Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. August 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Marti
Oberrichter Kamber
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sophie Balz,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (gewerbsmässiger Handel)
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 24. August 2017, 08:30 Uhr:
für die Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin B.___;
der Beschuldigte A.___;
seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin Sophie Balz;
ein Pressevertreter.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es wird festgestellt, dass Ziffer 3, 4 teilweise und 5 des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2016 rechtskräftig sind.
Von Seiten der Parteien werden keine Vorbemerkungen gemacht. Rechtsanwältin Balz überreicht ihre Honorarnote der Staatsanwältin. Anschliessend wird der Beschuldigte zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf das separate Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.
Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Die Parteien stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___:
Es sei festzustellen, dass Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.
A.___ sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (gewerbsmässiger Handel, Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. Abs. 2 lit. c BetmG).
A.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24 Monate, bei einer Probezeit von drei Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei an den vollstreckbaren Teil der Strafe anzurechnen.
Die entsprechenden Verfahrenskosten seien nach richterlichem Ermessen A.___ aufzuerlegen.
Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen.
Rechtsanwältin Balz:
Das Urteil des Richteramtes Oltens-Gösgen vom 9. November 2016 sei aufzuheben.
a) Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Entschädigung der erstandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen zu einem Tagessatz von CHF 200.00.
b) Eventualiter sei der Beschuldigte zufolge einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. Art. 19 lit. a zu einer Geldstrafe von maximal 300 Tagessätzen à CHF 10.00 zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen und Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Von den übrigen Anschuldigungen – insbesondere vom Vorwurf des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (gewerbsmässiger Handel) (Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) sowie der Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d – sei der Beschuldigte freizusprechen.
c) Subeventualiter sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Nach einer kurzen Replik der Staatsanwältin und einer kurzen Duplik der amtlichen Verteidigerin erhält der Beschuldigte die Gelegenheit des letzten Wortes. Er führt aus, es gehe ihm um zwei Punkte: Es könne nicht sein, dass der Polizist C.___ einfach die Diagramme ergänze. Ausserdem werde ihm gewerbsmässiger Handel vorgeworfen. Es sei aber nie bewiesen worden, dass er jemandem etwas verkauft habe.
Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Gleichentags um 16:30 Uhr wird das Urteil den Parteien mündlich eröffnet und gleichzeitig das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
Bei den vom Beschuldigten gemieteten Räumen an der [...]55 war eine Lastmessung des Strombezugs installiert, wobei Abklärungen ergaben, dass die Lastmessung nur den Stromverbrauch in den vom Beschuldigten gemieteten Räumen betrifft. Auch an der [...]72 wurden Lastmessungen durchgeführt, daran waren aber auch andere Verbraucher angehängt.
Der Beschuldigte war einverstanden, dass alle vorgefundenen Pflanzen und Installationen aus den von ihm gemieteten Räumlichkeiten abtransportiert und vernichtet wurden.
Mit Anklageschrift vom 14. Januar 2016 wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen des Vorhalts der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Am 9. November 2016 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:
"
Der Beschuldigte A.___ hat sich des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG durch Anbau, Besitz und Veräusserung, begangen in der Zeit vom 01.09.2011 bis 05.11.2013, schuldig gemacht.
Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 24 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.
Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 05.11.2013 bis 31.01.2014 ausgestandene Untersuchungshaft ist ihm an den zu vollstreckenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
Objekt
Befindet sich bei
1 Vakuumiergerät
Polizei Kanton Solothurn
1 Waage mit Waagschale
Polizei Kanton Solothurn
1 Vakuumierbeutel
Polizei Kanton Solothurn
1 Paar Einweghandschuhe
Polizei Kanton Solothurn
2 Notizzettel
Polizei Kanton Solothurn
1 Visitenkarte „Fraisa“
Polizei Kanton Solothurn
2 Post-it-Zettel, beschrieben
Polizei Kanton Solothurn
1 Schnur
Polizei Kanton Solothurn
2 Teppichmesser, rot
Polizei Kanton Solothurn
2 Scheren, rot
Polizei Kanton Solothurn
2 Scheren, schwarz
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 5226 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 4224 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 3592 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 2079 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 30 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 97 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 51 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 300 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 1‘997 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 207 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 1‘921 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 6‘400 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Jungpflanzen, ohne Blütenstände): 8 Pflanzen
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze frisch, mit Blütenständen): 22 Pflanzen
Polizei Kanton Solothurn
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Der Differenzbetrag von CHF 6‘025.95 ist Rechtsanwältin Sophie Balz, zufolge amtlicher Verteidigung, vom Staat zu bezahlen.
Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 13‘100.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen."
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 24. November 2016 bezüglich der Ziffern 1, 2 und 5 die Berufung anmelden (AS 493; Ziffer 5 wurde im begründeten Urteil Ziffer 6). Mit Berufungserklärung vom 12. Januar 2017 wird beantragt, der Beschuldigte sei vollumfänglich frei zu sprechen, eventualiter sei er wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von maximal 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00 zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen und Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Subeventualiter sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:
Ziffer 3: Einziehungen;
Ziffer 4 teilweise: Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin;
Ziffer 5: Saldoauszahlung an die amtliche Verteidigerin.
Wie unten zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz in Bezug auf den Hanfanbau in der Liegenschaft [...]72 für die Zeitspanne vom 1. April 2009 bis 31. Mai 2013 einen impliziten Freispruch vorgenommen, der ebenfalls rechtskräftig geworden ist.
II. Anklagegrundsatz
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte lässt in der (mit vollständiger Begründung eingereichten) Berufungserklärung vom 12. Januar 2017 vorweg verschiedene Verletzungen des Anklagegrundsatzes rügen, wobei ihm allerdings nicht gefolgt werden kann:
Fehlender subjektiver Tatbestand: Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den subjektiven Tatbestand zum Anklagegegenstand zu erheben. Dieser sei allerdings Voraussetzung für eine Verurteilung der eingeklagten Straftatbestände. Der Beschuldigte könne sich so gegen die Vorwürfe in subjektiver Hinsicht nicht verteidigen.
Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Taten sind – wie von der Vorinstanz ausgeführt – nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar. Deshalb ist es zur Wahrung der Verteidigungsrechte nicht notwendig, dass in der Anklageschrift explizit festgehalten wird, der Beschuldigte habe die Taten vorsätzlich begangen. Zum subjektiven Tatbestand muss sich die Anklage nur äussern, wenn ein Delikt sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.3.2, 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.3). Es kann auch auf die weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung in den Urteilen 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2 und 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.2 verwiesen werden. Im Übrigen kann angesichts der Sachverhaltsdarstellung in der Anklage kein Zweifel bestehen, dass ein vorsätzliches Handeln vorgehalten wird.
Ungenügende Schilderung der objektiven Tatbestandselemente: Die Anklage unterlasse es, die Tatbestandselemente «anbauen», «verkaufen» und «besitzen» näher zu umschreiben.
Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, wird doch dem Beschuldigten in der Anklage detailliert vorgehalten, in welcher Zeit er wie viele Anbauzyklen von Hanf in den Räumlichkeiten an der [...]55 (und etwas weniger detailliert: [...]72) vollzogen haben soll, welchen Ertrag er daraus gezogen habe und welchen Umsatz er mit dem Verkauf der Hanfprodukte erzielt haben soll. Es ergibt sich daraus der Vorhalt des Anbaus (zum Zwecke des Verkaufs), des Besitzes (zum Zwecke des Verkaufs) und der – in casu hochgerechnete – Umfang der Verkäufe. Ob die so formulierten Vorhalte dann auch nachgewiesen werden können, ist keine Frage des Anklageprinzips, wobei vom vorliegenden Fall einzig die Fragen des Beginns und Umfangs strittig sind: der Beschuldigte hat durchgehend zugestanden, die beiden Hanfindooranlagen zum Geldverdienen selbst installiert, betrieben und einen Teil der Ernte auch schon verkauft zu haben. So wird dies denn auch in der Anklage festgehalten. Dass die Frage des Umfangs der Anbauten und Verkäufe auf Hochrechnungen bzw. Schätzungen der Anklagebehörde beruhen, ist dem Beschuldigten klar und wird in der Anklage auch detailliert erklärt. Ebenso sachlogisch ist, dass bezüglich der einzelnen Verkaufsgeschäfte und Verkaufsorte angesichts seiner Bestreitungen in der Anklage keine genaueren Angaben gemacht werden können. Das ist in vielen Betäubungsmittelverfahren so. Die bestrittenen Anbauzyklen werden in der Anklage transparent auf die Stromlastmessungen und die Mietdauern zurückgeführt und damit zeitlich klar eingegrenzt. Der Beschuldigte behauptet selbst, dass er die Anbauten zum Zweck des Verkaufs (ebenfalls durch ihn) durchgeführt und (im Umfang eines Kilogramms) Marihuana verkauft hat. Es kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5 und die dortigen Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie auf das Urteil 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.3 verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte nicht rechtsgenüglich gegen den erhobenen Vorhalt verteidigen könnte.
Täterschaft oder Teilnahme?: Die Staatsanwaltschaft führe aus, dass der Beschuldigte «mit Hilfe einer unbekannten Täterschaft» eine grössere Hanfindooranlage eingerichtet habe. Unklar bleibe dabei, ob die Staatsanwaltschaft von einer reinen Täterschaft des Beschuldigten oder von einer Mittäterschaft ausgeht. Der Wortlaut der Anklageschrift lasse auf letzteres schliessen. Die Staatsanwaltschaft habe im Lichte des Anklageprinzips genau darzulegen, welche Tatvorwürfe sie konkret gegen den Beschuldigten erhebe und welche gegen Dritte. Sie habe die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeiträge konkret zu schildern. Es sei relevant, ob es sich bei den Tatvorwürfen um eine Täterschaft oder eine Teilnahme gehandelt habe. Eine Unterscheidung, ob im juristischen Sinne von einer (reinen bzw. alleinigen) Täterschaft oder aber von einer Mittäterschaft ausgegangen werde, habe zwingend zu erfolgen.
Die Anklage wirft dem Beschuldigten klar die Verwirklichung der vorgehaltenen, strafrechtlich relevanten Handlungen als Täter vor, eine andere Form der Teilnahme (Anstiftung, Gehilfenschaft) durch ihn findet sich in der Anklage nicht. Erneut muss darauf hingewiesen werden, dass dies auch die klare Aussage des Beschuldigten ist in Bezug auf den Anbau ab Frühjahr 2013: er habe die Räumlichkeiten gemietet, er habe die Anlage installiert, er habe den Anbau betrieben, er habe die Ernte eingefahren, er habe ein Kilogramm Marihuana verkauft (der Rest wurde beschlagnahmt). Ob ihm auch für die Zeit vorher eine Täterschaft nachgewiesen werden kann, ist Sache der Beweiswürdigung. Der Beschuldigte hat ausgesagt, er habe für gewisse Tätigkeiten Dritte als Hilfskräfte beigezogen, die er im Stundenlohn bezahlt habe. Dass er sich weigerte, über den Umfang dieser Unterstützung und die Namen der Helfer Angaben zu machen, kann nicht zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes führen, solange ihm – wie in casu – die Verwirklichung der täterschaftsrelevanten Handlungen selbst angelastet wird. Letztlich ist es für den Beschuldigten nicht relevant, ob man diese Drittpersonen als Mittäter zu beurteilen hätte oder nicht, solange ihm die Vornahme der massgeblichen Handlungen persönlich vorgehalten – und dann auch nachgewiesen – wird. Relevant könnte seine Stellung innerhalb einer allfälligen Organisation bei der Strafzumessung sein. Darauf wird an jener Stelle einzugehen sein.
Anbau, Besitzes- und Verkaufsmenge für die [...]72: In der Anklageschrift würden bezüglich der [...]72 von der Staatsanwaltschaft keine zahlenmässigen Vorwürfe erhoben.
Dieser Einwand ist – wie die Verteidigung selbst einräumt – nicht weiter zu verfolgen, da diesbezüglich von der Vorinstanz – wie auch vom Berufungsgericht, s. hinten – davon ausgegangen wird, der Vorhalt lasse sich – über die vom Beschuldigten bezüglich [...]72 zugestandenen Handlungen hinaus – nicht nachweisen. Aber auch hier wird nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bei seiner Verteidigung eingeschränkt sein sollte.
III. Sachverhalt
Konkret habe der Beschuldigte, der während dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und auch sonst über kein geregeltes Einkommen verfügt habe, ab dem 01.04.2009 einen Raum an der [...]72 für CHF 1‘500.00 pro Monat gemietet. Ab dem 01.09.2011 habe er überdies einen weiteren Raum an der [...]55 für monatlich CHF 2‘500.00 gemietet. In beiden Räumen habe der Beschuldigte in der Folge mit Hilfe einer unbekannten Täterschaft je eine grössere Hanfindooranlage eingerichtet, welche von Hand bewässert worden sei. Auch die Lampen seien während den verschiedenen Wachstumsphasen der Pflanzen von Hand geschaltet worden.
Bei der Liegenschaft an der [...]55 sei beim Stromzugang zu denjenigen Räumlichkeiten, die durch den Beschuldigten gemietet worden seien, ein Stromlastmesser eingebaut gewesen, welcher viertelstündlich den entsprechenden Stromverbrauch aufgezeichnet habe. Die durchgeführte Auswertung dieses Stromverbrauches habe für die Zeitspanne vom 01.12.2011 bis 05.11.2013 acht Phasen mit erfolgreicher Hanfernte sowie einen abgebrochenen Anbauversuch ergeben. Die letzte erfolgreiche Ernte sei anlässlich der Hausdurchsuchung von der Polizei sichergestellt worden. Dabei seien pro Ernte bis zu ca. 1‘335 Pflanzen des Typs B-52 angepflanzt worden bzw. es hätten in der Folge bis zu ca. 20 Gramm Marihuana pro Pflanze geerntet werden können. Der Beschuldigte selbst habe erklärt, er habe ein Kilogramm Marihuana für total CHF 6‘000.00 verkauft, wobei er die Namen seiner Käufer nicht habe bekannt geben wollen.
