Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
Frist- und formgerecht erhob der Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er stellt den Antrag, ihn in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder mit Wirkung ab
September 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhalt von je CHF 450.00 zu bezahlen. Zudem ersucht er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege. Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen.
Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachtstehend darauf einzugehen.
II.
Der nicht betreuende Elternteil habe seinen Unterhalt an die Kinder primär durch Geldzahlungen zu leisten. Da die Ehefrau genug verdiene, um ihr eigenes familienrechtliches Existenzminimum zu decken, umfasse der vom Ehemann zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ausschliesslich den Barunterhalt für die Kinder. Ein Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet. Es sei offensichtlich, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit sowie die alleinige Betreuung von zwei Kleinkindern durch die Ehefrau zwar funktioniere, aber die im Gesetz verankerte Pflicht zum Unterhalt der Kinder übersteige. Da der Kinderunterhalt eben nicht nur in Bargeld, sondern auch durch Erziehung und Pflege, mithin Naturalleistungen, erbracht werde, leiste die Ehefrau insgesamt deutlich mehr, als sie müsste. Dieser Mehraufwand dürfe nun nicht dazu führen, dass sie sich neben der Betreuung sowie der Deckung ihres eigenen Grundbedarfs noch zusätzlich am Barbedarf der Kinder zu beteiligen habe. Dies würde den Rahmen ihrer Unterhaltspflicht definitiv sprengen, insbesondere im Vergleich zur Unterhaltspflicht des Ehemannes. Stattdessen sei vorliegend das Einkommen, welches die Ehefrau über ihr eigenes familienrechtliche Existenzminimum hinaus verdiene, durch eine Vorabzuteilung bei ihr zu belassen. Das neue Unterhaltsrecht solle nicht dazu führen, dass der betreuende Elternteil stets auf seinem Grundbedarf inklusive Anteil des Gesamtüberschusses plafoniert bleibe und darüber hinausgehendes, eigenes und überobligatorisch erwirtschaftetes Einkommen automatisch für den Barbedarf der Kinder beziehungsweise für die Reduktion des Anteils des Ehemanns am Barunterhalt der Kinder eingesetzt werde. Mit anderen Worten könne die überobligatorisch arbeitende und betreuende Ehefrau den von ihr erwirtschafteten Überschuss für sich selbst behalten.
Weiter spreche auch die Tatsache, dass die Ehefrau durch ihre Erwerbstätigkeit den Ehemann von der Bezahlung eines Betreuungsunterhaltes entlaste, dafür, dass sie sich nicht noch zusätzlich am Barunterhalt der Kinder beteiligen müsse. Die Ehefrau hätte ohne weiteres nach der Geburt der Kinder beschliessen können, ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend ganz aufzugeben oder massiv zu reduzieren. In diesem Fall hätte der Ehemann nebst dem Barunterhalt für die beiden Kinder auch noch einen Betreuungsunterhalt leisten müssen. Durch die überobligatorische Erwerbstätigkeit jedoch entlaste die Ehefrau den Ehemann in finanzieller Hinsicht stark. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Überschuss der Ehefrau, soweit sie damit ein Sparguthaben äufnen könne, im Rahmen einer allfälligen Ehescheidung der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliege. Schliesslich habe die Ehefrau anlässlich ihrer Parteibefragung angegeben, sie wolle ihr Pensum auf 80% reduzieren, was angesichts des Alters der Kinder vernünftig erscheine. Damit falle jedoch auch ein grosser Teil des jetzt erwirtschafteten Überschusses weg.
3.1 Die Festsetzung von Kinderalimenten in Eheschutzverfahren richtet sich gemäss Art. 176 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Massgebend ist somit Art. 285 Abs. 1 ZGB. Danach soll der Unterhaltsbeitrag für die Kinder deren Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Weiter dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz sieht folglich zwei Unterhaltsarten in Form von Geldleistungen vor: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Während der Barunterhalt die direkten Kosten – wie auch diejenigen für eine Drittbetreuung des Kindes – erfassen, sollen mit dem Betreuungsunterhalt die indirekten Kosten für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil abgegolten werden.
