Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Solothurn
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_OG_006
Gericht
So Omni
Geschaftszahlen
SG_OG_006, STBER.2019.49
Entscheidungsdatum
22.04.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Harb,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), Widerruf, Landesverweisung

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

– für die Staatsanwaltschaft: Staatsanwalt B.___

– der Beschuldigte A.___

– sein amtlicher Verteidiger Ivo Harb

– Rechtsanwältin Eveline Roos als Vertreterin des Privatklägers.

Der Vorsitzende eröffnet die Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es wird festgestellt, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig geworden sind: Ziffer 1 lit. b (Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), Ziffer 2 lit. b (Busse wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), Ziffer 5 (Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände) und Ziffer 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigerin).

Im Rahmen der Feststellungen gibt der Vorsitzende bekannt, dass das Gericht die Frage der Sicherheitshaft prüfen wird und sich die Parteien im Rahmen der Parteivorträge hierzu äussern können. Seitens der Parteien werden keine Vorfragen aufgeworfen. Rechtsanwältin Roos gibt ihre Kostennote zu den Akten.

Anschliessend wird der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf das separate Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Die Parteien stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

  1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bzw. 48 Monaten.

  2. Im Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 28. März 2019 zu bestätigen.

  3. Der Entscheid über die Sicherheitshaft wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

  4. Schliesslich seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen und die Kostennote des amtlichen Verteidigers festzulegen.

Rechtsanwältin Eveline Roos:

  1. Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom

  2. Mai 2019 sei in allen den Privatkläger betreffenden Punkten zu bestätigen.

  3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für seine Vertretung im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.

  4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Ivo Harb:

  1. Der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen.

  2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe und einer Busse zu bestrafen.

  3. Auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juli 2016 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten.

  4. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

  5. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen und es sei keine Haftungsquote festzulegen.

  6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl des erstinstanzlichen als auch zweitinstanzlichen Urteils seien teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Der Beschuldigte macht vom Recht zum letzten Wort Gebrauch und erklärt, im Nachhinein wisse man, was passiert sei. Es sei ihm nicht darum gegangen, den Privatkläger zu verletzen. Er habe die Möglichkeit einer Entschuldigung an den Privatkläger mit seinem Verteidiger besprochen. Der Verteidiger habe ihm empfohlen, sich nicht beim Privatkläger zu melden. Und da der Privatkläger an der heutigen Verhandlung nicht anwesend sei, könne er sich auch nicht jetzt entschuldigen.

Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Am 22. April 2020, 16:00 Uhr, wird das Urteil den Parteien mündlich eröffnet. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

  1. Am Freitag, 28. April 2017, um 22:50 Uhr, meldete C.___ vom Club (Kontaktbar) «D.___», bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn folgenden Sachverhalt: «Schlägerei draussen vor der Türe. Ca. 5 Personen noch dort, eine Person liegt am Boden und blutet. Ich bin drin, ich kann nicht genau sagen, wer wen geschlagen hat. Ich denke eine Ambulanz wird benötigt» (Akten Seite [AS] 6).

  2. Beim Eintreffen der Polizei am Tatort um ca. 22:56 Uhr konnten zahlreiche Personen vor dem Eingang der Kontaktbar festgestellt werden. Weiter stand der Personenwagen, Mercedes Benz, SO-[…], schwarz, wenige Meter vom Eingang entfernt, mitten auf dem dortigen Vorplatz. Vor dem Fahrzeug lag die der Patrouille signalisierte Person, E.___ (nachfolgend: Privatkläger), in Seitenlage auf dem Asphalt. Er wurde durch zwei Personen betreut. Es konnte beim Privatkläger eine blutende Wunde am Hinterkopf sowie wenig Blut aus dem Mund fliessend festgestellt werden. Wenige Minuten später traf auch die Ambulanz vor Ort ein (AS 7).

  3. Um ca. 23:10 Uhr konnte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) in Begleitung von F.___ beim Verlassen der Kontaktbar betroffen und festgenommen werden. Ein beim Beschuldigten um 23:17 Uhr durchgeführter Atemlufttest ergab einen Alkoholgehalt von 0.57 mg/l, resp. um 00:20 Uhr 0.53 mg/l. Ein ebenfalls beim Beschuldigten um 01:35 Uhr durchgeführter Drugwipe-Test ergab ein negatives Resultat, worauf bei diesem um 02:16 Uhr noch eine Blutentnahme erfolgte. Auch bei E.___ wurde eine Blutentnahme angeordnet. Nach Rücksprache mit dem Betreiber der Kontaktbar, G.___, konnte eine Datensicherung des Bildmaterials der Videoüberwachungsanlage veranlasst werden. Am 1. Mai 2017 wurde das gesicherte Videomaterial durch die Polizei sichergestellt (AS 8 f., 35 ff., 83 ff.).

  4. Am 29. April 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) (AS 260).

  5. Am 1. Mai 2017 stellte der Privatkläger Strafantrag gegen den Beschuldigten (AS 31). Mit Erklärung vom 24. Oktober 2017 konstituierte er sich als Straf- und Zivilkläger (AS 239).

  6. Am 16. Oktober 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und forderte ihn auf, eine Verteidigung zu bestimmen, ansonsten ihm eine amtliche Verteidigung bestellt werde (AS 278). Am 27. Oktober 2017 wurde Rechtsanwältin Martina Heilinger als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (AS 288).

  7. Am 21. Dezember 2017 stellte Rechtsanwältin Eveline Roos für den Privatkläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von ihr als amtliche Rechtsvertretung (AS 303).

  8. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 dehnte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG) aus (AS 261).

  9. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 dehnte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Vorhalt der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) ev. fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) aus (AS 262 f.).

  10. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (AS 344).

  11. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 beantragte Rechtsanwältin Heilinger namens des Beschuldigten die Vornahme weiterer Abklärungen zwecks Identifizierung einer auf den Videoaufnahmen ersichtlichen männlichen Person mit Zigarette und «Pferdeschwanz» und dessen Befragung (AS 29 f.). Diesem Antrag gab die Staatsanwaltschaft statt und erliess am 28. Februar 2018 einen entsprechenden Ermittlungsauftrag an die Polizei (AS 27 f.). Entsprechende Ermittlungen der Polizei verliefen negativ (AS 21 ff.).

  12. Mit Anklageschrift vom 29. Juni 2018 (AS 386 ff.) überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an das Amtsgericht Thal-Gäu zur Beurteilung der Vorhalte der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB), ev. fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG).

  13. Mit Verfügung vom 29. August 2018 setzte die Amtsgerichtsstatthalterin den Parteien Frist für Beweisanträge und zog die Vorakten bei der Staatsanwaltschaft Basel bezüglich das Urteil vom 25. Juli 2016 bei (AS 391).

  14. Am 29. Oktober 2018 stellte RA Heilinger erneut den Beweisantrag, den auf der Videoüberwachung vom 28. April 2017 ersichtlichen bisher nicht identifizierten Zeugen ausfindig zu machen und zu befragen (AS 401 f.). Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies die Amtsgerichtsstatthalterin diesen Beweisantrag ab (AS 424).

  15. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wurde zur Hauptverhandlung auf den 28. März 2019 vorgeladen (AS 425).

  16. Nach durchgeführter Hauptverhandlung fällte das Amtsgericht Thal-Gäu am 28. März 2019 das nachfolgende Urteil (AS 514 ff.):

  17. A.___ hat sich schuldig gemacht:

a) der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.___;

b) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug, alkoholisiert,

beides begangen am 28. April 2017.

  1. A.___ wird verurteilt zu

a) einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten

b) einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.

  1. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juli 2016 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

  2. A.___ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.

  3. Folgende sichergestellten Gegenstände sind innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Solothurn an die Berechtigten zurückzugeben:

Menge Gegenstand Nr. Aufbewahrungsort

1 weisse Sportjacke (A.___) Ass.-Nr. 17.04197 FB Asservate Polizei

1 blaue Herrenhose (A.___) Ass.-Nr. 17.04198 FB Asservate Polizei

1 blaue Herrenhose (E.___) Ass.-Nr. 17.02707 FB Asservate Polizei

1 Herrenhemd (E.___) Ass.-Nr. 17.02708 FB Asservate Polizei

1 Unterhose (E.___) Ass.-Nr. 17.02709 FB Asservate Polizei

1 braune Jacke (E.___) Ass.-Nr. 17.02710 FB Asservate Polizei

  1. A.___ wird für den Schaden, welchen E.___ aus dem Vorfall vom 28. April 2017 erlitten hat, dem Grundsatz nach zu 100% als haftbar erklärt. Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

  2. A.___ hat dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung von CHF 10'340.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

  3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A., Rechtsanwältin Martina Heilinger, wird auf CHF 8'112.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

  4. Die übrigen Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’300.00, total CHF 8’000.00, hat A.___ zu bezahlen.

  5. Am 18. April 2019 meldete RA Heilinger für den Beschuldigten die Berufung an (AS 530).

  6. Am 7. August 2019 reichte RA Heilinger die Berufungserklärung ein und beantragte gleichzeitig, sie sei aus ihrem Mandat zu entlassen unter gleichzeitiger Einsetzung von RA Ivo Harb als neuer amtlicher Verteidiger für den Beschuldigten (Akten Berufungsverfahren Seite [BAS] 1 ff.). Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung (Ziff. 1 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), die Sanktion (Ziff. 2.a), den Widerruf (Ziff. 3), die Landesverweisung (Ziff. 4), die Erkenntnisse über die Zivilforderung und Parteientschädigung (Ziff. 6 und 7) sowie den Kostenpunkt (Ziff. 8 und 9). Beantragt werden ein Freispruch vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen, ev. fahrlässigen schweren Körperverletzung, das Absehen von einer Bestrafung des Beschuldigten sowie der Landesverweisung, die Abweisung von Schadenersatz-, Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen des Privatklägers, ev. deren Verweisung auf den Zivilweg, der Verzicht auf eine Rückforderung des amtlichen Verteidigerhonorars, die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfange von CHF 500.30 auf den Beschuldigten (entsprechend der Kosten des Kantonsspitals Olten sowie des IRM Bern für die Blutentnahme und Blutuntersuchung) und im Übrigen auf den Staat, ev. teilweise Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat und Reduktion des Rückforderungsanspruchs. Schliesslich wurde erneut beantragt, den unbekannten Zeugen zu identifizieren und zu befragen.

  7. Mit Verfügung vom 13. August 2019 entliess der Präsident des Berufungsgerichts RA Heilinger aus ihrem Mandat als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und setzte neu RA Harb in diese Funktion ein (BAS 10 f.).

  8. Am 30. August 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Beantragt wird eine höhere Freiheitsstrafe (BAS 18).

  9. Am 3. September 2019 teilte RA Roos für den Privatkläger den Verzicht auf die Erhebung einer Anschlussberufung mit (BAS 21).

  10. Am 15. Oktober 2019 wies der Instruktionsrichter den Beweisantrag der Verteidigung hinsichtlich Identifizierung und Befragung des unbekannten Zeugen ab (BAS 24 f.). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 22. April 2020 vorgeladen (BAS 26 f.).

  11. In Rechtskraft erwachsen sind demnach folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils: Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 1.b des vorinstanzlichen Urteils) sowie die diesbezügliche Busse von CHF 600.00 (Ziff. 2.b); die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 5) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach (Ziff. 8).

  12. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht stellte der Beschuldigte gegenüber der Berufungserklärung neue Anträge (vgl. Verhandlungsprotokoll vorstehend). Namentlich wird nicht mehr ein Freispruch vom Vorhalt der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, ev. fahrlässigen schweren Körperverletzung, gemäss Anklage-Ziffer 1 verlangt, sondern ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

  1. Objektive Beweismittel

1.1 Fotoaufnahmen

Auf dem Vorplatz des Clubs (ca. 8.70 m bis 8.80 m vor dem Haupteingang) konnte eine blutverdächtige Anhaftung auf dem Asphalt gesichtet werden. Ein durchgeführter Test erbrachte den Nachweis auf menschliches Blut (AS 14, 43 ff., 62 ff. 81 f.). Weiter konnte am Boden vor einem Abfallcontainer, einige Meter von einem Stapel mit weiteren Holzbrettern entfernt, ein Holzbrett sichergestellt werden (AS 47 f.).

Vom Beschuldigten wurden in der Notfallabteilung des Kantonsspitals Olten Fotoaufnahmen erstellt (AS 53 ff., 71 ff.). Diese zeigen an den Handoberflächen/Knöcheln leichte Rötungen/Schürfungen. Ebenso wurden vom Privatkläger im Kantonsspital Aarau Fotoaufnahmen erstellt. Diese zeigen den Privatkläger liegend mit einem Verband um den Kopf sowie Blutanhaftungen im Bereich der Nase und der linken Hand (AS 58 ff., 74 f.).

1.2 Videoaufnahmen

Es wurden die Aufnahmen zweier Videokameras sichergestellt, welche den Eingangsbereich des Clubs im fraglichen Zeitraum von aussen wie auch von innen her zeigen (AS 42). Diverse der auf den Videoaufnahmen zu sehenden Personen erschliessen sich erst im Kontext der als Beweismittel zur Verfügung stehenden Aussagen. Aus diesem Grund werden die Videoaufnahmen zur besseren Nachvollziehbarkeit nach den Aussagen dargestellt (E. 3).

1.3 Forensisch/medizinische Berichte

1.3.1 Forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung

Gemäss Bericht des IRM Bern vom 5. Mai 2017 hatte der Beschuldigte zur Tatzeit eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0.98 Gewichtspromille. Die rückgerechnete maximale Blutalkoholkonzentration wurde bei 1.80 Gewichtspromille festgesetzt. Unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten geltend gemachten Nachtrunkes von 9.9 dl Bier würde sich dieser Wert um 0.47 Gewichtspromille auf 1.33 Gewichtspromille reduzieren (AS 89 f.). Die bei E.___ angeordnete Blutuntersuchung ergab keinen Hinweis auf Alkohol- oder Drogenkonsum (AS 93 ff.).

1.3.2 Medizinische Abklärungen Privatkläger

Der Amteiarzt, Dr. med. H.___, untersuchte den Privatkläger am 29. April 2017 im Kantonsspital Aarau und schilderte folgende Befunde (AS 190 f.): Der Privatkläger sei bewusstlos und werde künstlich beatmet. Der Kreislauf sei stabil. Äusserlich seien ein Monokelhämatom links sowie multiple oberflächliche Schürfungen im Gesicht links feststellbar. Gemäss Spitalarzt seien folgende inneren Verletzungen diagnostiziert: Geschlossenes Schädel-Hirntrauma mit Schädelkalottenfraktur hinten und Subduralhämatom (Blutung zwischen Hirn und Schädelknochen) links; geschlossene Mittelgesichtsfraktur; geschlossene Sprunggelenkfraktur rechts. Es handle sich um ein geschlossenes Schädel-Hirntrauma, das durch einen Sturz entstanden sei. Die äusseren Verletzungen (Schürfungen) seien zu gering, als dass direkte Schläge die Kopfverletzungen verursacht hätten. Zum jetzigen Zeitpunkt schienen keine bleibenden Schäden vorzuliegen, doch sei eine definitive Beurteilung erst möglich, wenn eine neurologische Untersuchung vorgenommen werden könne.

I.___ vom Kantonsspital Aarau, Klinik für Chirurgie, Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 22. Juni 2017 Folgendes fest (AS 192 f.): Diagnosen: Laterale Malleolarfraktur Typ C rechts; Schweres Schädel-Hirn-Trauma Marshall Grad II am 29. April 2017 mit akutem Subduralhämatom links parietal, Kontusionsblutung bifrontal, traumatische SAB bifrontal, Calottenfraktur occipital, querverlaufende Felsenbeinfraktur links, Orbitabodenfraktur links. Bezüglich des schweren Schädel-Hirn-Traumas habe sich der Patient recht gut wieder erholt. Aktuell befinde er sich noch in der Rehaklinik Bellikon.

Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ vom Kantonsspital Aarau, Klinik für Rheumatologie, hielten in ihrem Bericht zur Osteoporosediagnostik vom 29. Juni 2017 (AS 194 f.) fest, dass eine Osteopenie bestehe, das Frakturrisiko aber nicht erhöht sei. Die Fraktur habe sich durch adäquates Trauma ereignet. Eine antiresorptive Behandlung sei nicht indiziert.

