Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verbrechen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG), Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
B.___, Staatsanwalt, i.A. der Anklägerin,
A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
Manuel Rohrer, privater Verteidiger,
[…], Dolmetscher,
[…], Polizei Kanton Solothurn, Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Der Dolmetscher wird auf Artikel 307 StGB bzw. die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen.
Vorbemerkungen / Vorfragen der Parteien
Der Staatsanwalt hat keine Vorfragen.
Fürsprecher Rohrer legt die Lohnabrechnung des Beschuldigten für März 2018 vor und beantragt, diese sei zu den Akten zu nehmen. Der Staatsanwalt hat dagegen keine Einwände. Die Lohnabrechnung wird zu den Akten genommen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird auf einen Tonträger aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Im Rahmen der Befragung lässt der Staatsanwalt dem Beschuldigten ein Profilbild vorlegen, welches zu den Akten genommen wird (Beilage A).
Nach der Befragung beantragt Staatsanwalt B.___, es sei der vorgelegte Print des Chatprofils der Ruf-Nummer +[…] (Beilage «X» mit demselben Profilbild wie auf der Beilage A) zu den Akten zu nehmen.
Fürsprecher Rohrer verzichtet auf eine Stellungnahme zu diesem Antrag.
Die Beilage «X» wird zu den Akten genommen.
Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Im Einverständnis mit den Parteien wird das letzte Wort des Beschuldigten vorgezogen, damit anschliessend der Dolmetscher - um 9:10 Uhr - entlassen werden kann.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ (gibt vorab seine Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)
A.___ sei wegen Verbrechens gegen das BetmG, Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu sprechen.
A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 22 Monate mit einer Probezeit von zwei Jahren, womit 14 Monate zu vollziehen seien.
An den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe seien 84 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.
Es sei gegenüber A.___ eine Ersatzforderung von CHF 1'700.00 festzulegen, welche mit dem sichergestellten Bargeld von CHF 7'555.05 zu verrechnen sei.
Das Mobiltelefon, iPhone 6S und Nokia RM 945, das Jagdmesser sowie die Betäubungsmittel seien einzuziehen und zu vernichten.
Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
Der Rest des sichergestellten Bargeldes sei mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.
Fürsprecher Rohrer (gibt vorab seine Plädoyernotizen und Anträge sowie seine
Honorarnote zu den Akten)
I. Die Berufung gegen das angefochtene Urteil sei gutzuheissen.
a) qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Verkauf von insgesamt 40 Gramm Heroingemisch an C., mittäterschaftliche Beteiligung an den Scheinverkäufen des C. an E., angeblich begangen in der Zeit vom 5.1.2016 bis 20.2.2016, sowie mittäterschaftliches Handeln zusammen mit C. in Bezug auf das bei C.___ vorgefundene Heroingemisch (44.81 Gramm) und Kokaingemisch (5.19 Gramm);
b) Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen;
c) Widerhandlung gegen das AuG.
a) Lagerung von 94.77 Gramm Kokaingemisch (qualifiziert begangen) sowie von 48.9 Gramm Heroingemisch in der Zeit bis 10.02.2016 in [...] für C.___;
b) Verkauf einer Menge von 2 Gramm Kokaingemisch im Jahr 2015
in [...] an C.___;
c) Gehilfenschaft zum Scheinverkauf von 250 Gramm Heroingemisch an
E.___ am 10.02.2016.
A.___ sei gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00.
Für das erstinstanzliche Verfahren seien die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und es sei A.___ zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von pauschal CHF 15'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und A.___ sei eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote zuzusprechen.
Die auf die Verurteilung entfallenden Verfahrenskosten der ersten Instanz seien A.___ aufzuerlegen.
II. Eventualiter sei das angefochtene Urteil von Amtes wegen zu kassieren und zur Vornahme der notwendigen Beweismassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Ausrichtung der unter Ziffer 4 hiervor genannten Entschädigungen für die entstandenen Verteidigungskosten und unter Übernahme der gesamten Verfahrenskosten durch den Staat.
Es folgen eine Replik des Staatsanwalts sowie eine Duplik des Verteidigers.
Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 10:45 Uhr geschlossen.
Es folgt die geheime Urteilsberatung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
Im Rahmen von Ermittlungen der Polizei Kanton Solothurn wegen Betäubungsmitteldelikten im Raum [...] geriet A.___ (nachfolgend: Beschuldigter 1) in Verdacht, daran beteiligt zu sein. In der Folge wurde er im Herbst 2015 polizeilich observiert, es wurde eine GPS-Überwachung des von ihm verwendeten Fahrzeugs Skoda Oktavia getätigt und anfangs 2016 wurde vom Staatsanwalt der Einsatz eines verdeckten Ermittlers (Code 46, Deckname E.) angeordnet. Der verdeckte Ermittler tätigte bei D. (nachfolgend: Beschuldigter 2) - nach den polizeilichen Schlussfolgerungen Läufer des Beschuldigten 1 – insgesamt drei Scheinkäufe von Heroingemisch (nachfolgend: Heroin bzw. Kokain):
am 6. Januar 2016: zwei Minigrip zu je 5 Gramm, total 10 (exakt 9,7) Gramm, für CHF 300.00;
am 12. Januar 2016: 50 (exakt 49,5) Gramm Heroin für CHF 1'400.00;
am 10. Februar 2016: 250 (exakt 246) Gramm Heroin für CHF 6'750.00.
Dieser dritte Scheinkauf wurde mittels Observation lückenlos überwacht. Bei der Übergabe für den dritten Scheinkauf erfolgte dann auch der polizeiliche Zugriff und der Beschuldigte 2, etwas später auch der Beschuldigte 1, wurden arretiert. Dazu kann auf die ausführliche Darstellung in der polizeilichen Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 vom 11. Februar 2016 auf Seiten 166 ff. der Untersuchungsakten (im Folgenden: AS 166 ff.) verwiesen werden.
Beim Beschuldigten 2 wurden bei der Hausdurchsuchung 50 leere Minigrips und eine Präzisionswaage sowie folgende Mengen an Betäubungsmitteln sichergestellt: 448 Gramm Heroin, 37 Gramm Heroin, 7.01 Gramm Kokain und 0,6 Gramm Heroin.
Beim Beschuldigten 1 konnten in der Garage Kokain (Paket zu 68,1 Gramm, 5 Minigrips zu total 24,8 Gramm und 2 Minigrips zu total 1,87 Gramm) sowie Heroin (5 Minigrips zu total 24,6 Gramm und 5 Minigrips zu total 24,3 Gramm) und in der Wohnung bzw. in den Effekten Bargeld in gassenüblicher Stückelung von insgesamt rund CHF 7'500.00 sichergestellt werden. In der Folge gestand der Beschuldigte 2 die Scheinverkäufe an den verdeckten Fahnder ein, bestritt aber jegliche Beziehung in dieser Sache zum Beschuldigten 1 und dieser bestritt ebenso seine Mitwirkung an den Scheinkäufen durch den Beschuldigten 2.
Mit Anklageschrift vom 12. Dezember 2016 wurden die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt überwiesen zur Beurteilung der beiden Beschuldigten wegen der Vorhalte der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Vorhalte (AS 001 ff.).
Am 22. Juni 2017 fällte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:
«
A.___ hat sich der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen) und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht.
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 22 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren, womit 14 Monate zu vollziehen sind.
An den unbedingten Teil der gegenüber A.___ ausgesprochenen Freiheitsstrafe werden 84 Tage ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet.
C.___ hat sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen) und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht.
C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 16 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren, womit 12 Monate zu vollziehen sind.
An die gegenüber C.___ ausgesprochene Freiheitsstrafe werden 498 Tage ausgestandene Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug angerechnet.
C.___ wird zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.
Folgende sichergestellte Gegenstände werden den Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben:
Mobiltelefon Blackberry Bold inkl. Lederetui (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: A.___),
Mobiltelefon Blackberry Bold inkl. Lederetui (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: A.___),
Mobiltelefon Sony E2105 (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),
Mobiltelefon Nokia RM-945 (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),
Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 edge (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),
Laptopcomputer "Lenovo" (inkl. Ladekabel) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),
USB-Stick "Laptec" (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),
Taxkarte, SIM-Karte "Yellow" (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),
Agenda (Buch, blau) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___).
Mobiltelefon Samsung (inkl. SIM-Card) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
Mobiltelefon Nokia 225 (inkl. SIM-Card) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
Mobiltelefon Apple iPhone 6s (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
Mobiltelefon Nokia RM-945, (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
Jagdmesser (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro),
Präzisionswaage (grau) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
diverse Minigrips (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
0.6 g Heroin (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
7.01 g Kokain (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
448 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
37 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
9.87 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
49.3 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
246 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
68.1 g Kokain (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
24.8 g Kokain (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
1.87 g Kokain (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
24.6 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
24.3 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen).
Das bei A.___ sichergestellte Bargeld von CHF 7'555.05 (einbezahlt bei: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) wird mit der Ersatzforderung (Ziff. 11 nachstehend) sowie den von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten (Ziff. 14 nachstehend) verrechnet.
Für nicht mehr vorhandene Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel wird gegenüber A.___ eine Ersatzforderung von CHF 1'700.00 festgelegt, die mit dem sichergestellten Bargeld (Ziff. 10 vorstehend) verrechnet wird.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A., Rechtsanwalt Andreas Spieler, wird auf CHF 3'157.50 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 43.60 und MWST zu 8 % von CHF 233.90) festgesetzt, wobei festgestellt wird, dass die Entschädigung dem amtlichen Verteidiger bereits durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. erlauben.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C., Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 14'127.05 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 839.70 sowie MWST zu 8 % von CHF 1'046.45) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C. erlauben.
An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 31'510.00, haben A.___ 60 % (= CHF 18'906.00) und C.___ 40 % (= CHF 12'604.00) zu bezahlen. Nach Verrechnung gemäss Ziff. 10 verbleiben für A.___ CHF 13'050.95 zur Bezahlung.»
Gegenüber dem Beschuldigten 2 wurde das Urteil rechtskräftig.
Der Beschuldigte 1 liess am 23. Juni 2017 «bezüglich Ziff. 1-3 sowie deren Rechts- und Kostenfolgen» die Berufung anmelden (AS 1173). Mit Berufungserklärung vom 28. Juli 2017 beschränkte er die Berufung erneut auf Ziffern 1-3 des Urteils und die daraus resultierenden Rechts- und Kostenfolgen. Die Abänderungen würden analog den Anträgen vor erster Instanz verlangt wie folgt: er sei freizusprechen von den Vorhalten der Fälschung von Ausweisen und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf die Beteiligung als Mittäter an den Scheinverkäufen an den verdeckten Ermittler und des Verkaufs von 40 Gramm Heroin an C.. Er sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form der Lagerung für einen Dritten sowie des Verkaufs von 2 Gramm Kokain an C.. Es sei eine Strafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auszusprechen. Zugleich seien die Kostenfolgen sowie die weiteren richterlichen Verfügungen an die Freisprüche anzupassen.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Beschuldigten 1 wie folgt in Rechtskraft getreten:
Ziffer 8: Herausgaben;
Ziffer 9: Einziehungen;
Ziffer 10: Verrechnung des beim Beschuldigten 1 sichergestellten Bargeldes von CHF 7'555.05 mit der Ersatzforderung sowie den Kostenanteilen des Beschuldigten 1;
Ziffer 11: Ersatzforderung;
Ziffer 12: Höhe der Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers.
Mit Eingabe vom 7. März 201 beantragte der Beschuldigte, es sei der eingereichte Brief von C.___ sowie die deutsche Übersetzung des Briefes zu den Akten zu nehmen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. März 2018 wurden die Unterlagen zu den Akten genommen.
II. Sachverhalt
Der Beschuldigte 1 anerkennt die Schuldsprüche gemäss folgenden Vorhalten der Anklageschrift:
Ziffer 3.1: am 10. Februar 2016 Besitz von 68,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 76%, 24,8 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 75%, 1,87 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 76%, 24,6 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 16% und 24,3 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 16%. Er gab an, diese Drogen für einen unbekannten Dritten mit Namen F.___ kurzzeitig gelagert zu haben, wogegen die Vorinstanz davon ausging, er habe die Betäubungsmittel für eigene Geschäfte zwecks Weiterverkaufs besessen. Neu wurde vor Berufungsgericht geltend gemacht, diese Betäubungsmittel habe er für den Beschuldigten 2 gelagert.
Ziffer 3.3: Verkauf von 2 Gramm Kokain für CHF 200.00 im Jahr 2015 an C.___, wobei der Beschuldigte angab, er habe bei diesem Verkauf nur als Übersetzer fungiert (was ihm die Vorinstanz nicht abnahm).
Mit den Anträgen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht wird neu auch ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum dritten Scheinverkauf an E.___ beantragt.
Vollumfänglich bestritten wird vom Beschuldigten 1 eine Beteiligung an den ersten beiden Scheinkäufen des verdeckten Fahnders beim Beschuldigten 2 (wobei er selber vor dem Berufungsgericht auch weiterhin jede Beteiligung am dritten Scheinkauf abstritt), eine strafrechtliche Mitverantwortung an den beim Beschuldigten 2 aufgefundenen Betäubungsmittel (Ziffer 3.4 der Anklage) sowie der Vorhalt des Verkaufs von rund 40 Gramm Heroin für total CHF 1'200.00 an C.___ im Jahr 2015 (Ziffer 3.2 der Anklage). Bestritten werden ebenso die Vorhalte der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss den Ziffern 4 und 5 der Anklageschrift.
