Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Solothurn
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_OG_004
Gericht
So Omni
Geschaftszahlen
SG_OG_004, ZKBER.2021.2
Entscheidungsdatum
11.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher und Notar Dieter Trümpy,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

  1. B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin, Ehefrau) und A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner, Ehemann) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 12. November 2020 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, der Ehefrau für eine erste Phase vom 23. März 2019 bis 31. Dezember 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'314.00 und für eine zweite Phase ab 1. Januar 2020 von CHF 2'183.00 zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteils). Weiter hielt er fest, der Entscheid stütze sich auf ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 8'159.00 und auf ein solches der Ehefrau von CHF 3'942.00 während der ersten und von CHF 4'226.00 während der zweiten Phase (Ziffer 4 des Urteils).

  2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann am 15. Januar 2021 Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:

  3. Die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 12. November 2020 sei aufzuheben und durch eine neue Ziffer mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen:

Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Phase 1 ab 23. März 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 1‘000.00

Phase 2 ab 1. Januar 2020: CHF 500.00

  1. Die Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 12. November 2020 sei aufzuheben und durch eine neue Ziffer mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen:

Der Entscheid stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ertrag aus Liegenschaften; Krankentaggelder):

  • des Gesuchsgegners

Phase 1: CHF 7‘494.00

Phase 2: CHF 6‘557.00

  • der Gesuchstellerin

Phase 1: CHF 3‘942.00

Phase 2: CHF 4‘226.00

Die Ehefrau beantragt in ihrer Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen.

  1. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Umstritten ist die Höhe des Unterhaltsbeitrages, den der Ehemann der Ehefrau bezahlen muss. Der Amtsgerichtspräsident ging für die erste Phase (23. März 2019 bis 31. Dezember 2019) von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 4'017.00 und einem solchen des Ehemannes von CHF 3'606.00 aus. Die Einkünfte der Ehefrau bezifferte er auf CHF 3'942.00 und diejenigen des Ehemannes auf CHF 8'159.00. Den Überschuss von CHF 4'479.00 wies er beiden Ehegatten je hälftig zu. Ausgehend von der so genannten zweistufigen Berechnungsmethode resultiere sodann ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 2'314.00 zu Gunsten der Ehefrau (Bedarf CHF 4'017.00 zuzüglich Hälfte des Überschusses CHF 2'239.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 3'942.00). Für die zweite Phase (ab. 1. Januar 2020) rechnete er der Ehefrau ein Einkommen von 4'226.00 und einen Bedarf von CHF 4'067.00 an. Beim Einkommen des Ehemannes ging er nach wie vor von CHF 8'159.00 aus. Dessen Bedarf veranschlagte er auf CHF 3'633.00. Wiederum anhand der zweistufigen Methode ergab sich ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2'183.00.

1.2 Der Berufungskläger beanstandet die vom Vorderrichter angewandte Bemessungsmethode. Weiter rügt er die Höhe des ihm angerechneten Einkommens. Nicht einverstanden ist er sodann, dass der Ehefrau im Bedarf ein Betrag von CHF 225.00 für Hunde zugestanden wurde.

2.1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB im Eheschutzverfahren die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht. Massgebend ist der in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (sogenannter gebührender Unterhalt). Sind die Mittel nicht ausreichend, haben Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Entsprechend sind die Ansprüche gleichmässig zu senken und an die verfügbaren Mittel anzupassen. Schliesslich muss sich der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sogenannte Eigenversorgungskapazität). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Für die konkrete Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben. Dem Grundsatze nach stehen die einstufig-konkrete oder die zweistufige Methode (familienrechtliches Existenzminimum mit Überschussverteilung) zur Verfügung. Die einstufige Methode eignet sich vorab bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen; hier wird direkt auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Weiterführung seines bisherigen Lebensstandards abgestellt. Die zweistufige Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_344/2019 vom 19. Juli 2019, E. 2.1 f. und 5A_668/2017 vom 22. November 2018, E. 6.3).

2.2 Der Ehemann und Berufungskläger ist der Auffassung, der Vorderrichter hätte die Unterhaltsberechnung anhand der einstufig-konkreten Berechnungsmethode vornehmen müssen und dabei keinen Überschuss verteilen dürfen. Er bringt jedoch nichts vor, was gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten angewandte zweistufige Methode sprechen würde. Insbesondere macht er nicht geltend, die Ehegatten hätten während des Zusammenlebens grössere Mittel angespart, die nun auch durch die erhöhten Kosten infolge der Trennung nicht benötigt würden. Angesichts der gegebenen Ausgangslage ging der Vorderrichter zu Recht anhand der zweistufigen Methode vor. Die Rüge des Ehemannes ist unbegründet.