Im Arztbericht der Rehaklinik Bellikon an die Staatsanwaltschaft vom 7. November 2017 wird Folgendes ausgeführt (AS 226 f.): Der Privatkläger habe sich eine schwere Kopfverletzung zugezogen mit schweren knöchernen Verletzungen des Schädels, der Augenhöhle und der Mittelgesichtsknochen sowie Blutungen im Hirngewebe, zudem noch eine Sprunggelenkfraktur rechts. Es habe eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Der Patient habe initial schutzbeatmet und intensivpflichtig mit engmaschigem Monitoring betreut werden müssen. Von Seiten der Kopfverletzung hätten sich beim Austritt aus der Rehaklinik noch leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störungen mit rückläufigen Kopfschmerzen und unspezifischem Schwindel gezeigt. Von Seiten der Mobilität sei der Patient bei Austritt in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt und noch auf zwei Unterarmgehstützen angewiesen gewesen. Die Frage, ob aus heutiger Sicht ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Es gäbe keine Hirnverletzungen, welche ohne bleibenden Nachteil ablaufen würden. Dieser Nachteil sei sehr variabel und könne in einem günstigen Einzelfall so klein sein, dass der Betroffene davon fast nichts merke. Die effektiven Auswirkungen und somit der Schweregrad des Nachteils könne nach einer Hirnverletzung typischerweise ca. zwei Jahre nach dem Ereignis zuverlässig beurteilt werden. Der Patient sei bis zum 28. Juli 2017 in stationärer Behandlung in der Rehaklinik gewesen und mit einer 100% Arbeitsunfähigkeit entlassen worden (den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Privatkläger am 24. Mai 2017 vom Kantonsspital Aarau in die Rehaklinik Bellikon eingeliefert worden war, AS 199 ff.).

Dem Bericht von Dr. med. L.___ vom 13. Juni 2018 kann Folgendes entnommen werden (AS 420 ff.): Der Patient könne sich an die Geschehnisse vom 29. April 2017 (recte: 28. April) nicht mehr erinnern. Die erste Erinnerung sei erst wieder im Spital Aarau, mindestens zwei Wochen nach dem Unfall, gewesen. Initial seien vor allem Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden sowie allgemeine Müdigkeit und Leistungseinschränkung problematisch gewesen. Nebenbei habe er auch starke Schmerzen im Bereich des rechten Unterschenkels gehabt. An aktuellen Beschwerden seien eine Hypakusis links sowie ausgeprägter Schwindel beim Laufen, z.T. aber auch beim Umdrehen im Bett, zu eruieren. Des Weiteren häufige Kopfschmerzen sowie Konzentrationsstörungen. Auch beklage der Patient eine allgemeine Verlangsamung sowie Antriebsstörungen. Nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma sei innerhalb der letzten Monate offenbar keine substantielle Verbesserung des Zustandes mehr eingetreten. Die vom Patienten geschilderten Beschwerden seien anhand der vorliegenden Dokumentationen sowie der erhobenen Befunde absolut nachvollziehbar. Anhand der neuropsychologischen Untersuchungen sei ein deutliches Frontalhirnsyndrom festgestellt worden, welches gut mit den erlittenen Verletzungen vereinbar sei. Auch die Schwindelbeschwerden seien angesichts der erlittenen Felsenbeinquerfraktur links und der heute nachweisbaren vestibulären Unterfunktion links ebenfalls absolut nachvollziehbar. Theoretisch seien mehr als ein Jahr nach dem Unfall geringe Verbesserungen möglich, diese würden allerdings kaum von namhafter Bedeutung sein. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als […] dauerhaft aufgehoben als auch in Form einer angepassten Tätigkeit aufgrund der neuropsychologischen Defizite kaum möglich. Ein Reintegrationsversuch/Belastungstraining sei aus neurologischer Sicht wenig Erfolg versprechend. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit würde der Endzustand (auch wenn dieser wahrscheinlich noch nicht ganz eingetreten sei) dem jetzigen klinischen Bild ähneln.

Die Suva-Ärzte kamen am 27. August 2018 zu folgender Beurteilung (AS 418 f.): Gemäss vorgenommener ärztlicher Beurteilung vom 21. Dezember 2017 stünden die vom Versicherten im ORL-Bereich beklagten Beschwerden (Taubheit links, Tinnitus und Drehschwindel) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. April 2017 mit unter anderem Felsenbeinquerfraktur links. Betreffend allfälligem Integritätsschaden im ORL-Bereich sei eine abschliessende Stellungnahme frühestens zwei Jahre nach Unfallereignis möglich. Es könne auf den Bericht von Dr. L.___ vom 13. Juni 2018 verwiesen werden. Auch die otoneurologischen Untersuchungen der Hals-Nasen-Klinik des Kantonsspitals Aarau vom 12. April 2018 würden weiterhin eine Unerregbarkeit links, welche zentral nicht (oder noch nicht) kompensiert sei sowie eine Taubheit links im Reinton- und Sprachaudiogramm vom 3. Mai 2018 zeigen. Zusammenfassend sei aus ORL-ärztlicher Sicht mit keiner Verbesserung der unfallbedingten Hörminderung zu rechnen, jedoch dürfe bis zwei Jahre nach dem Unfallereignis weiterhin mit einer zentralen Kompensation der peripheren Gleichgewichtsfunktionsstörung links gerechnet werden. Eine abschliessende otoneurologische Untersuchung im Hinblick auf eine Integritätsentschädigung aus ORL-ärztlicher Sicht solle zu gegebener Zeit (Anfang Mai 2019) durchgeführt werden.

1.3.3 Medizinische Abklärungen Beschuldigter

Den Unterlagen des Kantonsspitals Olten (AS 230 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschuldigte am 29. April 2017 in ärztlicher Behandlung auf der Notfallstation befunden hat. Der Beschuldigte habe berichtet, dreimalig mit Fäusten am Kopf getroffen worden zu sein und seither – nach einem Bewusstseinsverlust von ca. 1 Sek. ohne Amnesie – an Kopfschmerzen zu leiden. Der Patient habe keine neurologischen Defizite, keine Schmerzen, keinen Schwindel und keine Atemlosigkeit berichtet. Es liege eine leichte Prellung linkstemporal vor, jedoch keine Rissquetschwunden oder sonstigen Verletzungen. Die Gehfähigkeit sei erhalten. Die neurologische Untersuchung präsentiere sich unauffällig. Diagnostiziert wurde eine Hirnerschütterung mit einer linkstemporalen Prellmarke. Das auf der Notfallstation durchgeführte CT Body sei ohne pathologischen Befund. Bei stets unauffälliger Überwachung habe der Beschuldigte am späteren Nachmittag des 29. April 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

  1. Aussagen der Verfahrensbeteiligten, Auskunftspersonen, Zeugen

2.1 M.___

Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 29. April 2017 machte M.___ folgende Aussagen (AS 121 ff.): Er sei per Zufall auf dem Vorplatz der Bar gestanden und habe eine männliche Person von Westen in Richtung Bar gehen sehen. Dieser habe geflucht und sich beschwert über einen parkierten weissen Mercedes Benz. Diese Person sei dann in seinen PW VW eingestiegen und rückwärts aus dem Parkfeld gefahren. Da ein PW hinter ihm gestanden sei, sei er wieder zurückgefahren und habe es erneut versucht. Insgesamt drei Mal. Dann sei ein anderer PW gekommen, welcher hinter dem VW parkiert habe. Plötzlich sei der VW-Fahrer ausgestiegen und habe sich zum Fahrerfenster dieses PW’s begeben. Er habe den Lenker angeschrien und diesen ohne Vorwarnung am Kragen gepackt. Dieser sei dann ausgestiegen, worauf der VW-Fahrer ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Darauf habe er noch ein zweites Mal gegen dessen Kopf geschlagen, worauf der andere auf den Boden gefallen sei. Der VW-Fahrer habe dann ein Messer gezogen und geschrien «Wer ist der Hund?». Er, M.___, habe daraufhin ein Holzbrett geholt, um sich zu schützen. Als er realisiert habe, dass er mit dem Holzbrett keine Chance habe, sei er weggelaufen.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2017 sagte M.___ im Wesentlichen Folgendes aus (AS 125 ff.): Er habe mit dem Opfer in derselben Firma gearbeitet. An diesem Abend sei er mit seinem Cousin um ca. 22:30 Uhr nach […] zum dortigen Parkplatz vor dem Club gefahren. Sie beide seien ausserhalb des Autos seines Cousins ca. zehn Meter vor dem Eingang zum Club gestanden. Es seien dann zwei Herren aus Richtung Westen gekommen. Der Mann, welcher später geschlagen habe, habe ihn in aggressivem Ton gefragt, ob der Mercedes, der ebenfalls dort gestanden sei, ihm gehöre, was er verneint habe. In der Nähe von ihnen seien zwei jüngere Männer gestanden, welche er aber nicht gekannt habe. Der Mann habe auch diese beiden gefragt, ob der Mercedes ihnen gehöre, was diese verneinten. Er habe zwischenzeitlich seinen Kollegen E.___ angerufen und ihn gefragt, wo er sei, da sie zu Dritt noch weiter in den Ausgang hätten gehen wollen. Der VW-Fahrer habe zur selben Zeit mehrfach vergeblich versucht, aus dem Parkplatz zu fahren. Unmittelbar hinter dem VW habe längsseits ein Skoda gestanden, wodurch der VW nicht habe ausparkieren können. Dann sei E.___ mit seinem Mercedes-Benz in die Einfahrt hineingefahren und auf Höhe des Eingangs zum Club stehen geblieben. Der VW-Fahrer habe sein Fenster runtergelassen und etwas in Richtung E.___ geschrien. Er sei dann ausgestiegen und habe sich zum Fahrzeug von E.___ begeben. Er habe mit seinen Füssen an den Mercedes gestossen und etwas geschrien. E.___ habe das Fenster dann ebenfalls runtergelassen. Er glaube, der VW-Fahrer habe etwas mit «hure Hund» gesagt. Er habe E.___ danach an der Kleidung auf Höhe der Schulter gepackt. Daraufhin sei E.___ aus dem Fahrzeug gestiegen. Sie hätten sich gegenseitig geschubst. Plötzlich habe der VW-Fahrer E.___ die Faust ins Gesicht geschlagen, worauf letzterer ein wenig in die Knie gegangen und benommen gewesen sei. Der VW-Fahrer habe mit der linken Hand aus einer Jackentasche ein Messer genommen und weiterhin etwas von einem Hund geschrien. Er, M., habe den VW-Fahrer dann an den Armen gepackt und versucht, ihn wegzunehmen. Der Kollege des VW-Fahrers sei nur daneben gestanden und habe zugeschaut. Er müsse noch sagen, dass er das Messer erst gesehen habe, nachdem er versucht habe, den VW-Fahrer von seinem Kollegen wegzuziehen. Als er das Messer gesehen habe, sei er dann auf Distanz gegangen. Der VW-Fahrer habe daraufhin E. erneut mit seiner rechten Faust ins Gesicht geschlagen, Vollgas auf seinen linken Wangenknochen. Dann sei E.___ bewusstlos zu Boden und habe mit seinem Kopf auf dem Asphalt aufgeschlagen. Er, M., sei weggerannt und habe ein Holzbrett genommen, um sich zu verteidigen. Der VW-Fahrer sei auf ihn zugekommen, er habe sich gedacht, dass er keine Chance gegen das Messer habe und sich deshalb entschieden, wegzulaufen. Der VW-Fahrer habe sich daraufhin wieder zu E. begeben und geschaut. Ein junger Mann, welcher sich um E.___ gekümmert habe und diesen in Seitenlage versetzt habe, habe zum VW-Fahrer gesagt, er solle weggehen. Wenige Sekunden danach seien mehrere Damen aus dem Club gekommen, eine davon habe dem VW-Fahrer gesagt, er solle in den Club gehen und etwas trinken. Dieser habe daraufhin seinen VW geparkt und sei im Club verschwunden. Dessen Kollege sei ihm gefolgt. Auf Nachfrage: der VW-Fahrer habe E.___ zwei Mal mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Nach dem ersten Schlag habe er das Messer hervorgenommen. Er sei der Meinung, dass es sich um ein Schmetterlingsmesser gehandelt habe. Er, M., sei da maximal einen Meter entfernt gewesen. E. sei nicht bewaffnet gewesen. Er habe versucht, sich mit den Händen gegen den Beschuldigten zu wehren. Er glaube aber, dass E.___ den VW-Fahrer nicht geschlagen habe. Er habe so etwas jedenfalls nicht gesehen. Irgendwelche Drohungen seitens des VW-Fahrers habe er nicht gehört. Der VW-Fahrer sei nach dem zweiten Schlag zu E.___ hin und habe ihn angeschaut, bis er sich dann auf Weisung der Damen in den Club begeben habe. Er habe sich überhaupt nicht um E.___ gekümmert. Er sei sicher, dass sich E.___ durch die Wucht der Faustschläge seine Gesichtsknochen gebrochen habe.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte M.___ im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen (AS 475 ff.): Als E.___ aus dem Auto ausgestiegen sei, habe der Beschuldigte zu «schlägeln» angefangen. E.___ habe versucht, sich zu wehren, nicht zu schlagen. Wie die Schlägerei genau angefangen habe, habe er nicht genau sehen können, da es dunkel gewesen sei bei der Einfahrt. Er, M., habe den Beschuldigten ein bisschen geschubst und gesagt «höred uf». In diesem Moment habe der Beschuldigte E. am Kinn links getroffen. Er, M., habe sich dann zurückgezogen. Der Beschuldigte habe ein Messer oder so hervorgenommen, er habe es nicht genau gesehen. Er habe den Beschuldigten nur ein bisschen am Arm gezogen oder so, dies nachdem E. schon am Boden gewesen sei. Der Beschuldigte habe gemeint, er würde ihn schlagen und habe etwas hervorgenommen, ein Messer, Sackmesser oder so, daraufhin sei er, M., zehn Meter zurückgegangen. Der Beschuldigte sei dann in die Bar gegangen. Auf Vorhalt, ob er ein Brett genommen habe: Er habe gedacht, der Beschuldigte komme zu ihm. Er sei nicht zum Beschuldigten. Er habe einfach ein Brett genommen und habe gewartet. Er wisse nicht mehr genau, wie oft der Beschuldigte auf E. eingeschlagen habe. Er wisse einfach, dass er dazwischen gegangen sei, nachdem er gesehen habe, dass der Beschuldigte E.___ den Kiefer gebrochen habe. Sein Cousin habe gar nichts gemacht. Er habe nicht aussagen wollen. Von dem Moment, als der Beschuldigte ausgestiegen sei, bis E.___ zu Boden gegangen sei, sei es nicht einmal fünf Minuten gegangen.

2.2 F.___

F.___ machte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 29. April 2017 folgende Aussage (AS 140 f.). Er sei um ca. 20:00 Uhr zusammen mit dem Beschuldigten in die N.___ Bar. Dort hätten Sie ca. vier Bier getrunken. Anschliessend seien sie in eine andere Bar gegangen. Weil seine Kreditkarte nicht funktioniert habe, hätten sie dort jedoch nichts getrunken. Sie seien zurück zur N.___ Bar und dort sei es dann zur Schlägerei gekommen. Über die Schläge könne er keine Angaben machen, weil er alleine in die Bar gegangen sei. Sein Kollege sei nicht mit in die Bar gekommen und habe nach dem Vorfall auch keinen Alkohol mehr getrunken.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2017 sagte F.___ Folgendes aus (AS 142 ff.): Er kenne den Beschuldigten von der Arbeit bei der Firma […]. Als sich die Auseinandersetzung ereignet habe, sei er im Auto gewesen. Er habe deshalb nur das Ende mitbekommen. Er habe gesehen, dass eine Person am Boden gelegen habe. Er habe nicht sehen können, dass sich der Beschuldigte mit dieser Person geschlagen habe. Sie hätten jedoch emotional gesprochen. Es sei lärmig gewesen. Er habe nur gesehen, dass der Beschuldigte zwei kleine Flaschen Bier konsumiert habe. Ob dieser auch mehr getrunken habe, wisse er nicht. Das sei in der N.___ Bar gewesen. Nachher hätten sie noch in eine andere Bar, 30 Meter weiter, gehen wollen. Da sie nicht genügend Geld gehabt hätten und die Karte nicht funktioniert habe, seien sie zurück zum Parkplatz. Sie hätten mit dem Auto wegfahren wollen, um Geld zu holen. Da sei das Opfer mit seinem Auto herangefahren und habe die Ausfahrt blockiert. Sie seien ins Auto gestiegen, der Beschuldigte sei rückwärts aus dem Parkfeld gefahren. Der andere sei mit seinem Auto hinten an das Auto des Beschuldigten gefahren und habe ihn blockiert. Der Beschuldigte sei ausgestiegen und habe geflucht. Er habe gesehen, dass die beiden zusammen diskutiert hätten. Er habe die Diskussion der beiden nicht weiter mitverfolgt. Als er ausgestiegen sei und geschaut habe, sei der andere schon am Boden gelegen. Er habe keinen Schlag sehen oder hören können. Er habe auch keine Waffe beim Beschuldigten gesehen. Der Beschuldigte habe sich die Situation angesehen und sich danach zurück in die Bar begeben. Er sei ihm dann gefolgt. Der Beschuldigte habe ihm gegenüber gesagt, der andere habe ihn zuerst geschlagen. Auf Vorhalt: er sei im Auto gesessen und habe gesehen, wie die beiden miteinander gesprochen hätten. Der andere sei da aber noch im Auto gesessen. Der Beschuldigte habe sich zum Auto begeben. Danach habe er nichts mehr gesehen. Er habe auch nicht mitbekommen, wie der andere aus dem Auto gestiegen sei. Er habe den anderen erst wieder gesehen, als dieser am Boden gelegen habe. Um ihn herum seien der Beschuldigte und drei unbekannte Personen gestanden. Der Beschuldigte habe da nur geschaut, er habe den anderen da nicht berührt.