2.1
Vorgehalten wird dem Beschuldigten 1, er habe ab ungefähr Anfang 2015 bis ungefähr September 2015 in [...], [...], in mehreren Einzelakten zu je 5 Gramm für CHF 150.00 insgesamt 40 Gramm Heroin für total CHF 1'200.00 an C.___ verkauft.
2.2
2.2.1 Der Verteidiger rügte vor Amtsgericht nach diversen Ausführungen zum Sachverhalt und zu den Ermittlungen eine «massive Verletzung des Anklagegrundsatzes»: Wären die Ermittlungen lege artis vorgenommen worden, wäre die Anklageschrift nie so ausgefallen, wie sie nun vorliege. Damit komme er zum Schluss, dass der Anklagegrundsatz massiv verletzt worden sei. Der Anklagegrundsatz werde dann verletzt, wenn der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich aufgeführt und die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten nicht eruiert werden könnten. Damit werde auch das Recht auf eine rechtsgenügliche Verteidigung verletzt, zumal sich der Beschuldigte und der Verteidiger gar nicht korrekt auf die Verhandlung vorbereiten könnten. Wären also die Ermittlungen lege artis vorgenommen worden, dann wären diverse Punkte gar nicht in der Anklageschrift aufgeführt worden, das Verfahren teilweise bereits vorgängig eingestellt worden oder dann hätte die Verteidigung wenigstens Gelegenheit erhalten, sich umfassend vorzubereiten. So aber müsse sich die Verteidigung mit falschen Angaben in den Akten, ungenügender Sachverhaltsfeststellung sowie Phantasiegeschichten herumschlagen, was der Rechtsfindung kaum dienlich sein könne (AS 1130 f.).
2.2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.2.3 Es ist nicht ersichtlich, was die Vorbringen der Verteidigung mit dem Anklagegrundsatz zu tun haben sollen. Offenbar ist man der Meinung, gewisse Vorhalte hätte man – da nicht beweisbar – gar nicht anklagen dürfen. Dies geht auch aus dem Vorbringen auf AS 1131 unten hervor: «Dieser Anklagepunkt so wie in der Anklageschrift festgehalten, lässt sich durch nichts beweisen. Auch hier wieder ist das Anklageprinzip verletzt.» Es ist damit offensichtlich, dass die Verteidigung Fragen der Beweiswürdigung mit dem Anklageprinzip verwechselt: Ob ein Vorhalt bewiesen werden kann oder nicht, ist Sache der gerichtlichen Beweiswürdigung und hat mit dem Anklagegrundsatz nichts zu tun. Auf die Vorbringen der Verteidigung ist unter diesem Titel somit nicht weiter einzugehen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich, vor dem Berufungsgericht wurde der Einwand denn auch nicht mehr vorgebracht.
2.3
2.3.1 Gemäss Polizeianzeige wurde am 29. Mai 2015 G.___ in […] angehalten, wobei er drei Minigrip mit insgesamt 14,5 Gramm Heroin auf sich trug. Bei der Auswertung seines Handys konnte ein verdächtiger SMS-Verkehr vom gleichen Tag mit dem Kontakt «P.» festgestellt werden. Gestützt drauf wurde eine Rückwirkende Teilnehmeridentifikation (nachfolgend: RTID) mit der Rufnummer von «P.» veranlasst. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Unbekannte mit mehreren polizeilich bekannten Drogenkonsumenten, darunter C., Kontakt gehabt hatte. Dieser war bereits am 13. Mai 2015 von der Polizei wegen Drogenhandels angezeigt und befragt worden. Dabei hatte er Aussagen gemacht über einen möglichen Drogendealer im Raum [...]. C. wurde am 8. Juli 2015 erneut einvernommen, wobei er angab, daheim einen Notizzettel mit zwei Telefonnummern zu haben: die eine betreffe den Händler H., der ihm das Heroin verkauft habe. Diese Rufnummer stimmte mit der Nummer von «P.» überein. Nach Angaben von C.___ gehöre diese Rufnummer H.___ und die andere dessen jüngerem Komplizen. Bei einer weiteren Befragung von C.___ zu diesen beiden Telefonnummern wurde ihm mittels Fotoblatt eine dem abgegebenen Signalement entsprechende Person vorgelegt (Beschuldigter 1), den C.___ als seinen Betäubungsmittelverkäufer H.___ identifizierte. Dementsprechend sei der Beschuldigte 1 als Besitzer der Rufnummer von «P.» und H. ermittelt worden. Bei einer weiteren Befragung am 7. Dezember 2015 soll C.___ bei einer Fotowahlkonfrontation eindeutig den Beschuldigten 1 als H.___ identifiziert haben (vgl. Strafanzeige, AS 173 ff.).
2.3.2 C.___ machte bei den Einvernahmen zusammengefasst folgende Aussagen:
Am 8. Juli 2015 als Auskunftsperson (AS 385 ff.): Wie bereits ausgesagt, habe er den Stoff am 13. Mai 2015 von H.___ in [...] gekauft. Dieser sei zwischen 40 und 55 Jahre alt und fahre einen dunklen Kombi. Zurzeit habe er die Haare ganz kurz, Millimeterschnitt, und keinen Bart. Tätowierungen am Arm habe er glaublich nicht. Er habe noch einen Kompagnon, der sein Sohn sein könnte. Dieser sei kleiner als H.___ und bringe die Drogen an die Person und kassiere das Geld. Dieser bleibe auch im dunklen Kombi sitzen, wenn der Alte aus dem Auto gehe. Das wisse er von seinen Kollegen und er habe das auch schon selbst gesehen. Der Junge sei rund 30 bis 40 Jahre alt, auch etwas korpulent und sehe sehr südländisch aus. Er trage die Haare immer auch nur einen Millimeter kurz und sei immer glattrasiert.
Der Beschuldigte bestritt, der Auskunftsperson Heroin gegeben zu haben. Man solle C.___ fragen, ob der französisch sprechende Junge ihm Heroin gegeben habe oder er. Den Jungen könnten sie sicher finden, dieser arbeite aber nicht für ihn. Die zwei Gramm Kokain habe er C.___ aber gegeben, das stimme. Er habe die CHF 200.00 für das Kokain entgegengenommen. Das Heroin habe er ihm aber nicht gegeben. Man solle die Person bringen, die an C.___ verkauft habe. Sage diese Person, sie arbeite für ihn (den Beschuldigten1), dann gebe er alles zu. Aber es sei nicht so. Er habe die Auskunftsperson selbst mit dem Jungen beim Kreuzplatz gesehen. Beim Kokainverkauf sei er selbst mit jemand anderen zusammen gewesen am Kreuzplatz, C.___ wisse das. Der Andere sei einer aus Albanien gewesen und habe nicht Deutsch gekonnt. Deswegen habe er übersetzt und das Kokain der Auskunftsperson in die Hand übergeben. Weil dieser andere Mann mit ihm zusammen dort gewesen sei, habe C.___ gedacht, er selbst habe mit Drogen zu tun. Er habe nie mit C.___ über E.___ gesprochen, er kenne E.___ ja gar nicht. Mit den Verkäufen an E.___ habe er gar nichts zu tun, das garantiere er.
Auf Nachfrage bestätigte C., zwei Mal habe er beim Franzosen bezogen und im Übrigen - drei Mal - beim Beschuldigten 1 persönlich. Es sei richtig, dass der Beschuldigte 1 ihn im Auto bezüglich E. gefragt habe. – Der Beschuldigte gab daraufhin an, C.___ verwechsle ihn offenbar mit jemandem. – Auf Nachfrage des Verteidigers gab C.___ an, er habe in diesem Jahr noch nie bei H.___ Drogen gekauft, eventuell ein Mal. Wann, könne er nicht mehr sagen. Gegen Ende Jahr habe er einmal beim Franzosen gekauft. Letztes Jahr habe er nur bei H.___ oder dem Franzosen gekauft. Er konsumiere selten Heroin, nehme Methadon und MDS. – Der Verteidiger gab an, die Auskunftsperson rieche nach Alkohol, worauf der Beschuldigte angab, C.___ sei immer betrunken gewesen, wenn er ihn gesehen habe. Ein Atemtest mit der Auskunftsperson ergab einen Wert von 0,00 Gewichtspromille (AS 378).
Vor Amtsgericht gab C.___ als Zeuge an (AS 1067 ff.), seine Aussagen in der Voruntersuchung seien richtig gewesen. Er habe den hier sitzenden Beschuldigten 1 unter dem Namen H.___ kennen gelernt. Wie er ihn kennen gelernt habe, wisse er nicht mehr. Er habe jeweils 5 Gramm Heroin gekauft. Es sei nicht immer der Beschuldigte 1 gewesen, der ihm das Heroin übergeben habe. Es sei so gewesen, dass er eine SMS geschrieben oder angerufen habe, dann habe H.___ jemanden geschickt. (auf Frage [aF]) Ja, er habe gewusst, wem er die SMS schreibe, er habe von H.___ ja auch jeweils die Nummer erhalten. Einmal sei der Beschuldigte 1 selber an den Treffpunkt gekommen, manchmal andere Personen. Die Qualität des Heroins sei mittel, eher schlechter gewesen. An den Kokainkauf könne er sich nur noch verschwommen erinnern. Es sei aber anders gelaufen als beim Heroin. Er habe damals keine SMS geschickt. Er erinnere sich noch an das Telefongespräch mit dem Polizisten […], als der Beschuldigte 1 aufgetaucht sei und ihn zu E.___ ausgefragt habe. Dieser habe ihn gefragt, woher er E.___ kenne und was dies für ein Typ sei. Vorher habe der Beschuldigte 1 angerufen. (Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen vom 13. Mai 2015 bezüglich der Käufe vom 11. und 6. Mai 2015 und Ende April 2015 durch den Verteidiger) Er könne dies bestätigen, doch H.___ sei nicht dabei gewesen. Dieser sei nicht jedes Mal gekommen. Er erinnere sich, dass H.___ bei diesen Käufen nicht selbst die Drogen gebracht habe; wenn er es richtig im Kopf habe, sei es jemand anderes gewesen. Weil er die Nummer von H.___ gehabt habe, habe er angenommen, der Stoff komme von ihm, auch wenn es jemand anderes bringe. (Auf Vorhalt der konkreten Aussage, aus der man ableiten könne, H.___ habe damals den Stoff selbst verkauft) Er sei damals unter Stress gewesen. Aber er habe gesagt, H.___ sei dort gewesen, habe aber auch gesagt, bei einem anderen Mal seien auch andere Leute gekommen. Seit der letzten Einvernahme in dieser Sache habe er nie mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu tun gehabt.
2.3.3 Der Beschuldigte 1 machte zu diesem Vorhalt folgende Angaben:
Vor Amtsgericht (AS 1078): Die Aussagen des Zeugen C.___ seien falsch. Er sei nur als Dolmetscher dabei gewesen, als es um die 2 Gramm Kokain gegangen sei. Warum ihn C.___ falsch belasten sollte, wisse er nicht. Zum von C.___ behaupteten Gespräch könne er nichts sagen, er könne sich weder an das Gespräch erinnern, noch kenne er einen E.. C. habe er nur gesehen, als er als Dolmetscher beim Kokain-Verkauf dabei gewesen sei.
Vor dem Berufungsgericht gab er dann an, er habe am 3. Februar 2016 den Beschuldigten 2 zum Zeugen C.___ geführt und dann auch als Chauffeur fungiert, als die beiden hinten im Fond zusammen gesprochen hätten.
2.3.4 Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen C.___ ist festzustellen, dass - wie vom Verteidiger vor Amtsgericht vorgebracht (AS 1132 ff., wiederholt im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht)
Wenn es noch eines Beweises der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen C.___ bedurft hätte, dann lieferten die Vorgänge vom 3. Februar 2016 diesen Nachweis:
Nachdem E.___ beim Beschuldigten 2 am 1. Februar 2016 eine grössere Bestellung von 250 Gramm Heroin getätigt hatte, wurde - wie von den Strafverfolgungsbehörden erhofft (AS 1098 und 1099 je unten, Plädoyer Staatsanwalt vor Amtsgericht) - offenbar der Beschuldigte 1 aktiv und rief am 3. Februar 2016 C.___ an und teilte ihm mit, er wolle mit ihm sprechen. Das machte C.___ Angst und er meldete sich gleichentags um 11:55 Uhr bei der Polizei. Um 12:40 Uhr rief der polizeiliche Sachbearbeiter C.___ an. Während dem Gespräch sagte C., H. stehe vor der Türe. Der Polizeibeamte konnte dabei die Türklingel wahrnehmen und C.___ beendete abrupt das Telefongespräch. Wie oben beschrieben, gab C.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme an, der Beschuldigte 1 habe ihn bei der anschliessenden Autofahrt über E.___ ausgefragt und habe Bedenken gehabt, es handle sich bei E.___ um einen Polizisten. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er E.___ kenne und ob er von der Gasse sei. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorgang bekanntlich bei der Konfrontationseinvernahme und wollte auch vor Amtsgericht nichts davon wissen. Bei der Auswertung der GPS-Daten des Fahrzeugs des Beschuldigten wurde ersichtlich, dass das Fahrzeug am 3. Februar 2016 um 12:44 Uhr vor der Liegenschaft von C.___ für zwei Minuten zum Stillstand kam und anschliessend eine kurze Strecke im dortigen Quartier gefahren wurde (zum Ganzen vgl. AS 190 und AS 339: Papierausdruck der GPS-Auswertung mit Plan). Dafür hatte der Beschuldigte 1 keine Erklärung. Diese Übereinstimmung der Aussagen von C.___ mit dem objektiven Beweismittel der GPS-Daten unterstreicht die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und sie widerlegen gleichzeitig die bestreitenden Angaben des Beschuldigten. Wenn der Beschuldigte in der Berufungserklärung (S. 5) ausführen lässt, er habe nie behauptet, nicht mit seinem Fahrzeug bei C.___ gewesen zu sein, er habe aber nie mit diesem über E.___ gesprochen und es sei ja nicht klar, ob noch weitere Personen im Auto gewesen seien, dann setzt er sich mit seinen Aussagen, C.___ nie persönlich getroffen zu haben und dessen Namen nicht zu kennen, in einen unüberwindbaren Widerspruch. Das Aussageverhalten des Beschuldigten 1 wird hier schon offensichtlich: Anerkannt wird, was aufgrund objektiver Beweismittel gar nicht mehr zu bestreiten ist, alles andere wird, seien die Angaben noch so abwegig, bestritten.