Beim von der Vorinstanz dem Kläger zugesprochenen Unterhaltsbeitrag handelt es sich um Barunterhalt. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Betreuungsunterhalt liegen unbestrittenermassen nicht vor. Da der Barunterhalt nicht nur den Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Kindes, sondern auch der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen hat, ist bei der Bemessung des Barunterhalts neben dem Barbedarf auch ein allfälliger bei der Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Beteiligten resultierender Überschuss zu berücksichtigen. Leistet wie vorliegend die Ehefrau den überwiegenden Anteil an der Kinderbetreuung und erzielt sie daneben ein eigenes Einkommen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass durch die Kinderbetreuung bereits in erheblichem Umfang Naturalunterhalt geleistet wird. Mittels einer Vorabzuteilung kann in diesen Fällen erreicht werden, dass nicht das gesamte Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils berücksichtigt wird. Erzielt der hauptbetreuende Elternteil wie vorliegend ein Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst erwirtschaftete Überschuss bei ihm verbleiben und darf nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch 2017, S. 216).
3.2 Der Amtsgerichtspräsident ging davon aus, der Ehemann erziele nach Abzug der Quellensteuer ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'284.00. Die Ehefrau verfüge über Einkünfte von CHF 4'417.00 pro Monat. Den beiden Kindern rechnete er die monatlichen Kinderzulagen von je CHF 200.00 an. Einen Überschussanteil wies er ihnen nicht zu; der Barunterhaltsbeitrag entspricht dem Barbedarf der Kinder abzüglich Kinderzulagen. Diese vorinstanzliche Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge entspricht den vorstehend dargelegten Grundsätzen. Eine Berücksichtigung des bei der Ehefrau verbleibenden Überschusses, wie das der Berufungskläger verlangt, kommt wie erwähnt nicht in Frage, hätte dies doch eine nicht beabsichtigte Beteiligung am Barunterhalt zur Folge. Das gilt erst recht, weil die Ehefrau auch in Anbetracht der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem weit überdurchschnittlichen Ausmass erwerbstätig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2018 vom 21. September 2018). Mit der Vorinstanz ist angesichts der relativ kurzen Zeit, die zwischen der Geburt der Kinder und dem Auszug des Ehemannes verging, anzunehmen, dass die Ehegatten nicht mehr dazukamen, über eine Änderung ihrer bisherigen Rollenverteilung in der Ehe zu sprechen, geschweige denn, eine solche umzusetzen. Im Hinblick auf die Bemessung der Unterhaltsbeiträge kann somit nicht von einem im gegenseitigen Einverständnis gelebten Ehemodell ausgegangen werden. Die Vorbringen des Ehemannes und Berufungsklägers sind deshalb nicht geeignet, die Bemessung der Unterhaltsbeiträge durch die Vorinstanz in Frage zu stellen.
3.3 Unzutreffend ist auch der Hinweis des Berufungsklägers auf die Prozentregeln, wie sie vor Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts bei der Bemessung der Kinderalimente in der Regel bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen angewandt wurden (vgl. Berufung Ziff. 6, S. 7 f.). Nach diesen Prozentregeln wurde der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind auf 17 %, bei zwei Kindern auf 27 % und bei drei Kindern auf 35 % des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festgesetzt. Diese Bemessungsmethode hatte den grossen Vorteil, dass sie einfach zu handhaben war und auch die Erwartungssicherheit erhöhte. Von der Lehre wurde die Methode indessen kritisiert. Es hafte ihr eine gewisse Willkür an und sie führe gerade bei bescheidenen Verhältnissen oft zu tiefen Beiträgen (vgl. z.B. Jonas Schweighauser, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 58 f. zu Art. 285 ZGB).