3.1 Der Amtsgerichtspräsident rechnete dem Ehemann einerseits Mietzinserträge von total CHF 3'475.00 pro Monat und anderseits ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'684.00 an, das er aus seiner Tätigkeit bei der [...] GmbH erziele. Dass sich die Einkommenssituation coronabedingt seit Frühjahr 2020 drastisch und unverschuldet verschlechtert haben solle, liess er unberücksichtigt. Der Ehemann habe offensichtlich aufgrund der Pandemie einerseits Kurzarbeitsentschädigung und andererseits eine Pauschale für Selbständigerwerbende erhalten und erhalte diese nach wie vor. Diese Beiträge würden auch in Zukunft – aufgrund des sich nicht abzeichnenden Endes der Pandemie – ausgerichtet, jedenfalls mindestens bis 31. März 2021. Es sei davon auszugehen, dass es ihm auch in Zukunft möglich sein werde, monatlich CHF 4'684.00 zu erzielen.

3.2 Der Ehemann führt in seiner Berufung aus, die Vorinstanz gehe richtigerweise davon aus, dass sich seine Einkommenssituation coronabedingt seit Frühjahr 2020 drastisch und unverschuldet verschlechtert habe und dass andererseits aufgrund des sich nicht abzeichnenden Endes der Pandemie mindestens bis 31. März 2021 weiterhin öffentlichrechtliche Unterstützungsbeiträge auch für Selbständigerwerbende entrichtet würden. Als Alleineigentümer der [...] GmbH gelte er als Selbständigerwerbender. Der Vorderrichter habe jedoch in krasser Missachtung der tatsächlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt, dass diese von ihm mutmasslich angenommenen öffentlichrechtlichen Unterstützungsbeiträge bestenfalls und allerhöchstens 80% des vor Pandemieausbruch ausbezahlten Gehalts betragen würden. Der Amtsgerichtspräsident hätte deshalb ab der von ihm mit dem 1. Januar 2020 angesetzten zweiten Phase als anrechenbares Einkommen allerhöchstens 80% von CHF 4’684.00, das heisst CHF 3‘606.00 pro Monat berücksichtigen dürfen.

3.3 Der Amtsgerichtspräsident ging davon aus, dass der Ehemann aufgrund der Pandemie aktuell ein geringeres Erwerbseinkommen als CHF 4'684.00 erzielt. Er nahm indessen an, mit der Kurzarbeitsentschädigung und einer Pauschale für Selbständigerwerbende könne er den Minderverdienst kompensieren. Wie es sich damit verhält, ist unklar. Obwohl es dem Ehemann möglich gewesen wäre, Zahlungsbelege für die vom Vorderrichter erwähnte Kurzarbeitsentschädigung und die Pauschale für Selbständigerwerbende vorzulegen (echte Noven sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden), begnügt er sich mit der Einreichung eines aus dem Internet ausgedruckten allgemeinen Merkblattes der Ausgleichskasse betreffend Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes. Konkrete Zahlen legt er nicht vor. Es ist zwar durchaus denkbar, dass der Ehemann aktuell weniger Einkommen erzielt als vor der Pandemie. Ebenso ist aber auch möglich, dass er den Ausfall anderweitig zu kompensieren vermag. Aufgrund der fehlenden Belege kann dies nicht verifiziert werden. Da es ausschliesslich um Ehegatten- und nicht auch um Kindesunterhalt geht, ist es nicht am Gericht, dies zu klären. Es bleibt deshalb beim Erwerbseinkommen von CHF 4'684.00, das der Vorderrichter der Unterhaltsbemessung zugunde legte.

4.1 Zusätzlich zum Erwerbseinkommen rechnete der Amtsgerichtspräsident dem Ehemann Mietzinserträge von gesamthaft CHF 3'475.00 an. Aus der Steuererklärung 2019 sei ersichtlich, dass er aus der Liegenschaft [...] in [...] monatlich CHF 1'410.00, aus der Liegenschaft [...] in [...] monatlich CHF 1'400.75 sowie aus der Eigentumswohnung [...] in [...] mit Wirkung ab 1. April 2019 monatlich CHF 666.11 steuerrelevante Erträge deklarierte.

