Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2024 29
Entscheidungsdatum
17.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 17. Juni 2024 ReferenzSK2 24 29 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Richter-Baldassarre und Bergamin Guetg, Aktuar ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bernhard Isenring General Wille-Strasse 201, Postfach 572, 8706 Meilen gegen B._____ Gesuchsgegner GegenstandAusstand Mitteilung18. Juni 2024

2 / 10 Sachverhalt A.C._____ erstattete am _____ 2023 gegen den Lenker des Personenwa- gens mit dem Kennzeichen D.Strafanzeige. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde A. als Fahrzeughalter ermittelt. Der Polizeirapport wurde der Staatsanwaltschaft Graubünden am 13. September 2023 zugestellt. Gemäss Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem eröff- nete die Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2023 unter der Verfahrens-Nummer VV.2023.3027 zumindest materiell eine Strafuntersuchung wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. StA act. 5). Als fallführen- der Staatsanwalt wurde B._____ (nachfolgend: Staatsanwalt B.) eingesetzt. B.Staatsanwalt B. erliess gegen A._____ am 8. Dezember 2023 einen Strafbefehl (Proz. VV.2023.3027). Darin wurde diesem vorgeworfen, am 5. August 2023 als Lenker eines Personenwagens auf der E.strasse in Richtung G. nach der Örtlichkeit H._____ den vor ihm fahrenden C._____ überholt zu haben. Da Gegenverkehr genaht habe, habe A._____ sein Überholmanöver ab- brechen und wieder auf die rechte Fahrspur einbiegen müssen. Dabei habe A._____ zum von ihm überholten und nun hinter ihm fahrenden Fahrzeug von C._____ einen nicht ausreichenden Abstand eingehalten. C._____ habe deswe- gen eine Vollbremsung einleiten müssen. A._____ habe mit seinem Fahrverhalten eine wichtige Verkehrsregel in grob pflichtwidriger Weise verletzt und C._____ und dessen mitfahrenden Sohn konkret gefährdet. A._____ habe sich der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. C.Gegen den Strafbefehl liess A., vertreten durch Rechtsanwalt Bern- hard Isenring, mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 Einsprache erheben. Darin beantragte er, den Strafbefehl aufzuheben und das gegen ihn geführte Verfahren einzustellen. D.Am 15. März 2024 fand eine Konfronteinvernahme zwischen A. sowie C._____ statt. Gleichentags wurde A._____ zu seiner Person befragt. E.Mit Verfügung vom 22. März 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A._____ formell eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. F.Mit Parteimitteilung vom 25. März 2024 teilte Staatsanwalt B._____ den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte A._____ die Anklageerhebung

3 / 10 beim zuständigen Gericht wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG in Aussicht. Zugleich wurde Frist von zehn Tagen zur Einreichung allfälliger Beweisanträge gewährt. G.A._____ liess sich mit Eingabe vom 5. April 2024 zur Aktenlage sowie zur in Aussicht gestellten Anklageerhebung vernehmen und liess erneut um Einstellung der Strafuntersuchung ersuchen (StA act. 26 Rz. 1). Für den Fall, dass keine Ein- stellung erfolge, beantragte er, seine Ehefrau, I._____ (der Sohn von C.) und der Lenker des Lieferwagens der Firma J. (Kontrollschild F.) sei- en zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt als Zeugen zu befragen. H.Staatsanwalt B. lehnte die Beweisanträge mit Schreiben vom 9. April 2024 gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO ab (StA act. 27). I.Mit Eingabe vom 16. April 2024 an die Staatsanwaltschaft Graubünden liess A._____ (fortan: Gesuchsteller) ein Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 56 lit. f StPO einreichen. Darin beantragt er das Folgende: 1.Der fallführende Staatsanwalt, lic. iur. B., hat im Strafverfahren mit der Untersuchungsnummer VV.2023.3027 unverzüglich in den Ausstand zu treten und das Strafverfahren sei an einen unabhängigen Staatsanwalt zu übertragen. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. J.Staatsanwalt B. leitete das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber am 19. April 2024 (Poststempel) an das Kantonsgericht von Graubünden weiter und nahm zugleich dazu Stellung. K.Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden informierte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. April 2024 über die Weiterlei- tung des Ausstandsgesuches. Gleichzeitig wurde ihm die Stellungnahme von Staatsanwalt B._____ zur Kenntnisnahme übermittelt. Erwägungen 1.Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ausstandsgesuche gegen Staatsanwälte nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO ent- scheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

