Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Solothurn
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SO_OG_002
Gericht
So Omni
Geschaftszahlen
SO_OG_002, BKBES.2022.144
Entscheidungsdatum
15.02.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 15. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

  1. Staatsanwaltschaft

Beschwerdegegnerin

  1. B.___

  2. C.___

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 12. September 2022 reichte A.___ Strafantrag gegen die Tierklinik D.___ in [...], namentlich gegen Herrn B.___ und Frau C., wegen Tierquälerei und Sachbeschädigung ein. Sie wirft den Ärzten vor, ihre Hündin E. nicht korrekt behandelt resp. nicht die nötigen Schritte eingeleitet zu haben, als sich ihr Gesundheitszustand nach einer Zahnoperation verschlechtert habe. Die Hündin verstarb am 16. Februar 2022 in der Kleintierklinik F.___.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 26. September 2022 eine Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Gleichentags holte sie einen schriftlichen Bericht bei der Kleintierpraxis F.___ ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 stellte sie den Parteien den entsprechenden Bericht vom 11. Oktober 2022 zu und teilte ihnen mit, sie gedenke das Verfahren gegen die Beschuldigten B.___ und C.___ einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, den Beschuldigten wurde zusätzlich Gelegenheit gegeben, allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. A.___ teilte am 10. November 2022 ihr Unverständnis mit der aufgrund der jetzigen Aktenlage beabsichtigten Einstellung mit. Ausser dem von ihnen selbst eingereichten umfangreichen Dossier und dem Bericht der Kleintierklinik F.___ (inkl. Fragen) hätten sie in den Akten nichts gefunden. Der Fall sei nicht ausreichend geklärt. Sie beantrage daher, dass die Akten der Tierklinik D.___ beigezogen und gewürdigt würden. Am 16. November 2022 holte die Staatsanwaltschaft bei der Tierklinik D.___ die vollständigen Unterlagen über die Hündin E.___ betreffend die ärztliche Behandlung vom Februar 2022 ein. Per Mail vom 18. November 2022 wurde die Krankengeschichte zugestellt.

1.2 Mit Verfügung vom 28. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ und C.___ wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ein. Es sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar, welches zum Tod von E.___ geführt habe. Betreffend die geltend gemachte Sachbeschädigung sei die Strafantragsfrist zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits abgelaufen gewesen.

  1. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.___ am 8. Dezember 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

  2. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

  3. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

  4. B.___ und C.___ teilten am 6. Januar 2023 ebenfalls den Verzicht auf eine Stellungnahme mit.

  5. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 äusserte sich A.___ nochmals zur Sache.

  6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

  1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Strafanzeige resp. in ihrem Begleitschreiben zusammengefasst vor, sie hätten Ende Januar 2022 bemerkt, dass ihre Hündin E.___ eine kleine entzündete Stelle oberhalb des Eckzahnes gehabt habe. Ihre Tierärztin sei zum Schluss gekommen, dass E.___ gesund sei. Sicherheitshalber habe sie jedoch einen Termin bei einem Zahnspezialisten in [...] arrangiert. Aufgrund von Ferien dieser Praxis hätten sie erst am 21. Februar 2022 einen Termin bekommen. Aus diesem Grund seien sie am 11. Februar 2022 nach 17:00 Uhr in die Tierklinik D.___ gefahren. Dem Facharzt habe nur ein einziger Blick von der Türe aus in E.___ Richtung genügt (aus ca. einem Meter Distanz), um eine Diagnose zu stellen. Die Diagnose aus dieser Entfernung habe gelautet: Verdacht auf ein Krebsgeschwür, es müssten zwei Zähne gezogen und ein Stück des Kieferknochens rausoperiert werden. Es sei ihr bewusst Angst gemacht worden, weshalb sie einer sofortigen Behandlung in der Klinik zugestimmt habe. Am 14. Februar 2022 sei E.___ dann operiert worden. Es sei ihnen gesagt worden, die Operation sei gut verlaufen und das Problem sei viel weniger schlimm gewesen als es ausgesehen habe; es müssten nur noch die Resultate der Biopsie abgewartet werden. Sie hätten E.___ dann nach Hause genommen. Nach Mitternacht sei sie etwas unruhig geworden, weshalb sie ihr, wie von der Klinik angewiesen, Schmerzmittel verabreicht hätten. In den frühen Morgenstunden habe sich E.___ Zustand zu verschlechtern begonnen. Sie habe Fieber bekommen und habe schwer geatmet, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) um 6:23 Uhr den Notfalldienst der Tierklinik angerufen habe. Sie habe E.___ Zustand geschildert, sei jedoch von der Tierärztin abrupt unterbrochen worden mit den Worten: «Und wo ist das Problem?». Sie sei darauf hingewiesen worden, zu den regulären Arbeitszeiten der Klinik (ab 8:00 Uhr) vorbeizukommen. Ihr Anspruch auf eine Notfallbehandlung von E.___ sei absolut berechtigt gewesen. Ihrer Hündin sei mit akuter Atemnot und hohem Fieber die fachliche tierärztliche Hilfe untersagt worden und dadurch seien ihr enorme Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Aus diesem Grund lasteten sie der Tierklinik D.___ das Delikt der fahrlässig verübten Tierquälerei an. Für E.___ sei wertvolle Zeit verloren gegangen.