4.2 Der Ehemann und Berufungskläger rügt, im Rahmen von Unterhaltsberechnungen dürften beim unterhaltsverpflichteten Ehegatten ausschliesslich diejenigen Einkünfte an- und aufgerechnet werden, welche dieser auch effektiv erziele respektive bei mutwilliger Arbeitsverweigerung zu erzielen in der Lage wäre. Der Eigenmietwert könne deshalb nicht als anrechenbares Einkommen aufgerechnet werden. Andernfalls wäre der Vorderrichter gehalten gewesen, von der Ehefrau und Berufungsbeklagten betreffend der von ihr selber bewohnten und sich ebenfalls in ihrem Eigentum befindenden Liegenschaft an der [...] in [...] ebenfalls den entsprechenden Eigenmietwert aufzurechnen. Dazu komme, dass es ihm nicht einmal möglich sei, nachzuvollziehen, gestützt auf welche Zahlenangaben und Belege der Vorderrichter den Betrag von CHF 666.17 ermittelt habe. Der Betrag von CHF 666.11 multipliziert mit 12 Monaten ergebe CHF 7’993.32 pro Jahr. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 5. November 2020 habe ihn der Vorderrichter hingegen mit einem Betrag von CHF 5‘995.00 aus angeblichen Einkünften aus der Eigentumswohnung [...] in [...] konfrontiert. Dieser Betrag entspreche dem Mietwert der eigenen Wohnung. Indem der Vorderrichter derart fiktive und vom Betrag her nicht einmal nachvollziehbare zusätzliche Einkünfte aufgerechnet habe, liege sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor.

4.3 Die Ehefrau und Berufungsbeklagte erklärt, es sei unbestritten, dass der Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft im Rahmen einer Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen angerechnet werden könne. Der Anrechnung des Betrages von CHF 666.11 liege aber eine andere Überlegung des Vorderrichters zugrunde: Der Ehemann sei am 23. März 2019 ohne Vorankündigung aus der ehelichen Liegenschaft in Schönenwerd ausgezogen. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er dann zunächst während zwei Monaten in den Geschäftsräumlichkeiten der [...] GmbH übernachtet und dann für weitere ein bis zwei Monate bei seinem Bruder, ehe er und sein Bruder je eine Wohnung an der [...], in [...] erworben hätten, in die er Ende April eingezogen sei. Es falle nun ohne Weiteres auf, dass mit den zeitlichen Abläufen etwas nicht stimmen könne, wenn der Ehemann behaupte, er habe nach seinem Auszug am 23. März 2019 zwei Monate am Firmensitz und danach noch ein bis zwei Monate bei seinem Bruder übernachtet, gleichzeitig aber sage, er wohne seit April 2019 in [...]. Dieser Widerspruch habe den Vorderrichter motiviert, den tatsächlichen Wohnsitz des Ehemannes eruieren zu wollen. Diese Umstände hätten den Vorderrichter sodann zum Schluss geführt, der Ehemann bewohne die Wohnung an der [...] in [...] nicht selbst, sondern vermiete diese. Wäre dem nicht so, wäre es dem Ehemann ein Leichtes gewesen, die Frage des Vorderrichters, wie man auf den Betrag von CHF 5’995.00 in der Steuererklärung komme, dahingehend zu beantworten, dass es sich dabei um den Eigenmietwert handle. Er habe es sich deshalb grundsätzlich selbst zuzuschreiben, dass hier ein Einkommen aufgerechnet worden sei.