4 / 10 Mit der Entscheidkompetenz einher geht die Befugnis und Pflicht zur Leitung des Ausstandsverfahrens. Staatsanwalt B._____ hat das Ausstandsgesuch daher zu Recht an das Kantonsgericht bzw. dessen II. Strafkammer als strafrechtliche Be- schwerdeinstanz weitergeleitet (vgl. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 2.Der Gesuchsteller ist der Auffassung, Staatsanwalt B._____ habe den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO erfüllt. Zusammengefasst macht er geltend, die Strafuntersuchung sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. April 2024, mit welcher die Beweisanträge abgelehnt worden seien, noch nicht abge- schlossen gewesen. Bis zur Anklageerhebung und dem damit einhergehenden Übergang der Verfahrenshoheit an das Sachgericht sei der Staatsanwalt nicht Verfahrenspartei. Er sei zur Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet. Ent- und belastende Umstände seien mit der gleichen Sorgfalt zu untersuchen. Gefordert werde eine strikte Ergebnisoffenheit. Vor Abschluss der Untersuchung dürfe sich ein diese Untersuchung leitender Staatsanwalt nicht darauf festlegen, dass der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten vorzuwerfen sei. Er habe sich vorverurteilender Äusserungen zu enthalten. Im Schreiben vom 9. April 2024 habe sich Staatsanwalt B._____ vor Abschluss der Untersuchung dezidiert und apodik- tisch darauf festgelegt, dass an der Täterschaft des Gesuchstellers keine Zweifel bestehen würden. Damit habe er während laufender Strafuntersuchung eine vor- verurteilende Äusserung abgegeben und gegen Art. 6 StPO verstossen, was in Kombination mit der gänzlichen Ablehnung sämtlicher Beweisanträge den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO begründe. Abgesehen davon seien im Schreiben vom 9. April 2024 weitere Aussagen enthalten, welche die Schuld des Gesuchstellers als feststehend erscheinen lassen sollen (vgl. act. A.1, S. 1 ff.). 3.1.Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (wozu auch die Staatsanwälte zählen [Art. 12 lit. b StPO]) in den Ausstand, wenn sie aus anderen als in den in lit. a bis e genannten Gründen befangen sein könnte. Diese Bestimmung erfasst im Sinne einer Auffangklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a bis e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu ent- scheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Befangen- heit nach Art. 56 lit. f StPO besteht, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Um- stände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken. 3.2.Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 29 Abs. 1 BV (für nicht richterliche Behörden) und von Art. 30 Abs. 1 BV (für richterliche Behörden) sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Unbefangenheit und Objektivität von

5 / 10 Strafverfolgungsbehörden kann zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden. Die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden nehmen unterschiedliche gesetzliche Funktionen wahr; zu beachten ist insbesondere, dass die Staatsan- waltschaften im Vorverfahren vom Grundsatz in dubio pro duriore auszugehen, d.h. im Zweifel Anklage zu erheben haben (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.1 ff.; vgl. auch Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, N 3 zu Vor Art. 56-60 StPO). 3.3.Für das Vorverfahren gelten die Grundsätze, welche das Bundesgericht zum Ausstand des altrechtlichen Untersuchungsrichters entwickelt hat (vgl. dazu BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Die Staatsanwaltschaft darf bei konkretem Tatverdacht und ohne eindeutig entlastende Indizien von einer Arbeitshypothese zulasten des Beschuldigten ausgehen. Ein energisches Vorgehen gegen die beschuldigte Per- son, die Klärung der Frage, ob sich der Anfangsverdacht zu einem hinreichenden verdichtet, das Bemühen, die Verdichtung so weit voranzutreiben, dass sie für ei- ne Anklageerhebung ausreicht, stellen noch keine Verletzung des Neutralitätsge- botes dar (vgl. zum Ganzen Andreas Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 37 zu Art. 56 StPO m.w.H.). Vorausgesetzt ist andererseits, dass der Staatsanwalt im Vorverfahren bei allem Ermessensspielraum Unparteilichkeit an den Tag legt; es besteht eine Verpflichtung zur Objektivität. Diese Kriterien erfüllt der Staatsanwalt, wenn er auf faire Weise insbesondere auch den relevanten Hinweisen auf entlastendes Material nachgeht (Art. 6 Abs. 2 StPO). Während der Untersuchung ist eine dauernde Offenheit und Bereitschaft zur Anpassung dieser Arbeitshypothese je nach Entwicklung der Beweis- und Indizienlage aufgrund des Objektivitätsgebotes zwingend gefordert und dient der Beförderlichkeit und Effizi- enz der Strafuntersuchung (Keller, a.a.O., N 38 zu Art. 56 StPO). Krasse Verstös- se gegen die Pflicht zur objektiv-unparteilichen Haltung können unter Umständen zum Ausstand des Staatsanwaltes im Vorverfahren nach Art. 56 lit. f StPO führen (vgl. etwa BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können geeignet sein, objek- tive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutref- fen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzutreffenden, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4). Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder

6 / 10 tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und da- bei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläu- fig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersu- chungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes ent- sprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. Ungeschickte Äusserungen eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.w.H.; BGer 1B_27/2021 v. 15.3.2021 E. 2.3). Befangenheit kann nur bei eindeutiger und den Richterspruch materiell vorwegnehmender Vorverurteilung angenommen werden. Insbesondere kann nicht aus Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht wie derjenigen über die Mitteilung an die Parteien zum Verfahrensabschluss gemäss Art. 318 StPO oder zur Behauptung einer Straftat im Rahmen der Anklageschrift auf Be- fangenheit geschlossen werden (Keller, a.a.O., N 38 zu Art. 56 StPO). Befangen- heit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungslei- ters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen (BGer 1B_335/2021 v. 15.9.2021 E. 3.2). 3.4.Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders ver- hält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder unge- wöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbe- züglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstande- te Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 7B_118/2022 v. 24.8.2023 E. 4). 4.1.Der Gesuchsteller erkennt in der im Schreiben vom 9. April 2024 (StA act. 27; act. B.1) enthaltenen Aussage "[...]. Ebenso lassen die vorliegenden Akten keine Zweifel an der Täterschaft von A._____ offen. [...]" eine präjudizielle Äusse- rung und damit einhergehend eine Vorverurteilung. Dies lasse Zweifel an der Un- voreingenommenheit und Unparteilichkeit des Staatsanwalts aufkommen.

7 / 10 4.2.Die beanstandete Formulierung mag für sich betrachtet unglücklich gewählt sein. Der Begriff der "Täterschaft", für welchen keine eigentliche Legaldefinition besteht (BGer 1B_467/2016 v. 16.5.2017 E. 4.5), wird in der Regel auf eine um- fassende Weise verstanden. Gemäss Duden kommt ihm die Bedeutung "das Tätersein" zu, wobei Täter grundsätzlich nur jemand sein kann, welcher eine Tat verübt hat. Die Aussage ist jedoch in ihrem spezifischen Kontext zu lesen. Mit dem Schreiben vom 9. April 2014 beantwortete Staatsanwalt B._____ die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. April 2024, mit welcher dieser die Einstellung des Verfah- rens, eventualiter diverse Beweisergänzungen beantragt. Seinen Antrag auf Ein- stellung des Strafverfahrens begründete er unter anderem damit, dass "eine (be- wusste) Verwechslung" hinsichtlich der Person des (angeblich) fehlbaren Fahr- zeuglenkers vorliege (StA act. 26 Rz. 18; act. B.2 Rz. 18). Er zog mithin (soweit ersichtlich erstmals) in Zweifel, dass er Lenker des am verfahrensgegenständli- chen Überholmanöver beteiligten Fahrzeuges gewesen sei. Der beanstandete Satz bezog sich offenkundig auf diese Thematik, was denn auch Staatsanwalt B._____ in seiner Stellungnahme klarstellt (vgl. act. A.2). Mit anderen Worten ist die Aussage derart zu verstehen, dass keine Zweifel an der Lenkereigenschaft des Gesuchstellers bestehen würden, nicht jedoch, dass sich dieser tatbestands- mässig verhalten habe. Dies wird letztlich das Sachgericht zu beurteilen haben. Eine eindeutige, umfassende und den Richterspruch materiell vorwegnehmende Vorverurteilung ist in der beanstandeten Textpassage demnach nicht zu erblicken. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Staatsanwalt im Hinblick auf seinen Entscheid, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben sei, die Wahr- scheinlichkeit eines Schuldspruchs zu beurteilen und sich darüber zu äussern hat, wozu auch die Frage der Tatbeteiligung gehört. Zusammenfassend erweist sich die beanstandete Äusserung zwar als unglücklich formuliert, aber keineswegs als schwere Verfehlung, die einen Ausstandsgrund zu begründen vermöchte. 5.1.Sodann erkennt der Gesuchsteller in weiteren, im Schreiben vom 9. April 2024 enthaltenen Aussagen Indizien, die für eine Befangenheit von Staatsanwalt B._____ sprechen sollen. So werde etwa "vom eigentlichen Geschehensablauf" gesprochen und dabei ausschliesslich und einseitig zum Nachteil des Gesuchstel- lers auf Zeugenaussagen abgestellt, welche widersprüchlich und unglaubhaft sei- en. Weiter werde das Folgende ausgeführt: "Tatsache ist, dass aufgrund des Ein- biegemanövers des Beschuldigten und der dadurch geschaffenen Gefahrensitua- tion ein starkes Bremsen durch den Zeugen notwendig war, um eine Kollision zu verhindern." Dies, obwohl der Gesuchsteller glaubhaft das Gegenteil ausgesagt habe. Schliesslich werde das Vorbringen bezüglich der Abstände als blosse

