Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 7. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
Am 29. Juni 2017 gab der zuständige Untersuchungsbeamte der Staatsanwaltschaft seine Absicht bekannt, das Verfahren einzustellen. Er gab den Parteien Gelegenheit, die Akten einzusehen, Beweisanträge zu stellen und für den Fall der Einstellung Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 teilte Fürsprecherin Bachmann mit, dass keine weiteren Beweisanträge gestellt würden und dass die Beschwerdeführerin mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden sei. Sie beantragte, dass die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen seien und die Entschädigung gemäss Honorarnote zu genehmigen sei. Sie machte einen Aufwand von 10.7 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend.
Am 21. Juli 2017 erliess der Untersuchungsbeamte folgende Verfügung:
Das Verfahren gegen A.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Anzeige Polizei Stadt Solothurn vom 9. Juni 2016/Rap-Nr. 764016) wird eingestellt.
Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.
A.___, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, wird ermessensweise eine Parteientschädigung von CHF 536.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn (nach Rechtskraft dieser Verfügung).
Die Einstellungsverfügung wurde Fürsprecherin Bachmann am 14. August 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 23. August 2017 erhob sie Beschwerde mit den Rechtsbegehren:
Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom
Juli 2017 sei aufzuheben und neu zu beurteilen. Im Übrigen sei festzustellen, dass Ziff. 1 und 2 der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
Der Beschwerdeführerin sei die volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'623.30 gemäss Honorarnote vom 11. Juli 2017 zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungfolge.
Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017 verzichtet.
II.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2017, mit welcher die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigung nur teilweise zugesprochen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zur Bemessung der Entschädigung wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der geltend gemachte Betrag von CHF 2'623.30 erscheine im Lichte der Rechtsprechung als unter keinem Aspekt angemessen. Angesichts der geringen Komplexität in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sei von einem angemessenen Aufwand von zwei Stunden zu CHF 230.00 und anteilsmässig gekürzten Auslagen von CHF 40.00 auzugehen. Damit ergab sich der Betrag von CHF 536.80.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Angemessenheit des Aufwandes sei ex ante zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft habe erst mit Schreiben vom 29. Juni 2017, mithin sechs Monate nach Erlass des Strafbefehls, durchblicken lassen, dass das Verfahren eingestellt werde. Dass die Staatsanwaltschaft beim ersten Überblick zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin habe sich der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht, sowie die lange Dauer der Untersuchung und das Zuwarten über sechs Monate, würden aufzeigen, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise von geringer Komplexität ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin und ihre Verteidigerin hätten vielmehr davon ausgehen müssen, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten werde. Es sei deshalb notwendig gewesen, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben, die nötigen Auskünfte und Informationen einzuholen, den Sachverhalt abzuklären und die relevanten Beweismittel zu beschaffen. Hierfür seien neben genauen Aktenkenntnissen auch die detaillierte Abklärung des Sachverhalts, das Dokumentieren der Unfallsituation, die rechtliche Abklärung des Vorgeworfenen und Besprechungen mit der Beschwerdeführerin im Sinne einer korrekten und pflichtbewussten Auftragsausführung unumgänglich gewesen. Es sei schlicht nicht möglich, all dies mit einem Zeitaufwand von zwei Stunden erledigen zu können. Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Begründung der Einstellung des Verfahrens vollumfänglich auf die mit Schreiben vom 27. Januar 2017 vorgebrachten Argumente und die eingereichte Fotodokumentation gestützt und diese ausnahmslos bestätigt. Das Tätigwerden der Verteidigerin habe dementsprechend wesentlich zur Erledigung des Verfahrens beigetragen und der Staatsanwaltschaft die notwendigen Argumente zur Erledigung des Verfahren geliefert. Der betriebene Aufwand sei in der Honorarnote detailliert ausgewiesen worden.
Die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin den Beizug einer Verteidigerin zugebilligt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss dem in der Beschwerde mehrfach angeführten Entscheid 6B_193/2017 ist deshalb nicht einschlägig. Massgeblich sind die Ausführungen in BGE 138 IV 197: Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (E. 2.3.5). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_264/2016, E. 2.4.1 mit Hinweisen; 6B_824/2016, E. 18.3.1).
Die Argumentation in der Beschwerde geht teilweise an der Aktenlage vorbei. Die Länge des Verfahrens hat für die Aufwendungen der Verteidigerin keine Rolle gespielt. Vielmehr wurde sie, nachdem sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, aufgrund der Fristsetzung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2016 tätig, hat ihre zweiseitige Eingabe vom 27. Januar 2017 eingereicht und ihre Argumentation mit einer Fotodokumentation unterlegt.
Ein Aufwand von insgesamt 10.7 Stunden ist mit den oben angeführten Kriterien des Bundesgerichts betrachtet nicht nachvollziehbar. Die Argumentation in der Eingabe vom 27. Januar 2017 ging dahin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit habe rechnen müssen, dass in der Einbahnstrasse ein Personenwagen in zügiger Fahrt von der falschen Seite daherkommen würde. Dies wurde mit den eingereichten Fotos belegt. Hinsichtlich dieser Fotos ist aufgrund der Honorarnote nicht davon auszugehen, dass sie von der Verteidigerin erstellt wurden (mit der entsprechenden Reisezeit von […] nach Solothurn und zurück). Im Übrigen hatten die Akten bereits eine Fotodokumentation enthalten, welche zumindest Anhaltspunkte geben konnte. So betrachtet rechtfertigt es sich, von folgenden berechtigten Aufwendungen auszugehen:
Einsprache an Staatsanwaltschaft
0.17 Std.
Aktenstudium
1.00 Std.
Besprechung mit Klientin
1.00 Std.
Rechtliche und tatsächliche Abklärungen
0.50 Std.
Anträge an die Staatsanwaltschaft
0.50 Std.
3.17 Std.
Für weitere kleinere Aufwendungen ist zusätzlich eine Stunde zuzubilligen. Hinsichtlich der diversen in Rechnung gestellten Zustellungen ist nicht ersichtlich, worum es sich dabei handelt. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Kanzleiaufwand handelt, welcher nicht separat zu entschädigen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, insgesamt und gerundet 4.25 Std. zu entschädigen und zwar mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00. Auf eine Kürzung der Auslagen ist zu verzichten, womit sich eine Entschädigung von CHF 1'090.80 (4.25 x CHF 220.00 + CHF 75.00 + Mehrwertsteuer) ergibt. Die Beschwerde ist damit insofern teilweise gutzuheissen, als Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017 aufzuheben und die Entschädigung neu auf CHF 1'090.80 festzusetzen ist.
Die Rechtskraft der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren festzustellen (Art. 438 Abs. 1 StPO).
Insgesamt stehen der Beschwerdeführerin Entschädigungen von CHF 1'363.45 zu. Die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 365.00 sind damit zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit noch eine Entschädigung von CHF 998.45 auszubezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
Der Staat Solothurn hat A.___ im Verfahren STR.2016.15228 eine Parteientschädigung von CHF 1’090.80 auszurichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 365.00 zu tragen.
Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 272.65 auszurichten.
Die von der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 2 hiervor zu bezahlenden Kosten von CHF 365.00 sind mit den ihr gemäss den Ziffern 1 und 3 hiervor auszurichtenden Entschädigungen von CHF 1'363.45 zu verrechnen, womit von der Zentralen Gerichtskasse noch eine Entschädigung von CHF 998.45 an Fürsprecherin Véronique Bachmann, auszubezahlen ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Jeger von Arx