Ausgangspunkt für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nach der Prozentregel ist das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 4'284.00. Weil für die Bemessung nach den Prozentregeln auf das Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung der Steuern abzustellen ist, muss vorliegend der Quellensteuerabzug von CHF 509.00 addiert werden (vgl. AS 40). Nach dieser Methode ergibt dies rechnerische Kinderalimente von total CHF 1'294.00 beziehungsweise CHF 647.00 pro Kind (27 % von CHF 4'793.00 [4'284 + 509.00]). Das dem Ehemann angerechnete Einkommen von CHF 4'793.00 liegt eher unter dem, was einem Haushalt in der Schweiz im Durchschnitt pro Monat zur Verfügung steht. Es ist deshalb zu beachten, dass nach der Prozentregel eher ein zu tiefer Betrag resultiert. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsklägers bestätigt daher dieser Vergleich durchaus, dass die vom Amtsgerichtspräsidenten auf CHF 700.00 festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge angemessen sind.
4.1 Zu prüfen ist noch der Einwand des Berufungsklägers, die Verpflichtung zur Zahlung der Alimente von je CHF 700.00, das heisst total CHF 1'400.00, beeinträchtige sein Existenzminimum. Er beanstandet in diesem Zusammenhang, dass ihm der Amtsgerichtspräsident bei den Kosten für den Arbeitsweg bloss die Ausgaben für ein Streckenabonnement von CHF 120.00 pro Monat anrechnete. Sein Arbeitgeber bestätige, dass er auf sein Auto angewiesen sei, weil der Arbeitstag um 6:30 beginne und er zu den verschiedenen Baustellen fahren müsse. Ausserdem sei er immer mit seinem Fahrzeug zur Arbeit gefahren, und mache das nach wie vor, indem er nicht nur bis zum Firmendomizil, sondern auch zu verschiedenen Baustellen schweizweit fahre. Unter Berücksichtigung der effektiven Fahrtkosten, ergebe sich ein Totalbedarf beziehungsweise Existenzminimum von CHF 3‘187.00 pro Monat, wobei nach Abzug seines Einkommens von CHF 4‘284.00 ein Überschuss von CHF 1‘097.00 resultiere.
4.2 Auch diese Rüge ist unbegründet. Vorweg ist festzuhalten, dass das Existenzminimum eines Unterhaltspflichtigen – insbesondere wenn es um Kinderalimente geht – restriktiv zu ermitteln ist (SOG 1995 Nr. 2). Falls es dem Ehemann möglich ist, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an den Arbeitsort zu gelangen, kann er deshalb nicht die Anrechnung der höheren Autokosten verlangen. Die Frage, ob er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Morgen rechtzeitig in [...] sein kann, ist zu bejahen. Wenn der Ehemann in [...] um 05.[...] Uhr mit dem Bus nach [...] fährt und dort auf den Zug umsteigt, ist er um 06.[...] Uhr in [...] und sechs Minuten später an seinem Arbeitsplatz (www.sbb.ch). Die Behauptung, er müsse mit dem Privatauto zu den verschiedenen Baustellen fahren, widerspricht seinen eigenen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung, wonach er grundsätzlich nur bis zum Domizil des Arbeitgebers mit dem eigenen Auto fahre, manchmal aber – wenn er nicht mit dem Firmenauto fahre – «lieber» das eigene Auto bis zur Baustelle nehme (Parteibefragung vom 13. Dezember 2018, RZ 63 ff., AS 46 f.). Ganz abgesehen davon ist der Arbeitgeber bei geschäftlicher Nutzung eines privaten Motorfahrzeuges entschädigungspflichtig (Art. 327b Obligationenrecht, OR, SR 220). Der Vorderrichter berücksichtigte daher zu Recht bloss die Auslagen für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.
Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.
Das Gesuch von A.___ um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.
A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'431.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel