Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2024 37
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 26. Juni 2024 ReferenzSK2 24 37 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Richter-Baldassarre Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Cora Schmid AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Asyl und Rückkehr, Verfahren und Rückkehr, Grabenstrasse 8, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandVerlängerung der Durchsetzungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 24.05.2024, mitgeteilt am 24.05.2024 (Proz. Nr. 645-2024-65) Mitteilung27. Juni 2024

2 / 14 Sachverhalt A.A._____ reichte am 9. Dezember 1997 unter Angabe von falschen Perso- nalien ein Asylgesuch ein. Dieses wurde am 23. Juli 1998 abgelehnt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2000 erwuchs der Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) in Rechtskraft. Eine Rückführung nach B._____ war nicht möglich. In der Folge hielt sich A._____ bis zu seiner Eheschliessung am _____ 2015 illegal in der Schweiz auf. Nach der Trennung von seiner Ehefrau wurde die Jahresaufent- haltsbewilligung von A._____ am 10. Juni 2016 widerrufen. A._____ wurde aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz bis zum 15. Juli 2016 zu verlassen. Gegen den Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung erhob A._____ Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG GR) und anschliessend Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beim Bundesgericht. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2019 rechtskräftig abgewiesen. B.Mit Schreiben des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM GR) vom 13. Dezember 2019 wurde A._____ aufgefordert, die Schweiz bis am 15. Januar 2020 zu verlassen. Am 15. Januar 2020 reichte A._____ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) ein, auf welches das AFM GR nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung des DJSG GR vom 15. April 2020 rechtskräftig abgewiesen. C.Am 9. Juli 2020 wurde A., unter Androhung von Zwangsmassnah- men, erneut aufgefordert, die Schweiz bis am 15. August 2020 zu verlassen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 teilte das SEM mit, dass A. durch das B._____ Generalkonsulat in Genf anerkannt worden sei. Mittels zwei Strafbefehlen vom _____ 2021 bzw. _____ 2022 wurde A._____ der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig gesprochen. Am 28. Dezember 2022 wurde er durch die Kantonspolizei C._____ angehalten und kontrolliert. Ge- stützt auf den Vollzugsauftrag für Strafen des Amtes für Justizvollzug Graubünden (AJV GR) vom 29. Dezember 2022 verbüsste er die erwirkte Ersatzfreiheitsstrafe vom 28. Dezember 2022 bis am 27. Januar 2023 in der D._____ in E.. D.Am 11. Januar 2023 wurde A. durch das SEM auf den 26. Januar 2023 zum konsularischen Gespräch vorgeladen. Am 26. Januar 2023 teilte das SEM mit, dass das Gespräch stattgefunden und der B._____ Vize-Konsul die Ausstellung eines Laissez-Passer bestätigt habe. Am 20. Januar 2023 gewährte

3 / 14 das AFM GR A._____ das rechtliche Gehör zu Entfernungs- und Fernhaltemass- nahmen. Er gab an, dass er lieber in der Schweiz bleiben möchte. E.Mittels Wegweisungsverfügung des AFM GR vom 24. Januar 2023 wurde A._____ aus der Schweiz weggewiesen. Um die Schweiz zu verlassen, wurde ihm eine Frist bis zum 1. Februar 2023 gewährt. Ebenfalls am 24. Januar 2023 eröff- nete das AFM GR A._____ ein Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Das Einreiseverbot ist bis zum 1. Februar 2026 gültig. Am 4. Januar 2024 teilte die Kantonspolizei Graubünden mit, dass A._____ in F._____ angehal- ten und kontrolliert worden sei. Anlässlich der Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er die Schweiz seit der Wegweisung vom 24. Januar 2023 nie verlassen ha- be. Das SEM bestätigte am 5. Januar 2024, dass eine begleitete Rückführung (DEPA) nach B._____ möglich sei und dass der Vollzug nach B._____ zulässig sei, da das Land keine Situation von Bürgerkrieg und allgemeiner Gewalt kenne. Da der Verlust der Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig geworden sei, sei auch die Zumutbarkeit der Rückkehr bereits geprüft worden. Ein Amtsbericht bezüglich all- fälliger Vollzugshindernisse werde somit nicht mehr benötigt. F.Am 13. Februar 2024 wurde A., gestützt auf den Haftbefehl des AFM GR, bis zum Vollzug der Wegweisung nach B. in Ausschaffungshaft ver- setzt. Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 bestätigte das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Graubünden die Rechtsmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Ausschaffungshaft. Auf eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 11. März 2024 nicht ein. Am 13. März 2024 musste der auf den 14. März 2024 ange- setzte Ausschaffungsflug storniert werden, da die B._____ Behörden die erforder- lichen Genehmigungen nicht erteilt hatten. Als Ersatztermin war der 2. Mai 2024 vorgesehen. Am 10. April 2024 informierte das SEM das AFM GR darüber, dass auch dieser Flug annulliert werden müsse. Der Sohn von A._____ habe das Kon- sulat angerufen und gedroht sich umzubringen, falls sein Vater nach B._____ ausgeschafft werde. Die B._____ Behörden würden den Fall nochmals prüfen und schnellstmöglich darauf zurückkommen. G.Am 30. April 2024 wurde A._____, gestützt auf den Haftbefehl des AFM GR, in Durchsetzungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 3. Mai 2024 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden die Rechtsmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Durchsetzungshaft. H.Am 17. Mai 2024 ersuchte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um Verlängerung der

