Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Solothurn,
Schweiz. Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend definitive Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Am 7. Juli 2017 verfügte das Steueramt des Kantons Solothurn, B.___ und A.___ hätten zur Deckung von Steuerausständen von insgesamt CHF 225'162.10 Sicherheit zu leisten. Gegen die Sicherstellungsverfügung ist A.___ ans kantonale Steuergericht gelangt. Der Gerichtsentscheid ist noch ausstehend.
1.2 Das Steueramt des Kantons Solothurn erliess gleichentags einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Olten-Gösgen.
1.3 Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der Kanton Solothurn (nachfolgend Gesuchsteller) ersuchten das Richteramt Olten-Gösgen am 24. August 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 148'566.15 sowie für die Kosten des Arrests von CHF 380.10 und die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 ins Recht gelegt.
1.4 Die Gesuchsgegnerin schloss mit Stellungnahme vom 11. September 2017 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Sie machte geltend, die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Sicherstellungsverfügung sei nicht rechtskräftig, weil sie gegen die Steuerverfügung ein Rechtsmittel eingelegt habe. In Steuerbetreibungen auf Sicherheitsleistungen sei die definitive Rechtsöffnung aber nur für rechtskräftige Sicherstellungsverfügungen zu erteilen.
3.1 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 13. November 2017 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. Sodann stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Wie schon vor Vorinstanz brachte sie zur Begründung vor, die nicht rechtskräftige Sicherstellungsverfügung könne keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 schlossen die Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
II.
1.1 Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
1.2 Entscheidend für die Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel ist die Vollstreckbarkeit des Entscheides. Dabei ist zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall mit der formellen oder materiellen Rechtskraft übereinstimmt. Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, welchem keine aufschiebende Wirkung zukommt, sind sofort vollstreckbar und können als definitiver Rechtsöffnungstitel verwendet werden, obwohl sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch aufgehoben oder abgeändert werden können (Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 80 N 4).
1.3 Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht mit Einwendungen durchzudringen vermag, welche im Stande sind, die Qualität des ihm vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu entkräften.
3.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.3 Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
A.___ hat der Schweiz. Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 31. August 2018 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 5A_42/2018).