersten Rechnung sinnlos gewesen wäre. Sie habe diese Teilrechnung, welche die Reaktormaterialien nicht mehr enthalten habe, bezahlt, weil sie betragsmässig ungefähr korrekt gewesen sei. Für das explizit ausgenommene Reaktormaterial könne deshalb daraus nichts abgeleitet werden. Im Übrigen sei die Abfuhr des Reaktormaterials in Tonnen und nicht in Kubikmetern verrechnet worden. Es werde die Abfuhr von 521‘730 kg geltend gemacht. In Bezug auf das Gewicht ergebe eine Plausibilitätsprüfung nach dem Beweisergebnis, dass die Umrechnung der geltend gemachten 289,85 m3 auf 521,730 kg einen Umrechnungsfaktor von 1,8 ergebe. Dieser Faktor - welcher von den konkreten Bedingungen, den vorgefundenen Abfällen und vom Wetter abhänge - sei deutlich höher, als der vom Geologen G.___ aufgrund der konkreten Verhältnisse auf dieser Baustelle angenommene Faktor von 1,6. Gemäss dem Zeugen D.___ sei sogar ein Faktor von 1.4-1.5 anzunehmen. Bei einem Faktor von 1,4 - 1.5 hätte sich ein Gewicht von 435‘775 kg ergeben. Sicherlich sei dieser Faktor für sich allein - da er von verschiedenen Faktoren und Variablen abhänge – nicht entscheidend. Bei einer sachgemässen Beweiswürdigung der obigen Umstände ergebe sich, dass nicht nur die lose Menge des Gesamtaushubs die Planung des Architekten übertreffe, sondern auch das letztliche Gewicht einen überhöhten Umrechnungsfaktor ergebe. Dies alles spreche dafür, dass ihr die Klägerin zu viel in Rechnung gestellt habe.
2.3.3 Auch diese Rügen vermögen das vorinstanzliche Urteil nicht zu erschüttern. Zwar kann aufgrund der Bezahlung der Teilrechnung in der Tat nicht gerade auf eine explizite Anerkennung der Reaktorabfallmenge von 289,85 m3 geschlossen werden. Immerhin ist die Bezahlung der Rechnung aber ein gewichtiges Indiz, dass die Beklagte gegen die Menge nichts einzuwenden hatte. Wie sich aus den Ausführungen des Amtsgerichts nämlich ergibt, konnte anhand der Rechnung vom 3. Mai 2016 (Urkunde 12) die Menge des Reaktormaterials durchaus präzise eruiert werden. Mit der Berufungsbeklagten kann festgehalten werden, dass weder der Zeuge G.___ noch der Zeuge D.___ den von ihr verwendeten Umrechnungsfaktor als falsch bezeichnet hatten. Die Berechnungen zeigen auch, dass nicht zuviel, sondern eher zu wenig verrechnet wurde als die effektiv angefallene Menge. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die detaillierten, überaus sorgfältig redigierten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2.4 Die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin (Ziffer 11 – 13) beinhalten reine Vermutungen des Geschäftsführers der Beklagten (Ziffer 11) beziehungsweise appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil (Ziffern 12 und 13), ohne aufzuzeigen, welche Folgerungen daraus zu ziehen wären. Es erübrigt sich deshalb, darauf weiter einzugehen.
2.5 Die von der Klägerin geltend gemachte Menge von 289,850 m3 sowie das Gewicht von 521,73 Tonnen erachtete die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht als belegt. Die fakturierten Beträge von CHF 16.20 pro m3 und CHF 95.00 pro Tonne blieben unbestritten. Der am 24. Juni 2016 der Beklagten in Rechnung gestellte Gesamtbetrag von CHF 54'557.25 ist daher – nach Einbezug von Rabatt, dem unbestrittenen Skonto und der Mehrwertsteuer - ausgewiesen. Nach Abzug des bezahlten Betrages von CHF 40'000.00 schuldet die Beklagte somit noch CHF 14'557.25. Das Urteil des Amtsgerichts ist folglich in jeder Hinsicht korrekt. Die Berufung muss vollumfänglich abgewiesen werden.
Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4’000.00 auferliegen der A.___ GmbH. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die A.___ GmbH hat der B.___ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'645.65 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 14'557.25
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller