Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschuldigte und Berufungskläger
betreffend versuchte Erpressung evtl. versuchte Nötigung, Drohung, Förderung der rechtswidrigen Einreise etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 14. September 2020 um 8:30 Uhr:
Staatsanwältin C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;
B.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;
Fürsprecher Manuel Rohrer, unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers D.___;
E.___, Dolmetscherin für Albanisch.
Zudem erscheinen:
Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung sowie mehrere Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. In der Folge fasst er das erstinstanzliche Urteil zusammen, und erörtert, in welchem Umfang dieses von den Parteien angefochten wird (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.11. - 14.). Des Weiteren verliest er die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. nachfolgende Ziff. I.15). Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung sowie auf die Straffolgen bei wissentlich falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hin und skizziert den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteivertreter;
Befragung der Beschuldigten zur Sache und Person;
weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
Parteivorträge;
letztes Wort der Beschuldigten;
geheime Urteilsberatung;
Urteilseröffnung, vorgesehen am 16. September 2020 um 11:00 Uhr.
Staatsanwältin C.___ sowie Fürsprecher Rohrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers D.___ werfen keine Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Wächter bedient das Gericht sowie Staatsanwältin C.___ mit seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren und stellt für den Beschuldigten A.___ folgende Beweisanträge:
« 1. Es sei F.___ aus Belgrad (Serbien) zu befragen.
Es sei von G.___ ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen.
Es seien von der Eidgenössischen Spielbankenkommission die Akten betreffend G.___ einzuholen.
Es sei im [Club 1] ein Augenschein durchzuführen.
Es seien folgende Dokumente beizuziehen
Der Vorsitzende erklärt, es sei – sofern aus Sicht der Parteivertreter nichts dagegen spreche – vorgesehen, die gestellten Beweisanträge erst nach der Befragung der beiden Beschuldigten zu behandeln. Gegen dieses Vorgehen werden keine Einwände erhoben.
Rechtsanwalt Gehrig gewährt Staatsanwältin C.___ Einsicht in seine Honorarnote für das Berufungsverfahren und reicht diese ins Recht. Er stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___ folgende Beweisanträge:
« 1. Es sei das Schreiben von H., der Ehefrau des Beschuldigten B., zu den Akten zu nehmen.
Auch diese Beweisanträge werden nach der Befragung der Beschuldigten behandelt (vgl. S. 3 - 6).
Hierauf weist der Referent, Oberrichter Kiefer, den Beschuldigten A.___ darauf hin, dass er sich nicht selbst belasten müsse und er die Aussagen und die Mitwirkung verweigern könne. Es folgt dessen Befragung zur Sache und Person (vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020 in den obergerichtlichen Akten).
In der Folge wird nach vorgängiger Belehrung sowie unter Mitwirkung der Dolmetscherin E.___ der Beschuldigte B.___ zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020 in den obergerichtlichen Akten).
Der Vorsitzende erteilt Staatsanwältin C.___ das Wort für allfällige weitere Beweisanträge.
Staatsanwältin C.___ stellt folgende Beweisanträge:
« 1. Es sei das Gutachten über B.___ vom 26. Mai 2020 zu den Akten zu nehmen.
Staatsanwältin C.___ hält ergänzend fest, dass sie die genannten Dokumente dem Gericht sogleich elektronisch zur Verfügung stellen könne. Rechtsanwalt Gehrig verfüge bereits über diese Dokumente. Zur Begründung führt Staatsanwältin C.___ sinngemäss aus, es gehe nicht an, das Gericht nur selektiv mit einzelnen Passagen aus dem Einvernahmeprotokoll von H.___ vom 11. Februar 2020 zu bedienen, wenn schon müsse das gesamte Protokoll zu den Akten genommen werden, damit sich das Gericht ein umfassendes Bild von dieser Einvernahme machen könne. Wenn die Verteidigung sich auf die Therapiebereitschaft des Beschuldigten B.___ berufe, dränge es sich auf, das Gutachten über B.___ zu den Akten zu nehmen, welches auch die Therapiehindernisse aufzeige.
Rechtsanwalt Oliver Wächter begründet die bereits zu Beginn der Verhandlung formulierten Beweisanträge zusammengefasst wie folgt: F.___ sei eine serbische Staatsangehörige, die sich illegal in der Schweiz aufgehalten und hier als Croupier gearbeitet habe. F.___ habe in der Wohnung von G.___ gewohnt und könne bezeugen, dass sie bestohlen worden sei. Dass sie dies bislang nicht ausgesagt habe, sei auf ihren illegalen Aufenthaltsstatus zurück zu führen.
Der aktuelle Strafregisterauszug sowie die Akten der ESBK betreffend G.___ seien einzuholen, weil damit bewiesen werden könne, dass dieser illegale Spielautomaten aufgestellt und illegale Pokerturniere durchgeführt habe und er nicht der Saubermann sei, den er den Behörden vorspiele. Die Lügen von G.___ könnten auf diese Weise entlarvt werden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf dessen Aussagen abgestellt.
Des Weiteren sei unabdingbar, dass ein Augenschein im [Club 1] durchgeführt werde, damit sich die Mitglieder des Gerichts einen persönlichen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten machen könnten. Im Rahmen eines Augenscheins könne ausgeschlossen werden, dass es an diesem Ort zu den vorgehaltenen Drohungen und Beschimpfungen gekommen sei, denn solche hätten in einer so kleinen Bar die dort anwesenden Personen zwingend wahrgenommen.
Schliesslich sei festzuhalten, dass sein Klient die Rechnung im Betrag von CHF 800.00 für die Reparatur der Spielautomaten nachträglich habe finden können. Damit sei der Bestand einer Schuld von G.___ gegenüber A.___ belegt. Dementsprechend sei dieses Dokument zu den Akten zu nehmen.
Rechtsanwalt Gehrig begründet die eingangs formulierten Beweisanträge sinngemäss wie folgt: Aus den beantragten Dokumenten gehe klar hervor, dass H.___ ihrem Ehemann, dem Beschuldigten B., eine letzte Chance geben wolle und der Beschuldigte nicht bloss Behauptungen in die Welt gesetzt und leere Versprechungen gemacht habe, sondern sich nachweislich aktiv bemüht habe, seine Probleme anzugehen. B. habe in Olten den Kontakt zu einem Psychiater aufgenommen.
Zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft nehme er wie folgt Stellung: Das erstellte Gutachten über B.___ sei von der Verteidigung scharf kritisiert worden. Die Verteidigung habe sich einen auf Suchtkrankheiten spezialisierten Gutachter und nicht Dr. [...] gewünscht, der schliesslich mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragt worden sei. Die gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen weise die Verteidigung zurück, insbesondere die Behauptung, wonach der Beschuldigte wohl nur in seinem Heimatstaat zu therapieren sei, erachte er als unseriös. Sollte das Gutachten vom Gericht als Beweismittel beigezogen werden, komme er nicht umhin, den Antrag auf die Einholung eines Zweitgutachtens zu stellen. In Bezug auf die polizeiliche Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten B.___ müsse das Gericht wissen, dass es sich um eine hochsuggestive Befragung gehandelt habe. Sofern das Gericht beabsichtige, das gesamte Einvernahmeprotokoll zu den Akten zu nehmen, beantrage er die formelle richterliche Befragung der Ehefrau des Beschuldigten, denn für seinen Klienten gehe es – gerade im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse – um sehr viel.
Staatsanwältin C.___ nimmt zu den Beweisanträgen der Verteidiger zusammengefasst wie folgt Stellung: Die Befragung von F.___ stelle einen Leerlauf dar und sei deshalb abzuweisen. Ebenso sei davon abzusehen, betreffend G.___ einen aktuellen Strafregisterauszug und die ESBK-Akten einzuholen, da nicht die Frage der Glaubwürdigkeit seiner Person, sondern der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zentrum der Beweiswürdigung stehe. Der beantragte Augenschein im [Club 1] sei ebenfalls abzuweisen. Die örtlichen Gegebenheiten in diesem Club seien fotografisch dokumentiert worden und aktenkundig. Von einem Augenschein seien deshalb keine relevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Es spreche aus ihrer Sicht nichts dagegen, die Rechnung über CHF 800.00 zu den Akten zu nehmen.
Der von Verteidiger Gehrig geäusserten Kritik am Gutachten über B.___ sei entgegen zu halten, dass mit Dr. [...] ein renommierter Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden sei. Zudem sei der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Gutachten Ergänzungsfragen zu stellen, wovon diese auch Gebrauch gemacht habe. Schliesslich sei die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft im (neuen) Strafverfahren die Einholung eines Zweitgutachtens abgelehnt habe, von der Verteidigung unangefochten geblieben.
Die beantragte nochmalige Befragung von H.___ vor Berufungsgericht sei abzuweisen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Es sei insbesondere unbestritten, dass der Beschuldigte B.___ vor seiner Verhaftung bei seiner Freundin gewohnt habe.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die Verhandlung für die geheime Beratung der Beweisanträge sowie eine Mittagspause von 10:55 Uhr bis 13:00 Uhr unterbrochen werde. Rechtsanwalt Gehrig gibt auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden bekannt, dass sein Klient für das letzte Wort nicht auf die Mitwirkung der Dolmetscherin angewiesen sei. B.___ werde seine abschliessende Erklärung auf Deutsch an das Gericht richten. Demzufolge wird die Dolmetscherin um 10:55 Uhr entlassen.
Nach der Mittagspause eröffnet Oberrichter Kiefer als Referent mündlich folgenden Beschluss des Berufungsgerichts:
« 1. Die Rechnung vom 17. September 2015 wird antragsgemäss zu den Akten genommen. Im Übrigen werden die von Rechtsanwalt Wächter im Auftrag des Beschuldigten A.___ gestellten Beweisanträge abgewiesen.
Das Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten B., H., wird zu den Akten genommen.
Das polizeiliche Einvernahmeprotokoll von H.___ vom 11. Februar 2020 wird zu den Akten genommen. Der Antrag von B.___ auf obergerichtliche Befragung von H.___ wird abgewiesen.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aktennahme des Gutachtens vom 26. Mai 2020 über B.___ wird abgewiesen. Damit wird der für den Beschuldigten B.___ gestellte Antrag auf Einholung eines Zweitgutachtens hinfällig.»
Zur Begründung führt der Referent zusammengefasst Folgendes aus: Die von Rechtsanwalt Wächter gestellten Beweisanträge seien (mit Ausnahme der Aktennahme der Rechnung) bereits im Berufungsverfahren gestellt worden (vgl. Eingaben vom 5.11.2019 und 25.11.2019) und vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Januar 2020 abgewiesen worden. Heute seien keine neuen Argumente von der Verteidigung hinzugekommen. Die in der Verfügung vom 25. Januar 2020 ausführlich dargelegten Gründe seien aus Sicht des Berufungsgerichts nach wie massgeblich, weshalb vollumfänglich auf diesen Entscheid verwiesen werden könne. Hervorzuheben sei, dass es dem Beschuldigten A.___ mit den beantragten Unterlagen betreffend G.___ darum gehe, dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, wohingegen es im Rahmen der Beweiswürdigung vorrangig um die Glaubhaftigkeit der Aussagen gehe.
Der von H.___ verfasste Brief stehe im Zusammenhang mit der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2020. Damit sich das Gericht einen Gesamteindruck verschaffen könne, müssten beide Dokumente zusammen zu den Akten genommen werden. Auf diese Weise vervollständige sich das Bild und eine Befragung von H.___ sei nicht mehr erforderlich.
Das Gutachten befasse sich vorrangig mit der Schuldfähigkeit von B.___ sowie der Frage, inwiefern der Beschuldigte therapierbar sei bzw. mit welchen Hindernissen bei einem Vollzug der Therapie in der Schweiz oder in seinem Heimatstaat zu rechnen sei. Die Frage der Schuldfähigkeit sei im vorliegenden Verfahren nie thematisiert und in Zweifel gezogen worden und auch die Frage der Therapiefähigkeit habe als Beweisthema im vorliegenden Verfahren keine massgebliche Bedeutung. Es werde deshalb davon abgesehen, das Gutachten zu den Akten zu nehmen, womit auch die Einholung eines Zweitgutachtens obsolet werde.
Hierauf erklärt der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen.
In organisatorischer Hinsicht erklären sich alle Parteivertreter auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden damit einverstanden, dass der Parteivortrag für den Privatkläger D.___ – in Abweichung zum üblichen Vorgehen – vorgezogen wird, damit Fürsprecher Manuel Rohrer anschliessend wieder verfügen kann.
Fürsprecher Manuel Rohrer stellt und begründet im Namen und Auftrag des Privatklägers folgende Anträge (vgl. Audio-Dokument des Parteivortrages in den obergerichtlichen Akten):
« 1. B.___ sei gemäss dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. März 2019 schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen.
B.___ sei zu verurteilen, dem Privatkläger D.___ unter solidarischer Haftbarkeit mit J.___ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Es sei das Honorar für den Vertreter des Privatklägers D.___ gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen.»
Im Anschluss an das Plädoyer reicht Fürsprecher Manuel Rohrer seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht. Auf seinen Antrag hin wird er vom Vorsitzenden von der Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung dispensiert. Es wird vereinbart, dass ihn die Gerichtsschreiberin am 16. September 2020 über den Ausgang des Berufungsverfahrens kurz telefonisch orientiert. Um 13:25 Uhr verlässt Fürsprecher Manuel Rohrer das Gericht.
Staatsanwältin C.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen sowie Audio-Dokument in den obergerichtlichen Akten):
« A) A.___
a. der versuchten Erpressung zum Nachteil von G.___;
b. der Förderung der rechtswidrigen Einreise, begangen am 19. August 2016.
A.___ sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen.
Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 10. bis 17. Dezember 2015 sei A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.
B) B.___
a. der Entführung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___;
b. der versuchten Nötigung zum Nachteil von D.___;
c. der versuchten Nötigung zum Nachteil von K.___;
d. der Tätlichkeiten zum Nachteil von K.___;
e. der[s] Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz;
f. des Tragens von Waffen ohne Ausnahmebewilligung;
g. der unrechtmässig in Besitz genommenen Munition;
h. des Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand.
a. einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
b. einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
Der B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September 2017 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei zu widerrufen und die Strafe sei für vollstreckbar zu erklären.
Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 27. März 2017 bis am 8. Mai 2017 sei B.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
B.___ sei für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen.
Für die Dauer des Landesverweises sei B.___ im SIS auszuschreiben.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die Verfahrenskosten seien B.___ aufzuerlegen.»
Nach einer kurzen Pause folgt der Parteivortrag von Rechtsanwalt Wächter im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ (vgl. Audio-Dokument in den obergerichtlichen Akten). Er stellt und begründet folgende Anträge:
« 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
Dem Beschuldigten sei für seine persönlichen Aufwendungen eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen.
Der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 1'600.00 auszurichten für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug.
Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen.
Die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien vollständig vom Staat zu übernehmen.
Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen. Es sei ebenfalls der Nachzahlungsanspruch in der Höhe der Differenz zum ordentlichen Honoraransatz festzusetzen.»
Anschliessend stellt und begründet Rechtsanwalt Gehrig für den Beschuldigten B.___ folgende Anträge (vgl. Audio-Dokument in den obergerichtlichen Akten):
« 1. B.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Entführung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (Urteils-Dispositiv Ziff. IV.2. Al. 1 bzw. Anklageschrift Ziff. D.1.1);
B.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung der versuchten Nötigung zum Nachteil von K.___, angeblich begangen am 6. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2. Al. 2 bzw. Anklageschrift Ziff. D.2.1);
B.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Tätlichkeiten zum Nachteil von K.___, angeblich begangen am 6. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV. 2 Al. 3 bzw. Anklageschrift Ziff. D.2.1);
B.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel, angeblich begangen am 6. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2 Al. 4 bzw. Anklageschrift Ziff. D.2.2);
B.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 15. Mai sowie 27. März 2017 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2 Al. 5 bzw. Anklageschrift Ziff. D.3);
B.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand, angeblich begangen am 4. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2 Al. 6 bzw. Anklageschrift Ziff. D.4);
B.___ sei zu einer milden Übertretungsbusse von maximal CHF 200.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, zu verurteilen;
Auf den Widerruf des mit Urteil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September 2017 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 300.00 sei zu verzichten (Urteil-Dispositiv IV. Ziff. 5);
Auf eine freiwillige Landesverweisung sowie eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu verzichten (Urteil-Dispositiv IV. Ziff. 6 und 7):
Die Zivilforderung von D.___ sei – soweit diese B.___ betrifft – abzuweisen.
Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.
Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.»
In der Folge hält Staatsanwältin C.___, soweit das Plädoyer von Rechtsanwalt Gehrig
betreffend, eine Replik, worauf auch Rechtsanwalt Gehrig von der Möglichkeit eines zweiten Parteivortrages Gebrauch macht (vgl. Audiodokument in den obergerichtlichen Akten).
A.___ führt in seinem letzten Wort sinngemäss folgendes aus:
Er lebe nun 40 Jahre in der Schweiz und habe während dieser Zeit immer gearbeitet. Er sei nie arbeitslos gewesen. Sein Unglück sei gewesen, dass seine eigene Firma nicht gut gelaufen und sein Restaurant von der Terrororganisation PKK angegriffen worden sei. Es treffe zu, dass er Privatkonkurs gemacht habe. Das habe er aber nur gemacht, damit er ein neues Leben habe anfangen können und nicht jeden Tag betrieben worden sei. Er hätte auch seine Firma an einen Dritten weiterverkaufen können, wodurch nicht er, sondern dieser Dritte Konkurs gemacht hätte, das habe er aber bewusst nicht gemacht, weil er habe fair bleiben wollen. Es sei ihm wichtig zu betonen, dass er seit 2010 nicht mehr vom Sozialamt unterstützt worden sei.
Der Vorsitzende bittet den Beschuldigten, nicht seine ganze Lebensgeschichte neu aufzurollen, sondern unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren ein kurzes abschliessendes Wort an das Gericht zu richten. Hierauf weist der Beschuldigte erneut auf seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie auf die bereits genannten Hintergründe seines Privatkonkurses hin.
B.___ macht von seinem Recht auf das letzte Wort wie folgt Gebrauch:
Es tue ihm sehr leid, was passiert sei. Sein Sohn frage ihn bei jedem Besuch im Gefängnis, wann er wieder nach Hause kommen werde. Er wolle vom Gericht eine letzte Chance bekommen, gerade auch wegen der Kinder. Es tue ihm von Herzen leid. Es sei sein Fehler gewesen, aber er verspreche, dass es nie wieder vorkommen werde.
Der Vorsitzende erklärt hierauf um 16:30 Uhr die Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 16. September 2020 um 11:00 Uhr:
Staatsanwältin C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;
B.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;
E.___, Dolmetscherin für Albanisch.
Zudem erscheinen:
Eine Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung sowie mehrere Zuschauer.
Fürsprecher Manuel Rohrer, unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers D.___, wurde von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts nun vom Referenten in den wesentlichen Punkten eröffnet und summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Urteilsbegründung, ab deren Zustellung an die Parteivertreter auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
In der Folge verliest Oberrichter Kiefer die wichtigsten Dispositivziffern des Berufungsurteils, die, soweit B.___ betreffend, sogleich von der Dolmetscherin E.___ übersetzt werden.
Der Referent fasst das Beweisergebnis zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Ebenso erörtert er, welche Strafen das Gericht in Anbetracht der Tat- und Täterkomponenten für die beiden Beschuldigten als verschuldensangemessen erachtet, und äussert sich zur Vollzugsform. Des Weiteren stellt er die privaten Interessen von B.___ an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an dessen Landesverweisung gegenüber, gewichtet diese und eröffnet den Massnahmenentscheid. Hinsichtlich der Details der ausgangsgemäss zu tragenden Verfahrenskosten verweist der Referent auf das Urteilsdispositiv, welches den Parteivertretern in den nächsten Tagen zugestellt werde. Hierauf formuliert der Referent in Bezug auf das gegen B.___ ausgefällte Urteil ein paar Kernsätze, die von der Dolmetscherin eins zu eins übersetzt werden. Um 11:30 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
Am 9. Dezember 2015 erschien G.___ auf der Polizeiwache Bümpliz und meldete, dass er von einem Türken namens A.___ erpresst werde (2/2.1.5/3 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eröffnete noch gleichentags gegen A.___ und seinen Bruder L.___ sowie eine weitere Peron und gegen unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen versuchter Erpressung (12.1.1 – 12.1.3/12.1.1/5).
A.___ wurde am 10. Dezember 2015 vor seinem Domizil angehalten. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2015 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern bis am 18. Dezember 2015 Untersuchungshaft an (12.3.1 –12.3.3/12.3.1.1/30 ff.). Am 17. Dezember 2015 wurde A.___ aus der Untersuchungshaft entlassen (12.3.1 – 12.3.3/12.3.1.1/36).
Am 14. Dezember 2015 wurde J.___ in [Ort 7] angehalten. Den Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht Bern zog die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete am 17. Dezember seine Entlassung an (12.3.1 –12.3.3/12.3.3.1/11 und 34).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte wegen Erpressung zum Nachteil von N.___ ein Strafverfahren gegen mehrere Personen. Im Verlauf dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass einer der Beschuldigten – D.___ – selber Opfer einer Straftat gewesen sein könnte, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen J.___ (7. November 2016) und B.___ (1. Februar 2017) im Kanton Solothurn führte (2/2.1/3 f.; 12.1.1 – 12.1.3/12.1.1/23 f.).
Am 27. März 2017 wurde B.___ vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 30. März 2017 ordnete das Haftgericht Untersuchungshaft für die Dauer von 6 Wochen an; am 8. Mai 2017 wurde der Beschuldigte entlassen (12.3.4/6, 57 ff. 69).
Am 28. Mai 2018 erliess die Staatsanwaltschaft betreffend aller Beschuldigten eine detaillierte Eröffnungsverfügung (12.1.1 – 12.1.3/12.1.1/33 ff.).
Die Anklageschrift datiert vom 10. September 2018 (S-L 1 ff.).
Am 29. März 2019 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 563 ff.):
I.
der versuchten Erpressung zum Nachteil von G.___, begangen von September 2015 bis am 9. Dezember 2015 (AS Ziff. A.1);
der Förderung der rechtswidrigen Einreise, begangen am 19. August 2016 (AS Ziff. A.2).
Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern am 2. November 2010 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist widerrufen.
A.___ wird unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 2. November 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt.
A.___ sind 7 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
II.
L.___ hat sich der versuchten Erpressung zum Nachteil von G.___, begangen von September 2015 bis am 9. Dezember 2015 schuldig gemacht (AS Ziff. B.1).
L.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
L.___ sind im Erstehungsfall 7 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
III.
versuchte Nötigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. C.1.2)
Raub, evtl. Diebstahl, subevtl. Nötigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. C.1.3);
Erpressung zum Nachteil von M.___, angeblich begangen zwischen dem 13. August 2015 und dem 25. August 2015 (AS Ziff. C.2);
versuchte Erpressung zum Nachteil von O.___, angeblich begangen zwischen dem 14. August 2015 und dem 26. August 2015 (AS Ziff. C.3);
versuchte Nötigung zum Nachteil von O.___, angeblich begangen zwischen dem 14. August 2015 und dem 26. August 2015 (AS Ziff. C.3);
Erpressung, evtl. versuchte Erpressung zum Nachteil von uM „[…]“, angeblich begangen zwischen dem 3. August und dem 16. August 2015 (AS Ziff. C.4);
versuchte Nötigung zum Nachteil von P.___, angeblich begangen zwischen Anfang/Mitte September 2015 und Ende November 2015 (AS Ziff. C.5.1);
mehrfache Nötigung zum Nachteil von Q., R. sowie weiterer namentlich nicht bekannter Personen, angeblich begangen am 20. September 2015 (AS Ziff. C.5.2);
Vergehen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. C.7.1 lit. a).
der Entführung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. C.1.1);
der versuchten Erpressung zum Nachteil von G.___, begangen von September 2015 bis am 9. Dezember 2015 (AS Ziff. C.6);
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen vom 24. August 2015 bis am 26. August 2015 sowie am 27. März 2017 (AS Ziff. C.7.1 lit. b, C.7.2).
J.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und 10 Tagen teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2016 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom
Januar 2018.
J.___ sind 256 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
IV.
versuchte Nötigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. D.1.2);
Raub, evtl. Diebstahl, subevtl. Nötigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. D.1.3).
der Entführung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. D.1.1);
der versuchten Nötigung zum Nachteil von K.___, begangen am 6. Februar 2018 (AS Ziff. D.2.1);
der Tätlichkeit zum Nachteil von K.___, begangen am 6. Februar 2018 (AS Ziff. D.2.1);
des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen am 6. Februar 2018 (AS Ziff. D.2.2);
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 15. Mai 2015 sowie am 27. März 2017 (AS Ziff. D.3);
des Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand, begangen am 4. Februar 2018 (AS Ziff. D.4);
der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen zwischen dem 27. Januar 1018 und Ende April 2018.
a) einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 13 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren;
b) einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
B.___ sind 42 Tage Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
Der B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September 2017 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.
B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
V.
Faustfeuerwaffe SIG SAUER P226 [...] (Aufbewahrungsort KAPO AG);
11 9mm Patronen in Schachtel verstaut (HD [Ort 6] Position 4.3; Aufbewahrungsort KAPO SO).
Das bei B.___ sichergestellte Pack Munition SK.22 für Büchsen (angebraucht, HD [Ort 7] Küche Position 1, Aufbewahrungsort KAPO SO) wird eingezogen und ist, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten.
Das bei B.___ sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy Gold (HD [Ort 7] Schlafzimmer Position 3; Aufbewahrungsort KAPO SO) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils und auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren wird das Mobiltelefon drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
VI.
J.___ und B.___ werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Rohrer, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Das weitere Begehren ist abgewiesen.
VII.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers D., Rechtsanwalt Manuel Rohrer, wird für die Zeit ab 10. Mai 2017 auf CHF 7'969.85 (gekürztes Honorar CHF 6'780.60, Auslagen CHF 608.50, 8% MwSt auf CHF 3'928.10, entsprechend CHF 314.25, sowie 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 3'461.00, entsprechend CHF 266.50) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 60 % gegenüber J., somit CHF 4'781.90, und im Umfang von 30% gegenüber B., somit CHF 2'390.95, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von 60 % gegenüber J., somit CHF 1'218.85, und im Umfang von 30% gegenüber B.___, somit CHF 609.40 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A., Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 27'910.55 (Honorar inkl. 6.25 Stunden für zweite Hauptverhandlung CHF 24'030.00, Auslagen CHF 1'854.00, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'157.00, entsprechend CHF 892.55, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 14'727.00, entsprechend CHF 1'134.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 7'197.35 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. erlauben.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von L., Rechtsanwalt Lukas Bürge, wird auf CHF 16'453.60 (gekürztes Honorar CHF 11'250.00, Auslagen CHF 4'018.20, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 3'241.30, entsprechend CHF 259.30, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 12'026.90, entsprechend CHF 926.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'123.50 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von L. erlauben.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von J., Rechtsanwalt Stefan Rolli, wird auf CHF 36'111.20 (Honorar inkl. 6.25 Stunden für zweite Hauptverhandlung CHF 30'319.20, Auslagen CHF 3'155.00, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 19'819.80, entsprechend CHF 1'585.60, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 13'654.40, entsprechend CHF 1'051.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 60%, somit CHF 21'666.70, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 60%, somit CHF 5'069.15 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von J. erlauben.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B., Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF 25'052.35 (Honorar CHF 23'160.00, Auslagen CHF 68.20, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'851.20 entsprechend CHF 948.10, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'377.00 entsprechend CHF 876.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 6'938.55 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B. erlauben.
Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 40'000.00, total CHF 57'300.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten bzw. den Staat zu bezahlen:
A.___ :
· Individuelle Auslagen
CHF
3'298.20
· 10% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
31.80
· 10% Anteil Staatsgebühr
CHF
4'000.00
Total
CHF
7'330.00
L.___:
· Individuelle Auslagen
CHF
3'068.20
· 10% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
31.80
· 10% Anteil Staatsgebühr
CHF
4'000.00
Total
CHF
7'100.00
J.___:
· 60% Anteil individuelle Auslagen
CHF
4'104.60
· 30% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
95.40
· 30% Anteil Staatsgebühr
CHF
12'000.00
Total
CHF
16'200.00
B.___:
· Individuelle Auslagen
CHF
3'774.60
· 30% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
95.40
· 30% Anteil Staatsgebühr
CHF
12'000.00
Total
CHF
15'870.00
Staat Solothurn:
· 40% individuelle Auslagen A. J.___
CHF
2'736.40
· 20% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
63.60
· 20% Anteil Staatsgebühr
CHF
8'000.00
Total
CHF
10'800.00
10.1 J.___ liess am 10. April 2019 gegen das Urteil die Berufung anmelden (S-L 556). Die Staatsanwaltschaft erhob am 3. Dezember 2019 die Anschlussberufung.
10.2 Mit Verfügung vom 12. November 2019 wies der Präsident der Strafkammer das Gesuch der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gegen J.___ ab und ordnete die Leistung einer Sicherheitszahlung von CHF 3'000.00 an.
10.3 Mit Verfügung vom 30. April 2020 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von J.___ und wies ihn an, die Schweiz bis am 31. Juli 2020 zu verlassen.
Auf Antrag der Staatanwaltschaft ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Mai 2020 zufolge bestehender Fluchtgefahr für die Dauer der Berufungsverfahrens Sicherheitshaft an. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten nach entsprechendem Antrag der vorzeitige Strafantritt bewilligt.
10.4 Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 liess J.___ die Berufung zurückziehen. Damit fiel auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb, soweit J.___ (nachfolgend auch Verurteilter 1) betreffend, ebenfalls vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III./1-4; V./1/; VI./1/; VII./1., 4, 6 Lemma 3).
Die Berufungserklärung von B.___ datiert vom 5. November 2019. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. IV./2 (Schuldsprüche wegen Entführung und Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung, Tätlichkeit, Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand);
Ziff. IV./3 (Sanktion);
Ziff. IV./5 (Widerruf einer Vorstrafe);
Ziff. IV./6 und 7 (Landesverweisung und Eintragung im SIS);
Ziff. VI. (Zivilforderung D.___);
Ziff. VII./6 (Kosten).
Die Berufungserklärung von A.___ datiert vom 5. November 2019. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. I./1 (Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung und Förderung der rechtswidrigen Einreise);
Ziff. I./2 (Widerruf einer Vorstrafe);
Ziff. I./3 (Sanktion);
Ziff. VII./6 (Kosten).
14.1 Bezüglich A.___ richtet sich die Anschlussberufung einzig gegen Ziff. I./3 des erstinstanzlichen Urteils (Sanktion).
14.2 Bezüglich B.___ richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. IV./1 (Freispruch vom Vorhalt der versuchten Nötigung zum Nachteil von D.___ );
Ziff. IV./3 lit. a (Sanktion);
Ziff. II./1 - 3 (L.___);
Ziff. III./1 - 4 (J.___);
Ziff. IV./1 Lemma 2 (Freispruch B.___ vom Vorhalt des Raubes evtl. Diebstahl betreffend Vorhalt D.1.3);
Ziff. IV./2 Lemma 7 (Schuldspruch B.___ wegen mehrfacher Übertretung des BetmG);
Ziff. V./1 - 3 (Einziehungen J.___ und B.___);
Ziff. VI. (soweit J.___ betreffend);
Ziff. VII./1 (soweit J.___ betreffend und, soweit B.___ betreffend, der Höhe nach);
Ziff VII./2 (soweit die Höhe betreffend);
Ziff. VII./3 (L.___);
Ziff. VII./4 (J.___);
Ziff. VII./5 (B.___, soweit die Höhe betreffend);
II. Einzelne Vorhalte
A. Anklageschrift Ziff. A./1 (A.___)
Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 22 StGB) evtl. versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 StGB) sowie Drohung zum Nachteil von G.___
Der Vorhalt betrifft die Beschuldigten A.___ sowie die Verurteilten 1 und 2. Er ist für alle Drei gleichlautend in den Ziff. A./1, B./1 und C./6 der Anklageschrift formuliert. Bezüglich L.___ und J.___ (Vorhalte AKS Ziff. B./1 und C./6) ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter Erpressung in Rechtskraft erwachsen.
Der Vorhalt lautet wie folgt:
« begangen zwischen September 2015 und 9. Dezember 2015, in [Stadt], [Adresse] ([Club 1]), [Ort 1] sowie eventuell anderswo in der Schweiz zum Nachteil von G., indem A. in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit L.___ und J.___ vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht versucht hat, durch Androhung ernstlicher Nachteile – namentlich der Entführung des Sohnes resp. der Ehefrau und des Sohnes des Geschädigten – diesen zur Zahlung von CHF 12'000.00 zu bestimmen. Da der Geschädigte am 9. Dezember 2015 bei der Kantonspolizei Bern Anzeige erstattete, blieb es beim Versuch.