2.3 O.___

O.___ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2017 Folgendes zu Protokoll (AS 158 ff.): Er sei mit seinem Kollegen, P., im «D.» gewesen. Bereits im Lokal sei ihm aufgefallen, dass der Begleiter des Mannes, der dann zugeschlagen habe, die Leute provozierend angeschaut habe. Sie hätten dann das Lokal verlassen und dabei draussen den Beschuldigten mit seinem Begleiter wieder gesehen. Diese hätten gerade in einen Golf einsteigen wollen, welcher unmittelbar vor dem Lokal parkiert habe. Links davon, also auf der Fahrerseite vom Golf, sei ein Mercedes parkiert gewesen. Der Beschuldigte habe sich deshalb aufgeregt und gefragt, welcher Idiot so parkiere. Daraufhin sei er langsam rückwärts gefahren, wobei er den Motor abgewürgt habe. Danach sei er vorwärts gerollt und langsam mit der Front gegen den Bordstein kollidiert. Hierauf sei er erneut rückwärts gefahren, währenddessen der Geschädigte mit seinem Mercedes in die Einfahrt gefahren sei. Der Beschuldigte sei rückwärts in die Ausfahrt gefahren. Weil die beiden die gleiche Ein- resp. Ausfahrt benutzen und nicht hätten kreuzen können, hätten sie angehalten. Der Beschuldigte sei ausgestiegen und habe herumgeschrien. Sein Begleiter sei im Auto sitzen geblieben. Der Geschädigte ebenfalls. Der Beschuldigte sei dann zum Auto des Geschädigten marschiert, zur Scheibe der Fahrerseite und habe dem Fahrer zu verstehen gegeben, er solle die Scheibe herunter lassen, was dieser jedoch nicht getan habe. Der Beschuldigte habe etwas von schlagen gesagt, worauf der Geschädigte ausgestiegen sei und gefragt habe: «was schlagen?». Der Beschuldigte habe ihn dann geschubst, so dass er fast wieder in sein Auto gefallen sei. In diesem Moment hätten sich zwei junge Leute genähert (er habe im Nachhinein erfahren, dass der Geschädigte diese abholen wollte). Er und sein Kollege hätten sich auch genähert. Der Beschuldigte habe dann dem Geschädigten die Faust ins Gesicht geschlagen. Dieser sei aber noch gestanden. Der Beschuldigte sei dann zu den zwei Jungen gegangen, habe diese aber nicht geschlagen, da sie zurückgewichen seien. Daraufhin sei der Beschuldigte wieder zum Geschädigten marschiert und habe diesem zwei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Nach dem zweiten Schlag sei der Geschädigte rückwärts mit dem Kopf auf den Beton gefallen und liegen geblieben. Sein, O.'s, Kollege habe dann dem Geschädigten geholfen. Er, O., und die beiden Jungen seien derweil zum Beschuldigten gegangen und hätten diesen beruhigen wollen. Als sie auf ihn zumarschiert seien, habe der Beschuldigte ein Messer gezogen. Er müsse noch erwähnen, dass der Beifahrer des Beschuldigten immer im Auto geblieben sei und etwas auf Polnisch geschrien habe. Nachdem der Beschuldigte das Messer gezogen habe, sei er, O.___, zurückgewichen. Die beiden Jungen seien davongerannt. Der Beschuldigte sei mit dem Messer herummarschiert. Dann habe der Beschuldigte wohl gesehen, dass es dem Geschädigten nicht so gut gegangen sei. Darauf sei der Beschuldigte mit seinem Begleiter wieder in die Bar gegangen. Er sei später wieder nach draussen gekommen. Er habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte habe sein Messer im Lokal versteckt, sodass die Polizei es bei ihm nicht habe finden können. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte recht betrunken und auch unter Drogen gestanden sei. Dieses Gefühl habe er wegen seines Blickes gehabt. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, dass dieser sich nicht mehr gespürt habe. Er denke, er habe sich ob dem parkierten Mercedes aufgeregt und dass er nachher den Motor abgewürgt habe und gegen den Bordstein gefahren sei. Dass ihm dann noch der Geschädigte die Ausfahrt versperrt habe, habe ihm wohl den Rest gegeben. Der Beschuldigte habe herumgeschrien, er habe aber nicht verstanden, was dieser gesagt habe. Insgesamt habe der Beschuldigte den Geschädigten drei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe wirklich stark zugeschlagen, mit voller Kraft. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Geschädigte, nachdem er vom Beschuldigten das erste Mal gegen das Auto gestossen worden sei, dem Beschuldigten eine Ohrfeige mit der flachen Hand versetzt habe. Das Ganze sei aber recht schnell gegangen, er wisse es nicht mehr recht. Der Geschädigte habe keine Chance gehabt aufgrund seines Alters. Er sei schon nach dem ersten Schlag recht benommen gewesen. Der Beschuldigte sei auch einiges grösser als der Geschädigte gewesen. Nach dem zweiten/dritten Schlag sei er nach hinten zu Boden gefallen. Er habe das Gefühl, dass er nach dem dritten Schlag schon bewusstlos gewesen und dann zu Boden gefallen sei. Auf Vorhalt, weshalb er das Gefühl gehabt habe, der Geschädigte sei nach dem ersten Schlag benommen gewesen: Weil er sich nicht mehr gewehrt habe. Er habe auch nichts gesagt, sei einfach nur dort gestanden. Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte nochmal zum Geschädigten zurück gegangen sei und ihm einen zweiten und dritten Faustschlag versetzt habe. Auf Vorhalt: Es sei richtig, dass der bereits benommene Geschädigte vom Beschuldigten ohne ersichtlichen Grund mit einem zweiten und dritten Faustschlag traktiert worden sei. Auf Vorhalt: Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte, nachdem der Geschädigte auf den Boden gefallen war, realisiert habe, was er getan habe. Er sei dann zum Geschädigten und habe diesen berührt, bevor er ins Lokal gegangen sei. Er habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte habe schauen wollen, wie es dem Geschädigten geht. Erste Hilfe habe der Beschuldigte aber nicht geleistet, er habe den Geschädigten nur berührt und sei dann ins Lokal zurück. Der Beschuldigte habe aufgehört zu schlagen, nachdem der Geschädigte zu Boden gestürzt sei. Auf Vorhalt: Er und die beiden Jungen seien auf den Beschuldigten zu. Dieser habe ein Messer gezogen und es mit der rechten Hand gegen sie gerichtet. Am Anfang sei der Beschuldigte mit dem Messer zurückgewichen, dann aber auf sie zugekommen, so dass sie hätten zurückweichen müssen. Er habe nicht das Gefühl, dass der Beschuldigte sie habe verletzen wollen, nur auf Distanz halten. Er habe den Beschuldigten mit dem Messer als Bedrohung wahrgenommen. Dieser sei aber nicht wirklich direkt auf ihn zu gekommen. Er habe das Ganze als nicht so schlimm empfunden. Er habe nur die Klinge des Messers gesehen, diese sei ca. 15 cm lang gewesen.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte O.___ folgende Aussagen (AS 466 ff.): Er sei mit einem Kollegen aus der Bar gekommen. Sie hätten zum Auto laufen wollen. Dieses sei auf dem Parkplatz auf der anderen Seite gestanden. Vor dem Club sei ein Auto gestanden, welches habe rausfahren wollen. Ein anderes Auto sei hintendran gefahren. Dann sei es recht schnell gegangen und sie hätten Schreie gehört. Sie seien dann umgekehrt. Dort habe es schon wie eine Schlägerei gegeben. Sie hätten helfen wollen. Dann sei es schnell gegangen. Der andere sei in den Club zurück. Er wisse nicht mehr, wie alles abgelaufen sei. Ja, er sei mit Herrn P.___ unterwegs gewesen. Sie hätten die Front des Autos, welches habe rausfahren wollen, von vorne gesehen. Sie seien erst zurückgegangen, als die anderen schon ausgestiegen seien. Er glaube, der Beschuldigte habe den Privatkläger aus dem Auto gerissen, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Der Privatkläger sei dann ausgestiegen. Der Beschuldigte sei bei der Fahrertüre gestanden. Der Privatkläger sei ausgestiegen oder rausgerissen worden, er wisse es nicht mehr genau. Was dann geschehen sei: Sie hätten gesehen, dass etwas gewesen sei, hätten sich aber nichts dabei gedacht. Als sie Schreie gehört hätten, seien sie zurückgerannt, um zu schauen. So wie er gesehen habe, habe der Beschuldigte dann auf den Privatkläger eingeschlagen. Er glaube, mit der Faust ins Gesicht, auf den Kopf. Es seien noch zwei andere dort gewesen, die auf den Beschuldigten gewollt hätten. Die seien dort am Warten gewesen. Ob die beiden anderen auch auf den Beschuldigten eingeschlagen hätten: Nein. Dies habe er nicht gesehen. Er habe nichts derartiges mitbekommen. Ob es dann ein Handgemenge zwischen mehreren Personen gegeben habe: Nein, der Beschuldigte sei der einzige gewesen, der geschlagen habe. P.___ und er hätten dann helfen wollen. Da habe jemand gesagt, ein Messer. Da seien sie zurückgewichen. Der Beschuldigte sei dann rauf in den Club. Er könne sich nicht erinnern, dass ein zweites Mal geschlagen worden sei. Auf Vorhalt, dass er das aber seinerzeit bei der Polizei so ausgeführt habe: Seine Aussagen bei der Polizei seien korrekt gewesen. Ja, er habe gesehen, dass der Beschuldigte zu Boden gefallen sei. Er sei zu Boden gefallen, weil der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Er sei rückwärts gefallen mit dem Kopf auf den Beton. Er wisse nicht mehr, was der Beschuldigte gemacht habe, als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei. Jener sei schliesslich wieder in den Club gegangen. Ob er beobachtet habe, dass der Beschuldigte sich um den Privatkläger gekümmert habe, nachdem dieser zu Boden gefallen sei: Er wisse es nicht mehr. Er glaube nicht. P.___ habe dann zum Privatkläger geschaut. Mehr wisse er nicht mehr genau. Ob er gesehen habe, dass der Privatkläger sich gewehrt habe: Nein, dieser habe nicht einmal eine Chance gehabt, sich zu wehren. Ob er gesehen habe, dass der Privatkläger dem Beschuldigten eine Ohrfeige gegeben habe oder auch «gehändelt» habe: Nein, das habe er nicht mitbekommen.

2.4 P.___

P.___ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2017 Folgendes zu Protokoll (AS 168 ff.): Er sei mit O.___ im «D.» gewesen. Die Stimmung sei schon dort angespannt, aggressiv gewesen. Der Beschuldigte und sein Kollege hätten einen komischen Blick aufgesetzt und mehrfach Alkohol zu sich genommen. Die beiden hätten den Club unmittelbar vor ihnen verlassen und seien zu ihrem PW gegangen, während er und O. sich vom Club weg bewegt hätten. Der Beschuldigte habe versucht, rückwärts aus dem Parkfeld zu fahren, was ihm nicht gelungen sei. Er habe viel Lärm gemacht (Gas gegeben und die Kupplung schleifen lassen) und der Motor sei ihm zwei bis drei Mal «abverreckt». Während sie beide davonmarschiert seien, hätten sie das Ganze beobachtet. In diesem Moment sei der Geschädigte zugefahren mit einem älteren Mercedes. Er sei auf den Platz gefahren und habe gestoppt, um dem Beschuldigten die Ausfahrt zu ermöglichen. Der Beschuldigte sei wütend geworden, ausgestiegen und habe herumgeschrien. Der Beschuldigte sei dann zum Geschädigten gegangen. Dieser habe das Fenster geöffnet. Der Beschuldigte habe in das Fahrzeug geschrien und die Autotür geöffnet. Der Geschädigte sei ausgestiegen und habe die Tür geschlossen. Der Beschuldigte sei recht laut gewesen. Die beiden hätten wohl nicht in der gleichen Sprache kommuniziert, worauf der Beschuldigte zugeschlagen habe. Er habe ihm zwei Mal ins Gesicht geschlagen und dabei ganz gut getroffen, der Geschädigte habe geschwankt. In diesem Moment seien zwei – drei Personen gekommen, welche sich ebenfalls vor Ort aufgehalten hätten. Diese hätten auf den Geschädigten gewartet. Diese hätten geschrien, dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören. Der Beschuldigte habe das Gefühl gehabt, dass er bedroht werde. Er habe bei ihm dann eine Klinge gesehen. Die anderen hätten sich dann zurückgehalten. Der Beschuldigte habe sein Messer wieder verstaut, sei zum Geschädigten zurück und habe diesem weitere zwei Faustschläge versetzt. Der Geschädigte sei daraufhin auf den Hinterkopf gefallen. Er, P., sei dann zum Geschädigten und habe diesen in eine angemessene Position gebracht. Der Beschuldigte sei zum Auto zurück gegangen, habe dieses in das Parkfeld gestellt und sei dann in die Bar geflohen. Auf Nachfrage: Der Beschuldigte und sein Kollege hätten sicher vier bis fünf Gläser intus gehabt, er glaube, es sei «Vodka absolut» gewesen. Wie genau der Beschuldigte geschlagen habe: Die ersten beiden Male habe er die Faust an den Kopf des Geschädigten geschlagen. Es seien nicht gerade Schläge gewesen, sondern «Schwinger». Die zweiten zwei Schläge seien gerade ins Gesicht gewesen. Besonders der zweite Schlag sei laut gewesen, mitten auf die Nase, ins Gesicht. Er habe das Gefühl gehabt, bei den ersten zwei Schlägen sei der Beschuldigte selber überrascht gewesen, dass er dies getan habe. Bei den zweiten zwei Schlägen habe er das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte mit aller Kraft zugeschlagen habe. Der Geschädigte habe den Beschuldigten nur leicht von sich gestossen, um sich zu schützen, selbst aber nicht geschlagen. Es seien locker 40 Jahre Unterschied zwischen den beiden gewesen. Der Beschuldigte sei recht gross und kräftig gebaut gewesen. Er, P., denke, dass dies den Geschädigten eingeschüchtert habe. Der Geschädigte habe von Anfang an keine Chance gehabt, sich gegen den Beschuldigten zu wehren. Auf Nachfrage weshalb: Weil er körperlich unterlegen gewesen sei. Der Geschädigte sei nach den ersten beiden Schlägen wie in einem Schockzustand gewesen. Er sei dort gestanden und habe sich schwankend am Auto festgehalten. Er habe sich mit dem Rücken gegen das Auto gelehnt. Der Geschädigte habe sich nach den ersten beiden Schlägen die Hand vors Gesicht gehalten. Der Beschuldigte sei zurückgekommen. Den dritten Schlag habe der Geschädigte gar nicht kommen sehen, weil er ja die Hände vor dem Gesicht gehabt habe. Der vierte Schlag sei dann fadengerade ins Gesicht gekommen. Der Geschädigte sei dann wie ein Brett nach hinten auf den Kopf. Zwischen den ersten beiden und den weiteren Schlägen sei ca. eine Minute, anderthalb Minuten, verstrichen. In dieser Zeit habe sich der Beschuldigte den anderen zwei – drei Personen zugewendet. Als der Geschädigte zu Boden gefallen gewesen sei, sei er, P.___, zu diesem und habe ihm geholfen. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte ein schlechtes Gewissen bekommen habe. Er sei ruhig geworden und umher marschiert, bis er schliesslich zu seinem Auto gegangen sei. Nachdem der Geschädigte zu Boden gefallen sei, habe der Beschuldigte freiwillig aufgehört. Er sei ziemlich ruhig geworden. Die Klinge habe er nach den ersten zwei Schlägen gesehen, als die zwei – drei Personen auf ihn zugegangen seien. Der Beschuldigte habe das Messer gezogen, um zu zeigen, dass er noch etwas habe, um sich zu verteidigen. Als die anderen zurückgewichen seien, habe er das Messer wieder verstaut. Er habe niemanden angegriffen. Er habe das Messer nur ganz kurz gezeigt und es dann wieder eingepackt. Er habe die anderen nur auf Distanz halten wollen. Der Begleiter des Beschuldigten habe sich beim Auto des Beschuldigten aufgehalten und nur beobachtet.