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ergebe sich für die Hanfindooranlage an der [...]55 folgende Hochrechnung:
bis ca. 1‘335 Pflanzen des Typs B-52 à bis zu ca. 20 Gramm Marihuana ergebe bis zu ca. 26.7kg Marihuana pro Ernte;
sieben Ernten à bis zu ca. 26.7kg Marihuana pro Ernte ergebe einen Totalertrag von bis zu ca. 186.9kg Marihuana;
bis zu ca. 186.9kg Marihuana à bis zu ca. CHF 6‘000.00 pro Kilogramm ergebe einen Gesamtverkaufswert von bis zu ca. CHF 1‘121‘400.00.
Für die Hanfindooranlage an der [...]55 habe der Beschuldigte CHF 6‘000.00 für die Anschaffung der Anlage investiert und habe total CHF 67‘500.00 an Miete bezahlt. Für Dünger und Erde habe er bis ca. CHF 1‘820.00 bezahlt. Weiter habe er für die Stecklinge bis zu CHF 8.00 pro Steckling bezahlt, was bei neun Ernten à bis zu 1‘335 Stecklinge, total bis zu 12‘015 Stecklinge, einen Betrag von bis zu total CHF 96‘120.00 ausgemacht habe.
Ausgehend von einem Verkaufswert des gewonnenen Marihuanas von bis zu CHF 1‘121‘400.00 soll der Beschuldigte mit der Indooranlage an der [...]55, nach Abzug der genannten Investitionen und Aufwendungen und gestützt auf das modifizierte «gemässigte Bruttoprinzip», einen Gewinn von rund CHF 949‘960.00 erzielt haben (abzüglich allfälliger Kosten für das Hilfspersonal und Fahrten mit dem Taxi an die [...]55).
Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er für die Anlage an der [...]72 die gleichen Aufwendungen getätigt, wie dies an der [...]55 der Fall gewesen sei. Einzig die Höhe der Miete sei an der [...]72 für die gesamte Mietdauer höher gewesen und habe total CHF 84‘000.00 betragen.
An der [...]72 habe keine vergleichbare konkrete Auswertung des Stromverbrauchs vorgenommen werden können, wie dies an der [...]55 der Fall gewesen sei, da an diesen Stromlastmesser auch andere Verbraucher angehängt gewesen seien. Der Raum an der [...]72 sei jedoch gleich gross wie der Raum an der [...]55 und die darin aufgefundene Hanfindooranlage sei identisch. Somit sei davon auszugehen, dass an der [...]72 pro Ernte bis zu einem ähnlich hohen Ertrag Marihuana habe geerntet werden können und entsprechend auf die längere Mietdauer bis zu einem proportional höheren Verkaufswert, abzüglich der genannten Investitionen und Aufwendungen, ein proportional entsprechender Gewinn erzielt worden sei.
Vor diesem Hintergrund müsse daher (aufgrund der Zeit und den Mitteln, die der Beschuldigte für den Anbau von und den Handel mit Betäubungsmitteln aufgewendet habe, der angestrebten und erzielten Einkünfte sowie bedingt dadurch, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum keine anderen Einkünfte generiert habe) darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach der Art eines Berufes ausgeübt habe.
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
3.1 Der Beschuldigte gab in seinen Befragungen zusammengefasst an:
3.2 Der Beschuldigte anerkennt den Vorhalt somit teilweise: nach seinen Angaben habe er in den von ihm gemieteten Räumlichkeiten an der [...]je zwei Mal rund 1200 bis 1300 Hanfstecklinge gepflanzt und mit der Aufzucht begonnen. Die ersten beiden Aufzuchten seien missraten wegen zu grosser Hitze. Die zweite Aufzucht an der [...]72 habe er erfolgreich ernten können, ein Kilogramm Marihuana habe er für CHF 6'000.00 verkauft, der Rest sei von der Polizei beschlagnahmt worden. Die Aufzucht an der [...]55 sei von der Polizei im Wachstumsstadium beschlagnahmt worden. Die Räumlichkeiten an der [...]72 wurden vom Beschuldigten ab dem 1. April 2009 (AS 015 f.) und diejenigen an der [...]55 ab dem 1. September 2011 (AS 018 f.) gemietet. Nach eigenen Angaben erntete er im einen Raum der Liegenschaft 72 dreieinhalb Kilogramm Marihuana (eines davon hat er verkauft und die übrigen 2,5 kg wurden beschlagnahmt). Dies hätte pro Anbau insgesamt sieben Kilogramm ergeben bzw. für die beiden Liegenschaften deren 14.
Die deutlich weitergehende Anklage stützt sich bei ihrem Vorhalt im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Stromlastmessungen, welche für die Räumlichkeiten an der [...]55 vorliegen, und die entsprechenden Auswertungen. Deren Beweiswert ist deshalb nachfolgend zu prüfen.
3.2.1 Gemäss Strafanzeige vom 13. Februar 2014 sei an der [...]55 ein Stromlastmessgerät installiert gewesen, wobei ausschliesslich der Verbrauch bei den vom Beschuldigten gemieteten Räumlichkeiten gemessen worden sei. Andere Stromverbraucher seien nicht über diesen Zähler gelaufen. Die Messungen seien viertelstündlich erfolgt. Auch seien die Messungen über den gesamten Zeitraum erfolgt, in welchem der Beschuldigte der Mieter gewesen sei. Die Strommessungen hätten, graphisch dargestellt, ein deutliches Bild ergeben: Gemäss den erstellten Darstellungen ergebe sich jeweils eine Vegetationsphase mit dem Verhältnis «18/6»: Während 18 Stunden habe die Hälfte der installierten Lampen geleuchtet, was einen sehr hohen Stromverbrauch zur Folge gehabt habe. Während den folgenden sechs Stunden hätten sodann keine Lampen gebrannt; entsprechend sei der Stromverbrauch in dieser Phase tief gewesen. Der Vegetationsphase sei eine Blütephase mit dem Verhältnis «12/12» gefolgt. Dabei hätten während 12 Stunden alle und während den folgenden 12 Stunden keine Lampen geleuchtet. Der Beschuldigte habe an der [...]55 zwei Räume gemietet gehabt. Während der Blütephase habe er die Lampen abwechselnd in beiden Räumen brennen lassen. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Stromverbrauch in dieser Phase durchgehend gleich hoch gewesen sei wie in den 18 Stunden der Vegetationsphase (AS 005 f.).