Im September 2015 meldete sich A.___ telefonisch beim Geschädigten, dem Betreiber des [Club 1]. In der Folge kam es zu mehreren Treffen zwischen diesen beiden Personen, da A.___ Texas-Poker-Turniere im Club von G.___ organisieren wollte. Im Oktober 2015 installierte A.___ schliesslich zwei Spielautomaten im [Club 1], wobei der Geschädigte vom Gewinn 10-15% bekommen hat, d.h. insgesamt während einem Monat ca. CHF 800.00 bis CHF 900.00. Nachdem der Geschädigte erfahren hat, dass es sich um illegale Geräte handelt, verlangte er, ca. 1 Monat nachdem die Automaten aufgestellt wurden, die Entfernung der Geräte von A.. Daraufhin, mutmasslich im November 2015, kam A. gemeinsam mit L.___ und S.___ in den [Club 1] in [Stadt] und verlangte CHF 12'000.00 von G.. A. stellte dem Geschädigten weiter in Aussicht, dass er (A.) ansonsten ‘Albaner’ zu G. senden würde und er (G.) ihn (A.) schon ‘noch kennenlernen’ werde resp. er schon noch sehen werde, ‘wer A.___ ist’. Dies machte dem Geschädigten Angst, da A.___ ihm zugleich auch erzählte, dass er schon ‘gewisse Leute erschossen’ habe und deswegen auch ‘im Gefängnis’ gewesen sei. Dennoch hat sich der Geschädigte geweigert, an A.___ den verlangten Betrag zu bezahlen.
Am 8. Dezember 2015 erschien schliesslich L.___ in Begleitung zweier Albaner – dem Mitbeschuldigten J.___ sowie einem nicht näher identifizierten ‘T.’ – im [Club 1] und fragte nach G.. Dieser war zu diesem Zeitpunkt als Taxifahrer unterwegs, im Club war aber dessen Cousin U.___ ([Alias von U.___]) anwesend.
U.___ ([Alias von U.]) wurde dann von J. bzw. evtl. von L.___ aufgefordert, G.___ anzurufen. Dieser nahm aber das Telefon nicht ab, weshalb U.___ ([Alias von U.]) zum Tisch zurückkehrte und sagte, dass sich G. sicher melden werde. J.___ forderte U.___ aber erneut auf, G.___ anzurufen. In der Folge kam der Kontakt zustande und U.___ teilte G.___ mit, dass [Alias von L.] (L.) in Begleitung von zwei Albanern gekommen sei und Geld verlangt, weshalb G.___ in den [Club 1] kommen solle. G.___ erklärte aber, dass er kein Geld schulde und nicht in den Club komme. J.___ erklärte daraufhin, dass G.___ das Geld nunmehr ihm schulde resp. er mit der Eintreibung des Geldes beauftragt sei. In der Folge haben/hat J.___ und A.___ evtl. J.___ oder A.___ mitgeteilt, dass man am nächsten Tag, d.h. am 9. Dezember 2015 um 15:00 Uhr wieder in das Lokal komme, um das Geld zu holen und wenn G.___ nicht erscheine, würde man zu ihm nach Hause fahren, um seinen Sohn bzw. evtl. seinen Sohn und seine Frau zu holen. G.___, der sich durch diese Androhungen in Angst und Schrecken versetzt sah, hat am 9. Dezember 2015 Anzeige erstattet, weshalb der geforderte Betrag von CHF 12'000.00 nicht bezahlt wurde und es auch zu keinem weiteren Treffen kam.
Eventualiter versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB)
Soweit davon ausgegangen wird, dass G.___ dem Beschuldigten A.___ CHF 12’000.00 schuldet, sind die Handlungen als versuchte Nötigung zu qualifizieren. Die Beschuldigten handelten in diesem Fall insofern rechtswidrig, als das gewählte Mittel (Androhung der Entführung von Frau und Kind) unrechtmässig war.
Zur Mittäterschaft mit L.___ und J.___
Die Mittäterschaft von A., L. und J.___ ergibt sich aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere aufgrund der zumindest konkludent erfolgten gemeinsamen Entschlussfassung sowie der gleichwertigen, wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung bei der Durchführung, wobei der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes so wesentlich war, dass sie mit ihm steht oder fällt, weshalb im Ergebnis alle Beteiligten als Hauptbeteiligte dastehen.»
2.1 G.___ (Geschädigter) war gemäss Mietvertrag vom 6. November 2013 seit dem 1. Dezember 2013 Mieter des Mietobjektes [an der Adresse] in [Stadt]. Das Mietobjekt diente als Freizeitclub (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/26 ff.). Mit «Betriebsvereinbarung» vom 2. November 2015 mit V.___ übernahm diese vom Geschädigten für die Zeit vom 1. November 2015 - 30. April 2016 den Betrieb des [Clubs 1], der im genannten Mietobjekt betrieben wurde (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/30).
2.2 G.___ erstattete am 9. Dezember 2015 bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige und hat sich damit als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert.
Beim vorliegenden Vorhalt sind folgende rechtsrelevante Fragen zu beantworten:
Schuldete G.___ dem Beschuldigten 1 oder den Verurteilten 1 und 2 Geld?
Wurden G.___ für den Fall der Nichtzahlung der geforderten Geldsumme vom Beschuldigten 1 oder von den Verurteilten 1 und 2 ernsthafte Nachteile angedroht?
Die involvierten Personen machten zu diesen Fragen die folgenden Aussagen:
3.1 G.___
3.1.1 Anlässlich der Einvernahme vom 9. Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/1 ff.) führte der Geschädigte aus, A.___ (Beschuldigter 1) habe in seinem Club Poker-Turniere durchführen wollen und dort zwei Spielautomaten installiert. Als er (der Geschädigte) realisiert habe, dass diese Automaten illegal seien, habe er den Beschuldigten 1 aufgefordert, die Automaten wieder zu entfernen. Dieser sei dann mit L.___ (Verurteilter 2) und S.___ gekommen und habe von ihm CHF 12'000.00 für die beiden Automaten gefordert. Er habe sich geweigert und habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er keine Schulden habe. Am 8. Dezember seien L., J. ([Alias von J.], Verurteilter 1) und ein weiterer Albaner in den Club gekommen. Er selbst sei nicht im Club gewesen, jedoch seien seine Cousine (V.) und sein Cousin (U.) dort gewesen. L. und seine Leute hätten seinem Cousin gesagt, dass er bis am 9. Dezember um 15:00 Uhr das Geld in den Club bringen müsse; sie würden andernfalls seine Ehefrau und seine Kinder als Geiseln nehmen. Er habe nun Angst.
3.1.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/6 ff.) bestätigte der Geschädigte, dass der Beschuldigte 1 von ihm CHF 12'000.00 gefordert habe, weil er dessen Geräte nicht mehr bei sich im Club habe lassen wollen. Der Beschuldigte 1 habe ihm gedroht und gesagt, er werde ihn noch kennenlernen und er würde ihm Albaner vorbeischicken. Er schulde A.___ und L.___ sowie J.___ kein Geld, er habe vom Beschuldigten 1 auch nie Geld erhalten, das er nun zurückzahlen sollte. Er habe gegenüber diesen auch nie erwähnt, dass er die Auszahlung einer Versicherungsleistung erwarte.
3.2 V.___
3.2.1 V.___ führte am 9. Dezember 2015 bei der Polizei aus (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.5/1 ff.), dass sie am 8. Dezember 2015 im Club gearbeitet habe und drei Leute gekommen seien, die sie vorher noch nie gesehen habe. U.___ sei auch anwesend gewesen und habe sich zu den drei Personen an den Tisch gesetzt und mit ihnen gesprochen. Sie seien dann nach draussen gegangen und nach 5 - 10 Minuten sei U.___ alleine wieder in das Lokal gekommen; er sei nun nervös gewesen und habe drei- bis viermal telefoniert. Auf ihre Frage habe er ihr gesagt, dass die Leute G.___ suchten.
3.2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.5/7 ff.) sagte V.___ aus, sie kenne A.___ lediglich aus Erzählungen von G.. Sie habe gehört, dass der Geschädigte und A. das Lokal gemeinsam geführt hätten.
3.3 U.___
3.3.1 Anlässlich der Einvernahme vom 9. Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.6/1 ff.) führte U.___ aus, dass am 8. Dezember drei Männer in den [Club 1] gekommen seien, wo er sich aufgehalten habe. Er habe L.___ erkannt. Einer der Männer, ein Albaner, habe ihm gesagt, er solle G., der sich nicht im Lokal befunden habe, anrufen. Er habe diesen nicht erreicht. Darauf habe ihm einer der Albaner, der [Alias von J.] heisse, gesagt, dass G. das Geld ihm ([Alias von J.]) schulde. G. schulde ihm CHF 12'000.00. Er habe weiter gesagt, dass sie nun zu G.___ nach Hause gehen und seine Frau und sein Kind kidnappen würden. Sie würden morgen (am 9.12.) um 15:00 Uhr wieder kommen, um ihr Geld zu holen. Falls G.___ nicht kommen würde, müsste er sie zu ihm nach Hause fahren, damit sie die Frau und den Sohn holen könnten. Darauf habe L.___ sich eingemischt und gesagt, er (U.) müsse nicht dabei sein, er wisse, wo G. wohne.
3.3.2 Am 15. Dezember 2015 wurde U.___ zum zweiten Mal polizeilich in Anwesenheit der Anwälte der Verurteilten 1 und 2 sowie des Beschuldigten 1 befragt (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.6/10 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme bezeichnete U.___ den Verurteilten 1 (J.) als diejenige Person, welche gedroht habe, Frau und Kind zu holen. Sowohl L. als auch der Verurteilte 1 hätten mit ihm in serbokroatischer Sprache gesprochen. Es habe vor allem J.___ mit ihm gesprochen. U.___ betätigte, dass J.___ das mit dem Kidnapping gesagt habe.
3.3.3 Am 16. Dezember 2015 wurde zwischen U.___ und dem Verurteilten 1 eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, an welcher der Verteidiger des Verurteilten 1 teilnahm (10.1.5/19 ff.). U.___ führte aus, dass der Verurteilte 1 am 8. Dezember 2015 mit zwei weiteren Leuten in den Club gekommen sei. U.___ bestätigte seine bisherige Aussage, wonach der Verurteilte 1 gesagt habe, dass G.___ das Geld nicht dem L., sondern ihm schulde. Wenn er nicht komme, müsse er (U.) ihn in seine Wohnung führen und sie würden seine Frau und sein Kind nehmen. J.___ habe während dieses Gesprächs eine erhöhte Tonlage gehabt. Er habe weiter gesagt, dass sie morgen um 15:00 Uhr wieder kämen. G.___ müsse dann das Geld bringen. Wenn er nicht komme, müsse er ihnen zeigen, wo G.___ wohne, damit sie die Frau und das Kind nehmen könnten. Darauf habe L.___ gesagt, dass er es nicht zeigen müsse, weil er wisse, wo G.___ wohne. Sie hätten dann das Lokal verlassen, ohne zu bezahlen. Es sei mit Ausnahme von 2 oder 3 Sätzen in Deutsch alles auf Serbokroatisch gesprochen worden.
U.___ führte im Weiteren aus, dass er L.___ (Verurteilter 2) seit drei Jahren kenne. Der Bruder von L.___ (Beschuldigter 1) habe mit G.___ «halbe/halbe» ein Kaffee gehabt.
J.___ bestätigte, mit L.___ am 8. Dezember 2015 im [Club 1] gewesen zu sein. L.___ habe mit U.___ gesprochen. Es sei etwas laut geworden und er habe L.___ gefragt, was los sei. Darauf habe L.___ gesagt, dass der Chef von U.___ ihm Geld schulde. Er verstehe die serbokroatische Sprache nur wortweise. Er habe nicht gewusst, dass G.___ eine Frau oder einen Sohn habe.
3.4 J.___
3.4.1 Anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2015 (10.1.5/1 ff.) führte J.___ aus, dass er einmal im [Club 1] gewesen sei. Er wisse nichts von Schulden von G.___ gegenüber dem Beschuldigten 1 (A.). Der Verurteilte 2 (L.) habe ihm gesagt, dass G.___ ihm Geld schulde. L.___ habe sich in der Bar mit U.___ in serbischer Sprache unterhalten. Er habe nicht verstanden, was sie gesprochen hätten. Er bestritt, gedroht zu haben, die Ehefrau und das Kind von G.___ zu kidnappen, wenn dieser nicht bezahle.
3.4.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft (10.1.5 – 10.1.6/10.1.5/483 ff.) führte J.___ aus, dass er nicht Serbisch sprechen könne. Er habe nicht gewusst, warum sie in den Club gegangen seien, er habe nichts von Schulden gewusst.
3.4.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte J.___ zur Sache keine weiteren Aussagen (S-L 446 ff.).
3.5 A.___
3.5.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2015 (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/9 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, dass er die […]-Bar nicht mit G.___ geführt habe. Er habe auch keine Spielautomaten im Club von G.___ aufgestellt. Sie hätten G.___ im Namen seines Bruders L.___ CHF 7'500.00 gegeben, weil G.___ den Club habe verkaufen wollen. Sein Bruder habe Musik machen wollen, G.___ habe aber Spiele machen wollen. G.___ habe gesagt, er erhalte von der Versicherung CHF 11'600.00 und würde dem Bruder das Geld wieder zurückgeben. Er habe die CHF 7'500.00 vor zwei Monaten an G.___ übergeben, das Geld stamme von seiner Familie.
G.___ habe bei ihm einmal einen Spielautomaten reparieren lassen. Er schulde ihm in diesem Zusammenhang noch CHF 800.00.
A.___ bestritt, von G.___ CHF 12'000.00 zurückgefordert zu haben. Er bestritt auch, ihm gedroht zu haben. Er sei einmal bei G.___ zum Essen eingeladen gewesen. G.___ spiele etwas vor, damit er das Geld nicht zurückzahlen müsse.
3.5.2 Anlässlich der Verhandlung betreffend Hafteröffnung vom 11. Dezember 2015 (12.3.1 – 12.3.3./12.3.1/11 ff.) erwähnte A.___ eine weitere Schuld von G.___ ihm gegenüber von CHF 1'500.00. Er habe diesen Betrag an G.___ für ein Mietzinsdepot gegeben. Zudem habe er mit weiteren Kollegen CHF 1'200.00 an G.___ gegeben. Dieser habe gesagt, er zahle diese Beträge zurück, auch die CHF 7'500.00. G.___ habe gesagt, er bekomme Geld von der Versicherung.
Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass sein Bruder L.___ am 8. Dezember 2015 noch zwei weitere Personen mitgenommen habe, führte A.___ aus, er habe dies nicht gewusst. Er habe seinen Bruder, J.___ und T.___ gesehen. Sie hätten gesagt, dass sie bei G.___ gewesen seien und nur [Alias von U.] (U.) dort gewesen sei. Sie hätten [Alias von U.] gesagt, dass er G. anrufen solle.
3.5.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2018 (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/41 ff.) führte A.___ aus, dass er mit G.___ geschäftliche Kontakte gehabt habe. G.___ habe ihn gefragt, ob er bei der Bar einsteigen wolle. Er habe ihm gesagt, sein Bruder L.___ könne das mit ihm betreiben und er würde ab und zu aushelfen und Texas-Turniere machen. Er habe ihm CHF 7'000.00 und nachträglich noch ein paar Mal Geld gegeben. Schlussendlich seien es CHF 12'000.00 gewesen. Sie seien zu guten Freunden geworden und G.___ habe ihn zu sich nach Hause zu einer bosnischen Spezialität eingeladen. Später habe er gesagt, er habe den Ort seiner Cousine übergeben. Er habe gesagt, dass er Geld von der Versicherung erhalte und ihm dann das Geld zurückgebe.
Er habe am 8. Dezember 2015 L.___ angerufen und habe ihm gesagt, er solle bei G.___ vorbeigehen. Er solle ihn fragen, warum er die Telefonate nicht entgegennehme. L.___ sei dann gegangen und habe ihm berichtet, dass er G.___ nicht angetroffen habe. Er habe [Alias von U.] (U.) ausgerichtet, dass er G.___ anrufen solle.
3.5.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 (S-L 476 ff.) bestätigte A., dass er G. Geld gegeben habe. Dieser schulde ihm ungefähr CHF 12'000.00. Er habe mit G.___ zusammengearbeitet und mit ihm Pokerspiele organisiert. G.___ habe ihm dann gesagt, er könne nicht mit ihm zusammenarbeiten. Er wolle nicht mehr Spiele machen. Darauf habe er ihm gesagt, er solle die Bar mit seinem Bruder L.___ machen.
Er habe seinen Bruder gefragt, ob er bei G.___ mal vorbeigehen könne, weil dieser nicht zurückbezahle. [Alias von L.] habe nicht alleine gehen wollen. Er habe gesagt, er gehe mit [Alias von J.]. Er wisse nicht, ob noch eine weitere Person (T.___) mitgegangen sei.
3.5.5 Vor Obergericht führte der Beschuldigte 1 zusammengefasst aus (vgl. auch Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 2 ff.), zu G.___ habe eine freundschaftliche Beziehung bestanden. Er sei auch zu G.___ nach Hause eingeladen worden. Wiederum bestätigte er, dass er mit G.___ zusammengearbeitet habe (Organisation von Pokerabenden) und G.___ ihm Geld geschuldet habe. Es sei um CHF 7'500.00 für den Club gegangen, dann habe es auch noch das Depot von CHF 1'500.00 gegeben und für Reparaturen für Spielautomaten habe er CHF 800.00 bezahlt. Dieses Geld habe er aber nicht mehr gesehen. Er habe G.___ sicherlich nie bedroht. Er könne ausschliessen, dass er ihm gesagt habe, er werde Albaner vorbei schicken. Er habe auch überhaupt keinen Grund gehabt, so etwas zu machen. G.___ habe ihm mitgeteilt, dass es bei ihm einen Einbruch gegeben habe und er von der Versicherung deswegen Geld bekommen werde, das er ihm dann geben könne. G.___ habe ihm auch nie gesagt, er werde die Zahlung verweigern. Seinen Bruder habe er zu G.___ geschickt, um abzuklären, ob dieser das Geld von der Versicherung bereits bekommen habe.
3.6 L.___
3.6.1 Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2015 (10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/1 ff.) bestritt der Verurteilte 2, eine Drohung ausgesprochen zu haben. G.___ schulde seinem Bruder Geld. Er wisse nicht genau, wieviel. G.___ habe gesagt, dass er von der Versicherung Geld bekomme und dann zurückzahlen werde.
Es treffe zu, dass er am 8. Dezember 2015 mit zwei Kollegen im [Club 1] gewesen sei. Er habe den Cousin von G.___ gefragt, wo dieser sei und warum dieser nicht seinen Bruder anrufe. Dies habe er im Auftrag seines Bruders getan. Seine Begleiter seien Kollegen seines Bruders gewesen, J.___ und T.. Er wisse nicht, weshalb G. seinem Bruder Geld schulde. Er habe kein gutes Verhältnis zu seinem Bruder. Er sei nie, wie dies G.___ ausgesagt habe, mit seinem Bruder und S.___ in der Bar gewesen, um das Geld zu fordern.
3.6.2 Am 16. Dezember 2015 erfolgte eine gleichzeitige Einvernahme von L.___ und J.___ (10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/10 ff.). L.___ sagte aus, sie seien zu Dritt von [Ort 1] nach [Stadt] in den [Club 1] gefahren, während J.___ aussagte, es seien nur er und L.___ gefahren. Die Aussagen waren auch unterschiedlich bezüglich der Frage, ob sich die Beiden in [Ort 1] zufällig trafen oder nicht, bevor sie nach [Stadt] fuhren. J.___ sagte aus, L.___ habe ihn vorher angerufen, während L.___ von einer zufälligen Begegnung sprach. L.___ sagte im Weiteren aus, J.___ könne gut Serbisch und habe mit U.___ Serbisch gesprochen. J.___ bestritt dies.
3.6.3 Am 1. Mai 2018 erfolgte die Schlusseinvernahme von L.___ durch die Staatsanwaltschaft (10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/21 ff.), in welcher dieser bestätigte, dass sie im [Club 1] nach G.___ gefragt hätten, weil dieser versprochen habe, das Geld zu zahlen. G.___ habe gesagt, er bekomme von der Versicherung (Geld). Er selbst spreche «bitzeli» serbisch.
3.6.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 493 ff.) bestätigte L., dass J. mit [Alias von U.] serbisch gesprochen habe. J. habe nicht gewusst, weshalb man zu [Alias von U.] gegangen sei. Er habe ihm gesagt, er solle [Alias von U.] fragen, ob G.___ da sei.
3.7 S.___
S.___ führte am 10. Dezember 2015 anlässlich einer polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person aus (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.1/3 und 5 f.), er kenne sowohl G.___ als auch A., letzterer sei ein (entfernter) Verwandter von ihm. Beide hätten gemeinsam eine Bar geführt, die er früher auch besucht habe, um an Pokerturnieren teilzunehmen. Er habe vor etwa zwei Monaten (demnach Oktober 2015) mitbekommen, dass sich A. und G.___ gestritten hätten. A.___ habe gesagt, dass G.___ ihm CHF 10'000.00 schulde, diese CHF 10'000.00 seien von verkauften Getränken. G.___ habe ihm hierauf geantwortet, er erhalte demnächst einen Geldbetrag von einer Versicherung zurück und könne danach A.___ die CHF 10'000.00 geben. (Auf den Vorhalt, G.___ wolle von A.___ Geld für Strom und Getränke für seinen Club erhalten haben, sowie auf die Frage, was er darüber wisse) Er wisse, dass G.___ von A.___ zu Beginn der Zusammenarbeit CHF 7'000.00 erhalten habe. G.___ habe mit diesem Geld die ausstehenden Mieten bezahlt. Somit sei A.___ Mitinhaber dieser Bar geworden. (Auf die weitere Frage, ob hierzu eine Quittung oder ein Vertrag bestehe) Das wisse er nicht und interessiere ihn auch nicht. Er habe nur das Gespräch über die CHF 7'000.00 mitbekommen.
Mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern wurden ab dem 9. Dezember 2015 die Rufnummern von A.___ ([…] 78 29) und L.___ ([…] 46 89) überwacht. Anlässlich der Schlusseinvernahme von L.___ durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2018 wurden diesem drei Protokolle von Gesprächen vorgehalten. Aus diesen ergibt sich folgendes:
L.___ teilt seinem Bruder A.___ mit, dass es ihm nicht gelungen sei, G.___ zu erreichen.
L.___ ruft unmittelbar nach dem Gespräch mit seinem Bruder A.___ J.___ an. L.___ teilt J.___ mit, dass «das Arschloch Woche lang jetzt zugemacht» habe und er das Telefon nicht abnehme. Er fragt J.___ darauf «was mache mir jetze». Sie sprechen darauf von einem «Junge», der immer am Bahnhof arbeite. J.___ sagt im Weiteren, dass er zwei drei Tage zu und dann wieder aufmache. Sie würden dann, wenn er wieder aufmache, gehen. J.___ sagt L., er solle ihn wieder anrufen, wenn er bei A. sei, dann würde er (J.___) auch kommen.
Unmittelbar nach dem Gespräch mit J.___ ruft L.___ erneut seinen Bruder A.___ an und teilt ihm mit, dass er mit J.___ gesprochen habe. Er teilt ihm mit, dass sie auch das Lokal zugemacht hätten. J.___ habe gesagt, dass sie einen Plan schmieden würden, falls etwas sei, sie würden dann zusammensitzen.
5.1 Allgemeine Ausführungen Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
5.2 Für das Bestehen einer Forderung von A.___ gegenüber dem Geschädigten sprechen folgende Umstände:
5.2.1 V.___ führte am 15. Dezember 2015 aus, sie habe gehört, dass der Geschädigte und der Beschuldigte 1 das Lokal gemeinsam geführt hätten. Gleichzeitig führte sie aus, sie kenne A.___ ausschliesslich aus Erzählungen des Geschädigten. Diese Aussage spricht dafür, dass es der Geschädigte war, der seiner Cousine erzählte, gemeinsam mit A.___ das Lokal geführt zu haben.
U.___ führte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Verurteilten 1 am 16. Dezember 2015 (10.1.5/23) aus, dass G.___ mit A.___ (Beschuldigter 1) «halbe/halbe» ein Kaffee gehabt habe.
V.___ und U.___ sind Cousine bzw. Cousin von G.___ Sie machten beide Aussagen in einem zentralen Punkt, welche den Aussagen von G.___ nicht entsprechen, indem sie ausführten, G.___ habe das Lokal gemeinsam mit A.___ «halbe/halbe» geführt. Diese Aussagen sind glaubhaft; wenn aber G.___ und A.___ miteinander in geschäftlichen Beziehungen standen, so ist auch das Bestehen einer Forderung des Beschuldigten 1 gegenüber dem Geschädigten, der das Lokal in der Folge offenbar alleine weiterführte, möglich.
5.2.2 A.___ sagte ab Beginn aus, dass er gegenüber G.___ eine Geldforderung habe. Es liegen bezüglich einer solchen Forderung – bis auf eine anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nachgereichten Rechnung vom 17.9.2015 mit dem Rechnungsbetrag von CHF 800.00 und dem Vermerk «wird abgeholt von G.» – zwar keine objektiven Beweismittel wie Verträge oder eine schriftliche Schuldanerkennung des Geschädigten vor. A. hat zudem in jeder Einvernahme unterschiedliche Aussagen gemacht, was die Höhe der Forderung und deren Rechtsgrund betrifft. Es ist aber in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass G.___ und A.___ zumindest vorübergehend gute Freunde waren und in der Umgebung, in welcher sich die involvierten Personen bewegten, die lückenlose und sorgfältige Dokumentation von Geschäftsvorgängen nicht oberste Priorität genoss. Die fehlenden Dokumente und widersprüchlichen Aussagen von A.___ sprechen deshalb nicht generell gegen den Bestand einer Forderung.
5.2.3 Hinzu kommt, dass sowohl A.___ als auch L.___ mehrfach aussagten, G.___ habe auf den baldigen Erhalt einer Versicherungsleistung verwiesen, die ihm die Rückzahlung seiner Schulden ermöglichen werde. Auch S.___ gab von sich aus, d.h. ohne dass er zuvor von der befragenden Person auf diesen Aspekt hingewiesen worden wäre, zu Protokoll, G.___ habe gegenüber A.___ einen in Aussicht stehenden Geldbetrag einer Versicherung erwähnt, dessen Eingang ihm die Zahlung von CHF 10'000.00 an A.___ erlaubt hätte. A.___ und sein Bruder L.___ (wie im Übrigen auch S.) wurden am 10. Dezember 2015 polizeilich angehalten, sie hatten somit keine Zeit, diese Aussage miteinander abzusprechen. Gegen eine Absprache sprechen auch die ungenauen Aussagen betreffend die Höhe der Forderung; A. nannte, wie erwähnt, verschiedene Zahlen, L.___ wollte sich auf keinen konkreten Betrag festlegen. Wenn sich die beiden Brüder sowie der entfernt Verwandte S.___ abgesprochen hätten, wäre von dieser Absprache mit Sicherheit auch die Höhe der Forderung miterfasst gewesen oder aber sie hätten Beide den Bestand einer Forderung nicht erwähnt bzw. bestritten, was mit Blick auf den vorgehaltenen Sachverhalt für sie eine günstigere Ausgangslage geschaffen hätte.
5.2.4 Es ist angesichts der Aussagen von U.___ und V.___ als erstellt zu betrachten, dass G.___ und A.___ vorübergehend geschäftliche Beziehungen pflegten. Dass in diesem Zusammenhang Geld von A.___ an G.___ floss, legen nicht nur die Aussagen des Beschuldigten 1, sondern eben auch die Aussagen Dritter (L., S.) nahe, wobei eine zuvor erfolgte Absprache unter den genannten Personen (wie bereits dargelegt) ausgeschlossen werden kann. Als eine der wenigen Konstanten wurde vom Beschuldigten 1 in der tatnächsten Einvernahme sowie in den darauf folgenden Einvernahmen eine Schuld im Umfang von CHF 7'500.00 genannt, wobei einen Betrag in vergleichbarer Grössenordnung (CHF 7'000.00) auch S.___ erwähnte. Von Beginn an verwies der Beschuldigte 1 zudem auf eine weitere Schuld von G.___ von CHF 800.00 aufgrund einer erbrachten Spielautomatenreparatur, zu welcher er vor Obergericht ein Rechnungsdokument, datierend vom 17. September 2015, mit dem Vermerk «wird abgeholt von G.», vorlegte. «In dubio pro reo» ist davon auszugehen, dass G. gegenüber dem Beschuldigten 1 Schulden im Umfang von CHF 8'300.00 (CHF 7'500.00
5.3 Für eine Drohung der Beschuldigten 1 an die Adresse des Geschädigten sprechen folgende Umstände:
5.3.1 Am Schluss der Einvernahme von G.___ vom 11. Dezember 2015 wurde von Seiten des einvernehmenden Polizisten vermerkt, dass der Geschädigte zu weinen begann und ausführte, dass er keine Angst habe. Seine Frau und seine Kinder sollten aber in Ruhe gelassen werden. Was mit ihm geschehe, sei ihm scheissegal (10.2.2 - 10.2.3/10.2.2.3/23 f.).
Die Tatsache, dass der einvernehmende Polizist diese Szene als «rapportierwürdig» erachtete, weist auf deren Eindrücklichkeit hin. Die Einvernahme erfolgte unmittelbar nach dem Besuch der Verurteilten 1 und 2 im [Club 1] und der angeblich ausgesprochenen Drohung, so dass der Geschädigte noch unter deren Eindruck stand. Die stark emotionale Reaktion des Geschädigten und auch die Aussage an sich sprechen deshalb für einen realen Erlebnishintergrund der von ihm geschilderten Drohung.
5.3.2 V.___ führte am 9. Dezember 2015 aus, dass U.___ mit den drei Personen aus dem Lokal gegangen und nach kurzer Zeit alleine zurückgekommen sei. Er sei nervös gewesen und habe mehrmals telefoniert. Diese Aussagen von V., die im Club arbeitete, als U. mit den Verurteilten 1 und 2 sprach, weisen ebenfalls darauf hin, dass J.___ und L.___ gegenüber U.___ den Geschädigten bedrohten.
5.3.3 Der «Kronzeuge» im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 8. Dezember 2015 im [Club 1] ist der Cousin des Geschädigten, U.___.
U., der vor Ort, aber in keiner Weise in die Angelegenheit zwischen G. und A.___ persönlich involviert war, schilderte den Ablauf der Ereignisse vom 8. Dezember 2015 im [Club 1] plausibel und differenziert. Er kannte einzig L.. Als Wortführer bezeichnete er aber nicht diesen, sondern den ihm unbekannten Verurteilten 1, der sich als [Alias von J.] vorgestellt habe. Über die dritte anwesende Person, einen «[…] Albaner», konnte er gar nichts sagen. Es ist schwer vorstellbar, sich ein derart differenziertes Szenario auszudenken und konstant zu Protokoll zu geben. Sehr plastisch in den Schilderungen von U.___ ist sodann, dass J.___ von ihm verlangt habe, sie am 9. Dezember an das Domizil des Geschädigten zu führen, falls dieser die geforderte Summe nicht in den Club bringen würde und darauf [Alias von L.] (L.) interveniert und gesagt habe, dies sei nicht nötig, weil er wisse, wo der Geschädigte wohne. Es handelt sich dabei um eine Komplikation innerhalb der Beziehung der drei Personen, die nicht erfunden sein kann. Ein Realkennzeichen ist auch die Aussage von U., dass die drei Männer den Club verlassen hätten, ohne zu bezahlen. Als weitere Komplikation schilderte U., wie es ihm gleich mehrfach nicht gelang, G.___ telefonisch zu erreichen. Des Weiteren enthalten seine Angaben viele Details, die sich nicht auf das Kerngeschehen beziehen (z.B. Beschreibung der Sitzordnung am Tisch im [Club 1]; die Schilderung, dass sich die dritte Person passiv verhielt). Darin liegt ein weiteres Kennzeichen einer erlebnisbasierten Schilderung, da Personen, die nicht wahrheitsgemäss aussagen, sondern mit ihren Aussagen auf ein klares Ziel hinsteuern, in der Regel gar nicht in der Lage sind, ihre (erfundene) Darstellung mit solchen Nebensächlichkeiten und Details anzureichern. Es ist auch kein Motiv für eine falsche Beschuldigung erkennbar.
Die Aussagen von U.___ sind aus diesen Gründen glaubhaft und es ist auf sie abzustellen.
5.4 Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 9. Dezember 2015 (Ziff. 4 hiervor) ergibt sich weder ein Hinweis auf den Bestand einer Schuld von G.___ noch auf die Ausübung von Druck von Seiten des Beschuldigten 1 und der Verurteilten 1 und 2 im Hinblick auf die Rückzahlung einer solchen Schuld. Die aufgezeichneten Gespräche sind aber gleichwohl aufschlussreich. Sie weisen klar darauf hin, dass J.___ in die Aktivitäten der Gebrüder A.___ und L., mit G. in Kontakt zu treten, eingebunden war und er auch die Initiative ergriff: Es war J., der von sich aus L. vorschlug, wieder hin zu gehen, wenn er (G.) wieder aufmache (den [Club 1]). Die Aussagen von J., wonach er nichts von den Schulden von G.___ gewusst und nicht verstanden habe, was im [Club 1] gesprochen worden sei, sind damit klar widerlegt. Die aufgezeichneten Telefongespräche stützen damit auch die Aussagen von U., welcher J. in der Einvernahme vom 15. Dezember 2015 als eigentlichen Wortführer bezeichnete und ihm damit eine wichtige Rolle zuordnete.
Des Weiteren wird aus diesen Gesprächen ersichtlich, dass L.___ nach dem Besuch des Clubs am 8. Dezember 2015 weiterhin versuchte, mit G.___ in Kontakt zu treten und er J.___ und A.___ über seine Bemühungen unterrichtete. Die tragende Rolle von A.___ wird aus der Telefonkontrolle ebenso deutlich: Sein Bruder L.___ rapportierte ihm zeitnah, dass es ihm nicht gelungen sei, G.___ zu erreichen, und man wollte sich bei A.___ zuhause treffen, um gemeinsam zu besprechen, wie das angestrebte Ziel erreicht werden konnte.
5.5 Schliesslich ist bei der Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen, dass J.___ und L.___ den Vorhalt akzeptiert haben. Die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung sind, soweit sie betreffend, in Rechtskraft erwachsen.
5.6 Zusammenfassend ist deshalb erstellt, dass A.___ seinen Bruder L.___ beauftragte, im [Club 1] von G.___ vorbeizugehen, weil dieser die ihm aus seiner Sicht zustehende Forderung nicht zurückbezahlte, wie es A.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte. L.___ fuhr am 8. Dezember 2015 nach [Stadt], um die Forderung seines Bruders geltend zu machen. Anders kann der Auftrag, «im Club vorbeizugehen», nicht verstanden werden. A.___ wusste, dass sein Bruder von J.___ begleitet wird; wie er ebenfalls an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, habe sein Bruder nicht alleine gehen wollen. Er habe gesagt, er gehe mit J.. Erwiesen ist zudem aufgrund der Aussagen von U. und V., dass ein weiterer Albaner L. und J.___ begleitete, der durch seine Präsenz vor Ort dem Anliegen Nachdruck verlieh.
5.7 Es ist weiter davon auszugehen, dass A.___ bereits vor dem 8. Dezember 2015 versucht hatte, das ihm zustehende Geld beim Geschädigten erhältlich zu machen und auf seinen Schuldner Druck auszuüben. A.___ führte in diesem Zusammenhang zwar aus, er habe das Geld nicht zurückgefordert, weil der Geschädigte ihm gesagt habe, er bekomme Geld von der Versicherung; er sei deshalb sicher gewesen, dass er das Geld zurückerhalten werde. Diese Aussage ist mit Blick auf die Ereignisse vom 8. Dezember 2015 nicht glaubhaft. Am 8. Dezember 2015 schickte A.___ unbestrittenermassen seinen Bruder L.___ nach [Stadt], weil G.___ nicht zurückzahlte. Ein solches Verhalten setzt mit grösster Wahrscheinlichkeit frühere – und erfolglose – Inkassobemühungen voraus. Wie sich aus der glaubhaften Aussage von G.___ vom 11. Dezember 2015 ergibt, rief A.___ den Geschädigten bereits vor dem 8. Dezember 2015 an und forderte diesen auf, für ihn Geld bereit zu halten, ansonsten «schicke er die Albaner zu ihm» (10.2.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/13 sowie 20). Genau diese Ankündigung setzte A.___ offensichtlich auch in die Tat um, indem er seinen Bruder beauftragte, beim Geschädigten mit seinen albanischen Begleitpersonen vorzusprechen und die Forderung geltend zu machen.
5.8 Es ist ebenfalls erstellt, dass J.___ im [Club 1] U.___ mitteilte, G.___ schulde ihm den Betrag von CHF 12'000.00 und sie würden am nächsten Tag um 15:00 Uhr wiederkommen. G.___ müsse dann das Geld bringen. Wenn er dies nicht tue, würden sie zu ihm fahren, damit sie die Frau und den Sohn holen könnten. Der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift bezüglich den Ereignissen vom 8. Dezember 2015 im [Club 1] umschrieben ist, ist damit – bis auf die nachfolgende Ausnahme – erstellt.
5.9 Entgegen der Anklageschrift ist «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass A.___ gegenüber G.___ eine offene Geldforderung im Umfang von rund CHF 8'300.00 hatte und es diese Forderung war, die er durch seinen Bruder und dessen Begleiter vor Ort eintreiben lassen wollte. Dass der Beschuldigte 1 gegenüber seinem Schuldner mehr verlangt haben soll, als ihm nach seiner subjektiven Vorstellung zustand, ist demnach nicht nachgewiesen. In den abgehörten Telefongesprächen wird vom Beschuldigten 1 der Betrag von CHF 12'000.00 denn auch nie erwähnt. Zu Gunsten von A.___ ist deshalb anzunehmen, dass der Verurteilte 1, der als Geldeintreiber kaum gänzlich uneigennützig mitwirkte, mit der geltend gemachten Forderung von CHF 12'000.00 über das hinaus ging, was mit dem Beschuldigten 1 abgemacht gewesen war. Soweit den Betrag von CHF 8'300.00 übersteigend, war das Vorgehen der Verurteilten 1 und 2 nicht von dem erteilten Auftrag des Beschuldigten 1 abgedeckt.
6.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich der Erpressung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.
L.___ und J.___ haben den erstinstanzlichen Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter Erpressung akzeptiert; dieser ist somit bezüglich dieser zwei Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen.
6.2 Die Beweiswürdigung führte zum Schluss, dass A.___ im Tatzeitpunkt davon ausging, er habe gegenüber G.___ eine Forderung in der Höhe von insgesamt CHF 8'300.00. Dementsprechend wollte er auch diesen Betrag zurück. Dass A.___ – durch seinen Bruder L., J. und einen dritten albanischen Staatsbürger – mehr verlangen wollte, als ihm zustand, ist demgegenüber nicht bewiesen. Demzufolge kann A.___ nicht nachgewiesen werden, dass er sich unrechtmässig bereichern wollte.
Die Anwendung von Art. 156 StGB fällt damit ausser Betracht (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 156 StGB N 10).
6.3.1 Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
6.3.2 Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder ‑betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen (vgl. dazu und zum Folgenden: Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: PK StGB, Art. 181 StGB N 1 ff.). Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand der Drohung kann z.B. Gewaltanwendung sein. Die Drohung ist «ernstlich», wenn sie geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Im Gegensatz zu Art. 180 StGB ist keine «schwere» Drohung erforderlich (BGE 96 IV 61 f). Das Opfer muss zu einem Tun (beispielsweise Anerkennung einer Schuld: BGE 69 IV 172 oder Abschluss eines Vergleichs: BGE 96 IV 62), einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden.
Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 108 IV 168 f). Als Mittel rechtswidrig ist in der Regel die Gewalt (BGE 101 IV 45) und die Drohung mit Gewalt (BGE 101 IV 49). Beispiel dafür sind aussergewöhnlich drastische Methoden der Schuldeneintreibung (ZBJV 82 (1946) 308, SJZ 78 (1982) Nr. 31). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck, Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und Zweck rechtswidrig sein kann (BGE 106 IV 130: Drohung mit dem «Kassensturz», wenn nicht bezahlt werde bei fehlendem rechtsgenüglichem Zusammenhang).
6.3.3 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Versuch liegt somit vor, «wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären» (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Vor Art. 22 StGB N 1).
6.4 J.___ verfolgte mit seiner Aussage gegenüber G.___ grundsätzlich einen legitimen Zweck, nämlich die Eintreibung der Schuld gegenüber A.. Er verknüpfte die Geltendmachung der Forderung jedoch mit einer schweren Drohung, indem er G. in Aussicht stellte, die Frau und den Sohn zu holen, sofern er die Schuld nicht am nächsten Tag begleichen würde. Die Androhung eines ernstlichen Nachteils, wie es das Kidnapping von Familienangehörigen selbstredend darstellt, ist zur Eintreibung einer Schuld ebenso selbstredend unerlaubt. J.___ hat sich damit eines unerlaubten Mittels bedient und somit rechtswidrig gehandelt. G.___ nahm die Drohung sehr ernst, wie dies sein sofortiger Gang zur Polizei, wo er Schutz suchte und Strafanzeige erstattete, belegt. Er unterzog sich jedoch dem Willen von J.___ nicht: Die von ihm abgenötigte Zahlung leistete er nicht. Damit blieb es bei einer versuchten Nötigung.
6.5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Tat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft grundsätzlich möglich (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 10 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom 14.4.2009 E. 3.4). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft», BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66) Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Beiträge der anderen Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227 S. 232).
6.5.2 A.___ war am 8. Dezember 2015 in [Stadt] im [Club 1] nicht anwesend. Sein Bruder L.___ begab sich aber im Auftrag von A.___ nach [Stadt], um die Forderung gegenüber G.___ geltend zu machen. A.___ war auch bekannt, dass J.___ seinen Bruder begleitete, weil dieser nicht alleine nach [Stadt] gehen wollte.
6.5.3 Zu prüfen ist, ob das Verhalten von L.___ und J.___ im [Club 1] vom Willen von A.___ gedeckt war bzw. ob es einem gemeinsamen Tatentschluss entsprach, die Geltendmachung der Forderung mit der Androhung eines ernstlichen Nachteils zu verbinden.
Diese Frage ist zu bejahen: Die Drohung von J., die Frau und den Sohn von G. zu holen, falls dieser nicht zahle, setzte die Kenntnis der familiären Verhältnisse des Geschädigten voraus. J.___ und G.___ kannten sich nicht. Die Kenntnisse der familiären Verhältnisse von G.___ stammten mit grosser Wahrscheinlichkeit von A., der mit diesem vorübergehend ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt hatte und bei ihm auch einmal zum Essen eingeladen war. A. kannte somit die persönlichen Verhältnisse von G.___ und konnte diese an J.___ weitergeben. Gemäss Beweisergebnis ging zudem dem Eintreibungsversuch vom 8. Dezember 2015 zumindest ein Versuch von A.___ selbst voraus, zu seinem Geld zu kommen. Seine Ankündigung, er werde ihn noch kennenlernen und ihm Albaner vorbeischicken, beinhaltete bereits ein drohendes Element und wurde am 8. Dezember 2015 durch die von J.___ ausgesprochene Drohung konkretisiert. Die Zusammenarbeit ergibt sich auch aus den Telefongesprächen.
A.___ erscheint als Gläubiger der Forderung gegenüber G.___ deshalb ebenso als Hauptbeteiligter der Tat wie J.___ und L.. Er ist deshalb als Mittäter zu qualifizieren. Wie unter vorstehender Ziff. II.A.6.4 ausgeführt, verfolgte auch A. mit dem Versuch, zu seinem Geld zu kommen, einen grundsätzlich legitimen Zweck. Da er sich den schwerwiegenden Nachteil, den J.___ G.___ für den Fall der Nichtzahlung der Schuld in Aussicht stellte, aber als eigenes Verhalten anrechnen lassen muss, verknüpfte er einen legitimen Zweck mit einem unerlaubten Mittel und hat sich deshalb – da es schliesslich zu keiner Zahlung kam – i.S. von Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten Nötigung schuldig gemacht.
6.5.4 Abschliessend sei erwähnt, dass trotz des im vorliegenden Rechtsmittelverfahren weggefallenen Schuldspruches wegen versuchter Erpressung hinsichtlich J.___ (Verurteilter 1) und L.___ (Verurteilter 2) kein separates Nachverfahren im Sinne von Art. 392 Abs. 1 StPO einzuleiten ist. Die Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheides auf jene Beteiligten, die das Rechtsmittel nicht ergriffen bzw. (wie im Falle der Verurteilten 1 und 2) wieder zurückgezogen haben, setzt nicht nur voraus, dass die Rechtmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt (lit. a), sondern ebenso, dass die entsprechenden Erwägungen auch auf die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall: Nach dem Beweisergebnis ist den Verurteilten 1 und 2 – im Unterschied zum Beschuldigten 1 – eine Bereicherungsabsicht anzulasten, da sie gegenüber dem Geschädigten mehr einforderten, als dem Beschuldigten 1 zustand. Sie gingen folglich über das mit dem Beschuldigten 1 geplante Vorhaben hinaus (sog. Mittäterschaftsexzess) und sind dafür strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Der gegen die Verurteilten 1 und 2 ausgefällte Schuldspruch wegen Erpressung hat demnach nach wie vor Bestand.
B. Anklageschrift Ziff. A./2 (A.___): Förderung der rechtswidrigen Einreise (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG)
Der A.___ zur Last gelegte Lebenssachverhalt lautet folgendermassen (AnklS. Ziff. A./2):
« Förderung der rechtswidrigen Einreise (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG)
begangen am 19. August 2016, ca. 02:45 Uhr in Oberriet, allenfalls anderswo, indem der Beschuldigte mit Wissen und Willen den mit einer gültigen, unbefristeten Einreisesperre belegten W.___ von Österreich herkommend mit dem Fahrzeug VW […] mit dem Kennzeichen BE [...] über die Schweizer Grenze mitgebracht haben soll. Damit förderte der Beschuldigte vorsätzlich die rechtswidrige Einreise von W.___ in die Schweiz.»
2.1 Am 19. August 2016, 02:45 Uhr, wurde beim Zollamt Oberriet der PW VW mit der Kontrollschildnummer BE [...] durch die Schweizer Grenzwache einer Kontrolle unterzogen. Lenker des Fahrzeuges war der Beschuldigte A.. Im Fahrzeug befand sich zudem W., der sich mit einer österreichischen Asylkarte auswies (2/2.1.6/1 ff.).
2.2 Die Überprüfung der Personalien sowie Rückfragen beim Migrationsamt Luzern ergaben, dass W.___ mit Datum vom 5. März 2010 mit einer unbefristeten Einreisesperre in die Schweiz belegt wurde. Er wurde deshalb mit Strafbefehl vom 19. August 2016 wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bestraft (2/2.1.6/4 ff.).
2.3.1 A.___ sagte bei der Erstbefragung durch die Polizei aus (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/29 f.), dass sie nicht in die Schweiz hätten fahren wollen. Er kenne W.___ seit einem Monat und habe ihn nach Hause bringen wollen. Er müsse sich verfahren haben. Er habe nicht gewusst, dass W.___ kein Visum für die Schweiz habe. Er habe ihm dies erst vor der Grenze gesagt, aber sie hätten nicht in die Schweiz fahren wollen.
2.3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2018 (10.1.1 -10.1.4/10.1.2/31 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, dass er mit W.___ in Österreich in einer Bar gewesen sei und W.___ nach Hause habe führen wollen. Es seien noch zwei griechische Kollegen dabei gewesen. Sie hätten nicht realisiert, dass sie die Grenze passiert hätten, weil sie in ein Gespräch vertieft gewesen seien. W.___ habe ihm gesagt, als sie bemerkt hätten, dass sie über die Grenze gefahren seien, sie müssten zurückfahren, weil er ein Verbot für die Schweiz habe. Die Schweizer Polizei habe sie gesehen. Sie seien zum Polizisten gegangen und hätten zurück an den Zoll fahren müssen. Sie hätten dann W.___ mitgenommen.
Der Beschuldigte 1 führte weiter aus, er sei an diesem Abend zuerst in Bregenz im [Lokal] gewesen. Dann sei er nach Feldkirch gefahren, wo er in einer […] Bar W.___ kennengelernt habe.
2.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 488 f.) führte der Beschuldigte 1 aus, dass sie an der Grenze gewesen seien und W.___ habe aussteigen wollen. Es seien noch drei griechische Kollegen dabei gewesen. An der Grenze habe er der Polizei gesagt, dass sie falsch gefahren seien und der Herr (W.) zurückgehen wolle. Darauf habe der Polizist gesagt, dass sie nicht umkehren könnten. Sie hätten ihm im PW folgen und zur anderen Grenze fahren müssen. Dort sei W. von der Polizei «genommen» und einvernommen worden.
2.3.4 Vor Obergericht machte der Beschuldigte 1 zu diesem Vorhalt zusammengefasst folgende Angaben (vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 5 f.), W.___ habe ihn an jenem Abend gefragt, ob er mit ihm fahren könne. Er habe in seinem Navigationsgerät die Schweiz eingegeben, da er nach Hause habe fahren wollen. W.___ habe dann, als er schon beim Zoll gewesen sei, «Halt» gerufen und ihm mitgeteilt, dass er gar nicht in die Schweiz hinein dürfe. (Auf die Frage, wo W.___ gewohnt habe und wo dieser habe hinfahren wollen) Das habe er nicht gewusst. W.___ habe ihm einfach gesagt, er werde ihm in Bregenz erklären, wo er aussteigen wolle. Auf die Frage, wann er W.___ kennengelernt habe, machte der Beschuldigte 1 unterschiedliche Angaben: Er habe ihn an diesem Abend kennengelernt. Nein, er habe ihn schon vor diesem Abend kennengelernt, aber keinen Kontakt mit ihm gehabt.
2.4.1 W.___ wurde am 19. August 2016 ebenfalls polizeilich einvernommen (10.2.4 – 10.3.2/10.2.4.2/1 ff.). Er führte aus, sie seien in Feldkirch gewesen und hätten nach Hause gewollt. Sein Kollege habe sich verfahren. Er habe nicht gewusst, dass er nicht in die Schweiz hätte einreisen dürfen.
2.4.2 W.___ wurde am 19. August 2016 ein zweites Mal polizeilich befragt (10.2.4 – 10.3.2/10.2.4.2/5 ff.). Er führte aus, dass sie nicht in die Schweiz hätten fahren wollen, sondern in einen […] Club in Koblach. Auf Nachfrage führte W.___ dann aus, sie seien bereits von diesem Club in Koblach auf dem Heimweg nach Feldkirch gewesen. Es seien noch vier Kollegen im Auto gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er nicht in die Schweiz hätte einreisen dürfen; er habe aber gewusst, dass er für die Einreise in die Schweiz ein Visum brauche.
3.1 Die Aussagen des Beschuldigten 1 finden in zwei Punkten in der Strafanzeige vom 24. August 2016 (2/2.1.6/1 ff.) keine Stütze: So ist in der Strafanzeige einzig vom Beschuldigten und W.___, nicht aber von weiteren Mitfahrern («griechische Kollegen») die Rede. Sodann ergibt sich aus der Strafanzeige nicht, dass der Beschuldigte 1 «zum Polizisten» (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/51 unten) gegangen wäre, um zu sagen, dass er falsch gefahren sei; vielmehr sei der PW einer Kontrolle unterzogen worden. Es ist damit festzustellen, dass der äussere Ablauf der Kontrolle nicht den Aussagen des Beschuldigten entspricht.
3.2 Der Beschuldigte sagte auf die Frage, wie lange er W.___ kenne, widersprüchlich aus. Am 19. August 2016 sagte er aus, er habe ihn am gleichen Abend kennengelernt, während er am 3. Mai 2018 aussagte, er habe ihn bereits einen Monat gekannt. Diese widersprüchliche Aussage wäre, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, unter «normalen» Umständen angesichts des Zeitablaufes zwischen den beiden Einvernahmen verständlich. Da aber der gemeinsame Abend des Beschuldigten 1 mit W.___ am 19. August 2016 mit einem besonderen Ereignis verknüpft war, erscheint dieser Widerspruch wenig nachvollziehbar.
3.3 Anlässlich der Einvernahme vom 3. Mai 2018 führte der Beschuldigte 1 aus, W.___ habe ihm gesagt, sie müssten umkehren, weil er für die Schweiz ein Einreiseverbot habe. Demgegenüber sagte W.___ in beiden Einvernahmen aus, er habe nichts von einem Einreiseverbot gewusst. Bei dieser Ausgangslage erscheint dann aber die Aussage des Beschuldigten 1 wenig glaubhaft, dass sie gar nicht in die Schweiz hätten fahren bzw. wieder zurück nach Österreich hätten fahren wollen.
3.4 Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz habe er W.___ nach dem gemeinsamen Besuch einer […] Bar in Feldkirch nach Hause fahren wollen. W.___ lebte damals ebenfalls in Feldkirch. Es ist unter diesen Umständen bei einem Blick auf die geographische Situation schwer vorstellbar, sich so zu verfahren, dass man sich schliesslich in der Schweiz wiederfindet. W.___ erwähnte einen Clubbesuch in Koblach, man habe sich auf dem Rückweg nach Feldkirch verfahren. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte 1 die Fahrt nach Koblach nie erwähnte, ist auch unter diesen Umständen ein Verfahren in die Schweiz schwer vorstellbar. Wenn er in diesem Fall tatsächlich nicht auf die Schnellstrasse Bregenz – Feldkirch gefahren wäre, sondern die Nebenstrasse über Meinigen benutzt hätte, so hätte er dort statt Richtung Feldkirch in Richtung Oberriet/Schweiz abbiegen müssen. Es ist allgemein bekannt, dass die Verkehrsteilnehmer auf einen nahenden Grenzübertritt mit einer Vielzahl von Schildern an gut ersichtlichen Stellen aufmerksam gemacht werden. Selbst bei intensivsten Gesprächen im PW ist es deshalb nicht vorstellbar, dass die Überquerung des Rheins und die Fahrt Richtung Grenze und Schweiz vom Beschuldigten 1 hätte unbemerkt bleiben können.
3.5 Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 zu diesem Vorhalt wirr sind und diverse Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten. Wie man auf einer Fahrt mit dem Abfahrts- wie auch Zielort Feldkirch (A) überhaupt ungewollt in die Schweiz gelangen konnte, blieb nicht nachvollziehbar. Vor Obergericht kam dann eine gänzlich neue Version hinzu, deren Sinn sich ebenso wenig erschliesst: Er (A.) habe die Schweiz in das Navigationssystem eingegeben. Zugleich behauptete er, gar nicht gewusst zu haben, wohin sein Beifahrer habe fahren wollen. Hätte A. die Fahrstrecke von Österreich in die Schweiz mit seinem Mitfahrer guten Gewissens zurückgelegt, hätte kein Grund bestanden, so vielfältige, unterschiedliche und widersprüchliche Angaben zur Fahrt und der Bekanntschaft mit seinem Fahrgast vorzubringen. Seine Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Sachverhalt, wie er der Anklageschrift zu Grunde liegt, ist erstellt.
3.6 Rechtliche Subsumtion
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG).
Indem der Beschuldigte 1 W., der mit einer Einreisesperre belegt war, von Österreich herkommend mit dem Fahrzeug VW [...] mit dem Kennzeichen BE [...] über die Schweizer Grenze fuhr, förderte er dessen Einreise. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Der Beschuldigte wusste gemäss eigener Aussage vom 19. August 2016 vor der Einreise in die Schweiz, dass W. über kein Visum verfügte. Indem er ihn gleichwohl über die Grenze führte, handelte er wissentlich und willentlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Da weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte 1 im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG schuldig zu sprechen.
C. Anklageschrift Ziff. D./1.1 – 1.3 (B.___)
Entführung und Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), versuchte Nötigung (Art. 181 StGB) sowie Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB), evtl. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) subevtl. Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil von D.___
1.1 Entführung und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von D.___
Im Sinne einer Vorbemerkung hält die Anklageschrift folgendes fest: Ab dem Jahr 2011 sollen mehrere Personen, so unter anderem D.___ wie auch X., von N. auf unrechtmässige Weise (insbesondere durch Androhung ernstlicher Nachteile) mehrere CHF 10'000.00 erlangt haben. N.___ wendete sich schliesslich zunächst über soziale Medien (Facebook) unter Verwendung seines Profils «[Profilname]» an Y., den Schwager von B., und berichtete von den angeblichen Geschehnissen. Schliesslich erstattete N.___ im März 2016 in Basel-Stadt Anzeige u.a. gegen D.___ und X.___.
Der Vorhalt lautet wie folgt:
« begangen am 27. Januar 2015 zwischen ca. 18:00 Uhr und 20:38 Uhr in Solothurn, [Ort 2], Oberdorf sowie evtl. anderswo zum Nachteil von D., indem J. in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit B.___ den Geschädigten unter dem Vorwand etwas herumzufahren resp. ihn nach Hause zu bringen in das Fahrzeug (Mercedes A-Klasse, mutmasslich mit dem Kennschild SZ [...]) lockte und ihn gegen seinen erkennbaren Willen zunächst nach [Ort 2] und von dort schliesslich nach Oberdorf verbrachte. Dabei war es dem Geschädigten aufgrund der Verriegelung der hinteren Türen (Kindersicherung) verunmöglicht, das Auto selbständig zu verlassen. Weiter schüchterte J.___ den Geschädigten zusätzlich mit der Androhung ernstlicher Nachteile, wie dass er die Familie des Geschädigten töten würde sowie dem Vorzeigen eines Messer und einer Schusswaffe bzw. evtl. einer täuschend echten Imitationswaffe erheblich ein. Auf diese Weise wurde D.___ entführt wie auch unrechtmässig seiner Freiheit beraubt, wobei B.___ währenddessen als Fahrer des Fahrzeugs figurierte.
Am späteren Abend des 26. Januar 2015 (zwischen ca. 22:00 Uhr und 23:00 Uhr) kam es in Solothurn beim Coop […] zu einem ersten Treffen zwischen dem Geschädigten und J., wobei noch weitere, nicht näher identifizierbare Personen – evtl. unter anderem auch der spätere Mittäter B. – anwesend waren. J.___ teilte mit, dass er beauftragt worden sei, das Geld von N.___ zurückzuholen. Dabei forderte J.___ den Geschädigten auf, dies mit X.___ zu besprechen, wobei er aber den Namen von J.___ nicht nennen dürfe. In der Folge telefonierte der Geschädigte mit X., welcher wiederum N. kontaktierte. N.___ seinerseits sendete am nächsten Morgen (27. Januar 2015) via Facebook Nachrichten und schrieb unter anderem um 10:27 Uhr an Y.: ‘Ich möchte dass Sie X. nicht mehr jagen. Ich kann das leider finanziell nicht bezahlen. Ich habe den Albaner auch nicht 2000 gegeben damit Sie X.___ und D.___ suchen.’ Weiter gab er an, dass er die ganze Geschichte erfunden habe und nahm auch Bezug auf [Alias von J.] (gemeint J.).
Am 27. Januar 2015 forderte J.___ den Geschädigten erneut auf, zum Coop [...] zu kommen. Der Geschädigte ging zwischen ca. 18:00 Uhr und 19:00 Uhr dorthin. Dort wartete J.___ gemeinsam mit B.___ sowie evtl. einer weiteren nicht näher identifizierbaren männlichen Person im Fahrzeug (Mercedes A-Klasse, mutmasslich mit dem Kennschild SZ […]) auf ihn. Anschliessend wurde er aufgefordert einzusteigen, dies unter Angabe, dass man etwas herumfahren würde. Der Geschädigte stieg anschliessend hinter dem Beifahrersitz ein, auf welchem J.___ sass. B.___ lenkte das Fahrzeug alsdann Richtung [Ort 2]. Während der Fahrt wurde der Geschädigte wieder nach dem Geld gefragt. Auch wurden ihm Screenshots des Chatverlaufs aus dem Facebook zwischen Y.___ und N.___ ([Profilname]) auf dem Mobiltelefon von B.___ gezeigt. Da ihm die Situation unangenehm wurde, gab der Geschädigte schliesslich an, nach Hause gehen zu wollen, was jedoch nicht beachtet wurde. Der Geschädigte konnte dabei das Fahrzeug nicht selbständig verlassen, da die Kindersicherung aktiviert war.
In [Ort 2] wurde schliesslich ein albanisches Lokal (mutmasslich an der [Adresse]) aufgesucht. Dabei wurde weiter über das Geld gesprochen und es wurden noch weitere Screenshots des Chat-Verlaufs gezeigt. J.___ und B.___ begannen dort, den Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen, indem sie ihm mitteilten, dass J.___ Leute im Kosovo kenne, die Personen einfach verschwinden lassen können. Ebenso wurden ihm Waffen auf dem Natel gezeigt und es wurde ihm gesagt, dass J.___ diese ohne Weiteres besorgen könne.
Der Geschädigte brachte in [Ort 2] erneut zum Ausdruck, dass er nach Hause gehen wolle. J.___ sagte ihm wiederum, dass er keine Angst haben müsse, er einsteigen solle und sie ihn nach Hause fahren würden. D.___ stieg wiederum hinter dem Beifahrersitz ein, da aus seiner Sicht keine andere Wahl bestand. Die Tür war dabei nach wie vor mittels Kindersicherung gesichert. B.___ fuhr schliesslich los. J.___ versuchte dann mehrfach unter Androhung ernstlicher Nachteile (‘Mach nicht, dass ich Dich jetzt schon umbringe.’; ‘Wenn es sein muss, gehe ich auch Deine Eltern holen. Willst Du das?’; ‘Jetzt bist Du am Arsch.’) sowie unter Vorzeigen eines Messers resp. einer Schusswaffe bzw. evtl. einer täuschend echten Imitationswaffe, den Geschädigten dazu zu bewegen, die Natelnummer resp. die Adresse von X.___ bekannt zu geben (vgl. D 1.2). Da er diese nicht bekannt geben wollte, wurde J.___ wütend und sagte ihm, dass sein Name (J.) wegen dem Geschädigten im Internet gelandet sei und der Geschädigte nun für alles büssen müsse. Dabei hielt er ein Messer in der Hand. Der Geschädigte brachte wiederholt zum Ausdruck, dass er aussteigen wolle. Dies wurde sowohl von J. wie auch B.___ ignoriert. J.___ gab B.___ schliesslich die Anweisung, auf den Weissenstein zu fahren. Auf das erneute Verlangen des Geschädigten, ihn (D.) aussteigen zu lassen, zog J. eine Schusswaffe bzw. evtl. eine täuschend echte Imitationswaffe und drohte damit, den Geschädigten umzubringen. Ebenso forderte J.___ den Geschädigten auf, still zu sein. Schliesslich entriss J.___ dem Geschädigten während der Fahrt das iPhone (vgl. Ziff. D 1.3), was es ihm verunmöglichte, Hilfe zu holen.
Etwas oberhalb vom Bahnhof Oberdorf hielt B.___ schliesslich an. J.___ stieg aus und sagte etwas auf Albanisch zu B.. Daraufhin stieg B. ebenfalls aus und zog sich ‘Sandhandschuhe’ (Quarzsandhandschuhe) an. J.___ öffnete zwischenzeitlich die Türe beim Geschädigten und schlug dem Geschädigten, während dieser am Aussteigen war, mit der Faust an den Kopf, wobei er ihn aber nicht richtig traf. In der Folge stiess der Geschädigte J.___ gegen B., worauf beide ausgerutscht sind. Dies ermöglichte es dem Geschädigten, davon zu rennen. Während des Davonlaufens wurde er von J. aufgefordert, stehen zu bleiben. Da er dem nicht nachkam, warf J.___ ihm ein Messer nach, welches ihn aber verfehlte. Der Geschädigte flüchtete entlang der Schienen bis nach [Ort 4], wo er schliesslich um 20:38 Uhr bei der Familie I.___ seine Eltern kontaktieren und sie bitten konnte, ihn abzuholen.
J.___ und B.___ entzogen dem Geschädigten dadurch vorsätzlich und unrechtmässig die Freiheit und verbrachten ihn durch List, Drohung und Gewalt entgegen dem erkennbaren Willen vorsätzlich nach Oberdorf, wo dem Geschädigten schliesslich die Flucht gelang.»
1.2 Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil von D.___
Der Vorhalt wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben:
« begangen am 27. Januar 2015 zwischen ca. 18:00 Uhr und 20:38 Uhr in Solothurn, [Ort 2], Oberdorf sowie evtl. anderswo zum Nachteil von D., indem J. in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit B.___ den Geschädigten, den sie in ihrem Auto entgegen dem klar erkennbaren Willen festhielten (vgl. D 1.1), unter Androhung ernstlicher Nachteile, wie dass J.___ den Geschädigten umbringen würde resp. seiner Familie etwas antun würde, sowie unter Vorzeigen eines Messers und einer Schusswaffe bzw. evtl. einer täuschend echten Imitationswaffe dazu nötigen wollten, ihnen die Telefonnummer sowie die Adresse von X.___ bekannt zu geben.
Der Beschuldigte handelte in diesem Fall insofern rechtswidrig, als das gewählte Mittel (Freiheitsberaubung, Entführung, Androhung ernstlicher Nachteile) unrechtmässig war»
« Zur Mittäterschaft mit J.___
Die Mittäterschaft von J.___ und B.___ ergibt sich aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere aufgrund der zumindest konkludent erfolgten gemeinsamen Entschlussfassung sowie der gleichwertigen, wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung bei der Durchführung, wobei der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes so wesentlich war, dass sie mit ihm steht oder fällt, weshalb im Ergebnis alle Beteiligten als Hauptbeteiligte dastehen.»
1.3 Raub (Art. 140 StGB) evtl. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) subevtl. Nötigung (Art. 181 StGB)
Von diesem Vorhalt wurde B.___ vom Amtsgericht Solothurn-Lebern freigesprochen. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führte eine Strafuntersuchung wegen Erpressung zum Nachteil von N.. Dem Geschädigten sollen von mehreren Personen aus dem Grossraum Solothurn mehrere Zehntausend Franken abgenommen worden sein. Beschuldigter in diesem Verfahren war u.a. D. In diesem Strafverfahren stellte sich heraus, dass D.___ im Jahr 2015 selber Opfer von strafbaren Handlungen geworden sein soll (2/2.1.2/1 ff.). Der Geschädigte verzichtete auf die Einreichung einer Strafanzeige. Die Strafverfolgungsbehörden nahmen die Ermittlungen nach Kenntnisnahme von sich aus auf (2/2.1.2/24 ff.).