Als sie nach 8:00 Uhr von einem Arzt in Empfang genommen worden seien, habe sich E.___ in einem sehr kritischen, lebensbedrohlichen Zustand befunden. Sie habe einen Herzbeutelriss gehabt, dessen Ursache ihnen niemand habe erklären können. Das Hauptproblem seien jedoch die Lungen gewesen, die sich mit enormer Geschwindigkeit mit Flüssigkeit gefüllt hätten. Es seien diverse Untersuchungen erfolgt und schliesslich seien sie in die Notfallstation der Tierklinik in [...] überwiesen worden. Dort sei nach diversen Untersuchungen eine Aspirationspneumonie als Hauptursache festgestellt worden. Dies weise ganz klar auf einen Zusammenhang mit dem Routineeingriff in der Tierklinik einen Tag zuvor hin. Die fahrlässige Durchführung der Anästhesie in der Tierklinik habe die Komplikationen verursacht, die zum qualvollen Tod von E.___ geführt hätten. Der Tod von E.___ habe für sie alle einen grossen emotionalen Verlust bedeutet. Dies habe sie als Familie schwer getroffen bzw. traumatisiert. Die Verantwortlichen für E.___ Leiden und ihren qualvollen Tod sollten auf jeden Fall zur Rechenschaft gezogen werden, weshalb sie der Tierklinik eine Sachbeschädigung zur Last legten. Bis zum Aufenthalt in der Tierklinik habe ihre Hündin, bis auf die kleine entzündete Stelle oberhalb eines Zahnes, weder körperliche Beschwerden noch eine einzige Diagnose gehabt. Festzuhalten sei auch, dass sie zu keinem Zeitpunkt über den Operationsablauf und die Risiken aufgeklärt worden seien.

2.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung in erster Linie gestützt auf die schriftliche Stellungnahme der Kleintierklinik F.___ vom 11. Oktober 2022 eingestellt. Auf diese Verfügung resp. das Schreiben der Kleintierklinik ist nachfolgend näher einzugehen.

2.3 In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zur Einstellungsverfügung aus, die von der Staatsanwaltschaft an die Tierklinik gestellten Fragen seien zwar relevant und berechtigt, jedoch nur auf die Todesursache fokussiert sowie darauf, ob der Tod von E.___ verhinderbar gewesen wäre. Im Bericht würden kaum Aussagen gemacht, die E.___ konkret beträfen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe Strafanzeige wegen Tierquälerei erstattet, weil E.___ noch vor ihrem Tod durch Ersticken qualvollem Leiden ausgesetzt gewesen sei. Frau C.___ habe einem leidenden Tier die fachliche tierärztliche Hilfe untersagt und somit das Leiden nicht beendet. Die Lungenentzündung sei nicht behandelt worden. Sie betrachte die Untersuchung deshalb als dürftig und ihre Beschwerde als berechtigt. Nicht die Todesursache, sondern die Missstände bzw. das körperliche und psychische Leiden müssten geklärt werden, das E.___ zu ihren Lebzeiten über sich habe ergehen lassen müssen.