3.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass mit dem Stromlastmessgerät lediglich der Stromverbrauch bei den vom Beschuldigten A.___ seit dem 1. September 2011 an der [...]55 gemieteten Räumlichkeiten gemessen wurde (vgl. Nachtragsrapport der Polizei vom 19. November 2013, AS 088 ff., sowie Strafanzeige vom 13. Februar 2014, AS 005). Dies ergab eine ausführliche Inspektion der Elektroinstallation und der Lastmessung am 15. November 2013 durch zwei Elektriker (dem «Hauselektriker» [...]von der [...]GmbH sowie [...]von der [...]AG) im Beisein von zwei Polizeibeamten (AS 088). Das wurde vom Beschuldigten nicht substanziiert bestritten und es wurden auch diesbezüglich nie Beweisanträge gestellt. Zudem ergaben die Messungen – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sehr symptomatische Ergebnisse, welche sich nur plausibel durch die vorgehaltenen Hanfanbauzyklen erklären lassen. Somit ist ausgeschlossen, dass die Messungen den Stromverbrauch von anderen Räumlichkeiten enthalten.
3.2.3 Gestützt auf die Stromlastmessungen wurde der Polizei von der [...]AG bzw. [...]AG, D.___, eine Excel-Tabelle mit viertelstündlichen Werten des jeweiligen, momentanen Stromverbrauchs übermittelt (vgl. CD-Rom, AS 099). Die Daten enthielten Datum, Zeit sowie die gemessene Leistung in Kilowatt (kW). Diese Daten waren dem Beschuldigten zugänglich.
Polizist C.___ analysierte diese Excel-Tabelle mit den Daten ab dem 1. September 2011 (Beginn Mietverhältnis [...]55) und dokumentierte sein Vorgehen und seine Schlüsse daraus im Nachtragsbericht (AS 088 ff.) in diversen Diagrammen (AS 127 ff. und 153 ff.) und in einer Tabelle, welche eine Übersicht über die verschiedenen Phasen (Vegetations- und Blütephasen) zeigen soll (AS 091). Auch dagegen wurden von Seiten des Beschuldigten keinerlei konkretisierte Einwände vorgetragen. Diese Grafiken stellen somit nichts anderes als ein Konzentrat der Rohdaten dar. Die Grafiken wurden dem Beschuldigten vorgehalten, eine Frage zu den Rohdaten wurde auch seitens der Verteidigung nie gestellt.
Gemäss Tabelle auf AS 091 soll der Marihuana-Anbau an der [...]55 wie folgt ausgesehen haben:
Legende: VP = Vegetationsphase; BP = Blütephase
Phase
Beginn (ca.)
Ende (ca.)
Dauer (Tage)
VP 1. Ernte
01.12.2011
17.12.2011
16
BP 1. Ernte
22.12.2011
07.03.2012
76
VP 2. Ernte
08.03.2012
22.03.2012
14
BP 2. Ernte
23.03.2012
18.05.2012
55
VP 3. Ernte
19.05.2012
02.06.2012
14
BP 3. Ernte
03.06.2012
03.08.2012
61
VP 4. Ernte
04.08.2012
19.08.2012
15
BP 4. Ernte
20.08.2012
11.10.2012
52
VP 5. Ernte
27.10.2012
17.11.2012
21
BP 5. Ernte
18.11.2012
15.01.2013
58
VP 6. Ernte
21.01.2013
06.02.2013
16
BP 6. Ernte
07.02.2013
09.04.2013
61
VP 7. Ernte
10.04.2013
22.04.2013
12
BP 7. Ernte
22.04.2013
27.06.2013
66
VP 8. Ernte
28.06.2013
12.07.2013
14
BP 8. Ernte (Abbruch)
12.07.2013
06.08.2013
25
VP 9. Ernte
15.10.2013
26.10.2013
11
BP 9. Ernte
26.10.2013
05.11.2013
10
Darüber hinaus gab es Phasen, welche in der genannten Tabelle mit „?“ markiert wurden und die gemäss Tabelle einen Unterbruch nach einer Ernte und eine Sommerpause darstellen können:
01.04.2011 - 30.11.2011 (243 Tage)
18.12. - 22.12.2011 (4 Tage)
11.10. - 26.10.2012 (15 Tage)
15.01. - 20.01.2013 (5 Tage)
06.08. - 14.10.2013 (69 Tage)
3.2.4 Die Auswertung der Excel-Tabelle mit den viertelstündlichen Werten betr. den Stromverbrauch an den vom Beschuldigten A.___ an der [...]55 gemieteten Räumlichkeiten (vgl. CD, AS 99) führt zu folgenden Erkenntnissen:
01.12.2011 bis 05.11.2013: 11 bis 21 Tage dauernde Phasen mit einem Stromverbrauch von durchschnittlich 14 bis 20 kW während 18 Stunden, gefolgt jeweils von einem Stromverbrauch von durchschnittlich einer bis sieben kW während sechs Stunden.
22.12.2011 bis 05.11.2013: zehn bis 76 Tage dauernde Phasen mit einem Stromverbrauch von durchschnittlich 14 – 20 kW während 24 Stunden.
Die graphische Veranschaulichung dieser Werte entspricht exakt den von der Polizei erstellten Diagrammen, welche dem Beschuldigten bei den Einvernahmen vorgelegt wurden (AS 127 ff. bzw. AS 153 ff.).
3.2.5 Wie bereits festgehalten, hat der Beschuldigte eingestanden, ab Frühling 2013 an der [...]55 und 72 je eine Hanfindooranlage betrieben zu haben. In dieser Zeit will der Beschuldigte nach seinen Angaben an den genannten Adressen keinen weiteren Tätigkeiten nachgegangen sein ausser dem Marihuana-Anbau.
Für diesen Zeitraum sind folgende Feststellungen von Bedeutung:
In der Zeit vom 28.06.2013 bis 12.07.2013 ergab sich während rund 18 Stunden ein konstanter Stromverbrauch von durchschnittlich 15 kW und während den folgenden sechs Stunden ein konstanter Stromverbrauch von durchschnittlich einem kW.
Es handelt sich dabei ganz offensichtlich um das Intervall einer Vegetationsphase nach den Angaben des Beschuldigten: 18:6 Stunden (AS 109 ff.; vgl. ausserdem zum Wachstumszyklus von Hanfindooranlagen und zur entsprechenden Beleuchtung: Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 2 N 76). Das wurde vom Beschuldigten auf dem Diagramm auf AS 128 auch unterschriftlich so anerkannt.
Das Diagramm auf AS 127 vom 15.10.2013 bis 26.10.2013 stellt ebenso eine Vegetationsphase mit dem Intervall 18/6 dar und dies wurde vom Beschuldigten ebenso unterschriftlich anerkannt.
Die graphisch veranschaulichten Stromlastmessresultate beweisen somit in der Zeit vom 28.06.2013 bis 12.07.2013, dass es sich dabei um eine Vegetationsphase beim Marihuana-Anbau handelte, wie es von der Polizei in der Strafanzeige vom 13. Februar 2014 umschrieben wurde. Im Weiteren steht in Bezug auf diese Aufzucht fest, dass diese Bepflanzung – entsprechend den eigenhändigen Angaben des Beschuldigten auf dem Diagramm auf AS 128 – wegen der Hitze eingegangen ist und er sie nicht mehr retten konnte («In dieser Periode wurden die Pflanzen gelb. Darum weniger Licht.»). Dabei wurden die Unterbrüche im Stromverbrauch immer grösser, bis dann ab dem 06.08.2013 nur noch ca. ein kW bzw. später kein wesentlicher Stromverbrauch mehr festgestellt werden kann.
Weiter ergeben die Stromlastmessresultate in der Zeit vom 15. Oktober 2013 bis 6. November 2013, dass:
in der Phase vom 26.10.2013 bis 05.11.2013 ein konstanter Stromverbrauch von durchschnittlich ca. 14 bis 17 kW vorliegt;
es sich dabei gemäss den Angaben des Beschuldigten auf dem Diagramm auf AS 127 um eine Blütephase mit dem Intervall 12/12 handelt.
Damit steht fest, dass in der Zeit vom 26.10.2013 bis 05.11.2013 der gepflanzte Hanf im Stadium der Blüte war. Dieses Intervall entspricht dem von der Polizei in der Strafanzeige umschriebenen Intervall einer Blütephase. In der Graphik auf AS 127 kann ausserdem der abrupte Rückgang im Stromverbrauch festgestellt werden, der auf die Hausdurchsuchung vom 5. November 2013 zurückzuführen ist.
3.2.6 Wenn diese Erkenntnisse auf die weiteren Auswertungen der Stromlastmessung übertragen werden, ergibt sich in Anbetracht nachfolgender Umstände ein klares Beweisergebnis:
alle mutmasslichen Vegetationsphasen (VP 1 – 7) dauern gleich lange (rund zwei Wochen), wie die vom Beschuldigten bestätigten VP 8 und 9;
der Stromverbrauch dieser Phasen VP 1 - 7 ist in Zahlen sowie graphisch veranschaulicht deckungsgleich und gleich wie bei den Vegetationsphasen acht und neun; dies unter Berücksichtigung, dass leichte Schwankungen beim Stromverbrauch üblich und insbesondere auf saisonale Gegebenheiten zurückzuführen sind (der Beschuldigte hat die Räumlichkeiten elektrisch geheizt
vgl. Nachtragsrapport, AS 089). Auch andere elektrische Geräte wie beispielsweise eine Lüftung können einen Einfluss auf den Stromverbrauch haben;
alle mutmasslichen Blütephasen (BP 1 – 7) dauern ähnlich lange (in der Regel acht Wochen, was der Dauer einer Blütephase gemäss den Angaben des Beschuldigten und den Erkenntnissen der Polizei entspricht);
der Stromverbrauch dieser Phasen BP 1 – 7 ist in Zahlen sowie graphisch deckungsgleich, wie dies bei den in zu Beginn der Blütephasen acht (abgebrochen nach 25 Tagen) und neun (abgebrochen nach zehn Tagen) der Fall ist.
Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2011 bis 2013 (ab 1. Dezember 2011 bis 5. November 2013) in den Räumlichkeiten an der [...]55 sieben erfolgreich abgeschlossene Anpflanzungen/Ernten von Hanf vorgenommen hat, dazu eine missratene im Sommer 2013 und eine von der Polizei beschlagnahmte im Herbst 2013. Die Darstellung des Stromverbrauchs zeigt klar den Unterschied des misslungenen Anbaus im Sommer 2013 im Vergleich mit den früheren Anbauzyklen. Die in den Diagrammen veranschaulichten Messergebnisse – vom Beschuldigten als solche bestätigt für die Anbauzyklen im Sommer/Herbst 2013 und deckungsgleich für die anderen Anbauzyklen – lassen keine begründeten Zweifel an den Strommessungen und –auswertungen zu. Solches ergibt sich auch nicht aus den von der Verteidigung kritisierten «Ergänzungen» durch den Polizeibeamten C.: es betrifft dies nur wenige fehlende Messresultate und die Ergänzungen sind auf AS 089 im Nachtragsrapport wie die ganze Analyse der Messresultate und Erstellung der Diagramme transparent und nachvollziehbar gemacht. Die von Herrn D. gelieferten Rohdaten wurden auf der bei den Akten liegenden CD unverändert abgespeichert (AS 094, Excel-Datei "[...].xlsx"). Damit sind die Auswertungen sehr wohl überprüfbar. Dass bei den Diagrammen die hohen Werte mit roter Farbe, mittlere Werte gelb und tiefe Werte grün dargestellt werden, dient einzig der Anschaulichkeit, wird explizit erklärt und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei den für die Akten ausgedruckten und dem Beschuldigten bei den Einvernahmen vorgelegten Diagrammen wurde der Stromverbrauch in blauer Farbe dargestellt (AS 127 ff. und 153 ff.).