Auf die Aussagen von C.___ kann somit abgestellt werden und es ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschuldigte 1 diesem Heroin und Kokain verkauft hat. Dabei ist nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» zu Gunsten des Beschuldigten von der tiefsten Mengenangabe des Zeugen auszugehen, also von einem Verkauf von 25 Gramm Heroin (zu total CHF 750.00) und 2 Gramm Kokain (zu CHF 200.00).
Daran ändert auch die am 7. März 2018 dem Berufungsgericht eingereichte «Erklärung» des Beschuldigten 2 nichts, wonach er am betreffenden Tag mit C.___ gesprochen und diesen gefragt habe, ob er eventuell die Person mit Namen E.___ kenne. C.___ habe ihm gesagt, er kenne diesen, sie seien Freunde und würden zusammen konsumieren. Der Beschuldigte 1 habe ihn damals nur zu C.___ geführt und habe mit seinen Drogengeschäften nichts zu tun. Die - absolut fehlende - Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 ergibt sich deutlich aus den nachstehenden kurzen Einblicken in seine Angaben. So wollte er beispielsweise den Beschuldigten 1 auf dem Foto nicht kennen bzw. dann nur als Person aus dem gleichen Kreis im Kosovo. Aus der «Erklärung» ergibt sich einzig erneut, dass der Beschuldigte 1 am 3. Februar 2016 bei C.___ vor Ort war und damit tatsächlich der von C.___ als H.___ bezeichnete Drogenverkäufer ist. Vor dem Berufungsgericht gab dann auch der Beschuldigte 1 neu an, es sei der Beschuldigte 2 gewesen, der damals den Zeugen C.___ aufgesucht und mit diesem gesprochen habe. Er habe früher falsch ausgesagt aus Angst vor dem Beschuldigten 2 und dessen Hintermännern, die aus dem gleichen Dorf im Kosovo stammten wie er. Auch diese Wendung entspricht der beschriebenen Strategie des Beschuldigten, nach anfänglichem Bestreiten für nachgewiesene Sachverhalte eine wenig glaubhafte bis abwegige Erklärung vorzulegen. Dem Beschuldigten ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen entgegen zu halten, dass der Zeuge C.___ ihn als H.___ identifiziert hat und nicht den Beschuldigten 2. Zudem zeigt sich in der nachfolgenden Beweiswürdigung weiter unten, dass der Beschuldigte 2 bei den Betäubungsmittelgeschäften als Läufer – und damit in hierarchisch untergeordneter Funktion – des Beschuldigten 1 gehandelt hat, weshalb es ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte 1 bei seinen Aussagen Angst vor dem Beschuldigten 2 haben musste.
3.1
Dem Beschuldigten 1 wird vorgehalten, er habe zwischen dem 5. Januar 2016 und dem 10. Februar 2016 als Mittäter gehandelt bei den Taten des Beschuldigten 2 gemäss den Ziffer 1.1. bis 1.4 der Anklageschrift (drei Scheinverkäufe an E.___ und Besitz des Beschuldigten 2 an 7,01 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 74%, 448 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 9%, 37 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 12% und 0,6 Gramm Heroin mit einem unbekannten Reinheitsgrad; Sicherstellungen am Domizil des Beschuldigten 2 am 10. Februar 2016). Die Mittäterschaft ergebe sich, weil der Beschuldigte 1 die vom Beschuldigten 2 veräusserten und besessenen Drogen diesem übergeben habe, damit der Beschuldigte 2 diese in seiner Funktion als Läufer des Beschuldigten 1 – allenfalls auf Kommission – dem verdeckten Fahnder E.___ oder anderen Konsumenten habe verkaufen können. Der Beschuldigte 1 habe den Preis festgelegt, den Kontakt zum verdeckten Fahnder E.___ vermittelt und schliesslich den Deal vom 10. Februar 2016 überwacht bzw. durch I.___ überwachen lassen.
3.2
3.2.1 Der Beschuldigte 1 bestreitet, mit dem Beschuldigten 2 beim Verkauf von Drogen zusammengearbeitet zu haben, er habe somit auch nichts mit den drei Scheinkäufen von E.___ zu tun (lässt aber dennoch einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft beim dritten Scheinkauf beantragen). Er habe davon nichts gewusst. Der Beschuldigte 2 bestreitet ebenso, dass der Beschuldigte 1 in irgendeiner Weise an seinen Betäubungsmittelgeschäften beteiligt gewesen sei oder nur schon davon gewusst habe. Zu prüfen ist somit die von der Anklage vorgehaltene Zusammenarbeit der beiden Beschuldigten beim Handel mit Kokain und Heroin. Dafür sprechen folgende Umstände:
3.2.2 Wie aufgrund der Erwägungen unter Ziffer II.2. hiervor nachgewiesen ist, hat sich der Beschuldigte 1 entgegen seinen Aussagen als Verkäufer von Heroin und Kokain betätigt und dabei auch Läufer benutzt, welche die bestellten Drogen zum Käufer bringen und das Geschäft abwickeln sollten.
3.2.3 Am 10. Februar 2016 wurden in der Garage des Beschuldigten 1 folgende Betäubungsmittel sichergestellt:
68,1 Gramm Kokain, in einer Plastiktüte und Alufolie verpackt;
24,6 Gramm Heroin, in 5 Minigrips in Alufolie verpackt;
24,8 Gramm Kokain, in 5 Minigrips in Alufolie verpackt;
24,3 Gramm Heroin, in 5 Minigrips in Alufolie verpackt;
1,87 Gramm Kokain, in 2 Minigrips in Alufolie verpackt.
Dabei konnten wie folgt DNA-Spuren der beiden Beschuldigten gesichert werden (AS 218):
Beschuldigter 1: ab den Verschlüssen der 5 Druckverschlussbeutel (Minigrips) mit insgesamt 24.8 Gramm Kokain und ab Verschlüssen der 2 Druckverschlussbeutel mit total 1,87 Gramm Kokain.
Beschuldigter 2: ab den Verschlüssen der je 5 Druckverschlussbeutel mit insgesamt 24,6 bzw. 24,3 Gramm Heroin.
Die logische Erklärung für diese Spurenlage ist einfach: die Minigrips mit Kokain sind vom Beschuldigten 1 abgefüllt worden, die Minigrips mit Heroin vom Beschuldigten 2. Die Beschuldigten gaben zu diesen Sicherstellungen und Spurenauswertungen folgende Erklärungen ab:
Beschuldigter 1:
Vor Amtsgericht am 20. Juni 2017 (AS 1078 f.): Wie gesagt habe ein Araber am Morgen des 10. Februar 2016 diese Drogen in seiner Garage deponiert und ihm CHF 400.00 gegeben, damit er das bis am Abend aufbewahre. (Auf Vorhalt, man habe auf allen sieben Minigrips mit Kokain aus seiner Garage seine DNA gefunden) Er habe bereits ausgesagt, dass er diese Säcklein geöffnet habe, um zu sehen, was darin sei. (aF) Er habe jedes einzelne Säcklein geöffnet und in seinen Händen gehalten. (aF) Für die Spuren des Beschuldigten 2 habe er keine Erklärung, wie gesagt habe ein Araber die Sachen zu ihm gebracht. Vom Araber wisse er nur, dass er «F.___» genannt werde. Am 10. Februar 2016 habe ihn dieser bei der Bäckerei angesprochen.
Vor dem Berufungsgericht brachte er dann neu vor, der Beschuldigte 2 habe ihn um die Lagerung der Betäubungsmittel gebeten, den unbekannten Araber gebe es nicht. Seine DNA-Spuren seien auf den Kokain-Minigrips, weil er sich vom Kokain etwas genommen habe für den Eigenkonsum zusammen mit seiner Freundin. Dies sei die kleine Menge gewesen, die gefunden worden sei. Damit es nicht auffalle, habe er aus allen fünf Minigrips ein wenig entnommen.
Beschuldigter 2:
Ab dem 30. Mai 2016 verweigerte er die Aussagen zur Sache (AS 283), so auch vor Amtsgericht (AS 1073).
Die Erklärungen des Beschuldigten 1 zum Erhalt der in seiner Garage sichergestellten Betäubungsmittel sind ebenso wie seine Erklärungen zu seinen DNA-Spuren auf den Kokain-Minigrips völlig lebensfremd und unglaubhaft: es kommt mit Sicherheit nicht vor, dass ihm ein ihm persönlich unbekannter Araber, von dem er nur den Übernamen kennt und den er zufällig vor der Bäckerei trifft, Drogen im Wert von einigen zehntausend Franken für wenige Stunden zur Aufbewahrung übergibt und dies mit CHF 400.00 bezahlt. Gleiches gilt für seine Erklärung der DNA-Spuren: während er alle sieben Kokain-Minigrips einzeln aufgemacht haben will, um nachzusehen, was sich darin befindet, soll er offenbar alle anderen Verpackungen unberührt gelassen haben. Für die Spuren des Beschuldigten 2 hat er keine Erklärung. Die DNA-Spuren der beiden Beschuldigten auf den beim Beschuldigten 1 sichergestellten Betäubungsmittelverpackungen sind ein äusserst stark belastendes Indiz für einen gemeinsam betriebenen Handel mit Betäubungsmitteln der beiden Beschuldigten. Dazu kommt, dass es eher die Ausnahme ist, dass ein Drogenhändler – wie vorliegend – gleichzeitig mit Heroin und Kokain dealt, wie dies die Sicherstellungen bei den Beschuldigten (und die Angebote des Beschuldigten 2 an E.) zeigen und was mit den Aussagen von C. übereinstimmt. Dies hat zuletzt wohl auch der Beschuldigte 1 eingesehen und vor dem Berufungsgericht neu den Beschuldigten 2 als Auftraggeber für die Lagerung genannt. Dies muss eine sehr späte Kehrtwende des Beschuldigten 1 gewesen sein, fand doch diese Angabe keinen Eingang mehr in das oben erwähnte Schreiben des Beschuldigten 2, das am 7. März 2018 eingereicht wurde. Auch dieser Behauptung fehlt es an Plausibilität: warum hätte der Beschuldigte 2 kurzfristig einen Teil seiner Drogen in der Garage des Beschuldigten 1 lagern sollen, wenn er gleichzeitig rund ein halbes Kilogramm Heroingemisch bei sich in der Wohnung behielt? Dieser Frage wich der Beschuldigte 1 vor Obergericht denn auch aus. Die Behauptung, er habe alle Kokain-Minigrips geöffnet, um je ein wenig für sich und seine Freundin abzuzweigen, steht in komplettem Widerspruch zu allen seinen bisherigen Aussagen, wonach er keine Betäubungsmittel konsumiere. Und selbst wenn: weshalb verteilte er dann das angeblich für sich gestohlene Kokain auf zwei Minigrips (AS 236) und – vor allem – warum beliess er diese angeblich für seinen Konsum entwendeten Drogen in der Jackentasche in der Garage? Selbst wenn die neuesten Angaben des Beschuldigten 1 zutreffen würden, wäre dieser Vorgang ein gewichtiges Indiz für die Zusammenarbeit der beiden Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel.
3.2.4 Beim Beschuldigten wurden erhebliche Mengen an Bargeld in gassenüblicher Stückelung gefunden: Auf dem Küchentisch rund CHF 775.00 (teilweise in Euro), in einem Küchenschrank CHF 5'000.00 und in seinen Effekten CHF 1’780.00. Dazu gab er an, das Geld in der Jacke habe er bei sich getragen für einen dringenden Fall: er sei bei der Garage gewesen und habe gefragt, was es kosten würde, den Zahnriemen und die Wasserpumpe austauschen zu lassen. Er sei zu dieser Garage gegangen, da er gedacht habe, er müsse dies ersetzen. Sie hätten ihm dann gesagt, er solle einen Termin im März machen. Das Geld habe er mitgenommen, weil er gedacht habe, er müsse das Auto gleich dort zurücklassen, um es zu reparieren. Kleine Noten habe er vom […] und von Wettspielen mit seinen Freunden. Er habe immer CHF 6'000.00 daheim. Er habe das Geld nie in grossen Scheinen genommen, immer nur in kleinen (AS 324). Auf den Hinweis, die Nummern der von E.___ an den Beschuldigten 2 bei den Scheinkäufen abgegeben Banknoten seien registriert worden, erklärte der Beschuldigte 1 sogleich, dass er beim Spielen mit dem Beschuldigten 2 von diesem Geld erhalten habe, zudem habe er sich vom Beschuldigten 2 einmal CHF 400.00 ausgeliehen zum Spielen (AS 361).