4.4 Der Amtsgerichtspräsident begründet die Anrechnung des Betrages von CHF 666.11 einzig damit, dass der Ehemann in diesem Umfang «aus der Eigentumswohnung [...] in [...] mit Wirkung ab 1. April 2019 steuerrelevante Erträge deklarierte» (angefochtenes Urteil, S. 5). Der Betrag von CHF 666.11 entspricht in der Tat einem Neuntel des Betrages von CHF 5'995.00, den der Ehemann in der Steuererklärung 2019 bei der Bundessteuer für die Eigentumswohnung [...] in [...] als Einkünfte aus dieser Liegenschaft aufführte (Steuererklärung im Handordner 4 des Ehemannes). Der Betrag von CHF 5’559.00 ergibt sich, wenn man vom Eigenmietwert (CHF 8'178.00) die Liegenschaftskosten (CHF 2'183.00) abzieht. Beim Eigenmietwert handelt es sich aber nicht um effektive Einnahmen, die bei der Unterhaltsbemessung in Rechnung gestellt werden dürfen. Anders verhielte es sich bei Erträgen aus Vermietung der Liegenschaft. Diese Rubrik enthält im entsprechenden Liegenschaftenblatt zur Steuererklärung indessen keinen Eintrag und es besteht auch kein Hinweis, dass die Wohnung des Ehemannes in den ersten Monaten nach dem Kauf bis zu seinem Einzug vermietet gewesen wäre. Der Amtsgerichtspräsident hätte dem Ehemann den Betrag von CHF 666.11 deshalb nicht als Einkommen anrechnen dürfen und schon gar nicht für die gesamte Zeit der Trennung. Die Berufung ist in dieser Hinsicht begründet. Das massgebende Einkommen des Ehemannes beträgt somit für die ganze Zeit der Unterhaltspflicht – wie vom Berufungskläger für die erste Phase geltend gemacht – CHF 7'494.00.

5.1 Der Amtsgerichtspräsident gestand der Ehefrau in der Bedarfsrechnung einen Betrag von CHF 225.00 zu für Hundesteuer, Futterauslagen und Tierarztkosten der beiden Familienhunde, die von den Ehegatten gemeinsam ausgesucht worden seien und nun von der Ehefrau umsorgt würden. Der Ehemann bringt dagegen vor, bei dieser Hundehaltung handle es sich ausschliesslich um ein Hobby der Ehefrau. Anlässlich der Parteibefragung vom 5. November 2020 habe sie sogar ausgesagt, den jüngeren Hund hätten ihr Ehemann und die Tochter gewollt, also nicht einmal sie selber. Es wäre ihr somit ohne weiteres möglich gewesen, zumindest betreffend dem einen Hund nach seinem Auszug aus der vormaligen ehelichen Liegenschaft im Frühjahr 2019 von ihm zu verlangen, er solle doch bitte diesen Hund mitnehmen oder sich von diesem Hund trennen. Dass sie nicht so vorgegangen sei, zeige, dass sie diese Hunde als Haustiere und Hobby für sich behalten wolle. Die von ihr nachträglich vorgeschobene Behauptung einer angeblichen medizinischen Notwendigkeit sei nicht rechtsgenüglich bewiesen und werde weiterhin mit Nachdruck bestritten. Die Ehefrau habe für die anfallenden Kosten somit ganz alleine aufzukommen und es fehle jegliche Rechtsgrundlage dafür, sie bei der Ermittlung ihres Grundbedarfs aufzurechnen.

5.2 Die Ehefrau entgegnet, ein Haustier sei kein Wegwerfobjekt, sondern eine Kreatur mit eigener Würde und seine Haltung sei mehr als reines Hobby, nämlich soziales Grundbedürfnis. Die notwendigen Kosten könnten deshalb Teil des Grundbedarfs bilden, falls sie in einer Situation zunehmender Finanzknappheit nicht offensichtlich übermässig würden. Ihr Anspruch, den Unterhalt für die Hunde im Grundbedarf zu berücksichtigen, verstärke sich noch durch den fachärztlich attestierten Umstand, dass die Hunde sich positiv auf ihre psychische Verfassung auswirkten und es ihr nicht zumutbar sei, diese abzugeben. Ob der zweite Hund auf Initiative des Ehemannes angeschafft worden sei, ändere nichts daran, dass sie nun eine emotionale Bindung zu dem Tier aufgebaut habe und es ihr nicht zugemutet werden könne, das Tier wegzugeben. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, die Kosten für die Hunde in ihrem Grundbedarf zu berücksichtigen.

5.3 Ausgangspunkt bei der zweistufigen Berechnungsmethode ist das familienrechtliche Existenzminimum. Dieses beruht auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss den entsprechenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014. Soweit es die finanziellen Mittel erlauben, kann das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden. Dazu gehören typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende (statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte) Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Kosten für die Haltung und Pflege von Hunden gehören nicht dazu. Bei solchen Auslagen handelt es sich um einen in der Existenzminimumsberechnung im Rahmen des Grundbetrages bereits berücksichtigten Betrag. Dass sich die beiden Hunde gemäss einem von der Ehefrau eingereichten Arztzeugnis (Urkunde 29) positiv auf deren psychische Gesundheit auswirken sollen, ist auch bei anderen Menschen zu beobachten. Allein dies führt aber nicht dazu, dass die entsprechenden Kosten im Existenzminimum zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesgerichts 5A_696/2009 vom 3. März 2010, E. 3.2). Der Betrag von CHF 225.00 gehört deshalb nicht zum Bedarf der Ehefrau. Die Berufung des Ehemannes ist auch in diesem Punkt begründet.