3.2.7 Dieses Beweisergebnis wird erhärtet durch die völlig unglaubhaften und uneinheitlichen Angaben des Beschuldigten selbst zu seiner Nutzung der genannten Räumlichkeiten an der [...]55 vor Frühling 2013: Je nach Aussage soll er damals ein Projekt mit E-Bikes aufgezogen haben bzw. Autoreinigungen vorgenommen haben. Dies lässt sich im Gegensatz zu den Hanfanpflanzungen aber nicht mit den Strommessungen in Einklang bringen, welche hingegen – wie bereits dargelegt – exakt auf den Bedarf für die Anbauzyklen von Hanf passen. Es kann kein Zufall sein, dass der Stromverbrauch in den Phasen eins bis sieben gemäss vorstehender Tabelle immer fast gleich hoch war und ausserdem deutlich die Verläufe nach dem Vegetationsphasen-Muster 18/6 bzw. nach dem Blütephasen-Muster 12/12 klar erkennbar sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Stromverbrauch während den Blütephasen rund um die Uhr, also in einem 24-Stundenbetrieb gleichmässig (mit geringen Abweichungen) war. Somit hätte der Beschuldigte auch während der Nacht sein E-Bike-Projekt bzw. das Autowaschgewerbe mit konstantem Stromverbrauch aufrechterhalten müssen. Welche nächtlich auszuführenden Arbeiten diesbezüglich in Frage kämen, ist aber unerfindlich. Der Beschuldigte wollte in dieser Hinsicht keine Angaben machen. In diesem Zusammenhang erstaunte es die Vorinstanz sodann zu Recht, dass er ein E-Bike hergestellt haben will und auf Frage, wem er es verkauft habe, angab, nicht mehr zu wissen, wem er es verkauft habe (wohl aber noch den Preis von CHF 4'000.00). Da es sich um das erste und einzige Fahrrad gehandelt haben solle, welches er hergestellt hatte, erscheint diese Angabe als wenig überzeugend, auch wenn er neben dem Hanfanbau derartige Projekte durchaus auch verfolgt haben kann. Nach seinen Aussagen vor Amtsgericht wiederum will er gar kein E-Bike verkauft haben. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben täglich ein bis zwei Stunden für den Betrieb des Hanfanbaus aufwenden müssen, sodass ihm daneben noch genügend Zeit blieb, anderen Tätigkeiten nachzugehen, beispielsweise in den Räumlichkeiten [...]72. Es ist im Übrigen schon gar nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte bei seinen miserablen finanziellen Verhältnissen neben seinen bereits seit 2009 gemieteten Räumlichkeiten an der [...]72, in denen er nach seinen Aussagen nur einen geringen Ertrag erwirtschaften konnte, noch teurere zusätzliche Industrieräumlichkeiten in der Liegenschaft für ein ebenso brotloses Projekt hätte mieten sollen und – erst recht – diese Mietverhältnisse auch während längerer gesundheitlicher Beeinträchtigung aufrechterhalten und sogar – auf Pump bei Kollegen – die Mietzinsen bezahlt haben soll. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte schon am 23. Februar 2011 vor der Liegenschaft [...]72 in [...]mit 280 eingetopften Hanfpflanzen und 35 Wärmelampen angehalten worden war (vgl. Vorakten der Staatsanwaltschaft STA.2011.1321), was in dieses Bild passt. Damals hat er bei der Einvernahme vom 24. Februar 2011 im Übrigen ausdrücklich bestritten, an der [...]Zutritt zu anderen Räumlichkeiten als zum Café "[...]" zu haben.
3.2.8 Der Beschuldigte hat eingewendet, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei es nicht möglich gewesen, im Vorfeld der Besichtigung der Räumlichkeiten an der [...]55 durch die Gebäudeversicherung im März 2012, kurz vor seinem Spitalaufenthalt, über 1‘300 Hanfpflanzen aus der Liegenschaft zu räumen, um diese kurz danach wieder einzuräumen. Diesbezüglich ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass dies, bei seinem damaligen Gesundheitszustand, für ihn alleine tatsächlich schwierig gewesen sein dürfte, aber nicht unmöglich. Es standen ihm ja auch die nahe gelegenen Räumlichkeiten an der [...]72 zur Verfügung. Ausserdem wäre es ohne weiteres möglich gewesen, mit entsprechender Hilfe durch Dritte die Pflanzen weg- und danach wieder einzuräumen. Die Abklärungen ergaben, dass die Kontrolle am 13. März 2012 stattgefunden hat (AS 006, 196). Die auffallend lange, und vom Regelverlauf abweichende Phase tiefen Stromverbrauchs vom 12. März 2012, 16.45 Uhr, bis 13. März 2012, Mitternacht, ist bezeichnend bzw. nachgerade entlarvend (AS 154).
3.2.9 Weiter wendet der Beschuldigte ein, er sei vom 30. März 2012 bis zum 7. Mai 2012 nachweislich hospitalisiert gewesen, weshalb er in dieser Zeit die Tatvorwürfe gar nicht habe begehen können. Auch danach sei er rekonvaleszent gewesen. Eine Täterschaft in diesem Zeitraum sei ausgeschlossen. Dem ist nicht zu folgen: der Beschuldigte hat eingeräumt, dass er auch Hilfskräfte im Stundenlohn beigezogen habe. Er hat nach seinen Angaben Installation, Anbau, Betrieb und Verkauf (wenn auch nach seinen Aussagen erst im Jahr 2013) selbst vorgenommen und war zur gesamten vorgehaltenen Tatzeit alleiniger Mieter der entsprechenden Räumlichkeiten. Somit ändert sich an seiner Rolle als Täter und strafrechtlich Verantwortlichem für den gesamten Deliktszeitraum nichts, selbst wenn in gewissen Zeitabschnitten beigezogene Dritte die tägliche Arbeit für ihn übernommen haben sollten. Zudem konnte er nach eigenen Angaben immer Gegenstände heben (AS 439). Hinweise auf massgebliche Drittbeteiligte oder einen «grossen Unbekannten» ergeben sich aus den Akten nicht, ebensowenig aus den Aussagen des Beschuldigten (im Gegenteil!). Aus den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten auf eine übergeordnete Organisation zu schliessen, wäre Spekulation entgegen den Aussagen des Beschuldigten. Dafür besteht kein Anlass.
3.2.10 Unter Berücksichtigung der nicht erfolgreich abgeschlossenen Anpflanzungen steht somit fest, dass der Beschuldigte A.___ in der Zeit vom 01.12.2011 bis 05.11.2013 an der [...]55 eine Hanfindooranlage betrieben und dabei insgesamt sieben Ernten eingefahren hat. Ausserdem ist eine Bepflanzung eingegangen und eine wurde in der Wachstumsphase anlässlich der Hausdurchsuchung entdeckt. Der Beschuldigte hat die Räumlichkeiten ab September 2011 gemietet und nach eigenen Angaben die Indooranlage selbst installiert.
3.3 Der Beschuldigte hat auch an der [...]72 eine Hanfindooranlage betrieben. Vorgehalten wird ihm dort ein Anbau ab April 2009. Die Vorinstanz kam zum Schluss, für den Zeitraum bis zum Anbau im Sommer 2013 lasse sich der Vorhalt nicht rechtsgenüglich nachweisen. Damit hat sie in diesem Umfang einen impliziten Freispruch vorgenommen, der in Rechtskraft erwachsen ist. Auszugehen ist von den eigenen Angaben des Beschuldigten, womit erstellt ist, dass er in der Zeit ab Juni 2013 damit begonnen hat, an der [...]72 Hanf anzubauen. Dabei ist eine Anpflanzung eingegangen und eine Ernte hat eingefahren werden können. Von dieser hat er ein Kilogramm Marihuana für CHF 6'000.00 verkauft, der Rest der Ernte wurde beschlagnahmt.
3.4 Zu klären ist nun, welchen Umsatz der Beschuldigte aus dem Hanfanbau erzielt hat. Vorauszuschicken ist, dass es hier um die Bestimmung von Grössenordnungen und nicht um exakte Zahlen handeln kann.
3.4.1 Unbestritten ist die Anzahl der verwendeten Pflanzen von 1‘335 Stück pro Anbauphase im Jahr 2013. Für die sieben erfolgreichen Ernten kann somit jedenfalls von mindestens 1'200 geernteten Pflanzen, total somit 8'400 Pflanzen, ausgegangen werden.
