Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2024 30
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 22. Mai 2024 ReferenzSK2 24 30 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchsteller Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege Mitteilung22. Mai 2024

2 / 4 In Erwägung, –dass A._____ am 31. Dezember 2022 und 17. Februar 2023 bei der Staats- anwaltschaft Graubünden gegen mehrere Personen Strafanzeige erstattete, –dass die Staatsanwaltschaft mit Nichtannahmeverfügung vom 10. März 2023 erkannte, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde, –dass A._____ gegen diesen Entscheid am 29. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, –dass er gleichzeitig um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Valentin Landmann, Zürich, er- suchte, –dass der Kammervorsitzende zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechts- mittelverfahren zuständig ist Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KGV (BR 173.100), –dass der Gesuchsteller sich sinngemäss als Privatkläger konstituierte, –dass sich die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft nach Art. 136 StPO richten, –dass gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zu gewähren ist, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint (lit. b), –dass der Gesuchsteller mit keinem Wort behauptet, nicht über die erforderli- chen Mittel zu verfügen, und auch keine Belege dafür einreicht, womit es be- reits an der Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO fehlt, –dass sich eine Fristansetzung für die Nachreichung der fehlenden Angaben erübrigt, da das Gesuch aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist, –dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO allein der Privatklägerschaft gewährt wird, die im Strafverfahren Zivilansprüche an- melden will (Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 136 StPO),

3 / 4 –dass die Zivilforderung zwar erst (und spätestens) im Parteivortrag beziffert und begründet werden muss (Art. 123 Abs. 2 StPO), –dass die Privatklägerschaft indessen bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage darlegen muss (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; BGer 6B_1039/2017 v. 13.03.2018 E. 2.3; BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2016 E. 4.5), –dass der Gesuchsteller in der Begründung anführt, es sei ihm "ein enormer finanzieller Schaden (250'000 CHF)" entstanden, –dass er diese Behauptung mit keinem Wort näher substantiiert, –dass demnach nicht beurteilt werden kann, inwieweit derartige Ansprüche be- stehen und Aussicht auf Erfolg hätten, womit das Gesuch mangels Erfüllung der Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen ist, –dass sich des Weiteren die Beschwerde im Verfahren SK2 23 22, für welches die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, als offensichtlich aussichtlos erwies, da sie nicht rechtsgenügend begründet wurde (KGer GR SK2 23 22 v. 22.05.2024), –dass damit auch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, –dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege unter Umständen unabhängig von Zivilansprüchen direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden kann (vgl. BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 E. 1.2.2 und E. 5), –dass danach jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint, –dass sich die Beschwerde im Verfahren SK2 23 22, wie bereits gesehen, als aussichtslos erwies, da sie nicht rechtsgenügend begründet wurde (KGer GR SK2 23 22 v. 22.05.2024), –dass somit auch ein Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV zu verneinen ist, –dass praxisgemäss für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben wer- den,

4 / 4 wird verfügt: 1.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vor Kantonsgericht von Graubünden geführte Verfahren SK2 23 22 wird abgewiesen. 2.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Straf- sachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

GOG

  • Art. 9 GOG

KGV

  • Art. 11 KGV

StPO

Gerichtsentscheide

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