4 / 14 gegen A._____ angeordneten Durchsetzungshaft bis zum 30. Juli 2024. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher auch A._____ teil- nahm, erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 24. Mai 2024, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitge- teilt, was folgt: 1.Der Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 30. Juli 2024 durch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden wird zugestimmt. 2. a)A._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b)Die Kosten des amtlichen Rechtsbeistandes von CHF 1'155.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden – unter dem Vorbehalt der Rück- erstattungspflicht – vom Kanton Graubünden getragen und aus der Gerichtskasse bezahlt. 3.A. kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden einreichen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mündliche Eröffnung und Aushändigung] 6.[Mitteilung] I.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Juni 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubün- den erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Graubünden vom 24. Mai 2024 sei aufzuheben. 2.Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Administrativhaft zu entlassen. 3.Eventualiter sei festzustellen, dass die Haftverlängerung rechtswidrig ist. 4.Dem Beschwerdeführer sei zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. RA Cora Schmid sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und auf einen allfälli- gen Kostenvorschuss sei zu verzichten. 5. Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge. J.Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Graubünden auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das AFM GR beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2024 die vollumfängliche Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

5 / 14 K.Der Beschwerdeführer reichte am 17. Juni 2024 eine Replik ein, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt. L.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Das Verfahren ist spruch- reif. Erwägungen 1.Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetz- gebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kan- tonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die straf- rechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem an- gefochtenen Entscheid wurde die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. Juni 2024 kann demzufolge eingetreten werden. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des an- gefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 zu Art. 393 StPO). 3.Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durch- setzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person

6 / 14 weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG). 3.1.Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig ge- gen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durch- setzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Wil- len in seine Heimat verbringen zu können (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.1; 133 II 97 E. 2.2). 3.2.Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständ- nis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Be- schaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGer 2C_411/2007 v. 6.11.2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der aus- ländischen Person liegen (vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). 3.3.Die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG kommt – wie gesehen – nur infra- ge, wenn in der letzten Phase die Ausschaffung an der Verweigerung einer not- wendigen Mitwirkungshandlung scheitert (Andreas Zünd, in: Marc Spe- scha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 3 zu Art. 78 AIG). Die Mitwir- kungspflicht nach Art. 90 lit. c AIG, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet ist, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken, lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – aufgrund ihrer Formulierung ("insbesondere") und gestützt auf ihren Sinn und Zweck – ohne Verletzung von Bundesrecht so verstehen, dass sie alle Vorkehrungen umfasst, die der Heimatstaat für die Einreise voraussetzt (vgl. BGer 2C_35/2021 v. 10.2.2021 E. 3.2). Aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 90 lit. c AIG ergibt sich indes, dass von der Mitwirkungspflicht nur zumutbare Vorkeh- rungshandlungen erfasst werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Ohnehin ist die Durchset-