2.2 Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 8. November 2016 konstituierte sich D.___ als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/47).
3.1 D.___
3.1.1 D.___ wurde am 1. April 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Beschuldigter einvernommen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/1 ff.). D.___ schilderte in dieser Einvernahme, dass er von N.___ insgesamt ca. CHF 8'000.00 erhalten habe; M.___ habe dieses Geld freiwillig bezahlt. Dessen Aussagen, wonach er von diesem ab 2011 ca. CHF 10'000.00 – 15'000.00 erpresst haben soll, bestritt D.___.
Auf Vorlage einer E-Mail-Nachricht von X.___ an N.___ vom 31. Januar 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/11), wonach «sie» D.___ hätten umbringen wollen, führte dieser folgendes aus: Es habe ihn im Januar 2015 eine Person angerufen und zum Coop […] bestellt. Sie seien zu Dritt gekommen. Sie hätten gesagt, dass X.___ N.___ CHF 26'000.00 weggenommen habe und er (D.) ein Kollege von X. sei. Am nächsten Tag sei er wieder angerufen und zum Coop bestellt worden. Sie seien wieder zu Dritt gewesen. Sie hätten gesagt, dass er einsteigen solle, sie würden etwas trinken gehen. Er sei eingestiegen, sie seien nach [Ort 2] gefahren. In einem […] Lokal hätten sie ihm Sachen aus dem Facebook zum Lesen gegeben; da er der Kollege von X.___ sei, müsse er dafür gerade stehen. Er habe gehen wollen und sie hätten gesagt, dass sie ihn nach Hause bringen würden. Darauf sei er ins Auto gestiegen. J.___ habe darauf gesagt, dass sie nun auf den Weissenstein fahren würden. J.___ habe kurz sein Natel verlangt und er (D.) habe es gegeben. Sie hätten angehalten, er habe aber nicht aussteigen können. Es sei die Kindersicherung eingeschaltet gewesen. Sie hätten dann die Türe geöffnet. J. habe ein Messer gehabt. Er sei noch nicht richtig ausgestiegen, da habe ihm J.___ schon eines geschlagen. Er habe den Zweiten gegen J.___ gestossen und da es glatt gewesen sei, seien sie ins Rutschen gekommen. Er sei davongerannt und sie hätten ihm das Messer hinterher geworfen. Er habe das Gefühl gehabt, dass sie eine Waffe im Handschuhfach hätten. Er sei bis an den Bahnhof gerannt und dann auf den Geleisen nach [Ort 4]. Er habe bei einem Haus geklingelt und gefragt, ob er telefonieren dürfe. Seine Mutter habe ihn dann abgeholt.
Auf Nachfrage führte D.___ aus, dass sie von ihm die Telefonnummer von X.___ verlangt hätten, er diese aber nicht habe geben wollen. J.___ sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Dieser habe das Handschuhfach geöffnet und gesagt: «mach nicht, dass ich dich jetzt schon umbringe». Er sei sicher, dass im Handschuhfach eine Waffe gewesen sei. J.___ habe die ganze Zeit gesagt: «Du bist am Arsch. Ich bringe dich um. Du musst gerade stehen für das, was dein Kollege gemacht hat». J.___ habe schon viele Leute gestochen und treibe Geld ein.
Auf weiteren Vorhalt führte D.___ aus, dass ihm N.___ seit Juli 2015 monatlich CHF 500.00 gezahlt habe, sie hätten dies so abgemacht. Dieser habe es wieder gut machen wollen, weil er bedroht worden sei.
Er habe seither Angst gehabt und sei kaum mehr raus gegangen. Es sei deshalb Schluss mit seiner Freundin, weil er nicht mehr habe rausgehen wollen.
3.1.2 Am 8. November 2016 wurde D.___ von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/31 ff.). Er wiederholte die Aussagen vom 1. April 2016 und präzisierte, dass er von J.___ angerufen worden sei, um zum Coop [...] zu kommen. Es seien beim ersten Mal insgesamt vier Personen dort gewesen. Am nächsten Tag seien es drei Personen gewesen. Sie hätten ihm Unterlagen gezeigt, die N.___ im Facebook geschrieben habe. Er habe dort dem Y.___ geschrieben, dass ihm «der X.___ mit seinen Jungs» CHF 26'000.00 weggenommen habe. J.___ habe ihn beschuldigt, dass damit auch er (D.___) gemeint sei.
Als er sich geweigert habe, die Handy-Nr. von X.___ mitzuteilen, hätten sie gesagt, sie würden nun auf den Weissenstein fahren. Er habe verlangt, aussteigen zu können. Er habe mehrmals gesagt, er wolle nicht da hoch fahren. J.___ habe darauf das Messer genommen und gesagt, er solle nur warten, bis sie oben seien. Dieser habe nachher die Waffe aus dem Handschuhfach herausgenommen. Sie hätten oberhalb des Bahnhofs von Oberdorf angehalten.
Bezüglich des Natels führte D.___ aus, dass J.___ wegen der Adresse und der Nummer von X.___ sein Natel verlangte. Er habe es nicht gegeben, da habe er (J.___) es einfach genommen.
D.___ wurden Fotoblätter mit insgesamt 16 Personen vorgelegt, auf welchen er J.___ identifizierte (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/46 und 48-50).
3.1.3 Am 31. Januar 2017 wurde D.___ polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/53 ff.). Auf Vorlage eines Fotoblattes bezeichnete er B.___ als Fahrer.
3.2 Aussagen von J.___
3.2.1 Anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. April 2017 (12.3.1 – 12.3.3/12.3.3.1/83 ff.) führte J.___ aus, dass er N.___ nicht kenne. Es habe keine gemeinsame Fahrt mit D.___ nach [Ort 2] gegeben. Er habe D.___ auch nie einen Facebook-Chat zwischen N.___ und Y.___ gezeigt und habe nie die Handy-Nummer von X.___ verlangt. Es habe auch nie eine Fahrt von [Ort 2] Richtung Weissenstein gegeben.
3.2.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2017 führte J.___ aus (10.1.5/49 ff.), dass er B.___ via dessen Ehefrau kenne. Deren Familie kenne er seit klein auf. B.___ sei kein richtiger Kollege von ihm. Es treffe nicht zu, dass B.___ ihn regelmässig mit dem Auto herumgefahren habe.
J.___ führte erneut aus, N.___ nicht zu kennen.
Er habe D.___ einmal eine Ohrfeige gegeben, weil dieser erzählt habe, dass er ihm Schutzgeld bezahle. Er sei aber nie mit B.___ und D.___ nach [Ort 2] gefahren. D.___ räche sich mit seinen Aussagen wegen der Ohrfeige.
3.2.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2017 (10.1.5/64 ff.) führte J.___ aus, dass ihm der Name Z.___ nichts sage. Es habe nie ein Telefongespräch zwischen ihm und diesem Z.___ wegen des Handys von D.___ gegeben.
3.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 446 ff.) machte J.___ keine Aussagen zur Sache.
3.3 Aussagen von B.___
3.3.1 B.___ wurde von der Staatanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme am 28. März 2017 einvernommen (12.3.4/11 ff.).
Er führte aus, dass ein alter Schweizer Mann ihm und J.___ am Bahnhof erzählt habe, dass ihm D.___ und ein Freund von diesem viel Geld wegnehmen würden. Diese hätten ihm über CHF 20'000.00 abgenommen. Der Freund heisse X.. Ca. eine Woche später habe ihn J. gefragt, ob er ihn in die Weststadt fahre. Dort habe D.___ gerade Marihuana an 5 Personen verkauft. Dann sei D.___ zu ihnen ins Auto gekommen. J.___ habe mit ihm Deutsch gesprochen, er habe sie nicht verstanden. Sie seien dann zum Bahnhof in der Nähe des Weissensteins gefahren, J.___ habe etwas nervös mit dem D.___ gesprochen. Er habe zu D.___ gesagt, er solle den X.___ anrufen und dem Schweizer das Geld zurückgeben. Dann habe sich J.___ mit D.___ schlagen wollen. D.___ sei geflüchtet.
J.___ und D.___ hätten zu streiten begonnen, nachdem sie in [Ort 2] abgefahren seien und beim Bahnhof in [Ort 3] gewesen seien. Sie hätten dort (in [Ort 2]) einen Kaffee getrunken.
3.3.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. April 2017 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/1 ff.) führte B.___ aus, dass er mit J.___ gut befreundet gewesen sei. Dieser habe kein Auto und keinen Führerschein gehabt, deshalb sei er (B.___) für ihn gefahren.
B.___ führte weiter aus, dass er N.___ nicht kenne. Er sei einmal am Bahnhof gewesen, da habe J.___ gesagt, dass dieser diejenige Person sei. J.___ und diese Person hätten Spass untereinander gehabt, Du Albaner, Du Schweizer und so.
3.3.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/119 ff.) führte B.___ aus, dass er mit J.___ befreundet gewesen sei. J.___ habe ihm gesagt, dass sie etwas trinken gehen würden. Es treffe zu, dass ihm Y.___ Screenshots aus dem Chat zwischen N.___ und Y.___ geschickt habe. Er habe dies im Auftrag von J.___ getan. Er habe nicht bemerkt, dass D.___ aus dem Auto habe aussteigen wollen. J.___ sei bei der Abzweigung von Solothurn Richtung Weissenstein aggressiv geworden.
3.3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 (S-L 455 ff.) führte B.___ aus, da J.___ mit D.___ Deutsch gesprochen habe, habe er nichts verstanden. Er verstehe weder Serbisch noch Deutsch, sondern nur Albanisch. Bis nach [Ort 2], wo sie Kaffee getrunken hätten, sei D.___ nicht bedroht worden. Von [Ort 2] nach [Ort 3] sei die Situation spannend gewesen. Es sei anders gewesen, mit dem Schreien und so. J.___ habe geschrien. D.___ habe Angst bekommen. Er denke, dass D.___ nicht Freude gehabt habe, nach Oberdorf zu fahren, als Serbe mit zwei Albanern. Er sei trotzdem Richtung Wald gefahren, weil J.___ ein enger Kollege von ihm gewesen sei. Er habe die Sache nicht so wie ein Taxifahrer gemacht, sondern wie ein enger Kollege. Er kenne sich in Solothurn nicht so aus. Den Weg zum Weissenstein sei er vorher noch nie gefahren. Er habe gemerkt, dass D.___ etwas Angst habe, 2 - 3 Minuten vom Bahnhof [Ort 3] entfernt. D.___ sei dann mit J.___ ausgestiegen. D.___ habe J.___ stossen wollen, da habe ihm J.___ eine Ohrfeige gegeben. D.___ habe sofort flüchten wollen.
B.___ führte aus, dass er den Hintergrund schon vorher gekannt habe. Er habe auch gewusst, dass es darum gegangen sei, D.___ zu sagen, er solle das Geld zurückgeben und die Telefonnummer von X.___ herausgeben. Es könne sein, dass es J.___ darum gegangen sei, D.___ einzuschüchtern, als sie Richtung Wald gefahren seien. J.___ habe immer ein Messer dabeigehabt. Während der Fahrt habe er es aber nicht gesehen.
3.3.5 Anlässlich der obergerichtlichen Befragung bestätigte der Beschuldigte 2 (vgl. Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 2 - 5), dass er von seinem Schwager Y.___ in [Ort 2] Screenshots bekommen habe und dann in der Folge J.___ diese Screenshots D.___ gezeigt habe. J.___ sei bekannt dafür gewesen, dass er den Leuten das Geld zurückhole. Es sei abgemacht gewesen, dass man von [Ort 2] nach Solothurn West fahre. Bevor man dort angekommen sei, habe J.___ in lautem Ton mit D.___ gesprochen. (Auf die Frage, weshalb man dann links Richtung Weissenstein gefahren sei) J.___ habe ihm (dem Beschuldigten 2) einfach gesagt, er solle links abbiegen. J.___ habe die Nummer eines Mexikaners, eines Kollegen von D., verlangt, aber D. habe diese nicht geben wollen. Er habe bemerkt, dass J.___ aggressiv geworden sei und er habe im Rückspiegel gesehen, dass D.___ nicht mehr mit J.___ habe zusammen sein wollen, denn dieser habe geschrien. (Auf Frage) Ja, D.___ habe Angst vor J.___ gehabt, aber sicherlich nicht vor ihm (dem Beschuldigten 2), er habe ja kein Wort gesagt. Nachdem er links Richtung Weissenstein abgebogen sei, habe die Fahrt etwa noch 3 Minuten gedauert. Gehalten habe er nicht direkt beim Bahnhof mit dem grossen Parkplatz, sondern etwas weiter oben, wo man nicht mehr mit dem Auto weiterfahren dürfe. Die Fahrt habe ihm schon weiter unten Mühe bereitet, es sei Winter gewesen und es habe Schnee gehabt. Nachdem er angehalten habe, seien J.___ und D.___ ausgestiegen. J.___ habe ihm erzählt, er habe D.___ eine Ohrfeige gegeben, worauf D.___ ihn (J.___) gestossen und habe fliehen können.
3.4 Konfrontationseinvernahmen
3.4.1 Am 26. Juni 2017 führte die Staatsanwaltschaft zwischen D.___ und J.___ in Anwesenheit der Parteivertreter eine Konfrontationseinvernahme durch (10.1.5/78 ff.).
D.___ wurde von der Staatsanwältin aufgefordert, den Ablauf der Ereignisse zeitlich rückwärts zu schildern. D.___ bestätigte, dass ihm J.___ auf der Fahrt von [Ort 2] nach Oberdorf das Natel weggenommen und die Nummer von X.___ verlangt habe. Er habe ihm das Messer gezeigt und eine Waffe aus dem Handschuhfach genommen. Auf der Fahrt von Solothurn nach [Ort 2] sei J.___ noch friedlich gewesen; er habe ihm Sachen aus dem Facebook mit N.___ und Y.___ gezeigt. Er habe vergessen zu erwähnen, dass J.___ gesagt habe, sein Name werde im Facebook auch geschrieben, dies müsse er nun büssen.
D.___ führte aus, dass am ersten Treffen J., B. und zwei weitere Personen dabei gewesen seien.
D.___ bestätigte auch den Ablauf des zweiten Treffens. Auf der Fahrt nach [Ort 2] hätten sie ihm Screenshots von Chats zwischen N.___ und X.___ gezeigt. Es sei ihm bald unwohl geworden. Im albanischen Lokal in [Ort 2] hätten sie begonnen, ihm Angst zu machen; J.___ habe gesagt, er könne Waffen auftreiben und kenne Leute im Kosovo, die Leute verschwinden lassen könnten. Anschliessend habe J.___ gesagt, sie würden ihn nach Hause bringen, er sei deshalb wieder ins Auto eingestiegen. Auf der Fahrt sei J.___ dann plötzlich explodiert und habe die Nummer von X.___ verlangt. Er habe dann ein Messer gehabt und später eine Waffe aus dem Handschuhfach genommen. B.___ habe dann begonnen, mit J.___ zu stürmen. Er glaube, dieser habe ihm gesagt, er solle sich beruhigen. B.___ habe auch Angst vor J.___ gehabt. Es sei ihm so vorgekommen, dass B.___ das Ganze nicht so gewollt habe. B.___ könne nicht gut Deutsch; er habe mit J.___ meistens albanisch gesprochen. Er (D.___) habe auf der Fahrt Richtung Weissenstein mehrmals gesagt, dass er aufhören solle und er ihn rauslassen solle.
J.___ führte aus, dass er D.___ kenne, seit dieser klein sei. Er (J.) habe ihm (D.) einmal einen «Chlapf» gegeben, weil dieser erzählt habe, er (D.___ ) bezahle ihm Schutzgeld und er (J.) würde für D. Schulden von Drogenkonsumenten eintreiben. Die Autofahrten nach [Ort 2] und Oberdorf habe es nie gegeben.
3.4.2 Am 27. April 2017 wurde D.___ in Anwesenheit der Parteivertreter mit B.___ konfrontiert (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/21 ff.).
D.___ führte aus, dass es sich beim Beschuldigten 2 um den Fahrer handle. Er kenne seinen Namen nicht.
D.___ bestätigte den Ablauf der Ereignisse. Auf dem Weg von [Ort 2] nach Solothurn habe J.___ B.___ auf Albanisch gesagt, er solle auf den Weissenstein fahren. Er habe mehrmals gesagt, sie sollten ihn rauslassen. J.___ habe die Waffe hervorgeholt und er sei bedroht worden.
Nach dem ersten Treffen, bei welchem ihm J.___ den Auftrag gegeben habe, abzuklären, wo die CHF 26'000.00 seien, habe er X.___ angerufen. Obwohl ihm J.___ verboten habe, seinen Namen zu nennen, habe er dies getan. X.___ habe dann N.___ geschrieben und dieser habe mit Y.___ auf Facebook korrespondiert; auf diese Weise sei der Name von J.___ im Facebook erschienen.
Zur Rolle von B.___ führte D.___ aus, dass dieser beim ersten Treffen, welches um Mitternacht stattgefunden habe, dabei gewesen sei.
Während der Fahrt von Solothurn nach [Ort 2] habe B.___ mitbekommen, dass J.___ mit ihm über die CHF 26'000.00, die N.___ weggenommen worden seien, gesprochen habe.
Während der Fahrt von Solothurn nach [Ort 2] habe B.___ J.___ sein Handy gegeben, auf welchem die Screenshots vom Facebook von N.___ gewesen seien. J.___ habe sie ihm dann gezeigt.
Im albanischen Restaurant habe J.___ Waffen angeschaut und gesagt, er könne solche auftreiben. Es sei ihm als Drohung rübergekommen. B.___ habe die Waffen auch angeschaut.
Auf der Fahrt von [Ort 2] Richtung Weissenstein habe ihm J.___ das Handy abgenommen; dies habe B.___ mitbekommen. J.___ sei aggressiv geworden, weil er ihm die Handy-Nummer von X.___ nicht gegeben habe. Er habe das Messer in der Hand gehabt und die Waffe aus dem Handschuhfach genommen. Er habe gedroht, er bringe ihn um. Er habe sich im Auto umgedreht und gesagt: «Pass auf» und habe angedeutet, ihn zu schlagen. B.___ habe mitbekommen, worum es gehe, es sei alles geplant gewesen. Dieser sei nervös gewesen, er sei der Hund von J.___ und mache alles, was J.___ ihm sage. B.___ habe mitbekommen, dass er habe aussteigen wollen.
Als sie oberhalb des Bahnhofs von Oberdorf ausgestiegen seien, habe B.___ Sandhandschuhe angezogen.
B.___ führte aus, dass die Aussagen von D.___ zu 50 % gelogen seien. Das Treffen beim Coop […] und die Fahrten nach [Ort 2] und Oberdorf träfen zu. Sie seien nach [Ort 2] gefahren, um einen Kaffee zu trinken. J.___ habe D.___ dort mit dem Geld konfrontiert, das fehle. D.___ habe verneint, dass er mit jemandem das Geld von N.___ genommen habe. J.___ habe ihm gesagt, er solle Y.anrufen, damit dieser Fotos schicke, auf denen man sehe, dass er in die Sache involviert sei. J. habe ihm dann die Fotos gezeigt. J.___ habe mit D.___ immer wieder Deutsch gesprochen und ihm übersetzt, worum es gegangen sei. D.___ habe die Schuld X.___ zuschieben wollen. Das Gespräch sei immer ruhig gewesen, es habe niemand Angst gehabt.
Es treffe zu, dass D.___ anschliessend im Auto die Nummer von X.___ nicht habe geben wollen. Dann sei J.___ aggressiv geworden mit ihm (D.). Er habe J. gesagt, er solle ruhig mit D.___ sprechen. Sie hätten dann in einem Parking neben dem Bahnhof angehalten. D.___ und J.___ seien ausgestiegen, er (B.) habe gedacht: «Oh, die wollen sich schlagen». Es stimme nicht, dass er und J. von D.___ gestossen worden seien.
Er (B.) sei einfach dort mit J. dabei gewesen; es habe [neben ihm und J.___] keine dritte oder vierte Person gegeben.
Auf Ergänzungsfrage führte D.___ aus, dass er sich mit J.___ ausschliesslich auf Deutsch unterhalten habe. B.___ sagte aus, er habe kein Deutsch verstanden und sprechen können.
3.4.3 Am 14. Juni 2017 wurde zwischen B.___ und J.___ in Anwesenheit ihrer Parteivertreter eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/77 ff). Beide Beschuldigten bestätigten die Aussagen, welche sie anlässlich der Konfrontation mit D.___ gemacht hatten: B.___ bestätigte, dass er und J.___ mit D.___ nach [Ort 2] und anschliessend nach Oberdorf gefahren seien, während J.___ dies bestritt; es habe diese Fahrten nicht gegeben.
B.___ führte aus, dass J.___ im Auto von [Ort 2] nach Solothurn ziemlich wütend gewesen sei.
4.1.1 Am 15. März 2016 wurde N.___ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Auskunftsperson befragt (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.5/1 ff.). Dabei führte er aus, dass er X.___ 2009 mit einem anderen Kollegen, der D.___ heisse, kennengelernt habe. Er habe diesem Geld gegeben, zuerst freiwillig, später habe er aus Angst bezahlt. Es gehe dabei auch um sexuelle Vorlieben. Er habe mit Jugendlichen Armdrücken gemacht. Es habe ihn fasziniert, die Muskeln zu sehen, für ihn sei das sexuell gewesen, für die anderen nicht. Er habe dafür Geld bezahlt. Er habe dies mit vielen Leuten gemacht, er habe sich manchmal auch «abschlagen» lassen. Er sei von den Beiden ab 2011 erpresst worden. Sie hätten gedroht, seinem Arbeitgeber zu sagen, was er gemacht habe. Dem X.___ habe er ca. CHF 30'000.00 - 40'000.00 ohne Gegenleistung gegeben, dem D.___ ca. CHF 10'000.00 – 15'000.00.
Im November 2014 habe er das Ganze einem Albaner im Facebook erzählt. Dieser habe ihm gesagt, dass er das Geld zurückholen könne.
4.1.2 Am 12. April 2017 wurde N.___ von der Polizei Kanton Solothurn als Auskunftsperson befragt (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.5/39 ff.). Er führte aus, dass er Y.___ lediglich vom Facebook kenne. Er habe ihn noch nie richtig gesehen. Er habe versucht, via Y.___ Informationen über X.___ und D., vor allem aber über X., zu erhalten.
Er kenne B.___ nicht. Auch J.___ habe er noch nie gesehen.
Vom Vorfall vom 27. Januar 2015 habe er von X.___ und von D.___ erfahren. Es gebe keinen Grund, dass sich J.___ für ihn hätte einsetzen sollen. Es gebe keinen Bezug und nichts.
4.2 Y.___ wurde am 25. April 2017 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.6/3 ff.). Er führte aus, J.___ zu kennen, dieser sei aus dem gleichen Dorf wie er. Sie seien keine Kollegen, J.___ sei viel älter als er. Sie hätten über Facebook Kontakt gehabt.
B.___ sei sein Schwager. Das Verhältnis zu seinem Schwager sei gut gewesen, jetzt sei er «drinnen».
Den Namen N.___ kenne er nicht. Auf Nachfrage führte er aus, dass er von ihm gehört habe; das sei die Person, die dem Gewinner beim Armdrücken Geld gebe. Y.___ führte aus, nichts von einem Facebook-Chat mit N.___ zu wissen.
4.3 Am 29. November 2016 wurde I.___ polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.2/1 ff.). I.___ bestätigte, dass er jemandem das Telefon gegeben habe, um zu telefonieren. Der Mann habe gesagt, er werde verfolgt. Er sei nicht verletzt gewesen, er habe aber Angst gehabt und sei aufgewühlt gewesen. Man habe gemerkt, dass etwas passiert sei.
4.4 Am 11. Juli 2017 wurde Z.___ polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.8/1 ff.).
Z.___ äusserte zuerst, er habe Angst vor B.___. Wenn dieser seine Aussage lesen könne, wolle er wieder nach Hause. Dieser sei ein Psychopath.
Auf Vorlage eines Fotoblattes mit insgesamt 9 Fotos bezeichnete er B.___ und J.___ als «Kriminelle», die zusammen unterwegs seien. Er kenne D.___ sehr gut. J.___ kenne er vom Sehen. D.___ habe ihm von den Ereignissen erzählt. Sie hätten D.___ damals auch das Natel geklaut. Er habe auf das Handy von D.___ angerufen. J.___ habe den Anruf entgegengenommen. Er habe von ihm verlangt, das Handy zurückzugeben. Da habe er ihn bedroht. Er habe darauf J.___ und B.___ zusammen mit einem Kollegen noch getroffen, das Natel sei aber bei ihnen geblieben.
5.1 Eine Auswertung des Handys von B.___ mit der von ihm verwendeten Rufnummer […] (12.3.4/14) ergab, dass darauf am 27. Januar 2015, 19:13:37 Uhr - 19:18:51 Uhr (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/89; 3.3 – 3.7/3.3.1.1/4) mehrere Screenshots abgespeichert wurden.
Es handelt sich dabei um Nachrichten, die N.___ an Y.___ geschrieben hatte, und zwar am 27. Januar 2015 um 08:15 Uhr und um 10:27 Uhr. Der Inhalt dieser Nachrichten findet sich im Dossier 10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.5/56 sowie 3.3 –3.7/3.3.1.1/4, 8-11).
5.2 Telefonverbindungsliste Familie I.___ (Rufnummer […]):
Am 27. Januar 2015 um 20:38:43 Uhr wurde eine Verbindung mit der Rufnummer […] hergestellt für ein Gespräch von 1 Minute und 9 Sekunden (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.2/7). Während dieser Zeit telefonierte D.___ mit seiner Mutter (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/92).
5.3 Auszüge aus dem Chat-Verkehr zwischen N.___ und Y.___ (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.6/13 – 15: «schick mal foto von diesem X.___»; «sag mit wie viel geld sie dir weggenommen haben? Ich werde es wieder holen!»; «richte ihnen aus, dass wenn sie dir nochmal drohen sie es mit mir zu tun bekommen»).
5.4 Am 30. Januar 2015 schrieb N.___ eine E-Mail an X., in welcher er sich auf eine Schilderung von D. bezieht, wonach dieser von J.s Männern entführt worden sei und sie ihn im Wald von Oberdorf hätten töten wollen. Er habe flüchten können (Beilage 1 zur Einvernahme von N. vom 15. März 2016; 10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.5/12).
6.1 Bezüglich der Würdigung der Aussagen der involvierten Personen kann vorweg auf die ausführlichen und sorgfältigen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 70 - 86) verwiesen werden.
6.2 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
6.2.1 D.___ erhob nicht von sich aus Strafanzeige. Vielmehr wurde die Strafuntersuchung eingeleitet, nachdem D.___ im eigenen Verfahren auf Vorlage einer E-Mail Aussagen gemacht hatte, welche auf eine Straftat des Beschuldigten 2 und des Verurteilten 1 hingewiesen hatten. D.___ hat das Kerngeschehen in den ersten Einvernahmen gleichlautend geschildert (2 Treffen, beim zweiten Treffen zuerst Fahrt nach [Ort 2], Besuch eines albanischen Lokals, anschliessend Fahrt nach Oberdorf). Die Ereignisse, die D.___ zu Protokoll gab, weisen eine gewisse Originalität auf, was gegen deren Erfindung spricht. Dies betrifft insbesondere die Ausgangslage: D.___ wurde von den Beschuldigten für ein Verhalten eines Kollegen (X.) verantwortlich gemacht und aufgefordert, für dessen Vorgehen «gerade zu stehen». Wenn D. die Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, so hätte er kaum diese Komplikation mit der Verantwortung für einen Dritten erwähnt, was die ganzen Abläufe nur unübersichtlicher und komplizierter macht.
6.2.2 Die Aussagen von D.___ enthalten individuelle Details, die für einen realen Erlebnishintergrund sprechen. So wirkt die Schilderung, wie er oberhalb von Oberdorf aus dem Auto stieg, den Begleiter gegen J.___ stiess und die beiden ausrutschten, da es glatt war, sehr authentisch. Das Gleiche gilt für die Aussage, wie ihm J.___ das Messer nachgeworfen habe, und dass sich im Nachgang zu dieser Geschichte seine Freundin von ihm getrennt habe, weil er aus Angst nicht mehr habe in den Ausgang gehen wollen. Ein individuelles Detail ist auch die Aussage von D., dass er von Oberdorf nach [Ort 4] auf bzw. neben den Geleisen rannte. Authentisch erscheint auch das Detail, dass D. in [Ort 4] bei zwei Liegenschaften klingeln musste, bis er telefonieren konnte (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/26 und 19.1.5/92). Das Telefonat ist erstellt.
6.2.3 D.___ führte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit J.___ aus, er habe vergessen zu erwähnen, dass J.___ ihm gesagt habe, er müsse büssen, weil sein Name in der Korrespondenz zwischen N.___ und Y.___ auf Facebook erwähnt werde. Diese «Ergänzung» spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.; es ist davon auszugehen, dass er dieses Detail bereits von Anfang an erwähnt hätte, wenn er die Geschichte erfunden hätte. Hinzu kommt, dass die geschilderte Drohung von J. wenig plausibel erscheint, weil nicht einzusehen ist, was D.___ mit der Korrespondenz auf Facebook zu tun haben und warum er hierfür büssen soll. Trotzdem erwähnte D.___ dieses Detail, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. In diesem Zusammenhang ist zudem erstellt, dass N.___ am 27. Januar 2015, 08:15 Uhr, also ca. 12 Stunden vor den vorgehaltenen Ereignissen, auf seinem Facebook-Profil «[Profilname]» den Namen von J.___ tatsächlich erwähnte (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.5/56).
6.2.4 D.___ verstärkte in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 8. November 2016 in einigen Punkten die Belastung gegenüber J.___ und dessen Begleiter: So führte er aus, dass J.___ das Messer bereits auf der Fahrt nach Oberdorf in der Hand hielt. Er habe auf dieser Fahrt auch die Waffe aus dem Handschuhfach genommen. In der ersten Einvernahme wollte D.___ das Messer erstmals gesehen haben, als J.___ die Türe des PWs öffnete; die Waffe holte J.___ gemäss erster Aussage nicht aus dem Handschuhfach. Während D.___ in der ersten Einvernahme aussagte, er habe J.___ das Handy von sich aus gegeben, führte er in der zweiten Einvernahme aus, dieser habe es ihm weggenommen.
Diese Aussagen stellen zwar, wie erwähnt, eine gewisse Verstärkung der Belastungen dar, dies jedoch nicht in dramatischer Weise. D.___ benutzte denn auch nicht jede Gelegenheit, um J.___ zu belasten. So führte er bei der Staatsanwaltschaft am 8. November 2016 aus, er habe vom Schlag, den ihm J.___ versetzt habe, keine Wunde; J.___ habe nur einmal geschlagen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/43) und er habe nicht gut getroffen (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/38). Es kann somit nicht von einer durchgehend zunehmenden Belastung durch D.___ gesprochen werden, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würde.
6.2.5 Die Aussagen von D.___ werden in mehrfacher Hinsicht durch objektive Beweismittel und Drittaussagen bestätigt:
Am 27. Januar 2015 wurden zwischen 19:13 Uhr und 19:18 Uhr mehrere Screen-shots vom Handy von Y.___ auf das Handy von B.___ geschickt (3.3. – 3.7/3.3.1/4 und 8-11); in dieser Zeit hielten sich D.___ sowie der Verurteilte 1 und der Beschuldigte 2 im albanischen Restaurant in [Ort 2] auf, wo J.___ D.___ vorgehalten haben soll, dass sein Name im Facebook erschienen sei.
Um 20:38 Uhr wurde vom Festnetzanschluss der Familie I.___ in [Ort 4] die Rufnummer der Eltern von D.___ gewählt und eine entsprechende Verbindung hergestellt;
Gemäss Aussagen der Auskunftsperson Z.___ befand sich das Handy von D.___ im Besitz von J.___. Dieser habe sich geweigert, das Gerät herauszugeben.
Die E-Mail von N.___ vom 30. Januar 2015 an X.___ (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.5/12) belegt, dass D.___ sich bereits sehr zeitnah über die Vorfälle vom 27. Januar 2015 äusserte, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
Schliesslich bestätigte B.___ zumindest den äusseren Ablauf der Ereignisse, wie sie auch D.___ zu Protokoll gab, in weiten Teilen.
6.2.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen von D.___ grundsätzlich glaubhaft sind und bei der Festlegung des rechtsrelevanten Sachverhalts auf sie abgestellt werden kann.
6.3 B.___ bestätigte neben dem äusseren Ablauf der Fahrt, wie sie von D.___ geschildert wurde, ebenso deren Zweck, dass es nämlich darum gegangen sei, von D.___ das Geld, welches N.___ abgenommen worden sei, zurückzufordern und die Telefonnummer von X.___ zu erhalten. B.___ räumte auch ein, bereits vor der Fahrt über diese Hintergründe informiert gewesen zu sein.
