Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2003 STAPA.2003.3

SOG 2004 Nr. 10

Art. 25 StGB, § 32 StPO. Gehilfenschaft. Verfahrenskosten. Nimmt eine Person in Kauf, dass bei einem von ihr vermittelten Grundstückkauf eine über den beurkundeten Kaufpreis hinausgehende Schwarzgeldzahlung erfolgte, so macht sie sich als Gehilfe der Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig. Unerheblich ist dabei, ob der Vermittler die Höhe der rechtswidrigen Zahlung kannte.

Sachverhalt:

Die Schlussverfügung hält dem Beschuldigten J. vor, beim Verkauf von Liegenschaften seien neben den verurkundeten Kaufpreisen Schwarzgeldzahlungen geflossen. Insbesondere habe J. diese Geschäfte teilweise vermittelt und durch die Finanzierungszusage die Leistung der Schwarzgeldzahlung überhaupt erst ermöglicht, was als Teilnahme zu qualifizieren sei. Die Strafkammer äussert sich in der appellierten Strafsache namentlich zur Gehilfenschaft im Rahmen einer Falschbeurkundung.

Aus den Erwägungen:

  1. d) (...) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Hilfeleistung jeder irgendwie geartete kausale Beitrag, der die Haupttat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Tat ohne die Hilfeleistung unterblieben wäre. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 117 IV 188, 119 IV 292), aber die Hilfeleistung muss weder eine „conditio sine qua non“ noch die adäquat-kausale Ursache eines strafrechtlichen Erfolges sein (Marc Forster: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2003, N 8 zu Art. 25 StGB). In Frage kommen folgende Formen der Gehilfenschaft (a.a.O., N 9):
  • physisch-technische Beihilfe, z.B. wenn jemand dem Täter die Tatwaffe zur

Verfügung stellt oder während der Ausführung der Tat „Schmiere steht“;

  • intellektuelle Beihilfe, d.h. tatfördernde Ratschläge und Anleitungen;

  • psychische Beihilfe, d.h. Bestärken des Täters im Tatentschluss.

Subjektiv will der Gehilfe die Haupttat fördern bzw. er nimmt dies zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf (BGE 121 IV 120). Die blosse innere Billigung der Tat indes stellt noch keine (psychische) Gehilfenschaft dar (BGE 70 IV 19), da dies dem Täter keinen konkreten praktischen Nutzen bringt (Marc Forster, a.a.O., N 10).

J. macht im Wesentlichen geltend, eine Bestrafung seines Tatbeitrages würde den Kreis der strafrechtlichen Gehilfenschaft unendlich weit ausdehnen. Er habe ja nichts anderes gemacht, als seine ordentliche Geschäftstätigkeit auszuüben. Er habe einzig die Parteien zusammengebracht im Bewusstsein, dass diese wohl eine Schwarzgeldzahlung vereinbaren würden. Dabei habe er keinen Tatentschluss gefördert und in keiner Weise an der Tat mitgewirkt. Er habe ja nicht einmal gewusst, ob dann wirklich Schwarzgeld bezahlt worden sei. (...)

Der vorliegende Fall betrifft somit die nicht restlos geklärte Problematik der sog. „harmlosen“ Gehilfenschaft, der Beihilfe durch „neutrale“ berufstypische Dienstleistungen und „Alltagshandlungen“ (s. dazu Grace Marie Luise Schild Trappe: Harmlose Gehilfenschaft?, Diss. Bern 1995, S. 8 f.). Das Bundesgericht hat zu dieser Frage bislang noch nicht abschliessend Stellung genommen (vgl. BGE 120 IV 265, 272 E. 2c/aa). Ein Teil der Lehre geht das Problem über die Rechtswidrigkeit bzw. die „objektive Zurechnung“ – unter Stichworten wie „soziale Adäquanz“ und „erlaubtes Risiko“ – an, während Schild Trappe (a.a.O., S. 186 ff.) die „Solidarisierung mit dem Täter“ als entscheidendes Kriterium erachtet (vgl. Übersicht bei Marc Forster, a.a.O., N 30 ff.). Als konkrete Beispiele „harmlosen“ Verhaltens dienen in der Lehre folgende Situationen:

der Mineralwasserverkäufer weiss und nimmt in Kauf, dass der Käufer das Wasser nicht zum Trinken verwendet, sondern mit der vollen Glasflasche einen Menschen erschlagen will

der Bäcker weiss beim Brötchenverkauf, dass der Käufer das Produkt vergiften und sodann seinen Gästen servieren will; (zusätz-liche Beispiele bei Schild Trappe, a.a.O., S. 5 ff.).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht immerhin fest, dass auch ein an sich harmloses Alltagsverhalten als Gehilfenschaft strafbar sein kann, nämlich wenn der Handelnde weiss oder damit rechnet, dass er dadurch das deliktische Verhalten eines anderen fördert. Dies trifft z.B. in folgenden Fällen zu:

Verkauf von Geräten, die es ermöglichen, unbefugt Abonne-mentsfernsehen zu empfangen (BGE 114 IV 112);

Verkauf von afrikanischem Antilopenfleisch im Wissen darum, dass es als einheimisches Wild weiterverkauft werden soll (BGE 119 IV 294).

Zuerst ist festzuhalten, dass die Vermittlungstätigkeit von

  1. den Vertragsabschluss (...) erleichterte, denn ohne J. hätte der Verkäufer
  2. einen anderen Vermittler suchen oder selber mit dem Käufer R. in Verbindung

treten müssen. Der Ablauf wäre also ohne die Mitwirkung von J. ein anderer

gewesen, so dass dieser die von A. und R. begangene Erschleichung einer

falschen Beurkundung gefördert hat. Dabei spielt es wie erwähnt keine Rolle, ob

das inkriminierte Geschäft ohne den Tatbeitrag von J. gescheitert wäre, oder ob

A. problemlos einen anderen Helfer gefunden hätte (s. Marc Forster, a.a.O., N

33). Die zuvor aufgelisteten Urteile und Lehrbuchbeispiele zeigen nun, dass das

Verhalten von J., nämlich die Weitergabe einer Aufforderung des Verkäufers,

Schwarzgeld zu zahlen, an den potentiellen Käufer, keinesfalls eine

unverdächtige berufstypische Dienstleistung darstellt: Möglicherweise gehört es

zwar noch zum Berufsalltag eines Bankangestellten, zwischen den Parteien eines

Liegenschaftsgeschäftes zu vermitteln; dabei Aufforderungen zu einem verbotenen

Tun weiterzugeben, ist aber unter keinen Umständen mehr berufs- oder

sozialadäquat. Der „deliktische Sinnbezug“ dieses Tatbeitrages (Marc Forster,

a.a.O., N 40 f.) liegt vielmehr auf der Hand, denn der an R. übermittelte

Wunsch von A., einen Teil des Kaufpreises nicht zu verurkunden, beinhaltet

zwangsläufig die Begehung einer Straftat. Diese Konstellation ist nicht anders

zu beurteilen als der Sachverhalt in BGE 78 IV 6 ff.: Dort hatte der wegen

Gehilfenschaft Verurteilte eine schwangere Frau mit einem Vermittler in

Verbindung gebracht, der ihr hierauf die Adresse eines Abtreibers bekannt

gegeben und sie diesem empfohlen hatte. Auch dieser Gehilfe brachte also Leute

zusammen, obwohl dies nur im Hinblick auf einen illegalen Zweck – hier eine

Abtreibung – einen Sinn ergab. J. half also nicht einfach nur bei der Anbahnung

eines gewöhnlichen Grundstücksgeschäftes, sondern er vermittelte zwischen zwei

Parteien im Bewusstsein, dass diese aller Voraussicht nach eine zusätzliche

Zahlung über den öffentlich beurkundeten Kaufpreis hinaus vereinbaren würden.

Die Bereitschaft des R. zu solchen Schwarzgeldgeschäften war J. bestens

bekannt, wie aus diversen anderen Fällen, die Gegenstand des Strafverfahrens

bildeten, hervorgeht. Folglich musste J. mit der Erschleichung einer falschen

Beurkundung und deren Förderung durch seine Dienstleistung rechnen, was er zumindest

in Kauf nahm. Unerheblich ist, dass J. gegenüber beiden Parteien festhielt, er

wolle mit den Verhandlungen über die genaue Höhe des Schwarzgeldbetrages nichts

zu tun haben. Diese Distanzierung hat nicht mehr Bedeutung als eine

Mentalreservation und vermag am Eventualvorsatz nichts zu ändern; da J. die

Erschleichung einer Falschbeurkundung (...) als möglich ansah, sich aber

gleichwohl so verhielt, dass er diese Tat förderte, kann er sich nicht darauf

berufen, er sei eigentlich gegen solche Schwarzgeldgeschäfte gewesen. (...)

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. September 2003 (STAPA.2003.3)

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