Was die geltend gemachte Sachbeschädigung betreffe, bitte Sie um Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr während der 3-monatigen Antragsfrist gar keine Dokumente zur Verfügung gestellt worden seien, mit denen sie eine rechtliche Angelegenheit hätte aufnehmen können. Zudem sei die Einhaltung der Frist noch deswegen erschwert gewesen, weil ihre Tochter von dieser Geschichte schwer traumatisiert sei und bis zum Herbst 2022 eine intensive Unterstützung (elterliche, psychologische und medizinische) benötigt habe. Auch sie selber befinde sich aufgrund dieses Schocks immer noch in ärztlicher Betreuung und sei bis im Sommer 2022 nicht imstande gewesen, eine rechtliche Auseinandersetzung zu bewältigen.

2.4 In der Eingabe vom 23. Januar 2023 weist die Beschwerdeführerin nochmals auf das Leiden, dem E.___ ausgesetzt gewesen sei, hin. Als Familie unterstellten sie der Tierklinik D.___ keine bösen Absichten, sondern grobe Fahrlässigkeit. So etwas müsse eine absolute Ausnahme bleiben und dürfe sich nie wiederholen. Aus diesem Grund hätten sie die Bürde dieses Verfahrens auf sich genommen. Zum Wohle der Allgemeinheit, aus Liebe zu Tieren. Den Bericht von der Kleintierklinik F.___ könnten sie als eine neutrale Beurteilung nicht akzeptieren. Eine Einsicht in die OP-Akten der Tierklinik D.___ sei ihnen bisher verweigert worden. Ihnen sei lediglich per E-Mail eine Kopie dieser Unterlagen zugestellt worden. Die Unterlagen liessen die OP-Akten als fragwürdig erscheinen.

  1. Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihren Eingaben wiederholt, dass sie den Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln vorwirft. Ein solches wäre denn auch aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar. Aus diesem Grund entfällt eine allfällige Bestrafung wegen Sachbeschädigung. Denn fahrlässige Sachbeschädigung ist straflos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1120/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2.3 und 3.4.3). Diesbezüglich ist daher zu Recht eine Einstellung erfolgt.

4.1 Die Staatsanwaltschaft hat bei der Kleintierklinik F.___ einen Bericht über die Behandlung von E.___ eingefordert. Dieser datiert vom 11. Oktober 2022. Als Todesursache vermuten die behandelnden Ärzte ein akutes Lungenversagen (ARDS, acute respiratory distress syndrome) aufgrund einer schwergradigen Aspirationspneumonie. Auf die Frage, ob diese verhinderbar gewesen wäre, schrieben die Ärzte, eine Allgemeinanästhesie stelle für jeden Patienten ein gewisses Risiko dar, da sowohl mittelbare als auch unmittelbare Komplikationen auftreten könnten. Risiken für eine Aspiration trotz Intubation könnten zum Beispiel ein unzureichendes Blocken des Trachealtubus oder eine Regurgitation vom Mageninhalt nach der Extubation sein. Da sie nicht im Eingriff involviert gewesen seien, könnten sie leider nicht sagen, ob eine dieser Möglichkeiten der Auslöser gewesen sei. Auf die Frage, ob der Perikarderguss verhinderbar gewesen wäre, meinten die Ärzte, dessen Ursache und ein möglicher Zusammenhang mit der Aspirationspneumonie seien unklar. Es sei möglich, dass es sich hier um zwei separate Erkrankungen handle. Auf Frage, ob bei der Narkose im Zusammenhang mit der Zahnextraktion Fehler passiert seien, führten sie aus, aufgrund der ihnen vorliegenden Daten hätten keine offensichtlichen medizinischen Fehler im Zusammenhang mit der Zahnextraktion erkannt werden können. Die Frage, ob der Tod der Hündin verhinderbar gewesen wäre, wenn sie bereits in der Nacht (und nicht erst am Folgetag) behandelt worden wäre, könnten sie nicht abschliessend beurteilen. Bei einer schweren Aspiration entstehe durch die Obstruktion und die chemische Reizung des Lungenepithels durch Fremdmaterial (zum Beispiel Magensäure) eine Entzündungsreaktion (Aspirationspneumonie) – diese könne im schlimmsten Fall in wenigen Stunden zu einem ARDS führen mit nachfolgendem Lungenversagen. Wenn dieser Prozess einmal in Gang sei, sei er schwer therapeutisch zu beeinflussen. Bei einer beobachteten Aspiration liege das Augenmerk deshalb stark auf der sofortigen Entfernung des Fremdmaterials durch Aspiration der Atemwege. Darüber hinaus sei die weitere Behandlung auf unterstützende Massnahmen beschränkt, welche die Atemfunktion und den Gasaustausch unterstützten. Tiere mit Aspirationspneumonien würden häufig zudem mit Antibiotika behandelt, um einer möglichen sekundären bakteriellen Pneumonie vorzubeugen. Diese werde nur in seltenen Fällen bestätigt. Es sei daher schwer zu sagen, ob eine frühzeitige Behandlung mit Antibiotika hilfreich hätte sein können. Es sei durchaus möglich, dass E.___ trotz frühzeitiger aggressiver Therapie nicht überlebt hätte.