B.___ bestätigte zudem mehrere belastende Aussagen von D.. So führte er aus, dass er von Y. auf sein Handy Screenshots erhalten habe, welche aus der Facebook-Korrespondenz zwischen N.___ und Y.___ stammten. Er bestätigte, dass der Verurteilte 1 diese Screenshots D.___ zeigte und dass es nach der Wegfahrt von [Ort 2] zum Streit kam. J.___ sei aggressiv geworden und habe geschrien, nachdem ihm D.___ die Handynummer von X.___ nicht gegeben habe. D.___ habe Angst gehabt und als er in Oberdorf ausgestiegen sei, habe ihn J.___ schlagen wollen bzw. habe ihm eine Ohrfeige gegeben.
B.___ versuchte dabei, seine eigene Rolle in ein möglichst günstiges Licht zu stellen. So führte er aus, dass er mit J.___ eng befreundet gewesen sei – was dieser bestritt – und er die Fahrt nur deshalb mitgemacht bzw. fortgesetzt habe. Er führte weiter aus, nur verstanden zu haben, was ihm von J.___ übersetzt worden sei, da dieser deutsch gesprochen habe und er nur albanisch verstehe.
B.___ war aber nach eigenem Bekunden vor Antritt der Fahrt bewusst, dass es darum ging, von D.___ Geld zurückzufordern und die Telefonnummer von X.___ erhältlich zu machen. Das verdeutlichen insbesondere auch seine Aussagen vor Obergericht (Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 2): J.___ sei bekannt dafür gewesen, dass er den Leuten das Geld zurückhole. (Auf Frage) Ja, darum sei es auch bei dieser Fahrt gegangen. Es war damit für ihn absehbar, dass der von Advula J.___ und ihm verfolgte Zweck der Fahrt mit D.___ zu Differenzen und Streitereien führen konnte. Diese traten denn auch auf und es ist unbestritten, dass B.___ nicht intervenierte, sondern den Anweisungen von J.___ Folge leistete, indem er – entgegen der zuvor gemachten Zusicherung, D.___ nach Hause zu fahren – beim Bahnhof Oberdorf weiter nordwärts Richtung Weissenstein fuhr. Die Aussagen von B.___ müssen deshalb, soweit sie seine eigene Rolle betreffen, teilweise als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Es ist auf seine Aussagen nur soweit abzustellen, als sie mit den Aussagen von D.___ übereinstimmen.
6.4 Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass J.___ den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und Entführung akzeptierte.
7.1 N.___ schilderte im November 2014 dem ihm nur via Facebook bekannten Y., dass er X. und D.___ im Verlauf der letzten Jahre Geld bezahlt habe, nachdem er von diesen bedroht und erpresst worden sei. Es ist erstellt, dass Y.___ darauf betreffend der Höhe des Betrages zurückfragte und ein Foto von X.___ verlangte (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.6/13 und 14).
7.2 Y.___ ist der Schwager von B., mit dem er ein gutes Verhältnis hatte. Y. kannte auch J., da sie offenbar aus dem gleichen Dorf stammen, wobei J. 9 Jahre älter ist und sie sich deshalb nicht näher kannten.
Auch B.___ und J.___ kannten sich; gemäss B.___ bestand eine Freundschaft, was jedoch von J.___ nicht bestätigt wurde. Schliesslich kannte J.___ D.___ gemäss seinen Aussagen, seit dieser klein war. D.___ führte mehrmals aus, dass J.___ sein Assistenztrainer bei den Junioren A des FC [Ort 2] gewesen sei; dies sei 2009 gewesen (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.1/16; 31).
7.3 Die Schilderungen von N.___ via Facebook an Y.___ gab dieser also offensichtlich an seinen Schwager B.___ und/oder an J.___ weiter. Y.___ wollte zwar von einer Facebook-Kommunikation mit N.___ nichts wissen; B.___ bestätigte aber die Übersendung der Screenshots von Y.___ an ihn und diese liegen in den Akten auch vor. Y.___ hat somit nicht die Wahrheit gesagt.
Darauf nahm J.___ mit D., den er seit langem kannte, Kontakt auf, indem er ihn am 26. Januar 2015 anrief und zum Coop [...] in Solothurn bestellte. J. erschien mit B.___ und mindestens einer weiteren Person und sie forderten D.___ auf, das Geld, das er und X.___ N.___ weggenommen hätten, zurückzugeben.
7.4 Nach diesem ersten Treffen rief D.___ offenbar X.___ an und setzte ihn über die Ereignisse ins Bild. X.___ schrieb darauf N., worauf dieser mit Y. im Facebook korrespondierte. Am 27. Januar 2015, 08:15 Uhr, erwähnte er dabei den Namen von J.___ auf Facebook (10.2.2 – 10.2.3/10.2.3.5/56).
7.5 Weder J.___ noch B.___ kannten N.. Ihre Intervention bei D. und ihr Bemühen im Zusammenhang mit dem «weggenommenen» Geld ist somit nicht auf einen entsprechenden Auftrag von N.___ zurückzuführen; dies hat auch keine der involvierten Personen behauptet. Die beiden Beschuldigten handelten deshalb sowohl am 26. Januar als auch am 27. Januar 2015 als «Trittbrettfahrer» aus eigener Initiative.
7.6 Am 27. Januar 2015 kam es gegen Abend nach einem erneuten Anruf von J.___ zu einem zweiten Treffen mit D., zu welchem B. und J.___ erschienen; ob eine weitere Person anwesend war, ist nicht geklärt.
Auf Vorschlag von J.___ fuhren sie mit einem von B.___ gelenkten PW nach [Ort 2] und besuchten dort ein albanisches Lokal, wo sie etwas tranken. In dieser ersten Phase übten J.___ und B.___ auf D.___ keinen Druck aus: Dieser stieg freiwillig in das Auto und die Gespräche wurden in einem ruhigen Ton geführt.
7.7 Im albanischen Lokal wurden D.___ die Screenshots gezeigt, welche Y.___ seinem Schwager B.___ zwischen 19:13 - 19:18 Uhr auf das Handy geschickt hatte. Die Screenshots enthielten Auszüge aus dem Chat-Verkehr zwischen N.___ und Y.___ und es tauchte dabei auch der Name von J.___ auf.
J.___ machte D.___ zwei Vorhalte: Einerseits sei sein Name im Facebook erschienen, andererseits hätten «X.___ und seine Jungs», wozu auch er gehöre, N.___ CHF 26'000.00 weggenommen; hierfür müsse er gerade stehen.
7.8 J., B. und D.___ verliessen in der Folge das albanische Lokal. In diesem Moment äusserte D.___ erstmals, gehen zu wollen. Seine Begleiter sicherten ihm darauf zu, ihn nach Hause zu bringen, worauf D.___ in das Auto einstieg und sie Richtung Solothurn wegfuhren.
Auch für diese zweite Phase ist keine Druckausübung auf D.___ ersichtlich. Dieser stieg freiwillig in das Auto ein in der Meinung, nun zurück nach Solothurn geführt zu werden.
7.9 Auf dem Weg nach Solothurn kam es zum Streit zwischen J.___ und D.. Anlass des Streits war die Forderung von J. um Herausgabe der Telefonnummer von X.. D. weigerte sich, diese Nummer herauszugeben, worauf J.___ aggressiv wurde und D.___ anschrie. Vor Solothurn wies J.___ B.___ an, Richtung Weissenstein zu fahren. Dieser Anweisung leistete der Beschuldigte 2 Folge (vgl. zu seiner Rolle und seinem Kenntnisstand als Fahrer auch nachfolgende Ziff. II.C.7.11). Auf dem Weg Richtung Oberdorf kam J.___ in den Besitz des Handys von D.. D. machte dazu unterschiedliche Aussagen. Zu Gunsten des Beschuldigten 2 ist davon auszugehen, dass J.___ ohne Gewaltanwendung in dessen Besitz kam. Es ist weiter zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass im Auto weder ein Messer noch eine andere Waffe eine Rolle spielte; D.___ machte auch hierzu unterschiedliche Aussagen. Erstellt ist dagegen, dass J.___ D.___ mehrmals bedrohte, indem er ihm sagte, er sei am Arsch, er bringe ihn um. Er müsse gerade stehen für das, was sein Kollege gemacht habe.
7.10 D.___ verlangte ab dem Moment, da B.___ Richtung Oberdorf fuhr, mehrmals, das Auto verlassen zu können. D.___ hatte Angst. Statt – wie ursprünglich zugesichert – zu seinem Zuhause führte die nächtliche Fahrt vom Siedlungsgebiet weg in eine immer ländlichere und abgelegenere Gegend. Der Beschuldigte 2 fuhr am Bahnhof Oberdorf vorbei und weiter Richtung Weissenstein bis zu Beginn des Waldes (oberhalb des Restaurants «[…]»), wo B.___ den PW anhielt. Für die Strecke ab der Hauptstrasse vor Solothurn bis zum Ziel von ca. 4,5 km benötigten sie ca. 5 - 8 Minuten. Die von B.___ geschätzte Zeitdauer von 3 Minuten scheint demgegenüber angesichts der ungünstigen Rahmenbedingungen (Fahrt in einer Winternacht bei Dunkelheit und kalten Temperaturen sowie auf rutschigem Untergrund) zu kurz. Auch der Fahrzeuglenker B.___ wies auf die misslichen Verhältnisse hin und gab zu Protokoll, die Fahrt habe ihm deswegen Mühe bereitet (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 4). Auch räumte er ein, er sei mit der Strecke nicht vertraut gewesen (vgl. Einvernahmeprotokoll vor erster Instanz, S-L 464).
D.___ konnte, da beim PW des Beschuldigten 2 die Kindersicherung eingeschaltet war, nicht aussteigen. J.___ stieg aus und öffnete ihm die Türe. Beim Aussteigen versetzte J.___ D.___ einen Schlag, traf ihn dabei jedoch nicht voll. D.___ stiess B., der ebenfalls ausgestiegen war und sich Sandhandschuhe angezogen hatte, gegen J.. Da der Boden rutschig war, gerieten J.___ und B.___ für einen Moment aus dem Gleichgewicht. D.___ nutzte diesen Moment zur Flucht. J.___ warf dem Flüchtenden ein Messer hinterher. D.___ rannte Richtung Bahnhof […] und anschliessend entlang der Bahngeleise nach [Ort 4]. Dort suchte er in einem Einfamilienhaus Hilfe und telefonierte mit seiner Mutter, die ihn dort abholte.
7.11 B.___ war der Lenker des Fahrzeugs und konnte die deutsche Sprache, in welcher J.___ mit D.___ im Auto kommunizierte, nicht gut, sondern bloss rudimentär. J., der sich neben B. auf dem Beifahrersitz befand, übersetzte ihm jedoch, was gesprochen wurde (so die eigenen Aussagen des Beschuldigten 2 anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit D.). Er war alles andere als ahnungslos, sondern wusste gemäss seinen eigenen Aussagen vor Antritt der Fahrt von deren Zweck und wirkte bei diesem Vorhaben bewusst mit (vgl. auch seine Aussage vor der Vorinstanz: Er habe diese Sache nicht wie ein Taxifahrer gemacht, sondern wie ein enger Kollege, S-L 464). In dem Moment, als B. auf die Anweisung von J.___ hin links Richtung Weissenstein abbog, statt die Fahrt – wie ursprünglich vereinbart – Richtung Solothurn fortzusetzen, wusste B., dass dies klar gegen den Willen des Geschädigten geschah und nur den Zweck haben konnte, die von J. gestellte Forderung (Herausgabe der Kontaktdaten von X.) durchzusetzen. Dieser Schluss drängt sich deshalb auf, weil B. realisierte, dass die Stimmung im Fahrzeug umschlug und sich der Tonfall von J.___ markant änderte: Dieser schrie D.___ vom Beifahrersitz aus an und wurde aggressiv. Er bemerkte auch die Angst von D.___ und dachte sich, dass dieser als Serbe kaum Freude habe, mit zwei Albanern Richtung Weissenstein zu fahren. B.___ sah auch, dass J.___ in den Besitz des Handys von D.___ kam und dieser mehrfach verlangte, das Auto verlassen zu können. Trotzdem fuhr B.___ weiter, weil J.___ ein enger Kollege war.
8.1 Entführung und Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB)
8.1.1 Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziffer 1 StGB).
Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit des klassischen Grundrechts der persönlichen Freiheit. Freiheitsberaubung kann auch im erzwungenen Transport liegen, wenn z.B. während einer Fahrt oder eines Fluges das Aussteigen unmöglich ist (BGE 99 IV 221). Entführung ist das Verbringen einer Person an einen anderen Ort, wo sie in der Gewalt des Täters oder eines Dritten steht.
Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit betreffend Dauer und Intensität aufweisen, kurzfristiges Festhalten genügt nicht (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 183 StGB N 41). Die Anforderungen der Praxis sind aber in Bezug auf das zeitliche Element nicht sehr hoch. So hat das Bundesgericht auch in neueren Entscheiden immer wieder betont, es werde nicht verlangt, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer sei, einige Minuten genügten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20.4.2020 E. 1.3.1 mit Hinweis auf die Urteile 6B_145/2019 vom 28.8.2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom 8.2.2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20.4.2018 E. 4.2).
Im erstgenannten Fall erteilte der Beschuldigte dem Geschädigten die Anweisung, sich auf den Boden zu legen, worauf er diesen mit dem Gesicht nach unten zu liegen brachte und ihn anschliessend an den Armen und Beinen fesselte. Hierauf passte der Beschuldigte auf den Geschädigten sowie ein weiteres Opfer auf. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass dieser Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit des Geschädigten über ein bloss kurzzeitiges Festhalten hinausgehe und – trotz kurzer Dauer – als erheblich und tatbestandsmässig zu qualifizieren sei.
Mit Urteil 6B_523/2010 vom 15. September 2010 hielt das Bundesgericht fest (E. 5.3.2), Freiheitsberaubung sei die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit, die auch in einem erzwungenen Transport von wenigen Minuten liegen könne (mit Hinweis auf Urteil 6B_430/2007 vom 17.3.2008 E. 5.3). Massgebliche Kriterien seien neben der Dauer auch die Intensität der Freiheitsberaubung (mit Hinweis auf BSK StGB II, Art. 183 StGB N 24). Im zu beurteilenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, auch eine nur kurze Fahrt mit dem Auto gegen den Willen eines (im Tatzeitpunkt 8-jährigen) Mädchens könne dieses aufgrund seines jungen Alters stark verängstigen. Eine solche Handlung sei geeignet, das Sicherheitsgefühl eines Kindes nachhaltig zu beeinträchtigen.
Mit Urteil 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 führte das Bundesgericht aus, der Beschwerdeführer habe gemäss der Beweiswürdigung der Vorinstanz seine Ex-Freundin gegen ihren Willen mittels physischer und psychischer Gewalt gezwungen, in sein Fahrzeug zu steigen und mitzufahren. Sie habe sich physisch zur Wehr gesetzt und ihm mehrfach (auch konkludent) zu verstehen gegeben, dass sie nicht mitkommen wolle. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die Strecke von ca. 8,9 km zwischen dem Ausgangspunkt und dem ersten Halt am Rastplatz das Kriterium der gewissen Erheblichkeit im Sinne der Rechtsprechung erfülle, wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. E. 1.2 und 1.4).
Bereits in einem älteren Entscheid (BGE 89 IV 87) folgerte das Bundesgericht, es genügten 10 Minuten oder einige Minuten bei einer Autofahrt von 7,5 km vor einer Vergewaltigung, um das Opfer seiner Bewegungsfreiheit zu berauben (BGE 89 IV 87).
Eine fixe zeitliche Untergrenze ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Vielmehr ist anhand der Dauer und der Intensität der Freiheitsberaubung zu prüfen, ob diese als erheblich qualifiziert werden kann.
8.1.2 Das Beweisergebnis führt zum Schluss, dass D.___ die Fahrt von [Ort 2] nach Solothurn freiwillig antrat, weil ihm zugesichert wurde, er werde nach Hause gebracht. Auf dieser Fahrt kam es zum Streit zwischen J.___ und D., weil dieser nicht bereit war, die Handy-Nummer und die Adresse von X. herauszugeben. Darauf entschied sich J.___ zu einem Richtungswechsel und wies B.___ an, Richtung Oberdorf/Weissenstein zu fahren. Ab diesem Moment befand sich D.___ nicht mehr freiwillig im Fahrzeug. Er machte dies auch entsprechend deutlich und verlangte mehrfach, aussteigen zu können. Dies wurde ihm vom Beschuldigten 2 und J.___ bis zur Anhaltung nördlich von Oberdorf verwehrt. Die Strecke von Solothurn bis nördlich Oberdorf beträgt ca. 4,5 km und war unter Berücksichtigung der damals herrschenden ungünstigen Verhältnisse in ca. 5 - 8 Minuten erreichbar.
8.1.3 D.___ konnte das Fahrzeug ab dem Moment, als sie von der Hauptstrasse zwischen [Ort 2] und Solothurn in Richtung Oberdorf/Weissenstein abbogen, nicht verlassen: Während der Fahrt konnte er ohnehin nicht aussteigen und selbst bei einem kurzen Halt wäre ihm dies aufgrund der aktivierten Kindersicherung nicht möglich gewesen. Die Tathandlung des Beschuldigten 2 und von J.___ umfasste somit auch ein Gefangenhalten und damit sowohl eine Freiheitsberaubung als auch eine Entführung (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 183 StGB N 46). Da bei der Freiheitsberaubung – im Gegensatz zur Entführung, bei welcher die Anwendung von List, Gewalt oder Drohung vorausgesetzt sind – die Tatmittel nicht eingeschränkt sind (BSK StGB II, Art. 183 StGB N 47), ist deren Vorliegen nicht weiter zu prüfen.
8.1.4 Die Freiheitsbeschränkung war zeitlich nur von kurzer Dauer. Die Frage der Erheblichkeit des Eingriffs in die Fortbewegungsfreiheit lässt sich jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein auf die blosse Dauer und zurückgelegte Distanz einer erzwungenen Fahrt reduzieren, sondern es sind nachfolgend die gesamten Umstände und insbesondere die Intensität der Freiheitsberaubung zu würdigen.
D.___ wurde während einer Zeitspanne von 5 bis 8 Minuten durch J.___ mehrfach und massiv bedroht. Der Beschuldigte 2 und J.___ fuhren mit ihm Richtung Weissenstein, dies im Winter und bei Dunkelheit. Die nächtliche Fahrt führte den Geschädigten von einem dicht besiedelten Gebiet in eine einsame, ländliche Gegend. Er war gleich zwei Personen ausgeliefert, die – für das Opfer erkennbar und dementsprechend bedrohlich – einen Zielort in der Abgeschiedenheit anpeilten. B.___ führte aus, dass es für den Serben kaum eine Freude gewesen sei, mit zwei Albanern Richtung Weissenstein zu fahren. Auch nach dem Halt des Fahrzeuges und nachdem alle drei das Auto verlassen hatten, liessen der Beschuldigte 2 und der Verurteilte 1 nicht vom Geschädigten ab: J.___ schlug den Geschädigten und unterstrich damit sein Bestreben, D.___ in seiner Gewalt zu behalten. Auch B.___ schien sich auf eine körperliche Auseinandersetzung vorzubereiten: Er zog sich gemäss den Angaben des Opfers sog. Sandhandschuhe an, die aufgrund ihrer Polsterung mit Quarzsand, welche die Schlagkraft erheblich verstärken, auch als Schlaghandschuhe bekannt sind. Erst nachdem sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Verurteilte1 nach einem Stoss des Geschädigten ins Rutschen geraten waren, gelang diesem schliesslich die Flucht.
Aufgrund dieser Umstände kam der Freiheitsberaubung entgegen der Auffassung der Verteidigung ein intensiver Charakter und damit ein erheblicher Unrechtsgehalt zu. Der Tatbestand der Entführung und Freiheitsberaubung ist deshalb objektiv erfüllt.
8.1.5 Auf der Fahrt von Solothurn nach Oberdorf sprach ausschliesslich J.___ mit D.___ . Er war es auch, der die Richtungsänderung nach Oberdorf und zum Weissenstein anordnete und von D.___ das Handy herausverlangte. Er leistete damit wichtige Tatbeiträge.
Gleiches gilt aber auch für die vom Beschuldigten 2 ausgeübten Tatbeiträge. Die von der Verteidigung anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung vorgebachten Einwände, wonach B.___ eine bloss untergeordnete Rolle wahrgenommen und erst kurz vor dem Anhalten überhaupt erfasst habe, dass es D.___ «nicht mehr wohl» im Auto gewesen sei, lassen sich mit dem Beweisergebnis widerlegen: Der Beschuldigte 2 wusste vor Antritt der Fahrt, was deren Zweck sein wird. Ebenso erkannte er, dass die Stimmung im Auto kippte, J.___ aggressiv wurde und D.___ anschrie. Er realisierte, dass J.___ das Handy von D.___ in Besitz nahm, der Geschädigte Angst hatte und das Fahrzeug verlassen wollte. Gleichwohl leistete er der Aufforderung von J., von der Bielstrasse nun nach links in Richtung Weissenstein abzubiegen, Folge. Ab diesem Moment wusste der Beschuldigte ohne Zweifel, dass die Fahrt gegen den Willen von D. erfolgte und nur dazu diente, vom Opfer die Herausgabe der Telefonummer und Adresse von X.___ zu erzwingen. Mit seiner Weiterfahrt trat er dem von J.___ gefassten Tatentschluss, D.___ der Freiheit zu berauben, bei und leistete als Fahrzeuglenker seinerseits einen wesentlichen Tatbeitrag, indem er D.___ verunmöglichte, das Fahrzeug zu verlassen. B.___ verfügte damit ebenfalls über Tatherrschaft und ist als Mittäter zu qualifizieren.
8.1.6 Der Beschuldigte 2 und J.___ handelten in der Absicht, von D.___ die Handy-Nummer und die Adresse von X.___ zu erfahren, um die Zahlung des Geldes, welches N.___ weggenommen worden war, zu erreichen. Zu diesem Zweck schränkten sie D.___ in seiner Freiheit ein und hofften, auf diese Weise die gewünschten Informationen zu erhalten. Der Beschuldigte 2 handelte damit mit direktem Vorsatz.
8.1.7 Der Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. Der Beschuldigte hat sich in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit J.___ der Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gemacht.
8.2 Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB)
8.2.1 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Nötigungstatbestandes wird auf die Erwägungen unter vorstehender Ziff. II.A.6.3.1 und 6.3.2 verwiesen.
8.2.2 Der Zweck der Fahrt mit D.___ bestand darin, das N.___ weggenommene Geld und die Handynummer und Adresse von X.___ erhältlich zu machen. Gemäss dem Beweisergebnis verfolgten B.___ und J.___ diese Ziele bis zur Rückfahrt nach Solothurn bzw. bis zum Richtungswechsel nach Oberdorf/Weissenstein mit legalen Mitteln.
Das Beweisergebnis führte weiter zum Schluss, dass auch auf der Fahrt nach Oberdorf weder ein Messer noch eine Schusswaffe eine Rolle spielten. Der Einsatz dieser in der Anklageschrift vorgehaltenen Waffen ist somit nicht erstellt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist zwar erstellt, dass J.___ gegenüber D.___ mehrfach Drohungen aussprach, aber unklar ist, ob diese Drohungen im Zusammenhang mit den erwähnten Zielen oder in anderem Kontext ausgesprochen worden sind, z.B. im Zusammenhang mit dem Auftauchen des Namens von J.___ im Facebook. Das Nötigungsmittel der Drohung ist deshalb ebenfalls nicht erstellt.
8.2.3 Die Anklageschrift nennt jedoch im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung auch die Freiheitsberaubung und Entführung als rechtswidriges Nötigungsmittel.
J.___ stellte D.___ in Aussicht, nun auf den Weissenstein zu fahren, nachdem sich dieser geweigert hatte, die Handynummer von X.___ herauszugeben. Die entsprechende Aussage unterstrich J.___ mit der Weisung an B., die Richtung zu ändern und tatsächlich nach Oberdorf zu fahren. Auf die Ankündigung von J. folgte somit unmittelbar der entsprechende Tatbeweis. B.___ führte aus, dass es für einen Serben kaum eine Freude darstelle, mit zwei Albanern Richtung Weissenstein zu fahren. Und es kam dann auf der Fahrt auch tatsächlich zu einer Inbesitznahme des Handys durch J.___.
Die nächtliche Fahrt Richtung Weissenstein und die damit verbundene Freiheitsbeschränkung von D.___ sollten somit dazu dienen, ihn zur Herausgabe der geforderten Daten zu bewegen. Die Freiheitsbeschränkung stellte deshalb ein Nötigungsmittel dar, welches in der Anklageschrift ausdrücklich genannt wird. Da D.___ mehrfach verlangte, aussteigen zu können und demnach die Weiterfahrt klar gegen seinen Willen erfolgte, ist diese Freiheitsbeschränkung als rechtswidriges Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren.
8.2.4 Der Beschuldigte 2 und J.___ haben ihr Ziel – die Kenntnis der Handynummer und der Adresse von X.___ – nicht erreicht. Es liegt deshalb eine versuchte Nötigung vor.
8.2.5 In subjektiver Hinsicht lag das Handlungsziel des Verurteilten 1 und des Beschuldigten 2 darin, mittels der Freiheitsberaubung zu den geforderten Informationen zu kommen. Es liegt direkter Vorsatz vor.
8.2.6 Zusammengefasst hat der Beschuldigte auch in diesem Fall in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit J.___ gehandelt. Er hat sich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
D. Anklageschrift Ziff. D./2.1 und 2.2 (B.___)
Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V. mit Art. 22 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von K.___ sowie Vergehen gegen das BetmG
Der Vorhalt wird in der Anklageschrift folgendermassen umschrieben:
«begangen am 6. Februar 2018, zwischen ca. 21:00 Uhr und ca. 22:00 Uhr in [Ort 5], [...], indem der Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit [Person 1], [Person 2] sowie dem nicht näher identifizierbaren ‘[Person 3]’ unter Androhung ernstlicher Nachteile sowie durch Anwendung von Pfefferspray, den Geschädigten K.___ dazu zu nötigen versuchte, ihnen 2kg evtl. 1kg Marihuana ohne Entgelt zu übergeben und den Geschädigten durch den Einsatz des Pfeffersprays im Gesicht verletzte (Rötungen, Reizungen der Augen und der Haut).
Konkret kontaktierte zunächst [Person 2] telefonisch K.___ unter dem Vorwand, vom Geschädigten 2 kg evtl. 1 kg Marihuana zum Preis von CHF 6'000.00 pro Kilo evtl. CHF 3'000.00 pro Kilo kaufen zu wollen. Der Beschuldigte und seine Mittäter entschlossen sich in der Folge, dem Geschädigten die Betäubungsmittel ohne Zahlung des vereinbarten Verkaufspreises abzunehmen. Zwischen ca. 21:30 Uhr und 21:45 Uhr trafen sich der Beschuldigte, [Person 1], [Person 2], der nicht näher identifizierbarer ‘[Person 3]’, K.___ und [Person 4] zunächst am Bahnhof in [Ort 5]. Von dort aus fuhren der Beschuldigte, [Person 1] und der nicht näher identifizierte ‘[Person 3]’ in einem weissen Smart und K., [Person 4] und [Person 2] in einem VW […] mit dem Kontrollschild ZH [...] an die [Adresse] in [Ort 5] (Coop Verteilzentrum), um dort den Handel über die Betäubungsmittel abzuwickeln. Zwischen ca. 21:45 Uhr und 22:00 Uhr trafen schliesslich alle am Coop Verteilzentrum in [Ort 5] ([Adresse]) ein. Bevor es zum Aufeinandertreffen kam, wurden die Rollen verteilt. Dabei sollte B. insbesondere als zusätzliche Kraft anwesend sein und einen anfälligen Gegenangriff durch K.___ und [Person 4] entgegenwirken. Dazu wurde ihm von [Person 1] ein Pfefferspray ausgehändigt. Schliesslich übergab [Person 4] beim von K.___ gefahrenen Fahrzeug [Person 1] eine Blüte Marihuana als Muster. Da K.___ plötzlich die Vermutung hegte, dass der Beschuldigte und seine Mittäter die Betäubungsmittel ohne Bezahlung erlangen wollen, forderte er [Person 4] auf, in das Auto einzusteigen. Ebenso stieg der Geschädigte wiederum auf der Fahrerseite ein. Daraufhin versuchte der Beschuldigte den Geschädigten an der Wegfahrt zu hindern, indem er versuchte die Türe zu öffnen, wobei er den Pfefferspray in der Hand hielt und die Geschädigten mit den Worten ‘Gib das Zeugs her oder ich schiesse!’ sowie ‘Öffne die Türe oder ich schiesse!’ dazu nötigen wollte, sich gemäss seinen Anweisungen zu verhalten und das Marihuana auszuhändigen. Gleichzeitig versuchten seine Mittäter die hintere Türe sowie den Kofferraum des Fahrzeugs zu öffnen. Da sich der Geschädigte nicht gemäss den Anweisungen verhielt, setzte der Beschuldigte schliesslich den Pfefferspray ein, indem er durch die geöffnete Tür evtl. das geöffnete Fenster auf Fahrerseite sprühte, damit er und seine Mittäter an das Marihuana gelangen können. Da es dem Geschädigten schliesslich trotzdem gelang, wegzufahren blieb es bzgl. der Nötigung beim Versuch. Der Geschädigte erlitt Reizungen der Augen und der Haut, welche eine ärztliche Behandlung erforderten.
Der Beschuldigte und seine Mittäter handelten in diesem Fall insofern rechtswidrig, als das gewählte Mittel (Blockieren der Türe sowie Einsatz von Pfefferspray) wie auch das angestrebte Ziel (Erlangung von Betäubungsmitteln ohne Bezahlung) unrechtmässig war.»
Am 6. Februar 2018, ca. 22:15 Uhr, wurden mehrere Patrouillen der Kantonspolizei Zürich auf den Parkplatz des Coop-Verteilzentrums [Ort 5] beordert; dort stehe hinter dem Zaun auf den Bahngeleisen ein Unfallfahrzeug, es seien aber keine Personen anwesend.
In der Folge konnte in der Nähe des Fahrzeuges K.___ angetroffen werden. Dieser räumte nach anfänglich anderslautenden Aussagen ein, es habe sich um einen geplatzten Drogendeal gehandelt (2/2.1.9/1 ff.).
3.1 Gestützt auf die Aussagen der involvierten Personen ist Folgendes unbestritten:
K.___ und [Person 4] begaben sich am 6. Februar 2018, ca. 20:45 Uhr, zum Parkplatz des Coop-Verteilzentrums in [Ort 5], um dort ein Marihuana – Geschäft abzuwickeln.
Bei den als Käufer auftretenden Personen handelte es sich um [Person 2], [Person 1] und den Beschuldigten 2. Mit dabei war zudem «[Person 3]», in dessen PW […] der Beschuldigte 2 und [Person 1] bis zum Bahnhof [Ort 5] fuhren.
Am Bahnhof [Ort 5] trafen sie [Person 2] und die Verkäufer. Von dort fuhren die sechs Personen in zwei PWs zum Coop-Verteilzentrum weiter.
Die «Käufer» hatten die Absicht, den Verkäufern das Marihuana – gemäss Aussagen von [Person 1] und dem Beschuldigten 2 kg, gemäss [Person 2] sicher 1 kg – abzunehmen, ohne zu bezahlen.
[Person 4] übergab [Person 1] auf dem Parkplatz ein Muster von Marihuana von ca. 0,5 Gramm.
K.___ und [Person 4] realisierten, dass die vermeintlichen Käufer beabsichtigen, ihnen Marihuana ohne Bezahlung abzunehmen und stiegen hastig in ihren PW ein.
In der Folge lenkte K.___ das Fahrzeug vorerst in Richtung eines das Gelände umfassenden Zauns und anschliessend auf ein Gleis, so dass das Fahrzeug stecken blieb. Die drei vermeintlichen Käufer bemerkten das Eintreffen der Polizei und fuhren weg.
3.2 Der Beschuldigte 2 machte zu seiner Rolle folgende Aussagen:
Am 7. Mai 2018 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/143 ff.) sagte er aus, er sei mit [Person 1] in einem Lokal gewesen, wo sie etwas getrunken hätten. [Person 1] habe gesagt, dass sie etwas erledigen müssten. Sie seien dann zuerst an den Bahnhof in [Ort 5] gefahren, wo sie [Person 2] und die Leute, die das Marihuana gebracht hätten, getroffen hätten. Von dort seien sie weiter zum Coop-Parkplatz gefahren.
Er habe erst, als [Person 1] auf dem Parkplatz ein Muster erhalten habe, «ein bisschen das Gefühl gehabt», dass es um Marihuana gehe. Er sei von den anderen ausgenutzt worden und betrunken gewesen. Er habe keinen Pfefferspray gehabt, sondern der Mann aus Sri Lanka ([Person 2]). Er wisse nicht, wer den Pfefferspray gegen die beiden Fahrzeuginsassen eingesetzt habe.
Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 4. September 2018 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/151 ff.) führte B.___ aus, dass ihm [Person 1] einen Spray gegeben und gesagt habe, er solle diesen verwenden, falls die anderen irgendwie reagieren oder eine Waffe ziehen würden. Als die beiden in ihr Auto gerannt seien, sei er auch gegangen. Er habe gedacht, sie würden eine Pistole nehmen und auf sie schiessen oder ein Messer. Er sei zur Türe vom Chauffeur gegangen und habe versucht, ihm zu erklären, dass nichts passieren würde. Weil er vorher Kokain konsumiert habe, habe er Paranoia gehabt. Er habe den Spray dann aus Angst eingesetzt. [Person 2] habe versucht, die Beifahrertüre zu öffnen, während [Person 1] und [Person 3] versucht hätten, den Kofferraum zu öffnen, um das Marihuana zu behändigen.
Er habe am Bahnhof [Ort 5] gewusst, dass es um Marihuana gehe. Der Plan von [Person 1] sei gewesen, die beiden Kilos Marihuana zu stehlen, ein Kilo zu behalten und ein Kilo dem Tamilen zu geben. Er habe diesen Plan vor allem verstanden, als sie in [Ort 5] angekommen seien. Er denke, [Person 1] habe es ihm auch erklärt, als sie gekommen seien, um ihn abzuholen, als er am Trinken gewesen sei, er sei nicht sicher.
Auf die Frage, was mit dem Marihuana hätte passieren sollen, führte der Beschuldigte aus, sie seien alle vier Konsumenten gewesen.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 (S-L 471 ff.) machte der Beschuldigte 2 zum Zeitpunkt, wann er vom Plan, die Verkäufer auszunehmen, erfahren habe, nur vage und widersprüchliche Angaben. So sagte er aus, er habe davon erfahren, als sie den von Sri Lanka getroffen hätten (dies wäre am Bahnhof [Ort 5] gewesen). Später sagte er, man habe es gesehen, weil er ihm eine Probe gegeben habe, also erst auf dem Parkplatz des Coop-Verteilzentrums. Sie hätten seine Situation ausgenutzt, mit einem Betrunkenen könne man spielen.
Vor Obergericht (vgl. Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 6 f.) räumte der Beschuldigte 2 ein, den Pfefferspray eingesetzt zu haben. Das habe er aber nicht gemacht, um das Marihuana aus dem Auto herausnehmen zu können, sondern weil er Angst gehabt habe, dass diese ihm etwas antun könnten. Eine halbe Stunde vorher habe er Kokain konsumiert und unter dem Einfluss von Kokain werde er paranoid. Es treffe nicht zu, dass er beim Einsatz des Pfeffersprays gesagt habe «gib das Züg use!». Dass er K.___ mit dem Pfefferspray verletzt habe, tue ihm leid und dafür wolle er sich bei diesem entschuldigen.
3.3 Am 4. September 2018 wurden der Beschuldigte 2 und [Person 1] miteinander konfrontiert (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/159 ff.). [Person 1] führte aus, dass es am 6. Februar 2018 um Betäubungsmittel (ein oder zwei Kilo Marihuana) gegangen sei. Sie hätten dieses den Verkäufern abnehmen und nicht bezahlen wollen. Als sie zu viert aufgetaucht seien, seien die Verkäufer in Panik geraten und hätten in das Auto steigen wollen. Da habe der Beschuldigte 2 den Pfefferspray benutzt. Er habe ihn wahrscheinlich benutzt, weil er auch besoffen gewesen sei. Er kenne ihn nicht so. Er habe das Gefühl, er habe nicht gewusst, was er tue. Der Beschuldigte 2 habe den Plan von ihm gekannt. [Person 1] führte weiter aus, dass er ca. 0,5 Gramm Marihuana als Probe erhalten habe.
Als die beiden Verkäufer ins Auto gestiegen seien, hätten er und [Person 2] versucht, den Kofferraum zu öffnen und [Person 3] sei an der rechten Seite hinten gewesen. Der Beschuldigte 2 sei beim Chauffeur gewesen und habe den Pfefferspray benutzt. (Auf die Frage, ob der Beschuldigte 2 vor dem Einsatz des Pfeffersprays noch etwas gesagt habe) Einfach dass sie das «Zeug» (also Marihuana) rausgeben sollen. Er (der Beschuldigte 2) habe zum Fahrer auch mehrfach gesagt, er solle aufmachen (10.1.6/169).
Der Beschuldigte 2 führte dazu aus, dass er an der Autotüre gestanden sei und gesehen habe, dass der Fahrer etwas suche. Er habe dann zuerst gesagt: «ruhig». Dieser habe weitergesucht und er habe gesagt: «öffne die Türe oder ich schiesse». Dann habe er den Spray eingesetzt, damit der Andere nichts habe machen können. Er habe aber vor dem Einsatz des Pfeffersprays nicht gesagt, er (K.___) solle das Zeug geben. Das habe der aus Sri Lanka gesagt (10.1.6/171).
4.1. B.___ widersprach sich bezüglich der Frage, ab welchem Zeitpunkt er von der Absicht seiner Begleiter gewusst habe, dass den Lieferanten das Marihuana ohne Bezahlung abgenommen werden solle. Am 7. Mai 2018 sagte er aus, dies sei im Moment gewesen, als [Person 1] ein Muster erhalten habe; er habe nun «ein bisschen» das Gefühl gehabt, es gehe um Marihuana. Am 4. September 2018 sagte er dann aus, er habe am Bahnhof [Ort 5] gewusst, was der Plan sei und dass es um 2 kg Marihuana gehe.
[Person 1] bestätigte anlässlich der Konfrontation mit dem Beschuldigten 2, dass dieser den Plan gekannt habe. [Person 1] legte bei dieser Konfrontation keinen Belastungseifer an den Tag; vielmehr führte er aus, er kenne B.___ sonst nicht «so», er habe das Gefühl gehabt, er wisse nicht, was er tue. [Person 1] belastete sich zudem auch selber, indem er sich ebenfalls als Mitwisser darstellte und aussagte, er habe 0,5 Gramm Marihuana als Muster entgegengenommen.
Es ist deshalb auf diese Aussagen von [Person 1] sowie auf die Aussagen des Beschuldigten 2 vom 4. September 2018 abzustellen. Demnach wusste dieser, als sie vom Bahnhof [Ort 5] zum Coop-Verteilzentrum fuhren, dass es darum ging, den Drogendealern zwei bzw. ein Kilogramm Marihuana zu entwenden.
4.2 Der Beschuldigte 2 machte im Weiteren widersprüchliche Aussagen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Pfeffersprays. Während er am 7. Mai 2018 noch ausgesagt hatte, er habe keinen Pfefferspray gehabt und er wisse nicht, wer einen solchen eingesetzt habe, führte er am 4. September 2018 aus, [Person 1] habe ihm einen Spray gegeben. Er habe diesen dann aus Angst eingesetzt, weil er geglaubt habe, dass der Chauffeur im Auto eine Pistole oder ein Messer nehme.
Auch diesbezüglich wird die zweite Aussage von B.___ von [Person 1], der ausführte, der Beschuldigte habe den Pfefferspray gegen den Chauffeur verwendet, bestätigt. Es ist deshalb entsprechend den vorstehenden Ausführungen (vgl. Ziff. 3.3 hiervor) erstellt, dass der Pfefferspray durch den Beschuldigten 2 eingesetzt wurde, indem er durch die geöffnete Fahrertüre oder das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite in das Auto mit den beiden Insassen hineinsprühte.
4.3 Der Beschuldigte 2 machte sinngemäss eine Notwehrsituation geltend, indem er ausführte, der Chauffeur habe im Auto eine Pistole oder ein Messer gesucht. Diese Aussage muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden: Wenn sich B.___ tatsächlich bedroht gefühlt und den Pfefferspray zu seiner Verteidigung eingesetzt hätte, ist zum einen nicht einzusehen, warum er diese Aussage nicht von Anfang an machte. Er wäre bei einem Angriff mit einer Pistole oder einem Messer berechtigt gewesen, sich mit dem Einsatz eines Pfeffersprays dagegen zur Wehr zu setzen. Es hätte in diesem Fall keinen Grund gegeben, die Existenz eines Pfeffersprays zu bestreiten. Zum anderen kommt hinzu, dass das Verhalten von B.___ nicht nachvollziehbar wäre, wenn er sich tatsächlich bedroht gefühlt hätte. Der Beschuldigte 2 hätte bei der Annahme, dass der Chauffeur nach einer Pistole oder einem Messer sucht, nicht die Konfrontation gesucht und nicht versucht, die Fahrertüre des PWs aufzureissen, sondern er hätte sich in Sicherheit gebracht.
4.4 Es ist damit zusammenfassend erstellt, dass B.___ am 6. Februar 2018 zusammen mit seinen drei Begleitern zum Parkplatz des Coop-Verteilzentrums in [Ort 5] fuhr mit der Absicht, dort den Kauf von einem Kilogramm Marihuana bloss vorzutäuschen und den Verkäufern die Drogen abzunehmen, ohne zu bezahlen. Die Tathandlungen des Beschuldigten waren die folgenden:
B.___ versuchte, als die Verkäufer realisiert hatten, dass die vermeintlichen Käufer ihnen das Marihuana stehlen wollten und sie in ihr Auto zurückgeeilt waren, die Türe der Fahrerseite zu öffnen. Er sagte dabei zum Chauffeur: «öffne die Türe oder ich schiesse» und – gestützt auf die Aussagen von [Person 1] (vgl. hierzu 10.2.4 – 10.3.2/10.2.4.8/11 sowie 10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/169) und auch K.___ (vgl. 10.2.4 – 10.3.2/10.2.4.3/14) – «das Zeugs her oder ich schiesse» bzw. «gibs Züg ane, oder ich schüsse». Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb [Person 1], der selber für diesen Vorfall zur Verantwortung gezogen wurde und durch keinen Belastungseifer auffiel, diese Aussage erfinden sollte. Zur gleichen Zeit versuchten seine Begleiter, die Beifahrertüre und den Kofferraum des PWs zu öffnen mit dem Ziel, das im PW deponierte Marihuana zu entwenden;
B.___ sprühte während seines Versuchs, die Tür zur Fahrerseite des PWs zu öffnen, mit dem Pfefferspray in das Wageninnere mit dem Ziel, den Widerstand der Insassen zu brechen und aus dem PW das Marihuana entwenden zu können.
5.1.1 K.___ und [Person 4] hatten keinen legalen Besitz am Marihuana, welches sie verkaufen wollten. Die Betäubungsmittel waren damit nach der Rechtsprechung nicht verkehrsfähig. Mangelnde Verkehrsfähigkeit schliesst die Fremdheit einer Sache aus. Die Betäubungsmittel konnten damit nicht Gegenstand eines Diebstahls oder eines Raubes sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2010 vom 7.7.2011 E. 5.3.2).
5.1.2 Bezüglich des Vorhaltes der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sowie auf die allgemeinen Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.A. 6.3.1 und 6.3.2 verwiesen werden. Sowohl die eingesetzten Nötigungsmittel (Androhung des Einsatzes von Pfefferspray und tatsächlicher Einsatz) als auch das verfolgte Ziel (Herausgabe von Betäubungsmitteln ohne Bezahlung) waren rechtswidrig.
Eine Notwehrsituation lag nicht vor. K.___ zog sich ins Auto zurück und griff den Beschuldigten 2 in keiner Weise an. Es war vielmehr B., der die Konfrontation suchte, gezielt auf das Auto von K. zuschritt und mit den Worten «öffne die Türe oder ich schiesse» bzw. «das Zeugs her oder ich schiesse» zum Angriff ansetzte.
Näher zu beleuchten ist die Frage der Putativnotwehr. Die Verteidigung machte vor Obergericht geltend, B.___ habe die Situation falsch eingeschätzt und sei irrtümlich davon ausgegangen, K.___ greife im Auto zur Waffe. Er könne sich deshalb für den Einsatz des Pfeffersprays auf eine Putativnotwehr berufen. Diese Auffassung hält einer Überprüfung nicht stand. Selbst wenn man – mit der Verteidigung und entgegen der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (vgl. hierzu vorstehende Ziff. II.D.4.3) – annehmen würde, der Beschuldigte 2 habe sich tatsächlich aufgrund des Verhaltens von K.___ in einer Bedrohungslage gewähnt, hätte dies B.___ nicht zum Einsatz des Pfeffersprays legitimiert. K.___ hätte nämlich den Angriff abwehren dürfen, während der Beschuldigte 2, der durch sein Verhalten die Ursache gesetzt, d.h. diese Situation provoziert hatte, sich seinerseits nicht auf Notwehr hätte berufen können. Im Falle einer solchen Absichtsprovokation kann von der Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 3.4.2012 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 104 IV 53 E. 2a S. 56 sowie BGE 102 IV 228 E. 2 S. 230).
Weil K.___ schliesslich wegfahren konnte, ohne das Marihuana herauszugeben, ist der tatbestandsmässige Erfolg von Art. 181 StGB nicht eingetreten. Es ist nicht gelungen, die Herausgabe der Betäubungsmittel gegen den Willen von K.___ zu erwirken. Es liegt deshalb eine versuchte Tatbegehung vor.
5.1.3 B.___ handelte als Mittäter (vgl. die allgemeinen Ausführungen zur Mittäterschaft unter vorstehender Ziff. III.A.6.5.1) von [Person 2], [Person 1] und «[Person 3]». Der Beschuldigte erfuhr erst kurz vor der Tat vom Tatplan, an dessen Erstellung er nicht beteiligt war. Bei der Umsetzung der Tat spielte er aber eine massgebliche Rolle und steht mit seinem Versuch, die Fahrertüre des PWs zu öffnen und dem Einsatz des Pfeffersprays als Hauptbeteiligter da. Der Pfefferspray war dem Beschuldigten kurz vorher von [Person 1] übergeben worden, was auch [Person 2] wusste. Sein Wille war darauf gerichtet, zusammen mit seinen Begleitern die zwei Insassen im PW gegen ihren Willen zu veranlassen, die Betäubungsmittel ohne Entgelt herauszugeben. Diesen Willen hatten auch seine Begleiter und ihr Wille richtete sich auch auf den Einsatz des Pfeffersprays als Nötigungsmittel, wurde dieser doch kurz vor der Tat von [Person 1] im Wissen der Beteiligten an B.___ übergeben, was deren Einverständnis für einen Einsatz impliziert.
5.1.4 B.___ hat sich damit in Mittäterschaft mit [Person 2], [Person 1] und [Person 3] der versuchten Nötigung i.S. von Art. 181 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5.2 Gemäss Strafanzeige vom 7. Februar 2018 wies K.___ im Gesicht Rötungen auf (2/2.1.9/2). K.___ führte aus, der Pfefferspray habe im Gesicht gebrannt (10.2.4 – 10.3.2/10.2.4.3/13). Der Einsatz eines Pfeffersprays aus nächster Nähe gegen das Gesicht einer Person, die in einem Auto und damit in einem weitgehend geschlossenen Raum sitzt, stellt eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen dar, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 17; 119 IV 26).
Der Beschuldigte hat deshalb den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB erfüllt. Die angeklagte Tätlichkeit wird jedoch durch die versuchte Nötigung mit den Nötigungsmittel der Gewalt (Einsatz des Pfeffersprays) konsumiert. Es erfolgt in Bezug auf diesen Anklagepunkt folglich weder ein Schuld- noch ein Freispruch.
5.3 Schliesslich kann auch bezüglich des Vorhaltes des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 136 - 138).
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft, wer (u.a.) unbefugt Betäubungsmittel «erwirbt oder auf andere Weise erlangt» (lit d) bzw. dazu Anstalten trifft (lit. g).
B.___ wollte gemeinsam mit seinen drei Begleitern und damit in Mittäterschaft mit ihnen K.___ und [Person 4] gegen deren Willen dazu veranlassen, ihnen das sich in ihrem Besitz befindliche Marihuana ohne Entgelt herauszugeben. Sie wollten folglich das Marihuana im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG «auf andere Weise erlangen». Indem sie versuchten, die Autotüre zu öffnen und das Marihuana zu behändigen, trafen sie Anstalten dazu. Entsprechend den Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist anzunehmen, dass B.___ und seine Begleiter mengenmässig von einem Kilogramm Marihuana ausgingen, das im PW deponiert war. Ihr Vorhaben, die Betäubungsmittel «auf andere Weise» (denn mittels Kauf) zu erlangen (lit. d), gelang nicht, sondern blieb im Versuchsstadium stecken. Der Beschuldigte 2 traf somit Anstalten dazu im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG.
Dagegen liess B.___ durch seinen Verteidiger vor Obergericht vorbringen, die in der Anklageschrift umschriebene Tathandlung könne nicht unter den Tatbestand des Anstaltentreffens subsumiert werden. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG könnten nämlich nur angenommen werden, solange der Täter mit der Ausführung der strafbaren Handlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. a – f BetmG noch nicht begonnen habe. Vorliegend müsse nach dem Vorhalt jedoch von einem vollendeten Versuch ausgegangen werden. Da ein vollendeter Versuch aber nicht angeklagt worden und auch nie ein Würdigungsvorbehalt erfolgt sei, müsse ein Freispruch erfolgen.
Diese Argumentation verkennt die Tragweite der Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und geht deshalb fehl. Der Tatbestand des Anstaltentreffens erfasst nämlich nicht nur gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a – f BetmG genannten Taten, sondern auch den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker [Hrsg.], Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 97).
Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstalten treffen zu einer Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) ist objektiv und subjektiv erfüllt und der Beschuldigte 2 ist entsprechend schuldig zu sprechen.
E. Anklageschrift Ziff. D./3: B.___
Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz
1.1 Vorhalt
Der Vorhalt wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben:
«begangen am 15. Mai 2015, zwischen ca. 19:30 Uhr und 21:00 Uhr in [Ort 6], indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich ohne über eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu verfügen, die Faustfeuerwaffe (SIG SAUER P226 Nr. [...]) an einem öffentlich zugänglichen Ort getragen hat, zumal er in der Öffentlichkeit damit posiert und sich mit der Waffe fotografiert hat – dies im Wissen darum, dass ihm als kosovarischer Staatsangehöriger das Tragen von Waffen verboten war.»
1.2 Sachverhalt
1.2.1 Der Schlusseinvernahme von B.___ vom 17. April 2018 durch die Staatsanwaltschaft liegen zwei Beilagen bei, auf welchen dieser mit einer Pistole abgebildet zu sehen ist. Die beiden Fotos weisen den Zeitstempel «15.5.2015, 19:44.:38 Uhr» und «15.5.2015, 20:37:10 Uhr» auf (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/ 137 f.).
1.2.2 B.___ machte hierzu folgende Aussagen:
Am 5. Mai 2017 führte er aus (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/50 ff.), dass das Foto im Kosovo gemacht worden sei. Er sitze in einem Auto, es sei 20:15 Uhr. In der Schweiz habe er nie eine Waffe besessen oder getragen. Auf den beiden Bildern sei die gleiche Pistole zu sehen.
Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/119 ff.) führte er aus, die Fotos seien entstanden, als es mit J.___ (J.) ziemlich schwierig geworden sei. J. habe die Waffe bei sich gehabt, bis sie in [Ort 6] gewesen seien, er habe das nicht gewusst. Das Foto sei vor der Wohnung der Freundin von J.___ gemacht worden.
J.___ habe erzählt, dass er (B.) bei ihm Schulden habe. Er habe gewollt, dass er sich verpflichtet fühle, ihn herumzufahren. Er habe die Waffe im Auto hervorgenommen und er (B.) habe die Botschaft verstanden: J.___ habe ihn einschüchtern wollen. Er (B.___) habe darauf die beiden Fotos gemacht. Er habe die beiden Fotos innerhalb von zehn Sekunden gemacht. Auf Nachfrage sagte der Beschuldigte 2 aus, dass er sich nicht erklären könne, warum fast eine Stunde zwischen den Fotos liege.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus (S-L 473 ff.), die Waffe habe J.___ gehört. Er sei wütend gewesen, weil J.___ in sein Auto gestiegen sei und nicht gesagt habe, dass er eine Waffe trage.
Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte 2, dass er die Fotos gemacht habe und zwar in [Ort 6] vor der Wohnung der damaligen Freundin von J.. Er habe anfänglich behauptet, die Fotos seien im Kosovo gemacht worden, weil er nicht über J. habe sprechen wollen.
1.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
1.3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte 2 auf den beiden Fotos, die am 15. Mai 2015 erstellt wurden, eine Faustfeuerwaffe SIG P226, die im Eigentum von J.___ stand, trägt. Der Beschuldigte 2 machte widersprüchliche Aussagen zum Ort, wo die Fotos erstellt wurden, gemacht. So sagte er zuerst, die Fotos seien im Kosovo entstanden, er habe in der Schweiz nie eine Waffe getragen, während er im späteren Verlauf des Verfahrens zugab, dass die Fotos in [Ort 6] vor der Wohnung der Freundin von J.___ gemacht wurden. Nicht nachvollziehbar sind die Aussagen von B.___ zum Grund der Erstellung der Fotos: Der Beschuldigte sagte aus, J.___ habe ihn einschüchtern wollen. Wozu die beiden Fotos bei dieser Ausgangslage hätten dienen sollen, erschliesst sich aus dieser Aussage nicht.
1.3.2 Der Sachverhalt, wie er B.___ vorgehalten wird, ist deshalb erstellt.
1.4 Rechtliche Würdigung
1.4.1 Der Beschuldigte 2 ist kosovarischer Staatsangehöriger und war als solcher am 15. Mai 2015 nicht zum Tragen einer Waffe befugt (vgl. Art. 7 des Waffengesetzes [WG, SR SR 514.54] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung [WV, SR 514.541]).
1.4.2 Der Beschuldigte 2 führte aus, dass die Fotos vor der Wohnung der Freundin von J.___ gemacht worden seien. Die Freundin von J.___ war zu jenem Zeitpunkt [Person 5], die an der [Adresse] wohnte. Wie mit «google street view» ersichtlich, handelt es sich bei dieser Adresse um einen Wohnblock, zu welchem eine öffentliche Strasse führt und vor welchem sich Parkplätze befinden. Diese Parkplätze sind frei zugänglich und nicht umfriedet. Es handelt sich deshalb bei der Stelle, wo die Fotos gemacht wurden, um einen Ort, der einer nicht präzis definierbaren Anzahl Personen und demnach öffentlich zugänglich war.
1.4.3 Nichts zu seinen Gunsten lässt sich aus der von der Verteidigung vorgebrachten Tatsache ableiten, dass B.___ in einem Privatauto sass, denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass er sich im Tatzeitpunkt an einem öffentlich zugänglichen Ort aufhielt. Dies stellt auch die Rechtsprechung klar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2012 vom 29.10.2012 E. 3.3): Das Tragen einer Waffe in einem Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz sei nach altem und neuen Recht bewilligungspflichtig und falle unter Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
1.4.4 Auch nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie eine tatbestandsmässige Handlung mit dem Argument verneint, ein kurzes in der Hand Halten einer Waffe für ein Selfie könne nicht mit einem Tragen gleichgesetzt werden. Wer sich so verhalte, habe in Bezug auf die Waffe überhaupt keine Transportabsicht.
Dem ist entgegen zu halten, dass die tatbestandsmässige Handlung des Tragens nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG weit gefasst ist und nicht bedingt, dass der Täter mit einer Waffe einen Ortswechsel von «A» nach «B» vollzieht. Erfasst sind auch Konstellationen, bei welchen der Täter die Waffe auf sich trägt, ohne zugleich eine Distanz zurückzulegen.
1.4.5 B.___ trug am 15. Mai 2015, obwohl er um das entsprechende Verbot wusste, als kosovarischer Staatsbürger auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz eine Faustfeuerwaffe (SIG SAUER P226 Nr. [...]) auf sich. Er ist deshalb in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen.
2.1 Vorhalt
Der Vorhalt lautet folgendermassen:
« begangen vor dem 27. März 2017, [Ort 7], [damals aktuelle Wohnadresse] sowie zuvor an der [vorherigen Wohnadresse], indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich ohne über die Berechtigung zum Erwerb Munition ‘SK.22 für Büchsen’ besass, im Wissen darum, dass ihm als kosovarischer Staatsangehöriger der Besitz von Munition verboten war.»
2.2 Aussagen
2.2.1 Am 27. März 2017 wurde am Domizil des Beschuldigten 2 an der [damaligen Wohnadresse] in [Ort 7] eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde auf dem Küchenschrank eine angebrauchte Packung Munition «SK.22 für Büchsen» sichergestellt (12.2/12.5/12.6.1/12.2.3/1 ff.).
2.2.2 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. April 2017 (10.1.5 - 10.1.6/10.1.6/1 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, er sei an der [Strasse] zweimal gezügelt, das erste Mal von der [ersten Wohnadresse] an die [zweite Wohnadresse]. Dort habe er die Munitionsschachtel im Keller gefunden. Als er das zweite Mal gezügelt sei (von der [zweiten Wohnadresse] an die [damals aktuelle Wohnadresse]), habe er die Schachtel mitgenommen und in der Küche deponiert. Dort habe er sie vergessen, weil es ihn nicht interessiert habe. Er habe es zuerst der Polizei melden wollen; ein Freund habe ihm aber gesagt, dass er so mehr Probleme bekommen würde. Er habe die Munition dann vergessen.
2.2.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 (10.1.5 – 10.1.6/10.1.6/119 ff.) führte B.___ aus, dass die Munition nicht ihm gehört habe. Sie sei bei ihm im Keller gewesen. Er habe sie zuerst bei der Polizei anmelden wollen, aber dann hätten sie ihm gesagt, es würde kompliziert, also habe er sie dort gelassen.
2.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus (S-L 473 ff.), er habe die Munition im Keller gefunden, als sie in die Wohnung eingezogen seien.
2.2.5 Auch vor Obergericht wies der Beschuldigte 2 erneut darauf hin, die Munition im Keller gefunden zu haben, und hob hervor, dass er nicht deren Eigentümer sei. (Auf den Vorhalt, man habe die Munition aber bei ihm in der Küche gefunden) Er habe die Munition nicht versteckt, das habe ihn nicht interessiert.
2.3 Prozessuales sowie Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
2.3.1 Die Verteidigung rügte vor Obergericht im Zusammenhang mit diesem Vorhalt eine Verletzung des Anklageprinzips, weil der Deliktszeitpunkt nicht klar bzw. nur unzureichend umgrenzt sei. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Die Anklagebehörde umschrieb den Deliktszeitpunkt mit «vor dem 27. März 2017». Am 27. März 2017 fand die Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher die Munition sichergestellt werden konnte. Dass die Anklagebehörde den Tatzeitpunkt nicht noch näher eingrenzt hat, ist darauf zurück zu führen, dass letztlich unklar blieb, wann genau der Beschuldigte 2 umzog und die Munition in seinen Besitz nahm. Massgeblich ist aber, dass der ihm zur Last gelegte Lebenssachverhalt in der Anklageschrift ausreichend konkretisiert ist und dem Beschuldigten 2 deshalb klar war, wogegen er sich zur Wehr setzen musste. Eine effektive Verteidigung war ihm trotz einer gewissen Unschärfe in Bezug auf den Deliktszeitpunkt möglich. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist deshalb zu verneinen.
2.3.2 Gemäss Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d WV sowie Art. 15 WG ist der Besitz von Munition für kosovarische Staatsangehörige verboten. Der Beschuldigte 2 hatte nach eigener Aussage die Munition, welche am 27. März 2017 an seinem Domizil beschlagnahmt wurde, im Keller an der [zweiten Wohnadresse] gefunden und mitgenommen, als er an die [damals aktuelle Wohnadresse] umgezogen war. Dort liess er die Munition nicht einfach in der Zügelkiste liegen, sondern packte diese aus und deponierte sie in der Küche. Es ist damit offensichtlich, dass er die Munition im Sinne von Art. 15 WG «besessen» hat. Anders lässt sich sein Verhalten nicht interpretieren. Wenn ihm die Munition tatsächlich egal gewesen und sie ihn nicht interessiert hätte, so hätte er sie entweder gar nicht gezügelt, er hätte sie in der Zügelkiste liegen gelassen, sie entsorgt oder bei der Polizei abgegeben, sicherlich aber nicht ausgepackt und in der Küche deponiert.
2.3.3 Der Lebenssachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt und der Beschuldigte 2 deshalb gestützt auf Art. 7, 15 und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 26. März 2017, schuldig zu sprechen.
F. Anklageschrift Ziff. D./4: B.___
Führen eines Personenwagens in übermüdetem Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV)
Dem Beschuldigten B.___ wird folgender Vorhalt gemacht:
« begangen am 4. Februar 2018, um ca. 18:24 Uhr, in Triengen, Kantonsstrasse, zuvor auf der Strecke von [Ort 5] […] nach Lenzburg, indem der Beschuldigte den PW VW […], SO [...], aufgrund von Übermüdung in fahrunfähigem Zustand geführt hat. Der Beschuldigte schlief zuvor während mindestens über 30 Stunden nicht und fiel in der Folge durch seine Fahrweise anderen Verkehrsteilnehmern, namentlich [Verkehrsteilnehmer 1] und [Verkehrsteilnehmerin 2], auf.»
2.1 Am Sonntag, 4. Februar 2018, 18:24 Uhr, meldete sich [Verkehrsteilnehmer 1] telefonisch bei der Kantonspolizei Luzern und teilte mit, dass er hinter einem PW fahre, dessen Lenker offensichtlich nicht fahrfähig sei. Dieser habe einen Kreisel in der falschen Richtung befahren und sei mehrmals auf die Gegenfahrbahn gekommen. Der PW habe nun angehalten und der Fahrersitz sei flach gelegt worden; der Lenker schlafe nun offensichtlich (2/2.1.8/1).
2.2 Die ausgerückte Patrouille der Kantonspolizei stellte in der Folge den PW auf einem Parkplatz in Triengen fest. Auf dem Fahrersitz befand sich der Beschuldigte 2, der einen übermüdeten und desorientierten Eindruck machte (2/2.1.8/4 und 8).
2.3.1 Anlässlich der Erstbefragung vom 4. Februar 2018 (2/2.1.8/6 f.) sagte der Beschuldigte 2 aus, dass er in Lenzburg einen Kollegen habe abholen wollen. Er habe bemerkt, dass er müde sei und habe deshalb sein Fahrzeug gestoppt. Er habe vom Freitag auf den Samstag 12 Stunden geschlafen; seither habe er nicht mehr geschlafen. Er wisse nicht, dass er unsicher gefahren sei.
2.3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 (2/10.1.6/119 ff.) führte B.___ aus, dass er am 4. Februar 2018 nicht angehalten worden sei, sondern selber gesehen habe, dass er fahrunfähig sei. Er habe deshalb selber angehalten, um zu schlafen.
Hinter ihm sei einer gefahren, der festgestellt habe, dass er sehr langsam fahre. Dieser sei ihm als ziemlich aggressiv aufgefallen. Er (der Beschuldigte 2) sei aber nicht im Kreisel in die falsche Richtung oder auf die Gegenfahrbahn gefahren.
Er habe in der letzten Nacht nicht geschlafen, da er an einem Pokerturnier teilgenommen habe.
2.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 (S-L 474 f.) bestätigte der Beschuldigte 2, dass er die Nacht vor dem Ereignis nicht geschlafen hatte.
Als er gefahren sei, habe er gemerkt, dass seine Augen zugegangen seien. Daher habe er im Auto geschlafen.
2.3.4 Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte 2 erneut, dass er die Nacht vor diesem Vorfall nicht geschlafen habe und ein Fahrzeuglenker in einem weissen Jeep beim Kreisel hinter ihm gefahren sei. Die Schilderungen des Melders zu seiner Fahrweise stellte er nach wie vor in Abrede. Der Lenker hinter ihm habe einfach ein Problem damit gehabt, dass er sehr langsam gefahren sei und habe immer wieder gehupt (vgl. Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 9).
2.4 Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 2 steht fest, dass er vor Antritt seiner Fahrt über 30 Stunden nicht geschlafen hatte. Weiter ist gestützt auf seine Aussagen erstellt, dass er realisierte, müde zu sein und er aus diesem Grund auf einen Parkplatz fuhr, um dort zu schlafen. Nach den Worten des Beschuldigten selbst war er in diesem Zeitpunkt fahrunfähig.
2.5 Die Frage ist nun, ob der Beschuldigte 2 tatsächlich, wie er dies aussagte, seinen PW sofort stoppte, als er seine Müdigkeit bemerkte, oder noch während einer gewissen Zeit weiterfuhr.
Vom Melder der angeblichen Fahrweise des Beschuldigten 2 liegt keine unterzeichnete Einvernahme vor. Von Seiten der Verteidigung wurde eine Einvernahme von [Verkehrsteilnehmer 1] auch nicht beantragt. Gestützt auf die in der Strafanzeige zitierte Meldung ist aber davon auszugehen, dass [Verkehrsteilnehmer 1] auf der Strecke zwischen Moosleerau und Triengen, die gemäss Twixroute ca. 4 km beträgt, hinter dem Beschuldigten 2 herfuhr. B.___ selbst sagte mehrfach aus, dass er einen PW bemerkt habe, der hinter ihm fahre und dessen Lenker aggressiv gewesen sei, weil er langsam gefahren sei. Aus dieser Aussage ergibt sich somit ebenfalls, dass der Melder auf einer gewissen Strecke hinter dem Beschuldigten 2 herfuhr.