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab P.___ Folgendes zu Protokoll (AS 471 ff.): Es sei recht schnell gegangen. Sie seien raus gegangen und hätten heim wollen. Da hätten sie einen Konflikt zwischen zwei Personen bemerkt. Dieser sei entstanden, weil der Beschuldigte habe rausfahren wollen. Der Privatkläger habe parkieren wollen und sei irgendwie nicht dazu gekommen. Sie seien sich gegenseitig im Weg gestanden. Der Beschuldigte sei recht schnell aggressiv geworden. Der Beschuldigte sei ihm schon im Club negativ aufgefallen, er habe böse geschaut und viel Alkohol getrunken. Sie hätten über die Strasse gewollt, als der Privatkläger angefahren gekommen sei. Der Beschuldigte sei dann ausgestiegen und zum Fahrzeug des Privatklägers gegangen. Er habe an die Fensterscheibe geklopft. Der Fahrer habe das Fenster nicht geöffnet. Dann sei der Beschuldigte laut geworden, worauf der Privatkläger das Fenster ein wenig geöffnet habe. Der Beschuldigte sei noch lauter geworden. Schliesslich sei der Privatkläger ausgestiegen. Er habe die Türe zugemacht. Dann habe der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen. Es seien mehrere Schläge gewesen, bis der Privatkläger auf den Boden gefallen sei, auf den Hinterkopf. Er sei schockiert gewesen und habe mit seinem Kollegen eingreifen wollen. Es seien aber schon mehrere andere dort gewesen, die dazwischen hätten gehen wollen. Sie hätten gesehen, wie der Beschuldigte eine Waffe, ein Messer, gezogen habe. Schliesslich sei er wieder in den Club gegangen. Der Beschuldigte habe sich nie um das Opfer gekümmert. Es habe nie einen Unterbruch der Schlägerei gegeben. Ob der Beschuldigte nie kurz innegehalten hätte: Nein. Ausser in dem kurzen Moment, als das Opfer am Boden, ausser Gefecht, gewesen sei und die anderen dazwischen gekommen seien. Dann sei der Beschuldigte auf die anderen zwei oder drei Personen fokussiert gewesen. Nein, der Privatkläger habe sich nicht gewehrt. Dieser habe zu keinem Zeitpunkt dreingeschlagen, auch nicht, als er aus dem Auto ausgestiegen sei, da sei er sicher. Wie genau der Beschuldigte zugeschlagen habe: Es sei zuerst ein Schlag direkt ins Gesicht gewesen mit der Faust. Dann seien mehrere Schläge hinterher gekommen, bis der Privatkläger auf den Hinterkopf gefallen sei. Als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte noch mehr dreinschlagen wollen. Es seien aber andere Jugendliche dazu gekommen, deshalb habe er es nicht gemacht.

2.5 Privatkläger

Der Privatkläger wurde am 23. August 2017 ein erstes Mal polizeilich befragt (AS 176 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, dass er sich mit seinem Kollegen, M., beim Club «D.» verabredet habe. An die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe manchmal noch Kopfschmerzen und der Fuss sei auch noch nicht so gut, wie er sollte. Nach der Tat habe er keinen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt.

Auch anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz konnte sich der Privatkläger an die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nicht mehr erinnern (AS 455 ff.). Er wisse nur noch, dass der Beschuldigte ihn gebeten habe, den Weg frei zu machen. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand machte er folgende Angaben: Er sei krank, vergesslich und sehr schwach. Er könne kaum laufen. Er laufe, als wäre er betrunken. Er sei instabil. Er leide unter Schwindel und Kopfschmerzen. Auf dem linken Ohr höre er nichts. Vor dem Vorfall habe er 100 % als […] gearbeitet. Seit dem Vorfall habe er nicht mehr gearbeitet. Er sei bei der SUVA gemeldet. Er habe Taggelder erhalten, aber keine Rente. Auch keine Integritätsentschädigung. Seine Frau und seine ganze Familie pflegten ihn und kümmerten sich um ihn. Er könne kaum etwas selbständig tun. Er könne auch nicht alleine spazieren. Er sei schon bei vielen verschiedenen Ärzten gewesen, er wisse nicht mehr genau, bei welchen. Am 5. oder 8. Mai müsse er nach Aarau ins Spital.

2.6 Beschuldigter

2.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen

2.6.1.1 Einvernahme vom 29. April 2017

Der Beschuldigte wurde am 29. April 2017 um 00:10 Uhr, d.h. kurz nach dem Vorfall vor dem «D.___», zum ersten Mal polizeilich befragt. Dem entsprechenden Formular «Erstbefragung» der Polizei Kanton Solothurn lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits in der Eigenschaft als Beschuldigter befragt wurde. Das Protokoll gibt die Aussagen des Beschuldigter wieder; die Fragen des einvernehmenden Polizisten wurden nicht protokolliert. Als Ereignis werden auf dem Formular «Widerhandlungen SVG und StGB in […], 28. April 2017 um ca. 22:50 Uhr» angegeben. Auf dem Formular ist vermerkt, dass dem Beschuldigten die Belehrungen über die Rechte und Pflichten der befragten Person eröffnet wurden. Der Beschuldigte verweigerte im Anschluss an seine Aussagen die Unterschrift, was im Protokoll entsprechend durch die Polizei vermerkt wurde.

Die Verteidigung macht geltend, die anlässlich dieser ersten Einvernahme getätigten Aussagen seien unverwertbar. Jedes Protokoll müsse zunächst eine Rechtsmittelbelehrung und einen Vorhalt enthalten und zudem müssten die Fragen protokolliert werden. Dies sei bei der Erstbefragung sämtliches nicht der Fall. Zudem stelle sich die Frage, ob nicht bereits damals ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen.

Dem Formular vom 29. April 2017 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wurde. Der Gegenstand der Befragung – der Vorfall vor dem «D.___» – war für den Beschuldigten offensichtlich klar. Dass die Vorhalte noch nicht genauer spezifiziert waren, liegt in der Natur der Sache, dient doch die Erstbefragung regelmässig gerade dazu, herauszufinden, was überhaupt passiert ist. Sodann war zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar, dass eine Verteidigung notwendig sein würde. Entsprechend sind die anlässlich der Aussage vom 29. April 2017 getätigten Aussagen des Beschuldigten verwertbar.

2.6.1.2 Einvernahme vom 22. Mai 2017

Der Beschuldigte macht weiter geltend, auch die anlässlich der zweiten Einvernahme vom 22. Mai 2017 getätigten Aussagen seien unverwertbar, da auf die Bestellung einer amtlichen Verteidigung verzichtet worden sei, obwohl die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt gewesen seien. Die fragliche Einvernahme fand ungefähr drei Wochen nach dem Vorfall vor dem «D.___» statt. Die Ermittlungen standen noch am Anfang. Genaue Angaben über den Gesundheitszustand des Privatklägers bzw. die Heilungsfortschritte lagen noch nicht vor. Die Staatsanwaltschaft verfügte lediglich über einen Bericht des Amteiarztes, worin festgehalten wurde, es seien beim Privatkläger keine bleibenden Schäden zu erwarten. Die Untersuchung wurde denn auch bloss wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung, evtl. der fährlässigen schweren Körperverletzung geführt. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Verteidigung nicht davon gesprochen werden, dass die Notwendigkeit der Verteidigung des Beschuldigten bereits im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO erkennbar war. Entsprechend erweisen sich auch die anlässlich der zweiten Einvernahme vom 22. Mai 2017 getätigten Aussagen als verwertbar.

2.6.2 Aussagen

Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung mit dem Beschuldigten vom 29. April 2017 gab dieser dieser Folgendes zu Protokoll (AS 100 f.): Er sei mit seinem Kollegen F.___ im «D.___» gewesen. Dort habe er zwei Bier (3.3 dl) getrunken. Er habe sein Fahrzeug auf dem Parkplatz südlich des Clubs vorwärts parkiert. Nach dem Verlassen des Clubs habe er sein Fahrzeug zurückgesetzt und dann ein Fahrzeug festgestellt, welches hinter seinem Fahrzeug gestanden und ihn blockiert habe. Gleichzeitig sei ein älterer Herr mit einem Mercedes angefahren gekommen. Er sei zu diesem gegangen, um ihn zu fragen, weshalb er ihn nötige und so dicht an sein Fahrzeug heranfahre. Dieser habe die Seitenscheibe heruntergelassen und zu ihm gesagt: «geh weg du Dubel». Dabei habe dieser ihn mit einer Hand angefasst bzw. ihn an seiner Brust weggeschoben. Er, der Beschuldigte, habe ihm darauf die Hand weggeschlagen und ihm gesagt, er solle ihn nicht anfassen. Der andere sei dann ausgestiegen und habe ihm unvermittelt mit seiner Faust gegen den Kopf geschlagen. Er habe ihn an der Stirn vorne links getroffen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob der andere nur einmal zugeschlagen habe. Gleichzeitig seien von hinten zwei andere Personen gekommen, welche auf ihn eingeschlagen hätten. Er sei zu Boden gefallen und habe dabei seine Brille und Mütze verloren. Dann sei er aufgestanden und habe versucht, sich gegen alle Angreifer zu verteidigen. Er habe sich mit seinen Händen gewehrt. Er könne nicht sagen, wen er dabei geschlagen habe, wohin er geschlagen habe und wie oft er geschlagen habe. Er habe dann einfach bemerkt, dass der ältere Herr am Boden lag. Die beiden anderen seien geflüchtet, er wisse nicht warum. Er habe dann versucht, dem älteren Herren zu helfen. Dieser sei auf dem Asphalt gelegen und habe gekeucht. Er habe ihn auf den Rücken gedreht und ihm die Beine hochgehoben. Dann seien die Leute aus dem Club gekommen und hätten die Sanitäter alarmiert. Weil er unter Schock gestanden habe, sei er wieder in den Club rein gegangen, um sich zu sammeln. Als er dann wieder rausgekommen sei, sei er verhaftet worden. In der Zeit, als er drinnen gewesen sei, habe er vier Bier getrunken, vielleicht seien es auch drei gewesen. Er habe die Biere im Raucherraum getrunken. Er habe kein Messer dabei gehabt, nur sein Teppichmesser. Neben dem Raucherraum habe er sich im Club nur noch in der Toilette aufgehalten.

Anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2017 (AS 103 ff.) blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seiner Erstaussage. Er habe retour fahren wollen und korrigieren müssen, da hinter ihm ein Fahrzeug gestanden habe. Gleichzeitig sei ein schwarzer Mercedes gekommen und so nahe an ihn herangefahren, dass er nicht mehr ausparkieren habe können. Er denke, dieser habe ihn nötigen wollen. Er sei also in sein Parkfeld zurückgefahren um zu korrigieren. Dann sei der schwarze Mercedes komplett hinter ihn gefahren und habe ihm den Weg zugemacht. Dies habe ihn verärgert, weshalb er ausgestiegen sei und sich zum Mercedes-Fahrer begeben habe. Dieser habe zwischenzeitlich seine Fensterscheibe heruntergelassen. Es sei zu einem Wortgefecht gekommen. Der andere habe ihn geschubst, worauf er dessen Hand weggeschubst habe. Der andere sei dann ausgestiegen und habe ihn mit seiner rechten Faust an den Kopf geschlagen. Er habe ihn oberhalb seines linken Auges getroffen. Von hinten seien dann zwei Personen gekommen, welche ihn ebenfalls mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen hätten. Darauf sei er zu Boden gegangen. Er habe sich wehren können und sei wieder aufgestanden. Da sei einer zu Boden gegangen, vermutlich der Mann, welcher nun im Krankenhaus liege. Er habe das in dieser Situation nicht weiter realisiert. Die anderen beiden seien dann hinter die Autos gegangen. Einer habe eine Eisenstange genommen, der andere ein Holzbrett. Damit seien die beiden auf ihn losgekommen. Sie hätten dann wahrscheinlich realisiert, dass sie keine Chance hätten und seien geflüchtet. Er habe sich dann zu dem Mann am Boden begeben und erste Hilfe geleistet. Dann habe er sein Auto wieder eingeparkt und sei wieder in das Lokal. Auf Vorhalt: Er habe sich verteidigt. Er glaube, er habe dem Privatkläger einen Schlag mit der rechten Faust an den linken Unterkiefer verpasst, dann sei dieser zu Boden gefallen. Er sei nicht bewaffnet gewesen. Er habe lediglich ein Teppichmesser zur Hand genommen, um sich zu verteidigen, als die anderen mit Holzbrett und Eisenstange gekommen seien. Dieses Teppichmesser brauche er bei der Arbeit. Er habe vergessen, es am Arbeitsplatz zu deponieren. Er sei vom Privatkläger zwei Mal geschlagen worden. Den ersten Schlag habe er bekommen, als der andere aus seinem Personenwagen ausgestiegen sei. Den zweiten Schlag habe dieser ihm erteilt, als die beiden anderen von hinten gegen ihn eingeschlagen hätten. Er habe den Privatkläger sicher nicht mit «Hund» beleidigt resp. er wisse es nicht mehr, er glaube nicht. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob der Privatkläger ihn beleidigt habe. Was passiert sei, nachdem er auf den Privatkläger eingeschlagen habe: Nach seinem (des Beschuldigten) ersten Schlag habe er gesehen, dass das Opfer weggetreten sei. Dann habe er sich auf die anderen konzentriert, welche von hinten auf ihn eingeschlagen hätten. Er habe erst gesehen, dass der Privatkläger auf dem Boden liege, als er sich wieder zu diesem begeben habe. Er habe ihm dann die Füsse hochgelegt und ihn auf die Seite gelegt. Er habe versucht, ihn anzusprechen und die herumstehenden Personen gebeten, einen Notarzt zu rufen. Der Privatkläger habe keine Reaktion gezeigt, nur gekeucht. Er denke, er habe sich vielleicht eine Minute um ihn gekümmert. Nach der Tat habe er keinen Kontakt mehr zum Privatkläger gehabt. Er habe den Privatkläger lediglich einmal geschlagen, um sich zu verteidigen. Er habe diesem keinen Schaden zufügen wollen.

Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 11. Januar 2018 blieb der Beschuldigte bei seiner Version der Ereignisse (AS 240 ff.): Er habe rausfahren wollen, dann sei der Privatkläger mit seinem Auto gekommen und habe ihn blockiert. Er habe sich provoziert gefühlt und sei genervt gewesen. Zuerst habe er mit Gesten reagiert, dann sei er ausgestiegen und habe an die Scheibe geklopft. Der andere sei darauf handgreiflich geworden, sei ausgestiegen und habe ihm die Faust ins Gesicht, oben an der Stirn, geschlagen. Dann sei das Ganze eskaliert. Er habe zurückgeschlagen, weil er sich bedroht gefühlt habe. Es seien dann noch zwei weitere Personen gekommen. Er habe sich wie in einem Kessel gefühlt. Er habe sich schuldig gefühlt, als der Privatkläger am Boden gelegen sei. Das sei niemals seine Absicht gewesen. Es stimme nicht, dass der Privatkläger hinter seinem Auto gewesen sei. Hinter seinem Auto sei ein anderer PW gestanden. Der Privatkläger sei von der linken Seite gekommen. Er sei mehrmals von links aggressiv an sein Auto herangekommen. Das sei der Grund gewesen, weshalb er ausgestiegen sei. Er habe ihm sagen wollen, er solle warten. Der Privatkläger habe ihn aus dem Fahrzeug heraus durch die offene Fensterscheibe weggeschoben. Was dann passiert sei, nachdem zwei weitere Personen dazugekommen seien: Die anderen beiden hätten ihn angegriffen, auf ihn eingeschlagen. Ob er dann zu Boden gefallen sei: Ja, er sei kurzzeitig am Boden gewesen. Er habe die ganze Zeit versucht, sich gegen die beiden anderen zu wehren, der Privatkläger sei ja schon ausser Gefecht gewesen. Er habe Widerstand gegen die zwei geleistet. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, der Privatkläger habe ihn dann erneut geschlagen, gleichzeitig, als die beiden anderen ihn von hinten geschlagen hätten: Dazu könne er jetzt nichts sagen. Es sei ein Handgemenge gewesen, eigentlich harmlos. Er könne sich nicht mehr genau erinnern. Er habe dem Privatkläger nur einen Faustschlag versetzt. Er wisse nicht mehr, wie heftig er zugeschlagen habe. Als der Privatkläger dann zu Boden gegangen sei, sei das mit den zwei anderen Angreifern gewesen. Diese seien schliesslich geflüchtet. Zum Zeitpunkt, als das passiert sei, habe er sich nichts überlegt. Er habe sich bedroht gefühlt von den Personen um ihn herum. Als er im Nachhinein erfahren habe, was mit dem Privatkläger passiert sei, habe er gemerkt, dass das ein bisschen «too much» gewesen sei. Als er danach zurück in die Bar gegangen sei, habe er noch etwas getrunken, er wisse aber nicht mehr, was und in welcher Zeitspanne. Es tue ihm leid, was mit dem Privatkläger passiert sei. Er habe noch keine Gelegenheit gehabt, sich bei ihm zu entschuldigen. Er, der Beschuldigte, habe Prellungen am Kopf sowie eine leichte Gehirnerschütterung erlitten. Diese Verletzungen seien durch die Faustschläge aller Beteiligten entstanden.