7 / 14 zungshaft dann untauglich, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (vgl. BGE 147 II 49 E. 4.2.2). 4.Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsent- scheid vor (Entscheid des AFM GR vom 24. Januar 2023). Die ihm darin gesetzte Ausreisefrist (1. Februar 2023) missachtete er und tauchte bis zu seiner Ergrei- fung durch die Kantonspolizei Graubünden am 4. Januar 2024 unter, was unstrittig ist. Strittig ist hingegen, ob die Durchsetzungshaft weiterhin rechtmässig ist. So macht der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der Ausschaffung sei nicht durch sein Verhalten verhindert worden. Weiter sei der Vollzug nicht absehbar und eine Weiterführung der Durchsetzungshaft nicht verhältnismässig, weshalb er un- verzüglich aus der Haft zu entlassen sei (vgl. act. A.1). 5.Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Voraussetzung der Durchsetzungshaft, dass ein vorwerfbares persönliches Verhalten den Vollzug verhindere, sei im konkreten Fall nicht gegeben. Vielmehr sei fraglich, inwiefern er es tatsächlich selbst in der Hand habe, die Durchsetzungshaft zu beenden. Er sei bereits durch die B._____ Behörden identifiziert worden und die Rückführung scheitere nur am konkreten Vollzug. Es sei bereits zweimal ein Flug nach B._____ annulliert worden, beide Male habe es aber nicht an seinem Verhalten gelegen. 5.1.Die Haftverlängerung erfolgt bei der Durchsetzungshaft – im Gegensatz zur Ausschaffungshaft – mit einem gewissen Automatismus, da sie voraussetzt, dass die Behörden den Vollzug der Aus- oder Wegweisung nicht weiter vorantreiben können. Vorbehältlich neuer Sachumstände beschränkt sich die Prüfung daher darauf, ob das renitente Verhalten weiter anhält und die Haft weiterhin zumutbar ist (Businger, a.a.O., S. 207). 5.2.Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer bis anhin konsequent ge- weigert, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, weshalb seine Wegweisung trotz der Bemühungen der Behörden nicht vollzogen werden konnte. Er verfügt über kein heimatliches Reisepapier, da er seine amtlichen Dokumente gemäss eigener Angaben nach der Eheschliessung wieder nach B._____ zurück- geschickt habe. Zudem hat der Beschwerdeführer auch selber ausgesagt, dass er nicht gewillt sei, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. act. C.2 S. 6). Seine B._____ Staatsangehörigkeit wurde jedoch durch das B._____ Generalkon- sulat anerkannt. So teilte das SEM bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2023 mit, dass das konsularische Ausreisegespräch stattgefunden und der Vize-Konsul die Ausstellung eines Laissez-Passer für den Beschwerdeführer bestätigt habe. Die- ses wurde in der Folge jedoch seitens der B._____ Behörden verweigert, nach-

8 / 14 dem der Sohn des Beschwerdeführers mit Suizid gedroht hatte, sollte sein Vater nach B._____ ausgeschafft werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhalts- punkte dafür, dass die B._____ Behörden die Ausstellung eines Laissez-Passer auch dann verweigern würden, wenn der Beschwerdeführer selbst mit ihnen tele- fonisch in Kontakt treten und um konsularische Unterstützung bitten würde. Gemäss den Angaben des SEM wären die B._____ Behörden sofort bereit, bei Kooperation des Beschwerdeführers ein Laissez-Passer auszustellen (act. C.8). Der Beschwerdeführer weist zwar zurecht darauf hin, dass das AFM GR bzw. das SEM keinen Beleg für diese Einschätzung vorgebracht haben, dies ist aber vorlie- gend auch nicht notwendig. Erstens erscheint es völlig unplausibel, dass ein Land seinem eigenen Staatsbürger, der die Einreise erbittet, eine solche aufgrund einer Drittdrohung verweigern würde. Zweitens hätte der Beschwerdeführer zumindest versuchen müssen, auf eigener Kooperationsbasis ein Laissez-Passer zu erhal- ten, bevor er sich auf den Standpunkt stellen kann, dass man auch ihm persönlich die Ausstellung verweigern würde (vgl. hierzu auch Art. 2 Ziff. 2 des Rücküber- nahmeabkommens zwischen der Schweiz und B._____ [SR 0.142.111.279], wo- nach die Ausstellung eines Passersatzpapiers einzig davon abhängig gemacht wird, dass die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nachgewiesen wird). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung eines Laissez-Passer gar nicht notwendig wäre, wenn der Beschwerdeführer seine Reisedokumente selber besorgen würde. Diese sollen sich ja bei seiner Familie in B._____ befinden, wo er sie nach seiner Heirat in der Schweiz zurückgeschickt hatte. Demzufolge hat es der Beschwerdeführer selbst in der Hand, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Eine derartige Mitwirkung wäre auch aus der Haft möglich. Sobald er bereit zur freiwilligen Ausreise nach B._____ ist (wel- che mit der angeordneten Haft erzwungen werden soll), ist für ihn die Beschaffung von Reisepapieren möglich. 6.Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar. Er sei schon am 26. Januar 2024 zum konsularischen Gespräch vorgeladen worden und sei nun bereits seit dem 14. Februar 2024 in Haft. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Wegweisungsvollzug seit Haftbeginn näher gerückt wäre. Die Situation habe sich nicht verändert. Vorliegend habe die B._____ Bot- schaft die Ausstellung eines Reisepapiers begründet verweigert und aus den vor- liegenden Akten sei nicht ersichtlich, dass sich dies in absehbarer Zeit ändere. 6.1.Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicher- stellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