2.6 Es ist nun undenkbar, dass der Melder, der B.___ nicht kannte und kein Motiv hatte, diesen zu Unrecht zu belasten, ohne berechtigten Anlass die Polizei alarmierte und auf einen fahrunfähigen Lenker aufmerksam machte. Der Melder beschränkte sich zudem nicht auf die pauschale Feststellung, vor ihm fahre ein fahrunfähiger Lenker, sondern er machte eine differenzierte Aussage, indem er präzisierte, dieser sei in der falschen Richtung in einen Kreisel gefahren und mehrmals auf die Gegenfahrbahn gekommen. B.___ hat denn auch, als er am 4. Februar 2018 mit dieser Aussage konfrontiert wurde, diese nicht ausdrücklich bestritten, sondern nur gesagt, dass er das nicht wisse. Es ist deshalb auf die Aussagen des Melders abzustellen.
2.7 Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte 2 auf der Strecke von Moosleerau nach Triengen in übermüdetem Zustand einen PW lenkte. Er begann die Fahrt nach eigenen Aussagen in […] und fuhr somit bis Triengen ca. 45 - 50 Kilometer. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 2, der während gut 30 Stunden nicht geschlafen hatte, die Fahrt bereits müde antrat und zwischen Moosleerau und Triengen zu Folge seines übermüdeten Zustandes mehrmals auf die Gegenfahrbahn fuhr und in einem Kreisel in die falsche Richtung einbog.
3.1 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Art. 2 Abs. 1 VRV konkretisiert diese Bestimmung wie folgt: Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmittel oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG).
Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, nachstehend zitiert: «SVG-Kommentar», Art. 91 SVG N 12). Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG liegt bereits vor, wenn der Führer an einem körperlichen oder geistigen Mangel leidet, der ihn an der sicheren Führung des Motorfahrzeuges hindert (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 91 SVG N 13). Nebst den in Art. 31 Abs. 2 SVG explizit genannten Gründen kommt insbesondere die Übermüdung als Grund für die Fahrunfähigkeit in Betracht. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges in Folge Übermüdung ist nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG als lex specialis zu Art. 90 SVG strafbar (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 31 SVG N 28).
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss Lehre und Judikatur angesichts der Ermüdungssymptome bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer ein Einschlafen am Steuer (sog. «Sekundenschlaf») ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden kann. Eine zunehmende Ermüdung ist zunehmend erkennbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_2016 vom 6.6.2016 E. 3.5 mit Verweis auf die konstante Rechtsprechung).
3.2 Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er gemerkt habe, dass ihm die Augen zugingen. Er hatte somit oder stand zumindest unmittelbar vor einem Sekundenschlaf, fuhr aber auf einer Strecke von ca. 4 km trotzdem in einem offensichtlich übermüdeten Zustand weiter und geriet dabei mehrmals auf die Gegenfahrbahn und befuhr einen Kreisel in der falschen Richtung. Seine Ermüdungserscheinungen schlugen sich demnach deutlich in einer unsicheren und klar regelwidrigen Fahrweise nieder und veranlassten den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges, die Polizei zu alarmieren. Der Beschuldigte 2 realisierte seine Übermüdung, fuhr aber auf der erwähnten Strecke trotzdem weiter. Er handelte deshalb mit direktem Vorsatz.
3.3 Der Beschuldigte 2 hat den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG damit objektiv und subjektiv erfüllt.
III. Zusammenfassung
Der Beschuldigte 1 hat sich wie folgt schuldig gemacht:
versuchte Nötigung zum Nachteil von G.___ (AKS Ziff. A./1);
Förderung der rechtswidrigen Einreise (AKS Ziff. A./2).
2.B.___
2.1 Der Beschuldigte 2 ist erstinstanzlich wie folgt rechtskräftig freigesprochen worden:
2.2 Er ist erstinstanzlich wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen worden:
Mehrfache Übertretung des BG über die Betäubungsmittel (AKS Ziff. D./5).
2.3 B.___ wird zudem wie folgt schuldig gesprochen:
Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. D./1.1);
versuchte Nötigung zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. D./1.2);
versuchte Nötigung zum Nachteil von K.___ (AKS Ziff. D./2.1);
Vergehen gegen das BetmG (AKS Ziff. D./2.2);
Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (AKS Ziff. D./3);
Führen eines Personenwagens in übermüdetem Zustand (AKS Ziff. D./4).
IV. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Gericht hat für jede der begangenen Straftaten zu prüfen, ob sich als Sanktion konkret eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe oder eine Busse als angemessen erweist (144 IV 313 E. 1.4).
Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).
Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
Hat der Beschuldigte mehrere Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_218/2010 vom 8.6.2010) vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.2.2, 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2).
6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
Wurde der Täter hingegen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB; gemäss der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Version von Art. 42 Abs. 2 StGB ist die Geldstrafe weggefallen und Anknüpfungspunkt bildet eine bedingt oder unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten). Besonders günstige Umstände liegen beispielsweise dann vor, wenn die frühere und die spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist (Roland M. Schneider/Roy Garré in: BSK StGB I, Art. 42 StGB N 97).
6.2 Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.
B. Konkrete Strafzumessung A.___
Der Beschuldigte 1 ist zweifach vorbestraft. Im Jahr 2010 wurde er vom Amtsgericht Solothurn-Lebern zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt, im Jahr 2015 folgte eine Geldstrafe des Gerichtspräsidiums Zofingen von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen Vergehen gegen das SVG und das Waffengesetz. Bei dieser Ausgangslage kann im vorliegenden Fall mit Blick auf die allgemeinen Ausführungen (vgl. vorstehende Ziff. IV.A.2.) einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte in Frage kommen. Der Beschuldigte liess sich weder von einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe noch von einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe beeindrucken, so dass die mildere Sanktionsform der Geldstrafe ausser Betracht fällt.
Das schwerste Delikt stellt die versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren dar. Für dieses Delikt ist die Einsatzstrafe anhand der Tatkomponenten festzulegen.
Der Beschuldigte 1 sprach gegenüber dem Geschädigten Drohungen aus, um ihn zur Bezahlung der ihm gegenüber bestehenden Schuld von CHF 8'300.00 zu veranlassen. Die Drohungen stellten mindestens implizit die Anwendung von Gewalt («du wirst mich kennenlernen», «Albaner vorbeischicken») in Aussicht und waren damit massiv. Der Beschuldigte 1 muss sich (mit Ausnahme des Mittäterschaftexzesses hinsichtlich der eingeforderten Summe von CHF 12'000.00) auch das Verhalten von J.___ und L.___ vom 8. Dezember 2015 als Mittäter anrechnen lassen, als diese gegenüber U.___ drohten, Frau und Kind von G.___ am nächsten Tag zu holen. Die Drohungen lösten beim Geschädigten grosse Angst aus und veranlassten die Kantonspolizei Bern, wie dem Bericht vom 22. März 2016 entnommen werden kann, umgehend dazu, die Ehefrau und den Sohn des Geschädigten nach der Strafanzeige vom 9. Dezember 2015 fremdzuplatzieren (2/2.1.5/5).
Die Drohung hatte auch etwas Perfides, weil sich das in Aussicht gestellte Übel nicht gegen den Geschädigten als Schuldner der Forderung richtete, sondern gegen jene Personen, die G.___ am nächsten standen (Ehefrau und Sohn) und für die er sich verantwortlich fühlte. Die Ehefrau und der Sohn von G.___ hatten mit der offenen Forderung überhaupt nichts zu tun und gerieten nur deshalb in den Fokus der Täterschaft, um den Druck auf den Geschädigten zu erhöhen. Es war denn auch dieser Aspekt, der dem Geschädigten besonders zusetzte (vgl. seine Aussage vom 11.12.2015 unter Tränen, 10.2.2. - 10.2.3/10.2.2.3/24: «Meine Frau und Kinder sollten in Ruhe gelassen werden. Was mit mir geschieht, ist mit scheissegal, aber meine Frau und Kinder sollten in Ruhe gelassen werden.»).
Der Beschuldigte 1 wusste, dass mind. zwei Personen den Geschädigten aufsuchen würden, was bei diesem entsprechend mehr Eindruck hinterliess und zum Aufbau einer Drohkulisse führte. Er handelte mit direktem Vorsatz und wollte vom Geschädigten die Rückzahlung des Geldes, welches ihm aus seiner Sicht zustand, erwirken. Er hätte selbstverständlich ohne Weiteres die dafür vorgesehenen staatlichen Institutionen – Betreibungsämter, Gerichte – in Anspruch nehmen können und müssen und nicht zur Anwendung von Faustrecht übergehen dürfen.
Mit Blick auf das gesamte Tatspektrum, welches unter Art. 181 StGB fällt, ist einzuräumen, dass durchaus auch intensivere Nötigungsmittel denkbar sind, so etwa die Anwendung von Gewalt oder ein besonders lang andauernder psychischer Druck. Mit der Tat war zudem keine grosse Planung verbunden.
Insgesamt ist das Verschulden als leicht bis mittelschwer einzustufen. Damit ist die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB um 4 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
3.1 Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG sieht als Strafahmen Geldstrafe von einem Tagessatz bis Freiheitsstrafe von einem Jahr vor.
3.2 Die Förderung der rechtswidrigen Einreise wies einen spontanen Charakter auf und war von keinerlei materiellen Beweggründen des Beschuldigten begleitet. Der eingetretene Erfolg war äusserst gering, konnten doch der Beschuldigte 1 und W.___ unmittelbar nach dem Grenzübertritt angehalten werden. Das Tatverschulden ist demzufolge als leicht zu qualifizieren und mit 2 Monaten bzw. – nach Berücksichtigung der Asperation – mit einem Monat Freiheitsstrafe abzugelten.
Damit ergibt sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ein Strafmass von 9 Monaten Freiheitsstrafe.
4.1 A.___ wurde […] in der Türkei geboren und lebte dort bis zu seinem 16. Altersjahr, wo er auch die obligatorische Schulzeit absolvierte. Im Jahr […] kam er im Alter von 16 Jahren mit der Familie in die Schweiz, wo er eine Lehre […] begann und anschliessend im Strassenbau arbeitete, bevor er sich selbständig machte. Der Beschuldigte hat vier inzwischen erwachsene Kinder, eines mit der in der Türkei lebenden ehemaligen [Ehefrau], mit welcher er 20 Jahre verheiratet war, und drei mit seiner Lebenspartnerin […].
Der Beschuldigte 1 schloss keine berufliche Ausbildung ab. Er arbeitete bis ins Jahr 2009 im Gastronomiebereich und führte mit seiner Lebenspartnerin die Firma […] (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/10 f.). Diese Firma fiel in Konkurs. Die geschäftlichen Misserfolge führten zu einer hohen Verschuldung des Beschuldigten 1. Auch war er in seiner Vergangenheit (gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 vor Obergericht letztmals im Jahre 2010) auf Sozialhilfe angewiesen.
4.2 A.___ ist zweifach vorbestraft:
Am 2. November 2010 wurde der Beschuldigte wegen Hehlerei und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt.
Am 5. Mai 2015 verurteilte ihn der Gerichtspräsident von Zofingen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Gleichzeitig wurde die Probezeit für den bedingten Strafvollzug des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern um ein Jahr verlängert.
4.3 Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Delinquenz beging der Beschuldigte somit während der Probezeit eines früheren Urteils. Hinzu kommt, dass er nur wenige Monate, nachdem er vom Gerichtspräsidium Zofingen zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden war, erneut erheblich delinquierte. Beide Aspekte wirken sich deutlich straferhöhend aus.
Aus dem aktuellen Strafregisterauszug gehen laufende Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Spielbankengesetz hervor. Wie der Beschuldigte vor Obergericht ausführte, anerkennt er die ihm in diesen Verfahren zur Last gelegten Vorhalte nicht, die Entscheide seien angefochten. In Anbetracht dieser Ausgangslage dürfen diese Strafuntersuchungen nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
4.4 Reue und Einsicht waren beim Beschuldigten 1 nicht erkennbar. Eine vertiefte und selbstkritische Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Delikten hat bislang nicht stattgefunden.
4.5 Der Beschuldigte ist aktuell im Besitz der Niederlassungsbewilligung C. Beruflich ist er im [Restaurant] als Koch tätig. Das Restaurant gehört nicht ihm, gepachtet wird es von seiner Lebenspartnerin [...]. Es handelt sich um einen Familienbetrieb. Er verdient monatlich CHF 4'500.00, netto ca. CHF 3'900.00 - CHF 3'800.00. Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Lohn in den letzten Monaten stark variierte, wobei dies gemäss dem Beschuldigten 1 u.a. auch auf die Kurzarbeit im Frühling (Stichwort «Lockdown») zurückzuführen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020).
Hinsichtlich seiner familiären Bindungen führte der Beschuldigte 1 vor Obergericht aus, er stehe mit seinen Kindern in ständigem Kontakt, die Scheidung von [seiner Ehefrau] sei erst vor kurzem, er glaube letztes Jahr, vollzogen worden.
Die Strafempfindlichkeit bewegt sich mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse im üblichen Rahmen.
4.6 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während des laufenden Verfahrens straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist deshalb um einen Monat auf 10 Monate zu erhöhen.
5.1 Näher zu prüfen ist die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretene Fassung von Art. 42 StGB, da diese für den Beschuldigten die lex mitior darstellt (Art. 2 Abs. 2 StGB): Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges würde trotz der Vorstrafe vom 5. Mai 2015 (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen) das Fehlen einer Schlechtprognose ausreichen (Art. 42 Abs. 1 StGB, kein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 StGB, da der Beschuldigte 1 in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde), während nach altem Recht besonders günstige Umstände nötig wären (Anwendungsfall von aArt. 42 Abs. 2 StGB, da im Unterschied zum neuen Recht auch eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mind. 180 Tagessätzen das Anknüpfungskriterium bildet).
5.2 Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hat dem Beschuldigten mit Urteil vom 2. November 2010 für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten den bedingten Strafvollzug gewährt, dies jedoch offenbar mit grossen Bedenken, wurde doch die Probezeit auf 4 Jahre festgelegt. Am 5. Mai 2015 kam es zu einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung. Obwohl der Beschuldigte während der Probezeit des Vorurteils delinquiert hatte, wurde die Freiheitsstrafe von 14 Monaten nicht widerrufen, sondern es wurde die Probezeit verlängert. Doch auch diese zweite Chance liess der Beschuldigte ungenutzt verstreichen und wurde nach dem 5. Mai 2015 erneut und gleich mehrfach straffällig. Dieses Verhalten spricht deutlich für eine schlechte Prognose.
Aus der Sozialisationsbiographie des Beschuldigten 1 ist nichts bekannt, was für eine schlechte Prognose sprechen würde. Es bestehen keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung.
Zudem verfügt er aktuell über ein stabiles Beziehungsnetz (enge Kontakte zu seinen Kindern, langjährige Beziehung mit seiner Lebenspartnerin [...]).
In Bezug auf sein Arbeitsverhalten fällt auf, dass es dem Beschuldigten 1 in der Vergangenheit nicht gelang, beruflich über längere Zeit Fuss zu fassen. Als selbständig Erwerbender verschuldete er sich erheblich und er geriet in der Vergangenheit zeitweise in die Abhängigkeit von Sozialhilfe. Aktuell ist er beruflich integriert, wobei seine Einkünfte als Koch in einem als Familienbetrieb geführten Restaurant starken Schwankungen unterliegen. Ob sich seine finanzielle Situation längerfristig stabilisieren kann, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen.
Insgesamt muss angesichts der Vorstrafen, der Schwere der begangenen Delikte, der fehlenden Einsicht und der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 1, die sich in der mehrfachen Delinquenz trotz laufender Probezeit manifestiert hat, eine ungünstige Prognose bejaht werden. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist deshalb zu vollziehen.
5.3 An die zu vollziehende Strafe sind 7 Tage ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen. Der Antrag des Beschuldigten 1 auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens abzuweisen.
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern gewährte A.___ für die ausgefällte Freiheitstrafe von 14 Monaten den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren. Diese Probezeit lief demzufolge am 2. November 2014 ab, wurde dann allerdings am 5. Mai 2015 um ein Jahr verlängert. Gemäss Art. 46 Abs. 2 (letzter Satz) StGB lief die Probezeit demnach bis am 5. Mai 2016. Art. 46 Abs. 5 StGB sieht vor, dass der Widerruf nur angeordnet werden kann, wenn seit dem Ablauf der Probezeit nicht mehr als drei Jahre vergangen sind. Diese Frist ist am 5. Mai 2019 abgelaufen; ein Widerruf des bedingten Vollzuges für die Vorstrafe vom 2. November 2010 ist demzufolge nicht mehr möglich.
C. Konkrete Strafzumessung B.___
B.___ verübte das schwerste und in zeitlicher Hinsicht erste Delikt, welches im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, am 27. Januar 2015 (Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil von D.___). Ebenfalls im Jahr 2015 beging er ein Vergehen gegen das Waffengesetz. Aufgrund der Delinquenz vom 27. Januar 2015 kam er vom 27. März 2017 bis 8. Mai 2017 in Untersuchungshaft. Nur wenige Monate nach der erstandenen Haft von 42 Tagen, nämlich am 31. August 2017, wurde der Beschuldigte 2 erneut straffällig (Vergehen gegen das BetmG) und hierfür vom Ministère public Neuchâtel mit Urteil vom 13. September 2017 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (vgl. aktueller Auszug aus dem Strafregister). Weniger als ein halbes Jahr nach dieser Verurteilung trat der Beschuldigte 2 wiederum mit mehreren Vergehen deliktisch in Erscheinung: Am 4. Februar 2018 führte der Beschuldigte einen PW in fahrunfähigem Zustand, zwei Tage später beging er eine versuchte Nötigung sowie ein Vergehen gegen das BetmG. Mit Blick auf die Vielzahl der begangenen Delikte wie auch der Tatsache, dass ihn weder die erstandene Untersuchungshaft noch das hängige Strafverfahren und der Lauf der Probezeit von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte, kann im heutigen Zeitpunkt nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommen.
2.1 Das schwerste Delikt stellt bei B.___ die Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil von D.___ dar. Obergrenze des ordentlichen Strafrahmens bildet eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
2.2 Bei den Tatkomponenten ist vorweg festzustellen, dass das Ausmass des eingetretenen Erfolges insofern eher gering war, als die Freiheitsberaubung und Entführung nur wenige Minuten dauerte. Allerdings ist gleichzeitig festzustellen, dass D.___ in diesen Minuten von J., mit welchem B. mittäterschaftlich zusammenwirkte, massiv bedroht wurde («du bist am Arsch», «du musst gerade stehen», «ich bringe dich um») und angeschrien wurde. Zudem fuhr der Beschuldigte 2 den Geschädigten im Januar bei Nacht und Nebel in Richtung Weissenstein und verbrachte ihn gezielt an einen verlassenen Ort, wo er keine Drittpersonen auf seine Notlage aufmerksam machen konnte. D.___ wurde dadurch in grosse Angst versetzt. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Aussage von B., D. habe als Serbe kaum Freude gehabt, mit zwei Albanern Richtung Weissenstein zu fahren. Die Intensität der Freiheitsberaubung war somit trotz der kurzen Zeitdauer erheblich und hinterliess beim Geschädigten Spuren, fühlte er sich doch auch nach dem Vorfall unsicher. Er mied es, sich in die Öffentlichkeit zu begeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur erlittenen seelischen Unbill unter nachfolgender Ziff. VI.).
Bei der Art und Weise des Vorgehens ist festzustellen, dass der Beschuldigte 2 gegenüber D.___ gemeinsam mit J.___ und damit in Überzahl auftrat und diesen auf der Fahrt nach Oberdorf völlig im Ungewissen liess, was nun geschehen würde. Der Tat ging auch eine gewisse Vorbereitung voraus.
B.___ lenkte den PW und nahm damit bei der Tatausführung eine zentrale Rolle wahr. Die treibende Kraft in Bezug auf die Planung und Umsetzung der Tat war aber J.. Im Gegensatz zu J. drohte der Beschuldigte 2 dem Geschädigten während der Fahrt auch nicht. Er wusste aber, worum es ging, auch wenn er die deutsche Sprache nicht gut verstand, weil ihm J.___ jeweils das Wesentliche übersetzte. Er realisierte den Ernst der Lage, wie sich die Stimmung im PW veränderte und wie D.___ Angst hatte. Der Beschuldigte 2 hatte auch durchaus Handlungsalternativen. Er hätte, wie vereinbart, den Geschädigten nachhause fahren können oder den PW anhalten, die Kindersicherung deaktivieren und so dem Geschädigten die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug zu verlassen. Trotzdem entschloss er sich, entgegen dem mehrfach geäusserten Willen des Geschädigten, nach links Richtung Weissenstein abzubiegen. B.___ handelte mit direktem Vorsatz. Dabei dürfte es ihm vor allem darum gegangen sein, seinem guten Kollegen J.___ einen Dienst zu erweisen.
Insgesamt ist das Tatverschulden im Quervergleich mit anderen Fallkonstellationen, die unter Art. 183 StGB fallen, und in Anbetracht der kurzen Dauer der Freiheitsberaubung als noch leicht einzustufen. Die Einsatzstrafe ist auf 10 Monate festzusetzen.
3.1 Versuchte Nötigung zum Nachteil von D.___
Der Zweck der Nötigung war die Herausgabe von Telefonnummer und Adresse von X., welcher N. zusammen mit D.___ widerrechtlich Geld abgenommen haben soll. Das Nötigungsmittel war die Freiheitsberaubung und Entführung, nicht das Vorzeigen einer Waffe, da diese Handlung nicht erstellt ist.
Der Unrechtsgehalt der versuchten Nötigung ist durch die Einsatzstrafe wegen Freiheitsberaubung und Entführung weitgehend abgegolten. Auch bei der versuchten Nötigung war J.___ die treibende Kraft, doch dieser war auf einen Fahrer angewiesen (der Verurteilte 1 hatte im Tatzeitpunkt weder ein Auto noch einen Führerausweis). B.___ leistete deshalb mit seiner Fahrt nach Oberdorf und der damit verbundenen Unmöglichkeit für D., den PW zu verlassen, einen wichtigen Tatbeitrag. Der Beweggrund lag bei B. vor allem darin, J.___ einen Dienst zu erweisen.
Es rechtfertigt sich deshalb im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Nötigung gemäss Art. 181 StGB lediglich noch eine geringe Straferhöhung. Für das vollendete Delikt ist die Freiheitsstrafe auf 3 Monate festzusetzen. Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist die Strafe um einen Monat auf 2 Monate zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Asperation, die eine reine Kumulation der Einzelstrafen verbietet, ist eine Straferhöhung um einen Monat vorzunehmen.
3.2 Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz
Das Verschulden wiegt für das unbefugte Tragen einer Faustfeuerwaffe am 15. Mai 2015 und den unrechtmässigen Besitz von Munition, begangen am 26. März 2017, nicht schwer. Es handelt sich mit Blick auf das gesamte Tatspektrum um leichte Tatvarianten: Die Waffe, mit welcher B.___ für ein Bild (Selfie) posierte, gehörte nicht ihm, sondern J.___. Er trug sie während kurzer Dauer im Innern eines Fahrzeuges, d.h. nicht mitten in einer Personenmenge, auf sich. Die Munition lagerte er, ohne zugleich im Besitz einer eigenen Waffe zu sein, bei sich zuhause. Angemessen erweist sich für jedes Vergehen eine Freiheitsstrafe von je einem Monat (total 2 Monate). Unter Berücksichtigung der Asperation ergibt sich damit eine Straferhöhung um einen weiteren Monat.
3.3 Führen eines Personenwagens in übermüdetem Zustand
Das Fahren in übermüdetem Zustand – B.___ hatte die Nacht zuvor nicht geschlafen – war sehr gefährlich. Da der Beschuldigte 2 die Fahrt nicht sofort abbrach, obwohl er die Zeichen seiner Übermüdung wahrnahm, ist von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass die Fahrt in fahrunfähigem Zustand nicht lange dauerte (Fahrtstrecke von ca. 4 km) und er diese schliesslich aus eigenem Entschluss abbrach. Es ist deshalb von einem leichten Verschulden auszugehen. Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) erweisen sich für dieses Delikt 4 Monate Freiheitsstrafe als angemessen, asperiert folglich 2 Monate.
3.4 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass B.___ die Absicht hatte, das Marihuana weiterzuverkaufen, wenn die Entwendung geglückt wäre. Am 4. September 2018 führte er bei der Staatsanwaltschaft aus, sie seien alle Konsumenten gewesen. Es ist deshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er seinen Anteil am entwendeten Marihuana selber konsumiert hätte.
Es ist ein leichtes Tatverschulden anzunehmen, da der Beschuldigte 2 bei der Planung nicht mitwirkte und nur kurzfristig in die Tatverübung involviert wurde. Sein Beweggrund war, eine weiche Droge für den Eigenkonsum zu erlangen. Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der nur Anstalten dazu traf, der Erfolg also ausblieb (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Die Freiheitsstrafe ist – bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – auf 4 Monate festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Strafe um weitere 2 Monate zu erhöhen.
3.5 Versuchte Nötigung zum Nachteil von K.___
Der Beschuldigte 2 war bei der Entschlussfassung und Planung, K.___ 1-2 kg Marihuana abzunehmen, nicht involviert. Er wurde erst kurz vor dem Treffen mit den Drogendealern in den Plan eingeweiht, als er mit [Person 1] am Bahnhof [Ort 5] war. Bei der eigentlichen Tatausführung hatte der Beschuldigte dann aber eine wichtige Rolle inne. Er rüstete sich zur Tatbegehung mit einem Pfefferspray aus und ging zielstrebig vor, indem er versuchte, die Türe des PWs auf der Fahrerseite zu öffnen, dabei den Geschädigten verbal bedrohte und in der Folge den Pfefferspray gegen den Fahrer einsetzte, um die Herausgabe des im PW deponierten Marihuanas zu erzwingen. Bei der Art und Weise der Tatausführung wirkt sich der Umstand, dass der Beschuldigte gemeinsam mit drei Mittätern handelte, verschuldenserhöhend aus. Hinsichtlich der Tatfolgen ist zu berücksichtigen, dass K.___ aufgrund des Pfeffersprayeinsatzes aus nächster Nähe ein starkes Brennen in den Augen sowie Hautreizungen erlitt, die als (konsumierte) Tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Dass der Erfolg der Aktion ausblieb, ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 2, sondern lediglich darauf zurückzuführen, dass K.___ die Flucht gelang.
Insgesamt ist aber von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, weil der Beschuldigte 2 erst kurz vor der Tatverübung in das Geschehen involviert wurde und bei der Entschlussfassung und Planung keine Rolle spielte. Die Einsatzstrafe ist für das vollendete Delikt im oberen Teil des ersten Strafdrittels anzusiedeln und auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Asperation ergibt sich eine Straferhöhung um 3 Monate.
3.6 Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten.
4.1 B.___ wurde […] geboren. Er wuchs im Kosovo auf und zog […] im Alter von 25 Jahren in die Schweiz. Eine Schwester lebt ebenfalls in der Schweiz, ein Bruder im [Ausland], während seine Eltern, ein zweiter Bruder und eine zweite Schwester nach wie vor im Kosovo wohnhaft sind.
B.___ besuchte im Kosovo nach der Primarschule eine Wirtschaftsmittelschule. Er bezeichnete vor Gericht seine Kinder- und Jugendjahre aufgrund der Armut und des erlebten Krieges in Ex-Jugoslawien als schwierig. Eine Lehre schloss er in seinem Heimatstaat nicht ab. Nach seinen eigenen Angaben habe er sehr jung bereits arbeiten müssen, da das Einkommen seines Vaters für eine Familie mit 5 Kindern nicht gereicht habe. Er arbeitete auf dem Bau, als Plattenleger und Autoelektriker. In der Schweiz war der Beschuldigte mehrfach temporär angestellt; über eine längerdauernde Festanstellung verfügte er jedoch nie. Seine längste Anstellungsdauer [Arbeitsort] betrug nach seinen eigenen Angaben vor Obergericht ca. 1 Jahr und 3 Monate.
Der Beschuldigte 2 ist Vater von drei Kindern (12.3.4/15 ff.). Er lebte jedoch in der Zeit von Ende 2018 bis Ende 2019 nicht mehr mit seiner Ehefrau, die er am […] geheiratet hatte, und den Kindern [Jahrgänge der Kinder] zusammen. Seine Ehefrau habe sich von ihm aufgrund seiner Drogenprobleme […] trennen wollen (S-L 456 sowie Einvernahme vor Obergericht vom 14.9.2020, S. 11; zu seiner Aufenthaltssituation seit 2020 sowie zur aktuellen familiären Situation vgl. nachfolgende Ziff. IV.C.4.2).
B.___ weist eine Vorstrafe auf: Am 13. September 2017 wurde er vom Ministère public Neuchâtel wegen Vergehens gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (S-L 814 f.; 783 ff.).
Der Beschuldigte 2 hat während der Probezeit dieses Strafbefehls teilweise einschlägig und mehrfach – am 4. Februar 2018 (Fahren in fahrunfähigem Zustand) und am 6. Februar 2018 (versuchte Nötigung zum Nachteil von K.___ sowie wiederum Vergehen gegen das BetmG) – delinquiert.
B.___ wurde mehrfach betrieben (vgl. 1/1.5.6/5 f.). Das Migrationsamt ermahnte den Beschuldigten aufgrund seiner Schulden und des Bezugs von Sozialhilfe (Saldo des Sozialhilfebezuges der Familie per 4.10.2017: CHF 20'948.00) am 20. Oktober 2017. Mit gleichem Datum wies das Migrationsamt auch das von ihm gestellte Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab (vgl. Bericht des Migrationsamtes vom 17. Juli 2018; 1/1.5.6/24 f.).
4.2 Aktuelle Verhältnisse
Seit Januar 2020 befindet sich der Beschuldigte 2 im Gefängnis (ab 14.1.2020 Untersuchungshaft, ab 30.6.2020 vorzeitiger Strafvollzug) aufgrund eines neuen Strafverfahrens wegen diverser Vorhalte (insbesondere mehrfache Erpressung, gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, vgl. auch den Strafregisterauszug vom 13.8.2020, Akten Obergericht, AS 222).
In Bezug auf die aktuelle familiäre Situation führte der Beschuldigte 2 vor Obergericht aus, dass er nach dem Gefängnisaufenthalt wieder zu seiner Familie zurückzukehren wolle. Er selber habe nie die Trennung von seiner Frau gewollt und stehe aktuell in einem regen Kontakt zu seiner Ehefrau und auch zu seinen Kindern (regelmässiger telefonischer Kontakt, wöchentlicher Besuch in der JVA). Zur Position der Ehefrau kann auf das vor Obergericht zu den Akten genommene Schreiben (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 12.3.2020) sowie das Einvernahmeprotokoll vom 11.2.2020 verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 und seine Familie sind nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig (vgl. die Eingabe von RA Gehrig vom 31.8.2020). Zu seinen im Kosovo wohnhaften Eltern pflege er aktuell einen sehr guten Kontakt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 9).
4.3 B.___ bedauerte zwar vor Obergericht seinen Pfeffersprayeinsatz gegen K.___. Eine echte Einsicht und Reue, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, war aber nicht erkennbar. Vielmehr war er bemüht, die eigene Rolle zu bagatellisieren und die Verantwortung Dritter in den Vordergrund zu rücken.
4.4 Der Beschuldigte 2 wird – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen erschliesst (vgl. Ziff. V.) – gestützt auf Art. 66abis StGB des Landes verwiesen. Diese Massnahme hat auch pönalen Charakter und ist deshalb im Rahmen des Sanktionenpakets strafmindernd zu berücksichtigen.
Insgesamt wirken sich aber die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe sowie der mehrfachen Straffälligkeit während des laufenden Strafverfahrens und – soweit die Delinquenz vom 4. und 6. Februar 2018 betreffend – während laufender Probezeit leicht straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist deshalb um einen Monat auf 20 Monate Freiheitstrafe zu erhöhen.
5.1 Unter vorstehender Ziff. IV.C.1 wurde ausführlich dargelegt, wie häufig der Beschuldigte 2 straffällig wurde und dass ihm weder die bereits im Frühling 2017 erstandene Untersuchungshaft noch das laufende Strafverfahren und die (ab Mitte September 2017) laufende Probezeit von der Delinquenz abhalten konnte. Dieses uneinsichtige Verhalten spricht deutlich für eine negative Legalprognose.
5.2 Es liegen zudem Hinweise auf eine (noch nicht überwundene) Suchtproblematik des Beschuldigten 2 vor: Er wird im vorliegenden Verfahren wegen des Konsums von Kokain (Tatzeitraum Ende Januar bis Ende April 2018) mit einer Busse bestraft (rechtskräftiger Schuldspruch wegen mehrfacher BetmG-Übertretung). Im Strafverfahren im Kanton Neuenburg, welches am 13. September 2017 abgeschlossen wurde, ging es ebenfalls um Kokain, und auch im Zusammenhang mit der Delinquenz vom 6. Februar 2018 machte der Beschuldigte 2 geltend, unter Kokaineinfluss gestanden zu sein. Auch dieser Umstand spricht für eine negative Legalprognose.
5.3 Der Beschuldigte 2 verfügte in der Schweiz nie während längerer Zeit über eine feste Anstellung. Er war oftmals arbeitslos und musste von der Sozialhilfe unterstützt werden. Er weist auch eine Vielzahl von Betreibungen auf (vgl. 1/1.5.6/5 f.).