Schliesslich blieb der Beschuldigte auch anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz im Wesentlichen bei seinen früheren Aussagen (AS 459 ff.). Der Privatkläger sei ausgestiegen und habe ihn aus heiterem Himmel angegriffen. Im gleichen Moment seien von hinten zwei andere gekommen und hätten auf seinen Kopf eingeschlagen. Er habe sich nur verteidigt. Von hinten hätten zwei auf ihn eingeschlagen, von vorne der Privatkläger. Der Privatkläger habe ihm die Faust ins Gesicht geschlagen. Wie oft, das wisse er nicht mehr. Er habe sich verteidigen wollen, da seien von hinten die zwei anderen gekommen, die auf ihn eingeschlagen hätten. Er habe sich gewehrt. Ja, er habe einmal auf den Privatkläger zugeschlagen. Es sei möglich, dass es direkt ins Gesicht gewesen sei. Nein, er habe kein zweites Mal zugeschlagen. Er wisse nicht, ob der Privatkläger gleich nach diesem Schlag zu Boden gegangen sei. Er habe nur gesehen, dass er ausser Gefecht gewesen sei und habe dann die anderen abgewehrt. Er wisse nicht, ob der Privatkläger umgefallen sei. Das Teppichmesser habe er hervorgenommen, als er gesehen habe, dass die zwei anderen mit Holzbrett und Eisenstange auf ihn hätten losgehen wollen. Er habe es zur Abschreckung hervorgenommen. Das habe funktioniert, sie seien dann auch weg. Auf Vorhalt, ob die beiden mit der Stange und dem Brett auf ihn zugekommen seien, als er mit dem Privatkläger verbal Krach gehabt habe: Sie hätten gewollt. Als sie gemerkt hätten, dass sie gegen ihn keine Chance hätten, hätten sie versucht, bewaffnet in dem Sinne auf ihn loszugehen. In welchem Moment die beiden mit Eisenstange und Brett gekommen seien: Das sei alles in dem kurzen Moment gewesen, als die ganze Sache passiert sei. Die zwei seien dann weg und er habe den Privatkläger auf dem Boden gesehen. Er sei da hin und im gleichen Moment seien die anderen zwei wieder auf ihn zugekommen. Ob die beiden also weg die Stange und das Brett holen gegangen und dann wieder auf ihn zugekommen seien: Ja. Ob er in diesem Moment beim Privatkläger gestanden sei: Nicht gestanden. Er habe nur geschaut, was los sei. Aber er habe nichts mehr machen können, weil die anderen zwei schon wieder gekommen seien. Ob er dann auf die beiden anderen zu gegangen sei und diese dann davongerannt seien, wie man das auf dem Video sehe: Ja. Ob er dann zurück zum Privatkläger gegangen sei und sich um ihn gekümmert habe: Er habe ihn auf dem Boden liegen sehen. Dass er aus dem Mund und der Nase geblutet habe. Er sei nicht mehr ansprechbar gewesen und habe gekeucht. Da habe er die umstehenden Leute gebeten, einen Notarzt zu rufen. Da seien alle gekommen und er habe dann gedacht, er müsse jetzt nicht mehr, die anderen seien ja da und hätten den Notarzt informiert. Da sei er in die Bar und habe auf die Polizei gewartet. Es sei möglich, dass er zuvor noch das Auto wegparkiert habe.

Auch anlässlich der Befragung vor Obergericht hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen Aussagen fest. Er habe keine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Der Privatkläger sei auf ihn losgegangen. Er habe sich nur gewehrt. Es sei nicht seine Absicht gewesen, den Privatkläger mit voller Wucht schwer zu verletzen. Der Privatkläger sei aus dem Auto ausgestiegen und habe ihn ohne Vorwarnung direkt ins Gesicht geschlagen. Er habe sich einfach gewehrt. Es sei eine Reaktion gewesen. Er habe dem Privatkläger nur einen Schlag versetzt. Er bleibe bei der Aussage, von mehreren Personen von verschiedenen Seiten gegen den Kopf geschlagen worden zu sein. Er wisse nicht mehr, wie oft der Privatkläger ihn geschlagen habe. Er habe es so wahrgenommen, dass der mit dem Holzbrett aktiv auf ihn zugekommen sei. Das Teppichmesser habe er zur Verteidigung gezogen, worauf sie weggegangen seien. Er habe dem Privatkläger nicht «in dem Sinne» erste Hilfe geleistet. Er habe gesehen, dass er gekeucht habe, woraufhin er den umliegenden Personen gesagt habe, sie sollten den Notarzt rufen. In den Club sei er gegangen, um die Sache nicht noch mehr eskalieren zu lassen. Es seien plötzlich viele Leute da gewesen. Er wisse, dass er im Club noch etwas getrunken habe. Er bleibe bei seiner Aussage, noch mehrere Biere getrunken zu haben. Die Tat sei in Sekunden passiert. In so einer Situation denke man nicht daran, dass sich das Gegenüber schwere Verletzungen zuziehen könnte. Er sei an diesem Abend nicht sehr gut gelaunt gewesen. Es sei sein Abschied gewesen, da er danach aus dem Kanton Solothurn weggezogen sei. Während der Tat habe er den Alkohol schon ein bisschen gespürt; er sei leicht angetrunken gewesen. Auf die zerstörerische Wirkung seiner Faustschläge angesprochen, meinte der Beschuldigte, dass er glaube, dies komme von seiner langjährigen Arbeit.

  1. Videoaufnahmen

Die sichergestellten Aufnahmen der Überwachungskameras (AS 42) zeigen folgendes:

CAM08 (siehe dazu auch die Standbilder mit Beschreibung, AS 35 ff.): zeigt den Eingangsbereich von aussen her. Um 22:43:10 Uhr treten zwei junge Männer (M.___ [dunkel gekleidet]) und sein Cousin [hell gekleidet]) vom oberen Bildrand her zu einem quer vor dem Eingangsbereich parkierten dunklen Auto. Zwischen 22:46:10 Uhr und 22:46:25 Uhr ist ersichtlich, wie zwei weitere Personen (der Beschuldigte und F.) im linken oberen Bildrand Richtung Parkplatz gehen. Um 22:46:19 Uhr tritt ein junger Mann mit einer Nike-Mütze aus dem Club heraus (O.), steckt sich eine Zigarette an, wartet und schaut Richtung Parkplatz. Um 22:47:18 Uhr kommt ein anderer junger Mann mit heller Bekleidung (P.) aus dem Club und geht zusammen mit O. Richtung Parkplatz aus dem linken Bildrand heraus. Um 22:47:25 Uhr fährt ein Fahrzeug im linken oberen Bildrand rückwärts in Richtung des Fahrzeugs, welches quer vor dem Eingangsbereich steht. Da es dem Lenker des erstgenannten Fahrzeuges (Beschuldigter) scheinbar nicht gelingt, auszuparkieren, stoppt dieser sein Fahrzeug, steigt aus und geht am linken Bildrand aus dem Kamerablickfeld (22:47:50 Uhr), während der Beifahrer (F.) im Auto wartet. In die gleiche Richtung gehen später auch M. und sein Cousin. Um 22:48:30 Uhr steigt auch der Beifahrer aus und verlässt den linken Bildrand. Um 22:48:35 Uhr rennt M.___ am oberen linken Bildrand kurz in den Kamerabereich und wieder weg. Um 22:48:54 Uhr rennt der Cousin von M.___ vom linken Bildrand zum vor dem Eingang quer stehenden Fahrzeug. Kurz darauf erscheint vom linken Bildrand M.___ rennend vor dem querstehenden Auto durch und behändigt ein Holzbrett, während sein Cousin Richtung oberer Bildrand rennt. Vom linken Bildrand erscheint der Beschuldigte und geht eiligen Schrittes in die Richtung von M., welcher das Holzbrett fallen lässt und aus dem oberen Bildrand verschwindet. Der Beschuldigte geht ihm nach und verschwindet kurze Zeit später ebenfalls aus dem oberen Bildrand. Unmittelbar hernach rennt P. vom linken Bildrand her Richtung Eingangstüre des Clubs und betritt diesen. Daraufhin kommt vom oberen Bildrand der Beschuldigte wieder ins Blickfeld der Kamera, geht zur Beifahrertüre des ausparkierten Fahrzeuges und hebt etwas vom Boden auf. Hernach geht er um das Auto herum und steigt auf der Fahrerseite ein. Auf der anderen Seite desselben Fahrzeuges ist ein zweiter Mann ersichtlich. Der Beschuldigte steigt wieder aus dem Auto aus und geht weg (aus dem linken Bildrand). Der Beifahrer (F.) steht neben der Beifahrertüre. P. kommt wieder raus. Um 22:49:55 Uhr verlassen mehrere Menschen den Club. Der Beschuldigte steigt ein und fährt vorwärts aus dem linken Bildrand (22.50:20 Uhr – 22:50:35 Uhr). Um 22:52:07 Uhr kommt der Beschuldigte vom linken Bildrand wieder ins Blickfeld der Kamera und geht in den Club rein. Während der ganzen beschriebenen Zeitspanne ist zudem immer wieder ein älterer rauchender Herr mit «Pferdeschwanz» sichtbar.

CAM01: zeigt den Eingangsbereich sowie die Treppe, welche zur Bar herauf führt, aus dem Inneren der Kontaktbar. Ab 22:49:12 Uhr ist ein junger Mann (P.) zu sehen, der zur Türe hereinkommt und eilig die Treppe heraufläuft, stolpert und um 22:49:30 Uhr, gefolgt von mehreren Personen – am Schluss eine Dame, welche telefoniert – wieder die Treppe hinunter läuft und das Gebäude verlässt. Um 22:52:10 Uhr betritt der Beschuldigte alleine das Lokal, läuft eiligen Schrittes die Treppe hinauf und betritt am oberen rechten Bildrand einen Raum. Um 22:53:23 Uhr verlässt der Beschuldigte diesen Raum wieder und diskutiert gestikulierend im Gang mit einem anderen Herrn und einer Dame, welcher er mit der linken Hand einen Klaps auf das Gesäss versetzt. Um 22:57:20 Uhr steckt er sich eine Zigarette in den Mund, um danach kurz in einem anderen Raum zu verschwinden. Um 22:58:22 Uhr verlässt der Beschuldigte – immer noch mit Zigarette im Mund – den Raum wieder und diskutiert wieder auf dem Gang mit weiteren Personen und raucht. Um 23:01:57 Uhr geht der Beschuldigte aus dem rechten Bildrand und ist um 23:02:20 Uhr wieder ersichtlich. Um 23:02:38 Uhr bewegt er sich nach links und verlässt den linken Bildrand. Um 23:08:46 Uhr kommt er von links wieder ins Bild, diskutiert mit einem jungen Mann, einer Frau (der er Feuer gibt) und raucht während längerer Zeit ans Treppengeländer gelehnt. Um 23:11:05 Uhr betritt ein Mann (F.) den Club, unterhält sich kurz mit dem Beschuldigten, worauf die beiden um 23:11:50 Uhr den Club verlassen.

  1. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

Was die Beweiswürdigung anbelangt, ist vorweg festzuhalten, dass hinsichtlich des relevanten Tatgeschehens, der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, keine objektiven Beweise vorliegen. Auf den Überwachungsvideos des «D.» ist lediglich das Ausparkmanöver des Beschuldigten sowie die auf die eigentliche Auseinandersetzung folgende Episode, in der M. ein Holzbrett behändigte, ersichtlich. Die eigentliche Auseinandersetzung ereignete sich ausserhalb des Blickfelds der Kamera. Auf den Bildern der Videoüberwachung im Inneren des Clubs ist der Beschuldigte dann praktisch während der ganzen Zeit sichtbar.

Der Sachverhalt ist demnach primär anhand der Aussagen der Verfahrensbeteiligten resp. Auskunftspersonen und Zeugen zu erstellen, wobei der Privatkläger selbst sich an die Auseinandersetzung nicht mehr zu erinnern vermag, was anhand der medizinischen Unterlagen plausibel erscheint. Es sind somit die Aussagen dieser Personen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Diesbezüglich spielt u.a. die Analyse möglicher Motive für eine Falschaussage eine Rolle. Der Beschuldigte unterliegt keiner Wahrheitspflicht und hat grundsätzlich ein Motiv, sich durch Falschaussagen zu verteidigen. F.___ hätte aufgrund seiner Beziehung zum Beschuldigten grundsätzlich ebenfalls einen Grund, diesen zu entlasten. Hingegen sagte F.___ aus, die eigentliche Auseinandersetzung nicht mitbekommen zu haben, da er im Auto gesessen sei. Auch dies erscheint anhand der Aussagen der weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der vorhandenen Videoaufnahmen durchaus plausibel. Ebenfalls ein mögliches Motiv für eine Falschaussage hätte grundsätzlich M., ebenfalls aufgrund seiner Beziehung zu einem Verfahrensbeteiligten, nämlich zum Privatkläger. M. wurde indessen als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt. Keinerlei Falschbezichtigungsmotiv ist jedoch bei den beiden Zeugen O.___ und P.___ ersichtlich, standen diese doch in keinerlei Beziehung zu den Verfahrensbeteiligten.

Insbesondere die Aussagen von O.___ sind als äusserst glaubhaft zu bezeichnen. Die Aussagen weisen zahlreiche Details auf. Anlässlich der zweiten Einvernahme konnte O.___ zwar wesentliche Eckpunkte des Sachverhalts nicht mehr bestätigen, so z.B. ob der Privatkläger aus dem Auto gerissen wurde oder selbst ausstieg. Diese Erinnerungslücken zeigen aber die hohe Glaubhaftigkeit der Aussage. Hätte O.___ den Beschuldigten unnötig belasten wollen, hätte er seine anlässlich der ersten Einvernahme getätigten Aussagen wiederholt. Seine Aussagen lassen sich auch mit den Ergebnissen der Videoüberwachung ohne weiteres in Einklang bringen. O.___ schilderte wiederholt eigene Gedanken, die von ihm wahrgenommene Gefühlslage des Beschuldigten sowie die von ihm wahrgenommenen Konversationsinhalte. Die Aussagen von O.___ sind auch keineswegs von übermässigem Belastungseifer geprägt, vielmehr entlastete er mit seinen Aussagen den Beschuldigten mehrfach: So sagte er anlässlich der ersten Befragung vom 1. Mai 2017 aus, er habe das Gefühl gehabt, dass der Geschädigte, nachdem er vom Beschuldigten gegen das Auto gestossen worden sei, diesem eine Ohrfeige mit der flachen Hand versetzt habe. Weiter sagte O.___ aus, er habe nicht das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sie habe verletzen wollen, als er sie mit dem Messer bedroht habe. Er habe sie wohl nur auf Distanz halten wollen. Er sei nicht wirklich direkt auf ihn zugekommen. Er habe das Ganze nicht als so schlimm wahrgenommen. Diese Aussagen hätte O.___ kaum gemacht, wenn er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen.

Dasselbe gilt grundsätzlich auch für P.___. Auch dessen Aussage fällt auf durch Detailreichtum und das Schildern von Nebensächlichkeiten: Der Beschuldigte habe beim Ausparkieren viel Lärm gemacht, indem er Gas gegeben und die Kupplung habe schleifen lassen. Zwei bis drei Mal sei ihm dann auch der Motor abverreckt. Auch P.___s Aussagen zeugen nicht von übermässigem Belastungseifer, und er entlastete den Beschuldigten mehrfach: Der Beschuldigte habe das Gefühl gehabt, dass er bedroht werde, als er bei ihm das Messer gesehen habe. Der Beschuldigte habe sich mit dem Messer verteidigen wollen. Er habe niemanden angegriffen damit. Er habe das Messer nur ganz kurz gezeigt und dann wieder eingepackt. Er habe die anderen auf Distanz halten wollen. Er habe das Gefühl gehabt, bei den ersten beiden Schlägen sei der Beschuldigte selber überrascht gewesen, dass er dies gemacht habe. Nachdem der Geschädigte zu Boden gefallen war, habe der Beschuldigte freiwillig aufgehört.