6.1.1 Die Ehefrau macht für den Fall, dass das Berufungsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, Einkommen und/oder Bedarf der Parteien seien im erstinstanzlichen Entscheid zu Ungunsten des Ehemannes falsch ermittelt worden, geltend, die Vorinstanz sei teilweise auch zu ihren Ungunsten von falschen Annahmen ausgegangen. Diese würden die falschen Annahmen zu Ungunsten des Ehemannes mindestens kompensieren. So habe sie erstinstanzlich vorgebracht, der Ehemann erziele Einkünfte, indem er als Privatperson Verkäufe an Drittpersonen mache, die nicht über die [...] GmbH abgerechnet würden. Namentlich seien auf dem Auszug seines Privatkontos für das ganze Jahr 2018 Gutschriften von total CHF 112’805.45 ausgewiesen. Ziehe man davon sämtliche Gutschriften von der [...] GmbH, seinem Bruder, der Gebäudeversicherung und der [...]Krankenversicherung in Höhe von total CHF 66’100.35 ab, verblieben Gutschriften von CHF 46’705.10, welche sich aus zwei- bis vierstelligen Kleinbeträgen von Drittpersonen zusammensetzten. Wie sich teilweise aus dem Überweisungszweck entnehmen lasse, seien hier offenbar Produkte über Ricardo.ch verkauft worden. Aus den CHF 46’705.10 ergebe sich ein monatlicher Durchschnitt von CHF 3’883.10 und ausgehend von einer Gewinnmarge von geschätzt 30% ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 1‘150.00. Die Vorinstanz habe dazu im angefochtenen Urteil knapp ausgeführt, es handle sich um eine unsubstantiierte Parteibehauptung, der keinerlei Beweise zugrunde gelegt würden. Das sei unzutreffend. Sie habe diesen Punkt bereits vorinstanzlich ausführlich begründet und als Beweismittel auf den vom Ehemann selbst eingereichten Kontoauszug verwiesen. Der Ehemann habe diese Ausführungen nicht bestritten, womit sie als anerkannt zu gelten hätten. Es wäre ihm folglich ein Nebenerwerbseinkommen von monatlich CHF 1’150.00 aufzurechnen, womit eine allfällig zu hohe Berechnung seines Einkommens im angefochtenen Entscheid in diesem Umfang kompensiert würde.

6.1.2 Die Vorbringen der Ehefrau beruhen auf einer Interpretation der vom Ehemann eingereichten Auszüge seines Privatkontos für das Jahr 2018 (Urkunde 25.2). Der entsprechende Kontoauszug 2018 umfasst 96 Seiten. Bei der Interpretation der Ehefrau handelt es sich um Spekulationen. Wie sie auf einen Gewinn und eine Marge von 30% kommt, ist unklar. Aus der fehlenden Stellungnahme des Ehemannes zu den im erstinstanzlichen Parteivortrag aufgestellten Behauptungen allein kann nicht auf eine Anerkennung geschlossen werden. Selbst wenn der Ehemann mit dem von der Ehefrau behaupteten Geschäftsmodell etwas verdienen würde, wäre dies mit einem allfälligen Minderverdienst wegen Corona – den der Ehemann zwar nicht rechtsgenüglich darlegte, aber dennoch nicht ausgeschlossen erscheint – kompensiert. Es bleibt deshalb beim vom Vorderrichter dem Ehemann angerechneten Gesamtverdienst von – ohne Mieterträge – CHF 4'684.00. Dieser Betrag erscheint alles in allem angemessen.