9 / 14 Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzo- gen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzuläs- sig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächli- che Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für eine solche Verzögerung sprechen (vgl. BGer 2C_263/2019 v. 27.6.2019 E. 4.1). 6.2.Wie bereits in der vorstehenden Erwägung ausgeführt, gibt es keine Hin- weise darauf, dass die B._____ Behörden kein Laissez-Passer ausstellen würden, sollte der Beschwerdeführer selbst darum ersuchen. Zudem finden Rückflüge nach B._____ regelmässig statt (vgl. auch BGer 2C_434/2023 v. 28.9.2023 E. 5.4). Dass eine Rückführung an anderen Umständen als der fehlenden Mitwir- kung des Beschwerdeführers scheitern könnte, ist nicht zu erkennen. Insofern er- weist sich der Einwand des Beschwerdeführers, der Vollzug sei nicht absehbar, als unbegründet. 7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Durchsetzungshaft sei unver- hältnismässig. Mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung seien im konkreten Fall durchaus möglich, seien aber überhaupt nicht geprüft worden. Weiter habe er mehrmals und glaubhaft betont, dass er für seinen Sohn da sein möchte und diesen unterstützen werde, bis eine Ausschaffung möglich sei. Folglich sei es deshalb auch in seinem Interesse, nicht unterzutauchen und sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Sein Sohn habe aufgrund dessen aktenkundiger psychischer Erkrankung als besonders vulnerabel zu gelten, ob- wohl er volljährig sei. Schliesslich gehe die Vorinstanz zumindest implizit von der Ausnützung der gesamten theoretisch möglichen Haftdauer (18 Monate) aus. Da- bei verkenne sie, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerade bei der Beugehaft eine besonders sorgfältige Verhältnismässigkeitsprü- fung verlange. 7.1.Wie alle staatlichen Massnahmen muss auch die Durchsetzungshaft ver- hältnismässig sein. Es ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. BGE 134 I 92 E. 2.3.2). In dieser Hinsicht statuiert Art. 78 Abs. 1 AIG aus- drücklich die Voraussetzung, dass eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Ein milderes Mittel zur Durchsetzungshaft ist – neben der Meldepflicht nach Art. 64e lit. a AIG – die Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG), welche eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).

10 / 14 7.2.Wie sich den Akten entnehmen lässt, war es dem Beschwerdeführer stets bewusst gewesen, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalte. Aus diesem Grund hat er bereits mehrere Strafbefehle wegen rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz erwirkt (ZMG act. 2/5). Sodann tauchte er nach Erhalt der Wegweisungs- verfügung vom 24. Januar 2023 unter und konnte erst am 4. Januar 2024 wieder aufgegriffen werden. Daran zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer bereits vermehrt behördlichen Anordnungen widersetzt hat und ihn auch das Verhältnis zu seinem Sohn nicht daran hinderte, unterzutauchen, um sich so der behördli- chen Kontrolle zu entziehen. Die Gefahr des Untertauchens ist daher weiterhin als akut zu qualifizieren, weshalb mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung im konkreten Fall ausser Betracht fallen. 7.3.Was das Argument betrifft, der Beschwerdeführer wolle für seinen Sohn da sein und diesen unterstützen, ist auf die Verfügung SK2 24 13 vom 11. März 2024 zu verweisen. Bereits darin wurde ausgeführt, dass diese Darlegungen allenfalls für die Frage der Aufenthaltsberechtigung und Wegweisung hätten von Relevanz sein können. Einer Verlängerung der Durchsetzungshaft steht dieses Argument jedoch nicht entgegen. Kommt hinzu, dass der Sohn bereits volljährig ist. Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in dessen Nähe bleiben möchte, jedoch besteht aufgrund der Volljährigkeit keine besondere Fürsorge- pflicht. 7.4.Somit ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Ausschaffung des Beschwerdeführers und damit an der Aufrechterhaltung der Haft im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Durchsetzung des Rechts überwiegt. Zwar liegen gegen den Beschwerdeführer einzig Verurteilungen betreffend Widerhandlungen wegen unrechtmässigen Aufenthalts vor. Allerdings ist er bereits untergetaucht und es besteht auch weiterhin Untertauchensgefahr, sodass lediglich noch die Durchsetzungshaft als Zwangsmassnahme Erfolg versprechen kann. Die Interes- sen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit sind zwar ebenfalls gegeben, ver- mögen aber die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Rechts nicht zu überwiegen. Die Dauer der Durchsetzungshaft erweist sich dabei insbesondere unter Berücksichtigung der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers als ver- hältnismässig. Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhält- nismässig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. 8.Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Feststellung, dass die Haftverlängerung rechtswidrig sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei- sen, dass die Durchsetzungshaft anders als die Ausschaffungshaft (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) erst dann unzulässig wird, wenn auch eine selbständige und pflicht-