Auf die Frage, ob es eine Möglichkeit gegeben hätte, den Tod der Hündin zu verhindern, meinten die Ärzte, es seien nach Diagnosestellung der Aspirationspneumonie sowie des Perikardergusses intensivmedizinische Massnahmen unternommen worden, um E.___ zu stabilisieren, was jedoch aufgrund des Schweregrades der Lungenentzündung nicht möglich gewesen sei. Zur Behandlung eines akuten Lungenversagens könne eine künstliche Beatmung in Betracht gezogen werden. Eine längerfristige Beatmungstherapie könne im F.___ nicht angeboten werden. Die Prognose für Hunde mit akutem Lungenversagen sei auch mit künstlicher Beatmung sehr vorsichtig (11 % Überlebensrate).

4.2 Gestützt auf diesen Bericht könnte den behandelnden Ärzten der Tierklinik D.___ im Hauptverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein strafrechtlich relevantes Verhalten (fahrlässig begangene Tierquälerei nach Art. 26 des Tierschutzgesetzes, TSchG, SR 455) nachgewiesen werden. Die behandelnden Ärzte der Kleintierpraxis F.___ haben die Frage, ob bei der Narkose im Zusammenhang mit der Zahnextraktion Fehler passiert seien, verneint; aufgrund der ihnen vorliegenden Daten habe kein offensichtlicher medizinischer Fehler erkannt werden können. Die für die Beschwerdeführerin wohl entscheidende Frage, ob der Tod der Hündin verhinderbar gewesen wäre, wenn sie bereits in der Nacht und nicht erst am Folgetag behandelt worden wäre, konnten sie nicht abschliessend beurteilen, sie weisen aber darauf hin, dass eine Aspirationspneumonie im schlimmsten Fall in wenigen Stunden zu einem ARDS mit nachfolgendem Lungenversagen führen könne. In einer weiterführenden Strafuntersuchung dürfte der Tierärztin C., welche den Notfallanruf entgegengenommen hatte, somit kaum nachgewiesen werden können, sie hätte den Tod von E. verhindern können, indem sie die Beschwerdeführerin sofort hätte kommen lassen. Die Beschwerdeführerin hat nicht in der Nacht angerufen, sondern um 6:23 Uhr, weshalb sie frühestens gegen 7:00 Uhr hätte in der Tierklinik sein können (ab 8:00 Uhr wurde E.___ dann behandelt). Insbesondere aber hatte C.___ offenbar anlässlich des Telefons mit der Beschwerdeführerin nicht den Eindruck, es handle sich um einen akuten Notfall (vgl. Bericht Rücküberweisung vom 15. Februar 2022: «C.___ hat vorgeschlagen, dass sie Hd um 8 Uhr zeigen kommen, hatte am Telefon nicht nach akutem Notfall getönt. Besi habe auch bereits gewartet seit Mitternacht»).

Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten weiter vor, E.___ nicht mit Antibiotika behandelt zu haben. Dazu führen die nachfolgend behandelnden Ärzte der Kleintierklinik F.___ wie erwähnt aus, Tiere mit Aspirationspneumonien würden häufig zudem mit Antibiotika behandelt, um einer möglichen sekundären bakteriellen Pneumonie vorzubeugen, welche aber nur in seltenen Fällen bestätigt werde. Sie konnten daher nicht sagen, ob eine frühzeitige Behandlung mit Antibiotika hätte hilfreich sein können. Auch wenn es unter Umständen anzeigt gewesen wäre, E.___ mit Antibiotika zu behandeln, kann den Ärzten der Tierklinik D.___ somit nicht in strafrechtlich relevanter Weise vorgehalten werden, dies nicht getan zu haben. Zudem geht aus dem Rücküberweisungsbericht vom 15. Februar 2022 klar hervor, dass die Ärzte bemüht waren, die Hündin zu retten und sie haben sie auch früher als zunächst geplant nach F.___ überwiesen. Aufgrund des Trachealkollaps resp. des Perikardergusses bestand Dringlichkeit, was den Ärzten bewusst war und was sie auch entsprechend sofort behandelten (Rücküberweisungsbericht vom 15. Februar 2022).

Dafür, dass die OP-Akten fragwürdig seien, weil auf dem Röntgenbild die rechte Seite eines Hundegebisses abgebildet sei, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Aus den eingereichten Akten ist klar ersichtlich, dass den Ärzten bekannt war, dass es sich bei der Zahnproblematik um die linke Seite gehandelt hatte (vgl. Bericht vom 14. Februar 2022).

Im Weiteren kann nicht zutreffen, dass B.___ anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin mit ihrer Hündin vom 11. Februar 2022 nur eine Ferndiagnose aus einem Meter Entfernung stellte. Im Bericht vom 11. Februar 2022 ist Folgendes erwähnt: «S: seit Längerem Wucherung bei 204, jetzt viel grösser geworden, hätten am 21.2. bei [...] Termin für Abklärung. Besi will nicht so lange warten, weil Knoten gewachsen ist. O: zT pigmentierte Zubildung bei 204, keine Mobilität von 204. A: Melanom?». Einen solchen Eintrag hätte B.___ kaum machen können, wenn er nur eine Ferndiagnose gestellt hätte. Im Weiteren erscheint dies ohnehin unrealistisch. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Tierarzt einen Hund für eine Operation aufbietet – die er zudem zeitlich hineinschieben muss –, wenn er nicht vorgängig abgeklärt hätte, weshalb eine solche nötig sein soll. Nur auf die Aussage einer Besitzerin allein, ihr Hund habe eine Entzündung beim Zahn, führt wohl kaum ein Tierarzt eine Operation durch.

Dass die Staatsanwaltschaft einen Bericht bei der Kleintierklinik F.___ einholte, ist ihr nicht vorzuwerfen, machte es doch Sinn, eine Einschätzung derjenigen Ärzte einzuholen, die E.___ nachfolgend an die Behandlung in der Tierklinik D.___ behandelt hatten und deshalb den konkreten Fall am besten beurteilen konnten. Es kann auch nicht gesagt werden, der entsprechende Bericht sei zu allgemein gehalten. Die Ärzte beantworten die Fragen der Staatsanwaltschaft ausreichend klar und konkret. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass eine Frage auch mal nicht beantwortet werden kann.

  1. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es verständlich ist, dass der Tod von E.___ resp. die Umstände, die zu deren Tod geführt haben, die Beschwerdeführerin und ihre Familie stark getroffen haben. Im Hauptverfahren wäre aber mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten resp. gegen die behandelnden Ärzte der Tierklinik D.___ wegen fahrlässig begangener Tierquälerei nicht rechtfertigt. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es handelt sich vorliegend in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit.

Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Straf-untersuchung eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier

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Gesetze

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StPO

  • Art. 319 StPO

und

  • Art. 78 und

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