6.2.1 Weiter bringt die Ehefrau vor, dem Ehemann seien ab dem 23. März 2019 Wohnkosten von CHF 720.00 berücksichtigt worden, obwohl er gemäss eigenen Angaben während zwei Monaten in den Geschäftsräumlichkeiten der [...] GmbH und danach noch ein bis zwei Monate bei seinem Bruder gewohnt habe. In dieser Zeit seien ihm keine Wohnkosten angefallen, weshalb sein Bedarf für die Zeit von 23. März 2019 bis etwa Ende Juni 2019 zu hoch festgesetzt worden sei. Auch dadurch würde eine allfällige Falschberechnung zu seinen Ungunsten für die Zeit vom 23. März bis Ende Juni 2019 im Umfang von CHF 720.00 kompensiert.

6.2.2 Auch dieser Einwand der Ehefrau ist unbegründet. Es ist nicht erstellt, dass der Ehemann während dem angeführten Zeitraum für Wohnkosten keine Auslagen hatte. Gemäss dem Liegenschaftenblatt zur Steuererklärung 2019 und dem vorinstanzlichen Urteil deklarierte er für die Eigentumswohnung [...] in [...] mit Wirkung ab 1. April 2019 steuerrelevante Erträge. Erfahrungsgemäss stehen solchen Erträgen auch Hypothekarschulden und Nebenkosten gegenüber. Vorliegend dürfte es sich nicht anders verhalten. Ganz abgesehen davon, rechtfertigte es sich nicht, für die relativ kurze Zeitdauer, während welcher der Ehemann noch nicht in der Eigentumswohnung logierte, nicht eine neue Unterhaltsphase zu bilden. An den dem Ehemann zugestandenen Wohnkosten ist deshalb nichts zu ändern.

  1. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Das massgebende Einkommen des Ehemannes beträgt neu CHF 7'494.00. Das Einkommen der Ehefrau ist unverändert während der ersten Phase CHF 3'942.00 und während der zweiten Phase CHF 4'226.00. Der Bedarf der Ehefrau vermindert sich um CHF 225.00 und beläuft sich damit für die erste Phase neu auf CHF 3'792.00 und für die zweite Phase neu auf CHF 3'842.00. Beim Ehemann ist nach wie vor für die erste Phase von CHF 3'606.00 und für die zweite Phase von CHF 3'633.00 auszugehen. Der Überschuss beträgt damit für die erste Phase CHF 4'038.00 und für die zweite Phase CHF 4'245.00. Die Ehefrau hat damit rein rechnerisch für die erste Phase Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'869.00 (CHF 3'792.00 Bedarf, zuzüglich CHF 2'019.00 Hälfte des Überschusses, abzüglich CHF 3'942.00 Eigenverdienst) und für die zweite Phase von CHF 1'738.00 (CHF 3'842.00 Bedarf, zuzüglich CHF 2'122.00 Hälfte des Überschusses, abzüglich CHF 4'226.00 Eigenverdienst). Für die Festsetzung des vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrages ist zu runden. Er ist für die erste Phase auf CHF 1'850.00 und für die zweite Phase auf CHF 1'750.00 festzusetzen. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und entsprechend neu zu formulieren. Aufzuheben und den Grundlagen des vorliegenden Urteils anzupassen ist auch Ziffer 4.

  2. Der Ehemann dringt mit seiner Berufung für die erste Phase zu rund einem Drittel und für die zweite Phase zu rund einem Viertel durch. Angesichts dieses Ausgangs und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 700.00 dem Ehemann und im Umfang von CHF 300.00 der Ehefrau zu auferlegen. Weiter ist der Ehemann zu verpflichten der Ehefrau eine Parteienschädigung zu bezahlen. Mit Blick auf die von der Ehefrau eingereichte Kostennote und das Schreiben des Ehemannes vom 3. Februar 2021 sowie die vorstehend erwähnten Verteilungsgrundsätze ist sie auf den gerundeten Betrag von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.

Demnach wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. November 2020 aufgehoben.

  2. Der Ehemann hat der Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Phase 1 ab 23. März 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 1'850.00

Phase 2 ab 1. Januar 2020 CHF 1'750.00

  1. Der Entscheid stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ertrag aus Liegenschaften, Krankentaggelder)

  • des Ehemannes:

alle Phasen CHF 7'494.00

  • der Ehefrau:

Phase 1 CHF 3'942.00

Phase 2 CHF 4'226.00

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 haben A.___ zu CHF 700.00 und B.___ zu CHF 300.00 zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF 300.00 zu erstatten.

  2. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Zitate

Gesetze

5

ZGB

Zivilprozessordnung

  • Art. 316 Zivilprozessordnung

ZPO

Gerichtsentscheide

4