3.4.2 Der Beschuldigte bestreitet, einen Ertrag von 20 Gramm Marihuana pro Pflanze erzielt zu haben, wie ihm dies in der Berechnung der Staatsanwaltschaft vorgehalten wird. Man könne glücklich sein, wenn man pro Pflanze zehn Gramm erhalte. Gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O. N 81 zu Art. 2 BetmG, gehe die Kapo ZH von Ertragsmengen von 15-25g/Pflanze aus. Diese Zahlen hätten jedoch meist wenig mit der Realität zu tun. So seien beispielsweise folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Fehlender grüner Daumen des Anlagen-Betreibers;
Ausfälle zufolge Krankheiten;
Pflanzen zu dicht gedrängt, wodurch sie zu wenig Licht bekommen, was Ertragseinbussen zur Folge habe;
Verwendete Cannabis-Sorte;
Annahme von zu vielen Ernten pro Jahr;
Geringere Produktion im Winter (zu hoher Strombezug für das Heizen, Probleme mit Luftfeuchtigkeit, welche zu Schimmelbefall führe etc.).
Ein realistischer Ertragswert betrage selbst beim professionellen Anbau zehn bis fünfzehn Gramm/Pflanze (a.a.O. N 83). Gestützt darauf ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Pflanzen des Beschuldigten einen Ertrag von mindestens zehn Gramm/Pflanze abgeworfen haben.
3.4.3 Bei 8'400 Pflanzen (sieben erfolgreiche Anbauzyklen) ergeben sich damit für die [...]55 insgesamt 84'000 Gramm Marihuana, welche nach den Angaben des Beschuldigten CHF 6'000.00 pro Kilogramm, mithin total CHF 504'000.00, eingebracht haben bzw. mit Einschluss des im Herbst 2013 verkauften Kilogramms aus dem Anbau an der [...]72 total CHF 510'000.00. Die in der Anklageschrift berechneten Auslagen hat der Beschuldigte anerkannt, sie dürften sich insgesamt jedenfalls auf über CHF 200'000.00 belaufen. Der genaue Betrag kann offen bleiben, weil die für die Annahme von Gewerbsmässigkeit relevante Grenze von CHF 10'000.00 jedenfalls um ein Mehrfaches überschritten ist.
3.5 Vorliegend wurde der THC-Gehalt des beschlagnahmten Marihuanas nicht ausgewertet, der Beschuldigte war mit der sofortigen Vernichtung des beschlagnahmten Hanfs wie auch der Installationen einverstanden. Dennoch gibt es keine Zweifel daran, dass es sich nicht um legalen Industriehanf, sondern um Hanf mit einem THC-Gehalt von mehr als einem Prozent – und damit um Hanf, der gemäss BetmG verboten ist – gehandelt hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, der dies anerkannt hat, aber auch aus folgenden Umständen: Zum einen hat der Beschuldigte ein Kilogramm seines geernteten Marihuanas für ca. CHF 6‘000.00 verkauft, was einem üblichen Kilopreis für Hanf mit durchschnittlich hohem THC-Gehalt entspricht (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O. N 71 zu Art. 2 BetmG). Sodann hätte er für den Anbau von gewöhnlichem Industriehanf keine versteckte Indooranlage betreiben müssen. Industriehanf könnte man auch legal im Freien anbauen. Die vom Beschuldigten verwendete Sorte, B-52, hat gemäss einschlägigen Internet-Quellen einen durchschnittlichen THC-Gehalt von acht Prozent, was wiederum für die eingestandene Absicht des Beschuldigten spricht, Hanf zu Betäubungszwecken anzubauen. Damit ist nachgewiesen, dass der vom Beschuldigten angebaute Hanf einen THC-Gehalt von mehr als einem Prozent aufgewiesen hat, wovon er nach seinen Angaben selbst auch ausgegangen ist.
3.6 Der Hanfanbau wurde nach den Angaben des Beschuldigten rein aus pekuniären Gründen betrieben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die sieben erfolgreichen Ernten vollumfänglich verkauft wurden und von der letzten Ernte an der [...]72 zumindest ein Kilogramm Marihuana.
IV. Rechtliche Würdigung
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 13 f., verwiesen werden, welche wie folgt zusammengefasst werden können:
Der Beschuldige baute – zusammen mit seinen unbekannt gebliebenen zugezogenen Mithelfern – während gut zwei Jahren in zwei Indooranlagen insgesamt elf Mal eine Menge von rund 1'200 Hanfpflanzen an und erzielte aus dem Verkauf einen Erlös von rund CHF 500'000.00 und einen Gewinn in der Grössenordnung von jedenfalls mehreren CHF 10'000.00.
Beim Hanf handelte es sich um Betäubungsmittel im Sinne des BetmG, der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz;
Der Beschuldigte hat den Anbau und Verkauf von Marihuana nach der Art eines Berufes ausgeübt, er ging daneben keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielte kein nennenswertes anderweitiges Einkommen.
Insgesamt sieben Anbauzyklen konnten erfolgreich abgeschlossen und das Marihuana verkauft werden, eine Ernte konnte teilweise verkauft werden und eine wurde im Wachstumsstadium entdeckt und beschlagnahmt. Zwei Ernten wurden Opfer der Hitze im Sommer 2013. Alle (auch die versuchten) Widerhandlungen gegen das BetmG werden vom Kollektivdelikt der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 lit. c BetmG erfasst.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau, Besitz und Veräusserung von Marihuana ist zu bestätigen.
Würde man der rechtlichen Beurteilung nur die Angaben des Beschuldigten zu Grunde legen, wäre nur von einer versuchten gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen, da nur ein geringer Anteil (ein Kilogramm Marihuana zu CHF 6'000.00) des in den vier Anbauzyklen angebauten Hanfs verkauft werden konnte. Allerdings wollte er einen grossen Umsatz bzw. Gewinn erzielen, wie er selbst aussagte, und so «schuldenfrei werden» (Berufungserklärung S. 16, Ziffer 29). Nach seinen Angaben hat er aus der Ernte im Herbst 2013 in der Liegenschaft 72 rund 7 kg Marihuana gewonnen, was bei je zwei Anbauzyklen in den beiden Liegenschaften im Erfolgsfall 28 kg bzw. einen Ertrag von CHF 168'000.00 ergeben hätte. Ein Schuldspruch wegen einfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie in der Berufungserklärung gefordert, wäre deshalb selbst gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten nicht möglich. Eine Geldstrafe würde angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und der einschlägigen Vorstrafe wohl ausser Betracht fallen.
V. Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
1.2 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.