8 / 10 Schutzbehauptung dargestellt, was während einer laufender Strafuntersuchung nicht angehe (vgl. act. A.1, S. 3 f.). 5.2.Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträge nur ab- lehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die uner- heblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend er- wiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung (Art. 318 Abs. 2 StPO). 5.3.Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzich- ten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel ge- wonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsa- che nicht zu erschüttern (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 m.w.H.). 5.4.Staatsanwalt B._____ stellte dem Gesuchsteller mit Parteimitteilung vom 25. März 2024 (StA act. 24) die Anklageerhebung in Aussicht. In der Folge bean- tragte der Gesuchsteller die Einstellung der Strafuntersuchung bzw. die Abnahme weiterer Beweise (vgl. act. B.2). Wenn nun Staatsanwalt B._____ in Nachachtung der gesetzlichen Vorgabe von Art. 318 Abs. 2 StPO die Beweisanträge mit der Begründung abwies, die Tatsachen, hinsichtlich welcher die Beweisanträge ge- stellt worden seien, seien bereits rechtsgenügend erwiesen, kam er lediglich sei- ner gesetzlichen Begründungspflicht nach – womit er zugleich aber auch seine aktuelle Arbeitshypothese offenbaren musste. Dies kann ihm solange nicht als Indiz für eine mögliche Befangenheit entgegengehalten werden, als die Begrün- dung nachvollziehbar ist, nicht über das zur Begründung notwendige Mass hin- ausgeht und daraus kein qualifizierter Verfahrensmangel hervorgeht. Aus der Be- gründung wird nun deutlich, dass Staatsanwalt B._____ im Wesentlichen die Aus- sagen eines Zeugen würdigte, diese als glaubhaft und widerspruchsfrei erachtete und folglich in antizipierender Beweiswürdigung den Sachverhalt als erstellt erach- tete, weswegen er auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtete. Unter Berück- sichtigung der im Recht liegenden Aussagen des Gesuchstellers selbst sowie des

9 / 10 Zeugen C._____ (vgl. StA act. 3, 4 und 19) erscheinen diese (antizipierte) Be- weiswürdigung sowie die Sachverhaltsfeststellungen von Staatsanwalt B._____ zumindest vertretbar, jedenfalls nicht qualifiziert falsch. Damit ist auch kein qualifi- zierter, den Anschein der Befangenheit begründender Verfahrensfehler erkennbar. Wie der – aus Sicht des Staatsanwaltes – rechtsgenüglich erstellte Sachverhalt schliesslich rechtlich zu würdigen ist, lässt Staatsanwalt B._____ offen. Die vom Gesuchsteller kritisierten Textstellen ("eigentlichen Geschehensablauf"; "Tatsache ist, dass aufgrund des Einbiegemanövers des Beschuldigten und der dadurch ge- schaffenen Gefahrensituation ein starkes Bremsen durch den Zeugen notwendig war, um eine Kollision zu verhindern."; "Das Vorbringen bezüglich der Abstände erweist sich als blosse Schutzbehauptung") vermögen jedenfalls kein vorverurtei- lendes Verhalten zu belegen, welche Zweifel an der Objektivität von Staatsanwalt B._____ begründen würden. Ebenso wenig die Ablehnung der Beweisanträge. 6.Vor dem Hintergrund des Gesagten bestehen keine objektiven Anhalts- punkte, welche den Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt B._____ erwe- cken würden. Zwar erweisen sich einzelne Äusserungen als ungeschickt formu- liert, doch rechtfertigt sich die Annahme eines Ausstandsgrundes nur, wenn es sich um schwere Verfehlungen gegenüber der betroffenen Partei handeln würde (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.w.H.), was vorliegend zu verneinen ist. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. 7.Da das Gesuch im Grundsatz abgewiesen wird, gehen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 12 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. Die Bestimmung gilt auch für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen durch die Beschwerdeinstanz (vgl. etwa KGer GR SK2 23 37 v. 8.8.2023 E. 5; SK2 22 16 v. 3.2.2023 E. 11.1; SK2 19 47 v. 2.9.2019 E. 6). In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 1'000.00 zu erheben. 8.Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwi- schenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Be- schwerde an das Bundesgericht zulässig.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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