5.4 Am 25. Oktober 2018 und 5. Dezember 2018 erfolgten zwei weitere Strafanzeigen gegen den Beschuldigten 2 durch die Kantonspolizei Solothurn und St. Gallen wegen Betrugs (S-L 120 ff.; 181 ff.). Am 10. Januar 2019 erfolgte durch die Kantonspolizei Zürich eine weitere Strafanzeige, ebenfalls wegen Betrug (S-L 187 ff.).
Wie die Abklärungen durch das Berufungsgericht ergaben, haben die Kantone St. Gallen und Zürich die Strafverfahren am 6. Juni 2019 bzw. 30. September 2019 an den Kanton Solothurn abgetreten. Aus dem bei der Staatsanwaltschaft eingeholten Bericht über den Verfahrensstand vom 28. Juli 2020 (Akten Obergericht, AS 208) geht hervor, dass in Bezug auf einzelne Vorhalte eine Teil-Einstellungsverfügung geplant und anschliessend die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht vorgesehen ist. Der Beschuldigte 2 wollte sich zu den neuen Vorwürfen vor Obergericht nicht äussern (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 11). Vor erster Instanz blieben seine Aussagen hierzu sehr vage (vgl. S-L 460). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23.10.2018 (vgl. das von der Vorinstanz beigezogene Protokoll, S-L 159) bestritt der Beschuldigte 2, mit betrügerischen Absichten gehandelt zu haben. Mit Blick auf den noch offenen Verfahrensausgang sowie das Fehlen klarer Zugeständnisse des Beschuldigten 2 darf das hängige Strafverfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten 2 in die Prognosebeurteilung einfliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27.12.2011E. 4.3).
Am 4. Dezember 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten 2 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB) und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 150.00 (S-L 178 f.). Es handelt sich bei diesem Verfahren zwar um eine Übertretung, es manifestiert aber den Unwillen des Beschuldigten ein weiteres Mal, sich an gesetzliche Vorschriften zu halten.
5.6 Aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung, der Delinquenz während des Strafverfahrens und den Hinweisen auf das Bestehen einer Suchtgefährdung muss eine negative Legalprognose bejaht werden. Die Freiheitsstrafe muss deshalb vollzogen werden.
Der bereits in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch des Beschuldigten 2 wegen mehrfacher Übertretung des BG über die Betäubungsmittel (AnklS. Ziff. D.5) ist mit einer Busse zu sanktionieren. Die Vorinstanz hat das Verschulden in diesem Zusammenhang zutreffend noch als sehr leicht taxiert (Eigenkonsum von Kokain in der Zeit vom 27.1.2018 bis Ende April 2018) und ein verwerfliches Handeln verneint. Angemessen erweisen sich CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe.
Der Beschuldigte hat bereits kurz nach dem Urteil vom 13. September 2017 des Ministère public Neuchâtel erneut – und zum Teil einschlägig – delinquiert. Der Beschuldigte 2 wird nun jedoch eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten verbüssen müssen. Es ist zu erwarten, dass diese Sanktion beim Beschuldigten 2 den erforderlichen Eindruck hinterlassen und die Legalprognose dadurch verbessert wird. Es ist deshalb auf den Widerruf des bedingten Vollzuges für die Geldstrafe vom 13. September 2017 zu verzichten; stattdessen ist die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
V. Landesverweisung B.___ und Eintrag im SIS
Das Gericht kann einen Ausländer für 3 - 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach der Artikeln 59 - 61 oder 64 angeordnet wird (Art. 66abis StGB).
Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung setzt somit als erstes die Verurteilung zu einer Strafe oder die Anordnung einer Massnahme wegen einem Vergehen oder Verbrechen voraus.
Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung muss sodann verhältnismässig und insbesondere «notwendig» erscheinen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies dürfte bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur selten der Fall sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen bestraft werden und dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Täters besteht, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka in: BSK StGB I, Art. 66abis StGB N 6). Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen der teilweise in der Lehre vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere BSK StGB I, Art. 66abis StGB N 7) – keine Mindeststrafe voraus (ausführlich hierzu 6B_607/2018 vom 10.10.2018 E. 1.1 und 1.3; Urteil 6B_770/2018 vom 24.9.2018 E. 1.1 sowie 6B_528/2020 vom 13.8.2020 E. 3.3).
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind – im Lichte der Schwere der begangenen Tat – der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten.
3.1 Der Beschuldigte 2 wird zu Folge der nach dem 1. Oktober 2016 (= Inkrafttreten der Bestimmung zur nicht obligatorischen Landesverweisung) verübten Vergehen (versuchten Nötigung zum Nachteil von K.___, Vergehen gegen das BetmG, das Waffengesetz und das SVG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die erste Voraussetzung für die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung ist somit gegeben.
3.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB (Nötigung) bildet die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Betroffen waren folglich hochwertige Rechtsgüter. Innerhalb des gesamten Tatspektrums, welches von Art. 181 StGB erfasst wird, wog das konkrete Tatverschulden jedoch noch nicht schwer und auch die anderen begangenen Vergehen stellen keine schweren Delikte dar. In ihrer Summe fallen diese Delikte mit Blick auf das öffentliche Interesse gleichwohl ins Gewicht. Sie zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie und einer befremdenden Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 2. Hinzu kommt, dass er die meisten dieser Delikte beging, nachdem er bereits vom Migrationsamt am 20. Oktober 2017 verwarnt und ihm die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert worden war. Im Rahmen einer Gesamtschau müssen zudem auch die vom Beschuldigten 2 vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte gewürdigt werden. Der von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachte Einwand, wonach diese Delikte aufgrund des Rückwirkungsverbotes unberücksichtigt bleiben müssten, geht fehl, hat doch das Bundesgericht mit Urteil 6B_1044/2019 vom 17.2.02020 E. 2.4.1 festgehalten, es sei – wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung – eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil massgeblich. Vor dem 1. Oktober 2016 verhielt sich der Beschuldigte 2 alles andere als klaglos. Neben einer (wiederum versuchten) Nötigung fällt mit Blick auf das öffentliche Interesse vor allem die von ihm begangene Freiheitsberaubung und Entführung ins Gewicht, die sich gegen die persönliche Freiheit des Opfers richtete. Sie stellt ein Verbrechen und damit die schwerste Deliktskategorie dar, und hätte – nach neuem Recht – gar eine Katalogtat für die sog. obligatorische Landesverweisung gebildet (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). Immerhin ist aber festzustellen, dass der Beschuldigte 2 jeweils nicht der Initiant war, sondern sich sowohl bei der Entführung und Freiheitsberaubung als auch bei den beiden versuchten Nötigungen andern Personen anschloss.
Mit Blick auf die öffentlichen Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten 2 bis anhin nicht gelungen ist, sich in der Schweiz eine stabile wirtschaftliche Grundlage zu erarbeiten und für sich und seine Familie selbständig zu sorgen. Im Herbst 2017 betrug der sozialhilferechtliche Unterstützungsbetrag für die Familie knapp CHF 21'000.00 (1/1.5.6/24 f.). Auch aktuell ist der Beschuldigte 2 mit seiner Familie von Sozialhilfe abhängig. Im Betreibungsregister waren zum genannten Zeitpunkt Betreibungen in der Höhe von ca. 42'000.00 und Verlustscheine von knapp CHF 20'000.00 verzeichnet (1/1.5.6/5 f.).
Es besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten 2 aus der Schweiz.
3.3 Hinsichtlich seiner privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: Der 1987 geborene Beschuldigte lebt seit dem 1. August 2012, also seit seinem 25. Altersjahr und seit gut 8 Jahren, in der Schweiz. Er verbrachte somit seine Jugendzeit und prägenden Lebensjahre nicht hier, sondern in seiner Heimat im Kosovo. Der Beschuldigte 2 ist in der Schweiz nicht verwurzelt. Seine Integration in der Schweiz ist bis anhin nicht gelungen: B.___ verfügte noch nie über eine längerdauernde Festanstellung (längste Anstellungsdauer 1 Jahr und 3 Monate), sondern arbeitete temporär, war auch immer wieder arbeitslos und musste von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ebenso verschuldete er sich beträchtlich (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. V.3.2, in fine). Negativ fällt zudem auf, dass der Beschuldigte 2 auch nach 8-jährigem Aufenthalt in der Schweiz die Landessprache nicht gut, sondern nur rudimentär sprechen kann und er sich nicht aktiv darum bemüht hat, seine Sprachkenntnisse – die Schlüsselkompetenz jeder erfolgreichen Integration – zu verbessern. In sozialer Hinsicht sind keine Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern bekannt. Der Beschuldigte 2 lebt zwar hier, seine Bezugs- und Kontaktpersonen (Ehefrau, Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen) sind aber Albanerinnen und Albaner (vgl. auch seine Antwort vor erster Instanz auf die Frage, weshalb er nicht gut Deutsch sprechen könne, S-L 459: «Es ist so, bei der Arbeit reden wir nur albanisch. Es waren alles Albaner, auch der Chef.»).
Gegen eine gelungene Integration spricht auch sein deliktisches Verhalten. Er kam am 27. März 2017 nach seinem strafbaren Verhalten vom 27. Januar 2015 in Untersuchungshaft, wo er 42 Tage verblieb. Trotzdem wurde er am 31. August 2017 und somit nur 5 Monate nach der Erfahrung der Haft mit 9 g Kokain angehalten und am 13. September 2017 dafür im Kanton Neuenburg mit einer Geldstrafe belegt. Ungeachtet des hängigen Strafverfahrens und dieses Urteils kam es am 4. und 6. Februar 2018 erneut zu einem straffälligen Verhalten des Beschuldigten 2.
Des Weiteren kann derzeit bei B.___ keine positive Entwicklung ausgemacht werden, die durch die Landesverweisung zunichtegemacht würde.
Ein privates Interesse an einem Verbleib des Beschuldigten 2 in der Schweiz lässt sich deshalb einzig aus seinen familiären Verhältnissen ableiten. Der Beschuldigte ist Vater von drei Kindern im Alter von […], […] und […] Jahren, die alle in der Schweiz leben. Eine Landesverweisung würde, sofern seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau mit den drei Kindern in der Schweiz verbleibt, die Kontaktmöglichkeiten des Beschuldigten zu seinen Kindern massiv einschränken. Wohl wäre ein Kontakt über das Telefon oder über Skype noch möglich, würde aber die persönlichen Kontakte nicht annähernd ersetzen. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldige 2 in den letzten Jahren mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gar kein intaktes Familienleben mehr hatte. Er wurde in der Vergangenheit seiner Verantwortung als Familienvater nicht gerecht, delinquierte mehrfach und der Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern war gering (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 12). Von Ende 2018 bis Ende 2019 lebte er von ihnen getrennt. Bei dieser Ausgangslage kann sich B.___ nicht auf den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, der voraussetzt, dass die Ausweisung «eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12).
Auch die vor Obergericht zu den Akten genommenen Unterlagen (Brief und polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 11.2.2020 von H.) sowie die Ausführungen des Beschuldigten 2 zur aktuellen familiären Situation führen nicht zu einer abweichenden Einschätzung. B. sprach zwar davon, dass seine Ehefrau die im Jahre 2018 noch beabsichtigte Trennung nun nicht mehr wolle. Sie hätten sich als Paar an Sylvester/Neujahr 2020 versöhnt und möchten beide wieder zusammenleben. H.___ signalisierte zudem in ihrem Brief (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft vom 12.3.2020, abgelegt in den obergerichtlichen Akten) ihre Bereitschaft, ihrem Ehemann nochmals eine Chance zu geben. Tatsche ist aber auch, dass sich B.___ seit anfangs Jahr in Haft befindet. Ob die gelebte Gemeinschaft mit Ehefrau und Kindern funktionieren und er seinen familiären Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen wird, konnte B.___ folglich noch nicht unter Beweis stellen. Solange die Bewährungsprobe im gemeinsamen Alltag noch aussteht, kann deshalb nicht von einer nachhaltigen Stabilisierung der familiären Verhältnisse ausgegangen werden. Zudem erscheint fraglich, ob B.___ die erforderliche Basis für einen partnerschaftlichen Neustart gelegt hat. Die Ausführungen seiner Ehefrau in der Einvernahme vom 11. Februar 2020 wecken daran jedenfalls Zweifel, geht doch daraus hervor, dass er ihr gegenüber die neuen strafrechtlichen Vorwürfe und die aussereheliche Beziehung verschwiegen hatte.
Die Chancen, dass sich B.___ bei einer Wegweisung aus der Schweiz in seinem Heimatland wieder integrieren kann, sind intakt und sicherlich nicht schlechter als bei einem Verbleib in der Schweiz: Er wuchs im Kosovo auf und verliess das Land erst mit 25 Jahren, die dortige Sprache ist seine Muttersprache und er kann dort auf enge und gute familiäre Beziehungen zurückgreifen, da zwei Geschwister sowie seine Eltern nach wie vor im Kosovo leben. Auch seine Ehefrau hat kosovarische Wurzeln und Verwandte im Kosovo.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass B.___ in den letzten Jahren mit mehreren Vergehen sowie (vor Inkrafttreten der Bestimmung von Art. 66abis StGB) mit einem Verbrechen deliktisch in Erscheinung getreten und er in keiner Hinsicht in der Schweiz integriert ist. Er hat hier nur unregelmässig gearbeitet, Schulden in erheblicher Höhe angehäuft und ebenfalls in beträchtlichem Ausmass Sozialhilfe bezogen (vgl. hierzu auch die Ermahnung des Migrationsamtes vom 20.10.2017). Die erheblichen öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung überwiegen seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Er ist deshalb in Anwendung von Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen. Angesichts der wiederholten Delinquenz rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung nicht auf das gesetzliche Minimum von 3 Jahren, sondern auf 5 Jahre festzulegen.
4.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) erfolgt eine Ausschreibung bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.
4.2 Im Gegensatz zu dieser SIS-II-Verordnung sieht das nationale Recht eine solche Strafmass-Einschränkung nicht vor. Gemäss Art. 22a der Verordnung des Bunderates über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 8. März 2013 (SR. 362.0) prüfen die für den Vollzug der Ausschreibung zuständigen Behörden jeweils die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS.
4.3 Die Strafkammer des Obergerichts hat sich der Zürcher Praxis angeschlossen (STBER.2019.4), wonach nicht entsprechend dem Wortlaut von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II bei der Ausschreibung im SIS auf eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe abgestellt wird, da im Schweizerischen StGB eine solche Mindeststrafe nur selten vorgesehen ist. Vielmehr ist das konkrete Strafmass entscheidend: Ein Eintrag im SIS soll nur erfolgen, wenn der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde (vgl. auch: Nicole Schneider/Diego R. Gfeller in: Sicherheit 1/2019, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem).
4.4 Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte 2 wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist deshalb vorzunehmen.
VI. Zivilforderung von D.___
D.___ wurde durch die Freiheitsberaubung und Entführung massiv in Angst versetzt. Er sah sich gleich mit zwei Tätern konfrontiert, denen er im Auto gänzlich ausgeliefert war. J.___ schrie ihn während der Fahrt an und sprach Drohungen aus. Seine mehrfach geäusserte Bitte, ihn auszusteigen zu lassen, ignorierten der Verurteilte 1 und der Beschuldigte 2, stattdessen wurde er an einen abgelegenen Ort verbracht, wo er Dritte nicht auf seine Notlage aufmerksam machen konnte. Dort angekommen, war gänzlich ungewiss, was ihn erwarten würde. Der Verurteilte 1 schlug ihn und als es ihm gelang, sich von den beiden Mittätern zu entfernen, wurde ihm ein Messer nachgeworfen. Es ist einzuräumen, dass die Freiheitsberaubung von kurzer Dauer war, sie wog aber für das Opfer schwer. Davon zeugen auch die Aussagen von I.___, der den flüchtenden Geschädigten in sein Haus eintreten liess, damit dieser seine Mutter telefonisch kontaktieren konnte. Auf ihn machte der Geschädigte einen stark verängstigten und aufgewühlten Eindruck. Zudem beeinträchtige der Vorfall das Sicherheitsgefühl des Geschädigten empfindlich und nachhaltig. So führte er glaubhaft aus, er sei nach dem Vorfall kaum noch nach draussen gegangen und daran sei letztlich die Beziehung zu seiner Freundin zerbrochen.
In Anbetracht der beschriebenen erlittenen psychischen Unbill im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. Januar 2015 hat der Geschädigte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Genugtuung. Deren Höhe ist unter Berücksichtigung der Schwere der erlittenen Unbill und der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 1'000.00 festzusetzen. B.___ hat diesen Betrag unter solidarischer Haftbarkeit mit J.___ zu bezahlen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1 Kostenverlegung
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 40'000.00 total CHF 57'300.00 aus. Von diesem Betrag sind gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. VII.6 des erstinstanzlichen Urteils dem Verurteilten 1 CHF 16'200.00 und dem Verurteilten 2 CHF 7'100.00 sowie dem Staat Solothurn CHF 10'800.00 auferlegt worden. Die verbleibenden Kosten machen demnach CHF 23'200.00 (= CHF 57'300.00 – CHF 34'100.00) aus.
Von diesen Kosten sind dem Verfahren gegen den Beschuldigten 1 (inkl. Anteil an den allgemeinen Auslagen und Anteil an der Urteilsgebühr) CHF 7'330.00 zuzurechnen (vgl. die Auflistung der Vorinstanz auf US 199 f.). Da der Beschuldigte 1 in allen Punkten schuldig gesprochen wird, ist ihm dieser Kostenanteil in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuerlegen.
Auf das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 entfallen (inkl. Anteil an den allgemeinen Auslagen und Anteil an der Urteilsgebühr) CHF 15'870.00 (vgl. Auflistung der Vorinstanz auf US 200 f.). Der Beschuldigte 2 wurde erstinstanzlich rechtskräftig von einem Vorhalt freigesprochen (Raub, evtl. Diebstahl, subevtl. Nötigung zum Nachteil von D.___). Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten 2 von seinem Kostenanteil 90 % (= CHF 14'283.00) zur Zahlung aufzuerlegen. 10% (= CHF 1'587.00) hat der Staat zu übernehmen.
1.2 Honorar für die amtliche Verteidigung
Die zugesprochenen Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 sind – soweit die Höhe betreffend – in Rechtskraft erwachsen (Rechtsanwalt Oliver Wächter: CHF 27’910.55; Rechtsanwalt Gehrig: CHF 25'052.35).
Vorbehalten bleiben gegenüber dem Beschuldigten 1 der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 27'910.55 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 7'197.35 (zur Berechnung der Differenz zum vollen Honorar: vgl. Urteil der Vorinstanz, US 195), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
Da der Beschuldigte 2 9/10 seines Kostenanteils zu tragen hat, sind auch der Rückforderungs- und Nachforderungsanspruch auf 9/10 zu beschränken. Demzufolge ist der Beschuldigte 2, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat Solothurn die Entschädigung im Umfang von CHF 22'547.10 zurückzuzahlen und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von CHF 6'244.70 (= 9/10 von CHF 6'938.55; zum berechneten Betrag: vgl. Urteil der Vorinstanz, US 197 f.) zu erstatten.
1.3 Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers D.___
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers D.___, Fürsprecher Manuel Rohrer, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 7'969.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten 2 vom Staat bezahlt.
In Anbetracht des Verfahrensausganges bleiben gegenüber dem Beschuldigten 2 der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'969.85 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'031.40 (zur Berechnung der Differenz: vgl. Urteil der Vorinstanz, US 194) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b i.V.m. Art. 138 StPO).
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00 total CHF 10‘220.00. Die Kostenanteile der Beschuldigten 1 und 2 sind wie folgt anzusetzen:
A.___: 30 % (= CHF 3‘066.00);
B.___: 70 % (= CHF 7‘154.00).
2.2 Kostenverlegung A.___
Die Berufung von A.___ ist insofern erfolgreich, als ein Schuldspruch wegen eines Vergehens (versuchte Nötigung) anstelle eines Verbrechens (versuchte Erpressung) erfolgt und es zu einer Strafreduktion kommt. Der Umstand, dass der bedingte Vollzug der Vorstrafe vom 2. November 2010 nicht widerrufen wird, ist dagegen einzig auf den Zeitablauf zurückzuführen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, die sich ausschliesslich gegen die Sanktion richtete, ist erfolglos. Da die Prüfung der Strafzumessung gestützt auf die Berufung des Beschuldigten 1 ohnehin erfolgen musste, entstand durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aber kein Zusatzaufwand.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte 1 von seinem Kostenanteil (= CHF 3‘066.00) 80 % (= CHF 2‘452.80) zu tragen, während 20 % von CHF 3‘066.00 (= CHF 613.20) dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen sind. Entsprechend umfassen der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers sowie der Rückforderungsanspruch des Staates 80 % (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff.VII.2.4.1).
2.3. Kostenverlegung B.___
Die Berufung des Beschuldigten 2 ist einzig hinsichtlich des Verzichts auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der Vorstrafe vom 13. September 2017 erfolgreich. In sämtlichen weiteren Punkten ist sie jedoch erfolglos. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist bezüglich des beantragten Schuldspruchs vom Vorhalt der versuchten Nötigung zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. D./1.2) sowie bezüglich der Sanktion (unbedingter statt teilbedingter Vollzug) erfolgreich. Bezüglich der beantragten längeren Dauer der Landesverweisung ist sie dagegen erfolglos, diese war aber ohnehin von Amtes wegen zu bemessen.
Unter diesen Umständen hat B.___ 95 % des ihn betreffenden Kostenanteils von CHF 7‘154.00 zu bezahlen (= CHF 6‘796.30). Die verbleibenden 5 % (= CHF 357.70) erliegen auf dem Staat. Entsprechend besteht ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers sowie ein Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 95 % (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. VII.2.4.2).
2.4 Entschädigung für die amtliche Verteidigung
2.4.1 Rechtsanwalt Oliver Wächter macht für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, jedoch inkl. Hin- und Rückfahrt für den 14. und 15.9.2020) einen Aufwand von 37 Stunden (zzgl. Auslagen von CHF 335.60 und 7,7 % MWST) geltend (vgl. Honorarnote in den obergerichtlichen Akten).
Hinzu zu rechnen sind für die Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung 6 Stunden und für die Teilnahme an der Urteilseröffnung 30 Minuten (Zwischentotal von 43,5 Stunden).
Der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten von ca. 9 Stunden erweist sich als deutlich zu hoch und liesse sich nur rechtfertigen, wenn im Rechtsmittelverfahren eine Vielzahl neuer Beweismittel (z.B. Gutachten) hinzugekommen wäre, die diverse Besprechungen erforderlich gemacht hätte. Da dies vorliegend nicht der Fall war, drängt sich bei dieser Position eine Kürzung um 360 Minuten auf. Auch der geltend gemachte Aufwand für Telefongespräche mit dem Klienten (ca. 2 Stunden) ist mit Blick auf den Verfahrensgegenstand nicht mehr angemessen und um eine Stunde zu kürzen. Für das Studium des begründeten Urteils werden 290 Minuten und für die Ausarbeitung der Berufungserklärung 150 Minuten geltend gemacht. Angemessen erweisen sich für die erstgenannte Position 3 Stunden (Kürzung um 110 Minuten) und für die zweitgenannte Position 90 Minuten (Kürzung um 60 Minuten). Berücksichtigt man, dass der amtliche Verteidiger zur Vorbereitung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung auf seine bereits für das erstinstanzliche Verfahren erarbeiteten Unterlagen und Aufzeichnungen zurückgreifen konnte und sich das vor erster Instanz gehaltene Plädoyer weitgehend mit seinen Ausführungen vor zweiter Instanz deckt, rechtfertigt sich bei dieser Position eine Kürzung um 240 Minuten. Für das Studium des erstinstanzlichen Dispositives sowie den Brief an seinen Klienten (Position vom 4.9.2019, geltend gemachter Aufwand von 45 Minuten) sind dem amtlichen Verteidiger 30 Minuten zu kürzen. Die Kenntnisnahme von Standardverfügungen (z.B. Mitteilung der mitwirkenden Gerichtsschreiberin und der mitwirkenden Dolmetscherin, reine Orientierungskopien, den Verfahrensgang anderer Beschuldigter betreffend) sowie deren Weiterleitung an den Klienten (vgl. insbesondere die Positionen der Honorarnote vom 24.1.2020, 26.2.2020, 7.5.2020, 8.6.2020, 13.7.2020, 20.7.2020, 23.7.2020, 6.8.2020, 20.8.2020, 3.9.2020) sind praxisgemäss dem Kanzleiaufwand zuzurechnen und im Stundenansatz von CHF 180.00 bereits berücksichtigen, so dass eine weitere Kürzung um eine Stunde zu erfolgen hat.
Die Kürzungen machen folglich insgesamt etwas mehr als 15 Stunden aus. Vor diesem Hintergrund ist dem amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 ein Gesamtaufwand von pauschal 29 Stunden zu entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Oliver Wächter, ist demnach für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'983.40 (inkl. Auslagen von CHF 335.60 und CHF 427.80 MWST) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'786.70 (= 80 % von CHF 5'983.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben.
Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar macht CHF 1'561.65 (= 29 x CHF 50.00, zzgl. MWST von CHF 111.65) aus. Der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers umfasst 80 % (vgl. Kostenverlegung), so dass der Beschuldigte 1 seinem amtlichen Verteidiger CHF 1'249.30 zu erstatten hat, sobald er wirtschaftlich dazu in der Lage ist.
2.4.2 Rechtsanwalt Daniel Gehrig macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand (inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von 33 Stunden und 25 Minuten geltend (zzgl. Auslagen von CHF 81.80 und 7,7 % MWST, vgl. Honorarnote in den obergerichtlichen Akten).
Für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sind 3 Stunden zu entschädigen (Kürzung um 2 Stunden). Für die Redaktion der Berufungserklärung wurden 3 Stunden geltend gemacht, angemessen erweisen sich hierfür 2 Stunden (Kürzung um eine Stunde). Für die Ausarbeitung des Plädoyers sind, da die Verteidigung in massgeblicher Weise auf das erstinstanzliche Plädoyer zurückgriff, 5 Stunden statt 6 ½ Stunden (Kürzung um 1 ½ Stunden) zu entschädigen.
Mit Blick auf diese Kürzungen erweist es sich als angemessen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 einen Aufwand von pauschal 30 Stunden zu entschädigen. Die Entschädigung für Rechtsanwalt Daniel Gehrig ist somit für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'903.90 (inkl. Auslagen von CHF 81.80 und 7,7 % MWST von CHF 422.10) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 5'608.70 (= 95 % von CHF 5'903.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben.
Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar macht insgesamt CHF 1'615.50 (= 30 x CHF 50.00, zzgl. MWST von CHF 115.50) aus. Der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers umfasst 95 % (vgl. Kostenverlegung). Demnach hat der Beschuldigte 2 seinem amtlichen Verteidiger CHF 1'534.25 zu erstatten, sobald er wirtschaftlich dazu in der Lage ist.
2.5 Entschädigung nach Art. 429 StPO
Mangels einer entsprechenden Anspruchsgrundlage ist der Antrag des Beschuldigten 1 auf Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von pauschal CHF 500.00 abzuweisen.
2.6 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.___
Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von D., Fürsprecher Manuel Rohrer, setzt sich aus dem geltend gemachten Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (3 Stunden), der Dauer der Hauptverhandlung (3 Stunden), der Hin- und Rückreise (1,5 Stunden) sowie der Nachbesprechung zusammen (0,5 Stunden), total somit 8 Stunden. Bei den geltend gemachten Auslagen, welche gemäss Honorarnote CHF 114.80 ausmachen, sind die Fahrkosten für die zweite Hin- und Rückreise in Abzug zu bringen, da der unentgeltliche Rechtsbeistand von der Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 15. September 2020 dispensiert wurde. Demzufolge resultiert ein Honorar von total CHF 1‘612.70 (Aufwand: CHF 1‘440.00, Auslagen: CHF 57.40, MWST: CHF 115.30), welches zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege der Staat Fürsprecher Rohrer zu bezahlen hat. Im Umfang von CHF 228.30 ist die solidarische Haftbarkeit des Verurteilten 1 (J.) festzuhalten (dieser Betrag wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ mit Abschreibungsbeschluss vom 13. August 2020 im Berufungsverfahren von J.___ zugesprochen).
Der im Zivilpunkt unterliegende Beschuldigte 2 hat, sobald er hierzu wirtschaftlich in der Lage ist, diese Entschädigung (CHF 1‘612.70) an den Staat zurückzubezahlen.
Der Nachforderungsanspruch berechnet sich wie folgt: Der gesamte Aufwand (8 Stunden) ist mit dem Differenzbetrag von CHF 70.00 (CHF 250.00 – CHF 180.00) zu multiplizieren, zzgl. 7,7 % MWST (CHF 115.30), was CHF 603.10 ergibt. Diesen Differenzbetrag hat der Beschuldigte 2 Fürsprecher Manuel Rohrer zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von CHF 87.95 ist die solidarische Haftbarkeit des Verurteilten 1 festzuhalten (vgl. auch hierzu den Abschreibungsbeschluss vom 13.8.2020).
Demnach wird in Anwendung von
Art. 40, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (A.___ )
Art. 40, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66abis, Art. 69, Art. 106 StGB, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 183 Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; Art. 27 WG, Art. 31 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 7; Art. 12 Abs. 1 lit. d WV; Art. 41 ff. OR, Art. 122 ff.; Art. 135, Art. 138, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (B.___)
erkannt:
I.
der versuchten Nötigung zum Nachteil von G.___ , begangen vom September 2015 bis 8. Dezember 2015 (AnklS. Ziff. A.1);
der Förderung der rechtswidrigen Einreise, begangen am 19. August 2016 (AnklS. Ziff. A.2).
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Es wird festgestellt, dass der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern am 2. November 2010 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten zufolge Zeitablaufs nicht mehr widerrufen werden darf.
A.___ wird die ausgestandene Untersuchungshaft (10.12.2015 - 18.12.2015) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird abgewiesen.
II.
Es wird festgestellt, dass B.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. März 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) vom Vorwurf des Raubes, eventualiter des Diebstahls, subeventualiter der Nötigung zum Nachteil von D.___ (AnklS. Ziff. D.1.3) freigesprochen worden ist.
Es wird festgestellt, dass sich B.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen zwischen dem 27. Januar 2018 und Ende April 2018 (AnklS. Ziff. D.5), schuldig gemacht hat.
B.___ hat sich zudem schuldig gemacht:
der Entführung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015 (AnklS. Ziff. D.1.1);
der versuchten Nötigung zum Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015 (AnklS. Ziff. D.1.2);
der versuchten Nötigung zum Nachteil von K.___, begangen am 6. Februar 2018 (AnklS. Ziff. D.2.1);
des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen am 6. Februar 2018 (AnklS. Ziff. D.2.2);
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 15. Mai 2015 sowie am 26. März 2017 (AnklS. Ziff. D.3.1 und 3.2);
des Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand, begangen am 4. Februar 2018 (AnklS Ziff. D.4);
einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten;
einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
B.___ wird die ausgestandene Untersuchungshaft (27.3.2017 - 8.5.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
Die Landesverweisung von B.___ wird im Schengener Informations- system (SIS) ausgeschrieben.
III.
Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Urteils das bei B.___ sichergestellte Pack Munition SK.22 für Büchsen (angebraucht, HD [Ort 7] Küche Position 1, Aufbewahrungsort KAPO SO) eingezogen worden und, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten ist.
Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Urteils das bei B.___ sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy Gold (HD [Ort 7] Schlafzimmer Position 3; Aufbewahrungsort KAPO SO) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils und auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben ist und dass ohne ein solches Begehren das Mobiltelefon drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten ist.
IV.
B.___ wird verurteilt, dem Privatkläger D., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Rohrer, unter solidarischer Haftbarkeit mit J., CHF 1'000.00 als Genugtuung zu zahlen.
V.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'969.85, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Manuel Rohrer, im Umfang von CHF 2'031.40 gegenüber B.___, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 27'910.55 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 7'197.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von pauschal CHF 500.00 wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. VII.5 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 25'052.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlen worden ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 22'547.10 (= 9/10 von CHF 25'052.35) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 6'244.70 (= 9/10 von CHF 6'938.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
Von den verbleibenden Kosten von CHF 23'200.00 (CHF 57'300.00 – CHF 34'100.00) haben zu bezahlen:
A.___
(gesamter Kostenanteil)
CHF 7'330.00
B.___
(90 % seines Kostenanteils von CHF 15'870.00)
CHF 14'283.00
Staat Solothurn
(10 % von CHF 15'870.00)
CHF 1’587.00
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'612.70, davon CHF 228.30 unter solidarischer Haftbarkeit mit J., sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 603.10, davon CHF 87.95 unter solidarischer Haftbarkeit mit J., sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'786.70 (80 % von CHF 5'983.40) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'249.30, (80 % von CHF 1'561.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 5'608.70 (95 % von CHF 5'903.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'534.75 (95 % von CHF 1'615.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
A.___
(80 % seines Kostenanteils von CHF 3'066.00)
CHF 2'452.80
B.___
(95 % seines Kostenanteils von CHF 7'154.00)
CHF 6'796.30
Staat Solothurn
(20 % von CHF 3'066.00 + 5 % von CHF 7'154.00)
CHF 970.90
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Lupi De Bruycker