11 / 14 gemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Mit anderen Worten ist die Durchsetzungshaft nur dann rechtswidrig, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise ob- jektiv unmöglich sind (vgl. BGE 147 II 49 E.4.2.2). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. 9. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz rechtskräftig weggewiesen und hat die Schweiz nicht innert dem gesetzten Zeitrahmen verlassen. Die Weg- weisung kann nicht zwangsweise vollzogen werden, weil der Beschwerdeführer bei der Papierbeschaffung nicht kooperiert. Durch Änderung seines Verhaltens hätte er es leichthin in der Hand, die Ausreise zu ermöglichen. Geeignete Ersatz- massnahmen anstelle der Durchsetzungshaft sind nicht ersichtlich, besteht doch eine erhöhte Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut untertaucht. Schliesslich ist auch die in Art. 79 AIG vorgesehene maximale Haftdauer (noch) nicht erreicht. Die vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid verlängerte Durchsetzungshaft erweist sich damit als rechtmässig und angemessen. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen. 10.Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechts- anwältin Cora Schmid eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 10.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 EGzAAG i.V.m. Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b). Vorliegend erscheint zwar die Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers als ausgewiesen. Die Beschwerde erweist sich jedoch von vornherein als aussichtslos, wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt. Die unentgeltliche Prozessführung wird deshalb nicht gewährt. Da die

12 / 14 Beschwerde abgewiesen wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers. 10.2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der rich- terlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder bean- tragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbei- stand geäussert wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit diesem Artikel wurde die bisherige in der kantonalen Vollziehungsverordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung verschärft und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. Sofern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EG- zAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.). Im Gegensatz zu Art. 76 Abs. 1 VRG enthält Art. 19 Abs. 2 EGzAAG das Kriterium fehlender Aus- sichtslosigkeit nicht als Voraussetzung für die Gewährung einer amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Wie der Systematik des EGzAAG zu ent- nehmen ist, gilt die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG indes nur für die Haftüberprüfungsverhandlung, wofür die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 EGzAAG). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit macht keinen Sinn, wenn und so- weit ein Haftüberprüfungsverfahren von Gesetzes wegen zwingend vorgenommen werden muss. Für den Weiterzug an das Kantonsgericht gelten gemäss Art. 21a Abs. 2 EGzAAG die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO sinngemäss. Nach der (auch unter der Geltung der StPO weiter- hin geltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlänge- rung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde ab- hängig gemacht werden, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. BGer 1B_732/2011 v. 19.1.2012 E. 7.1 f. m.w.H.). Auch Art. 29 Abs. 3 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert einen unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch nur bei nicht zum Vornherein aus- sichtslosen Rechtsmitteln. Insofern ist nicht einzusehen, warum beim Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft das

13 / 14 Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit keine Beachtung finden sollte. Nichts ande- res ergibt sich im Übrigen, wenn im Hinblick auf Art. 27 Abs. 1 EGzAAG die Be- stimmung von Art. 76 VRG angewendet würde. Somit ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren, wenn sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist. Vorliegend erweist sich, wie dargelegt, die Be- schwerde als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um amtliche Ver- teidigung bzw. um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insgesamt abzuweisen ist.

14 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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AIG

AuG

  • Art. 80 AuG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 82 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

EGzAAG

  • Art. 2 EGzAAG
  • Art. 19 EGzAAG
  • Art. 21a EGzAAG
  • Art. 27 EGzAAG

StPO

VRG

  • Art. 76 VRG

Gerichtsentscheide

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