Auch diese Erklärungen entbehren jeglicher Logik: Man ginge nicht mit viel Geld in seine Garage, wenn man davon ausgehen würde, man müsse eventuell das Auto gerade dort lassen für eine Reparatur: bezahlen müsste man beim Abholen des Fahrzeugs, wenn die Rechnungshöhe bekannt ist! Der grosse Umfang an aufgefundenem Bargeld in gassenüblicher Stückelung ohne plausible Erklärung und die unverzügliche Reaktion des Beschuldigten 1 auf den Hinweis auf die Registrierung der von E.___ bei den Scheinkäufen abgegebenen Banknoten sind weitere gewichtige Indizien für einen Drogenhandel des Beschuldigten 1 und dies in Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 2.
3.2.5 Ein weiteres wesentliches Mosaikstück ist das Verhalten des Beschuldigten 1 am 10. Februar 2016, an dem es nach Abmachung zwischen E.___ und dem Beschuldigten 2 zum Kauf von 250 Gramm Heroin kommen sollte. Der mit objektiven Beweismitteln (Observation, GPS- und Telefon-Überwachung) dokumentierte Ablauf der Geschehnisse war wie folgt:
E.___ fuhr um 17:50 Uhr zum ihm bekannten Treffpunkt an der […] in […], wartete einige Minuten und schrieb dem Beschuldigten 2 auf die Rufnummer [«Nr. 1»] eine SMS mit dem Inhalt «Bi da, Audi», was der Beschuldigte 2 quittierte mit «Ok kome» (AS 982). E.___ teilte dem Beschuldigten 2 also mit, dass er mit einem Audi gekommen sei. Gemäss Observationsbericht (AS 863 ff.) fuhr der Beschuldigte 1 (im Bericht: «Person 1») um 17:44 Uhr an die […] in […] (Nähe Kreisverkehr) und liess dort den Beschuldigten 2 (im Bericht: «Person 14», Punkt 1 gemäss Plan AS 867) aussteigen. Der Beschuldigte 2 begab sich von dort aus zu Fuss an sein Domizil an der […]. Um 17:54 Uhr sahen die observierenden Beamten E.___ (im Bericht: «Person 46») mit einem Audi A6 am Ende der […] auf einen Parkplatz fahren (AS 867: Punkt 2). Aus der RTID der Rufnummer des Beschuldigten 2 [«Nr. 2»] ist ersichtlich, dass dieser um 18:00 Uhr den Beschuldigten 1 auf dessen Rufnummer [«Nr. 3»] (AS 237) anrief. Um 18:03 Uhr rief der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 zurück (AS 850). Um 18:07 Uhr kam der Beschuldigte 2 aus dem Inneren der Liegenschaft […] und ging zu Fuss zum dortigen Fahrradunterstand, wo er etwas verdeckt wartete (Punkt 3). Um 18:10 Uhr fuhr der Beschuldigte 1 mit seinem Skoda Octavia mit einer unbekannten Person (es stellte sich später heraus, dass dies I., sein Neffe, war) als Beifahrer an die […] und hielt beim Beschuldigten 2 an. I. stieg aus dem Fahrzeug aus, unterhielt sich kurz mit dem Beschuldigten 2 und stieg dann wieder als Beifahrer in das Fahrzeug ein. Danach streckte der Beschuldigte 2 die Arme und einen Teil seines Kopfes in das Fahrzeuginnere. Was dort genau passierte, konnte durch die Observierenden nicht beobachtet werden. Der Beschuldigte 2 bestritt anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2016, den Beschuldigten 1 am fraglichen Tag nach dem Mittag überhaupt angetroffen zu haben (AS 298). Auch auf Vorhalt des Observationsberichtes wollte er nichts davon wissen, obwohl die observierenden Polizisten das Treffen eindeutig beobachten konnten. Weiter beobachteten die Observierenden, wie der Beschuldigte 2 sich mit dem Fahrrad via […] zur […] begab. Der Beschuldigte 1 fuhr zusammen mit seinem Neffen weg und kam bei der Verzweigung […/…] zum Stillstand (Punkte 4 und 5, vgl. auch GPS-Daten AS 901). Dort stieg I.___ um 18:15 Uhr aus dem Fahrzeug und ging zu Fuss Richtung Parkplatz, wo E.___ in einem Audi wartete. Gleichzeitig war der Beschuldigte 2 beim Parkplatz angekommen und drehte mit dem Fahrrad einige Runden auf dem Kiesplatz zum Auskundschaften der Situation. Der Beschuldigte 2 stieg in der Folge zu E.___ in das Fahrzeug. Währenddessen fuhr der Beschuldigte 1 mit seinem Skoda Ocatvia entlang der Quartierstrasse umher. Wenige Sekunden später erfolgte auf dem Parkplatz der Zugriff durch die Polizei, der Beschuldigte 2 wurde festgenommen (AS 864 f.). E.___ hielt in seinem Einsatzbericht (AS 982) fest, nachdem er die SMS an den Beschuldigten 2 geschrieben habe, sei ein junger Mann aufgetaucht, der auf der […] Richtung Schulhaus gegangen sei. Dies entspricht den Beobachtungen der Observation, die I.___ aus dem Auto von des Beschuldigten 1 hatte aussteigen und in diese Richtung gehen sehen. E.___ erklärte weiter, der junge Mann habe öfter in Richtung seines Fahrzeugs geschaut und die ganze Zeit telefoniert. Dann sei der Beschuldigte 2 auf einem Fahrrad dahergekommen und habe sich kurz mit dem jungen Mann unterhalten. Dann sei dieser in sein Fahrzeug gestiegen, habe ihn begrüsst und gefragt, ob er die CHF 6'750.00 dabei habe. Nachdem die Übergabe von Geld und Drogen erfolgt sei, habe die Polizei den Zugriff durchgeführt. Die RTID der Rufnummer [«Nr. 2»] (AS 850) zeigt denn auch, dass der Beschuldigte 2 um 18:22 Uhr einen Anruf von I.___ erhielt. Dazu sagte I.___ am 26. Februar 2016 (AS 462 f.) aus: «Mein Onkel verlangte von mir, dass ich nach vorne laufen und nachsehen solle, ob es dort Autos hat und ob ein Audi dort stand.» (…) «Als ich den Auftrag von meinem Onkel erhielt, sagte mir mein Onkel, dass ich im Anschluss gerade den Beschuldigten 2 anrufen solle und ihm mitteilen müsse, dass dieses Auto dort steht» (…) «Ich sagte dem Beschuldigten 2, dass bloss dieser Audi auf dem Parkplatz steht.» Weshalb I.___ so etwas sagen sollte, wenn es nicht stimmen würde, ist nicht ersichtlich, zumal sich seinem Aussageverhalten entnehmen lässt, dass er eigentlich stets darauf bedacht war, seinen Onkel nicht zu belasten. Wohl machte I.___ diese Angaben nicht in Konfrontation mit dem Beschuldigten 1, Letzterer hat aber via seinen damaligen amtlichen Verteidiger explizit auf eine solche verzichtet (AS 707). Daher kann als erstellt gelten, dass I.___ offensichtlich im Auftrag des Beschuldigten 1 nach einem Audi Ausschau halten und den Beschuldigten 2 informieren sollte. Dass E.___ mit einem Audi vor Ort sein würde bzw. ein Audi auf dem Parkplatz stehen sollte, konnte der Beschuldigte 1 wiederum nur vom Beschuldigten 2 wissen, welchem E.___ ja per SMS mitgeteilt hatte, dass er mit einem Audi gekommen sei. Weiter ist gestützt auf die Beobachtungen der Observation erstellt, dass der Beschuldigte 1 von seinem Standort aus nicht nur den Deal zwischen dem Beschuldigten 2 und E., sondern auch den anschliessenden Zugriff der Polizei beobachten konnte (vgl. AS 867). Er verhielt sich gemäss Angaben der observierenden Polizei anschliessend folgendermassen: Er fuhr mit seinem Personenwagen von […] in hohem Tempo in Richtung seines Wohndomizils an der […] in […]. Dort war bereits eine erkennbare, polizeiliche Hausdurchsuchung in Gang. Der Beschuldigte 1 begab sich in der Folge nicht nach Hause, sondern setzte seine Fahrt fort zur Coop-Filiale in […]. Dort ergriff er, zusammen mit I., zu Fuss die Flucht. Nachdem der Sichtkontakt für kurze Zeit verlorengegangen war, konnten die beiden in der Nähe des […] festgenommen werden, wo sie versucht hatten, sich zu verstecken. Das Bewegungsprofil des Fahrzeugs lässt sich für die betreffende Zeit von 18:15 bis 18:27 Uhr ebenfalls den Akten entnehmen (AS 901 f.).
Dieser Ablauf zeigt nun mit letzter Deutlichkeit das Zusammenspiel zwischen den beiden Beschuldigten mit dem Beschuldigten 1 als Chef im Hintergrund und dem Beschuldigten 2 als Läufer an der Front beim dritten Scheinkauf von E., es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 21 verwiesen werden. Auf die teilweise abstrusen Bestreitungen und Ausflüchte beider Beschuldigten zu diesem Vorgang ist gar nicht mehr in Einzelnen einzugehen, dafür wird auf die beispielhaften Ausführungen des Staatsanwalts vor Amtsgericht verwiesen (AS 1102 ff.). Die Kontaktaufnahme des Beschuldigten 1 mit C. am 3. Februar 2016 zwecks Befragung zu E.___ passt ebenso in dieses Bild der Zusammenarbeit der beiden Beschuldigten mit dem Beschuldigten 1 als Chef im Hintergrund und dem Beschuldigten 2 als Frontmann/Läufer. Wenn aber die Zusammenarbeit der beiden Beschuldigten beim dritten Scheinkauf nachgewiesen ist, lässt sich zwangslos auf dieselbe Zusammenarbeit bei den gleich verlaufenen ersten Scheinkäufen schliessen. Obwohl der Beschuldigte 1 selbst vor dem Berufungsgericht weiterhin jede Beteiligung am dritten Scheinkauf von sich wies, sah die Verteidigung offenbar die Aussichtslosigkeit dieses Strandpunktes ein und beantragte neu einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft.
3.2.6 Es gibt weitere Indizien, die diesen Schluss klar erhärten:
Die objektiven Beweismittel ergaben, dass der Beschuldigte 1 in einem Zeitraum eines halben Jahres (17. August 2015 bis 10. Februar 2016) insgesamt 171 telefonische Verbindungen mit dem Beschuldigten 2 hatte. Diese dauerten zumeist wenige Sekunden, wie dies im Drogengeschäft üblich ist (vgl. AS 181). Zudem ergab die GPS-Auswertung, dass der Beschuldigte 1 innert viereinhalb Monaten (24. September 2015 bis 10. Februar 2016) insgesamt 165 Mal beim Domizil des Beschuldigten 2 vorfuhr (AS 184). Diese höchst intensiven Kontakte passen denn auch gar nicht zu den Aussagen der beiden Beschuldigten, wonach sie zwar Kontakt gehabt hätten, aber in einem weitaus geringeren Ausmass (AS 269, 272 f. und 633 f.). Diese Kontakte zeigen die enge Zusammenarbeit der beiden Beschuldigten. Ein anschauliches Beispiel seines unglaubwürdigen Aussageverhaltens lieferte der Beschuldigte 1 dabei zur Frage nach seinen unzähligen Aufenthalten beim Domizil des Beschuldigten 2 an der […]: Zuerst wollte er die […] gar nicht kennen (AS 634), er sei nie dort gewesen (AS 635). Dann gab er auf Vorhalt der GPS-Daten an, seine Freundin habe in der Nähe der […] gewohnt (AS 323), nachdem er zwei Fragen zuvor gesagt hatte, seine Freundin wohne in […] (so auch AS 307). Durch die GPS-Überwachung ist auch belegt, dass der Beschuldigte 1 in der fraglichen Zeit weiterhin regelmässig nach […] fuhr (Beilage 7 zum Plädoyer des Staatsanwaltes vor Amtsgericht, AS 1121). Später gab er dann noch an, er sei beim Beschuldigten 2 manchmal die Wäsche machen gegangen (AS 359, was der Beschuldigte 2 wiederum bestritt).