Auch die Aussagen von M.___ lassen sich weitgehend mit den Aufnahmen der Videoüberwachung in Einklang bringen. Auch er machte sehr detaillierte Aussagen und entlastete den Beschuldigten durchaus auch, bspw. indem er aussagte, die beiden hätten sich zuerst gegenseitig geschubst, Drohungen seitens des Beschuldigten habe er keine gehört. Der Zeuge belastete sich auch selbst, indem er zugab, ein Holzbrett genommen zu haben. Indessen habe er sich lediglich verteidigen wollen. Dass M.___ den Beschuldigten – entgegen dessen Aussage – keineswegs mit dem Holzbrett angriff, sondern dieses lediglich kurz zur Verteidigung behändigte, es dann wieder fallen liess und vor dem Beschuldigten flüchtete, ist denn auch auf dem Überwachungsvideo zweifellos zu erkennen. Auch M.___ gestand vorhandene Erinnerungslücken zu resp. gab an, nicht alles gesehen zu haben.

Die Aussagen der drei genannten Zeugen decken sich auch im wesentlichen Ablauf, währenddem sich die Aussagen des Beschuldigten in zentralen Punkten als widersprüchlich erweisen. Anlässlich der tatnächsten Einvernahme am 29. April 2017 sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger habe ihn, nachdem er aus dem Auto ausgestiegen sei, unvermittelt mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er nur einmal zugeschlagen habe. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 29. April 2017 war sich der Beschuldigte aber plötzlich sicher, dass der Privatkläger ihn zwei Mal geschlagen habe, das erste Mal, nachdem er aus dem Auto ausgestiegen sei, und das zweite Mal, als die beiden anderen von hinten gegen ihn eingeschlagen hätten. Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz und vor Obergericht wollte sich der Beschuldigte dann wiederum nicht mehr daran erinnern, wie oft der Privatkläger ihn geschlagen habe. Als widersprüchlich erweisen sich auch die Aussagen zur Frage nach der Reaktion des Beschuldigten auf den angeblichen Angriff durch den Privatkläger, M.___ und dessen Cousin. Anlässlich der tatnächsten Einvernahme am 29. April 2017 sagte er aus, sich gegen die Angreifer mit den Händen gewehrt zu haben. Er könne jedoch nicht sagen, wen er dabei geschlagen habe, wohin er geschlagen habe und wie oft er geschlagen habe. Bei den weiteren Einvernahmen war er sich dann aber plötzlich sicher, den Privatkläger nur einmal geschlagen zu haben. Sodann gab er erst vor Amtsgericht und vor Obergericht zu, keine erste Hilfe beim Privatkläger geleistet zu haben, wogegen er vordem noch behauptete, er hätte dem Privatkläger die Füsse hochgelegt, ihn auf die Seite gelegt und anzusprechen versucht.

Der Beschuldigte tätigte mehrfach nicht nur von den Zeugen abweichende, sondern auch mehrfach Aussagen, die von den Videoaufnahmen offensichtlich widerlegt werden. So sagte der Beschuldigte aus, der Kollege von M.___ habe eine Eisenstange ergriffen und die beiden seien auf ihn losgekommen. Auf dem Video der Überwachungskamera ist zu sehen, dass M.___ nur kurz ein Holzbrett behändigt, es wieder fallen lässt und hiernach vom Beschuldigten wegläuft. Von einer Eisenstange ist nichts zu sehen. Der Beschuldigte macht geltend, sich nur verteidigt zu haben und vom Privatkläger sowie zwei weiteren Personen gleichzeitig Faustschläge gegen den Kopf erhalten zu haben. Er sei dabei auch zu Boden gegangen. Diese Aussage widerspricht sämtlichen anderen Aussagen. Auch die medizinische Untersuchung des Beschuldigten hat mit Ausnahme einer linkstemporalen Prellmarke, die notabene auf den Fotos vom Beschuldigten kurz nach der Tat nicht ersichtlich ist, keinerlei Verletzungen ergeben. Wäre er – wie er geltend macht – gleichzeitig vom Privatkläger von vorne und von zwei weiteren Personen von hinten mit Fäusten traktiert worden, so hätte dies sicherlich Spuren hinterlassen. Die temporale Prellmarke, welche beim Beschuldigten festgestellt worden ist, dürfte ohne weiteres durch die von O.___ geschilderte Ohrfeige des Privatklägers entstanden sein. Auch die vom Beschuldigten erwähnte Erste-Hilfe-Leistung hat keiner der Befragten gesehen. Der Beschuldigte machte darüber hinaus auf den Videoaufnahmen aus dem Inneren des Clubs nicht wie behauptet einen irgendwie eingeschüchterten Eindruck, was zu erwarten wäre, wenn er von mehreren Personen angegriffen worden wäre. Das Gegenteil ist der Fall: Der Beschuldigte tritt im Club auf, wie wenn ihm dieser gehören würde. Einmal versetzt er gar einer Frau einen Klaps auf den Hintern. Dies ist nicht das Verhalten eines angegriffenen Opfers, sondern eines Aggressors. Auch auf der Aussenkamera ist mehrfach ersichtlich, dass der Beschuldigte einen aggressiven, aufgebrachten Eindruck macht, bspw. als er M.___ und dessen Cousin nachstellte, die offensichtlich vor ihm auf der Flucht waren.

Was die Anzahl Schläge anbelangt, die der Beschuldigte dem Privatkläger versetzt hat, gehen die Aussagen der Zeugen auseinander: M.___ will zwei Schläge gesehen, haben, O.___ drei und P.___ vier. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte begab sich aufgebracht und in aggressiver Art zum Auto des Privatklägers und veranlasste diesen, aus dem Auto auszusteigen. Der Beschuldigte schubste dann den Privatkläger heftig gegen dessen Auto, worauf dieser ihm eine Ohrfeige versetzte. Daraufhin versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger einen heftigen Faustschlag ins Gesicht, worauf der Privatkläger noch stand, aber benommen war. In diesem Moment kamen M.___ auf ihn zu. Der Beschuldigte behändigte ein Teppichmesser und schlug M.___ und seinen Cousin in die Flucht (eventuell behändigte er das Teppichmesser auch erst in der zweiten Phase, als M.___ ein Holzbrett ergriff). Hierauf versetzte er dem Privatkläger einen weiteren heftigen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser nach hinten zu Boden fiel und mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufprallte. Während P.___ dem Privatkläger erste Hilfe leistete, begaben sich O.___ sowie M.___ und dessen Cousin wieder zum Beschuldigten. Diesem gelang es erneut, sie in die Flucht zu schlagen, worauf M.___ ein Holzbrett behändigte, dieses kurz darauf wieder fallen liess und mit seinem Cousin weglief, während der Beschuldigte ihnen nachging. Hernach begab sich der Beschuldigte wieder zum Privatkläger, schaute kurz, ging dann zu seinem Fahrzeug, parkierte wieder ein und ging in den Club. Als er den Club wieder verliess, wurde er festgenommen.

In Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt von einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1.80 Gewichtspromille auszugehen. Davon ist jedoch der vom Beschuldigten selbst geltend gemachte Nachtrunk von 9.9 dl Bier, entsprechend 0.47 Gewichtspromille, abzuziehen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über eine Blutalkoholkonzentration von 1.33 Gewichtspromille verfügte.

Dass die beiden Faustschläge des Beschuldigten mit erheblicher Kraft ausgeführt worden sein müssen, ergibt sich, abgesehen von den Aussagen der Zeugen und dem Umstand, dass der Privatkläger in der Folge gestürzt ist, auch daraus, dass der Privatkläger sich neben dem Schädelbruch am Hinterkopf auch Brüche im Gesicht (Augenhöhle, Mittelgesichtsknochen, Felsenbein) zugezogen hat. Diese Brüche im Gesicht können nicht auf den Sturz auf den Hinterkopf zurückgeführt werden, hatte dieser doch in erster Linie den Schädelbasisbruch zur Folge. Dass gleichzeitig auch der Gesichtsbereich durch den Sturz auf den Hinterkopf in Mitleidenschaft gezogen wurde, erscheint wenig wahrscheinlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Brüche im Gesichtsbereich auf die wuchtigen Schläge des Beschuldigten zurückzuführen sind.

Gemäss medizinischen Unterlagen befand sich der Privatkläger zufolge des Aufpralls mit dem Hinterkopf in unmittelbarer Lebensgefahr und dürfte bleibend arbeitsunfähig sein. Zwar findet die unmittelbare Lebensgefahr einzig im Bericht der Rehaklinik Bellikon Erwähnung. Doch lässt sich dieser Umstand damit erklären, dass einzig die Rehaklinik Bellikon seitens der Strafverfolgungsbehörden explizit nach diesem – in erster Linie rechtsmedizinischen – Tatbestand gefragt wurde. Dass die unmittelbare Lebensgefahr in den weiteren medizinischen Berichten keine Erwähnung findet, ist deshalb nicht weiter erstaunlich. Ob jemand in der Vergangenheit in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte, ist für die darauffolgende medizinische Heilbehandlung grundsätzlich irrelevant. Zufolge der Fraktur des Felsenbeins, des härtesten Knochens des menschlichen Körpers, leidet der Privatkläger sodann bleibend an einer Taubheit im linken Ohr, einem Tinnitus sowie Drehschwindel. Von einer konstitutionellen Prädisposition infolge Osteoporose kann schliesslich entgegen der Verteidigung keine Rede sein, hielten doch Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ von der Klinik für Rheumatologie des Kantonsspitals Aarau fest, dass trotz Vorbestehens einer Osteopenie das Frakturrisiko nicht erhöht gewesen sei.

III. Rechtliche Würdigung

  1. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der Beschuldigte macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihre Rechtsauffassung zwischen der Schlusseinvernahme vom 11. Januar 2018 und der Anklageschrift vom 29. Juni 2018 geändert, indem sie statt einer einfachen eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung zur Anklage gebracht habe. Dies stelle ein widersprüchliches Verhalten dar und sei unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten unzulässig.

Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (statt vieler: BGE 135 II 286 E. 5.1).

Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich der Gehörsanspruch in erster Linie auf die Sachaufklärung; ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zur rechtlichen Beurteilung durch die Behörde besteht grundsätzlich nicht. Vorliegend war dem Beschuldigten im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren zu jeder Zeit klar, welcher Tatkomplex ihm vorgeworfen wurde, und er konnte sich dazu äussern. Sodann konnte er – in Kenntnis der neuen rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – seinen Standpunkt im Verfahren vor der Vorinstanz und damit vor Erlass des in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids umfassend einbringen. Darüber hinaus war ihm die neue rechtliche Würdigung (Ausdehnungsverfügung vom 11. Januar 2018 [AS 262]) bereits zusammen mit dem Schreiben über den Abschluss der Untersuchung vom 26. Januar 2018 (AS 267) angezeigt worden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes von Art. 9 StPO, der nicht zuletzt auch im Dienste des rechtlichen Gehörs steht (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2), wird nicht geltend gemacht. Damit ist im Ergebnis eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Die diesbezügliche Rüge des Beschuldigten erweist sich als unbegründet.

  1. Vorhalt der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung

2.1 Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Die in diesen Absätzen genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Absatz 3 nennt im Sinne einer Generalklausel die «andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit».

Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist. Die medizinischen Unterlagen belegen, dass sich der Privatkläger zufolge eines schweren Schädel-Hirn-Traumas in Lebensgefahr befunden hat. Diese Verletzung war direkte Folge des Sturzes auf den Hinterkopf. Dieser Sturz wiederum wurde kausal durch die beiden heftigen Faustschläge gegen das Gesicht verursacht, welche der Beschuldigte dem Privatkläger zufügte. Zudem ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen bereits im jetzigen Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Schliesslich bestehen auch weitere gesundheitliche Schädigungen, welche dauerhaft und kausal auf die Schläge ins Gesicht zurückzuführen sind (Frontalhirnsyndrom, Felsenbeinfraktur mit nachfolgender Taubheit links und Tinnitus mit Drehschwindel). Auch wenn die Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit im Moment noch nicht mit Sicherheit feststeht, so liegt zumindest auch eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit beim Privatkläger vor, womit neben Art. 122 Abs. 1 StGB auch Abs. 3 erfüllt ist. Zu prüfen ist, inwiefern diese Gesundheitsschädigungen vom Vorsatz des Beschuldigten erfasst sind, mithin ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

2.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen; es handelt sich um eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).

Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).

Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.1.1 und E. 2.4, bestätigt den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung als Folge eines heftigen Faustschlags ins Gesicht eines Menschen mit eingeschränktem Reaktionsvermögen). Nichts anderes kann für einen Schlag mit dem Ellbogen/Arm gegen das Gesicht gelten. Das Bundesgericht bejahte im Urteil 6B_758/2010 vom 4. April 2011 (heftiger Faustschlag in das Gesicht mit tödlichen Folgen) eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, wobei der Täter auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde. In anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (etwa BGE 119 IV 25; Urteile 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3). Diese zuletzt genannten Fälle betrafen jedoch durchwegs Sachverhalte, welche mit dem vorliegenden kaum zu vergleichen sind und bei denen sich im bundesgerichtlichen Verfahren eher die Abgrenzung von der einfachen Körperverletzung zur Tätlichkeit stellte.

In einem Entscheid vom 4. April 2011 (6B_758/2010) hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: In der Nacht vom 21. auf den 22. Juli 2007 kam es in der Discothek […] in […] zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Opfer A. und unbekannten Personen. A. wurde deshalb von den Türstehern aus dem Lokal gewiesen. Bevor er das Lokal verliess, rempelte er den Beschwerdeführer an, worauf es zwischen den beiden zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung kam. B., C. und D. gingen nach draussen, um zu ihrem Kollegen A. zu schauen. Als der Beschwerdeführer und seine Kollegen ebenfalls das Lokal verliessen, fragte E. den Beschwerdeführer, ob er sich das vorherige Anrempeln von A. einfach gefallen lasse. Daraufhin ging der Beschwerdeführer gefolgt von F., G. und E. auf A. und dessen Kollegen zu. G. versuchte, jemandem eine Ohrfeige zu geben, verfehlte diese Person aber. Sofort danach schlug der Beschwerdeführer A. die Faust voll ins Gesicht, worauf dieser zu Boden fiel, ohne wieder aufzustehen. Es kam zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, F. und G. auf der einen und D., C. und B. auf der anderen Seite. A. wurde ins Kantonsspital Aarau eingeliefert, wo er am 25. September 2007 verstarb.

Das Bundesgericht stützte die Verurteilung des Beschuldigten wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung und hielt dazu folgendes fest: Wie die Vor-instanz in tatsächlicher Hinsicht feststellt, wusste der Beschwerdeführer, dass er mit seinem heftigen Faustschlag in das ungeschützte Gesicht des Opfers ein hohes Risiko einging, dieses schwer zu verletzen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie von diesem Wissen auf den Willen des Beschwerdeführers schliesst. Zudem ist ersichtlich, welche weiteren äusseren und inneren Umstände sie in ihre Beurteilung des Eventualvorsatzes einbezieht. Wie die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht verbindlich feststellt, ging der Beschwerdeführer auf das Opfer zu, in der Absicht, dieses aus Rache zu verprügeln. Dieser Beweggrund ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – welcher auf die Erwägungen der Vorinstanz anlässlich der Strafzumessung hinweist – mit der Bejahung eines Eventualvorsatzes vereinbar. Die Vorinstanz hält bei der Strafzumessung ebenfalls fest, dass es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre, vom Faustschlag ins Gesicht des Opfers abzusehen (angefochtenes Urteil E. 5.3.2. S. 51). Aus diesen Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie das Mass der Pflichtwidrigkeit als hoch einstuft, weil der Beschwerdeführer das Opfer aus Rache, und nicht etwa aufgrund blosser Unachtsamkeit verletzt hat. Die vorinstanzliche Bejahung des Eventualvorsatzes ist nachvollziehbar.

Im Entscheid 6B_388/2012 vom 12. November 2012 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: X. versetzte Y. am 14. Mai 2006 um ca. 5.15 Uhr bei der Hard-/Schiffbaustrasse in Zürich unvermittelt und ohne ein Wort zu sagen einen heftigen Faustschlag mitten ins Gesicht, so dass dieser richtiggehend mit den Füssen vom Boden abhob und rückwärts ungebremst mit dem Kopf auf dem Asphaltboden aufschlug. Durch den Schlag und den darauffolgenden Aufprall auf dem Boden erlitt Y. eine schwere traumatische Hirnverletzung, die eine unmittelbare Lebensgefahr zur Folge hatte. Aufgrund der gravierenden Verletzungen war er bis am 6. Juni 2006 im Universitätsspital in stationärer Behandlung und danach bis am 11. April 2007 in einer Rehaklinik. Da er knapp ein Jahr nach dem inkriminierten Vorfall nach wie vor an schweren kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen litt und in den Alltagsaktivitäten sowie in der Körperpflege und Nahrungsaufnahme auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen war, wurde er in der Folge in ein Pflegezentrum verlegt. An eine Wiederaufnahme einer ökonomisch verwertbaren beruflichen Tätigkeit ist gemäss ärztlicher Einschätzung nicht mehr zu denken.