1.3 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
2.1 Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. in casu der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass es sich beim verkauften Marihuana um Hanfprodukte und damit um sogenannte «weiche» Drogen handelte: das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis ist im Vergleich zu den «harten» Drogen gering (Urteil des Bundesgerichts 6S.231/2005 vom 21. September 2005 E 2.2). Der THC-Gehalt ist nicht bekannt und so ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem vergleichsweise eher tiefen Gehalt auszugehen. Andererseits wurde über einen langen Zeitraum von fast zwei Jahren professionell Hanf angebaut und damit gehandelt, was allerdings zu einer gewerbsmässigen Begehung in der Regel notwendig ist. Es wurden dafür umfangreiche und auch kostspielige Investitionen getätigt im Hinblick auf das erwartete lukrative illegale Geschäft. Es handelte sich in beiden Räumlichkeiten um "Grossanlagen" (Fingerhuth/Schlegel/Jucker a.a.O. N 63 zu Art. 2 BetmG). Der Beschuldigte hat die massgeblichen Handlungen (Installation, Ankauf, Aufzucht, Ernte, Verkauf) grösstenteils selbst vorgenommen. Es wurde ein Umsatz und auch ein Gewinn erzielt, die ein Mehrfaches der Grenzwerte von CHF 100'000.00 (Umsatz) bzw. CHF 10'000.00 (Gewinn) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung betragen. Der Beschuldigte hat alleine auf eigene Rechnung gehandelt und bei Bedarf Helfer beigezogen. Er war also nicht in einer untergeordneten Stellung tätig. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er nicht Teil einer grösseren Drogenhandelsorganisation war.
Subjektiv hat der Beschuldigte aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen gehandelt. Eine Drogensucht liegt nicht vor, der Beschuldigte konsumiert selbst kein Cannabis. Die Vorinstanz hat zu Recht zu seinen Gunsten seine schlechte finanzielle Situation leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. Es ist aber ebenso festzuhalten, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt mit legalen Mitteln zu bestreiten und sei es durch den Bezug von Sozialleistungen, wenn es ihm gesundheitlich nicht möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Versuch des Beschuldigten, seine Tat damit zu rechtfertigen, er habe mit dem Hanfanbau wieder auf die Beine kommen und sich quasi wieder Startgeld beschaffen wollen, verfängt nicht. Er hätte ohne weiteres rechtschaffend tätig sein und sich nötigenfalls bei der Sozialhilfe melden können.
Insgesamt ist – namentlich vor dem Hintergrund des Geschäfts mit «weichen» Drogen – von einem leichten Tatverschulden auszugehen, das angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten abzugelten ist.
2.3 Im Hinblick auf die Täterkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. Mai 2011 wegen mehrfachem Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (Motorfahrzeug) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen gibt es im Vorleben des Beschuldigten keine relevanten Auffälligkeiten. Strafmindernd ist hingegen sein schlechter Gesundheitszustand zu beachten. Er leidet an Diabetes von schwerem Ausmass und musste sich im Mai 2012 den linken Vorderfuss amputieren lassen, was ihn beim Gehen empfindlich einschränkt. Im November 2015 erhielt er eine Knie-Teilprothese, wonach er immer wieder unter schweren Infektionen litt, zuletzt im Juli 2017. Seine Strafempfindlichkeit ist aus diesem Grund deutlich erhöht. Keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen hingegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allfällige mögliche ausländerrechtliche Folgen der Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2014 vom 23.12.2014 E. 3.2 mit Verweisen). Der Beschuldigte zeigte während des Verfahrens keine Einsicht in das Unrecht seiner Tat und verhielt sich wenig kooperativ (vgl. AS 012). Reue ist keine auszumachen. Immerhin liess er sich seither nichts mehr zu Schulden kommen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch zu berücksichtigen, dass im Strafverfahren zwischen anfangs 2014 und anfangs 2015 kaum Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden zu verzeichnen waren (AS 229.5/229.6), was eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Diese Faktoren wirken sich insgesamt strafmindernd aus, so dass die Strafe nach Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände auf 22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Daran anzurechnen ist im Erstehungsfall die ausgestandene Untersuchungshaft vom 5. November 2013 bis 31. Januar 2014.
2.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).
Im vorliegenden Fall spricht die Rückfälligkeit nur wenige Monate nach der einschlägigen Vorstrafe und damit innerhalb der damals gesetzten Probezeit für eine schlechte Prognose (aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB stellt sich die Frage des Widerrufs nicht). Allerdings hat sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts mehr zu Schulden kommen lassen und hat sich auch bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die mehrwöchige Untersuchungshaft dürfte somit eine warnende Wirkung auf den Beschuldigten gehabt haben. Eine Suchterkrankung liegt nicht vor und der Beschuldigte lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen, derzeit von der Sozialhilfe, auch wenn sich seine finanzielle Lage nicht nachhaltig verbessert hat. Eine eigentliche Schlechtprognose kann bei einer Gesamtwürdigung nicht gestellt werden, dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen.
VI. Kosten und Entschädigungen
Demzufolge ist auch das Rückforderungsrecht des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung festzuhalten.
Somit hat A.___ von den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'060.00, inkl. einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, 2/3, d.h. 2'040.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 15'140.00 zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG; Art. 40, Art. 42, Art. 44, 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 51 und Art. 69 StGB; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO beschlossen und erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2016 implizit freigesprochen wurde vom Vorhalt des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vom 1. April 2009 bis 31. Mai 2013, an der [...]72 in […].
Der Beschuldigte A.___ hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 5. November 2013, schuldig gemacht.
Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren.
Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 5. November 2013 bis 31. Januar 2014 ausgestandene Untersuchungshaft ist im Erstehungsfalle anzurechnen.
Die folgenden, polizeilich sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2016 eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
Objekt
Befindet sich bei
1 Vakuumiergerät
Polizei Kanton Solothurn
1 Waage mit Waagschale
Polizei Kanton Solothurn
1 Vakuumierbeutel
Polizei Kanton Solothurn
1 Paar Einweghandschuhe
Polizei Kanton Solothurn
2 Notizzettel
Polizei Kanton Solothurn
1 Visitenkarte „Fraisa“
Polizei Kanton Solothurn
2 Post-it-Zettel, beschrieben
Polizei Kanton Solothurn
1 Schnur
Polizei Kanton Solothurn
2 Teppichmesser, rot
Polizei Kanton Solothurn
2 Scheren, rot
Polizei Kanton Solothurn
2 Scheren, schwarz
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 5226 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 4224 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 3592 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 2079 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 30 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 97 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 51 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 300 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 1‘997 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 207 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 1‘921 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 6‘400 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Jungpflanzen, ohne Blütenstände): 8 Pflanzen
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze frisch, mit Blütenständen): 22 Pflanzen
Polizei Kanton Solothurn
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Der Differenzbetrag von CHF 6‘025.95 ist Rechtsanwältin Sophie Balz, zufolge amtlicher Verteidigung, vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für 2/3, somit CHF 2'930.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gehen zu Lasten des Staates.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 13‘100.00 hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
Von den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'060.00, inkl. einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, hat der Beschuldigte A.___ 2/3, d.h. 2'040.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der Beschuldigte hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 15'140.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Marti Haussener