Auch der Verlauf der Kontaktaufnahme zwischen E.___ und dem Beschuldigten 2 zeigt Berührungspunkte zum Beschuldigten 1 auf:
Ein Angehöriger der Polizei (Code 46) nahm, wie bekannt, unter dem Decknamen E.___ Kontakt mit einer Person auf, die die Polizei als Läufer des Beschuldigten 1 verdächtigte: am 5. Januar 2016, ab 19:14 Uhr, rief E.___ dreimal auf die Nummer [«Nr. 4»] an, wobei sich niemand meldete (AS 971). Diese Rufnummer hatte die Polizei gestützt auf anonym gebliebene Informanten (AS 175). Auf die gleiche Weise war sie zur Rufnummer [«Nr. 5»] gekommen, die offensichtlich neu vom Beschuldigten 1 benutzt werden sollte, nachdem dieser vorher über die Rufnummer [«Nr. 6»] verfügt hatte. Nachdem sich bei den erwähnten Anrufversuchen niemand gemeldet hatte, schrieb E.___ um 19:28 Uhr auf die Rufnummer [«Nr. 4»] eine SMS («Ich bin E.___ habe Interesse»), erhielt aber keine Rückmeldung (AS 971). So rief er auf die Rufnummer [«Nr. 5»] an. Es meldete sich eine männliche Person, die E.___ entgegnete, es werde sich in 10 Minuten ein Kollege bei ihm melden. Dieses Telefonat fand um 19:53 Uhr statt (AS 971). Tatsächlich wurde E.___ genau 10 Minuten später, um 20:03 Uhr, zurückgerufen, und zwar von der der Polizei bis dahin unbekannten Rufnummer [«Nr. 1»]. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass diese Rufnummer vom Beschuldigten 2 benutzt worden war (AS 833). Gestützt auf die für diese Rufnummer durchgeführte RTID (AS 280 und 833) ist eindeutig belegt, dass der erste Kontakt zwischen der Rufnummer [«Nr. 1»] des Beschuldigten 2 und der von E.___ benutzten Rufnummer vom Beschuldigten 2 ausgegangen war. Der Beschuldigte 2 rief zuerst E.___ an und nicht umgekehrt, wie der Beschuldigte 2 im Rahmen seiner Einvernahmen stets behauptet hatte (vgl. zum Beispiel AS 273, 291). Hätte der Beschuldigte 2 diese nachgewiesene Tatsache zugegeben, hätte er auch erklären müssen, woher er die Rufnummer von E.___ gehabt hätte. Daher und wegen der zeitlichen Nähe dieser Anrufe zwischen 19:53 und 20:03 Uhr ist auch klar, dass der Beschuldigte 2 die Nummer von E.___ zwangsläufig - sei es direkt oder indirekt - von der Person mit der Rufnummer [«Nr. 5»] gehabt haben musste, die E.___ gesagt hatte, es werde sich in 10 Minuten ein Kollege melden. Abklärungen ergaben, dass die Nummer [«Nr. 5»] zwischen dem 23. Dezember 2015 und dem 20. Januar 2016 - also genau während der Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten 1 im Kosovo - nicht in einem bekannten Gerät eingelegt war (AS 801). Im Ablagefach der Seitentüre des Skoda Octavia des Beschuldigen 1 konnte am 10. Februar 2016 aber ein Handy Nokia RM-945 sichergestellt werden (AS 179 und 237). Bei der Auswertung dieses Handys (AS 242) sind die drei vergeblichen Anrufe von E.___ vom 5. Januar 2016 ersichtlich: um 19.14 Uhr, 19.17 und 19.25 Uhr mit der von E.___ verwendeten Telefonnummer [«Nr. 7»] (deckungsgleich mit den Angaben von E.___ im Amtsbericht vom 5. Januar 2016: AS 971). Dazu gab der Beschuldigte 1 an, er habe das Handy im Auto gefunden, es gehöre nicht ihm (AS 353). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers vor Amtsgericht (AS 1127) handelte es sich aber dabei nicht um das Telefongerät, mit dem der Anruf von E.___ am 5. Januar 2016 dann auch effektiv entgegengenommen worden war.
Aus den Akten lässt sich eruieren, wie der Beschuldigte 2 zur Nummer von E.___ kam. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2016 stellte man beim Beschuldigten 2 nämlich diverse Mobiltelefone sicher (AS 681). Darunter war unter anderem eines der Marke Samsung, in welchem eine SIM-Karte für die Rufnummer [«Nr. 2»] eingelegt war, über welche der Beschuldigten 2 mit dem Beschuldigten 1 kommunizierte (AS 012). Die RTID-Daten dieser Rufnummer (AS 836) zeigen auf, dass der Beschuldigte 2 am 5. Januar 2016 kurz nach 19:53 Uhr, und bevor er sich selber bei E.___ meldete, einen Anruf von der Rufnummer [«Nr. 9»] erhalten hatte. Es handelt sich dabei um eine monegassische bzw. kosovarische Rufnummer (Monaco stellte Kosovo zeitweilig die eigene Landesvorwahl zur Verfügung, vgl. US 15 mit Nachweis). Die gleiche Nummer ist auf einem iPhone 6S, welches man beim Beschuldigten 1 sichergestellt hat (AS 688), gespeichert unter dem Kontaktnamen [...], zu Deutsch: «…» (AS 245). Aus der Bezeichnung «…» lässt sich schliessen, dass die Person hinter dieser Handynummer offenbar aus dem ganz nahen Umfeld des Beschuldigten 1 stammt. Der Beschuldigte 1 war wie erwähnt gemäss seinen eigenen Angaben zur fraglichen Zeit im Kosovo (AS 351). Dies hat auch seine Frau, J., so bestätigt (AS 498, Aufenthalt vom 23. / 24. Dezember 2015 bis zum 20. Januar 2016). Diese Schlussfolgerung wurde durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor dem Berufungsgericht erhärtet: Die Rufnummer [«Nr. 9»] wird heute von I. benutzt. Auf dem damals von I.___ benutzten Handy war die Nummer unter «…» («…» als Rufname der Ehefrau des Beschuldigten, …) gespeichert, unter «…» die Rufnummer [«Nr. 8»] (Beilage 4 zum Parteivortrag des Staatsanwalts vor dem Berufungsgericht, Einträge 54 und 55). Letztere Rufnummer war im Handy des Beschuldigten 2 unter […] gespeichert (Eintrag 8), die damals vom Beschuldigten 1 (beispielsweise am 10. Februar 2016) benutzte Rufnummer 076 […] unter «...» (Eintrag 7, Beilage 5, ebenso bei I.___ unter Eintrag 58 auf Beilage 4).
All diese Umstände – die Fäden kreuzen sich immer wieder beim Beschuldigten 1, es können beide am 5. Januar 2015 benutzten Rufnummern (Anruf von E.___ und anschliessend Anruf an den Beschuldigten 2) ihm selbst oder zumindest seinem engsten Umfeld zugeordnet werden – sprechen dafür, dass der Beschuldigte 2 die Rufnummer von E.___ direkt oder indirekt vom Beschuldigten 1 erhielt. Daran ändert auch der korrekte Hinweis in der Berufungserklärung, der Kontakt [...] sei erst am 6. Februar 2016 – und damit lange Zeit nach dem Kontakt des Beschuldigten 1 zu E.___ - durch die Kommunikations-App «Viber» auf dem iPhone 6S erstellt worden (AS 246), nichts: die enge genannte Verbindung zur Person hinter der erwähnten Rufnummer, die auch der Beschuldigte 1 nicht entkräften konnte, ist grundsätzlich erstellt. Wie der Staatsanwalt zu Recht vor dem Berufungsgericht ausführte, muss die Speicherung des Kontaktes bewusst vorgenommen geworden sein. Da die Kontakte alle zur gleichen Zeit ausgeführt wurden, dürfte es sich – wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt - um den Zeitpunkt handeln, an dem die Kontakte in das neue iPhone importiert wurden oder ein Update gemacht wurde (Beilage 3 zum Parteivortrag). Richtig ist zwar auch der Einwand in der Berufungserklärung, dass sich das Handy Nokia, auf dem die Anrufversuche von E.___ eingegangen waren, damals – im Gegensatz zum Beschuldigten 1, der im Kosovo war
in der Schweiz resp. Deutschland befand (AS 244) und sich dies mit dem Bewegungsprofil seines Fahrzeugs Skoda Octavia decke. Diese Verbindungen (Fahrzeug des Beschuldigten und Handy mit Bezug zu seinem Umfeld) sprechen eben gerade für die Nähe des Beschuldigten 1 zu den eruierten Geschehnissen. Die Rufnummer, auf welche die Anrufversuche von E.___ erfolgten ([«Nr. 4»]), wurde im Übrigen von den Strafverfolgungsbehörden nie dem Beschuldigten 1 zugeordnet, sondern einem Läufer von H., wie dies auch C. am 7. Dezember 2015 ausgesagt hat (AS 395). Auf der damals dem Beschuldigten 1 zugeordneten Rufnummer [«Nr. 5»] wurde der Anruf von E.___ in der Folge von einer männlichen Person entgegengenommen. Ob dies der Beschuldigte 1 selbst war (was nach den genannten Umständen wahrscheinlich ist) und ob die Telefonnummer von E.___ direkt vom Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 2 gelangte, ist letztlich gar nicht von entscheidender Bedeutung. Wie der Staatsanwalt korrekt ausführt, lässt die Auskunft der Sunrise vom 5. Februar 2016 (Beilage 1 zum Parteivortrag), den Schluss zu, die entsprechende SIM-Karte müsse sich zur genannten Zeit in einem Handy im Ausland befunden haben: Keine Daten zwischen dem 23. Dezember 2015 und dem 20. Januar 2016, also exakt während des Kosovo-Aufenthaltes des Beschuldigten 1!
Für die Beteiligung des Beschuldigten 1 am Handel mit Betäubungsmitteln spricht letztlich auch die nachfolgend abzuhandelnde Geschichte mit seiner angeblichen Arbeitstätigkeit bei der K.___ AG.
Das Beweisergebnis ist eindeutig wie selten in einem Verfahren ohne Geständnis: die beiden Beschuldigten haben in enger Zusammenarbeit den Handel mit Kokain und Heroin betrieben und insbesondere so die drei Scheinkäufe mit E.___ abgewickelt. Dabei hat der Beschuldigte 2 die «Frontarbeit» geleistet und den direkten Kontakt mit dem Abnehmer gehabt, also die Verkaufsgeschäfte abgewickelt, während der Beschuldigte 1 seine Aufgaben im sicheren Hintergrund erledigte. Dieser hatte aber stets die Fäden in der Hand, was sich insbesondere an seinem Verhalten am 10. Februar 2016, als er den dritten Scheinverkauf an E.___ überwachte und dabei I.___ miteinbezog, sowie beim Besuch bei C.___ vom 3. Februar 2016, zeigte. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2, wie in der Anklageschrift vorgehalten (und wie rechtskräftig im erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich des Beschuldigten 2 erwogen), als «Läufer» benutzte, selber aber beispielsweise auch die Preise für die Betäubungsmittel festlegte (in der gleichen Höhe, wie er sie im Jahr 2015 gegenüber C.___ verlangt hatte). Er war der klare Chef des Beschuldigten 2. Dies erklärt auch die zahlreichen Kurz-Telefonate und direkten Kontakte zwischen den beiden Beschuldigten. Weiter korrespondiert dies mit den oben zitierten Angaben von C.___, der aussagte, der Beschuldigte 1 habe seine Läufer gehabt. Zu diesen gemeinsamen Drogengeschäften gehörten auch die am 10. Februar 2016 bei den beiden Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmittel.
Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
4.1
Die beiden Vorhalte hängen eng zusammen, weshalb sie gemeinsam behandelt werden können.
In den Ziffern 4 und 5 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 1 Gehilfenschaft zu Fälschung von Ausweisen, begangen im August 2015, und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen vom 26. August 2015 bis Ende April 2016, vorgehalten. Im August 2015 habe eine unbekannte Täterschaft den schweizerischen Ausländerausweis des Beschuldigten 1, […], gefälscht, indem sie das Foto des Beschuldigten 1 ausgetauscht und den Ausweis beim Stellenvermittlungsbüro L.___ eingereicht habe, um seine nicht vorhandene Arbeitsbewilligung (B-Ausweis) zu belegen. Der Beschuldigte habe diese Tat gefördert, indem er sich mindestens eventualvorsätzlich mit dem «Identitätsdiebstahl» einverstanden gezeigt habe, was bereits dadurch ersichtlich werde, dass der Lohn nicht der unbekannten Täterschaft, sondern dem Bankkonto des Beschuldigten 1 gutgeschrieben worden sei. Vom 26. August 2015 bis Ende April 2016 habe die unbekannte Täterschaft beim Stellenvermittlungsbüro L.___ Personal AG gearbeitet, ohne als Ausländer die erforderliche Bewilligung zu haben. Der Beschuldigte habe diese Tat und damit den illegalen Aufenthalt gefördert, indem er der unbekannten Täterschaft erlaubt habe, seine Personalien (B-Ausweis) zu verwenden, um sich beim Arbeitgeber beschäftigen zu lassen.
4.2
4.2.1 Der Beschuldigte lässt hierzu eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen: Dieser schreibe vor, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte seien in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert seien. Dies sei im vorliegenden Fall – unbekannter Tatort, unbekannte Täterschaft und ein angeblicher Tatzeitpunkt im August 2015 – mit Sicherheit nicht erfüllt. Man könne sich gegen einen derart unbestimmten Vorhalt auch nicht verteidigen. Die Umgrenzungs- und Informationsfunktion sei mit dieser Anklage schlicht nicht eingehalten.
4.2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Im Urteil des Bundesgerichts 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 wurde geltend gemacht, es werde in der Anklage «nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu welchem Zweck er die fraglichen Waffen erworben haben solle». Das Bundesgericht hat auch in diesem Fall betont, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern diene der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E.3.3).
4.2.3 Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall: Der Verteidiger anerkannte im Parteivortrag vor Amtsgericht ausdrücklich, bei dem sich in den Akten befindlichen B-Ausweis müsse es sich um eine Fälschung handeln (AS 1141). Nicht bekannt ist, wer den Ausweis gefälscht hat. Die zeitliche Eingrenzung ist soweit möglich, als dass die Fälschung vor der Arbeitsaufnahme am 26. August 2015 erfolgt sein muss. Daher wird die Tatzeit mit «August 2015» umschrieben. Unbekannt ist, wo die Fälschung des Ausweises erfolgt ist. Da diese Umstände der Fälschung nicht bekannt sind, wird dem Beschuldigten der Vorhalt gemacht, er habe dabei zumindest als Gehilfe mitgewirkt. Konkret wird ihm als Tathandlung «das Einverständnis mit dem Identitätsdiebstahl» (AKS Ziff. 4) bzw. das Überlassen seiner Personalien bzw. des B-Ausweises an die unbekannte Täterschaft (AKS Ziff. 5) vorgehalten (so auch im Plädoyer des Staatsanwaltes vor Amtsgericht: AS 1109). Es wird ihm auch ausdrücklich vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, was sich daraus ergebe, dass der Lohn nicht der unbekannten Täterschaft, sondern dem Bankkonto des Beschuldigten gutgeschrieben worden sei. Damit erfüllt die Anklage die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der Beschuldigte weiss genau, wogegen er sich verteidigen muss (was er denn auch getan hat: AS 1141 ff.).
4.3
4.3.1 Vor dem Berufungsgericht liess der Beschuldigte einzig vorbringen, es liege bezüglich dieser Vorhalte «gar nichts vor», weshalb auch keine Schuldsprüche resultieren könnten. Bei den von der Polizei vorgenommenen Befragungen seien seine Teilnahmerechte verletzt worden, weshalb nach der Praxis des Bundesgerichts gemäss dem Urteil 6B_129/2017 sämtliche Einvernahmen unverwertbar und aus den Akten zu weisen seien.
4.3.2 Die Befragungen der Mitarbeiter der L.___ Personaldienstleistungen AG (in der Folge: L.___ AG) und der K.___ AG Ende April/Anfang Mai 2016 erfolgten durch die Polizei aufgrund des Verdachts, der Beschuldigte gehe entgegen seinen Angaben nicht einer regelmässigen Erwerbstätigkeit in der K.___ AG nach. Es handelte sich um Ermittlungshandlungen der Polizei, ein entsprechendes Strafverfahren war diesbezüglich noch nicht eröffnet, die Befragungen ergaben überhaupt erst die Verdachtsmomente für die Delikte der Fälschung von Ausweisen und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gegenüber dem Beschuldigten 1. In der Folge wurden die genannten Auskunftspersonen nie mehr befragt, namentlich nicht mit dem Beschuldigen konfrontiert.
4.3.3 Die Parteien haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen einvernahmen von Auskunftspersonen, dabei zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Es geht folglich im vorliegenden Fall nicht um eine allfällige Verletzung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, sondern um den Konfrontationsanspruch.
4.3.4 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht darauf, den Belastungszeugen zu befragen. Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1). Es ist aber auch ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach auf den sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und der BV ergebenden Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen verzichtet werden kann. Dies ist auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung der Fall, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte im laufenden Verfahren nie beantragt, mit den eingangs genannten Auskunftspersonen konfrontiert zu werden, im Berufungsverfahren hat er sowohl in der Berufungserklärung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklären lassen, er habe keine Beweisanträge. Im Plädoyer vor erster Instanz hat er keine Rüge der Verletzung der Teilnahmerechte (bzw. des Konfrontationsanspruchs) vorgebracht. Erstmals liess er im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht ausführen, die genannten Aussagen unterlägen wegen Nichtgewährung der Teilnahmerechte einem absoluten Verwertungsverbot. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Beschuldigte auf den Konfrontationsanspruch verzichtet und sich zudem wider Treu und Glauben verhalten (Urteil des Bundesgerichts 422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2). Sein Eventualantrag auf Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zwecks Vornahme der notwendigen Beweisabnahmen ist vor diesem Hintergrund unbegründet.
Die Aussagen der Auskunftspersonen sind daher verwertbar. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Beweisergebnis gleich ausfallen würde, wenn man bei der Beweiswürdigung nur auf die übrigen Beweismittel (Observation, Aussagen des Beschuldigten, sichergestellte Dokumente) abstellen würde.
4.4
4.4.1 Im Rahmen der Strafuntersuchung hatte der Beschuldigte angegeben, über ein Temporärbüro bei der K.___ AG in […] als Eisenleger angestellt gewesen zu sein (AS 631). Weil die observierenden Personen jedoch nie festgestellt hatten, dass er einer geregelten Arbeit nachgegangen wäre, wurden weitere Abklärungen getätigt.
Gemäss Einsatzbestätigung der L.___ AG vom 28. Januar 2016 (AS 197: «Änderung ab 26.1.2016») hat eine Person namens «A.» ab dem 26. August 2015 als Betriebsmitarbeiter bei der K. AG in […] gearbeitet. In den Akten befindet sich weiter ein Einsatzvertrag vom 29. Januar 2016 mit den gleichen Angaben, allerdings nicht vom Mitarbeiter unterzeichnet (AS 198: «Änderung ab 26.1.2016»). Der Beschuldigte liess den gleichen Vertrag mit beidseitiger Unterschrift vor der Vorinstanz einreichen, datiert allerdings vom 28. Januar 2016 (AS 1021). Bei der L.___ AG sichergestellt wurde eine Kopie des Ausländerausweises, welchen die L.___ AG erhalten hatte (AS 199). Auf dem Aufenthaltstitel sind die Personalien des Beschuldigten ersichtlich, es ist aber unschwer zu erkennen, dass es sich bei der Person, die auf dem Ausweis abgebildet ist, nicht um den Beschuldigten handelt. Vielmehr entspricht dieses Gesicht demjenigen der Person, die bei der L.___ AG im Büro fotografierte wurde (AS 200). Ebenfalls verfügte die L.___ AG über Kopien von Kontokarte und AHV-Ausweis des Beschuldigten. Weiter geht aus den Stempelkarten und Stundenkontrollen der K.___ AG von August 2015 bis Februar 2016 (AS 202 ff.) hervor, dass in der fraglichen Zeit ein Mitarbeiter mit dem Namen A.___ regelmässig von Montag bis Freitag gearbeitet habe. Nicht gearbeitet wurde in der K.___ AG vom 21. Dezember 2015 bis Anfang Januar 2016 (Weihnachtsferien). Gemäss Stempelkarten und Stundenkontrolle befand sich die Person namens «A.» aber auch im Januar 2016 am Arbeitsplatz, zu der Zeit also, in welcher der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben im Kosovo war (23. / 24. Dezember 2015 bis 20. Januar 2016). In der K. AG fiel offenbar auch niemandem auf, dass «A.___» während einer längeren Zeit nicht zur Arbeit gekommen wäre bzw. die Arbeit nicht gemacht worden wäre. Die Observation ergab, dass der Beschuldigte nicht wöchentlich von Montag bis Freitag nach Balsthal zur Arbeit ging. Auch am 10. Februar 2016 (Tag der Verhaftung) soll der Beschuldigte gemäss Stempelkarte und Stundenkontrolle ganztags bis 17.01 Uhr in […] gearbeitet haben (AS 207 und 213). Dies widerspricht sowohl den Observationsergebnissen als auch der Schilderung des Beschuldigten vom Ablauf des 10. Februar 2016, wonach er an diesem Tag nie an der Arbeit gewesen sein soll (AS 307).
4.4.2 A.___ hingegen gab am 9. März 2016 zu Protokoll, in den letzten fünf bis sechs Monaten jeweils von Montag bis Freitag in der K.___ gearbeitet zu haben. Er habe dort pro Tag sechs Elemente bearbeiten müssen. Er sei jeweils mit dem Auto oder mit Kollegen zur Arbeit gefahren (AS 318). Er habe dort Elemente für den Tunnelbau geschweisst. Der Geschäftsführer der Firma heisse […]. Er habe den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen daheim. Er sei über ein Temporärbüro in […] dort angestellt gewesen. Er sei selber in diesem Büro gewesen. Das Büro befinde sich über der Geschäftsstelle der Raiffeisenbank in […]. Es arbeiteten dort ein Mann und eine Frau, der Mann habe noch einen Hund bei sich. Er sei vor Arbeitsaufnahme dort gewesen. (Auf Vorhalt, gemäss Aussagen des Geschäftsführers und des Werkstattleiters habe nicht er persönlich bei der K.___ gearbeitet) Er habe gearbeitet und habe Papiere. Den Lohn habe er auch bekommen. (auf Vorhalt des gefälschten Ausweises B mit seinen Daten und dem Foto einer unbekannten Person) Er sei in diesem Büro gewesen und habe den Ausweis nun an die Gemeinde gesendet. Der Ausweis sei nun dort. Vielleicht hätten sie jemanden schwarz zum Arbeiten gesendet. Er sei persönlich dort gewesen und habe den Vertrag unterzeichnet, er habe den Arbeitsvertrag ja auch. Im Januar habe jemand anders für ihn gestempelt. In den Akten sei nur eine Kopie und nicht der Originalausweis. In […] würden sie ihn kennen. Den Mann auf dem Foto auf dem Ausweis kenne er nicht. Es passiere oft, dass Ausweise gestohlen würden und dann krumme Sachen gemacht würden. Er wisse nicht, ob sein Ausweis kopiert worden sei. Als er im Januar nicht da gewesen sei, habe jemand anderes für ihn gestempelt (AS 336 f.). Ja, in der K.___ werde gestempelt. Im Januar 2016 habe jemand für ihn gestempelt, als er im Kosovo gewesen sei. Der Chef habe das natürlich nicht gewusst. Das habe diese Person manchmal auch gemacht, wenn er einen Tag mit der Freundin verbracht habe, anstatt zu arbeiten. Er habe aber schon meistens gearbeitet. Er nenne die Person, welche für ihn gestempelt habe, nicht (AS 336 356 f.).
4.4.3 Die Ermittlungen der Polizei ergaben Folgendes:
[…], Geschäftsführer der K.___ AG, gab am 27. April 2016 als Auskunftsperson zu Protokoll (AS 413): Er kenne den Namen A., wisse aber nicht, ob er diesen gesehen habe. Dieser habe über ein Temporärbüro L. bei ihnen gearbeitet. Er könne den Vertrag der Polizei aushändigen. Er habe sicherlich einmal mit diesem gesprochen. Wenn er ihn sehen würde, würde er ihn sicher erkennen. Er schätze ihn auf rund 20 bis 25 Jahre, eher vom Ostblock. (auf Vorlage von acht Fotoaufnahmen, darunter der Beschuldigte) Er habe A.___ nicht erkennen können, wohl aber die Person PCN2950929184 (AS 415: Beschuldigter 1). Dieser habe sich zwei bis drei Mal auf ihrem Gelände befunden. Er habe ihn dann weggeschickt und wisse nicht, was dieser hier gesucht habe. Den Lohn hätten sie dem Stellenvermittlungsbüro L.___ bezahlt.
M., Werkstattleiter bei der K. AG, gab am 27. April 2016 als Auskunftsperson Folgendes an (AS 414): «Ich kenne A.___ persönlich und habe einen guten Kontakt zur Familie. Daher möchte ich keine Aussagen machen und dann bedroht werden. Aber ich kann bestätigen, dass er das letzte halbe Jahr nicht hier gearbeitet hat. Dies war einmal vor langer Zeit. Mehr will ich nicht sagen. Es hat ein A.___ hier gearbeitet, aber nicht der, welchen sie meinen.»
N., Personalberater bei der L. AG in […], gab am 12. Mai 2016 als Auskunftsperson zu Protokoll (AS 416): Er kenne einen A.. Dieser sei 2-3 Mal bei ihnen gewesen und er habe den Vertrag mit ihm gemacht. Dessen Ausweis mit Foto hätten sie per Mail erhalten. Er habe dann selbst noch eine Portraitaufnahme von diesem gemacht. Die Person auf der Foto Nr. PCN2950929184 kenne er nicht, diese sei nie bei ihm im Büro gewesen und er habe ihn nie gesehen. Der ["Nachname von A. und I."], der bei ihnen gewesen sei, könne kein Deutsch und sei in Begleitung von M. (Werkstattleiter K.) gekommen. Ihm sei dann mitgeteilt worden, ["Nachname von A. und I.___"] sei im Gefängnis und komme nicht mehr zur Arbeit. Dann hätten sie nichts mehr gehört.
O., Personalassistentin bei der L. AG, erklärte am 12. Mai 2016 als Auskunftsperson Folgendes (AS 417): Sie kenne einen A.___, da dieser zwei Mal bei ihnen im Büro gewesen sei. Sie habe mit ihm den Lohn und die Kinderzulagen erfasst. Seine Ausweiskopie hätten sie per Email zugestellt erhalten. Auf dem Portraitfoto sei im Hintergrund ihre orange Wand zu erkennen. Die Person mit der Nummer PCN2950929184 habe sie noch nie gesehen, dieser sei definitiv nie bei ihnen gewesen. Der Mann auf dem Ausweis und dem Portraitfoto habe hauptsächlich mit Herrn N.___zu tun gehabt.
In den Akten befindet sich, wie erwähnt, eine Kopie des Ausländerausweises, welchen die L.___ Personaldienstleistungen AG erhalten hatte (AS 199). Auf dem Aufenthaltstitel sind die Personalien des Beschuldigten ersichtlich - es handelt sich auch ohne Zweifel um eine Kopie von dessen Aufenthaltsausweis -, es ist aber unschwer zu erkennen, dass es sich bei der Person, die auf dem Ausweis abgebildet ist, nicht um den Beschuldigten handelt. Vielmehr entspricht dieses Gesicht demjenigen der Person, die N.___ von der L.___ Personaldienstleistungen AG in seinem Büro fotografiert hat (AS 200). Dabei handelt es sich nicht um den Beschuldigten. Damit ist klar, dass mittels eines gefälschten B-Ausweises (das auf dem Original-Ausweis abgebildete Foto wurde durch ein anderes Foto ersetzt) der Schein erweckt werden sollte, es handle sich bei dieser neu abgebildeten Person um den Beschuldigten. Eine solche Fälschung dürfte auch nicht schwierig anzufertigen gewesen sein, da die Ausweiskopie per Mail eingereicht wurde. Weiter hat die L.___ AG Kopien des AHV-Ausweises des Beschuldigten sowie seiner PostFinance-Karte erstellt (AS 201). Bei der IBAN-Nummer, die auf der Karte ersichtlich ist, handelt es sich um die gleiche IBAN-Nummer, welche auf dem oben erwähnten Einsatzvertrag der L.___ AG aufgeführt ist (AS 198).