Das Bundesgericht stützte die Verurteilung der Vorinstanz wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung mit folgender Begründung: Das Bundesgericht hatte auch in der jüngeren Rechtsprechung wiederholt Körperverletzungen im Zusammenhang mit Faustschlägen zu beurteilen. Im Urteil 6B_758/2010 vom 4. April 2011 (Heftiger Faustschlag in das Gesicht mit tödlichen Folgen) bejahte es eine (eventual-)vorsätzliche schwere Körperverletzung, wobei der Täter gleichzeitig wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde. In anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. etwa BGE 119 IV 25; Urteile 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen abhängt. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlags und die Verfassung des Opfers. Bei dem von der Vorinstanz festgestellten, ausserordentlich wuchtigen Faustschlag und dem reduzierten Zustand des Beschwerdegegners 2 waren ein unkontrollierter Sturz desselben und ein Aufschlagen des Kopfs auf dem Asphalt keineswegs aussergewöhnlich. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sind die schweren Körperverletzungen nicht bloss Folge eines äusserst unglücklichen Tatverlaufs. Angesichts der konkreten Tatumstände durfte die Vorinstanz den Eintritt von schweren Körperverletzungen als «ohne Weiteres möglich» einstufen, womit sie von einem eher hohen Risiko ausgeht. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe dieses Risiko eines unkontrollierten Sturzes und damit einhergehender schwerer Verletzungen erkannt, ist nicht willkürlich. Dieser bringt auch insofern nichts vor, was die Würdigung der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen könnte. Anders als der im Entscheid 6B_758/2010 vom 4. April 2011 beurteilte Täter hatte der Beschwerdeführer zwar keine Kampfsporterfahrung (vgl. Beschwerde Ziff. 3.7 S. 18). Das Wissen um die Möglichkeit von schweren Verletzungen war jedoch aufgrund seiner Lebenserfahrung zu bejahen. Im Übrigen ist der Vergleich mit dem Boxsport wenig stichhaltig, da sich bei einem Boxkampf in der Regel trainierte Partner gegenüberstehen, wobei die Schläge nicht unerwartet erfolgen. Schwere Körperverletzungen sollen zudem durch zahlreiche Schutzvorkehren nach Möglichkeit verhindert werden. Diese Situation ist mit der vorliegend zu beurteilenden nicht identisch. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der dem Opfer aus nichtigem Anlass einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, ist als schwere Pflichtverletzung zu werten. Der Faustschlag war offensichtlich auf eine Verletzung des Opfers ausgerichtet. Der Beschwerdeführer war sich zudem bewusst, dass schwere Körperverletzungen ohne weiteres möglich waren (vgl. oben). Bei dieser Ausgangslage kann der Nachweis des Eventualvorsatzes als erbracht gelten. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe dem Beschwerdegegner 2 nicht nur einfache Körperverletzungen zufügen wollen, sondern er habe für den Fall des Eintritts auch lebensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Kauf genommen.

Dem Entscheid 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Als Y. nach einer verbalen Auseinandersetzung an X. vorbeifuhr, warf dieser eine Flasche auf das Glasdach des Personenwagens, worauf dieses zerbrach. Y. begab sich zum Widersacher. Als er seitlich hinter diesem stand, packte er mit seiner rechten Hand dessen rechten Arm und mit seiner linken Hand dessen Nacken. X. wird vorgeworfen, seinen rechten Arm auf Kopfhöhe angehoben und in Richtung Kopf seines Widersachers geschlagen zu haben. Aufgrund des heftigen Schlags ins Gesicht stürzte Y. rückwärts zu Boden und prallte mit dem Hinterkopf auf die asphaltierte Strasse. Er erlag am nächsten Morgen den durch den Sturz verursachten Rissquetschwunden am Hinterkopf und schweren Schädel-Hirnverletzungen.

Das Bundesgericht beurteilte in diesem Fall den Vorsatz wie folgt: Angesichts der gesamten Umstände ist die Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe für den Fall ihres Eintritts auch schwere Körperverletzungen in Kauf genommen, nicht zu beanstanden. Sie gelangt willkürfrei zum Schluss, er habe bewusst und gewollt in Richtung Kopf des seitlich hinter ihm stehenden Opfers geschlagen. Er setzte mit einer Ausholbewegung zum Schlag an, wodurch er dessen Wucht zusätzlich intensivierte (Urteil S. 22 f. E. 2.2.2 f.). Aufgrund dieses Schlags fiel das Opfer rückwärts ungebremst auf den Boden und schlug mit dem Kopf auf. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass dieser Tatablauf, die Läsionen des Getroffenen, die Umschreibung des Schlags durch den Beschwerdeführer und seine eigenen Einschätzungen keinen Zweifel an der Wucht des Hiebs aufkommen lassen (S. 28 f. E. 2.3.3). Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sich ein unvermittelter Sturz auf den Asphaltboden, wo sich die Auseinandersetzung abspielte, besonders gravierend auswirken kann. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Konstitution war ihm ebenso klar, dass sein abrupter Schlag eine erhebliche Wirkung erzielen konnte, insbesondere wenn sein Kontrahent ihm physisch unterlegen war. Für das Opfer erfolgte der Schlag unerwartet, auch wenn es den Beschwerdeführer festhielt. Dieser holte ohne ein Wort zum Schlag gegen den Kopf des Opfers aus, wodurch es den Hieb nicht auffangen konnte. Gemäss Beschwerdeführer hielt ihn das Opfer zwar fest und war aggressiv. Es bedrohte ihn aber nicht, und er ging nicht davon aus, dass es tätlich würde (S. 28 f. E. 2.3.4-6). Es ist allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass die getroffene Person das Gleichgewicht verlieren, zu Boden stürzen und sich unter Umständen lebensgefährlich verletzen kann. Auch der Beschwerdeführer war sich darüber im Klaren, als er sein Opfer mit Wucht ins Gesicht schlug, zumal in dieser Situation bei einem derartigen Hieb ein ungebremster Sturz und ein Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphalt nicht aussergewöhnlich waren (vgl. S. 30 E. 2.3.7). Die schweren Verletzungen waren nicht bloss Folge eines äusserst tragischen Tatverlaufs. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass ihm die Auswirkungen bewusst waren (S. 31 E. 2.3.8). Zudem weiss er aus eigener Erfahrung, was geschehen kann, wenn jemand zu Fall gebracht wird. Als Jugendlicher hatte er eine ebenfalls rund 40 kg leichtere Person heftig gestossen. Diese stürzte rückwärts zu Boden, schlug mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt auf und blieb bewusstlos liegen. Der Beschwerdeführer verfügte nicht nur über abstraktes Wissen hinsichtlich der möglichen Folgen solcher Stösse oder Schläge und die Gefährlichkeit von Stürzen (S. 31 f. E. 2.3.9). Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass der ohne Warnung ausgeführte Hieb des Beschwerdeführers gegen den Kopf des körperlich unterlegenen Opfers in der gegebenen Situation eine gravierende Pflichtverletzung darstellt.

Einem Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Februar 2015 (6B_910/2014) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: X. schlug am 2. Juli 2011, ca. 11.00 Uhr, in Zürich dem betrunkenen und damit wehrlosen B. nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung unverhofft massiv mit der Faust gegen das Kinn. B. stürzte, schlug mit dem Hinterkopf ungebremst auf dem Asphalt auf und war danach komatös. Dabei wusste X., dass B. schwer alkoholisiert war. Er entfernte sich kurz, kam zurück und trat den bewusstlosen B. einmal kraftvoll gegen den Kopf. Letzterer erlitt durch den kräftigen Faustschlag, den Aufprall mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt und den Tritt gegen den Kopf schwere, nicht überlebbare Schädel-Hirn-Verletzungen und verstarb am 25. Juli 2011.

Auch in diesem Fall bejahte das Bundesgericht den Eventualvorsatz mit folgender Begründung: Zwar trifft es zu, dass ein Faustschlag in das Gesicht glücklicherweise nur in Einzelfällen tödlich endet, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgeht. Ob sie willkürlich annimmt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass beim Opfer angesichts seines alkoholisierten Zustands ein erhöhtes Risiko eines unkontrollierten Sturzes als Folge des Schlags gegen den Kopf bestand, kann offenbleiben. Mass-gebend ist, ob er wusste, dass der Faustschlag und der darauffolgende Tritt gemeinsam ein erhöhtes Risiko tödlicher Verletzungen bergen. Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass eine festere Ohrfeige ausreichen könne, damit jemand umfalle, und bei einem unkontrollierten Sturz schwere Verletzungen am Kopf entstehen können, die dazu führten, dass die Person «liegen bleibe». Zudem sei allgemein bekannt, dass Tritte gegen den Kopf einer wehr- oder bewusstlos am Boden liegenden Person die hohe Wahrscheinlichkeit tödlicher Verletzungen bärgen. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass dies zutrifft. Er legt nicht dar, weshalb er nicht hätte wissen können, was allgemein bekannt ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, dass auch der Beschwerdeführer die möglichen Folgen seiner Tritte kannte. Deshalb muss sie keine weiteren Beweise dazu erheben. Sie schliesst von allgemein Bekanntem auf das Wissen des Beschwerdeführers und wirft ihm nicht vor, er habe das Gegenteil nicht bewiesen. Damit verletzt sie weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Grundsatz «in dubio pro reo».

In einem Entscheid vom 21. Januar 2019 (6B_789/2018) hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: X. rannte am 10. Januar 2016 als Rechtshänder auf C. zu und schlug ihn von hinten mit der rechten Faust derart kräftig gegen die linke Gesichtshälfte, dass C. zu Boden ging und bewusstlos resp. regungslos liegen blieb. C. erlitt mehrere Knochenbrüche im Bereich des Mittelgesichts (Jochbeinbruch, Kieferbruch und Trümmerbruch unter dem Auge) sowie eine Gehirnerschütterung und musste operiert werden. C. war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Die Verletzungen waren jedoch nicht lebensgefährlich und führten zu keinen bleibenden Nachteilen.

Das Bundesgericht stützte die Verurteilung der Vorinstanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer hat den in einer Diskussion involvierten Beschwerdegegner 4 aus dem Lauf von hinten überraschend und mit grosser Wucht mit der rechten Faust gegen den Kopf geschlagen. Die Vorinstanz begründet sachlich und überzeugend, weshalb es ein nicht steuerbarer Zufall gewesen sei, dass der Beschwerdegegner 4 keine bleibenden Einschränkungen, insbesondere keine irreversible Verletzung des Auges oder ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, erlitt. Dass sie angesichts dieser Tatumstände annimmt, der Beschwerdeführer habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen, ist nicht zu beanstanden.

  1. Auch im vorliegend zu beurteilenden Fall steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte angesichts der konkreten Umstände die beim Privatkläger verursachte schwere Körperverletzung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat. Wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid 6B_802/2013 festgehalten hat, ist es allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass die getroffene Person das Gleichgewicht verlieren, zu Boden stürzen und sich unter Umständen lebensgefährlich verletzen kann. Der im Tatzeitpunkt 35-jährige, 190 cm grosse und 120 kg schwere (AS 90) Beschuldigte hat dem im Tatzeitpunkt beinahe 59-jährigen Privatkläger ohne Vorwarnung zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt. Eine Notwehrsituation lag nicht vor. Aufgrund der Aussagen sämtlicher Zeugen sowie den medizinisch festgestellten Gesichtsverletzungen muss davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten ausgeteilten Schläge von ausserordentlicher Heftigkeit waren. Der Privatkläger war zwar nicht alkoholisiert, jedoch dem Beschuldigten körperlich offensichtlich unterlegen. Insbesondere das Überraschungsmoment liess das Risiko eines Sturzes auf den Hinterkopf offensichtlich in grosse Nähe rücken. Ganz wesentlich ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger nicht lediglich einen Faustschlag versetzte, sondern zwei. Den glaubhaften Aussagen von M.___ kann entnommen werden, dass der Privatkläger nach dem ersten Schlag «ein wenig in die Knie gegangen und benommen war». Auch O.___ äusserte sich in gleicher Weise, der Privatkläger sei schon nach dem ersten Schlag benommen gewesen. Schliesslich sagte P.___ aus, der Beschuldigte habe nach den ersten Schlägen geschwankt. Selbst der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Befragung vom 22. Mai 2017 aus, nach seinem ersten Schlag gesehen zu haben, dass das Opfer weggetreten gewesen sei. Indem der Beschuldigte dem durch einen ersten heftigen Faustschlag bereits benommenen resp. schwankenden Privatkläger aus völlig nichtigem Anlass einen zweiten heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, hat er eine äusserst schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bereits ein heftiger Faustschlag für die Annahme einer schweren Körperverletzung genügen. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger gleich zwei solcher Faustschläge versetzt. Nach dem ersten Faustschlag war der Privatkläger benommen. Vor diesem Hintergrund wäre es geradezu als glücklicher Zufall zu werten gewesen, wenn der Privatkläger nach einem zweiten heftigen Faustschlag nicht nach hinten auf den Asphalt gefallen wäre. Das Risiko, dass der Privatkläger zufolge des zweiten Faustschlages mit dem Kopf gegen den Boden schlagen und sich schwer verletzen könnte, musste sich dem Beschuldigten als ganz offensichtlich derart naheliegend aufgedrängt haben, dass aufgrund dieser äusseren Umstände auf Eventualvorsatz geschlossen werden muss. Der Beschuldigte ist daher der eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu erkennen. Eine Notwehrlage hat der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht nicht mehr vorgebracht.

IV. Strafzumessung

  1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden.

  2. Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolges ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den Privatkläger in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat, was indessen Grundvoraussetzung der Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt. Darüber hinaus hat er dem Privatkläger jedoch auch eine bleibende Gesundheitsschädigung zugefügt. Der Privatkläger bedurfte einer längeren stationären medizinischen Behandlung und wird aller Voraussicht nach dauernd arbeitsunfähig sowie auf dem linken Ohr taub bleiben, verbunden mit andauernden Tinnitus- und Schwindelbeschwerden. In ihrer Kombination wiegen die beim Privatkläger verbleibenden Beschwerden selbst im Rahmen aller denkbaren – unter Art. 122 StGB zu subsumierenden – Gesundheitsschädigungen keineswegs leicht. Zwar sind durchaus schwerere Beeinträchtigungen denkbar (Verlust des Sehvermögens, bleibende vollständige Lähmung oder schwerste geistige Behinderung). Allerdings sind im Rahmen von Art. 122 StGB durchaus auch weniger schwerwiegende Gesundheitsschädigungen vorstellbar. So würde bspw. auch eine nur ganz kurzzeitige Lebensgefahr ohne bleibende Schäden ausreichen.

Was die Verwerflichkeit des Handelns anbelangt, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den ihm körperlich unterlegenen Privatkläger aus nichtigem Anlass angegriffen und diesem völlig unvorbereitet einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat. Nachdem der Privatkläger durch diesen ersten Faustschlag benommen – und erst recht völlig wehrlos – war, versetzte der Beschuldigte ihm einen weiteren ebenso heftigen Faustschlag, wiederum ins Gesicht. Die massiven Verletzungen der Gesichtsknochen zeugen von der ganz erheblichen Brutalität der Vorgehensweise des Beschuldigten. Das Verhalten des Beschuldigten ist Ausdruck von ungezähmter Wut sowie erschreckender Rohheit und Gefühlskälte. Dazu passt auch das unmittelbare Verhalten nach der Tat. Anstatt sich um den Privatkläger zu kümmern, bedrohte er weitere Personen mit einem Teppichmesser. Dass sich der Beschuldigte selbst bedroht gefühlt hätte, wie er selbst geltend macht, hat sich – angesichts der vorhandenen Videoaufnahmen – als plumpe Schutzbehauptung erwiesen. Auch das Verhalten unmittelbar nach der Tat im Club zeigt deutlich das Fehlen jeglichen Bedauerns des Beschuldigten über seine Tat. Der Beschuldigte führte sich im Club auf, wie wenn nichts passiert wäre und ihm der Club gehören würde. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist einzig zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der Privatkläger ihm, bevor er diesen mit Fäusten traktierte, eine Ohrfeige versetzte. Dieser Umstand hat sich allerdings lediglich in leichtem Ausmasse verschuldensmindernd auszuwirken, da der Beschuldigte es war, der den Privatkläger zuerst angegriffen hatte.