4.4.4 Aus diesen objektiven Beweismitteln ergeben sich zwei Schlussfolgerungen:
Bei der unter dem Namen und den Personalien des Beschuldigten 1 bei der K.___ AG arbeitenden Person handelte es sich nicht um den Beschuldigten.
Auf der bei der L.___ AG per Email eingereichten Kopie des B-Ausweises ist der – mit einer anderen Fotografie versehene - Original-B-Ausweis des Beschuldigten abgebildet, ebenso handelte es sich bei den von der L.___ AG kopierten Ausweisen (AHV-Karte und PostFinance-Karte) um die Originalkarten des Beschuldigten.
Es handelt sich daher um die Ausweise, die dem Beschuldigten 1 gehörten. Wenn er nun geltend macht, solche Ausweise könnten auch gestohlen und von ihm nicht bekannten Dritten missbraucht werden, kann dem mit Verweis auf folgende Umstände nicht gefolgt werden:
Der Lohn der bei der K.___ AG unter dem Namen und den Personalien des Beschuldigten arbeitenden unbekannten Person wurde - wie auch der Beschuldigte angibt - auf das PostFinance-Konto des Beschuldigten überwiesen. Wäre ohne sein Einverständnis vorgegangen worden, hätte er sich zweifellos bei der L.___ AG, die den Lohn überwiesen hat, erkundigt. Er hält im Übrigen den Lohn ja für selbst verdient. Er wird zumindest einen Teil des Lohnes an die unbekannte Person abgegeben haben, die kaum unentgeltlich in seinem Namen gearbeitet haben dürfte.
Der Beschuldigte behauptet ja, er selbst habe bei der K.___ AG gearbeitet in der fraglichen Zeit. Dies kann aber mit Verweis auf die Observationsergebnisse, den gefälschten B-Ausweis und die Aussagen der oben zitierten Auskunftspersonen ausgeschlossen werden und – vor allem – wäre in diesem Fall die Einreichung einer Kopie seines abgeänderten und mit einer fremden Fotografie versehenen B-Ausweises nicht nötig gewesen und es wäre nicht ein unbekannter Dritter in den Räumlichkeiten der L.___ AG fotografiert worden.
Der Beschuldigte hat den Ausweis, den er im Januar 2016 – nun bestimmt wieder mit seiner Foto - zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (die Bewilligung war gemäss AS 199 befristet bis zum 31. Januar 2016) der Gemeinde einreichen musste, selbst nie vermisst.
4.4.5 Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt: Der Beschuldigte hat seine Personalien und seinen B-Ausweis – mithin gewissermassen seine «Identität» - der unbekannten Täterschaft überlassen, auf dem Ausweis wurde seine Fotografie durch das Foto eines fremden Mannes ersetzt. Der Fremde stellte sich mit den AHV- und PostFinance-Karten des Beschuldigten bei der L.___ AG vor, unterzeichnete mit dem Namen des Beschuldigten den Arbeitsvertrag und arbeitete in der Folge vom 26. August 2015 bis zum 10. Februar 2016 bei der K.___ AG unter dem Namen des Beschuldigten. Der Lohn für diese Arbeit wurde von der L.___ AG auf das Konto des Beschuldigten überwiesen. Zusammen mit der Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese Charade auch im Sinne des Beschuldigten war, der so seinen Drogenhandelsgeschäften nachgehen und gleichzeitig nach aussen eine regelmässige Arbeitstätigkeit vortäuschen konnte (US 26). Auch bei diesem Sachverhalt stehen die Aussagen des Beschuldigten in einem unüberwindbaren Widerspruch mit der eindeutigen Beweislage, die sich aus objektiven Beweismitteln ergibt.
4.4.6 Bemerkenswerterweise arbeitete der Beschuldigte ab dem 26. Mai 2016 tatsächlich bei der K.___ AG, dies zunächst ebenfalls via die L.___ AG (vgl. Einsatzvertrag vom 30.5.2016, AS 1087 und 1022 ff.). Er hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens (AS 1025 ff.) wie auch vor Obergericht entsprechende Lohnabrechnungen einreichen lassen. Auch auf diesen ist die gleiche IBAN-Nummer zwecks Auszahlung des Lohnes enthalten. Auch dies zeigt, dass der Lohn, welchen die L.___ AG zwischen August 2015 und Februar 2016 an "A." ausbezahlte, auf dem Konto des Beschuldigten einging. Ab dem 1. Januar 2017 erhielt der Beschuldigte eine Direktanstellung bei der K. AG (Arbeitsvertrag: AS 1047 f., Lohnabrechnungen: AS 1049 ff.). Dies alles kann aber erklärt werden mit seinen guten Beziehungen zum Werkstattleiter M., der auch im August 2015 mit der unbekannten Person bei der L. AG erschienen war. Nach den Aussagen seiner Ehefrau habe der Beschuldigte früher denn auch rund sieben Jahre als Eisenleger in einer Fabrik in Balsthal – und damit wohl bei der K.___ AG, wie dies auch M.___ angab – gearbeitet (AS 497). Zudem dürfte den Verantwortlichen bei der L.___ AG und bei der K.___ AG seine deliktischen Handlungen nicht bekannt gewesen sein und er wird auch dort eine Erklärung gefunden haben für die vorgängigen Erkundigungen der Polizei. Die Tätigkeit seit dem 26. Mai 2016 bei der K.___ AG weckt somit keine vernünftigen Zweifel am obigen Beweisergebnis.
Gleiches gilt für die weiteren Vorbringen der Verteidigung vor erster Instanz:
Die Beschreibung der Örtlichkeiten und Mitarbeiter des Temporärbüros konnte der Beschuldigte leicht von seinem Freund M.___ und/oder von der unter seinem Namen auftretenden unbekannten Person, die mehrfach bei der L.___ AG vorgesprochen hatte, erfahren haben. Angesichts des mit diesem «Identitätsdiebstahl» verbundenen grossen Aufwandes wäre das nichts als logisch.
Aus gleichem Grund erstaunt auch nicht, dass der Beschuldigte im Besitze des Einsatzvertrages vom 28. Januar 2016 war. Selbst wenn ihm dieser - wie vor Amtsgericht behauptet (US 1142) - am 26. Februar 2016 von der L.___ AG retourniert worden sein sollte, ändert dies nichts an den obigen Schlussfolgerungen: nachdem das Arbeitsverhältnis offenkundig per 11. Februar 2016 beendet worden war, konnte der Einsatzvertrag retourniert werden. Die L.___ AG hatte ja nur seine Adresse. Zurück beim Temporärbüro blieb der nur einseitig unterzeichnete Einsatzvertrag.
Auch wenn hätte eruiert werden können, von wo aus die Email mit dem B-Ausweis an die L.___ AG abgeschickt worden wäre, ist angesichts des ausgeklügelten Vorgehens der Gruppe um den Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass dies relevante Erkenntnisse geliefert hätte. Es kann nach den obigen Ausführungen - entgegen den Mutmassungen der Verteidigung vor Amtsgericht (AS 1141) - eben nicht sein, dass ohne Wissen und Zutun des Beschuldigten sein Ausländerausweis durch unbekannte Täterschaft an einem unbekannten Ort gefälscht worden ist. Diese verfügte ja überdies, wie ausgeführt, auch über seine Kontokarte und seinen AHV-Ausweis.
Weiter wird argumentiert, ob die fremde Person überhaupt einmal bei der K.___ AG gearbeitet habe, sei nicht erwiesen; auf dem Temporärbüro L.___ könne sie auch bei einem visumsfreien Aufenthalt in der Schweiz gewesen sein. Dass effektiv jemand unter dem Namen des Beschuldigten bei der K.___ AG gearbeitet habe, sei somit nicht erwiesen. Der Beschuldigte habe immer ausgesagt, man habe für ihn gestempelt. Es sei daher sehr wohl möglich, dass man zwar mit einem falschen Foto einen Temporärvertrag gemacht habe, diese Person jedoch nie oder nur ganz kurzzeitig in der Schweiz gewesen sei (und dies allenfalls sogar legal). Dem ist zu entgegnen, dass es kaum denkbar ist, dass während fast sechs Monaten für ihn gestempelt und der Lohn ausbezahlt worden ist (wie dies die Dokumente nachweisen), ohne dass entsprechend Arbeit geleistet worden wäre. Vor allem aber wäre die ganze Übung mit dem gefälschten Ausweis in diesem Falle überhaupt nicht nötig und völlig sinnfrei gewesen, dann hätte der Beschuldigte gleich selbst auftreten können.
III. Rechtliche Würdigung
1.1
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt, oder sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG).
Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).
Die Vorinstanz hat auf US 10 ff. die Voraussetzungen dieser Straftatbestände korrekt und umfassend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann.
1.2
Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: Praxiskommentar zum StGB [PK StGB], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (PK StGB, aaO, Vor Art. 24 StGB N 12 mit zahlreichen Verweisen).
Wer zu einem Verbrechen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (PK StGB, aaO, Art. 25 StGB N 1).
1.3
Umstritten ist, ob der reine Stoff aufgrund der (in den vorliegenden Analysen) angegebenen «Base-Konzentration» oder aufgrund des Salzgehaltes zu berechnen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen vermag, der «reine Stoff», also die Qualität des auf dem Markt vorliegenden Materials ohne Verschnittmittel und andere Verunreinigungen massgebend. Bei den marktüblichen Stoffproben wäre das bei Heroin die Base und bei Kokain das Hydrochloridsalz (vgl. Empfehlungen zur Angabe der Messergebnisse für Gehaltsbestimmungen von Stoffproben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM vom 21. März 2014, AS 1091 f.). Die Vorinstanz hat zu Gunsten des Beschuldigten auf die in den vorliegenden Analysen (AS 055, 073, 092, 096, 098, 165.2) angegebenen Base-Werte abgestellt. In Bezug auf das Kokain müssten diese Base-Werte nach den genannten Empfehlungen korrekterweise mit einem Umrechnungsfaktor von 1.12 aufgerechnet werden, um den (massgebenden) Hydrochlorid-Wert zu erhalten, wobei im Ergebnis – auch bei der Strafzumessung - diese geringe Differenz ohnehin nicht von Relevanz ist.
Dies ergibt folgende Mengen reinen Stoffes:
Verkäufe an C.___ (25 Gramm Heroin mit dem minimalen, bei den Sicherstellungen von 2016 gemessenen Reinheitsgrad von 9%): 2,25 g (die zusätzlich verkauften 2 Gramm Kokain können hier – da im Ergebnis ebenfalls nicht von Relevanz - vernachlässigt werden);
Scheinverkäufe Heroin: 0.987 g (6. Januar 2016), 4,93 g (12. Januar 2016) und 22,14 g (10. Februar 2016);
Beim Beschuldigten 1 sichergestelltes Heroin: 3,936 g und 3,888 g;
Beim Beschuldigten 2 sichergestelltes Heroin: 40,32 g und 4,44 g (die nicht analysierte Menge von 0,6 Gramm Heroin kann vernachlässigt werden);
Beim Beschuldigten 1 sichergestelltes Kokain: 59,56 g (69,97 g x 0,76 x 1.12) und 20,83 g;
Beim Beschuldigten 2 sichergestelltes Kokain: 5,81 g.
Insgesamt handelt es sich um 82,9 Gramm reines Heroin und 86,2 Gramm reines Kokain, was die Grenzwerte für die Annahme einer qualifizierten Menge in beiden Fällen klar übersteigt.
Angesichts des Beweisresultats – enge Zusammenarbeit der beiden Beschuldigten beim Handel mit Heroin und Kokain mit dem Beschuldigten 1 als Chef und Hintermann und dem Beschuldigten 2 als Läufer und Frontmann – ist von Mittäterschaft auszugehen. Der Beschuldigte 1 ist somit für den Besitz der beim Beschuldigten 2 sichergestellten Betäubungsmittel ebenso wie für die drei Scheinverkäufe strafrechtlich mitverantwortlich.
Der Schuldspruch der Vorinstanz, qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ist somit zu bestätigen.
2.1
Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 252 StGB).
Ausweise nach dieser Bestimmung sind Urkunden, die die Identität oder materielle / formelle Qualifikationen einer Person bekräftigen, zum Beispiel der Heimatschein, der Pass oder ein Zeugnis über Arbeitsleistungen. Die Tathandlung kann in einem Fälschen oder Verfälschen bestehen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG).
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG).
2.2
Nach dem Beweisergebnis wurde der B-Ausweis des Beschuldigten 1 durch das Auswechseln dem Foto verfälscht zum Zweck der Täuschung des Arbeitgebers und um der unbekannten Person eine Arbeitsstelle zu verschaffen. Der Beschuldigte hat bewusst daran mitgewirkt, indem er der unbekannten Täterschaft den Ausweis zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hat. Zudem verfügte die unbekannte Person, die in seinem Namen auftrat, über den AHV-Ausweis und die PostFinance-Karte des Beschuldigten 1. Der Lohn der unbekannten Person wurde auf das Konto des Beschuldigten 1 überwiesen. Damit hat der Beschuldigte zweifellos an der Verfälschung seines Ausweises in massgeblicher Weise mitgewirkt. Ob er als Gehilfe oder als Mittäter zu beurteilen ist, kann offen bleiben, da wegen des Verbots der «reformatio in peius» vom Berufungsgericht ohnehin nicht auf Mittäterschaft des Beschuldigten erkannt werden könnte (BGE 139 IV 282). Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Gehilfenschaft zum Fälschen von Ausweisen ist deshalb zu bestätigen.