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Faustschläge und deren Heftigkeit mit direktem Vorsatz. Hinsichtlich der Verletzungsfolge ist von Eventualvorsatz auszugehen, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Allerdings wäre der Beschuldigte jederzeit in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten. Er war mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.33 Gewichtspromille jedenfalls nicht schwer alkoholisiert, was sich somit nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag. Die Beweggründe sind als krass egoistisch zu bezeichnen, handelte der Beschuldigte doch aus Rache für einen völlig nichtigen Anlass (kurzfristige Blockierung der Ausfahrt). Die kriminelle Energie ist nach dem Gesagten als beachtlich zu bezeichnen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher tatbezogener Strafzumessungskriterien ist, ausgehend von einem zwar noch leichten objektiven Tatverschulden (indes keineswegs im untersten Bereich des abstrakten Strafrahmens) unter Berücksichtigung einer leichten Verschuldensminderung in subjektiver Hinsicht zufolge Eventualvorsatzes, im Übrigen jedoch verschuldenserhöhender subjektiver Tatkomponenten – krass egoistische und niedere Beweggründe, erhebliche kriminelle Energie, gänzlich fehlende Einschränkung der Handlungsfreiheit – innerhalb eines verfeinerten Verschuldensrasters (welches sehr leichtes und sehr leichtes bis leichtes Verschulden mitumfasst) von einem gerade noch leichten Gesamtverschulden (im Grenzbereich von leichtem und mittelschwerem Verschulden) auszugehen. Diesem Verschulden entspricht eine Einsatzstrafe von 40 Monaten.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigte kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorstrafen des Beschuldigten zeigen dessen offenbar gefestigten Hang zur Gewalt auf, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Wie sich aus der Verurteilung vom 3. April 2012 durch das Amtsgericht […] (D) ergibt, scheint das grundlose Zuschlagen mit der Faust ins Gesicht anderer Leute beim Beschuldigten einem gewohnten Verhaltensmuster zu entsprechen. Das Nachtatverhalten ist neutral zu gewichten, zumal der Beschuldigte keinerlei Einsicht und Reue an den Tag legte. Die Strafempfindlichkeit ist ebenfalls im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. Entgegen der Verteidigung ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Zufolge der einschlägigen Vorstrafen ist die Strafe daher um 3 Monate zu erhöhen, woraus eine Strafe von 43 Monaten resultiert.

V. Widerruf

  1. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juli 2016 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren (sowie zu einer Busse), verurteilt. Er führte beim Grenzübertritt in […] einen Teleskopschlagstock sowie einen CS-Spray im Auto mit.

  2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung der verurteilten Person erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

  3. Zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller massgeblichen persönlichen Umstände des Beschuldigten eine Schlechtprognose zu stellen ist. Der Beschuldigte ist nunmehr seit der Verurteilung durch das Amtsgericht […] (D) am 3. April 2012 bereits zwei Mal erneut mit einschlägigen Delikten in Erscheinung getreten. Entsprechend muss die Legalprognose als ungünstig bewertet werden. Er hat aber nunmehr erstmals einen längeren Strafvollzug zu erstehen. Unter diesen Umständen ist es möglich, beim Beschuldigten nach erfolgtem Strafvollzug eine Schlechtprognose noch einmal zu verneinen und den bedingten Strafvollzug hinsichtlich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Juli 2016 verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 nicht zu widerrufen, wobei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern ist.

VI. Landesverweisung

  1. Der Beschuldigte wurde der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB für schuldig befunden. Damit hat er eine Straftat begangen, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich zwingend eine Landesverweisung nach sich zieht, es sei denn, es würde beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegen und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung würde das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

  2. Als deutscher Staatsangehöriger mit Verweilrecht in der Schweiz, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, kann sich der Beschuldigte grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Es stellt sich die Frage des Verhältnisses des Schweizerischen Strafrechts (StGB) zum FZA. Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach geäussert, zuletzt grundlegend im Entscheid 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019. Diesem Entscheid lag die Verurteilung eines spanischen Staatsangehörigen wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 590 g Kokaingemisch mit Reinheitsgrad 75 % resp. 76 % zwecks Absatz) zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren zu Grunde. Das Bundesgericht äusserte sich im Wesentlichen wie folgt (mit zahlreichen weiteren Hinweisen):

Für die strafrechtliche Auslegung relevant ist, dass es sich beim FZA um ein im Wesentlichen wirtschaftsrechtliches Abkommen handelt. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hatte sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (E. 3.4.4.).

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist in diesem Zusammenhang ein Begriff des Unionsrechts. Dieses zentrale Prinzip der «Nichtdiskriminierung» (Art. 2 FZA) bzw. Gleichbehandlung bezweckt ebenfalls den diskriminierungsfreien wirtschafts- und erwerbsrechtlichen reziproken Zugang zu den Wirtschaftsräumen der Vertragsstaaten. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatszugehörigkeit ist daher untersagt. Das Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (Art. 7 lit. a FZA) verwirkt der Straftäter. Die im FZA eingeräumten Rechte dürfen ihm gegenüber gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eingeschränkt werden. Einschränkende Massnahmen müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen und gleichwohl jedenfalls den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachten, d.h. sie müssen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist (E. 3.4.5.).

Die strafrechtlich massgebende Bestimmung ist Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, die unter dem Randtitel «Öffentliche Ordnung» lautet: «Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.» (E. 3.5.)

Das FZA ist ein partikulares Abkommen. Die Vertragsparteien vereinbarten keine Freizügigkeit, wie sie im schweizerischen Binnenrecht verwirklicht ist. Diese lässt sich nicht über die Rechtsprechung verwirklichen. Die Vertragsparteien vereinbarten (nach der deutschen Fassung) ausdrücklich die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und normierten keinen völkerrechtlichen Vorrang des FZA vor dem Schweizer Landesrecht, namentlich dem Strafrecht. Die EU verfügt denn auch über keine originäre Befugnis zur Setzung und Durchsetzung kriminalstrafrechtlicher Normen (E. 4.3.4.). Wie ausgeführt, kommt eine Landesverweisung angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht. Diese Bedingung ist beim qualifizierten Drogenhandel (Art. 19 Abs. 2 BetmG) in der Regel erfüllt (E. 4.4.).

Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert. In casu ist dieser Sachverhalt aus dem beabsichtigten Drogenhandel mit einer Menge Kokain, welche die Basismenge für den qualifizierten Fall um ein Vielfaches überschreitet, zu erschliessen. Der Beschwerdeführer liess damit ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen Riegel zu schieben (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dies konnte dem Beschwerdeführer auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzung um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Das FZA ermöglichte ihm die Einreise zur selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Er erzielte ein "derzeitiges Einkommen" von durchschnittlich zwischen 5'000 und 6'000 Franken (Urteil S. 11). Mit dem beabsichtigten Kokainhandel ging er bewusst das Risiko ein, sein Aufenthaltsrecht gemäss FZA zu verwirken. Er beruft sich unbehelflich im Nachhinein auf das FZA, das Drogendealern keinen Aufenthalt in der Schweiz gewährleistet. Die vorinstanzliche Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (E. 4.5.).

Auch im Entscheid 6B_235/2018 vom 1. November 2018 hatte sich das Bundesgericht mit dem Verhältnis der Landesverweisungsnorm zum FZA zu befassen. Es ging um einen schwedisch-serbischen Doppelbürger, Jahrgang 1993, dem vorgeworfen wurde, im Laufe einer Auseinandersetzung seinem Kontrahenten aus drei Metern Distanz eine leere Flasche «Smirnoff Ice» (275 ml) an den Kopf geworfen und ihm damit eine 2 – 3 cm lange, stark blutende Rissquetschwunde an der rechten Schläfe zugefügt zu haben. Er habe gedroht, ihn umzubringen. Dafür wurde er rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Das Bundesgericht erwog u.a. folgendes (wiederum mit zahlreichen Hinweisen):

Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen (Art. 27 des für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]). Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (Art. 31 Ziff. 1 VRK) (E. 3.3.).

Das FZA schreibt keine Prüfungsreihenfolge vor. Kommt das Strafgericht landesrechtlich zu einem Ergebnis, das sich als mit dem FZA kompatibel erweist, ist das FZA offenkundig nicht verletzt. Lässt sich Landesrecht völkerrechtskonform anwenden, stellt sich die Frage einer Normenhierarchie nicht. Diese kann offenbleiben. Das Strafgericht hat zunächst das ihm vertraute Landesrecht anzuwenden (E. 4.1.).

Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung, die vor dem Inkrafttreten der strafrechtlich relevanten Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 BV ergangen ist. Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme. In casu erging keine Beendigung des Aufenthaltsrechts und keine Wegweisung im Sinne des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20), sondern eine Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB. Die zitierte ausländerrechtliche Rechtsprechung erscheint insoweit nicht als einschlägig (E. 4.2.).

Der Beschwerdeführer argumentiert gestützt auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung im Rahmen des AuG. Die von Volk und Ständen angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung. Die federführende Bundespräsidentin erklärte in der Debatte des Nationalrats vom 11. März 2015, der Beschluss des Ständerats bedeute eine massive Verschärfung der Ausschaffungspraxis. Gleichzeitig ermögliche der Beschluss des Ständerats den Gerichten, dass sie das Gesetz im Einzelfall anwenden könnten. Die Gewaltentrennung verlange, dass der Gesetzgeber Gesetze mache, die das Gericht anwenden könne und müsse, und zwar auch im Einzelfall anwenden könne und müsse (E. 4.3.).

Die Vorinstanz beachtet den Willen des Gesetzgebers. Sie erwägt abschliessend, aufgrund der erheblichen Gefahr weiterer Straftaten, insbesondere solcher gegen Leib und Leben, und in Anbetracht der trotz des schon längeren Aufenthalts ungenügenden Integration und Verwurzelung in der Schweiz, dränge sich eine Landesverweisung auf. Deren Dauer sei in Relation zum Strafmass und zum noch jugendlichen Alter des Beschwerdeführers auf das gesetzliche Minimum von drei Jahren festzusetzen. Angesichts der Anlasstat und der Tendenz zu zunehmender Gewaltanwendung erscheine die Rückfallgefahr als so erheblich, dass auch nach den Massstäben der EuGH-Rechtsprechung eine Landesverweisung zulässig und am Platze sei. Die Vorinstanz berücksichtigt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Gegen die vorinstanzliche Entscheidung wendet der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes ein. Vielmehr lässt sich auch den von ihm zitierten bundesgerichtlichen Urteilen gerade entnehmen, dass ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen kann, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Allerdings sind Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA einschränkend auszulegen; es kann etwa nicht lediglich auf den "ordre public" verwiesen werden, ungeachtet einer Störung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Das ist in casu nicht der Fall. Bei strafrechtlichen Verurteilungen verlangt der EuGH eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen; eine frühere strafrechtliche Verurteilung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als die zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Diese spezifische Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen (E. 4.4.).

  1. Im vorliegenden Fall liegen nicht ansatzweise Umstände vor, welche einen persönlichen Härtefall für den Beschuldigten indizieren würden. Dieser ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen und unterhält keine familiären Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Die Beziehung zu seiner im Kanton […] wohnhaften Freundin kann er vom Ausland aus fortführen. Auch die Erwerbsaussichten in seinem Heimatland sind als durchaus intakt zu bezeichnen. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist ihm ohne weiteres zuzumuten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschuldigte als Deutscher Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann. Der Beschuldigte hat sich eines schweren Gewaltdeliktes schuldig gemacht, weshalb er zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten zu verurteilen ist. Seine Tat, wie auch sein Vorleben und sein Nachtatverhalten lassen auf eine weiterhin bestehende erhebliche Gewaltneigung schliessen. Der Beschuldigte stellt eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er ist daher des Landes zu verweisen. Die von der Vorinstanz verhängte Dauer der Landesverweisung ist im Hinblick auf die Schwere der Tat, das Ausmass der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung und sein Verschulden als angemessen zu bezeichnen, weshalb die Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren zu bestätigen ist.

VII. Zivilforderung

Durch die dem Privatkläger zugefügte Körperverletzung und die daraus resultierende Heilbehandlung verbunden mit andauernder Arbeitsunfähigkeit hat der Beschuldigte diesem einen Vermögensschaden zugefügt, wofür er zu 100 % haftpflichtig zu erklären ist. Im Weiteren ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, was der Privatkläger im erstinstanzlichen Verfahren explizit beantragen liess. Eine Abweisung der Zivilforderung, wie sie vom Beschuldigten beantragt wird, kommt beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht in Frage.

VIII. Kosten und Entschädigung

  1. Verfahrenskosten

Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Der Verzicht auf den Widerruf ist von zu untergeordneter Bedeutung, um eine Kostenausscheidung zu rechtfertigen. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht Thal-Gäu in Höhe von CHF 8'000.00 sind ausgewiesen und nach dem Gesagten vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, auf total CHF 6'286.40 festgesetzt und sind ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. 2. Parteientschädigung

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger hat vorliegend mit seinen Anträgen sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren obsiegt, weshalb ihm je eine Parteientschädigung zusteht. Die für das erstinstanzliche Verfahren von der Vorinstanz ausgesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 10'340.00 ist zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwältin Eveline Roos als Vertreterin des Privatklägers eine Entschädigung von CHF 2'059.55 (Honorar 6.75h à CHF 280.00 = CHF 1'890.00, Auslagen CHF 22.30, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen. Für die Berufungsverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung sind 2.25 Stunden hinzuzurechnen. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'738.05 (Honorar 9h à CHF 280.00 = CHF 2'520.00, Auslagen CHF 22.30, zzgl. MWST), welche vom Beschuldigten an den Privatkläger zu bezahlen ist. In der ersten Urteilsanzeige wurde versehentlich mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 gerechnet, entsprechend CHF 2'447.25, was hiermit zu korrigieren ist.

  1. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

3.1 Rechtsanwältin Martina Heilinger als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bis zur Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 13. August 2019 macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 752.75 (Honorar 3.66h à CHF 180.00 = CHF 660.00, Auslagen CHF 38.90, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 197.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. In der Urteilsanzeige wurde als Entschädigung für Rechtsanwältin Heilinger versehentlich der Betrag von CHF 757.75 festgehalten, was hiermit zu korrigieren ist.

3.2 Rechtsanwalt Ivo Harb als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Kostennote eine Entschädigung von CHF 4'916.50 (Honorar 23.5h à CHF 180.00 = CHF 4'230.00, Auslagen CHF 335.00, zzgl. MWST). Für die Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung werden 5 Stunden veranschlagt. Da die Verhandlung inkl. der mündlichen Urteilseröffnung lediglich 2.25 Stunden dauerte, ist die Kostennote zwar zu kürzen, in Anbetracht des Anfahrtswegs von Rechtsanwalt Harb jedoch nur um 2 Stunden. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'528.80 (Honorar 21.5h à CHF 180.00 = CHF 3'870.00, Auslagen CHF 335.00, zzgl. MWST), welche zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 122 Abs. 1, Art. 122 Abs. 3, Art. 40, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 66a, Art. 106 StGB; Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91 Abs. 1 a SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt (mit Berichtigung der Urteils-Ziffern 11 und 13):

  1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers E.___, begangen am 28. April 2017, schuldig gemacht (AZ 1).

  2. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b des erstinstanzlichen Urteils des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug, alkoholisiert, begangen am 28. April 2017, schuldig gemacht hat (AZ 2).

  3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten.

  4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt wurde.

Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juli 2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

Der Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils folgende sichergestellten Gegenstände den Berechtigten durch die Kantonspolizei Solothurn zurückzugeben sind:

Menge

Gegenstand

Nr.

Aufbewahrungsort

1

weisse Sportjacke (A.___)

Ass.-Nr. 17.04197

FB Asservate Polizei

1

blaue Herrenhose (A.___)

Ass.-Nr. 17.04198

FB Asservate Polizei

1

blaue Herrenhose (E.___)

Ass.-Nr. 17.02707

FB Asservate Polizei

1

Herrenhemd (E.___)

Ass.-Nr. 17.02708

FB Asservate Polizei

1

Unterhose (E.___)

Ass.-Nr. 17.02709

FB Asservate Polizei

1

braune Jacke (E.___)

Ass.-Nr. 17.02710

FB Asservate Polizei

Der Beschuldigte A.___ wird für den Schaden, welchen der Privatkläger E.___ aus dem Vorfall vom 28. April 2017 erlitten hat, dem Grundsatz nach zu 100% als haftbar erklärt. Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

  1. Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'340.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin Martina Heilinger, auf CHF 8'112.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin Martina Heilinger, wird auf CHF 752.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 197.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt Ivo Harb, Zürich, wird auf CHF 4'528.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

  1. Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'738.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Richteramt Thal-Gäu im Umfang von total CHF 8'000.00 sind vom Beschuldigten A.___ zu bezahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'286.40, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Marti Bachmann

Zitate

Gesetze

26

Gerichtsentscheide

18