2.3
Mit dem gewählten Vorgehen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieses grundsätzlich nur dem Zweck gedient haben kann, einem nicht aufenthaltsberechtigten und damit nicht arbeitsberechtigten Ausländer zu einer Anstellung und zu einem Aufenthalt in der Schweiz zu verhelfen. Andernfalls wäre die ganze Übung mit dem abgeänderten B-Ausweis des Beschuldigten gar nicht nötig gewesen und der Beschuldigte wäre kaum bereit gewesen, bei diesem Täuschungsmanöver mitzumachen und damit seine eigene Aufenthaltsbewilligung zu riskieren, auch wenn er nach dem oben Gesagten auch Vorteile aus dem Manöver erzielt hat. Mit seinem Beitrag hat der Beschuldigte 1 damit den rechtswidrigen Aufenthalt des Unbekannten gefördert. Auch dieser Schuldspruch des Amtsgerichts ist somit zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (PK StGB, aaO, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen)
2.1
Das schwerste Delikt ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
Dem Beschuldigten werden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 82,9 Gramm reinen Heroins und 86,2 Gramm reinen Kokains zur Last gelegt. Es wurde somit gleich mit zwei sog. «harten» Betäubungsmitteln gehandelt und dies in Mittäterschaft, was die soziale Gefährlichkeit erhöht. Die Grenzwerte für die Annahme eines qualifizierten Falles (Heroin: 12 Gramm, Kokain: 18 Gramm) sind damit um ein Mehrfaches übertroffen. Dabei handelte der Beschuldigte 1 nicht auf der untersten Hierarchiestufe (er war jedenfalls dem Beschuldigten 2 übergeordnet) und trat im Hintergrund auf mit deutlich geringerem Risiko, überführt zu werden. Damit verfügte er auch über eine grössere Gestaltungsmacht als der Beschuldigte 2 und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er zog auch seinen Neffen I.___ in das strafbare Handeln hinein. Der Handel mit Heroin und Kokain wurde durchaus professionell betrieben (beispielsweise mehrere Handys mit regelmässigem Wechsel der Rufnummern) und betraf nicht nur gassenübliche Mengen für selbst konsumierende Drogensüchtige. Der Beschuldigte 1 war bei entsprechender Nachfrage auch bereit und in der Lage, grössere Mengen zu liefern, wie dies die Amtsberichte des verdeckten Fahnders E.___ zeigen. Die Deliktsdauer zog sich über fast ein Jahr hin. Das Motiv des Beschuldigten war es, mit dem Drogenhandel schlicht und einfach Geld zu verdienen. Dieses finanzielle Motiv ist aber für den Drogenhandel ebenso wie der direkte Vorsatz typisch und führt nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens. Der Beschuldigte war nicht drogenabhängig und er wurde nur durch die Intervention der Strafverfolgungsbehörden davon abgehalten, sich weiter strafbar zu verhalten. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als gerade noch leicht zu beurteilen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe bewegt sich im untersten Bereich für dieses Tatverschulden, kann aber wegen des Verschlechterungsverbots jedenfalls nicht erhöht werden. Die Einsatzstrafe ist daher zu bestätigen.
2.2
Die Täterkomponente wirkt sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Zum Vorleben von A.___ ist nicht viel bekannt. Er stammt aus dem Kosovo, wo er am 15. April 1980 geboren wurde und die Schule besuchte. Weil sein Vater im Ausland arbeitete, wurde er mehrheitlich von der Mutter grossgezogen. Das Verhältnis zur Familie bezeichnet er als sehr gut. Da es im Kosovo keine Arbeit gab, stellte er 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch, über welches negativ entschieden wurde. Danach lebte er eine Zeit lang in Frankreich, bis er 2007 eine Schweizerin heiratete. 2008 zog er definitiv in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. 2014 wurde die Ehe geschieden. A.___ heiratete im gleichen Jahr seine jetzige Ehefrau, die 2015 per Familiennachzug in die Schweiz kam. Mit ihr hat A.___ drei Kinder. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und geht heute weiterhin der Erwerbstätigkeit bei der K.___ AG nach. All diese Punkte sind neutral zu werten. Ebenfalls ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu sehen, Familienvater war der Beschuldigte schon bei Tatausführung. Was Einsicht und Reue anbelangt, so ist eine solche aufgrund des fehlenden Geständnisses nicht gegeben. Jedoch ist es das gute Recht jedes Beschuldigten, eine Tatbegehung abzustreiten, weshalb ihm fehlende Reue zumindest nicht im negativen Sinne ausgelegt werden darf. Von einer Strafmilderung zufolge Geständnisses kann jedenfalls keine Rede sein, brachte der Beschuldigte doch bis zuletzt immer neue Ausflüchte vor, um seine Handlungen zu verschleiern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Täterkomponente nicht auf das Strafmass auswirkt. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Bezüglich der Fälschung von Ausweisen und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts wiegt das Verschulden des Beschuldigten jedenfalls nicht mehr ganz leicht, spielte er dabei doch, wie erwähnt, eine zentrale Rolle und ermöglichte die Delikte mit dem Zur-Verfügung-Stellen seiner Ausweise überhaupt erst. Auch hat er selbst direkt einen Nutzen daraus gezogen und mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Vorgehen erscheint reichlich unverfroren und aufwendig. Die beiden Delikte hängen eng zusammen.
Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Urteil erkannt, wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren sei, sei es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten, so dass nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln sei. Insofern hat es eine Ausnahme von der konkreten Methode zugelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Dies trifft hier zu.
Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, 82 E. 4.1 S. 85). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im vorliegenden Fall ist somit nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz für die beiden Nebendelikte eine Geldstrafe auszufällen, eine enge Verknüpfung mit dem Hauptdelikt wie im Urteil 6B_ 849/2016 vom 9. Dezember 2016 liegt nicht vor. Nicht zu folgen ist der Argumentation des Staatsanwaltes, wenn für die BetmG-Widerhandlungen nur eine Strafe von beispielsweise 330 Strafeinheiten ausgesprochen worden wäre, hätte zusammen mit den Nebendelikten die maximale Strafhöhe von 360 Tagesssätzen für eine Geldstrafe nicht überschritten werden können und es hätte für die Nebendelikte – wie für das Hauptdelikt – eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müssen und das könne hier doch nicht anders sein. In dem vom Staatsanwalt genannten Fallbeispiel wäre für die Haupttat zwar eine Freiheitsstrafe von elf Monaten, für die Nebendelikte aber eine Geldstrafe auszufällen.
Im zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem Tag Geldstrafe und drei Jahren Freiheitsstrafe wäre das Tatverschulden mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen abzugelten. Auch hier ergibt sich aufgrund der Täterkomponenten keine Änderung des Strafmasses.
2.3
Bezüglich der Höhe des Tagessatzes von einem Nettoeinkommen (nach Abzug der Quellensteuern) von CHF 4'750.00 auszugehen. Nach Abzug von 10% pauschal und weitern Abzügen von insgesamt 52,5% für Ehefrau und drei Kinder ergibt sich ein massgebliches Monatseinkommen von CHF 2'030.00 oder pro Tag gerundet CHF 68.00. Der Tagessatz ist damit auf CHF 60.00 festzusetzen.
2.4
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
Das Amtsgericht hat dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug gewährt, weshalb schon wegen des Verschlechterungsverbots daran festzuhalten ist. Es handelt sich bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um eine sehr schwere Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und einer Maximalstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe. Das Verschulden des Beschuldigten wurde mit gerade noch leicht bemessen. Wirkliche Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht erkennbar. Es ist deshalb gerechtfertigt, einen Strafanteil von zehn Monaten Freiheitsstrafe zum unbedingten Vollzug festzusetzen. Die Probezeit für die verbleibenden 20 Monate Freiheitsstrafe und für die Geldstrafe ist mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen. Die erstandene Untersuchungshaft von 84 Tagen ist an den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen.
V. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen:
1.1
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Buch-eggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'157.50 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 43.60 und MWST zu 8 % von CHF 233.90) festgesetzt mit der Feststellung, die Entschädigung sei dem amtlichen Verteidiger bereits ausbezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
1.2
Gemäss der bezüglich C.___ rechtskräftigen Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 hat dieser von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 31'510.00, 40 % (= CHF 12'604.00) zu bezahlen.
A.___ hat 60 % (= CHF 18'906.00) der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.
Die Berufung war lediglich in geringem Ausmass erfolgreich. So wurde für die Nebendelikte statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgefällt und der unbedingt zu vollziehende Anteil an der Freiheitsstrafe reduziert, wobei zu bemerken ist, dass im Parteivortrag der Verteidigung keine Ausführungen gemacht wurden zur Frage der Sanktionsart (Geld- oder Freiheitsstrafe) für die Nebendelikte und dementsprechend diesbezüglich auch kein Antrag gestellt wurde. Im Übrigen unterlag der Beschuldigte mit allen seinen Anträgen und seinem Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, 5 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates auszuscheiden und im Übrigen die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 5 % zuzusprechen. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'000.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 5'100.00, wovon demnach A.___ 95 %, entsprechend CHF 4'845.00, zu bezahlen hat. Die restlichen Kosten von CHF 255.00 gehen zu Lasten des Staates.
In der Kostennote des privaten Verteidigers von A.___, Fürsprecher Manuel Rohrer, werden für das Berufungsverfahren total 41 Stunden Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt, bis Ende 2017 zum Ansatz von CHF 250.00, ab 1. Januar 2018 zu CHF 300.00. Vorab ist zu bemerken, dass praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten ist, da der Fall keine speziellen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bot, welche einen höheren Ansatz rechtfertigen würden. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung werden 18 Stunden aufgeführt, für die Hauptverhandlung sechs Stunden inkl. Weg. Die Hauptverhandlung dauerte jedoch nur 1,25 Stunden, zuzüglich zwei Stunden Weg entspricht dies 3,25 Stunden. Angesichts der Tatsache, dass im Berufungsverfahren keinerlei neue Fragen auftauchten, erscheint der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung übersetzt. Auch hier ist eine Kürzung angezeigt. Es erscheint angemessen, den notwendigen Arbeitsaufwand auf ca. 35 Stunden bzw. die volle Parteientschädigung auf pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu veranschlagen, womit sich die zuzusprechende reduzierte Parteientschädigung (5 %) auf CHF 500.00 beläuft.
3.1
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 wird das bei A.___ sichergestellte Bargeld von CHF 7'555.05 mit der Ersatzforderung und den von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet.
3.2
Die für das Berufungsverfahren zugesprochene reduzierte Parteientschädigung ist mit den von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen.
3.3
Saldo zu Gunsten des Staates nach den Verrechnungen: CHF 17'395.95.
Demnach wird in Anwendung von Art. 252 i.V.m. Art. 25 StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 BetmG; Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 42, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 69 und 71 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff., 398 ff., 416 ff. und 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
Sämtliche ausschliesslich C.___ betreffende Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 sind in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 4 - 7 und 13).
A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Anfang 2015 bis 10. Februar 2016,
b) Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen, begangen im August 2015,
c) Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen vom 26. August 2015 bis 10. Februar 2016.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
An den unbedingten Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe werden A.___ 84 Tage ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 werden folgende sichergestellten Gegenstände den Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben:
Mobiltelefon Blackberry Bold inkl. Lederetui (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: A.___),
Mobiltelefon Blackberry Bold inkl. Lederetui (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: A.___),
Mobiltelefon Sony E2105 (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),
Mobiltelefon Nokia RM-945 (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),
Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 edge (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),
Laptopcomputer "Lenovo" (inkl. Ladekabel) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),
USB-Stick "Laptec" (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),
Taxkarte, SIM-Karte "Yellow" (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),
Agenda (Buch, blau) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___).
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 werden folgende sichergestellten Gegenstände und Betäubungsmittel eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten oder zu verwerten bzw. vernichten zu lassen:
Mobiltelefon Samsung (inkl. SIM-Card) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
Mobiltelefon Nokia 225 (inkl. SIM-Card) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
Mobiltelefon Apple iPhone 6s (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
Mobiltelefon Nokia RM-945, (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
Jagdmesser (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro),
Präzisionswaage (grau) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
diverse Minigrips (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
0.6 g Heroin (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
7.01 g Kokain (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
448 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
37 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
9.87 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
49.3 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
246 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
68.1 g Kokain (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
24.8 g Kokain (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
1.87 g Kokain (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
24.6 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen),
24.3 g Heroin (aufbewahrt bei: FND St. Gallen).
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 wurde für nicht mehr vorhandene Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel gegenüber A.___ eine Ersatzforderung von CHF 1'700.00 festgelegt, die mit dem sichergestellten Bargeld zu verrechnen ist.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'157.50 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 43.60 und MWST zu 8 % von CHF 233.90) festgesetzt mit der Feststellung, die Entschädigung sei dem amtlichen Verteidiger bereits ausbezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
A.___, v.d. Fürsprecher Manuel Rohrer, wird für das Berufungsverfahren zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen.
A.___ hat 60 % (= CHF 18'906.00) der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.
A.___ 95 % entspr. CHF 4'845.00
Staat 5 % entspr. CHF 255.00
Die für das Berufungsverfahren zugesprochene reduzierte Parteientschädigung ist mit den von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen.
Saldo zu Gunsten des Staates nach den Verrechnungen: CHF 17'395.95.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher